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{'item': 'W172 2291203-1'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 64Art 133§ 133§ 131§ 6§ 22§ 27§ 130§ 1§ 124§ 19

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW172 2291203-1 Spruch, W172 2291203/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR XXXX bzw XXXX Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR römisch 40 bzw römisch 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs 8 Vw

GVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. III.

§ 64Abs 2 VSt

G wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit EUR XXXX , das sind 10%, festgesetzt.römisch drei.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit EUR römisch 40 , das sind 10%, festgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Auf Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schriftsatz der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw „belB" [belangte Behörde]) vom 13.06.2023 (ON 22; bei Akten der belB Bezugnahme durch ON), erwiderte der Beschwerdeführer XXXX (in Folge auch: „AA“ bzw „BF“) mit Schreiben vom 11.08.2023 (ON 29).
  2. Auf Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schriftsatz der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw „belB" [belangte Behörde]) vom 13.06.2023 (ON 22; bei Akten der belB Bezugnahme durch ON), erwiderte der Beschwerdeführer römisch 40 (in Folge auch: „AA“ bzw „BF“) mit Schreiben vom 11.08.2023 (ON 29).
  3. Mit oben angeführtem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.02.2024 (ON 36, dem BF am 08.03.2024 zugestellt, erging folgender Spruch [kursive Anonymisierungen und Einfügungen erfolgten durch das BVwG]: „AA, geb. XXXX , hat im Tatzeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 unterlassen, unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin, die XXXX (in Folge auch: „BB-AG“), über den Anteil an Stimmrechten an der Emittentin, der BB-AG, einer Aktiengesellschaft unter der Firmenbuchnummer XXXX y, deren Aktien im Tatzeitraum im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der ISIN AT XXXX notierten, zu unterrichten.„AA, geb. römisch 40 , hat im Tatzeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 unterlassen, unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin, die römisch 40 (in Folge auch: „BB-AG“), über den Anteil an Stimmrechten an der Emittentin, der BB-AG, einer Aktiengesellschaft unter der Firmenbuchnummer römisch 40 y, deren Aktien im Tatzeitraum im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der ISIN AT römisch 40 notierten, zu unterrichten. Konkret wurde

§ 133Z 4 Börse

G 2018 von Ihnen unterlassen, die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin über die Überschreitung der Meldeschwelle von 4 % an der BB-AG rechtzeitig zu unterrichten.Konkret wurde

Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018 von Ihnen unterlassen, die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin über die Überschreitung der Meldeschwelle von 4 % an der BB-AG rechtzeitig zu unterrichten. Die Meldepflicht ergibt sich wie folgt: XXXX (in Folge auch: „DD-Ltd“) erhöhte am XXXX 2022 ihre Stimmrechtsanteile in Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call-Optionen an der BB-AG auf 4, XXXX %, womit DD-Ltd die Meldeschwelle von 4 % überschritten hat. römisch 40 (in Folge auch: „DD-Ltd“) erhöhte am römisch 40 2022 ihre Stimmrechtsanteile in Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call-Optionen an der BB-AG auf 4, römisch 40 %, womit DD-Ltd die Meldeschwelle von 4 % überschritten hat. Konkret hielt DD-Ltd im Tatzeitraum unmittelbar 0, XXXX % der Stimmrechte, welche direkt gehaltene Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren, und mittelbar über kontrollierte Unternehmen, XXXX (in Folge auch: „EE-Inc“) und XXXX (in Folge auch: FF-LP), 4, XXXX % der Stimmrechte, welche indirekt gehaltene Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren, womit DD-Ltd insgesamt infolge unmittelbar und mittelbar kontrollierender Beteiligungen 4, XXXX % der Stimmrechte, welche Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call-Optionen an der BB-AG repräsentieren, zugerechnet wurden.Konkret hielt DD-Ltd im Tatzeitraum unmittelbar 0, römisch 40 % der Stimmrechte, welche direkt gehaltene Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren, und mittelbar über kontrollierte Unternehmen, römisch 40 (in Folge auch: „EE-Inc“) und römisch 40 (in Folge auch: FF-LP), 4, römisch 40 % der Stimmrechte, welche indirekt gehaltene Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren, womit DD-Ltd insgesamt infolge unmittelbar und mittelbar kontrollierender Beteiligungen 4, römisch 40 % der Stimmrechte, welche Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call-Optionen an der BB-AG repräsentieren, zugerechnet wurden. Nachdem AA im Tatzeitraum eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP hielt, wobei DD-Ltd die EE-Inc und EE-Inc. die FF-LP unmittelbar kontrollierte, wurden ihm diese Stimmrechte im Tatzeitraum zugerechnet und eine Meldepflicht durch Überschreitung der 4 % Meldeschwelle

§ 131Abs. 1 Z 1 lit. b Börse

G 2018 iVm § 133 Z 4 BörseG 2018 ausgelöst.Nachdem AA im Tatzeitraum eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP hielt, wobei DD-Ltd die EE-Inc und EE-Inc. die FF-LP unmittelbar kontrollierte, wurden ihm diese Stimmrechte im Tatzeitraum zugerechnet und eine Meldepflicht durch Überschreitung der 4 % Meldeschwelle

Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BörseG 2018 in Verbindung mit Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018 ausgelöst. Eine entsprechende Meldung von AA erfolgte nicht fristgerecht, sondern erst mit Beteiligungsmeldung vom XXXX 2022 (Beilage ./1 – Beteiligungsmeldung vom XXXX 2022, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), mit welcher die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin, die BB-AG, von der Überschreitung der 4 % Schwelle Kenntnis erlangte.Eine entsprechende Meldung von AA erfolgte nicht fristgerecht, sondern erst mit Beteiligungsmeldung vom römisch 40 2022 (Beilage ./1 – Beteiligungsmeldung vom römisch 40 2022, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), mit welcher die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin, die BB-AG, von der Überschreitung der 4 % Schwelle Kenntnis erlangte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 130 Abs. 1 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 iVm § 131 Abs. 1 Z 1 lit. b BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 iVm § 133 Z 4 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 iVm § 141 Z 2 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

§§

Paragraphen XXXX Euro römisch 40 Euro XXXX Stunden römisch 40 Stunden § 141 Z 2 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: ● XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX Euro römisch 40 Euro […]“

  1. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 04.04.2024 Beschwerde bei der belB (bei Akten des BVwG Bezugnahme durch OZ) erhoben. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge .) eine mündliche Verhandlung anberaumen, .) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu .) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und an die Behörde I. Instanz zur Verfahrensergänzung zurückverweisen, in eventu.) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und an die Behörde römisch eins. Instanz zur Verfahrensergänzung zurückverweisen, in eventu .) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
  2. Auf Aufforderungen des BVwG wurden (ua) folgende Schreiben, nämlich vom - 31.10.2024 (OZ 3); - 03.12.2024 (OZ 8) und - 28.01.2025 (OZ 15) von der belB sowie vom - 18.11.2024(OZ 5) und - 27.01.2025 (OZ 14) von der BF übermittelt.
  3. Am 21.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt (siehe Niederschrift OZ 13). An dieser Verhandlung nahmen der BF mit seiner Rechtvertretung einerseits und Vertreter der belB andererseits teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen AA hielt vor dem XXXX 2022 eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd, wodurch ihm die von DD-Ltd gehaltenen Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der Emittentin, der BB-AG, zugerechnet wurden. Dabei handelte es sich um Call-Optionen und das damit verbundene Recht auf Erwerb von
  5. XXXX Stück Aktien an der Emittentin. Dies entsprach einer Beteiligung von 3, XXXX % an indirekt gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG (ON 18).AA hielt vor dem römisch 40 2022 eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd, wodurch ihm die von DD-Ltd gehaltenen Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der Emittentin, der BB-AG, zugerechnet wurden. Dabei handelte es sich um Call-Optionen und das damit verbundene Recht auf Erwerb von
  6. römisch 40 Stück Aktien an der Emittentin. Dies entsprach einer Beteiligung von 3, römisch 40 % an indirekt gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG (ON 18). Am XXXX 2022 hielt AA eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP. Gleichzeitig hielt DD-Ltd eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an EE-Inc und EE-Inc hielt eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an FF-LP.Am römisch 40 2022 hielt AA eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP. Gleichzeitig hielt DD-Ltd eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an EE-Inc und EE-Inc hielt eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an FF-LP. Aus diesem Grund wurden AA die von DD-Ltd, EE-Inc und FF-LP gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call-Optionen und das damit verbundene Recht auf Erwerb von
  7. XXXX Stück Aktien an der Emittentin zugerechnet. Dies entsprach einer Beteiligung von 4, XXXX % an indirekt gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG, wovon 0, XXXX % über DD-Ltd und 4, XXXX % über FF-LP gehalten wurden. Aufgrund dieses Umstandes wurde die Schwelle von 4 % erreicht und überschritten (ON 16 bzw. Beilage 1).Aus diesem Grund wurden AA die von DD-Ltd, EE-Inc und FF-LP gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call-Optionen und das damit verbundene Recht auf Erwerb von
  8. römisch 40 Stück Aktien an der Emittentin zugerechnet. Dies entsprach einer Beteiligung von 4, römisch 40 % an indirekt gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG, wovon 0, römisch 40 % über DD-Ltd und 4, römisch 40 % über FF-LP gehalten wurden. Aufgrund dieses Umstandes wurde die Schwelle von 4 % erreicht und überschritten (ON 16 bzw. Beilage 1). Laut vorliegender Beteiligungsmeldung, welche seitens einem Mitarbeiter von DD-Ltd, für AA als meldepflichtige Person, am XXXX 2022 bei der FMA eingebracht wurde, gestaltet sich die Gesamtposition des AA an der BB-AG wie folgt (ON 16 bzw. Beilage 1):Laut vorliegender Beteiligungsmeldung, welche seitens einem Mitarbeiter von DD-Ltd, für AA als meldepflichtige Person, am römisch 40 2022 bei der FMA eingebracht wurde, gestaltet sich die Gesamtposition des AA an der BB-AG wie folgt (ON 16 bzw. Beilage 1): […] Laut vorliegender Beteiligungsmeldung vom XXXX 2022 gestaltet sich die Beteiligung an der BB-AG wie folgt (ON 16 bzw. Beilage 1):Laut vorliegender Beteiligungsmeldung vom römisch 40 2022 gestaltet sich die Beteiligung an der BB-AG wie folgt (ON 16 bzw. Beilage 1): […] AA, hielt im Tatzeitraum eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP, wodurch ihm die von diesen Unternehmen gehaltenen Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call Optionen

§ 131Abs. 1 Z 1 lit. b Börse

G 2018 zugerechnet wurden und damit ebenfalls eine Meldepflicht

§ 133Z 4 Börse

G 2018 aufgrund der Überschreitung der 4 % Meldegrenze ausgelöst wurde.AA, hielt im Tatzeitraum eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP, wodurch ihm die von diesen Unternehmen gehaltenen Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente in Form von Call Optionen

Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BörseG 2018 zugerechnet wurden und damit ebenfalls eine Meldepflicht

Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018 aufgrund der Überschreitung der 4 % Meldegrenze ausgelöst wurde. AA hielt im Tatzeitraum als oberste kontrollierende natürliche Person indirekt über oben angeführte kontrollierte Unternehmen 1, XXXX % der Stimmrechte in Aktien und 4, XXXX % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren.AA hielt im Tatzeitraum als oberste kontrollierende natürliche Person indirekt über oben angeführte kontrollierte Unternehmen 1, römisch 40 % der Stimmrechte in Aktien und 4, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. DD-Ltd hielt im Tatzeitraum direkt 0, XXXX % der Stimmrechte in Aktien und 0, XXXX % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren, und indirekt über oben angeführte kontrollierte Unternehmen, EE-Inc und FF-LP, 0, XXXX % Stimmrechte in Aktien und 4, XXXX % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. Insgesamt hielt DD-Ltd infolge unmittelbarer und mittelbarer kontrollierender Beteiligungen 4, XXXX % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren.DD-Ltd hielt im Tatzeitraum direkt 0, römisch 40 % der Stimmrechte in Aktien und 0, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren, und indirekt über oben angeführte kontrollierte Unternehmen, EE-Inc und FF-LP, 0, römisch 40 % Stimmrechte in Aktien und 4, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. Insgesamt hielt DD-Ltd infolge unmittelbarer und mittelbarer kontrollierender Beteiligungen 4, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. EE-Inc hielt im Tatzeitraum indirekt über ein kontrolliertes Unternehmen, FF-LP, 0, XXXX % Stimmrechte in Aktien und 4, XXXX % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren.EE-Inc hielt im Tatzeitraum indirekt über ein kontrolliertes Unternehmen, FF-LP, 0, römisch 40 % Stimmrechte in Aktien und 4, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. FF-LP hielt im Tatzeitraum direkt 0, XXXX % Stimmrechte in Aktien und 4, XXXX % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente repräsentieren. Insgesamt hielt FF-LP infolge unmittelbarer kontrollierender Beteiligung 4, XXXX % der Stimmrechte, die die Aktien und Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren.FF-LP hielt im Tatzeitraum direkt 0, römisch 40 % Stimmrechte in Aktien und 4, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente repräsentieren. Insgesamt hielt FF-LP infolge unmittelbarer kontrollierender Beteiligung 4, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Aktien und Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. Die entsprechende Beteiligungsmeldung, in der die Beteiligung des AA in Höhe von 4, XXXX % an indirekt gehaltenen Finanzinstrumenten bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG gemeldet wurde, erfolgte erst am XXXX 2022 (ON 16 bzw. Beilage 1) und somit verspätet.Die entsprechende Beteiligungsmeldung, in der die Beteiligung des AA in Höhe von 4, römisch 40 % an indirekt gehaltenen Finanzinstrumenten bzw sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG gemeldet wurde, erfolgte erst am römisch 40 2022 (ON 16 bzw. Beilage 1) und somit verspätet. Die Veröffentlichung durch die Emittentin, die BB-AG, fand am gleichen Tag, den XXXX 2022, statt. Als Datum der Schwellenwertberührung wurde auch hier der XXXX 2022 angegeben (ON 16a).Die Veröffentlichung durch die Emittentin, die BB-AG, fand am gleichen Tag, den römisch 40 2022, statt. Als Datum der Schwellenwertberührung wurde auch hier der römisch 40 2022 angegeben (ON 16a). 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belB und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025. Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belB und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen beruhen auf den oben in Punkt II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.Die Feststellungen beruhen auf den oben in Punkt römisch zwei.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Da auch der BF diese Feststellungen im bekämpften Straferkenntnis, im Besonderen diejenige, dass die Meldung der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Beteiligung an der Emittentin BB-AG erst am XXXX 2022 erfolgte, nicht bestritten hat (siehe ON 33, vgl auch OZ 1 Seite 9) und auch keine abweichenden Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind, wurden diese auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.Da auch der BF diese Feststellungen im bekämpften Straferkenntnis, im Besonderen diejenige, dass die Meldung der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Beteiligung an der Emittentin BB-AG erst am römisch 40 2022 erfolgte, nicht bestritten hat (siehe ON 33, vergleiche auch OZ 1 Seite 9) und auch keine abweichenden Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind, wurden diese auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. , 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 22

Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde war rechtzeitig und auch zulässig. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Maßgebliche Rechtslage Nachfolgende Bestimmungen des BörseG 2018 in der im von der belB inkriminierten Tatzeitraum bzw auch gegenwärtig weiterhin geltenden Fassung des BGBl I Nr 107/2017 lauten (samt Überschriften) auszugsweise:Nachfolgende Bestimmungen des BörseG 2018 in der im von der belB inkriminierten Tatzeitraum bzw auch gegenwärtig weiterhin geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, lauten (samt Überschriften) auszugsweise: „Beteiligungspublizität Änderungen bedeutender Beteiligungen § 130.Paragraph 130,

(1)Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent

§ 27Abs. 1 Z 1 Üb

G, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

(1)Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, ÜbG, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

  1. von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder
  2. über das in Abs. 2 genannte Ereignis informiert wird.
  3. über das in Absatz 2, genannte Ereignis informiert wird. Die Emittenten können in ihrer Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von 3 vH als relevante Schwelle festsetzen. Als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist diese Satzungsbestimmung auf der Webseite des Emittenten zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen. […]“ „Finanzinstrumente § 131.Paragraph 131,

(1)Die Mitteilungspflicht

§ 130

gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente

§ 1Z 7 WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die

(1)Die Mitteilungspflicht

Paragraph 130, gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente

Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die 1. dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung

  1. a)das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
  2. b)ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen oder 2. nicht unter Z 1 fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Z 1 genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.2. nicht unter Ziffer eins, fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Ziffer eins, genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht. […]“ „Feststellung der Stimmrechtsanteile § 133.Paragraph 133, Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 130, Absatz eins und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist: […] 4. Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält4. Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Ziffer eins bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG) hält […]“ „Sanktionen Strafbestimmungen § 141.Paragraph 141, Wer 1. als Emittent eine Veröffentlichungspflicht

§ 124, § 125 Abs.

1 bis 4 oder § 128 oder

einer aufgrund von § 119 Abs. 6 erster Satz oder § 125 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder1. als Emittent eine Veröffentlichungspflicht

Paragraph 124,, Paragraph 125, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 128, oder

einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 125, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder 2. eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht

§ 130Abs.

1 bis 3 und 5, § 131, § 132, § 133, § 134 oder § 135 Abs. 2 und 3 oder § 138 oder § 139 oder

einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,2. eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht

Paragraph 130, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133,, Paragraph 134, oder Paragraph 135, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 138, oder Paragraph 139, oder

einer aufgrund von Paragraph 136, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen

der aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. […]“ 3.2.

  1. Zur objektiven Tatseite 3.2.2.
  2. Adressaten der Beteiligungspublizität sind zum einen die Aktionäre des Emittenten bzw. dritte Personen, denen Stimmrechte zugerechnet werden bzw. die Einfluss auf die Stimmrechtsausübung durch den Aktionär nehmen können, oder aber auch Inhaber von derivativen Finanzinstrumenten. In § 130 Abs 1 BörseG 2018 wird festgelegt, dass im Falle einer unmittelbaren und mittelbaren Veräußerung oder eines solchen Erwerbs von Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, Personen unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten haben, den sie noch halten, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht, überstiegen oder unterschritten wurden.In Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 wird festgelegt, dass im Falle einer unmittelbaren und mittelbaren Veräußerung oder eines solchen Erwerbs von Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, Personen unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten haben, den sie noch halten, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht, überstiegen oder unterschritten wurden.

§ 131Abs 1 Börse

G 2018 gilt die Meldungspflicht auch für Personen die direkt oder indirekt Finanzinstrumente

§ 1

Z 7 WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten.

Paragraph 131, Absatz eins, BörseG 2018 gilt die Meldungspflicht auch für Personen die direkt oder indirekt Finanzinstrumente

Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten. Vom gesetzlichen definierten Begriff des Finanzinstrumentes iSd § 1 Z 7 WAG 2018 sind

lit d leg cit Optionen, Futures, Swaps und Ähnliches, d.h. alle finanziellen Derivatkontrakte, in Bezug auf Wertpapiere oder Ähnliches erfasst.Vom gesetzlichen definierten Begriff des Finanzinstrumentes iSd Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 sind

Litera d, leg cit Optionen, Futures, Swaps und Ähnliches, d.h. alle finanziellen Derivatkontrakte, in Bezug auf Wertpapiere oder Ähnliches erfasst. Ein Finanzinstrument im weiteren Sinne liegt aber immer nur dann vor, wenn die weiteren in Z 1 (oder Z 2) leg cit genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Z 1 betrifft alle förmlichen Vereinbarungen, die dem Berechtigten bei Fälligkeit entweder das unbedingte Recht (lit

  1. a)oder ein Ermessen (lit
  2. b)einräumen, mit Stimmrechten bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten physisch zu erwerben.Ein Finanzinstrument im weiteren Sinne liegt aber immer nur dann vor, wenn die weiteren in Ziffer eins, (oder Ziffer 2,) leg cit genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ziffer eins, betrifft alle förmlichen Vereinbarungen, die dem Berechtigten bei Fälligkeit entweder das unbedingte Recht (Litera a,) oder ein Ermessen (Litera b,) einräumen, mit Stimmrechten bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten physisch zu erwerben. Mit Ermessen sind ausschließlich Vereinbarungen mit Potestativ-Bedingungen wie Call-Optionen oder Umtauschrechten gemeint, wobei das Entscheidungsermessen dem Erwerbsberechtigten zustehen muss, sowie jede andere Form von Rechtsgeschäft, das zu einem späteren physischen Erwerb von stimmrechtstragenden Aktien eines Emittenten führt. Mit einem Optionsschein erwirbt der Anleger das Recht, aber nicht die Pflicht, einen bestimmten Basiswert zu einem bestimmten Basispreis während einer bestimmten Zeitspanne oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen (Call Optionsschein). Das heißt, der Anleger bzw. der Vertragspartner des Calls erwirbt das Recht, die Lieferung des Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten Preis zu verlangen bzw. die Aktien

der Optionsvereinbarung zu kaufen. § 133 BörseG 2018 erweitert die Meldepflichten auf bestimmte Konstellationen, in denen Personen rechtlich oder tatsächlich zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der in § 133 BörseG 2018 genannten Fälle berechtigt sind. Die Stimmrechte anderer Personen werden der meldepflichtigen Person also „zugerechnet“.Paragraph 133, BörseG 2018 erweitert die Meldepflichten auf bestimmte Konstellationen, in denen Personen rechtlich oder tatsächlich zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der in Paragraph 133, BörseG 2018 genannten Fälle berechtigt sind. Die Stimmrechte anderer Personen werden der meldepflichtigen Person also „zugerechnet“. 3.2.2.

  1. Die BB-AG ist eine Emittentin iSd § 130 Abs 1 BörseG 2018, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ISIN: AT XXXX ).3.2.2.
  2. Die BB-AG ist eine Emittentin iSd Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ISIN: AT römisch 40 ). Im vorliegenden Fall hielt der BF im Tatzeitraum eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP, wodurch ihm die von diesen Unternehmen gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Finanzinstrumente in Form von Call Optionen

§ 131Ab. 1 Z 1 lit. b Börse

G 2018 zugerechnet wurden und damit ebenfalls eine Meldepflicht

§ 133Z 4 Börse

G 2018 aufgrund der Überschreitung der 4 % Meldegrenze ausgelöst wurde.Im vorliegenden Fall hielt der BF im Tatzeitraum eine unmittelbar kontrollierende Beteiligung an DD-Ltd und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an EE-Inc und FF-LP, wodurch ihm die von diesen Unternehmen gehaltenen Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Finanzinstrumente in Form von Call Optionen

Paragraph 131, Ab. 1 Ziffer eins, Litera b, BörseG 2018 zugerechnet wurden und damit ebenfalls eine Meldepflicht

Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018 aufgrund der Überschreitung der 4 % Meldegrenze ausgelöst wurde. Der BF verfügte vor dem XXXX 2022 über

  1. XXXX Call Optionen auf den Erwerb von Aktien der BB-AG. Dies entsprach einem Prozentanteil der Stimmrechte von 3, XXXX %, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. Am XXXX 2022 hielt der BF indirekt über oben genannte kontrollierte Unternehmen das Recht auf den Erwerb von
  2. XXXX Stück und somit 4, XXXX % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. Aufgrund der Erhöhung dieser Call Optionen und somit des Rechts auf den Erwerb der angegebenen Anzahl an Aktien wurde die Schwelle von 4 % erreicht und überschritten.Der BF verfügte vor dem römisch 40 2022 über
  3. römisch 40 Call Optionen auf den Erwerb von Aktien der BB-AG. Dies entsprach einem Prozentanteil der Stimmrechte von 3, römisch 40 %, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. Am römisch 40 2022 hielt der BF indirekt über oben genannte kontrollierte Unternehmen das Recht auf den Erwerb von
  4. römisch 40 Stück und somit 4, römisch 40 % der Stimmrechte, die die Finanzinstrumente bzw. sonstige vergleichbare Instrumente an der BB-AG repräsentieren. Aufgrund der Erhöhung dieser Call Optionen und somit des Rechts auf den Erwerb der angegebenen Anzahl an Aktien wurde die Schwelle von 4 % erreicht und überschritten. Damit war der BF zum Zeitpunkt der Stimmrechtsschwellenberührung am XXXX 2022

§§ 130Abs 1, 131 Abs 1 i

Vm § 133 Z 4 BörseG 2018 selbstständig meldepflichtig.Damit war der BF zum Zeitpunkt der Stimmrechtsschwellenberührung am römisch 40 2022

Paragraphen 130, Absatz eins, 131, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018 selbstständig meldepflichtig.

§ 130Abs 1 Z 1 Börse

G 2018 hätte vorgenannte Transaktion mit Überschreitung der 4 % Schwelle seitens des BF spätestens nach zwei Handelstagen nach der Schwellenwertberührung am XXXX 2022 an die FMA, das Börseunternehmen und den Emittenten erfolgen müssen.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 2018 hätte vorgenannte Transaktion mit Überschreitung der 4 % Schwelle seitens des BF spätestens nach zwei Handelstagen nach der Schwellenwertberührung am römisch 40 2022 an die FMA, das Börseunternehmen und den Emittenten erfolgen müssen. Die Meldung dieser Transaktion wurde erst am XXXX 2022 und somit nicht unverzüglich der FMA, dem Börseunternehmen und der Emittentin übermittelt.Die Meldung dieser Transaktion wurde erst am römisch 40 2022 und somit nicht unverzüglich der FMA, dem Börseunternehmen und der Emittentin übermittelt. Der objektive Tatbestand der §§ 130 Abs 1, 131 Abs 1 Z 1 lit b BörseG 2018 iVm § 133 Z 4 BörseG 2018 war somit erfüllt. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wurde seitens des BF auch im Verfahren nicht bestritten (siehe dazu oben Punkt II.2).Der objektive Tatbestand der Paragraphen 130, Absatz eins, 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BörseG 2018 in Verbindung mit Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018 war somit erfüllt. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wurde seitens des BF auch im Verfahren nicht bestritten (siehe dazu oben Punkt römisch zwei.2). 3.2.

  1. Zur subjektiven Tatseite 3.2.3.
  2. Vorangestellt wird, dass der BF zunächst sein Verschulden bestritt und erst bei der mündlichen Verhandlung am 21.02.2025 sowie dann in dessen Schriftsatz vom 27.01.2025 schließlich ausdrücklich einräumte, dass die verspätete Meldung auf ein Verschulden (geringen Grades) seiner Person bzw. der MitarbeiterInnen der DD-Ltd zurückzuführen sei (vgl OZ 14 Seite 2). Da die Auseinandersetzung mit der Frage des Verschuldens des BF für die gegenständliche Entscheidung, im Besonderen für die Verhängung der Geldstrafe und ihrer Höhe, maßgeblich war, werden die Argumente beider Parteien hier zusammengefasst wiedergegeben.3.2.3.
  3. Vorangestellt wird, dass der BF zunächst sein Verschulden bestritt und erst bei der mündlichen Verhandlung am 21.02.2025 sowie dann in dessen Schriftsatz vom 27.01.2025 schließlich ausdrücklich einräumte, dass die verspätete Meldung auf ein Verschulden (geringen Grades) seiner Person bzw. der MitarbeiterInnen der DD-Ltd zurückzuführen sei vergleiche OZ 14 Seite 2). Da die Auseinandersetzung mit der Frage des Verschuldens des BF für die gegenständliche Entscheidung, im Besonderen für die Verhängung der Geldstrafe und ihrer Höhe, maßgeblich war, werden die Argumente beider Parteien hier zusammengefasst wiedergegeben. 3.2.3.
  4. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Diesbezüglich hat sich durch die Novelle BGBl I Nr 57/2018 § 5 Abs 1 (erster Satz) VStG nichts geändert.3.2.3.
  5. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Diesbezüglich hat sich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, Paragraph 5, Absatz eins, (erster Satz) VStG nichts geändert. Das VStG enthält keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes wird in der Judikatur auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zurückgegriffen (BVwG 13.06.2019, W204 2209288-1 mit Verweis auf VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Nach § 6 Ab. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.Nach Paragraph 6, Ab. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, das heißt allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 6 Rz 23).Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, das heißt allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 6, Rz 23). Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer gegen eine Rechtsnorm verstößt (Wessely in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, § 5 Rz 5).Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer gegen eine Rechtsnorm verstößt (Wessely in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 5, Rz 5). Die gegenständlichen Delikte sind solche mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen (Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I9, Kapitel 12/10). Auf der Schuldebene stellt sich daher nur die Frage der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit sowie die Frage der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 6 Rz 90).Auf der Schuldebene stellt sich daher nur die Frage der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit sowie die Frage der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 6, Rz 90). 3.2.3.3.

(1)Den Vorwurf, wonach beim BF Verschulden vorliegen würde, bestritt dieser zunächst. Bezüglich der Einhaltung der Regelungen zur Beteiligungspublizität

§§ 130ff Börse

G 2018 wandte er ein, dass ein guter Teil der von der XXXX (in Folge auch: „CC“) zu meldenden Stimmrechte nicht von der CC gehörenden Gesellschaften selbst gehalten werde, sondern bloß iSd § 133 BörseG 2018 zugerechnet werden würden. So würden dem BF etwa Stimmrechte aus Aktien bzw Finanzinstrumenten (mittelbar) hinzugerechnet, 3.2.3.3.

(1)Den Vorwurf, wonach beim BF Verschulden vorliegen würde, bestritt dieser zunächst. Bezüglich der Einhaltung der Regelungen zur Beteiligungspublizität

Paragraphen 130, ff BörseG 2018 wandte er ein, dass ein guter Teil der von der römisch 40 (in Folge auch: „CC“) zu meldenden Stimmrechte nicht von der CC gehörenden Gesellschaften selbst gehalten werde, sondern bloß iSd Paragraph 133, BörseG 2018 zugerechnet werden würden. So würden dem BF etwa Stimmrechte aus Aktien bzw Finanzinstrumenten (mittelbar) hinzugerechnet, (

  1. i)die DD-Ltd selbst halten würde, (
  2. ii)die XXXX halten würden (und die sich DD-Ltd freiwillig zurechnen würde, (
  3. ii)die römisch 40 halten würden (und die sich DD-Ltd freiwillig zurechnen würde, (iii) die in „Managed Accounts" Dritter gehalten werden würden und von DD-Ltd als weisungsfreier Bevollmächtigten ausgeübt werden könnten, (
  4. iv)die von DD-Ltd. gehalten werden und
  5. v)von Mitarbeitern der DD-Ltd gehalten werden würden (vgl OZ 1 Seite 8; ON 29 Seite 4).
  6. v)von Mitarbeitern der DD-Ltd gehalten werden würden vergleiche OZ 1 Seite 8; ON 29 Seite 4). Um dennoch größtmögliche Transparenz für den Kapitalmarkt zu schaffen, führte der BF weiters an, dass er bis vor kurzem für Zwecke der Beteiligungsmeldungen im Zweifel auch solche Stimmrechte aus Aktien/Finanzinstrumenten der DD-Ltd und in weiterer Folge auch ihm zugerechnet habe, bei denen die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestands iSd § 133 BörseG 2018 aus seine Sicht im Einzelfall nicht eindeutig gewesen sei (er verwies etwa auf Punkt 10 der zuletzt erstatteten Beteiligungsmeldungen zur BB-AG vom 30.03., vom 13.04. und vom 10.07.2023). Einer entsprechenden Mitteilung der belB durch deren Sachbearbeiterin vom 13.07.2023 folgend, dass diese Vorgangsweise nicht erwünscht sei, sei unverzüglich nachgekommen worden (vgl ON 29 Seite 4; OZ 1 Seite 8).Um dennoch größtmögliche Transparenz für den Kapitalmarkt zu schaffen, führte der BF weiters an, dass er bis vor kurzem für Zwecke der Beteiligungsmeldungen im Zweifel auch solche Stimmrechte aus Aktien/Finanzinstrumenten der DD-Ltd und in weiterer Folge auch ihm zugerechnet habe, bei denen die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestands iSd Paragraph 133, BörseG 2018 aus seine Sicht im Einzelfall nicht eindeutig gewesen sei (er verwies etwa auf Punkt 10 der zuletzt erstatteten Beteiligungsmeldungen zur BB-AG vom 30.03., vom 13.04. und vom 10.07.2023). Einer entsprechenden Mitteilung der belB durch deren Sachbearbeiterin vom 13.07.2023 folgend, dass diese Vorgangsweise nicht erwünscht sei, sei unverzüglich nachgekommen worden vergleiche ON 29 Seite 4; OZ 1 Seite 8).

(2)Der BF wies darauf hin, dass die CC hausgebildete Experten beschäftigen würde, um die Meldepflichten gleichwohl im Auge behalten und fristgerecht erfüllen zu können. Dass diese Experten ihre Aufgaben grundsätzlich sehr gut und zuverlässig erledigen würden, zeige sich daran, dass es nur im geringsten Teil der vom BF in den verschiedenen Jurisdiktionen erstatteten Meldungen überhaupt zu Nachfragen der jeweils zuständigen Behörden kommen würde. Daher habe der BF auch im Zusammenhang mit den von der FMA nunmehr untersuchten Beteiligungsmeldungen darauf vertrauen können, von den hiermit betrauten Personen rechtzeitig und richtig über den BF treffende Meldepflichten informiert zu werden. Selbst bei anderer Sicht würden es sich bei den von der belB vorgeworfenen Verstößen um entschuldbare Fehlleistungen handeln, die dem BF nicht vorzuwerfen seien (vgl ON 29 Seite 4 und 8 f).
(2)Der BF wies darauf hin, dass die CC hausgebildete Experten beschäftigen würde, um die Meldepflichten gleichwohl im Auge behalten und fristgerecht erfüllen zu können. Dass diese Experten ihre Aufgaben grundsätzlich sehr gut und zuverlässig erledigen würden, zeige sich daran, dass es nur im geringsten Teil der vom BF in den verschiedenen Jurisdiktionen erstatteten Meldungen überhaupt zu Nachfragen der jeweils zuständigen Behörden kommen würde. Daher habe der BF auch im Zusammenhang mit den von der FMA nunmehr untersuchten Beteiligungsmeldungen darauf vertrauen können, von den hiermit betrauten Personen rechtzeitig und richtig über den BF treffende Meldepflichten informiert zu werden. Selbst bei anderer Sicht würden es sich bei den von der belB vorgeworfenen Verstößen um entschuldbare Fehlleistungen handeln, die dem BF nicht vorzuwerfen seien vergleiche ON 29 Seite 4 und 8 f). Begründend führte der BF hierzu an, dass bezüglich der Voraussetzung für die Strafbarkeit, wofür zumindest ein fahrlässiges Verhalten erforderlich sei (§ 5 VStG), bei ihm überhaupt kein schuldhaftes Verhalten betreffend eine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten vorliegen würde. Es gebe bei CC umfassende interne Regeln, klar definierte Verantwortlichkeiten und erprobte Prozesse in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Beteiligungspublizität

§§ 130ff Börse

G 2018. Insbesondere gebe es auch ganz klare Vorgaben, dass für CC tätige Personen Aktien/Finanzinstrumente auch für persönliche Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung durch CC kaufen/verkaufen dürften. Durch den Einsatz zur Einhaltung der Meldepflichten ausgebildete Experten sei dieses Regel- und Kontrollsystem eingerichtet worden. Tatsächlich sei der belB auch das eingerichtete Kontrollsystem durch die entsprechenden Kontakte mit den Vertretern von CC (und dem BF) bekannt gewesen. So sei es in den letzten Jahren zu laufendem (auch proaktivem) Kontakt zwischen der CC/ bzw. dem BF und Mitarbeiterinnen der FMA, Markt- und Börsenaufsicht gekommen, um korrekte Meldungen zu übermitteln und Fehler zu vermeiden (vgl ON 29 Seite 9; OZ 1 Seite 8).Begründend führte der BF hierzu an, dass bezüglich der Voraussetzung für die Strafbarkeit, wofür zumindest ein fahrlässiges Verhalten erforderlich sei (Paragraph 5, VStG), bei ihm überhaupt kein schuldhaftes Verhalten betreffend eine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten vorliegen würde. Es gebe bei CC umfassende interne Regeln, klar definierte Verantwortlichkeiten und erprobte Prozesse in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Beteiligungspublizität

Paragraphen 130, ff BörseG 2018. Insbesondere gebe es auch ganz klare Vorgaben, dass für CC tätige Personen Aktien/Finanzinstrumente auch für persönliche Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung durch CC kaufen/verkaufen dürften. Durch den Einsatz zur Einhaltung der Meldepflichten ausgebildete Experten sei dieses Regel- und Kontrollsystem eingerichtet worden. Tatsächlich sei der belB auch das eingerichtete Kontrollsystem durch die entsprechenden Kontakte mit den Vertretern von CC (und dem BF) bekannt gewesen. So sei es in den letzten Jahren zu laufendem (auch proaktivem) Kontakt zwischen der CC/ bzw. dem BF und Mitarbeiterinnen der FMA, Markt- und Börsenaufsicht gekommen, um korrekte Meldungen zu übermitteln und Fehler zu vermeiden vergleiche ON 29 Seite 9; OZ 1 Seite 8). Im Zusammenhang mit § 5 Abs 1a VStG, der der Behörde bei drohender Maximalstrafe über EUR 50.000,00 eine Beweispflicht schon hinsichtlich der objektiven Sorgfaltswidrigkeit anordne, betonte der BF, dass weitergehend für den Spezialfall der Pflichtenübertragung eine „qualitätsgesicherte Organisation" eine Verantwortlichkeit ausschließen solle (Lewisch in Lewisch/Fister/Weiiguni, VStG3 § 5 Rz 8/2). Der VwGH nehme nach Ansicht des BF an, dass Aufgabenübertragungen den primär Verantwortlichen nicht als solche aus der Pflicht entlassen würden, sondern dieser die Übertragung so einzurichten habe, dass sie in objektivierter Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lassen würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/04/0080). Der BF kritisierte, dass entgegen der der belB auferlegten Beweislast sich diese mit dem diesbezüglich ausführlichen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt habe (OZ 5 Seite 2). Im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, der der Behörde bei drohender Maximalstrafe über EUR 50.000,00 eine Beweispflicht schon hinsichtlich der objektiven Sorgfaltswidrigkeit anordne, betonte der BF, dass weitergehend für den Spezialfall der Pflichtenübertragung eine „qualitätsgesicherte Organisation" eine Verantwortlichkeit ausschließen solle (Lewisch in Lewisch/Fister/Weiiguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 8/2). Der VwGH nehme nach Ansicht des BF an, dass Aufgabenübertragungen den primär Verantwortlichen nicht als solche aus der Pflicht entlassen würden, sondern dieser die Übertragung so einzurichten habe, dass sie in objektivierter Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lassen würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/04/0080). Der BF kritisierte, dass entgegen der der belB auferlegten Beweislast sich diese mit dem diesbezüglich ausführlichen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt habe (OZ 5 Seite 2).

(3)Für den BF schloss ein Rechtsirrtum bezüglich der verspäteten Beteiligungsmeldung vom XXXX 2022 aus, dass bei ihm Fahrlässigkeit infolge subjektiver Vorwerfbarkeit vorliegen würde, auch wenn er zugestand, dass die Schwelle von 4 % erreicht bzw. überschritten worden sei (vgl OZ 1 Seite 9). Die Meldung sei aber sofort nach Aufklärung dieses Irrtums freiwillig und jedenfalls noch vor Kenntniserlangung durch die FMA - sohin ähnlich einer Selbstanzeige - nachgeholt worden. Diesbezüglich wies der BF ausdrücklich darauf hin01., dass der rechtmäßige Zustand innerhalb eines Monats hergestellt worden sei, da die im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 gebotene Handlung am 2022, somit in einer Zeitspanne weniger als 1 Monat, (unaufgefordert) nachgeholt worden sei (vgl OZ 5 Seite 3).
(3)Für den BF schloss ein Rechtsirrtum bezüglich der verspäteten Beteiligungsmeldung vom römisch 40 2022 aus, dass bei ihm Fahrlässigkeit infolge subjektiver Vorwerfbarkeit vorliegen würde, auch wenn er zugestand, dass die Schwelle von 4 % erreicht bzw. überschritten worden sei vergleiche OZ 1 Seite 9). Die Meldung sei aber sofort nach Aufklärung dieses Irrtums freiwillig und jedenfalls noch vor Kenntniserlangung durch die FMA - sohin ähnlich einer Selbstanzeige - nachgeholt worden. Diesbezüglich wies der BF ausdrücklich darauf hin01., dass der rechtmäßige Zustand innerhalb eines Monats hergestellt worden sei, da die im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 gebotene Handlung am 2022, somit in einer Zeitspanne weniger als 1 Monat, (unaufgefordert) nachgeholt worden sei vergleiche OZ 5 Seite 3).
(4)Zum aus seiner Sicht nicht strafbaren Rechtsirrtum führte der BF zudem an, dass die fristgerechte Erstattung von korrekten Beteiligungsmeldungen in Anbetracht der unsicheren - und laufenden wechselnden - Rechtsansichten von Regulierungsbehörden betreffend die Zurechnung von Beteiligungen und der Vielzahl an zu erstattenden Beteiligungen infolge laufenden Erwerbs und Verkaufs von Beteiligungen nach den individuellen Verhältnissen weder subjektiv möglich geschweige denn zumutbar gewesen wäre. Unterstützend wies er auch auf den Umstand hin, dass die belB hinsichtlich der Zurechnung von - nicht direkt gehaltenen - Beteiligungen selbst einen Richtungswechsel vollzogen habe. Er verwies diesbezüglich auch auf die Teileinstellungen der belB vom 29.02.2024 betreffend zwei von drei Punkten, die dem BF im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.06.2023 vorgeworfen worden seien (vgl OZ 1 Seite 9 f).
(4)Zum aus seiner Sicht nicht strafbaren Rechtsirrtum führte der BF zudem an, dass die fristgerechte Erstattung von korrekten Beteiligungsmeldungen in Anbetracht der unsicheren - und laufenden wechselnden - Rechtsansichten von Regulierungsbehörden betreffend die Zurechnung von Beteiligungen und der Vielzahl an zu erstattenden Beteiligungen infolge laufenden Erwerbs und Verkaufs von Beteiligungen nach den individuellen Verhältnissen weder subjektiv möglich geschweige denn zumutbar gewesen wäre. Unterstützend wies er auch auf den Umstand hin, dass die belB hinsichtlich der Zurechnung von - nicht direkt gehaltenen - Beteiligungen selbst einen Richtungswechsel vollzogen habe. Er verwies diesbezüglich auch auf die Teileinstellungen der belB vom 29.02.2024 betreffend zwei von drei Punkten, die dem BF im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.06.2023 vorgeworfen worden seien vergleiche OZ 1 Seite 9 f). Auch brachte der BF vor, dass, wenngleich das Beteiligungsmeldungs-Regime grundsätzlich europaweit harmonisiert gewesen sei, es in der Verwaltungspraxis der nationalen Regulatoren doch teils erhebliche Unterschiede im Zusammenhang mit der Zurechnung von Stimmrechten gebe. Dies führe bei Beteiligungsmeldungen etwa dazu, dass in einem Mitgliedsstaat von einer Person unmittelbar gehaltene Stimmrechte eines Emittenten der DD-Ltd zuzurechnen seien, in einem anderen Mitgliedsstaat in Bezug auf einen anderen Emittenten bei ansonsten gleichem Sachverhalt eine Zurechnung nach Ansicht des entsprechenden Regulators jedoch nicht erlaubt sei. Dass bei Beteiligungsmeldungen solche jurisdiktionsspezifischen Unterschiede berücksichtigt werden müssten, würde dies - nachvollziehbarerweise - die fristgerechte und korrekte Erstattung von Beteiligungsmeldungen erschweren, weil die DD-Ltd eben gerade nicht nach einem für alle Jurisdiktionen gültigen „Schema F" vorgehen könne (vgl ON 29 Seite 4; OZ 1 Seite 10).Auch brachte der BF vor, dass, wenngleich das Beteiligungsmeldungs-Regime grundsätzlich europaweit harmonisiert gewesen sei, es in der Verwaltungspraxis der nationalen Regulatoren doch teils erhebliche Unterschiede im Zusammenhang mit der Zurechnung von Stimmrechten gebe. Dies führe bei Beteiligungsmeldungen etwa dazu, dass in einem Mitgliedsstaat von einer Person unmittelbar gehaltene Stimmrechte eines Emittenten der DD-Ltd zuzurechnen seien, in einem anderen Mitgliedsstaat in Bezug auf einen anderen Emittenten bei ansonsten gleichem Sachverhalt eine Zurechnung nach Ansicht des entsprechenden Regulators jedoch nicht erlaubt sei. Dass bei Beteiligungsmeldungen solche jurisdiktionsspezifischen Unterschiede berücksichtigt werden müssten, würde dies - nachvollziehbarerweise - die fristgerechte und korrekte Erstattung von Beteiligungsmeldungen erschweren, weil die DD-Ltd eben gerade nicht nach einem für alle Jurisdiktionen gültigen „Schema F" vorgehen könne vergleiche ON 29 Seite 4; OZ 1 Seite 10). 3.2.3.4.
(1)Die belB hielt zur Berufung des BF, wonach dieser in den oben genannten Beteiligungserwerb nicht aktiv involviert gewesen sei (siehe oben Ziffer II.3.2.3.3. [1]), fest, dass dies an der subjektiven Vorwerfbarkeit nichts ändern würde. Als unmittelbar kontrollierender Beteiligter habe sich der BF stets darum zu kümmern, dass die börsegesetzlichen Vorschriften fristgerecht eingehalten werden würden. Bediene sich der BF für die Erstattung der Meldungen der Hilfe Dritter, müsse sich der BF die Versäumnisse dieser Erfüllungsgehilfen auch zurechnen lassen (vgl ON 36 Seite 12). 3.2.3.4.
(1)Die belB hielt zur Berufung des BF, wonach dieser in den oben genannten Beteiligungserwerb nicht aktiv involviert gewesen sei (siehe oben Ziffer römisch zwei.3.2.3.3. [1]), fest, dass dies an der subjektiven Vorwerfbarkeit nichts ändern würde. Als unmittelbar kontrollierender Beteiligter habe sich der BF stets darum zu kümmern, dass die börsegesetzlichen Vorschriften fristgerecht eingehalten werden würden. Bediene sich der BF für die Erstattung der Meldungen der Hilfe Dritter, müsse sich der BF die Versäumnisse dieser Erfüllungsgehilfen auch zurechnen lassen vergleiche ON 36 Seite 12).
(2)Zum Vorwurf des BF, wonach die FMA verhalten gewesen wäre, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des BF und der ihr bekannten Ausformung des Kontrollsystems bei CC in der Entscheidung auseinanderzusetzen (siehe oben Punkt II.3.2.3.3. [2]), führte die belB an, dass das vorliegende Straferkenntnis gegen den BF ad personam in seiner unmittelbaren Verantwortung und nicht in seiner Funktion als Verantwortlicher nach § 9 VStG bzw gegen DD-Ltd erlassen worden sei. Das Gesetz stelle vielfach grundsätzlich dem Adressaten von Ge- oder Verbotsnormen frei, wie er den ihn treffenden Verhaltensnormen nachkomme, insbesondere auch, ob er sich zu ihrer Erfüllung Dritter bediene. Mache er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist deren tatsächliches deliktsspezifisch objektiv sorgfaltswidriges Verhalten rechtlich gleichwohl dem jeweiligen (Norm-)Adressaten zuzurechnen. Ihn und nicht den Gehilfen treffe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG3
(2023)§ 5 Rz 12). Für Auswahlverschulden habe der Delegierende dabei - weil ja wesensgemäß eigenes Verschulden - jedenfalls einzustehen (VwSlg 7227 A/1967 verstSen) (vgl OZ 3 Seite 3).
(2)Zum Vorwurf des BF, wonach die FMA verhalten gewesen wäre, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des BF und der ihr bekannten Ausformung des Kontrollsystems bei CC in der Entscheidung auseinanderzusetzen (siehe oben Punkt römisch zwei.3.2.3.3. [2]), führte die belB an, dass das vorliegende Straferkenntnis gegen den BF ad personam in seiner unmittelbaren Verantwortung und nicht in seiner Funktion als Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG bzw gegen DD-Ltd erlassen worden sei. Das Gesetz stelle vielfach grundsätzlich dem Adressaten von Ge- oder Verbotsnormen frei, wie er den ihn treffenden Verhaltensnormen nachkomme, insbesondere auch, ob er sich zu ihrer Erfüllung Dritter bediene. Mache er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist deren tatsächliches deliktsspezifisch objektiv sorgfaltswidriges Verhalten rechtlich gleichwohl dem jeweiligen (Norm-)Adressaten zuzurechnen. Ihn und nicht den Gehilfen treffe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG3
(2023)Paragraph 5, Rz 12). Für Auswahlverschulden habe der Delegierende dabei - weil ja wesensgemäß eigenes Verschulden - jedenfalls einzustehen (VwSlg 7227 A/1967 verstSen) vergleiche OZ 3 Seite 3). Weiters führte die belB aus, dass den BF als natürliche Person und oberste kontrollierende Person die höchstpersönliche Pflicht treffe, dass die börsegesetzlichen Vorschriften fristgemäß eingehalten werden würden. Als unmittelbar Verantwortlicher habe sich der Beschuldigte stets darum zu kümmern, dass die börsegesetzlichen Vorschriften fristgemäß eingehalten werden würden. Tatsächlich fiele das Versehen betreffend die Erstattung der Meldung nach eigenen Angaben des BF erst nach einem Monat nach Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung auf und sei unverzüglich nachgeholt worden, als die Schwellenüberschreitung aufgefallen sei (mit Verweis auf die Beschwerdeschrift Seite 10 f). Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass er als natürliche Person und oberste kontrollierende Person sich eigens ausgebildeter Experten bedient habe, verwies die belB auf ihre bereits oben angeführte Ansicht, dass er, sofern er sich für die Erstattung der Meldungen der Hilfe Dritter bediene, müsse sich die Versäumnisse dieser Erfüllungsgehilfen auch zurechnen lassen müsse (vgl ON 36 Seite 12; OZ 3 Seite 3).Weiters führte die belB aus, dass den BF als natürliche Person und oberste kontrollierende Person die höchstpersönliche Pflicht treffe, dass die börsegesetzlichen Vorschriften fristgemäß eingehalten werden würden. Als unmittelbar Verantwortlicher habe sich der Beschuldigte stets darum zu kümmern, dass die börsegesetzlichen Vorschriften fristgemäß eingehalten werden würden. Tatsächlich fiele das Versehen betreffend die Erstattung der Meldung nach eigenen Angaben des BF erst nach einem Monat nach Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung auf und sei unverzüglich nachgeholt worden, als die Schwellenüberschreitung aufgefallen sei (mit Verweis auf die Beschwerdeschrift Seite 10 f). Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass er als natürliche Person und oberste kontrollierende Person sich eigens ausgebildeter Experten bedient habe, verwies die belB auf ihre bereits oben angeführte Ansicht, dass er, sofern er sich für die Erstattung der Meldungen der Hilfe Dritter bediene, müsse sich die Versäumnisse dieser Erfüllungsgehilfen auch zurechnen lassen müsse vergleiche ON 36 Seite 12; OZ 3 Seite 3).
(2)Dem Vorbringen des BF, wonach der Grund für die verspätete Meldung hinsichtlich der Schwellenwertüberschreitung auf einem Rechtsirrtum beruhe (siehe oben Ziffer II.3.2.3.3. [3]), hielt die belB entgegen, dass § 5 Abs 2 VStG bestimme, dass nur der unverschuldete – das heißt weder vorsätzliche noch fahrlässige – Irrtum die Schuld ausschließe. Die belB verwies diesbezüglich auf die ihrer Ansicht nach sehr strenge Judikatur des VwGH hinsichtlich der Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Es bestehe die Pflicht, sich über die auf dem betreffenden Gebiet erlassenen Vorschriften zu informieren und im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Dem sei der BF in Ansehung seines Vorbringens gerade nicht nachgekommen, da er in diesem Zusammenhang darauf verweisen würde, dass einfach übersehen worden sei, dass mit den Stimmrechten aus Finanzinstrumenten für sich allein betrachtet meldungsrelevante Schwellen überschritten worden seien. Angesichts der klaren Sachlage und der eindeutig normierten Verpflichtungen bleibe für die vom BF begehrte Zubilligung eines Rechtsirrtums insbesondere vor dem Hintergrund der mit seiner Tätigkeit verbundenen Verantwortung als oberste kontrollierende Person kein Raum (vgl ON 36 Seite 12 f).
(2)Dem Vorbringen des BF, wonach der Grund für die verspätete Meldung hinsichtlich der Schwellenwertüberschreitung auf einem Rechtsirrtum beruhe (siehe oben Ziffer römisch zwei.3.2.3.
  1. [3]), hielt die belB entgegen, dass Paragraph 5, Absatz 2, VStG bestimme, dass nur der unverschuldete – das heißt weder vorsätzliche noch fahrlässige – Irrtum die Schuld ausschließe. Die belB verwies diesbezüglich auf die ihrer Ansicht nach sehr strenge Judikatur des VwGH hinsichtlich der Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Es bestehe die Pflicht, sich über die auf dem betreffenden Gebiet erlassenen Vorschriften zu informieren und im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Dem sei der BF in Ansehung seines Vorbringens gerade nicht nachgekommen, da er in diesem Zusammenhang darauf verweisen würde, dass einfach übersehen worden sei, dass mit den Stimmrechten aus Finanzinstrumenten für sich allein betrachtet meldungsrelevante Schwellen überschritten worden seien. Angesichts der klaren Sachlage und der eindeutig normierten Verpflichtungen bleibe für die vom BF begehrte Zubilligung eines Rechtsirrtums insbesondere vor dem Hintergrund der mit seiner Tätigkeit verbundenen Verantwortung als oberste kontrollierende Person kein Raum vergleiche ON 36 Seite 12 f). (4.) Die belB widersprach weiters dem Vorbringen des BF, dass ihm die fristgerechte Erstattung von korrekten Beteiligungsmeldungen in Anbetracht der unsicheren und laufenden wechselnden Rechtsansichten von Regulierungsbehörden nach den individuellen Verhältnissen weder subjektiv möglich geschweige denn zumutbar gewesen wäre (siehe oben Ziffer II.3.2.3.
  2. [4]). Dem hielt die belB entgegen, dass es sich dabei um keine Umstände handeln würden, die den BF abgehalten hätten, vom Recht auf den Erwerb von Aktien Kenntnis erlangen zu können. Die belB verwies in diesem Zusammenhang auf dessen Rechtfertigung vom 11.08.2023 (siehe ON 29 Seite 7). Dort sei ausgeführt worden, dass die Meldung schlichtweg deshalb nicht fristgerecht erstattet worden sei, weil übersehen worden sei, dass mit den Stimmrechten aus Finanzinstrumenten für sich allein betrachtet meldungsrelevante Schwellen überschritten worden seien. Der BF habe damit vielmehr zugegeben, dass die Überschreitung der 4 % Schwelle aufgrund eines versehentlich begangenen Verstoßes nicht gemeldet worden sei (vgl OZ 1 Seite 12; OZ 3 Seite 4). (4.) Die belB widersprach weiters dem Vorbringen des BF, dass ihm die fristgerechte Erstattung von korrekten Beteiligungsmeldungen in Anbetracht der unsicheren und laufenden wechselnden Rechtsansichten von Regulierungsbehörden nach den individuellen Verhältnissen weder subjektiv möglich geschweige denn zumutbar gewesen wäre (siehe oben Ziffer römisch zwei.3.2.3.
  3. [4]). Dem hielt die belB entgegen, dass es sich dabei um keine Umstände handeln würden, die den BF abgehalten hätten, vom Recht auf den Erwerb von Aktien Kenntnis erlangen zu können. Die belB verwies in diesem Zusammenhang auf dessen Rechtfertigung vom 11.08.2023 (siehe ON 29 Seite 7). Dort sei ausgeführt worden, dass die Meldung schlichtweg deshalb nicht fristgerecht erstattet worden sei, weil übersehen worden sei, dass mit den Stimmrechten aus Finanzinstrumenten für sich allein betrachtet meldungsrelevante Schwellen überschritten worden seien. Der BF habe damit vielmehr zugegeben, dass die Überschreitung der 4 % Schwelle aufgrund eines versehentlich begangenen Verstoßes nicht gemeldet worden sei vergleiche OZ 1 Seite 12; OZ 3 Seite 4). 3.2.3.
  4. Das BVwG teilt die zutreffenden Ausführungen der belB (siehe Ziffer II.3.2.3.4.) und schließt sich diesen an.3.2.3.
  5. Das BVwG teilt die zutreffenden Ausführungen der belB (siehe Ziffer römisch zwei.3.2.3.4.) und schließt sich diesen an. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass es dem BF nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, diese Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen oder es ihm unzumutbar gewesen wäre (so schon ON 36 Seite 12). Da auch sonst keine Gründe ersichtlich waren, die die Schuld des BF ausschließen würden, hat der BF fahrlässig gehandelt und die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der subjektive Tatbestand war daher erfüllt. 3.2.
  6. Zur Strafbemessung 3.2.4.
  7. Der Strafrahmen für Verstöße gegen die Meldepflicht nach §§ 130 Abs 1, 131 BörseG 2018 iVm § 133 BörseG 2018 errechnet sich nach § 141 Z 2 BörseG 2018.3.2.4.
  8. Der Strafrahmen für Verstöße gegen die Meldepflicht nach Paragraphen 130, Absatz eins, 131, BörseG 2018 in Verbindung mit Paragraph 133, BörseG 2018 errechnet sich nach Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG
  9. Demnach beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, wobei der jeweils höchste der so ermittelten Werte für den Strafrahmen maßgeblich ist. Maßgeblich ist vorliegend ein Strafrahmen von bis zu zwei Millionen Euro.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen des § 32 bis § 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des BF sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 VStG).

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen des Paragraph 32 bis Paragraph 35, des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des BF sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Darüber hinaus ist auf die besonderen Strafbemessungsgründe, die sich aus § 144 BörseG 2018, BGBl. I Nr 107/2017 ergeben, Bedacht zu nehmen. Danach hat die FMA bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des BörseG 2018 bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, die in § 144 BörseG 2018 genannten Umstände zu berücksichtigen.Darüber hinaus ist auf die besonderen Strafbemessungsgründe, die sich aus Paragraph 144, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, ergeben, Bedacht zu nehmen. Danach hat die FMA bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des BörseG 2018 bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, die in Paragraph 144, BörseG 2018 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Beteiligungspublizität verfolgt eine Vielzahl an Regelungszwecken. Zum einen soll sie Unternehmen, der Börse, den Gesellschaftern sowie den interessierten Anlegern notwendige Informationen vermitteln. Zum anderen ist die Bekanntgabe von wesentlichen Änderungen der Beteiligungsstruktur von maßgeblicher Bedeutung im Hinblick auf die Schaffung von Markttransparenz. Hierbei ist vor allem jene Handlungspflicht zentral, die für die umgehende Information an den Markt sorgt, sohin die Mitteilung der meldepflichtigen Person, die durch Erwerb oder Veräußerung die Erreichung bzw. Über- oder Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte verursacht. Ein weiterer Zweck besteht im Anlegerschutz. Aktuelle und auch potenzielle Anleger sollen über die Beteiligungsverhältnisse und mögliche Änderungen derselben insoweit informiert sein, als ihnen dadurch eine subjektiv richtige Anlageentscheidung ermöglicht wird. Die Schaffung von Transparenz im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse soll das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt stärken. Zudem verfolgt die Beteiligungspublizität auch den Zweck, das reibungslose Funktionieren des Marktes sicherzustellen, da durch die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse Insiderhandel erheblich erschwert wird. Folglich hat der Gesetzgeber für diesen Verstoß einen hohen Strafrahmen vorgesehen. Bei der Mitteilungspflicht

§§ 130, 131 Börse

G 2018 iVm § 133 BörseG 2018 handelt es sich um eine zentrale Bestimmung des BörseG 2018, welcher der Gesetzgeber durch die Androhung einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.000.000 einen besonderen Unrechtsgehalt beimisst.Folglich hat der Gesetzgeber für diesen Verstoß einen hohen Strafrahmen vorgesehen. Bei der Mitteilungspflicht

Paragraphen 130, 131, BörseG 2018 in Verbindung mit Paragraph 133, BörseG 2018 handelt es sich um eine zentrale Bestimmung des BörseG 2018, welcher der Gesetzgeber durch die Androhung einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.000.000 einen besonderen Unrechtsgehalt beimisst. 3.2.4.2.

(1)Der BF monierte bezüglich der Strafbemessung im bekämpften Straferkenntnis, dass die verhängte Geldstrafe sich als erheblich überhöht erweise, da die belB ihrer Verpflichtung, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, nicht nachgekommen sei. Die belB führe etwa nicht näher aus, warum die Marktkapitalisierung der Emittentin bei der Festsetzung des Basisbetrags zu berücksichtigen und in welchem Ausmaß der mit EUR XXXX festgesetzte Basisbetrag auf diese zurückzuführen gewesen sei. Dies gelte auch für die vermeintliche, mit der Marktkapitalisierung einhergehende Bedeutung der Aktien der BB-AG für den Finanzplatz Österreich (vgl OZ 1 Seite 13). 3.2.4.2.
(1)Der BF monierte bezüglich der Strafbemessung im bekämpften Straferkenntnis, dass die verhängte Geldstrafe sich als erheblich überhöht erweise, da die belB ihrer Verpflichtung, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, nicht nachgekommen sei. Die belB führe etwa nicht näher aus, warum die Marktkapitalisierung der Emittentin bei der Festsetzung des Basisbetrags zu berücksichtigen und in welchem Ausmaß der mit EUR römisch 40 festgesetzte Basisbetrag auf diese zurückzuführen gewesen sei. Dies gelte auch für die vermeintliche, mit der Marktkapitalisierung einhergehende Bedeutung der Aktien der BB-AG für den Finanzplatz Österreich vergleiche OZ 1 Seite 13).
(2)Der BF erinnerte daran, dass im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, vor Erlassung des Straferkenntnisses, die Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens im beschleunigten Verfahren angeboten und dabei in Aussicht gestellt worden sei, dass bei einer Erledigung der Sache im beschleunigten Verfahren mit einer Strafe in Höhe von EUR XXXX das Auslangen gefunden werden könnte, andernfalls sei eine Geldstrafe in doppelter Höhe zu erwarten. Zum Zeitpunkt des Angebots habe das Verwaltungsstrafverfahren laut Aufforderung zur Rechtfertigung der belB vom 13.06.2023 sogar noch drei Punkte als Vorwürfe umfasst, wobei in Folge bei zwei von diesen am 29.02.2024 Teileinstellungen der belB erfolgt seien. Das Straferkenntnis sei daher nur wegen einer Verwaltungsübertretung ergangen, die nunmehrige Verhängung einer Geldstrafe iHv EUR XXXX für den verbliebenen Spruchpunkt sei daher unverhältnismäßig hoch (vgl OZ 14 Seite 2 f).
(2)Der BF erinnerte daran, dass im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, vor Erlassung des Straferkenntnisses, die Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens im beschleunigten Verfahren angeboten und dabei in Aussicht gestellt worden sei, dass bei einer Erledigung der Sache im beschleunigten Verfahren mit einer Strafe in Höhe von EUR römisch 40 das Auslangen gefunden werden könnte, andernfalls sei eine Geldstrafe in doppelter Höhe zu erwarten. Zum Zeitpunkt des Angebots habe das Verwaltungsstrafverfahren laut Aufforderung zur Rechtfertigung der belB vom 13.06.2023 sogar noch drei Punkte als Vorwürfe umfasst, wobei in Folge bei zwei von diesen am 29.02.2024 Teileinstellungen der belB erfolgt seien. Das Straferkenntnis sei daher nur wegen einer Verwaltungsübertretung ergangen, die nunmehrige Verhängung einer Geldstrafe iHv EUR römisch 40 für den verbliebenen Spruchpunkt sei daher unverhältnismäßig hoch vergleiche OZ 14 Seite 2 f).
(3)Der BF wies zudem auf die Beachtung der Strafbemessungsgründe iSd § 144 BörseG 2018 hin. Dazu führte der BF aus, selbst wenn von einem Verschulden auszugehen sein sollte (was der BF aber zunächst bestritt), dass bei der Strafbemessung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sei, dass
(3)Der BF wies zudem auf die Beachtung der Strafbemessungsgründe iSd Paragraph 144, BörseG 2018 hin. Dazu führte der BF aus, selbst wenn von einem Verschulden auszugehen sein sollte (was der BF aber zunächst bestritt), dass bei der Strafbemessung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sei, dass - der ihm vorgehaltene Verstoß allenfalls von geringer Schwere und kurzer Dauer gewesen sei (Z 1);- der ihm vorgehaltene Verstoß allenfalls von geringer Schwere und kurzer Dauer gewesen sei (Ziffer eins,); - der BF keine Gründe gehabt hätte, nicht darauf zu vertrauen, dass ihm die gut ausgebildeten und ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiter der DD-Ltd rechtzeitig die korrekten Informationen ihm zukommen lassen würden (Z 2);- der BF keine Gründe gehabt hätte, nicht darauf zu vertrauen, dass ihm die gut ausgebildeten und ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiter der DD-Ltd rechtzeitig die korrekten Informationen ihm zukommen lassen würden (Ziffer 2,); - durch die verspäteten Meldungen weder er persönlich noch DD-Ltd oder eine für DD-Ltd tätige Person Gewinne erzielt oder Verluste vermieden hätten (Z 4);- durch die verspäteten Meldungen weder er persönlich noch DD-Ltd oder eine für DD-Ltd tätige Person Gewinne erzielt oder Verluste vermieden hätten (Ziffer 4,); - Dritte keine Verluste erlitten hätten (Z 5);- Dritte keine Verluste erlitten hätten (Ziffer 5,); - dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein kein Verlust zugefügt worden sei (Z 6);- dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein kein Verlust zugefügt worden sei (Ziffer 6,); - der BF sich gegenüber der FMA kooperativ verhalten habe (Z. 7);- der BF sich gegenüber der FMA kooperativ verhalten habe (Ziffer 7,); - weder er noch DD-Ltd früher vergleichbare Verstoße gegen die Meldepflicht

§§ 130ff Börse

G 2018 begangen hätten (Z 8); und- weder er noch DD-Ltd früher vergleichbare Verstoße gegen die Meldepflicht

Paragraphen 130, ff BörseG 2018 begangen hätten (Ziffer 8,); und - bereits Maßnahmen zur Verhinderung solcher Verstöße gesetzt worden seien (Z 9) (vgl ON 29 Seite 10).- bereits Maßnahmen zur Verhinderung solcher Verstöße gesetzt worden seien (Ziffer 9,) vergleiche ON 29 Seite 10).

(4)Bei zu beachtenden Strafmilderungsgründen führte der BF neben seiner Unbescholtenheit an, dass mittlerweile Maßnahmen getroffen worden seien, um verspätete Meldungen in der Zukunft zu verhindern. So würde bei allen Beteiligungsmeldungen nun ein „Vier·-Augen Prinzip'' eingehalten werden: Jede (komplexere) Beteiligungsmeldung würde der BF nun vor Übermittlung an einen europäischen Regulator auch von (externen) Rechtsberatern prüfen lassen. Damit zeige der BF, dass er seine Pflichten ernst nehme und mit allen ihm verfügbaren Mittel zu vermeiden versuche, dass noch einmal etwas übersehen werde (vgl ON 29 Seite 7; OZ 1 Seite 5; OZ 5 Seite 3).
(4)Bei zu beachtenden Strafmilderungsgründen führte der BF neben seiner Unbescholtenheit an, dass mittlerweile Maßnahmen getroffen worden seien, um verspätete Meldungen in der Zukunft zu verhindern. So würde bei allen Beteiligungsmeldungen nun ein „Vier·-Augen Prinzip'' eingehalten werden: Jede (komplexere) Beteiligungsmeldung würde der BF nun vor Übermittlung an einen europäischen Regulator auch von (externen) Rechtsberatern prüfen lassen. Damit zeige der BF, dass er seine Pflichten ernst nehme und mit allen ihm verfügbaren Mittel zu vermeiden versuche, dass noch einmal etwas übersehen werde vergleiche ON 29 Seite 7; OZ 1 Seite 5; OZ 5 Seite 3).
(5)Hinzu komme nach dem BF, dass die als „Selbstanzeige" zu qualifizierende Nachmeldung, auch wenn eine Umschreibung, was unter „Selbstanzeige" zu verstehen sei, das VStG nicht enthalte, jedenfalls entsprechenden Ermittlungsaufwand ersparen würde und daher als Milderungsgrund iSd § 34 Z 17 StGB ebenfalls in die Strafbemessung Eingang finden müsse (VwGH 94/16/0093). Der BF betone, dass die DD-Ltd selbst - und nicht etwa die belB - die Verwaltungsübertretung der verspäteten Meldung angezeigt und im Zuge dieser Mitteilung korrigiert habe. Im Finanzstrafverfahren führe eine derartige (rechtzeitige) Selbstanzeige dazu, dass von der Verhängung einer Strafe überhaupt zur Gänze abgesehen werde. Die mit einer solchen Selbstanzeige verfolgten Ziele würden insbesondere einen Anreiz zur Korrektur von Vergehen bieten und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands, natürlich auch im Verwaltungsstrafverfahren, berücksichtigen. Eine freiwillige Kooperation werde vom Gesetzgeber höher als die reine Bestrafung gewichtet (vgl OZ 1 Seite 14; OZ 14 Seite 2).
(5)Hinzu komme nach dem BF, dass die als „Selbstanzeige" zu qualifizierende Nachmeldung, auch wenn eine Umschreibung, was unter „Selbstanzeige" zu verstehen sei, das VStG nicht enthalte, jedenfalls entsprechenden Ermittlungsaufwand ersparen würde und daher als Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Ziffer 17, StGB ebenfalls in die Strafbemessung Eingang finden müsse (VwGH 94/16/0093). Der BF betone, dass die DD-Ltd selbst - und nicht etwa die belB - die Verwaltungsübertretung der verspäteten Meldung angezeigt und im Zuge dieser Mitteilung korrigiert habe. Im Finanzstrafverfahren führe eine derartige (rechtzeitige) Selbstanzeige dazu, dass von der Verhängung einer Strafe überhaupt zur Gänze abgesehen werde. Die mit einer solchen Selbstanzeige verfolgten Ziele würden insbesondere einen Anreiz zur Korrektur von Vergehen bieten und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands, natürlich auch im Verwaltungsstrafverfahren, berücksichtigen. Eine freiwillige Kooperation werde vom Gesetzgeber höher als die reine Bestrafung gewichtet vergleiche OZ 1 Seite 14; OZ 14 Seite 2).
(6)Der BF regte ein Vorgehen der belB auch nach § 20 VStG an, da die Milderungsgründe - wie aufgezeigt - beträchtlich überwiegen würden (vgl OZ 1 Seite 14).
(6)Der BF regte ein Vorgehen der belB auch nach Paragraph 20, VStG an, da die Milderungsgründe - wie aufgezeigt - beträchtlich überwiegen würden vergleiche OZ 1 Seite 14).
(7)Der BF bemängelte weiters, dass die belB im Straferkenntnis bei der Aufzählung der Milderungsgründe zwar erwähnt habe, dass sie die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands durch die (verspätete) Beteiligungsmeldung an die FMA dem BF zugutegehalten habe. Es sei jedoch gänzlich unerblieben, diesen Umstand betraglich zu bewerten, sodass dieser bei der Festsetzung der Geldbuße letztlich nicht berücksichtigt worden sei (vgl OZ 1 Seite 14).
(7)Der BF bemängelte weiters, dass die belB im Straferkenntnis bei der Aufzählung der Milderungsgründe zwar erwähnt habe, dass sie die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands durch die (verspätete) Beteiligungsmeldung an die FMA dem BF zugutegehalten habe. Es sei jedoch gänzlich unerblieben, diesen Umstand betraglich zu bewerten, sodass dieser bei der Festsetzung der Geldbuße letztlich nicht berücksichtigt worden sei vergleiche OZ 1 Seite 14).
(8)Der BF wies auch darauf hin, dass die Regelung des § 130 BörseG 2018 ausschließlich auf die Offenlegung des Stimmgewichts von Aktionären abstelle, wohingegen die Beteiligung am Kapital irrelevant sei (Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR I, § 130 Rz 1). Zum Tatzeitpunkt sei gerade zumindest ein Übernahmeangebot gelaufen, die Liquidität des Marktes sowie der Kurs der Aktie der BB-AG seien bereits beeinflusst gewesen. Am Markt sei seit XXXX 2021 bekannt gewesen, dass XXXX ein Pflichtangebot zu stellen hätte. Zudem sei seit XXXX 2021 bekannt gewesen, dass die XXXX über ihre 100%-Tochtergesellschaft XXXX ein Teilangebot beabsichtigte. Zudem sei klar gewesen, dass es - bedingt durch die beiden Übernahmeangebote - zu größeren Änderungen im Aktionariat der BB-AG kommen würde. Das Interesse an einer Offenlegung des Stimmgewichts von Aktionären, also der Normzweck der Beteiligungspublizität

§§ 130ff Börse

G 2018, könnte daher de facto vom BF durch eine allenfalls unterlassene Meldung nicht beeinträchtigt werden. Dies auch dadurch, da das Interesse der Aktionäre an einer Offenlegung des durch die Beteiligungsaufstockung des BF geringfügig veränderten Stimmgewichts (von 3, XXXX % auf 4, XXXX %), also der Normzweck der Beteiligungspublizität

§§ 130ff Börse

G 2018 und der damit verfolgten Aufsichtsziele, wie insbesondere ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in das Funktionieren der Kapitalmärkte, nicht beeinträchtigt werden würden (vgl OZ 1 Seite 12 und 14). Auch sei nach dem BF zu beachten gewesen, dass sowohl der Zeitpunkt der Schwellenüberschreitung als auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Meldung in die Phase der beiden Übernahmeangebote gefallen seien. Letztlich sei auch dem Markt bekannt gewesen, dass das Ziel des BF nicht darin liege, kontrollierende Beteiligungen zu erlangen. Dementsprechend bräuchten die übrigen Marktteilnehmer nicht vor einem „Anschleichen" durch den BF geschützt werden (vgl ON 29 Seite 5 und 8).

(8)Der BF wies auch darauf hin, dass die Regelung des Paragraph 130, BörseG 2018 ausschließlich auf die Offenlegung des Stimmgewichts von Aktionären abstelle, wohingegen die Beteiligung am Kapital irrelevant sei (Diregger in Gruber, BörseG 2018/MAR römisch eins, Paragraph 130, Rz 1). Zum Tatzeitpunkt sei gerade zumindest ein Übernahmeangebot gelaufen, die Liquidität des Marktes sowie der Kurs der Aktie der BB-AG seien bereits beeinflusst gewesen. Am Markt sei seit römisch 40 2021 bekannt gewesen, dass römisch 40 ein Pflichtangebot zu stellen hätte. Zudem sei seit römisch 40 2021 bekannt gewesen, dass die römisch 40 über ihre 100%-Tochtergesellschaft römisch 40 ein Teilangebot beabsichtigte. Zudem sei klar gewesen, dass es - bedingt durch die beiden Übernahmeangebote - zu größeren Änderungen im Aktionariat der BB-AG kommen würde. Das Interesse an einer Offenlegung des Stimmgewichts von Aktionären, also der Normzweck der Beteiligungspublizität

Paragraphen 130, ff BörseG 2018, könnte daher de facto vom BF durch eine allenfalls unterlassene Meldung nicht beeinträchtigt werden. Dies auch dadurch, da das Interesse der Aktionäre an einer Offenlegung des durch die Beteiligungsaufstockung des BF geringfügig veränderten Stimmgewichts (von 3, römisch 40 % auf 4, römisch 40 %), also der Normzweck der Beteiligungspublizität

Paragraphen 130, ff BörseG 2018 und der damit verfolgten Aufsichtsziele, wie insbesondere ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in das Funktionieren der Kapitalmärkte, nicht beeinträchtigt werden würden vergleiche OZ 1 Seite 12 und 14). Auch sei nach dem BF zu beachten gewesen, dass sowohl der Zeitpunkt der Schwellenüberschreitung als auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Meldung in die Phase der beiden Übernahmeangebote gefallen seien. Letztlich sei auch dem Markt bekannt gewesen, dass das Ziel des BF nicht darin liege, kontrollierende Beteiligungen zu erlangen. Dementsprechend bräuchten die übrigen Marktteilnehmer nicht vor einem „Anschleichen" durch den BF geschützt werden vergleiche ON 29 Seite 5 und 8).

(9)Weiters führte der BF zur Milderung der Strafe an, dass, gerade weil § 141 BörseG keine Mindeststrafe vorsehe, die über den BF verhängte Geldstrafe überhöht sei. § 141 BörseG sehe den gleichen Strafrahmen von bis EUR 2 Millionen vor, unabhängig davon, ob über eine Privatperson (natürliche Person) oder über eine zur Vertretung einer Gesellschaft nach außen befugte Person iSd § 9 VStG (Organ einer juristischen Person) eine Strafe zu verhängen sei. Dass im zweiten Fall die Geldstrafe in aller Regel von der Gesellschaft übernommen oder zumindest ersetzt werde, erkläre wohl auch den großen Ermessenspielraum, den der Gesetzgeber der Behörde bei der Bemessung der Strafhöhe einräume. Folglich hätte die belB bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigen müssen, dass es sich um eine natürliche Person handle und diese zum ersten Mal eine Beteiligungsmeldung verspätet erstattet habe (OZ 5 Seite 4).
(9)Weiters führte der BF zur Milderung der Strafe an, dass, gerade weil Paragraph 141, BörseG keine Mindeststrafe vorsehe, die über den BF verhängte Geldstrafe überhöht sei. Paragraph 141, BörseG sehe den gleichen Strafrahmen von bis EUR 2 Millionen vor, unabhängig davon, ob über eine Privatperson (natürliche Person) oder über eine zur Vertretung einer Gesellschaft nach außen befugte Person iSd Paragraph 9, VStG (Organ einer juristischen Person) eine Strafe zu verhängen sei. Dass im zweiten Fall die Geldstrafe in aller Regel von der Gesellschaft übernommen oder zumindest ersetzt werde, erkläre wohl auch den großen Ermessenspielraum, den der Gesetzgeber der Behörde bei der Bemessung der Strafhöhe einräume. Folglich hätte die belB bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigen müssen, dass es sich um eine natürliche Person handle und diese zum ersten Mal eine Beteiligungsmeldung verspätet erstattet habe (OZ 5 Seite 4).
(10)Schließlich plädierte der BF für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG, da dessen Voraussetzungen vorliegen würden, vor allem, weil die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sei (Z 4). Im Vorfeld seien nämlich vielfältige Maßnahmen getroffen worden, um der Meldepflicht

§§ 130ff Börse

G 2018 zu entsprechen. Da es daher insbesondere zu keiner Zeit zu einer Beeinträchtigung eines Rechtsguts gekommen sei, könne eine Geringfügigkeit des Verschuldens (was der BF aber zunächst bestritt) auch nicht schlechthin mit dem Hinweis auf den Unrechtsgehalt der Tat an sich verneint werden. Das tatbildmäßige Verhalten bleibe deshalb hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Auch aus general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten sei eine Bestrafung nicht erforderlich (vgl ON 29 Seite 9; OZ 1 Seite 12).

(10)Schließlich plädierte der BF für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG, da dessen Voraussetzungen vorliegen würden, vor allem, weil die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sei (Ziffer 4,). Im Vorfeld seien nämlich vielfältige Maßnahmen getroffen worden, um der Meldepflicht

Paragraphen 130, ff BörseG 2018 zu entsprechen. Da es daher insbesondere zu keiner Zeit zu einer Beeinträchtigung eines Rechtsguts gekommen sei, könne eine Geringfügigkeit des Verschuldens (was der BF aber zunächst bestritt) auch nicht schlechthin mit dem Hinweis auf den Unrechtsgehalt der Tat an sich verneint werden. Das tatbildmäßige Verhalten bleibe deshalb hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Auch aus general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten sei eine Bestrafung nicht erforderlich vergleiche ON 29 Seite 9; OZ 1 Seite 12). Hinzu komme für den BF, dass die gegenständliche Überschreitung der Stimmrechte nur die erste Anteilschwelle (4 vH) betroffen habe und um lediglich 6% überschritten worden sei, sodass die vom Aktionär daraus zu gewinnende Informationsqualität in Bezug auf die angepeilten Rückschlüsse (Liquidität des Marktes, Zusammensetzung der Aktionariate, Identität der Aktionäre und allenfalls bevorstehende Unternehmensübernahmen) gering sei. In Anbetracht des zudem - wie vom BF oben aufgezeigt - wenn überhaupt nur geringen Verschuldensgrads, sei auch die dritte Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG erfüllt (OZ 1 Seite 12).Hinzu komme für den BF, dass die gegenständliche Überschreitung der Stimmrechte nur die erste Anteilschwelle (4 vH) betroffen habe und um lediglich 6% überschritten worden sei, sodass die vom Aktionär daraus zu gewinnende Informationsqualität in Bezug auf die angepeilten Rückschlüsse (Liquidität des Marktes, Zusammensetzung der Aktionariate, Identität der Aktionäre und allenfalls bevorstehende Unternehmensübernahmen) gering sei. In Anbetracht des zudem - wie vom BF oben aufgezeigt - wenn überhaupt nur geringen Verschuldensgrads, sei auch die dritte Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erfüllt (OZ 1 Seite 12).

(11)Der BF warnte überdies auch davor, dass es aus all diesen Gründen unverhältnismäßig wäre, wenn eine über ihn verhängte Strafe öffentlich bekanntgemacht werden würde (§ 145 Abs 2 Z 1 BörseG 2018). Eine derartige Bekanntmachung habe deshalb anonym zu erfolgen, weil eine namentliche Bekanntgabe den Ruf des BF erheblich schaden und damit seine Möglichkeiten, positive Veränderungen bei Emittenten herbeizuführen, erheblich beinträchtigen und dem BF damit einen unverhältnismäßig hohen Schaden herbeiführen würde (§ 145 Abs 2 Z 4 BörseG 2018) (vgl ON 29 Seite 10).
(11)Der BF warnte überdies auch davor, dass es aus all diesen Gründen unverhältnismäßig wäre, wenn eine über ihn verhängte Strafe öffentlich bekanntgemacht werden würde (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, BörseG 2018). Eine derartige Bekanntmachung habe deshalb anonym zu erfolgen, weil eine namentliche Bekanntgabe den Ruf des BF erheblich schaden und damit seine Möglichkeiten, positive Veränderungen bei Emittenten herbeizuführen, erheblich beinträchtigen und dem BF damit einen unverhältnismäßig hohen Schaden herbeiführen würde (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 4, BörseG 2018) vergleiche ON 29 Seite 10). 3.2.4.3.
(1)Im Hinblick auf den Vorwurf des BF, dass die Geldstrafe überhöht und die Strafbemessung nicht in nachvollziehbarer Weise begründet sei (siehe oben Ziffer II.3.2.4.2. [1]), stellte die belB im bekämpften Straferkenntnis fest, dass bei der Festsetzung des Basisbetrags der Tatzeitraum sowie die Marktkapitalisierung der Emittentin BB-AG und die damit einhergehende Bedeutung des Titels für den Finanzplatz Österreich berücksichtigt worden sei. Durch den gegenständlichen Verstoß sei es zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Aufsichtsziele, insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in das Funktionieren der Kapitalmärkte, der FMA gekommen (vgl ON 36 Seite 14).3.2.4.3.
(1)Im Hinblick auf den Vorwurf des BF, dass die Geldstrafe überhöht und die Strafbemessung nicht in nachvollziehbarer Weise begründet sei (siehe oben Ziffer römisch zwei.3.2.4.2. [1]), stellte die belB im bekämpften Straferkenntnis fest, dass bei der Festsetzung des Basisbetrags der Tatzeitraum sowie die Marktkapitalisierung der Emittentin BB-AG und die damit einhergehende Bedeutung des Titels für den Finanzplatz Österreich berücksichtigt worden sei. Durch den gegenständlichen Verstoß sei es zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Aufsichtsziele, insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in das Funktionieren der Kapitalmärkte, der FMA gekommen vergleiche ON 36 Seite 14). Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien nunmehr ein Basisbetrag in Höhe von EUR XXXX festgesetzt worden. Die Mitteilungspflicht sei eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär. Diese Meldepflicht bestehe für alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar Stimmrechte erwerben/veräußern (§ 130 BörseG 2018), direkt oder indirekt Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente halten (§ 131 BörseG 2018) oder Stimmrechte über kontrollierende Beteiligungen (§ 133 BörseG 2018) zugerechnet werden würden. In diesem Fall wären sowohl DD-Ltd, EE-Inc und FF-LP als auch der BF – jeweils über ihre kontrollierenden Beteiligungen – meldepflichtig. Jede Partei hätte strafbefreiend die Meldung für die andere Partei erstatten können (vgl ON 36 Seite 14).Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien nunmehr ein Basisbetrag in Höhe von EUR römisch 40 festgesetzt worden. Die Mitteilungspflicht sei eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär. Diese Meldepflicht bestehe für alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar Stimmrechte erwerben/veräußern (Paragraph 130, BörseG 2018), direkt oder indirekt Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente halten (Paragraph 131, BörseG 2018) oder Stimmrechte über kontrollierende Beteiligungen (Paragraph 133, BörseG 2018) zugerechnet werden würden. In diesem Fall wären sowohl DD-Ltd, EE-Inc und FF-LP als auch der BF – jeweils über ihre kontrollierenden Beteiligungen – meldepflichtig. Jede Partei hätte strafbefreiend die Meldung für die andere Partei erstatten können vergleiche ON 36 Seite 14). Zur Strafhöhe und damit zur Festsetzung des Basisbetrages wandte die belB ein, dass der BF insbesondere nicht zu erklären vermochte, weshalb ein - in weiterer Folge - noch weiter verminderter Betrag unverhältnismäßig wäre. Die belB habe dem BF zugutegehalten, dass der rechtmäßige Zustand unmittelbar nach Erkennen der Verwaltungsübertretung wiederhergestellt worden sei. Dieser Umstand sei - neben der keinesfalls als kurz einzuordnenden Dauer des Verstoßes sowie der Marktkapitalisierung der Emittentin (BB-AG) - bei der Festsetzung des Basisbetrages berücksichtigt worden. Mit der Festsetzung des Basisbetrages für den Beschuldigten auf EUR XXXX sei die verhängte Strafe im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen, insbesondere der Bedeutung des Rechtsguts, der Dauer der Verletzung und der berücksichtigten mildernden Umstände angemessen und auch aus spezial- (in Berücksichtigung des uneinsichtigen Verhaltens des BF) und generalpräventiven Gründen, erforderlich. Überdies würde sich die verhängte Strafe von EUR XXXX mit XXXX % des Strafrahmens am untersten Ende die Strafdrohung iSd § 141 Z 2 BörseG 2018 von 2 Millionen Euro betragen (vgl OZ 3 Seite 6).Zur Strafhöhe und damit zur Festsetzung des Basisbetrages wandte die belB ein, dass der BF insbesondere nicht zu erklären vermochte, weshalb ein - in weiterer Folge - noch weiter verminderter Betrag unverhältnismäßig wäre. Die belB habe dem BF zugutegehalten, dass der rechtmäßige Zustand unmittelbar nach Erkennen der Verwaltungsübertretung wiederhergestellt worden sei. Dieser Umstand sei - neben der keinesfalls als kurz einzuordnenden Dauer des Verstoßes sowie der Marktkapitalisierung der Emittentin (BB-AG) - bei der Festsetzung des Basisbetrages berücksichtigt worden. Mit der Festsetzung des Basisbetrages für den Beschuldigten auf EUR römisch 40 sei die verhängte Strafe im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen, insbesondere der Bedeutung des Rechtsguts, der Dauer der Verletzung und der berücksichtigten mildernden Umstände angemessen und auch aus spezial- (in Berücksichtigung des uneinsichtigen Verhaltens des BF) und generalpräventiven Gründen, erforderlich. Überdies würde sich die verhängte Strafe von EUR römisch 40 mit römisch 40 % des Strafrahmens am untersten Ende die Strafdrohung iSd Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 von 2 Millionen Euro betragen vergleiche OZ 3 Seite 6).
(2)Zur Kritik des BF an der Würdigung von Strafminderungsgründen (siehe oben Ziffer II.3.2.4.2. [2 ff]) stellte die belB im bekämpften Straferkenntnis fest, dass mildernd die Unbescholtenheit des BF berücksichtigt und der Basisbetrag um EUR XXXX reduziert worden sei. Zudem sei die Kooperationsbereitschaft des BF strafmildernd berücksichtigt und sich der Basisbetrag dadurch um weitere EUR XXXX verringert worden. Dem BF sei zugute zu halten, dass der rechtmäßige Zustand unmittelbar nach Erkennen der Verwaltungsübertretung wiederhergestellt worden sei, zumal die entsprechende Beteiligungsmeldung an die FMA zumindest erfolgt sei. Des Weiteren sei das im Rahmen seiner Rechtfertigung Vorgebrachte als Tateingeständnis zu qualifizieren, weshalb sich der Basisbetrag abermals um weitere EUR XXXX reduziert habe (vgl ON 36 Seite 14).
(2)Zur Kritik des BF an der Würdigung von Strafminderungsgründen (siehe oben Ziffer römisch zwei.3.2.4.
  1. [2 ff]) stellte die belB im bekämpften Straferkenntnis fest, dass mildernd die Unbescholtenheit des BF berücksichtigt und der Basisbetrag um EUR römisch 40 reduziert worden sei. Zudem sei die Kooperationsbereitschaft des BF strafmildernd berücksichtigt und sich der Basisbetrag dadurch um weitere EUR römisch 40 verringert worden. Dem BF sei zugute zu halten, dass der rechtmäßige Zustand unmittelbar nach Erkennen der Verwaltungsübertretung wiederhergestellt worden sei, zumal die entsprechende Beteiligungsmeldung an die FMA zumindest erfolgt sei. Des Weiteren sei das im Rahmen seiner Rechtfertigung Vorgebrachte als Tateingeständnis zu qualifizieren, weshalb sich der Basisbetrag abermals um weitere EUR römisch 40 reduziert habe vergleiche ON 36 Seite 14). Im Zusammenhang mit der Nachmeldung („Selbstanzeige“) des BF (siehe oben Ziffer II.3.2.4.
  2. [5]) wies die belB darauf hin, dass eine solche nicht zu einem höheren Basisbetrag geführt hätte. Auch wies die belB darauf hin, dass die Tatsache, dass sich ein Meldepflichtiger, der rechtswidrig handle, nach Erkennen der Rechtswidrigkeit seines Handelns, um die Herstellung des rechtmäßigen Zustands bemühe, bei Erfolg des Bemühens den Tatzeitraum beenden würde. Die Beendigung des Tatzeitraums könne für sich genommen jedoch nicht schuldmindernd berücksichtigt werden (OZ 3 Seite 6 f).Im Zusammenhang mit der Nachmeldung („Selbstanzeige“) des BF (siehe oben Ziffer römisch zwei.3.2.4.
  3. [5]) wies die belB darauf hin, dass eine solche nicht zu einem höheren Basisbetrag geführt hätte. Auch wies die belB darauf hin, dass die Tatsache, dass sich ein Meldepflichtiger, der rechtswidrig handle, nach Erkennen der Rechtswidrigkeit seines Handelns, um die Herstellung des rechtmäßigen Zustands bemühe, bei Erfolg des Bemühens den Tatzeitraum beenden würde. Die Beendigung des Tatzeitraums könne für sich genommen jedoch nicht schuldmindernd berücksichtigt werden (OZ 3 Seite 6 f). Zudem hielt die belB fest, dass kein Umstand erschwerend gewertet worden sei (vgl ON 36 Seite 15).Zudem hielt die belB fest, dass kein Umstand erschwerend gewertet worden sei vergleiche ON 36 Seite 15).
(3)Auf die Rechtfertigung des BF, dass bei allen Beteiligungsmeldungen nun ein „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten, jede (komplexere) Beteiligungsmeldung nun vor Übermittlung an einen europäischen Regulator auch von (externen) Rechtsberatern geprüft werde, dass für den Fall, dass eine höchstpersönlich verantwortliche natürliche Person tatsächlich ein „Vier-Augen-Prinzip" für eine nur sie treffende Pflicht brauche, entgegnete die belB, gerade das Fehlen eines solchen „Vier-Augen-Prinzips" sei im hohen Ausmaß verschuldensrelevant gewesen (vgl OZ 3 Seite 4 f).
(3)Auf die Rechtfertigung des BF, dass bei allen Beteiligungsmeldungen nun ein „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten, jede (komplexere) Beteiligungsmeldung nun vor Übermittlung an einen europäischen Regulator auch von (externen) Rechtsberatern geprüft werde, dass für den Fall, dass eine höchstpersönlich verantwortliche natürliche Person tatsächlich ein „Vier-Augen-Prinzip" für eine nur sie treffende Pflicht brauche, entgegnete die belB, gerade das Fehlen eines solchen „Vier-Augen-Prinzips" sei im hohen Ausmaß verschuldensrelevant gewesen vergleiche OZ 3 Seite 4 f).
(4)Im Zusammenhang mit der Meldeverpflichtung des BF führte die belB an, dass weder ein entschuldbarer Rechtsirrtum noch ein einem Schuldausschließungsgrund nahekommender Rechtsirrtum vorliegen würde. Den besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 12 StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) müsse die Behörde nicht annehmen, wenn der BF – wie gegenständlich aus seiner Verantwortung im Verfahren ersichtlich – trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt habe (VwGH 27.07.1994, 94.09/0102) (vgl ON 36 Seite 15).
(4)Im Zusammenhang mit der Meldeverpflichtung des BF führte die belB an, dass weder ein entschuldbarer Rechtsirrtum noch ein einem Schuldausschließungsgrund nahekommender Rechtsirrtum vorliegen würde. Den besonderen Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) müsse die Behörde nicht annehmen, wenn der BF – wie gegenständlich aus seiner Verantwortung im Verfahren ersichtlich – trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt habe (VwGH 27.07.1994, 94.09/0102) vergleiche ON 36 Seite 15).
(5)Die belB schloss folglich, dass unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX ergebe. Die konkret verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt sei, sei - wie bereits oben angeführt - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe von EUR 2.000.000) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den BF und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl ON 36 Seite 15).
(5)Die belB schloss folglich, dass unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 ergebe. Die konkret verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt sei, sei - wie bereits oben angeführt - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe von EUR 2.000.000) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den BF und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten vergleiche ON 36 Seite 15).
(6)Dem Vorbringen des BF, dass ihm das Versehen vollkommen bewusst sei und er somit um eine Ermahnung seitens der FMA oder um geringfügige Bestrafung ersuchen würde (siehe oben Ziffer II.3.2.4.1. [8]), entgegnete die belB, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung oder einer bloß geringfügigen Bestrafung vorliegend nicht erfüllt seien. Das Verschulden des BF könne nicht als atypisch gering bzw. geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen sei noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen wäre, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können (vgl ON 36 Seite 15).
(6)Dem Vorbringen des BF, dass ihm das Versehen vollkommen bewusst sei und er somit um eine Ermahnung seitens der FMA oder um geringfügige Bestrafung ersuchen würde (siehe oben Ziffer römisch zwei.3.2.4.1. [8]), entgegnete die belB, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung oder einer bloß geringfügigen Bestrafung vorliegend nicht erfüllt seien. Das Verschulden des BF könne nicht als atypisch gering bzw. geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen sei noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen wäre, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können vergleiche ON 36 Seite 15). Des Weiteren seien die Zwecke des Anlegerschutzes wie auch der Markttransparenz nicht unwesentlich beeinträchtigt worden, zumal der Finanzmarkt über die Eigentümerstrukturen entgegen der Intention des Gesetzes gerade nicht informiert worden sei. Zudem sei in der Unterlassung der zumutbaren Sorgfalt zur rechtzeitigen Erstattung einer Beteiligungsmeldung keine entschuldbare Fehlleistung zu sehen. Eine entschuldbare Fehlleistung sei nur dann anzunehmen, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden könne. Auch aus dem Vorbringen des BF, wonach übersehen worden sei, dass mit den Stimmrechten aus Finanzinstrumenten für sich allein betrachtet meldungsrelevante Schwellen überschritten worden seien, und vor dem Hintergrund des Bildungsgrades des BF und der mit seiner Tätigkeit verbundenen Verantwortung, erscheine das gesetzte Fehlverhalten nicht mehr geringfügig (vgl ON 36 Seite 15 f).Des Weiteren seien die Zwecke des Anlegerschutzes wie auch der Markttransparenz nicht unwesentlich beeinträchtigt worden, zumal der Finanzmarkt über die Eigentümerstrukturen entgegen der Intention des Gesetzes gerade nicht informiert worden sei. Zudem sei in der Unterlassung der zumutbaren Sorgfalt zur rechtzeitigen Erstattung einer Beteiligungsmeldung keine entschuldbare Fehlleistung zu sehen. Eine entschuldbare Fehlleistung sei nur dann anzunehmen, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden könne. Auch aus dem Vorbringen des BF, wonach übersehen worden sei, dass mit den Stimmrechten aus Finanzinstrumenten für sich allein betrachtet meldungsrelevante Schwellen überschritten worden seien, und vor dem Hintergrund des Bildungsgrades des BF und der mit seiner Tätigkeit verbundenen Verantwortung, erscheine das gesetzte Fehlverhalten nicht mehr geringfügig vergleiche ON 36 Seite 15 f). Dem Vorbringen des BF, wonach „die gegenständliche Überschreitung der Stimmrechte nur die erste Anteilschwelle (4 vH) betroffen habe und um lediglich 6% überschritten worden sei, entgegnete die belB, dass es rechtlich unerheblich sei, welche Anteilsschwelle iSd § 130 Abs 1 BörseG 2018 und in welchem Ausmaß diese verletzt worden sei, solange zumindest ein gesetzlich normierter Schwellenwert ausgelöst worden sei. Auch würden die gesetzlichen Anteilsschwellen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl OZ 3 Seite 5).Dem Vorbringen des BF, wonach „die gegenständliche Überschreitung der Stimmrechte nur die erste Anteilschwelle (4 vH) betroffen habe und um lediglich 6% überschritten worden sei, entgegnete die belB, dass es rechtlich unerheblich sei, welche Anteilsschwelle iSd Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 und in welchem Ausmaß diese verletzt worden sei, solange zumindest ein gesetzlich normierter Schwellenwert ausgelöst worden sei. Auch würden die gesetzlichen Anteilsschwellen gleichrangig nebeneinander stehen vergleiche OZ 3 Seite 5). Die belB resümierte, dass das tatbildmäßige Verhalten deutlich hinter dem in den gesetzlichen Strafdrohungen des typisierten Unrechtsund Schuldgehalt zurückgeblieben sei. Insgesamt habe die Verwaltungsübertretung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mehr als ein Monat gedauert (vgl ON 36 Seite 15 f; OZ 3 Seite 5). Die belB resümierte, dass das tatbildmäßige Verhalten deutlich hinter dem in den gesetzlichen Strafdrohungen des typisierten Unrechtsund Schuldgehalt zurückgeblieben sei. Insgesamt habe die Verwaltungsübertretung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mehr als ein Monat gedauert vergleiche ON 36 Seite 15 f; OZ 3 Seite 5).
(7)Zum Vorbringen des BF, dass ein Vorgehen der belB für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG geboten gewesen wäre, da die Milderungsgründe gegenständlich überwiegen würden, hielt die belB entgegen, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG sei, dass die Strafdrohung der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsehe (instruktiv hierfür VwGH 22.10.1990, 90/19/0468). Fallgegenständlich enthalte § 141 BörseG 2018 aber keine Mindeststrafe („Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro“), weshalb folglich eine Mindeststrafe auch nicht (bis zur Hälfte) unterschritten werden könne (vgl OZ 3 Seite 6 f).
(7)Zum Vorbringen des BF, dass ein Vorgehen der belB für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG geboten gewesen wäre, da die Milderungsgründe gegenständlich überwiegen würden, hielt die belB entgegen, dass Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 20, VStG sei, dass die Strafdrohung der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsehe (instruktiv hierfür VwGH 22.10.1990, 90/19/0468). Fallgegenständlich enthalte Paragraph 141, BörseG 2018 aber keine Mindeststrafe („Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro“), weshalb folglich eine Mindeststrafe auch nicht (bis zur Hälfte) unterschritten werden könne vergleiche OZ 3 Seite 6 f). 3.2.4.
  1. Die belB wies darauf hin, dass weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch ausgehend von der Beschwerde und der erstatteten Stellungnahmen des BF während des Verfahrens vor dem BVwG eine Schuldeinsicht zu erkennen gewesen sei, geschweige denn ein reumütiges Geständnis iSd § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 17 StGB. Die belB habe das Tatsachengeständnis bereits berücksichtigt, ein die subjektive Tatseite umfassende Geständnis liege nicht vor. Einem erst im Rahmen der Strafberufung zum Ausdruck gebrachten reumütigen Geständnis wiederum käme, wenn überhaupt, nur geringes Gewicht zu (zur Gänze ablehnend: Mayerhofer, StGB6 § 34 Rz 52; relativierend: ZVR 1991/135 [OLG Wien] - siehe dazu Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 [Stand 15.08.2023, rdb.at] Rz 38; siehe auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046; VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081 - siehe Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 19 [Stand 01.07.2023, rdb.at] (vgl OZ 15 Seite 2 f). 3.2.4.
  2. Die belB wies darauf hin, dass weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch ausgehend von der Beschwerde und der erstatteten Stellungnahmen des BF während des Verfahrens vor dem BVwG eine Schuldeinsicht zu erkennen gewesen sei, geschweige denn ein reumütiges Geständnis iSd Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB. Die belB habe das Tatsachengeständnis bereits berücksichtigt, ein die subjektive Tatseite umfassende Geständnis liege nicht vor. Einem erst im Rahmen der Strafberufung zum Ausdruck gebrachten reumütigen Geständnis wiederum käme, wenn überhaupt, nur geringes Gewicht zu (zur Gänze ablehnend: Mayerhofer, StGB6 Paragraph 34, Rz 52; relativierend: ZVR 1991/135 [OLG Wien] - siehe dazu Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, [Stand 15.08.2023, rdb.at] Rz 38; siehe auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046; VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081 - siehe Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 19, [Stand 01.07.2023, rdb.at] vergleiche OZ 15 Seite 2 f). Bei diesem Einwand der belB ist zu bedenken, dass der BF noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der mündlichen Verhandlung des BVwG am 21.02.2025 sowie dann in dessen Schriftsatz vom 27.01.2025 einräumte, dass die verspätete Meldung auf ein Verschulden (geringen Grades) seiner Person bzw. der MitarbeiterInnen der DD-Ltd zurückzuführen sei. Bei diesem auch nun die subjektive Tatseite umfassende Geständnis wird zwar nicht übersehen, dass dieses erst erstmals bei der mündlichen Verhandlung des BVwG, schon im Ausblick auf den nahenden Auslauf der Strafverjährungsfrist, erstattet wurde. Allerdings ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass der BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Verhalten aufzeigte, wonach ihm die Relevanz und Berechtigung des strafrechtlichen Vorwurfs der Behörde grundsätzlich bewusst war. Dies legte er anhand der von ihm vorgebrachten, nicht von vornherein denkunmöglichen Strafminderungsgründen dar und zeigte sich in seiner (im Unterschied zu vielen anderen Beschwerdeführern/innen) besonnenen, gegenüber der FMA nicht an- und untergriffigen Argumentation. Dieses Verhalten war stimmig mit seinen sonstigen Handlungen gegenüber der Behörde, sei es sein schon im erstinstanzlichen Verfahren erfolgtes Zugeständnis des BF angesichts der Erfüllung des objektiven Tatbestands, sei es seine Kooperation mit der Behörde und das umgehende Ergreifen von Maßnahmen, um in Zukunft die Wiederholung derartiger Verwaltungsübertretungen zu vermeiden (letztere Aspekte wurden auch von der belB im Rahmen der Strafbemessung zugunsten des BF gewürdigt bzw. zumindest anerkannt). Auch ist der Umstand zu beachten, dass auch für die belB die rechtliche Beurteilung der dem BF vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht von vornherein klar war (siehe die dann erfolgte Teileinstellung bezüglich der zwei weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfen). Vor allem aber sprach für den BF sein authentisches Auftreten in der mündlichen Verhandlung, in der er vor dem erkennenden Senat glaubwürdig seine Einsicht auch in der Schuldfrage äußerte. Für das BVwG ist die strafmindernde Berücksichtigung dieses Verhaltens in der gegenständlichen Entscheidung auch ein Anreiz für andere Beschuldigte, bereit zu sein, sich einsichtig gegenüber berechtigten verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfen der FMA zu zeigen. Das VwG hat anlässlich seiner Entscheidung nicht bloß die Ermessensübung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen, sondern das Ermessen selbst zu üben und eine neue Strafzumessung vorzunehmen (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123), dies insbesondere bei einer Änderung des Schuldspruchs. In diesem Sinne gilt es idR bei teilweiser Stattgebung der Beschwerde (VwGH 27.05.2008, 2007/05/0235) etwa durch Reduzierung des Tatzeitraums (VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015; 21.02.2012, 2010/11/0245), bei Wegfall von Vormerkungen wegen zwischenzeitig eingetretener Tilgung (VwGH 27.05.2008, 2007/05/0235) oder bei Hervortreten weiterer Milderungsgründe (VwGH 22.04.1998, 97/03/0353), also in Fällen einer qualitativen oder quantitativen Reduktion des Tatvorwurfs, auch die Strafe herabzusetzen. Zwingend ist dies allerdings nicht. So bedarf es etwa dann keiner Herabsetzung, wenn das VwG den durch die Tat verwirklichten Unwert höher einschätzt als die Verwaltungsbehörde oder wenn sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zwischenzeitig gebessert hat (VwGH 27.05.2008, 2007/05/0235; 23.02.2022, Ra 2020/17/0024; 29.3.2022, Ro 2020/02/0003); ein solches Vorgehen bedarf jedoch einer entsprechenden Begründung (VwGH 22.04.1998, 97/03/0353) (so Wessely in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz3, § 19 Rz 26“; siehe auch BVwG 07.06.2024, W256 2246230-1).Das VwG hat anlässlich seiner Entscheidung nicht bloß die Ermessensübung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen, sondern das Ermessen selbst zu üben und eine neue Strafzumessung vorzunehmen (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123), dies insbesondere bei einer Änderung des Schuldspruchs. In diesem Sinne gilt es idR bei teilweiser Stattgebung der Beschwerde (VwGH 27.05.2008, 2007/05/0235) etwa durch Reduzierung des Tatzeitraums (VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015; 21.02.2012, 2010/11/0245), bei Wegfall von Vormerkungen wegen zwischenzeitig eingetretener Tilgung (VwGH 27.05.2008, 2007/05/0235) oder bei Hervortreten weiterer Milderungsgründe (VwGH 22.04.1998, 97/03/0353), also in Fällen einer qualitativen oder quantitativen Reduktion des Tatvorwurfs, auch die Strafe herabzusetzen. Zwingend ist dies allerdings nicht. So bedarf es etwa dann keiner Herabsetzung, wenn das VwG den durch die Tat verwirklichten Unwert höher einschätzt als die Verwaltungsbehörde oder wenn sich die wirtsch

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