F BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 775 Abs. 6 ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 01.10.2022
Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm
Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 2.831,28 (€ 2.751,14 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.
Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 01.10.2022
Paragraph 15 b, Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm
Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 2.831,28 (€ 2.751,14 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.
Vm § 775 ASVG seien zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem PG 1965 wie die Pensionen nach der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuheben. Die Anpassungen seien auf den Monat abgestimmt, in dem der Pensionsantritt erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung bestätigt. Es sei auf den rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers verwiesen worden. Auch eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht erkannt werden. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF vom 23.11.2023 abgewiesen.
Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG seien zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem PG 1965 wie die Pensionen nach der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuheben. Die Anpassungen seien auf den Monat abgestimmt, in dem der Pensionsantritt erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung bestätigt. Es sei auf den rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers verwiesen worden. Auch eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht erkannt werden. 5. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es liege auf Grund der inkriminierenden Regelung ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der altersbezogenen Diskriminierung vor. Auch wenn die Gesetzesregelung nicht ausdrücklich auf das Geburtsdatum abstelle, ergebe sich dessen Maßgeblichkeit aus den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung
In § 13 leg.cit. sei der Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats geregelt, zu dem der Beamte sein
Paragraph 14 f und Paragraph 236 d, BDG
2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.831,28 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 07.11.2023, erhob der BF Beschwerde, die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, XXXX , abwies. Der BF beantragte mit Schreiben vom 14.02.2024 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung sowie dem angefochtenen Bescheid mit der Beschwerde wurden unter der Aktenzahl W173 2288200-1 protokolliert. 1.1. Der BF, geb. am römisch 40 , trat per 30.09.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.10.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 2.751,14. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde auf Grund seines Antrages vom 22.06.2023 mit Bescheid vom 07.11.2023, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.831,28 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 07.11.2023, erhob der BF Beschwerde, die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, römisch 40 , abwies. Der BF beantragte mit Schreiben vom 14.02.2024 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung sowie dem angefochtenen Bescheid mit der Beschwerde wurden unter der Aktenzahl W173 2288200-1 protokolliert. 1.
2 PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-
2 PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. 1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.2. Rechtsgrundlage:
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.1.
2 PG 1965 gebührt, wäre infolge Vorranges des Unionsrechts gegenüber entgegenstehendes nationalen Rechts dieses unangewendet zu lassen. Die die Beschwerde abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, erkannten weder eine Unionsrechtswidrigkeit, noch eine Verfassungswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit. Die diesbezüglich eingebrachten außerordentlichen Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern die erstmaligen aliquoten Pensionserhöhungen im Jahr 2023 für die davon betroffenen, sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer infolge der Anwendung der Staffelungsregelung des Paragraph 42, Absatz eins, PG 1965 als unionsrechtskonform bzw. rechtskonform zu werten sind, wurde in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden W255 2281344-1, W217 2281347-1 und W217 2286634-1. Bei einer fehlenden Rechtfertigung zur aufgeworfenen Frage der Unionsrechtswidrigkeit infolge einer Altersdiskriminierung der sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer, denen eine erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension im Jahr 2023
Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 gebührt, wäre infolge Vorranges des Unionsrechts gegenüber entgegenstehendes nationalen Rechts dieses unangewendet zu lassen. Die die Beschwerde abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, erkannten weder eine Unionsrechtswidrigkeit, noch eine Verfassungswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit. Die diesbezüglich eingebrachten außerordentlichen Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das unter der Aktenzahl W173 2288200-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das unter der Aktenzahl W173 2288200-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2288200.1.00
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