Obsah (9)
§ 34Art. 133§ 41§ 13§ 6§ 17Art. 130§ 44§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW173 2279072-1 Spruch, W173 2279072-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi
§ 34Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, id
F BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX i.R., geb. XXXX , (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 07.04.2023 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr
- Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen. Es gebühre ihm vielmehr eine Pensionsanpassung von 5,8%.
- Herr römisch 40 i.R., geb. römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 07.04.2023 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr
- Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen. Es gebühre ihm vielmehr eine Pensionsanpassung von 5,8%.
- Mit Bescheid vom 31.08.2023, XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 4.740,89 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung werde abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf § 41 Abs. 2 PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom
- Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge.
§ 41Abs. 9 PG 1965 i
Vm § 775 Abs. 6 ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 31.08.2022
§ 13
Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm
§ 41Abs. 9 PG 1965 i
Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 4.740,89 (€ 4.607,28 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.
- Mit Bescheid vom 31.08.2023, römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 4.740,89 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung werde abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom
- Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge.
Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 31.08.2022
Paragraph 13, Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm
Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 4.740,89 (€ 4.607,28 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.
- Der BF bekämpfte den Bescheid vom 31.08.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit seiner Beschwerde vom 26.09.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.09.
- Begründend wurde vorgebracht, der Gesetzeswortlaut sei wegen Gleichheitswidrigkeit verfassungs- und wegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung unionsrechtswidrig. Für die Differenzierungen in § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 fehle es an einer sachlichen Grundlage. Entsprechend den vorgenommenen Anpassungen müssten auch die Aktivbezüge im selben Zeitraum Monat für Monat im gleichen Maße steigen, was nicht der Fall sei. Die dahinterstehenden Überlegungen zur Inflationsauswirkung seien verfehlt. Die in Abs. 9 vorgesehen Milderung des Nachteilseffekts verschaffe keine hinreichende Abfederung. Da ein zufällig altersbezogen ein wenig später in den Ruhestand tretender öffentlich Bediensteter nur auf Grund seines Altersunterschiedes jahrzehntelang in seinem Pensionsbezug benachteiligt werde, liege ein Verstoß gegen die RL 2000/78 vor. Der Grund liege in der Wahrung des realen Geldwertes der nominellen Pensionsbeiträge. Der BF richtete sich gegen eine Verfahrensverzögerung bzw. Verfahrensaussetzung in Bezug auf ein allfälliges weiter fortgeschrittenes Verfahren einschlägiger Art im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seine Pension ab 01.01.2023 in einem verfassungs- und unionsrechtsmäßigen Ausmaß höher festgesetzt werde, nämlich mindestens mit € 4.874,
- Der BF bekämpfte den Bescheid vom 31.08.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit seiner Beschwerde vom 26.09.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.09.
- Begründend wurde vorgebracht, der Gesetzeswortlaut sei wegen Gleichheitswidrigkeit verfassungs- und wegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung unionsrechtswidrig. Für die Differenzierungen in Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 fehle es an einer sachlichen Grundlage. Entsprechend den vorgenommenen Anpassungen müssten auch die Aktivbezüge im selben Zeitraum Monat für Monat im gleichen Maße steigen, was nicht der Fall sei. Die dahinterstehenden Überlegungen zur Inflationsauswirkung seien verfehlt. Die in Absatz 9, vorgesehen Milderung des Nachteilseffekts verschaffe keine hinreichende Abfederung. Da ein zufällig altersbezogen ein wenig später in den Ruhestand tretender öffentlich Bediensteter nur auf Grund seines Altersunterschiedes jahrzehntelang in seinem Pensionsbezug benachteiligt werde, liege ein Verstoß gegen die RL 2000/78 vor. Der Grund liege in der Wahrung des realen Geldwertes der nominellen Pensionsbeiträge. Der BF richtete sich gegen eine Verfahrensverzögerung bzw. Verfahrensaussetzung in Bezug auf ein allfälliges weiter fortgeschrittenes Verfahren einschlägiger Art im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seine Pension ab 01.01.2023 in einem verfassungs- und unionsrechtsmäßigen Ausmaß höher festgesetzt werde, nämlich mindestens mit € 4.874,
- Am 06.10.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde vom 26.09.2023 wurde unter der Aktenzahl W173 2279072-1 protokolliert.
- Im Rahmen der Einräumung einer Stellungnahme zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202-13; G 266-269/2023-11 u.a. zur teilweisen Zurückweisung und Abweisung des diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens brachte der BF mit Schriftsatz vom 11.01.2024 vor, den in seiner Beschwerde vorgebrachten Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der altersbezogenen Diskriminierung aufrecht zu erhalten. Auch wenn in den maßgeblichen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf das Geburtsdatum abgestellt werde, ergebe sich dessen Maßgeblichkeit aus den Bestimmungen zur Ruhestandversetzung nach den §§ 14ff BDG
- Schon § 13 leg.cit. lege den Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats fest, zu dem der Beamte sein 65.Lebensjahr vollendet habe. Das Argument des Verfassungsgerichtshofs, wonach das Gleichheitsrecht im Beamtenbesoldungsrecht inklusive des Beamtenpensionsrechts nur sehr eingeschränkt gelte, überzeuge aus unionsrechtlicher Sicht nicht. Ebenso wenig sei das Argument zur Lebensgesamtsumme schlagend. Maßgeblich sei die Höhe des Einkommens während des Ruhestandes unabhängig von dessen Dauer.
- Im Rahmen der Einräumung einer Stellungnahme zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202-13; G 266-269/2023-11 u.a. zur teilweisen Zurückweisung und Abweisung des diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens brachte der BF mit Schriftsatz vom 11.01.2024 vor, den in seiner Beschwerde vorgebrachten Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der altersbezogenen Diskriminierung aufrecht zu erhalten. Auch wenn in den maßgeblichen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf das Geburtsdatum abgestellt werde, ergebe sich dessen Maßgeblichkeit aus den Bestimmungen zur Ruhestandversetzung nach den Paragraphen 14 f, f, BDG
- Schon Paragraph 13, leg.cit. lege den Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats fest, zu dem der Beamte sein 65.Lebensjahr vollendet habe. Das Argument des Verfassungsgerichtshofs, wonach das Gleichheitsrecht im Beamtenbesoldungsrecht inklusive des Beamtenpensionsrechts nur sehr eingeschränkt gelte, überzeuge aus unionsrechtlicher Sicht nicht. Ebenso wenig sei das Argument zur Lebensgesamtsumme schlagend. Maßgeblich sei die Höhe des Einkommens während des Ruhestandes unabhängig von dessen Dauer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF, geb. am XXXX trat per 31.08.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.09.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 4.607,
- Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl. XXXX ,
§ 41Abs.
2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.740,89 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 31.08.2023, Zl. XXXX erhob der BF Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2279072-1 protokolliert wurde. 1.
- Der BF, geb. am römisch 40 trat per 31.08.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.09.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 4.607,
- Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.740,89 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 31.08.2023, Zl. römisch 40 erhob der BF Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2279072-1 protokolliert wurde. 1.
- Im Rahmen dieser unter W173 2279072-1 protokollieren, anhängigen Beschwerde brachte der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2023, im Hinblick auf § 41 Abs. 2 PG 1965 eine Rechts- und Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit vor. Die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Ruhestandsversetzung per 31.08.2022 auf § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG gestützt. Daraus resultierte eine Gesamtpension zum 01.01.2023 von monatlich brutto € 4.874,50 (€ 4.607,28 x 1,029). Die erstmalige Pensionserhöhung stellt auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Dem BF gebührt keine erstmalige volle Erhöhung um (5,8 %), sondern nur eine aliquote Anpassung ab 01.01.
- Gegenstand der Beschwerde des BF ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des § 41 Abs. 2 PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen vom 04.12.2023, G 197-202/13, G266-269/2023 das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit verneint. 1.
- Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung
§ 41Abs.
2 PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-
- Der im Oktober XXXX geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des § 41 Abs. 2 PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober XXXX geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.
- Im Rahmen dieser unter W173 2279072-1 protokollieren, anhängigen Beschwerde brachte der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2023, im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 eine Rechts- und Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit vor. Die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Ruhestandsversetzung per 31.08.2022 auf Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gestützt. Daraus resultierte eine Gesamtpension zum 01.01.2023 von monatlich brutto € 4.874,50 (€ 4.607,28 x 1,029). Die erstmalige Pensionserhöhung stellt auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Dem BF gebührt keine erstmalige volle Erhöhung um (5,8 %), sondern nur eine aliquote Anpassung ab 01.01.
- Gegenstand der Beschwerde des BF ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen vom 04.12.2023, G 197-202/13, G266-269/2023 das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit verneint. , 1.
- Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-
- Der im Oktober römisch 40 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober römisch 40 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.
- Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung
§ 41Abs.
2 PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. 1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, die auf Grund der Einbringung von außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.2. Rechtsgrundlage:
§ 34Abs. 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
§ 44Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.1.
- Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern die erstmaligen aliquoten Pensionserhöhungen im Jahr 2023 für die davon betroffenen, sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer infolge der Anwendung der Staffelungsregelung des § 42 Abs. 1 PG 1965 als unionsrechtskonform bzw. rechtskonform zu werten sind, wurde in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden W255 2281344-1, W217 2281347-1 und W217 2286634-
- Bei einer fehlenden Rechtfertigung zur aufgeworfenen Frage der Unionsrechtswidrigkeit infolge einer Altersdiskriminierung der sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer, denen eine erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension im Jahr 2023
§ 41Abs.
2 PG 1965 gebührt, wäre infolge Vorranges des Unionsrechts gegenüber entgegenstehendes nationalen Rechts dieses unangewendet zu lassen. Die die Beschwerde abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, erkannten weder eine Unionsrechtswidrigkeit, noch eine Verfassungswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit. Die diesbezüglich eingebrachten außerordentlichen Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern die erstmaligen aliquoten Pensionserhöhungen im Jahr 2023 für die davon betroffenen, sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer infolge der Anwendung der Staffelungsregelung des Paragraph 42, Absatz eins, PG 1965 als unionsrechtskonform bzw. rechtskonform zu werten sind, wurde in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden W255 2281344-1, W217 2281347-1 und W217 2286634-1. Bei einer fehlenden Rechtfertigung zur aufgeworfenen Frage der Unionsrechtswidrigkeit infolge einer Altersdiskriminierung der sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer, denen eine erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension im Jahr 2023
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 gebührt, wäre infolge Vorranges des Unionsrechts gegenüber entgegenstehendes nationalen Rechts dieses unangewendet zu lassen. Die die Beschwerde abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, erkannten weder eine Unionsrechtswidrigkeit, noch eine Verfassungswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit. Die diesbezüglich eingebrachten außerordentlichen Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das unter der Aktenzahl W173 2279072-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das unter der Aktenzahl W173 2279072-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2279072.1.00