RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW170 2292010-1 Spruch, W170 2292010-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E, wurde die Beschwerde von Bgdr XXXX , MSD MA (in Folge: Antragsteller) gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.04.2024, 2023-0.635.795, gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 Abs. 1 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gegen Bgdr XXXX , MSD MA wird wegen des Verdachtes, er habe, dadurch, dass er im Herbst 2021 mit einem oder mehreren anderen Autoren den ‚Offenen Brief der Beamten für Aufklärung (BfA)‘ an den Bundespräsidenten, die Bundesregierung, die Parlamentarier der ‚Corona-Koalition‘, an alle Verantwortungsträger in Justiz, Wirtschaft, Medizin/Pharma, Wissenschaft, Bildung, Verwaltung, den Sicherheitsorganen und den Interessenvertretungen, der Katholischen Kirche und den Glaubensgemeinschaften, ganz besonders an die Journalisten und an alle, die auf Grund ihrer Position persönliche Verantwortung für den Zustand ‚unseres‘ Landes, unserer Gesellschaft und seiner Menschen tragen, verfasst und dabei unter Bezugnahme auf seine Stellung als Beamter seine Ablehnung zu den COVID-19 Maßnahmen bekundet, indem er schrieb (1.) ‚dass es der überwiegenden Zahl der oben adressierten Verantwortungsträger nie um Gesundheit, sondern um reine Machtanmaßung ging und geht!‘; (2.) ‚Seit 20 Monaten wird die Bevölkerung mit immer drastischeren Maßnahmen, ohne Evidenz, aus reiner Willkür, gequält…‘; (3.) ‚Die Einführung eines ‚Grünen Passes‘, der 3G-, 2G- und als Zwischenziel die 1G-Regel kommen in der Realität einer verfassungswidrigen „Impfpflicht“ und einer Vergewaltigung gleich‘; (4.) ‚Trotz dieser Faktenlage terrorisieren die Regierung und ihre Helfer im Parlament, in den Subventions-Medien und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Bevölkerung und ganz besonders die Nicht-Injizierten. Alleine dieses absurde Faktum beweist, dass es nicht um Gesundheit, sondern um verfassungswidrige Machtanmaßung geht!‘; (5.) ‚Mit dem Zwang zur Teilnahme an einem experimentellen Großfeldversuch mittels Injektion eines Gen-Serums, das nur auf Basis einer Notfallzulassung zugelassen wurde, nehmen sie, die Verantwortlichen, sogar schwere Schädigungen bis hin zum Tod von Menschen in Kauf! Das ist an Ungeheuerlichkeit und bösartiger Absurdität kaum noch zu überbieten!‘, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG schuldhaft verletzt, da er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und habe somit schuldhaft eine1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E, wurde die Beschwerde von Bgdr römisch 40 , MSD MA (in Folge: Antragsteller) gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.04.2024, , 2023-0.635.795, gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gegen Bgdr römisch 40 , MSD MA wird wegen des Verdachtes, er habe, dadurch, dass er im Herbst 2021 mit einem oder mehreren anderen Autoren den ‚Offenen Brief der Beamten für Aufklärung (BfA)‘ an den Bundespräsidenten, die Bundesregierung, die Parlamentarier der ‚Corona-Koalition‘, an alle Verantwortungsträger in Justiz, Wirtschaft, Medizin/Pharma, Wissenschaft, Bildung, Verwaltung, den Sicherheitsorganen und den Interessenvertretungen, der Katholischen Kirche und den Glaubensgemeinschaften, ganz besonders an die Journalisten und an alle, die auf Grund ihrer Position persönliche Verantwortung für den Zustand ‚unseres‘ Landes, unserer Gesellschaft und seiner Menschen tragen, verfasst und dabei unter Bezugnahme auf seine Stellung als Beamter seine Ablehnung zu den COVID-19 Maßnahmen bekundet, indem er schrieb (1.) ‚dass es der überwiegenden Zahl der oben adressierten Verantwortungsträger nie um Gesundheit, sondern um reine Machtanmaßung ging und geht!‘; (2.) ‚Seit 20 Monaten wird die Bevölkerung mit immer drastischeren Maßnahmen, ohne Evidenz, aus reiner Willkür, gequält…‘; (3.) ‚Die Einführung eines ‚Grünen Passes‘, der 3G-, 2G- und als Zwischenziel die 1G-Regel kommen in der Realität einer verfassungswidrigen „Impfpflicht“ und einer Vergewaltigung gleich‘; (4.) ‚Trotz dieser Faktenlage terrorisieren die Regierung und ihre Helfer im Parlament, in den Subventions-Medien und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Bevölkerung und ganz besonders die Nicht-Injizierten. Alleine dieses absurde Faktum beweist, dass es nicht um Gesundheit, sondern um verfassungswidrige Machtanmaßung geht!‘; (5.) ‚Mit dem Zwang zur Teilnahme an einem experimentellen Großfeldversuch mittels Injektion eines Gen-Serums, das nur auf Basis einer Notfallzulassung zugelassen wurde, nehmen sie, die Verantwortlichen, sogar schwere Schädigungen bis hin zum Tod von Menschen in Kauf! Das ist an Ungeheuerlichkeit und bösartiger Absurdität kaum noch zu überbieten!‘, seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt, da er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und habe somit schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen, die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“ Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG begangen, die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“ Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. 1.
- Die genannte Entscheidung wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 03.07.2024 hinterlegt. 1.
- Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2025, Ro 2024/09/0005-3, von diesem am 23.01.2025 versendet, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2025 eingegangen und unter W170 2292010-1/6 protokolliert, wurde die Revision der antragstellenden Partei, die diese direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2025, W170 2292010-1/7E, wurde die ordentliche Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 24.01.2025 hinterlegt.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2025, W170 2292010-1/7E, wurde die ordentliche Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 24.01.2025 hinterlegt. 1.
- Am 28.01.2025 langte der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag gem. § 30b Abs. 1 VwGG verbunden mit der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.
- Am 28.01.2025 langte der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag gem. Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG verbunden mit der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Der antragstellende Rechtsanwalt begründete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt: „Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024 zu GZ W170 2292010-1/3E, bereitgestellt im ERV am 03.07.2024 wies dieses die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.04.2024, Zl. 2023-0.635.795, ab. Die Revision wurde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Die Frist zur Erhebung der Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG beträgt gemäß § 26 Abs 1 VwGG sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung, dem 04.07.2024, zu laufen. Der letzte Tag der Frist war demnach der 16.08.
- „Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024 zu GZ W170 2292010-1/3E, bereitgestellt im ERV am 03.07.2024 wies dieses die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.04.2024, Zl. 2023-0.635.795, ab. Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Die Frist zur Erhebung der Revision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung, dem 04.07.2024, zu laufen. Der letzte Tag der Frist war demnach der 16.08.
- Die antragstellende Partei wurde durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erstatten der Revision an den VwGH gehindert und erleidet dadurch den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung, wobei die Versäumung auf ein Verschulden bzw. ein Versehen minderen Grades zurückzuführen ist. Die außerordentliche Revision wurde fristgemäß am 14.08.2024, 18:35 Uhr via elektronischem Rechtsverkehr durch XXXX versendet. Die zur Einbringung notwendige ERV-Maske wurde zuvor von der Kanzleiangestellten XXXX dafür vorbereitet. Durch ein bedauerliches Versehen der ansonsten sehr gewissenhaften, seit Jahren fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten, konnte es geschehen, dass die Revision nicht beim zuständige Bundesverwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Dies passierte dadurch, dass die Kanzleiangestellte nicht die korrekte ERV-Maske, nämlich „BVwG Folgeeingabe“, sondern fälschlicherweise in der ERV-Maske für Einbringungen an „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ die Art „VwGH Ersteingabe“ ausgewählt hat. XXXX hat den von ihm vorbereiteten Schriftsatz an die bereits durch die Kanzleimitarbeiterin erstellte ERV-Maske angehängt und versendet. Dies ist in Beilage ./A durch die Kennzeichnung in rot ersichtlich (Erstellung des WebERVs: 14.08.2024, 16:33 durch XXXX Versendung bzw. letzte Bearbeitung: 14.08.2024, 18:35 durch XXXX .Die außerordentliche Revision wurde fristgemäß am 14.08.2024, 18:35 Uhr via elektronischem Rechtsverkehr durch römisch 40 versendet. Die zur Einbringung notwendige ERV-Maske wurde zuvor von der Kanzleiangestellten römisch 40 dafür vorbereitet. Durch ein bedauerliches Versehen der ansonsten sehr gewissenhaften, seit Jahren fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten, konnte es geschehen, dass die Revision nicht beim zuständige Bundesverwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Dies passierte dadurch, dass die Kanzleiangestellte nicht die korrekte ERV-Maske, nämlich „BVwG Folgeeingabe“, sondern fälschlicherweise in der ERV-Maske für Einbringungen an „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ die Art „VwGH Ersteingabe“ ausgewählt hat. römisch 40 hat den von ihm vorbereiteten Schriftsatz an die bereits durch die Kanzleimitarbeiterin erstellte ERV-Maske angehängt und versendet. Dies ist in Beilage ./A durch die Kennzeichnung in rot ersichtlich (Erstellung des WebERVs: 14.08.2024, 16:33 durch römisch 40 Versendung bzw. letzte Bearbeitung: 14.08.2024, 18:35 durch römisch 40 . In den Abbildungen in Beilage ./A ist ebenso zu erkennen, dass in dieser ERV-Maske das Gericht (Dienststelle), an welches der ERV versendet wird in der Abbildung 2, nicht eigens angeführt und daher nicht sofort ersichtlich ist. Da XXXX diese Art von WebERV-Einbringungen üblicherweise nicht durchführt, war es für ihn auch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um die nicht korrekte Einbringungsmaske handelte und somit nicht an das zuständige Gericht verschickt wurde.In den Abbildungen in Beilage ./A ist ebenso zu erkennen, dass in dieser ERV-Maske das Gericht (Dienststelle), an welches der ERV versendet wird in der Abbildung 2, nicht eigens angeführt und daher nicht sofort ersichtlich ist. Da römisch 40 diese Art von WebERV-Einbringungen üblicherweise nicht durchführt, war es für ihn auch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um die nicht korrekte Einbringungsmaske handelte und somit nicht an das zuständige Gericht verschickt wurde. Beweis: Beilage ./A, Screenshot der vorbereiteten und eingebrachten webERV-Maske XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Kenntnis des Irrtums erlangt, haben die Vertreter des Revisionswerbers, als der Verwaltungsgerichtshof am 24.01.2025 geschrieben hat, dass die Revision vom 14.08.2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird. Daraus folgt, dass ab diesem Zeitpunkt erkannt wurde, dass die (fristgerechte) Eingabe vom 14.08.2024 über den elektronischen Rechtsverkehr irrigerweise direkt an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde und die nunmehrige Weiterleitung nicht mehr fristwahrend ist. Es wird daher gestellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erstattung der Revision gemäß Art 133 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG zu GZ W170 2292010-1/3E des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2024.“Es wird daher gestellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erstattung der Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu GZ W170 2292010-1/3E des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2024.“ Weiters waren dem Schriftsatz vier „Screenshots der am 14.8.2025 eingebrachten Revision an den VwGH“ beigelegt:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, unbedenklichen Gerichtsakten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.
- Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3.
- Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (zu alledem statt aller VwGH 15.03.2023, Ra 2023/09/0151 mwN).3.
- Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (zu alledem statt aller VwGH 15.03.2023, Ra 2023/09/0151 mwN). 3.
- Die antragstellende Partei ist durch einen Rechtsanwalt vertreten und wurde die gegenständliche Revision durch diesen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht, sodass der Sorgfaltsmaßstab eines beruflich rechtskundigen Parteienvertreters maßgeblich ist. 3.
- Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/18/0286 mwN). Ein Vertreter verstößt auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen hintanzuhalten (VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0312 bis 0314 mwN). Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es auch, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (VwGH 17.02.2022, Ra 2022/08/0002 mwN). Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wird erkennbar damit begründet, dass die ansonsten sehr gewissenhafte, seit Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte nicht die korrekte ERV-Maske, nämlich „BVwG Folgeeingabe“, sondern fälschlicherweise in der ERV-Maske für Einbringungen an „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ die Art „VwGH Ersteingabe“ ausgewählt hat und die Revision nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Frage, ob rein manipulative Tätigkeiten von einer Kanzleikraft richtig durchgeführt bzw. vom Vertreter ausreichend überwacht wurden. Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war vielmehr eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des Vertreters selbst fällt. Dem Vertreter ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten: Aus dem vom Vertreter vorgelegten Ausdruck aus der Schriftsatzmaske des ERV ergibt sich im Hinblick auf die Titulierung, „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ sowie der Eingabe „VwGH Ersteingabe“ keineswegs, dass dieser Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht abgefertigt wird. Bereits aus diesem Ausdruck hätte der Vertreter Zweifel an der richtigen Eingabe im ERV haben müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht gesendet werden würde. Zumal im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführt wird, dass XXXX diese Art von WebERV-Einbringungen üblicherweise nicht durchführt und es für ihn auch nicht erkennbar war, dass es sich hierbei um die nicht korrekte Einbringungsmaske handelte und somit die Revision nicht an das zuständige Gericht verschickt wurde. Dieses Verschulden des Vertreters ist angesichts der von ihm selbst vorgelegten auf eine Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof hinweisende Schriftsatzmaske nicht als lediglich gering anzusehen. Angesichts des an berufliche Rechtsvertreter anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes wäre es an ihm gelegen gewesen, genauer zu überprüfen, ob bei der Auswahl von „VwGH Ersteingabe“ seine Eingabe tatsächlich an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wird.Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Frage, ob rein manipulative Tätigkeiten von einer Kanzleikraft richtig durchgeführt bzw. vom Vertreter ausreichend überwacht wurden. Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war vielmehr eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des Vertreters selbst fällt. Dem Vertreter ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten: Aus dem vom Vertreter vorgelegten Ausdruck aus der Schriftsatzmaske des ERV ergibt sich im Hinblick auf die Titulierung, „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ sowie der Eingabe „VwGH Ersteingabe“ keineswegs, dass dieser Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht abgefertigt wird. Bereits aus diesem Ausdruck hätte der Vertreter Zweifel an der richtigen Eingabe im ERV haben müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht gesendet werden würde. Zumal im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführt wird, dass römisch 40 diese Art von WebERV-Einbringungen üblicherweise nicht durchführt und es für ihn auch nicht erkennbar war, dass es sich hierbei um die nicht korrekte Einbringungsmaske handelte und somit die Revision nicht an das zuständige Gericht verschickt wurde. Dieses Verschulden des Vertreters ist angesichts der von ihm selbst vorgelegten auf eine Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof hinweisende Schriftsatzmaske nicht als lediglich gering anzusehen. Angesichts des an berufliche Rechtsvertreter anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes wäre es an ihm gelegen gewesen, genauer zu überprüfen, ob bei der Auswahl von „VwGH Ersteingabe“ seine Eingabe tatsächlich an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wird. Der Irrtum sei dem antragstellenden Rechtsanwalt aufgrund der Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs am 24.01.2025 erstmalig bekannt geworden. Bei einem solchen Vorbringen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages schon mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht erfüllt (vgl. abermals VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0312 bis 0314 mwN): Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht einmal behauptet, dass ein Kontrollsystem in der Kanzlei der antragstellenden Partei eingerichtet wurde oder jemals eine Kontrolle (auch) der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte wäre. Somit kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen – wie vorliegend die fristgerechte und mängelfreie Einbringung der Revision im elektronischen Rechtsverkehr – mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein und liegt schon deshalb kein bloß minderer Grad des Versehens der antragstellenden Partei vor (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/18/0286).Bei einem solchen Vorbringen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages schon mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht erfüllt vergleiche abermals VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0312 bis 0314 mwN): Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht einmal behauptet, dass ein Kontrollsystem in der Kanzlei der antragstellenden Partei eingerichtet wurde oder jemals eine Kontrolle (auch) der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte wäre. Somit kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen – wie vorliegend die fristgerechte und mängelfreie Einbringung der Revision im elektronischen Rechtsverkehr – mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein und liegt schon deshalb kein bloß minderer Grad des Versehens der antragstellenden Partei vor (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/18/0286). Aus dem Vorbringen ergibt sich ferner, dass der einen berufliche rechtskundigen Parteienvertreter nach der Rechtsprechung treffenden Sorgfaltspflicht fallbezogen nicht entsprochen wurde. Es erfolgte offenbar keine Kontrolle durch den antragstellenden Rechtsanwalt. Auch im Nachhinein erfolgte keine Kontrolle der gesendeten Eingabe, zumal der Fehler erst aufgrund der Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofes am 24.01.2025 aufgefallen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist insoweit mit der Konstellation zu vergleichen, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2023, Ra 2023/09/0151, zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin festgehalten, dass sich aus Schriftsatzmaske des ERV im Hinblick auf die Titulierung „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ keineswegs ergebe, dass der Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht abgefertigt wurde. Bereits aus diesem Ausdruck hätte der Vertreter der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zufolge Zweifel an der richtigen Eingabe im ERV haben müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht gesendet werden würde. Die Überlegungen sind auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. An der Verantwortlichkeit des antragstellenden Rechtsanwalts ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Kanzleikraft nichts (VwGH 28.03.2020, Ra 2019/18/0479). Zusammenfassend wurde das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems in der Kanzlei des antragstellenden Rechtsanwaltes nicht dargelegt und darüber hinaus im Anlassfall die zumutbare Sorgfalt, noch dazu kurz vor Fristablauf, außer Acht gelassen. Gerade unter Zeitdruck und mangels eines etablierten Kontrollsystems hätte der antragstellende Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes kontrollieren müssen, was nicht in ausreichendem Maß erfolgt ist. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Voraussetzungen des § 46 VwGG sind damit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist.Zusammenfassend wurde das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems in der Kanzlei des antragstellenden Rechtsanwaltes nicht dargelegt und darüber hinaus im Anlassfall die zumutbare Sorgfalt, noch dazu kurz vor Fristablauf, außer Acht gelassen. Gerade unter Zeitdruck und mangels eines etablierten Kontrollsystems hätte der antragstellende Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes kontrollieren müssen, was nicht in ausreichendem Maß erfolgt ist. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, VwGG sind damit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Artikel 6, EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist vielmehr regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370; 06.10.2017, Ra 2017/01/0302).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist vielmehr regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370; 06.10.2017, Ra 2017/01/0302). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2292010.1.01