Obsah (9)
Art. 133§ 7§ 17§ 59Art. 130§ 51§ 143§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW128 2295971-1 Spruch, W128 2295971-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zum Masterstudium Wirtschaftsrecht zugelassen und stellte für dieses Studium am 15.02.2024 den Antrag auf Anerkennung der Prüfung: „Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht‘‘ (abgelegt an der Universität Wien (Uni Wien) im Diplomstudium Rechtswissenschaften) für die Prüfungen in Strafrecht bestehend aus ● „PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘, ● „PI Strafrecht II: Strafprozessrecht‘‘ und ● „Fachseminar aus Strafrecht.‘‘
- Mit Schreiben vom 14.04.2024 zog der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag hinsichtlich der Anerkennung des ,,Fachseminars Strafrecht‘‘ zurück.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer die an der Universität Wien positiv absolvierte ,,Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht‘‘ im Masterstudium Wirtschaftsrecht für die ,,PI Strafrecht II: Strafprozessrecht‘‘ anerkannt.
- Am 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer telefonisch über den Stand des Verfahrens und das zu berücksichtigende Gutachten informiert.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung der ,,PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) ab. Begründend führte sie dazu aus: Als Universitäten verfüge die WU Wien über hochqualifizierte Fachkräfte, die in ihren Spezialmaterien als Amtssachverständige zur Verfügen stünden. Deren Gutachten würden in einer Datenbank gesammelt und stünden in weiterer Folge für gleichgelagerte Fälle zur Verfügung. Gegenständlich könne man sich auf ein solches Gutachten stützen. Nach Gegenüberstellung der Studienpläne des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Uni Wien und des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien würden sich unterschiedliche Zielsetzungen der beiden Studien ergeben. Einerseits liege der Fokus des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften auf einer universaljuristischen Bildung, um die grundlegenden Kenntnisse in allen Fächern mit fachspezifischen Methoden sowie die Fähigkeit, Wissen und Methoden sachgerecht zu verbinden, zu vermitteln. Dabei werde auf die Anhäufung von Detailwissen explizit verzichtet. Andererseits biete das Masterstudium Wirtschaftsrecht eine fachlich und methodisch breite, tiefgehende rechtswissenschaftliche Ausbildung, um die Fähigkeit, komplexe juristische Fragestellungen vor ihrem wirtschaftlichen Hintergrund zu verstehen. Im Masterstudium Wirtschaftsrecht liege der Fokus darauf, die zentralen juristischen Fächer zu vertiefen, Spezialwissen und die notwendigen Methoden zu erwerben, um ihre rechtliche nationale und internationale Expertise im wirtschaftlichen Kontext zu verstehen. Im Hinblick auf die ,,PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ habe der Beschwerdeführer mit der positiv absolvierten ,,Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht‘‘ wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen nicht erworben. Der Beschwerdeführer sei daher nicht befähigt, wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Fälle in geforderter Tiefe unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur und vor dem Hintergrund unternehmens-, gesellschafts-, kartell-, wertpapier- und steuerrechtlicher Aspekte zu lösen. Mit der Absolvierung des Masterstudiums Wirtschaftsrecht erfülle man zwar gleichermaßen die Berufsvoraussetzungen für juristische Kernberufe wie durch den Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften, jedoch lägen dennoch nicht idente Lernergebnisse vor.
- Am 13.05.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Beide Studien würden das vornehmliche Ziel verfolgen, eine wissenschaftliche und zugleich berufsorientierte juristische Ausbildung anzubieten, welche den Zugang zu den juristischen Kernberufen ermögliche. Außerdem hätte die belangte Behörde – die wesentlichen Unterschiede der beiden Curricula vergleichend – nachweisen müssen und nicht vermittelte Grundkompetenzen als Besonderheit des eigenen Studiums hervorheben sollen. Wenn die Vermittlung grundlegender juristischer Kompetenzen im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Uni Wien nicht vermittelt werde, dürfe keine einzige Prüfungsleistung aus dem Diplomstudium anerkannt werden. Die Behörde habe sich bei der Heranziehung des Studienplans und dessen Inhalten an den besonderen Studienvorschriften und nicht an der Art der Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren. Bei der Modulprüfung aus ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ handle es sich um eine Fachprüfung, welche als Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Faches diene. Im Zuge dessen werde überprüft, ob der Studierende Querverbindungen zwischen mehreren Teilbereichen einer Materie herstellen könne. Im Vergleich zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften, wo im Strafrecht Prüfungen im Ausmaß von 18 ECTS (Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht: 16 ECTS und UE Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht: 2 ECTS) würden im Studium Wirtschaftsrecht an der WU Wien Strafrecht lediglich im Ausmaß von 16 ECTS geprüft werden (Übung PI Strafrecht Bachelor (8 ECTS) sowie die ,,PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ (4 ECTS) als auch die ,,PI Strafrecht II: Strafprozessrecht‘‘ (4 ECTS). Die von der belangten Behörde behaupteten Unterschiede in den vermittelten Inhalten könne anhand des Studienplans nicht nachgewiesen werden. Die von der belangten Behörde und von dem Gutachten angegebenen Inhalte, würden sich weder im Studienplan noch im herangezogenen Vorlesungsverzeichnis finden lassen. Im Qualifikationsprofil des Studienplanes Masterstudium Wirtschaftsrecht werde Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht nicht gesondert erwähnt, sondern lediglich als zu absolvierende Lehrveranstaltungen des Faches ,,Strafrecht‘‘ aufgezählt. Ein Fachseminar aus Strafrecht könne freiwillig absolviert werden. Hinsichtlich der Curricula müsse die belangte Behörde diese anhand dessen Wortlauts anwenden und könne dies nicht nach Belieben erweitern. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seien keine identen Lernergebnisse erforderlich. Weder im Studienplan noch aus dem Vorlesungsverzeichnis der ,,PI: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ ließen sich die von der belangten Behörde angeführten vermittelten Themen wie z. B. „Kapitalmarktstrafrecht‘‘ finden lassen. Es sei zudem unrealistisch, dass all diese Themen zusätzlich zum Allgemeinen Teil in einer Lehrveranstaltung von 4 ECTS in einem umfangreicheren Ausmaß als an der Universität Wien vermittelt werden könnten. Sowohl im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Uni Wien als auch nach Absolvierung des Wirtschaftsrechtsstudiums an der WU Wien müssten angemessene Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht erworben werden, da beide Studien den Zugang zu den juristischen Kernberufen und zum weiterführenden Doktoratsstudium ermöglichen. Daher könne es keine wesentlichen, die Anerkennung ausschließende Unterschiede in den Lernergebnissen geben.
- Mit Schreiben vom 11.07.2024 beschloss der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von einem Gutachten von Seiten der Gutachtenskommission abgesehen werde.
- Am 19.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Absolvent des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht und für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien als ordentlicher Studierender zugelassen. 1.
- Am 15.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung folgender Prüfungen und Lehrveranstaltungen für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien: ● „PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ (4 ECTS), ● „PI Strafrecht II: Strafprozessrecht‘‘ (4 ECTS) und ● „Fachseminar aus Strafrecht.‘‘ Das Anerkennungsbegehren stützte der Beschwerdeführer auf die im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte Modulprüfung aus ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ (16 ECTS). 1.
- Der Abschluss der ,,Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht‘‘ befähigt nicht dazu, in der für die PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht geforderten Tiefe und unter Einbeziehung der aktuellen Judikatur von wirtschafts- und steuerrechtlichen Fachbereichen, wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Fälle zu lösen. 1.
- Zu den Lerninhalten, Lernergebnissen und allgemeinen Informationen der im konkreten Fall relevanten Prüfungen und Lehrveranstaltungen: 1.4.
- Die Lerninhalte der Lehrveranstaltung ,,Strafrecht‘‘ an der WU Wien, unter anderem bestehend aus der ,,PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ lauten: „Aufbauend auf die Lehrveranstaltung "Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftsstrafrechts" im WU-Bachelorstudium Wirtschaftsrecht werden im Masterstudium sowohl materielle, als auch prozessrechtliche Fragen des Strafrechts behandelt. Anhand von Fallbeispielen wird die strafrechtliche Falllösungstechnik in vertiefender Form vermittelt. Der Schwerpunkt liegt im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, wobei auch über das StGB hinausgehende Inhalte vermittelt werden (z.B. AktG, BWG, BörseG, EKEG, GmbHG, KMG, FinStG, VBVG etc.).‘‘ 1.4.
- Folgende Lehrveranstaltungen aus den angegebenen Fächern dienen der Vorbereitung auf die schriftliche Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ an der Universität Wien: VO Grundlagen und Allgemeiner Teil I (Lehre der Straftat); VO Grundlagen und Allgemeiner Teil römisch eins (Lehre der Straftat); VO Besonderer Teil; VO Strafrecht Allgemeiner Teil II (Rechtsfolgen); VO Strafrecht Allgemeiner Teil römisch zwei (Rechtsfolgen); VO Strafprozess. 1.4.
- Die allgemeinen Modulziele zur Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ (16 ECTS) an der Universität Wien lauten: „In diesem Modul sollen die Studierenden Kenntnisse aus dem Fach Strafrecht und Strafprozessrecht erwerben und insbesondere die Kompetenz erworben werden, strafrechtliche Falllösungen schriftlich auszuarbeiten. Gleichzeitig soll das Fach in seinem Zusammenhang mit den anderen Gebieten der Kriminalwissenschaften, insbesondere der Kriminologie und der Kriminalpolitik, sowie in seinem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Rechtsfächern erfasst werden.‘‘ Auf der Seite des Instituts ,,Strafrecht und Kriminologie‘‘ werden (auszugsweise) folgende Literaturempfehlungen zur Vorbereitung auf die Prüfung genannt (Hervorhebungen im Original): „[…]
- Zum Besonderen Teil I (BT I)
- Zum Besonderen Teil römisch eins (BT römisch eins) Fuchs/Reindl-Krauskopf, Strafrecht, Besonderer Teil I (Delikte gegen den Einzelnen),
- Aufl. 2020; Fuchs/Reindl-Krauskopf, Strafrecht, Besonderer Teil römisch eins (Delikte gegen den Einzelnen),
- Aufl. 2020; Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold, Strafrecht Besonderer Teil I (§§ 75 - 168b StGB),
- Aufl. 2022. Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold, Strafrecht Besonderer Teil römisch eins (Paragraphen 75, - 168b StGB),
- Aufl.
- Zum Besonderen Teil II (BT II)
- Zum Besonderen Teil römisch zwei (BT römisch zwei) Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil II (§§ 169 bis 312k StGB),
- Aufl. 2022; Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil römisch zwei (Paragraphen 169 bis 312 k StGB),
- Aufl. 2022; Hinterhofer/Rosbaud, Strafrecht, Besonderer Teil II (§§ 169 - 321k StGB),
- Aufl. 2022. Hinterhofer/Rosbaud, Strafrecht, Besonderer Teil römisch zwei (Paragraphen 169, - 321k StGB),
- Aufl.
- […].“ 1.4.
- Das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien weisen unterschiedliche Qualifikationsprofile und Bildungsniveaus auf. Zwischen der Lehrveranstaltung ,,Strafrecht‘‘ (bestehend unter anderem aus der PI ,,Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘) mit insgesamt 4 ECTS-Anrechnungspunkten und der Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ mit insgesamt 16 ECTS-Anrechnungspunkten vgl. § 7 des Curriculums des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien bestehen deutliche Unterschiede hinsichtlich Lernergebnissen, Workload und Inhalten.Zwischen der Lehrveranstaltung ,,Strafrecht‘‘ (bestehend unter anderem aus der PI ,,Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘) mit insgesamt 4 ECTS-Anrechnungspunkten und der Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ mit insgesamt 16 ECTS-Anrechnungspunkten vergleiche Paragraph 7, des Curriculums des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien bestehen deutliche Unterschiede hinsichtlich Lernergebnissen, Workload und Inhalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters wurde Einschau in die entsprechenden Curricula der beiden betroffenen Universitäten genommen. 2.
- Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.03.2023 welches in einem Vorverfahren eingeholt wurde und sich auf die verfahrensgegenständlichen Unterschiede zwischen der Lehrveranstaltung Strafrecht im Masterstudium Wirtschafts-recht an der WU Wien für die PI ,,Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ und der Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien bezieht. Dieses Gutachten, welches in einer von der belangten Behörde für diese Zwecke gepflegten Datenbank gespeichert war, wurde wortwörtlich in den bekämpften Bescheid übernommen.2.
- Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 28.03.2023 welches in einem Vorverfahren eingeholt wurde und sich auf die verfahrensgegenständlichen Unterschiede zwischen der Lehrveranstaltung Strafrecht im Masterstudium Wirtschafts-recht an der WU Wien für die PI ,,Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ und der Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien bezieht. Dieses Gutachten, welches in einer von der belangten Behörde für diese Zwecke gepflegten Datenbank gespeichert war, wurde wortwörtlich in den bekämpften Bescheid übernommen. 2.
- Die Feststellungen zu den Lerninhalten der Lehrveranstaltung ,,Strafrecht‘‘ im Masterstudium Wirtschaftsrecht gründen auf einer Nachschau auf der Homepage der WU Wien, konkret Studienaufbau und Inhalte des Masterstudiums Wirtschaftsrechts (abrufbar unter: https://www.wu.ac.at/studierende/mein-studium/master/wirtschaftsrecht/studienaufbau-und-inhalte Stand 21.01.2025) 2.
- Die Feststellungen zu den allgemeinen Modulzielen zur Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ sowie zu den Lerninhalten ergeben sich aus dem Curriculum der Universität Wien (abrufbar unter https://ssc-rechtswissenschaften.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/s_rechtswissenschaft_neu/Neu/Formulare_Download/Diplomstudium/DS_Rechtswissenschaften.pdf Stand 21.01.2025) 2.
- Die Literaturempfehlungen zur Vorbereitung auf die Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ ergeben sich aus dem öffentlich einsehbaren Informationsblatt des Instituts ,,Strafrecht und Kriminologie‘‘ der Universität Wien (Stand Oktober 2019). 2.4.
- Zu den unterschiedlichen Qualifikationsprofilen: Ein Qualifikationsprofil in einem Curriculum beschreibt die wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Kompetenzen, die Studierende durch den Abschluss des betreffenden Studiums erwerben sollen. Das Fach Strafrecht im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien sieht im Speziellen auch Wirtschafts- und Finanzstrafrecht vor. Dieser Umstand verdeutlicht den grundlegenden Unterschied zum öffentlich einsehbaren Qualifikationsprofil des Diplomstudiums Rechtswissenschaften der Universität Wien. Während das Qualifikationsprofil des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien darauf abzielt, die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen, verfolgt das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien das Ziel einer breit angelegten juristischen Grundausbildung. Dies wird auch im Qualifikationsprofil des Diplomstudiums hervorgehoben, das den Schwerpunkt auf eine universaljuristische Bildung mit grundlegenden Kenntnissen in allen Fachbereichen legt, ohne eine Anhäufung von Detailwissen anzustreben. Eine Vertiefung des Grundwissens wird durch einen Wahlfachkorb ermöglicht, der den Studierenden Orientierung bietet und gleichzeitig Flexibilität belässt. Erst durch die Kombination des Bachelor- und Masterstudiums Wirtschaftsrecht wird jener Grad der rechtswissenschaftlichen Ausbildung erreicht, der den Zugang zu den klassischen juristischen Berufen eröffnet. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien. Hierzu ist weiters auf die annähernd gleichlautenden Bestimmungen des § 3 RAO, § 6a NO, § 2a RStDG sowie Z 1.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 zu verweisen. Demnach hat die Studiendauer mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten zu betragen. Dabei sind im österreichischen Straf- und Strafprozessrecht nachweislich angemessene Kenntnisse zu erwerben. Auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete haben zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen, eine weitere Quantifizierung hinsichtlich des Straf- und Strafprozessrechts ist nicht vorgesehen. Insofern geht das Vorbringen ins Leere, dass die in den beiden Studien vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ident sein müssten um den Zugang zu den juristischen Kernberufen zu ermöglichen.Hierzu ist weiters auf die annähernd gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO, Paragraph 2 a, RStDG sowie Ziffer eins Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 zu verweisen. Demnach hat die Studiendauer mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten zu betragen. Dabei sind im österreichischen Straf- und Strafprozessrecht nachweislich angemessene Kenntnisse zu erwerben. Auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete haben zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen, eine weitere Quantifizierung hinsichtlich des Straf- und Strafprozessrechts ist nicht vorgesehen. Insofern geht das Vorbringen ins Leere, dass die in den beiden Studien vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ident sein müssten um den Zugang zu den juristischen Kernberufen zu ermöglichen. Gegenständlich unterscheiden sich die genannten Qualifikationsprofile auch in der Art des Studiums, weil bei einem Masterstudium der Fokus auf der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien liegt. Im Gegensatz dazu dient ein Diplomstudium sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung. Daher geht auch hinsichtlich des Bildungsniveaus aus einer Zusammenschau des § 51 Abs. 2 Z 3 mit § 51 Abs. 2 Z 5 Universitätsgesetz 2002 ein Unterschied hervor, da es sich bei Ersterem um ein Diplomstudium iSd zuerst zitierten Bestimmung handelt, wohingegen es sich bei Zweiterem um ein Masterstudium iSd der zuletzt zitierten Bestimmung handelt.Daher geht auch hinsichtlich des Bildungsniveaus aus einer Zusammenschau des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002 ein Unterschied hervor, da es sich bei Ersterem um ein Diplomstudium iSd zuerst zitierten Bestimmung handelt, wohingegen es sich bei Zweiterem um ein Masterstudium iSd der zuletzt zitierten Bestimmung handelt. 2.4.
- Zum Workload: Hinsichtlich des Workloads führt der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die zur Anerkennung eingereichte Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht‘‘ für eine Anerkennung von vornherein ausscheidet. Aus dem Gutachten geht dazu schlüssig hervor, dass durch die „PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ insb. folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen nicht erworben werden: Finanzstrafrecht; Kapitalmarktstrafrecht; Tiefergehende Kenntnisse in Sozialbetrugs-, Gläubigerschutz- und Bilanzdelikten; Auseinandersetzung mit aktuellen wirtschafts- und finanzstrafrechtlichen Entscheidungen. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass durch die Absolvierung der Modulprüfung „Straf- und Strafprozessrecht“ nicht die erforderliche Tiefe erreicht wird, die dazu befähigt, wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Fälle zu bearbeiten. Insbesondere fehlte es an der Fähigkeit, solche Fälle unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie unternehmens-, gesellschafts-, kartell-, wertpapier- und steuerrechtlicher Aspekte zu lösen. Nach Gegenüberstellung des Studienaufbaus und der Inhalte der Lehrveranstaltung ,,Strafrecht‘‘ des Masterstudiums Wirtschaftsrecht mit der öffentlich verfügbaren Stoffabgrenzung des besonderen Teils Strafrecht an der Universität Wien ergibt sich, dass der jeweilige Workload in seinem Umfang voneinander abweicht (Stand 21.05.2025). Während im WU-Masterstudium in der Lehrveranstaltung Strafrecht über das StGB hinausgehende Inhalte (z. B. AktG, BWG, BörseG, EKEG, GmbHG, KMG, FinStrG, VBVG etc.) vermittelt werden, beschränkt sich die Stoffabgrenzung des Diplomstudiums Rechtswissenschaften auf grundlegende und vertiefende Kenntnisse der Deliktstatbestände des StGB. Im Rahmen der ,,PI Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ werden im Umfang der vorgesehenen 4 ECTS zusätzlich zu wirtschafts- und finanzstrafrechtlichen Themen auch Themen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt werden. Aus dem öffentlich einsehbaren Studienaufbau und den Lerninhalten geht dazu hervor, dass es sich hierbei um eine aufbauende Lehrveranstaltung mit vertiefendem Fokus auf den Bereich Wirtschaftsstrafrecht handelt (https://www.wu.ac.at/studierende/mein-studium/master/wirtschaftsrecht/studienaufbau-und-inhalte Stand 21.01.2025). Damit liegt auch ein Unterschied hinsichtlich des Workloads vor, nachdem „Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ weder in der Modulstruktur
§ 7
des Curriculums der Universität Wien erwähnt noch als eigenständiges Wahlfach
§ 17
des Curriculums angeboten wird.Damit liegt auch ein Unterschied hinsichtlich des Workloads vor, nachdem „Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ weder in der Modulstruktur
Paragraph 7, des Curriculums der Universität Wien erwähnt noch als eigenständiges Wahlfach
Paragraph 17, des Curriculums angeboten wird. 2.4.
- Zu den Inhalten der konkreten Lehrveranstaltungen und Prüfungen: Der Sachverständige führte in seinem Gutachten nachvollziehbar und unter Anführung von Beispielen aus, dass die Lernergebnisse der zur Anerkennung eingereichten Prüfung in Bezug auf den Inhalt nur einen Anteil der durch die ,,PI Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ nachzuweisenden Lernergebnisse darstellen und für die Anerkennung (unter anderem) in Bezug auf den Inhalt deutliche Anteile fehlen. Dies steht auch in Einklang mit den Fächerbeschreibungen des Studienplans des Masterstudiums Wirtschaftsrecht, aus denen hervorgeht, dass deren Inhalte die Analyse, Aufarbeitung und Lösung von wirtschafts- und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten und die Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung sind, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.4.4 Zu den Lernergebnissen: Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid nachvollziehbar auf die konkreten Lernergebnisse der Fächerbeschreibung der ,,PI Strafrecht‘‘ ein und stützt den Vergleich der Lernergebnisse, wie bereits ausgeführt, auf ein in ihrer Datenbank gespeichertes, zu derselben Fächerkombination eingeholtes Gutachten. Demnach hat der Beschwerdeführer erforderliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der ,,PI Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ nicht erworben. (siehe 2.4.2). 2.4.
- Der Sachverständige ist Universitätsprofessor und Institutsvorstand des Instituts für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählt das österreichische Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, weshalb für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass dieser zur Beurteilung der gegenständlichen Frage die nötige Expertise aufweist. Das am 28.03.2023 unterfertigte Gutachten trägt die Unterschrift des Sachverständigen samt Institutsstempel und ist daher auch aufgrund seiner Aktualität geeignet, die hier offenen Sachfragen zu beantworten. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten ist auch sonst nicht zu beanstanden Zudem ist der Beschwerdeführer dem Gutachten, welches wörtlich in den bekämpften Bescheid übernommen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nötig ist, um die Methode eines Sachverständigen zu erschüttern (VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169). Es ist sonst auch nichts hervorgetreten, was an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln ließe. Aus diesen Gründen besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an den im Gutachten enthaltenen Ausführungen hinsichtlich des Bestehens von deutlichen Unterschieden zwischen der ,,PI Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und der Modulprüfung ,,Straf- und Strafprozessrecht im Diplomstudium Rechtswissenschaften, bzw. den einzelnen zu diesen Modulen gehörenden Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen, zu zweifeln. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 93/2021 lautet: 3.2.1. Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lautet: „Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen § 78.
(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn Paragraph 78,
(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
- keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
- sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
§ 51Abs.
2 Z 1;
- b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
- c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:,
- a)einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;,
- b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;,
- c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
- wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
- künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
- einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse
den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse
den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
- Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
- Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs.
- § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Universität kann absolvierte Prüfungen
Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
- Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
- Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
- Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)‘‘Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)‘‘
§ 143Abs.
76 UG sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.
Paragraph 143, Absatz 76, UG sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. § 1 und § 5 des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (Version 2021, geltende Fassung) lauten auszugsweise wie folgt:Paragraph eins und Paragraph 5, des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (Version 2021, geltende Fassung) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1 Qualifikationsprofil Das Masterstudium Wirtschaftsrecht ist ein deutschsprachiges, rechtswissenschaftliches Studium im Sinne des § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, baut auf den erworbenen Kenntnissen im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht auf und vertieft dessen Inhalte. Der Fokus liegt auf der Verknüpfung von österreichischem, europäischem und internationalem Recht auf allen Rechtsgebieten mit Betriebs- und Volkswirtschaft. Studierende mit einem wirtschaftsrechtlichen Bildungshintergrund lernen insbesondere, integrativ rechtliche und wirtschaftliche Problemstellungen zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das Masterstudium Wirtschaftsrecht ist ein deutschsprachiges, rechtswissenschaftliches Studium im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, baut auf den erworbenen Kenntnissen im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht auf und vertieft dessen Inhalte. Der Fokus liegt auf der Verknüpfung von österreichischem, europäischem und internationalem Recht auf allen Rechtsgebieten mit Betriebs- und Volkswirtschaft. Studierende mit einem wirtschaftsrechtlichen Bildungshintergrund lernen insbesondere, integrativ rechtliche und wirtschaftliche Problemstellungen zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Im Masterstudium Wirtschaftsrecht lernen Studierende vertieft die zentralen juristischen Fächer, womit Absolventinnen und Absolventen zum Zugang zu den juristischen Berufen berechtigt werden. Zusätzlich erwerben Studierende Spezialwissen und die notwendigen Methoden, um ihre rechtliche nationale und internationale Expertise im wirtschaftlichen Kontext einzusetzen, z.B. Grundsätze für gute Corporate Governance. Die Vermittlung dieser Kompetenzen zur Verknüpfung dieser unterschiedlichen Disziplinen ist die Besonderheit dieses Studiums. Eine wichtige Rolle spielen dabei etwa das Vergaberecht, das Bank- und Versicherungsrecht, das Insolvenzrecht, das Steuerrecht, das Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, das Gesellschaftsrecht, das Erb- und Familienrecht verknüpft mit dem Recht der Vermögensnachfolge und das Wirtschaftsstrafrecht. Die Studierenden lernen in interaktiven Lernsituationen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Anwendung des erworbenen Wissens auf juristische Fälle im Rahmen von Case Studies und Forschungsarbeiten. Das Masterstudium bereitet Absolventinnen und Absolventen insbesondere auf spezifisch juristische Berufe vor, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie rechtskundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst oder in For-Profit oder Non-Profit Organisationen. Studierende des Masterstudiums Wirtschaftsrecht erwerben folgende generelle Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen: Falllösungskompetenz: selbständig juristische Fälle zu bearbeiten und Problemstellungen und Problemlösungen unter Berücksichtigung des aktuellen Diskurses zu argumentieren; Forschung: die aktuelle akademische Literatur kritisch zu diskutieren; eigenständig, den fachspezifischen wissenschaftlichen Standards folgend und theoriegeleitet Forschungsprojekte zu entwickeln und eigenständig umzusetzen; Kommunikation: Komplexe Themen und Problemstellungen zielgruppengerecht und auch über Disziplingrenzen hinweg zu kommunizieren; Reflexion: Das eigene Handeln und die eigenen Perspektiven und Erfahrungen kritisch zu reflektieren; die Offenheit, Erprobtes aufzugeben, um Neues auszuprobieren; Lebenslanges Lernen: Die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen im nationalen, supranationalen und internationalen Zusammenhang selbständig weiter zu entwickeln. Darüber hinaus erwerben die Studierenden durch die Absolvierung des Masterstudiums Wirtschaftsrecht folgende fachbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen: Systemisches Denken: Zusammenhänge in den jeweiligen unterschiedlichen rechtswissenschaftlichen Fachgebieten zu erkennen; Verbindungen und Wechselbeziehungen zwischen österreichischem, europäischem und internationalem Wirtschaftsrecht zu identifizieren; rechtswissenschaftliche mit betriebswirtschaftlichen Sachverhalten zu verknüpfen und mögliche Gestaltungsmöglichkeiten abzuleiten; Querverbindungen und daraus resultierende Wirkungsketten zwischen Wirtschaft und Recht zu erkennen; Rechtswissenschaftliche Methodenkompetenz: fallbezogen die richtigen Methoden auszuwählen; Rechtsnormen auszulegen und auf praktische Fälle anzuwenden; sich wissenschaftlich mit einzelnen Rechtsgebieten auseinanderzusetzen Analysekompetenz: relevante wirtschaftsrechtliche Fachkenntnisse einer kritischen Problemanalyse zu unterziehen; Veränderungen von Rechtsnormen oder neue Rechtslagen zu analysieren und Konsequenzen und Gestaltungsspielräume zu identifizieren; Entscheidungskompetenz: eigenständig komplexe Sachverhalte und Lösungsansätze zu evaluieren, zu entscheiden und durchzusetzen; Argumentationskompetenz: Eigene Ergebnisse und Entscheidungen klar und systematisch darzulegen; im Diskurs strukturiert auf Gegenargumente einzugehen und die eigene Argumentation zu vertreten. […] § 5 Lehrveranstaltungen und PrüfungenParagraph 5, Lehrveranstaltungen und Prüfungen Lehrveranstaltungen und Prüfungen in den Pflichtfächern im Masterstudium sind: In Strafrecht (8 ECTS-Anrechnungspunkte): Lehrveranstaltung: Strafrecht (8 ECTS-Anrechnungspunkte) ECTS Anrechnungspunkte SSt Prüfungsart Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht 4 2 PI Strafrecht II: Strafprozessrecht“ 4 2 PI Die Fächerbeschreibung des Faches Strafrecht im Anhang des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien in der geltenden Fassung (Version 2021) lautet wie folgt: „Nach Absolvierung des Faches „Strafrecht“ sind Studierende mit dem österreichischen Wirtschafts- und Finanzstrafrecht einschließlich aller relevanten europäischen Aspekte sowie mit dem Ablauf des Strafverfahrens vertraut. Sie sind in der Lage, einen Strafprozess in seinen Grundzügen zu analysieren, um nach Studienabschluss in der Berufspraxis (Gerichtsjahr; Ausbildung bei einem Anwalt, bei einem Notar) mit strafrechtlichen Fragestellungen umzugehen. Die Studierenden können Wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Sachverhalte in ihrer Komplexität eigenständig analysieren und spezifische Probleme erkennen; komplexe wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Problemstellungen selbstständig aufarbeiten, lösen und diese Lösungen unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung begründen; die Strafprozessordnung und ihre Nebengesetze sowie die handelnden Akteurinnen und Akteure im Strafprozess kennen und beschreiben sowie die Unterschiede in den einzelnen Verfahrensarten erkennen; das Ermittlungsverfahren, die dort angewendeten Zwangsmaßnahmen, die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, dem Schöffengericht und dem Geschworenengericht, das Rechtsmittelverfahren sowie ihre Anwendung, insb. in Wirtschaftsstrafverfahren, kennen und verstehen; die Relevanz der Vorgaben des Europarats und der Europäischen Union für das Strafrecht und Strafprozessrecht kennen und dieses Wissen für die Lösung strafrechtlicher Fälle heranziehen.‘‘ Die Präambel des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, ausgegeben am 23.06.2017 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 30. Stück, Nr. 139, lautet wie folgt: „Präambel: Qualifikationsprofil und Studienziele („Learning Outcomes‘‘) Ziel des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist eine wissenschaftliche Berufsvorbildung auf hohem wissenschaftlichen und didaktischen Niveau. Dabei soll eine universaljuristische Bildung vermittelt werden, die grundlegende Kenntnisse in allen Fächern mit der Vertrautheit mit fachspezifischen Methoden, sowie der Fähigkeit, Wissen und Methoden sachgerecht anzuwenden, verbindet. Dadurch soll einerseits eine Berufsvorbildung für alle klassischen Rechtsberufe erlangt werden, andererseits juristische Schlüsselkompetenzen verbunden mit ökonomischen Grundkenntnissen, die die Absolventinnen und Absolventen befähigen, auf Grundlage ihres Wissens und ihrer methodischen Kompetenz sich in verschiedenen anderen juristisch orientierten Berufsbereichen zu bewähren. Da in der Ausbildung auch die Denk-, Argumentations- und Ausdrucksfähigkeit, das kritische Rechtsbewusstsein und soziale Kompetenzen geschult werden, bildet das Studium darüber hinaus auch eine Grundlage für Berufszweige, in denen derartige Kompetenzen benötigt werden. Um diese universaljuristische Bildung und diese Schlüsselkompetenzen vermitteln zu können, muss verstärkt fächerübergreifend gearbeitet werden; auf die Anhäufung von Detailwissen soll verzichtet werden. Auf die Internationalisierung soll neben dem bereits bestehenden Lehrangebot im Bereich des Faches Völkerrechts verstärkt durch eine Vernetzung mit dem Fach Europarecht reagiert werden, daneben sollen die sprachlichen und ökonomischen Kompetenzen geschult werden. Mit einem breiten Wahlfachangebot soll Studierenden die Möglichkeit geboten werden, aufbauend auf erworbenem Grundwissen, das Wissen nach Wunsch zu vertiefen und zu erweitern; hier soll auch die Möglichkeit bestehen, rasch auf Neuentwicklungen zu reagieren.‘‘ § 7 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, ausgegeben am 23.06.2017 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 30. Stück, Nr. 139, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 7, des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, ausgegeben am 23.06.2017 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 30. Stück, Nr. 139, lautet auszugsweise wie folgt: „PM 4 Straf- und Strafprozessrecht (Pflichtmodul) Teilnahmevoraussetzung Die Zulassung zur schriftlichen Modulprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht setzt die positive Absolvierung der Module des Einführungsabschnitts voraus. Modulziele In diesem Modul sollen die Studierenden Kenntnisse aus dem Fach Strafrecht und Strafprozessrecht erwerben und insbesondere die Kompetenz erworben werden, strafrechtliche Falllösungen schriftlich auszuarbeiten. Gleichzeitig soll das Fach in seinem Zusammenhang mit den anderen Gebieten der Kriminalwissenschaften, insbesondere der Kriminologie und der Kriminalpolitik, sowie in seinem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Rechtsfächern erfasst werden. Modulstruktur Folgende Lehrveranstaltungen aus den angegebenen Fächern dienen der Vorbereitung auf die schriftliche Modulprüfung: - VO Grundlagen und Allgemeiner Teil I (Lehre von der Straftat) 3 SSt - VO Grundlagen und Allgemeiner Teil römisch eins (Lehre von der Straftat) 3 SSt - VO Besonderer Teil 2 SSt - VO Strafrecht Allgemeiner Teil II (Rechtsfolgen) 1 SSt - VO Strafrecht Allgemeiner Teil römisch zwei (Rechtsfolgen) 1 SSt - VO Strafprozess 3 SSt Zur Vorbereitung auf die Modulprüfung sind überdies weitere Lehrveranstaltungen (UE, KU) anzubieten. Leistungsnachweis Schriftliche Modulprüfung aus dem Fach Straf- und Strafprozessrecht (16 ECTS) Prüfungsdauer: 180 Minuten Die Prüfung kann auch im staatswissenschaftlichen Abschnitt absolviert werden.“ 3.2.2. Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ist zu entnehmen, dass die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert wurde. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen.3.2.2. Aus den parlamentarischen Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, Regierungsvorlage 662 dBNR, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 27) ist zu entnehmen, dass die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert wurde. Paragraph 78, UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen.
Abs. 1 Z 1 leg.cit. sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen sind demnach insbesondere:
- Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
- Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
- Workload (Lernpensum)
- Profil (Zweck oder Inhalt)
- Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) Der Verwaltungsgerichtshof hat zur bisherigen Rechtslage festgehalten, dass Maßstab die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes sind (siehe etwa VwGH vom 23.10.2018, Ra 2018/06/0072) und somit keine individuelle, auf einen konkreten Turnus abgestellte Betrachtung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dies auch für die neue Rechtslage gilt (siehe hg. E vom 16.06.2023, W128 2260604-1/2E). 3.2.
- Wie oben festzustellen war, bestehen zwischen der ,,Modulprüfung Straf- und Strafprozessrecht‘‘ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Uni Wien und der ,,PI Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht‘‘ an der WU Wien bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich Lernergebnisse, Workload und Profil (Inhalt). Daher kommt eine Anerkennung der beantragten Studienleistung nicht infrage. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Antrag vom 15.02.2024 abweist. 3.2.
- Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich auf das von der Behörde berücksichtigte Gutachten eingegangen ist, war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.10.Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich auf das von der Behörde berücksichtigte Gutachten eingegangen ist, war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.10. Außerdem handelt es sich bei der Frage der Anerkennung einer Prüfungsleistung nicht um einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Art. 6 EMRK.Außerdem handelt es sich bei der Frage der Anerkennung einer Prüfungsleistung nicht um einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Artikel 6, EMRK. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2295971.1.00