RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW169 2291774-1 Spruch, W169 2291774-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2022 gab er zu Protokoll, dass er in Afgooye geboren sei und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Somalier angehöre. Er habe 16 Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern und Geschwister würden, abgesehen von einem im Jemen wohnhaften Bruder, in Somalia leben. Seine letzte Wohnsitzadresse im Heimatland sei „unbekannt“. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Jahr 2010 verlassen und habe bis 2021 im Sudan gelebt, von wo aus er schließlich über mehrere Länder nach Österreich gereist sei. Seinen von der somalischen Botschaft im Sudan ausgestellten Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass die Al Shabaab ihn in Somalia umbringen wolle, da er sich ihnen nicht anschließen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, bei seiner Ankunft von der Al Shabaab festgenommen zu werden.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Afgooye geboren sei, dort im Jahr 2010 die höhere Schule abgeschlossen habe, anschließend von 2011 bis 2019 im Sudan Architektur studiert habe und 2020 nach Somalia zurückgekehrt sei, wo er in Ceelasha Biyaha gelebt habe. Im Dezember 2020 habe er Somalia wieder verlassen. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Silcis Gorgarte, an. Seine Familie habe er seit 2010 nicht mehr persönlich getroffen und diese sei aufgrund seiner Probleme aus Afgooye weggegangen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er damals 2020 als gebildeter, junger Mensch nach Somalia zurückgekehrt sei. Weil er Arabisch und Englisch sehr gut könne, habe er dort eine Privatschule gegründet. Abends habe er Erwachsene unterrichtet, untertags habe er Kinder unterrichtet. Nach vier Monaten Schulbetrieb habe die Al Shabaab ihm einen ehemaligen Bekannten geschickt. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass die Al Shabaab über seine Rückkehr nach Somalia Bescheid wisse. Sie würden einen Dolmetscher benötigen. Da er sowohl Arabisch als auch Englisch spreche, solle er für ausländische Mitglieder übersetzen. Der Beschwerdeführer habe damals Angst bekommen und habe seinem Bekannten gesagt, dass er sich das überlegen werde. Außerdem habe er damals ehrenamtlich für bedürftige Menschen bei der AMISOM übersetzt. Er seien kranke Menschen mit geteilten Lippen, alte und schwache Menschen gewesen, die bei der AMISOM in medizinischer Behandlung gewesen seien. Sie hätten ihn mitgenommen in ihren selbstorganisierten Autos. Er sei dort neu gewesen und habe nicht gewusst, dass er Probleme bekommen könnte. Die Al Shabaab sei gegen die AMISOM gewesen. Eines Abends sei er im Unterricht für die erwachsenen Leute gewesen. Es seien zwei gesichtsmaskierte, mit Pistolen bewaffnete Männer der Al Shabaab zu ihm gekommen. Sie hätten gesagt, dass er kurz mit ihnen mitgehen müsse, und hätten den Kursraum zugesperrt. Die erwachsenen Leute hätten die beiden Männer darum gebeten wegzugehen, da es kurz vor dem Abendgebet gewesen sei. Dann seien die Männer weggegangen, weil es kurz vor dem Gebet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Cousin gegangen, der ihn mitgenommen und in einem Haus versteckt habe. Er habe dann sein Mobiltelefon ausgeschaltet. Seine Familie sei telefonisch von der Al Shabaab bedroht worden. Sein Bekannter habe ihn angerufen, bevor er das Mobiltelefon ausgeschaltet habe, und habe ihm gesagt, dass er ein Ungläubiger sei, weil er bei der ungläubigen AMISOM arbeite und dort Leuten geholfen habe. Außerdem habe er nicht, wie von der Al Shabaab gefordert, für diese als Dolmetscher gearbeitet. Er solle wissen, dass er getötet werde. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen. Mit Hilfe des Tuk-Tuk-Fahrers sei ihm dann die Flucht aus Somalia gelungen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 23.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Silcis Gorgarte, an. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2010 aus Somalia in den Sudan aus, wo er bis 2019 ein Bachelor- und Masterstudium der Architektur betrieb. Er reiste anschließend im Jahr 2021 aus dem Sudan in die Türkei und weiter nach Österreich, ohne zwischenzeitlich nach Somalia zurückzukehren. Er wurde nicht im Jahr 2020 in Somalia von der Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert und von dieser Gruppierung bedroht.
- Beweiswürdigung: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somalia 2010 in den Sudan verlassen habe, um dort zu studieren. Dort sei er bis ins Jahr 2021 verblieben, als er über die Türkei nach Österreich gereist sei (AS 8 f). Konträr dazu behauptete er dann jedoch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2024, dass er im Mai 2020 aus dem Sudan nach Somalia zurückgekehrt sei, wo er in Ceelasha Biyaha gelebt und von der Al Shabaab bedroht worden sei, weshalb er im Dezember 2020 das Land wieder in Richtung Sudan verlassen habe und von dort wiederum nach Europa gereist sei (AS 79 f). Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass das Protokoll dieser Befragung nicht richtig sei. Er habe dort dieselben Angaben wie in der Einvernahme gemacht, jedoch seien diese von der Dolmetscherin oder vom Polizisten nicht aufgenommen worden (AS 82). Dieser Versuch der Rechtfertigung ist jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten, da einerseits nicht ersichtlich ist, aus welcher Motivation der Polizist oder die Dolmetscherin in Setzung einer strafbaren Handlung seine Angaben falsch protokollieren hätten sollen, andererseits der Beschwerdeführer schließlich selbst die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Protokolls nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte. Letztlich bewies der Beschwerdeführer aber durch seine in der Einvernahme zum Beweis seines im Sudan betriebenen Studiums vorgelegten Unterlagen selbst, dass er dort Falschangaben zu einem Aufenthalt in Somalia zwischen Mai und Dezember 2020 machte. Auf der Rückseite seines Zertifikates über die Erlangung des Mastertitels in Architektur am sudanesischen Emirates College for Science and Technology vom 12.11.2019 ist nämlich ebenso wie auf der Rückseite seines dazugehörigen Studienblattes jeweils ein Stempel angebracht, der – soweit leserlich – die Aufschrift „THE REPUBLIC OF THE SUDAN“ sowie „CERTIFIED BY THE MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS […]“ und sodann das Datum „01 SEP 2020“ enthält (AS 99 ff). Der Beschwerdeführer muss sich somit im September 2020 im Sudan aufgehalten haben. Es besteht daher in Zusammenschau mit seinen ursprünglichen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 nicht in Somalia gelebt hat. Daraus folgt aber im Weiteren zwingend, dass sein in der Einvernahme durch das Bundesamt dargetanes Fluchtvorbringen, wonach er sich in diesem Zeitraum in Somalia aufgehalten habe und von der Al Shabaab bedroht worden sei, weil er sich einer Zusammenarbeit mit ihnen verweigert habe (AS 82 f), nicht der Wahrheit entsprechen kann. Ohnedies widersprach sich der Beschwerdeführer mehrmals erheblich zu zentralen Elementen dieses Fluchtvorbringens. So gab er in der freien Erzählung in der Einvernahme durch das Bundesamt zum ersten Kontakt mit der Al Shabaab an, dass er zunächst von einem „ehemaligen Bekannten“ aufgefordert worden sei, als Übersetzer für die Al Shabaab zu arbeiten (AS 82), meinte dann aber, dass er die Person nicht gekannt habe (AS 84). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 sprach er wiederum im nochmaligen Widerspruch davon, dass er von nicht nur einem, sondern von zwei Mitgliedern der Al Shabaab aufgesucht worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Weiters behauptete er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von der Al Shabaab auch deswegen bedroht worden zu sein, weil er für mehrere bedürftige Menschen übersetzt habe, die von der AMISOM medizinisch behandelt worden seien (AS 82), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, für lediglich eine Person übersetzt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 9). Desweiteren widersprach sich der Beschwerdeführer zu jenem Vorfall, der ihn schließlich zur Flucht aus Somalia veranlasst habe. Hierzu schilderte er nämlich in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass zwei bewaffnete Männer der Al Shabaab ihn aus seiner Privatschule mitnehmen hätten wollen, jedoch eine Kursteilnehmerin sie erfolgreich überredet habe, erst nach dem bevorstehenden Abendgebet wiederzukommen, woraufhin er geflohen sei (AS 83, 85 f). In der mündlichen Verhandlung hingegen erzählte der Beschwerdeführer, dass die Kursteilnehmerin die beiden Männer festgehalten und gefragt habe, was sie von einem armen Lehrer (d.h. dem Beschwerdeführer) wollen würden, woraufhin die beiden Männer weggelaufen seien (Verhandlungsprotokoll S. 10). Ohne auf die erhebliche Unplausibilität dieses Vorbringens sowie weitere Widersprüche im Detail eingehen zu müssen, ergibt sich bereits aus all diesen Erwägungsgründen ohne jegliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt in Somalia sowie seine Fluchtgründe lediglich konstruierte und beides somit unglaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen behauptete der Beschwerdeführer nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2291774.1.00