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W184 2277915-3

Obsah (15)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 40§ 55§ 77§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW184 2277915-3 Spruch, W184 2277915-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, hält sich seit dem 17.12.2021 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde am 20.01.2025 bei einer Polizeikontrolle festgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF folgende Entscheidung getroffen: „

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“„

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2017 sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), und es sei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden (Spruchpunkt IV.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis vom 29.08.2019 als unbegründet abgewiesen worden, dieses Erkenntnis sei mit 02.09.2019 in Rechtskraft erwachsen. Am 21.02.2020 sei ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden. Dieser sei mit Bescheid des BFA vom 06.04.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden (Spruchpunkt III.), es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt worden (Spruchpunkt VI.) und es sei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden (Spruchpunkt VII.). Dieser Folgeantrag sei letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2021, rechtskräftig am 17.12.2021, zurückgewiesen worden. Aufgrund fehlender Dokumente sei seitens der Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Die Zustellung eines Mitwirkungsbescheides an einer bestimmten Adresse in Vösendorf sei nicht möglich gewesen. Es sei am 30.01.2023 eine amtliche Abmeldung von der angeführten Adresse vorgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt sei der BF nicht mehr mit einer aufrechten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Zuletzt sei der BF am 20.01.2025 von Organen des österreichischen Sicherheitsdienstes der LPD Wien im Bundesgebiet aufgegriffen und der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt worden, es sei die Festnahme verfügt worden.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2017 sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und es sei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis vom 29.08.2019 als unbegründet abgewiesen worden, dieses Erkenntnis sei mit 02.09.2019 in Rechtskraft erwachsen. Am 21.02.2020 sei ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden. Dieser sei mit Bescheid des BFA vom 06.04.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden (Spruchpunkt römisch drei.), es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt worden (Spruchpunkt römisch sechs.) und es sei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Folgeantrag sei letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2021, rechtskräftig am 17.12.2021, zurückgewiesen worden. Aufgrund fehlender Dokumente sei seitens der Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Die Zustellung eines Mitwirkungsbescheides an einer bestimmten Adresse in Vösendorf sei nicht möglich gewesen. Es sei am 30.01.2023 eine amtliche Abmeldung von der angeführten Adresse vorgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt sei der BF nicht mehr mit einer aufrechten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Zuletzt sei der BF am 20.01.2025 von Organen des österreichischen Sicherheitsdienstes der LPD Wien im Bundesgebiet aufgegriffen und der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt worden, es sei die Festnahme verfügt worden. Die Einvernahme am 20.01.2025 zur möglichen Schubhaftverhängung habe sich im Wesentlichen wie folgt gestaltet: „… LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin nicht fit. Ich habe sehr hohen Blutdruck. Ich bin Diabetiker. Ich übergebe mich in der Nacht mit Blut und gehe sehr oft urinieren. … LA: Leiden Sie unter einer schweren Krankheit, wie z. B. Aids, Hepatitis, Tuberkulose oder ähnlichen Erkrankungsbildern? VP: Ich habe Schmerzen am ganzen Körper. … LA: … Gegen Sie besteht seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot … Ihr Aufenthaltstitel, welchen Sie am 23.05.2024 eingebracht haben, ist ebenfalls negativ. Sie wurden

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Was sagen Sie dazu?LA: … Gegen Sie besteht seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot … Ihr Aufenthaltstitel, welchen Sie am 23.05.2024 eingebracht haben, ist ebenfalls negativ. Sie wurden

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Was sagen Sie dazu? VP: Ich hatte nie ein Problem mit jemandem. Ich habe Probleme in meiner Heimat, ich habe mein Haus verkauft, ich habe dort nichts mehr. LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: Ich habe keinen Reisepass. LA: Haben Sie ein Identitätsdokument? VP: Nein. LA: Warum haben Sie am Verfahren zur Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt? VP: Niemand hat mir das gesagt. LA: Was haben Sie unternommen, um dem BFA einen Reisepass vorzulegen? VP: Nichts. LA: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Land als dem Herkunftsland (Aufenthaltstitel)? VP: Nein. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder oder sonstige Sorgepflichten? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige, Bekannte oder Verwandte hier in Österreich oder im EU-Raum? VP: Nein. Ich habe in Nigeria Geschwister. Ich habe einen Bruder in Nigeria. LA: Wo nehmen Sie in Österreich Unterkunft? VP: Ich lebe in Baden. Ich weiß die Adresse nicht auswendig. Diese sollte in meinem Telefon sein. LA: Warum sind Sie behördlich nicht gemeldet? VP: Ich bin gemeldet in Baden. Ich lebe in Baden, bin aber in Wien gemeldet. LA: Werden Sie freiwillig zur nigerianischen Botschaft gehen? VP: Ja. LA: Warum haben Sie dies bis dato nicht gemacht? VP: Ich wusste es nicht. LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? VP: Ich verkaufe den Augustin, außerdem habe ich mein Haus in Nigeria verkauft …“ In rechtlicher Hinsicht wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF eine Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 1a und 9 FPG vorliege. Es bestehe seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot. Dem BF sei insgesamt viermal mittels Mitwirkungsbescheides aufgetragen worden, zu einem Interviewtermin einer nigerianischen Experten-Delegation zu erscheinen, er sei aber den Terminen nicht nachgekommen. Der BF habe sich nicht zeitgemäß um die freiwillige Ausreise über die BBU gekümmert und habe es bis dato verabsäumt auszureisen. Er verfüge über kein Reisedokument, um aus Eigenem die Ausreise zu organisieren. Um die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) zu garantieren, sei die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlangung eines HRZ erforderlich. Der nächste Termin zur Vorführung bei der nigerianischen Delegation sei der 07.02.2025, und der BF werde für diesen Termin angemeldet. Die Sicherung zur Erlangung eines HRZ sei erforderlich, da sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Durch den Amtsarzt des PAZ sei zudem die Haftfähigkeit festgestellt worden. Auch die Abschiebefähigkeit stehe derzeit außer Zweifel und der BF werde vor der Abschiebung auch noch amtsärztlich diesbezüglich untersucht werden. Er werde während der Anhaltung in Schubhaft regelmäßig von einem Amtsarzt der LPD untersucht. In rechtlicher Hinsicht wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF eine Fluchtgefahr nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a und 9 FPG vorliege. Es bestehe seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot. Dem BF sei insgesamt viermal mittels Mitwirkungsbescheides aufgetragen worden, zu einem Interviewtermin einer nigerianischen Experten-Delegation zu erscheinen, er sei aber den Terminen nicht nachgekommen. Der BF habe sich nicht zeitgemäß um die freiwillige Ausreise über die BBU gekümmert und habe es bis dato verabsäumt auszureisen. Er verfüge über kein Reisedokument, um aus Eigenem die Ausreise zu organisieren. Um die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) zu garantieren, sei die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlangung eines HRZ erforderlich. Der nächste Termin zur Vorführung bei der nigerianischen Delegation sei der 07.02.2025, und der BF werde für diesen Termin angemeldet. Die Sicherung zur Erlangung eines HRZ sei erforderlich, da sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Durch den Amtsarzt des PAZ sei zudem die Haftfähigkeit festgestellt worden. Auch die Abschiebefähigkeit stehe derzeit außer Zweifel und der BF werde vor der Abschiebung auch noch amtsärztlich diesbezüglich untersucht werden. Er werde während der Anhaltung in Schubhaft regelmäßig von einem Amtsarzt der LPD untersucht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe zuletzt am 23.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 2 Asyl

G gestellt, dieser Antrag sei zurückgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der BF bereue sein bisheriges Verhalten. Er befinde sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand. Er leide an Diabetes und Bluthochdruck. Weiters habe er Lebensüberdrussgedanken. Aus diesem Grund sei er in einer Sicherheitszelle im PAZ untergebracht. Im Falle einer Entlassung könnte er wieder an der Adresse wohnen, wo er bis zur Festnahme aufhältig gewesen sei. Er könnte sich dort auch anmelden. Im Fall des BF wären das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung

§ 77Abs.

3 Z 2 FPG, das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme

§ 77Abs.

3 Z 1 FPG oder die Überstellung in eine psychiatrische Abteilung in Frage gekommen. Der BF würde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe zuletzt am 23.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gestellt, dieser Antrag sei zurückgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der BF bereue sein bisheriges Verhalten. Er befinde sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand. Er leide an Diabetes und Bluthochdruck. Weiters habe er Lebensüberdrussgedanken. Aus diesem Grund sei er in einer Sicherheitszelle im PAZ untergebracht. Im Falle einer Entlassung könnte er wieder an der Adresse wohnen, wo er bis zur Festnahme aufhältig gewesen sei. Er könnte sich dort auch anmelden. Im Fall des BF wären das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG oder die Überstellung in eine psychiatrische Abteilung in Frage gekommen. Der BF würde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand. Insbesondere wurde auch ausgeführt, dass der BF am 27.01.2025 für den Charter-Flug am 19.02.2025 gebucht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Nigerias und hält sich seit dem 17.12.2021 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Er wurde am 20.01.2025 bei einer Polizeikontrolle festgenommen. Der BF hatte noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Es liegt seit dem 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot vor. Der BF setzte in Österreich keine ins Gewicht fallenden Integrationsschritte und besitzt keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtete die in Österreich geltenden aufenthalts-, und melderechtlichen Bestimmungen, besitzt kein gültiges Reisedokument und unternahm keinen Versuch, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der BF befindet sich seit 20.01.2025 in Schubhaft. Die Abschiebung nach Nigeria innerhalb weniger Wochen ist problemlos möglich. Der BF ist haftfähig. Laut der amtsärztlichen Untersuchung vom 31.01.2025 liegen folgende Diagnosen vor: Bluthochdruck de novo, medikamentös eingestellt; Diabetes mellitus, medikamentös eingestellt; Hämorrhoiden; psychisch ruhig und stabil.
  2. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt. Die wesentlichen Tatsachen sind auch unstrittig, insbesondere dass sich der BF monatelang ohne korrekte Meldung in Österreich aufhielt und die Beschaffung eines Heimreisezertifikates vereitelte. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal und ohne korrekte Meldung in Österreich befindet und keine Anstalten machte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal und ohne korrekte Meldung in Österreich befindet und keine Anstalten machte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen. Darüber hinaus ist auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft gegeben. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei, so zeigt sich, dass keine gewichtigen familiären und sozialen Kontakte im Inland bestehen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend wären. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria ist problemlos möglich. Daher ist von einer nur verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer auszugehen. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Der BF war monatelang ohne korrekte Meldung in Österreich aufhältig und vereitelte die Beschaffung eines Heimreisezertifikates. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Der BF war monatelang ohne korrekte Meldung in Österreich aufhältig und vereitelte die Beschaffung eines Heimreisezertifikates. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2277915.3.00

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