RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW162 2299740-1 Spruch, W162 2299740-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit dem 19.07.1993 mit kurzen Unterbrechungen bis laufend Notstandshilfe. Er stellte am 05.06.2024 (einlangend) einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“), welcher für 04.06.2024 gilt.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit dem 19.07.1993 mit kurzen Unterbrechungen bis laufend Notstandshilfe. Er stellte am 05.06.2024 (einlangend) einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“), welcher für 04.06.2024 gilt.
- In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Jägerstraße (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Wächter bzw. Sortierer im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme.
- Ebenfalls im Rahmen der Vorsprache beim AMS am 04.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zur Teilnahme XXXX persönlich übergeben. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung für die Transitarbeitsplätze bei XXXX im Rahmen der am 13.06.2024 stattfindenden Jobbörse („Bewerber_innentag“) stattfindet. Ziel des XXXX sei die Vermittlung eines Dienstverhältnisses am ersten oder zweiten Arbeitsmarkt.
- Ebenfalls im Rahmen der Vorsprache beim AMS am 04.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zur Teilnahme römisch 40 persönlich übergeben. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung für die Transitarbeitsplätze bei römisch 40 im Rahmen der am 13.06.2024 stattfindenden Jobbörse („Bewerber_innentag“) stattfindet. Ziel des römisch 40 sei die Vermittlung eines Dienstverhältnisses am ersten oder zweiten Arbeitsmarkt.
- Der Beschwerdeführer nahm an der Jobbörse von XXXX am 13.06.2024 teil, wo ihm eine Stelle im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes XXXX als Sicherheitsmitarbeiter bei einem näher genannten Dienstgeber mit Dienstbeginn sofort angeboten wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht bereit sei, die angebotene Stelle anzunehmen, weil er die letzten zwei Jahre erfolglos bei XXXX gewesen sei. Er wolle an einem anderen Projekt teilnehmen, die angebotene Stelle lehne er jedoch nicht ab.
- Der Beschwerdeführer nahm an der Jobbörse von römisch 40 am 13.06.2024 teil, wo ihm eine Stelle im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes römisch 40 als Sicherheitsmitarbeiter bei einem näher genannten Dienstgeber mit Dienstbeginn sofort angeboten wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht bereit sei, die angebotene Stelle anzunehmen, weil er die letzten zwei Jahre erfolglos bei römisch 40 gewesen sei. Er wolle an einem anderen Projekt teilnehmen, die angebotene Stelle lehne er jedoch nicht ab.
- In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 AlVG ein und führte am 10.07.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er nicht nochmals eine Betreuungsvereinbarung von einem Jahr unterschreiben habe wollen. Auf die angebotene Stelle habe er sich per E-Mail bewerben wollen, dies habe der Berater von XXXX nicht gewollt.
- In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein und führte am 10.07.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er nicht nochmals eine Betreuungsvereinbarung von einem Jahr unterschreiben habe wollen. Auf die angebotene Stelle habe er sich per E-Mail bewerben wollen, dies habe der Berater von römisch 40 nicht gewollt.
- Mit Bescheid vom 12.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 20.06.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe, da er das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 12.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 20.06.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe, da er das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter bei der römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29.07.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er die Beschäftigung als Security bei der Firma XXXX nicht vereitelt habe. Er habe sich bewerben wollen, konnte dies jedoch nicht, da es angeblich nur über XXXX möglich gewesen wäre, wo er die letzten beiden Jahre durchgehend verfügbar gewesen sei. Zudem erhebe er Beschwerde gegen die Länge der Sperre von 56 Tagen, da ihm noch keine Pflichtverletzung gemäß Ziffer 1-4 bekannt sei. Weiters habe ihn die Sperre mit unvorbereiteter Wucht getroffen, da seine laufenden Fixkosten für Wohnung, Strom, Gas, Lebensmittel etc. weiterlaufen würden.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29.07.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er die Beschäftigung als Security bei der Firma römisch 40 nicht vereitelt habe. Er habe sich bewerben wollen, konnte dies jedoch nicht, da es angeblich nur über römisch 40 möglich gewesen wäre, wo er die letzten beiden Jahre durchgehend verfügbar gewesen sei. Zudem erhebe er Beschwerde gegen die Länge der Sperre von 56 Tagen, da ihm noch keine Pflichtverletzung gemäß Ziffer 1-4 bekannt sei. Weiters habe ihn die Sperre mit unvorbereiteter Wucht getroffen, da seine laufenden Fixkosten für Wohnung, Strom, Gas, Lebensmittel etc. weiterlaufen würden.
- Das AMS erließ am 30.08.2024 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden sei. Bei der XXXX Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH handelt es sich um eine gemeinnützige Arbeitsüberlassung, die Personen anstellt, die aus unterschiedlichen Gründen den Anschluss an den Ersten Arbeitsmarkt verloren hätten. Diese Personen werden zunächst zeitlich begrenzt an Firmen verliehen. Das Ziel von gemeinnützigen Personalüberlassern sei, dass die betreffenden ArbeitnehmerInnen in ein reguläres Dienstverhältnis übernommen werden. Diese Vorgehensweise sei dem Beschwerdeführer – zumal er bereits mehrmals in einem Dienstverhältnis bei XXXX gestanden sei – bekannt. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht aufnehmen zu wollen und sich damit geweigert, die vom befugten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
- Das AMS erließ am 30.08.2024 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei. Bei der römisch 40 Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH handelt es sich um eine gemeinnützige Arbeitsüberlassung, die Personen anstellt, die aus unterschiedlichen Gründen den Anschluss an den Ersten Arbeitsmarkt verloren hätten. Diese Personen werden zunächst zeitlich begrenzt an Firmen verliehen. Das Ziel von gemeinnützigen Personalüberlassern sei, dass die betreffenden ArbeitnehmerInnen in ein reguläres Dienstverhältnis übernommen werden. Diese Vorgehensweise sei dem Beschwerdeführer – zumal er bereits mehrmals in einem Dienstverhältnis bei römisch 40 gestanden sei – bekannt. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht aufnehmen zu wollen und sich damit geweigert, die vom befugten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhielt.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Ausgangslage Der Beschwerdeführer verfügt über einen AHS-Schulabschluss sowie Berufserfahrung als Wächter und Sortierer. Seine letzten kürzeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen übte der Beschwerdeführer von 07.07.2017 bis 03.08.2017, von 11.07.2014 bis 06.08.2014 und von 11.11.2011 bis 09.12.2011 beim XXXX aus. Seine letzten kürzeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen übte der Beschwerdeführer von 07.07.2017 bis 03.08.2017, von 11.07.2014 bis 06.08.2014 und von 11.11.2011 bis 09.12.2011 beim römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem 19.07.1993 Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 04.06.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Wächter bzw. Sortierer im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstützt. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll, sowie dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. 1.
- Stellenzuweisung Die belangte Behörde übergab dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 04.06.2024 das Einladungsschreiben für den XXXX am 13.06.2024, eine Jobbörse für Transitarbeitsplätze der XXXX Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH. Der Beschwerdeführer wurde auf die verpflichtende Teilnahme an der Jobbörse sowie auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens oder einer Weigerung, dieses Stellenangebot anzunehmen, hingewiesen.Die belangte Behörde übergab dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 04.06.2024 das Einladungsschreiben für den römisch 40 am 13.06.2024, eine Jobbörse für Transitarbeitsplätze der römisch 40 Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH. Der Beschwerdeführer wurde auf die verpflichtende Teilnahme an der Jobbörse sowie auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens oder einer Weigerung, dieses Stellenangebot anzunehmen, hingewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt auf der Jobbörse der XXXX Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH am 13.06.2024 folgendes Stellenangebot im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes XXXX angeboten:Der Beschwerdeführer erhielt auf der Jobbörse der römisch 40 Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH am 13.06.2024 folgendes Stellenangebot im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes römisch 40 angeboten: „Art der Tätigkeit: SicherheitsmitarbeiterFirma: XXXX „Art der Tätigkeit: Sicherheitsmitarbeiter, Firma: römisch 40 Lohn/Gehalt: 2200 Arbeitszeit: VZ Beginn ab: Sofort“ Der Beschwerdeführer erhob weder im Gespräch mit dem Berater von XXXX am 13.06.2024 noch gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift vom 10.07.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen.Der Beschwerdeführer erhob weder im Gespräch mit dem Berater von römisch 40 am 13.06.2024 noch gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift vom 10.07.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen. 1.
- Ablehnung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer lehnte das Stellenangebot bei der XXXX Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH ab.Der Beschwerdeführer lehnte das Stellenangebot bei der römisch 40 Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH ab. Es liegen weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die die Ablehnung rechtfertigen. Die Beschäftigung kam aufgrund der Ablehnung durch den Beschwerdeführer nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seine Ablehnung das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern. Das AMS verhängte im Zeitraum von 07.08.2012 bis 17.09.2012 eine erste Ausschlussfrist gemäß §10 AlVG. 1.
- Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zum AHS-Schulabschluss ergibt sich aus dem im Akt einliegenden BewerberInnen-Fragebogen des AMS/ XXXX Personalservice, seine Berufserfahrung als Wächter und Sortierer war der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2024 zu entnehmen. Die Feststellung zu seinen bisherigen Tätigkeiten und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zum AHS-Schulabschluss ergibt sich aus dem im Akt einliegenden BewerberInnen-Fragebogen des AMS/ römisch 40 Personalservice, seine Berufserfahrung als Wächter und Sortierer war der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2024 zu entnehmen. Die Feststellung zu seinen bisherigen Tätigkeiten und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 04.06.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. 2.
- Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die belangte Behörde das Einladungsschreiben zum XXXX dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 04.06.2024 übergeben hat, ist dem entsprechenden Aktenvermerk des AMS vom selben Tag zu entnehmen und wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Dass die belangte Behörde das Einladungsschreiben zum römisch 40 dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 04.06.2024 übergeben hat, ist dem entsprechenden Aktenvermerk des AMS vom selben Tag zu entnehmen und wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse von XXXX am 13.06.2024 anwesend war und im Zuge dessen ein Stellenangebot im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes XXXX von XXXX bei der Dienstgeberin XXXX erhielt. Die Feststellungen zum Inhalt des Stellenangebots sind dem „Protokoll Stellenangebot“ vom 13.06.2024 zu entnehmen.Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse von römisch 40 am 13.06.2024 anwesend war und im Zuge dessen ein Stellenangebot im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes römisch 40 von römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 erhielt. Die Feststellungen zum Inhalt des Stellenangebots sind dem „Protokoll Stellenangebot“ vom 13.06.2024 zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder im Gespräch mit XXXX am 13.06.2024, noch gegenüber dem AMS noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.07.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder im Gespräch mit römisch 40 am 13.06.2024, noch gegenüber dem AMS noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.07.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
- Der Meldung vom XXXX vom 20.06.2024 an die belangte Behörde ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser zwar bei der Jobbörse anwesend gewesen sei, jedoch die Stelle abgelehnt habe. Im Protokoll zum Stellenangebot vom 13.06.2024 ist ersichtlich, dass die Möglichkeit „ich bin nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil“ angekreuzt wurde und der Beschwerdeführer handschriftlich die Begründung für die Ablehnung angegeben hat. Er führt dabei aus, dass er die letzten zwei Jahre erfolglos XXXX gewesen sei und daher an einem anderen Projekt teilnehmen wolle. Die angebotene Stelle lehne er jedoch nicht ab. Zudem seien seine Zähne ein großes Handicap.2.
- Der Meldung vom römisch 40 vom 20.06.2024 an die belangte Behörde ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser zwar bei der Jobbörse anwesend gewesen sei, jedoch die Stelle abgelehnt habe. Im Protokoll zum Stellenangebot vom 13.06.2024 ist ersichtlich, dass die Möglichkeit „ich bin nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil“ angekreuzt wurde und der Beschwerdeführer handschriftlich die Begründung für die Ablehnung angegeben hat. Er führt dabei aus, dass er die letzten zwei Jahre erfolglos römisch 40 gewesen sei und daher an einem anderen Projekt teilnehmen wolle. Die angebotene Stelle lehne er jedoch nicht ab. Zudem seien seine Zähne ein großes Handicap. Der Beschwerdeführer hat daher ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er die von XXXX angebotene Stelle nicht annehmen möchte und bestätigte dies mit seiner Unterschrift am „Protokoll Stellenangebot“ vom 13.06.
- Im Hinblick auf seine widersprüchliche Aussage in der Begründung der Ablehnung, er die angebotene Stelle jedoch nicht ablehne, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Aussage in seiner Beschwerde dahingehend konkretisierte, dass er sich für die Beschäftigung bei der Firma XXXX bewerben habe wollen, jedoch sei dies nur über XXXX möglich gewesen. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2024 gab er gegenüber dem AMS an, dass er sich auf die angebotene Stelle per E-Mail bewerben habe wollen, ihm der Berater von XXXX jedoch mitgeteilt habe, dass dies nicht möglich sei. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers sich direkt bei der Firma XXXX zu bewerben, ändert nichts daran, dass er die konkret angebotene Stelle bei XXXX abgelehnt hat. Es bleibt der potentiellen Dienstgeberin, der Firma XXXX , überlassen, ob diese direkt ein Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer begründen möchte oder ob sie mit der Firma XXXX im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung eine Beschäftigung anbieten möchte. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung, dass er die letzten zwei Jahre erfolglos bei XXXX gewesen sei und an einem anderen Projekt teilnehmen wolle, verkennt der Beschwerdeführer, dass er als Notstandshilfebezieher zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer hat daher ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er die von römisch 40 angebotene Stelle nicht annehmen möchte und bestätigte dies mit seiner Unterschrift am „Protokoll Stellenangebot“ vom 13.06.
- Im Hinblick auf seine widersprüchliche Aussage in der Begründung der Ablehnung, er die angebotene Stelle jedoch nicht ablehne, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Aussage in seiner Beschwerde dahingehend konkretisierte, dass er sich für die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 bewerben habe wollen, jedoch sei dies nur über römisch 40 möglich gewesen. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2024 gab er gegenüber dem AMS an, dass er sich auf die angebotene Stelle per E-Mail bewerben habe wollen, ihm der Berater von römisch 40 jedoch mitgeteilt habe, dass dies nicht möglich sei. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers sich direkt bei der Firma römisch 40 zu bewerben, ändert nichts daran, dass er die konkret angebotene Stelle bei römisch 40 abgelehnt hat. Es bleibt der potentiellen Dienstgeberin, der Firma römisch 40 , überlassen, ob diese direkt ein Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer begründen möchte oder ob sie mit der Firma römisch 40 im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung eine Beschäftigung anbieten möchte. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung, dass er die letzten zwei Jahre erfolglos bei römisch 40 gewesen sei und an einem anderen Projekt teilnehmen wolle, verkennt der Beschwerdeführer, dass er als Notstandshilfebezieher zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern, ergibt sich aus der klaren Formulierung im „Protokoll Stellenangebot“, wo der Beschwerdeführer unter „Der Beteiligte erklärt“, die Option „bin nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen“ ankreuzte und handschriftlich eine Begründung für die Nichtannahme der Stelle anführte. Ebenso findet sich im Protokoll der Hinweis, dass dieses an die zuständige Beraterin/Berater des AMS Wien weitergeleitet wird. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit 19.07.1993 im Bezug von Leistungen der Notstandshilfe steht und er laut seinen Angaben bereits zwei Jahre an einem Projekt von XXXX teilgenommen hat, sodass ihm das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein mussten.Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern, ergibt sich aus der klaren Formulierung im „Protokoll Stellenangebot“, wo der Beschwerdeführer unter „Der Beteiligte erklärt“, die Option „bin nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen“ ankreuzte und handschriftlich eine Begründung für die Nichtannahme der Stelle anführte. Ebenso findet sich im Protokoll der Hinweis, dass dieses an die zuständige Beraterin/Berater des AMS Wien weitergeleitet wird. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit 19.07.1993 im Bezug von Leistungen der Notstandshilfe steht und er laut seinen Angaben bereits zwei Jahre an einem Projekt von römisch 40 teilgenommen hat, sodass ihm das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein mussten. Die Feststellung, dass das AMS im Zeitraum von 07.08.2012 bis 17.09.2012 eine erste Ausschlussfrist gemäß §10 AlVG gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt hat, ist dem AMS-Bezugsverlauf zu entnehmen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)[...]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; vgl. VwGH vom
- September 2013, 2011/08/0200). Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH vom
- März 2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" besteht folglich nicht (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; vergleiche VwGH vom
- September 2013, 2011/08/0200). Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor vergleiche VwGH vom
- März 2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" besteht folglich nicht vergleiche VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – selbst eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG – anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“, kommt es nicht an (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265, mHa VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).Der Beschwerdeführer war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – selbst eine solche iSd Paragraph 9, Absatz 7, AlVG – anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“, kommt es nicht an vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265, mHa VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall entsprach die angebotene Stelle als Sicherheitsmitarbeiter den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von der bekannt gegebenen Art der Tätigkeit sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er fachlich nicht geeignet für die ihm zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung bei XXXX anzunehmen.Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung bei römisch 40 anzunehmen. 3.
- Zum Vorliegen einer Weigerung: 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Der Beschwerdeführer hat durch seine ausdrückliche Erklärung am 13.06.2024, nicht bereit zu sein, die ihm angebotene Stelle bei XXXX anzunehmen, ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat durch seine ausdrückliche Erklärung am 13.06.2024, nicht bereit zu sein, die ihm angebotene Stelle bei römisch 40 anzunehmen, ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, die angebotene Stelle nicht anzunehmen, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
- Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch seine Erklärung, die angebotene Stelle nicht anzunehmen, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Im gegenständlichen Fall stellt die Ablehnung der angebotenen Stelle durch den Beschwerdeführer deine Verweigerungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, die angebotene Stelle anzunehmen, nicht nach. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich für die angebotene Stelle per E-Mail bewerben wollte, dies jedoch nur über die Firma XXXX möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es der Firma XXXX freisteht, ob sie ein Dienstverhältnis im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung über die Firma XXXX abschließen möchte oder direkt mit dem jeweiligen potentiellen Dienstnehmer. Dem Beschwerdeführer wurde von der Firma XXXX eine zumutbare Beschäftigung angeboten und er war verpflichtet, diese anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern, ergibt sich aus seiner schriftlichen Erklärung am „Protokoll Stellenangebot“ vom 13.06.2024, wonach er nicht bereit ist, die ihm angebotene Stelle anzunehmen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich für die angebotene Stelle per E-Mail bewerben wollte, dies jedoch nur über die Firma römisch 40 möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass es der Firma römisch 40 freisteht, ob sie ein Dienstverhältnis im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung über die Firma römisch 40 abschließen möchte oder direkt mit dem jeweiligen potentiellen Dienstnehmer. Dem Beschwerdeführer wurde von der Firma römisch 40 eine zumutbare Beschäftigung angeboten und er war verpflichtet, diese anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern, ergibt sich aus seiner schriftlichen Erklärung am „Protokoll Stellenangebot“ vom 13.06.2024, wonach er nicht bereit ist, die ihm angebotene Stelle anzunehmen. Zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1993 bis auf kürzere Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht, ist er mit der Bedeutung von Stellenangeboten in ihrer Gesamtheit vertraut. Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine Ablehnung des Stellenangebots das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die zweite Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, die erste wurde im Zeitraum von 07.08.2012 bis 17.09.2012 verhängt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die zweite Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, die erste wurde im Zeitraum von 07.08.2012 bis 17.09.2012 verhängt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.5.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.5.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2299740.1.00