2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, hält sich seit dem 17.12.2021 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde am 20.01.2025 bei einer Polizeikontrolle festgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF folgende Entscheidung getroffen: „
Vm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“„
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2017 sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), und es sei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden (Spruchpunkt IV.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis vom 29.08.2019 als unbegründet abgewiesen worden, dieses Erkenntnis sei mit 02.09.2019 in Rechtskraft erwachsen. Am 21.02.2020 sei ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden. Dieser sei mit Bescheid des BFA vom 06.04.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden (Spruchpunkt III.), es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt worden (Spruchpunkt VI.) und es sei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden (Spruchpunkt VII.). Dieser Folgeantrag sei letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2021, rechtskräftig am 17.12.2021, zurückgewiesen worden. Aufgrund fehlender Dokumente sei seitens der Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Die Zustellung eines Mitwirkungsbescheides an einer bestimmten Adresse in Vösendorf sei nicht möglich gewesen. Es sei am 30.01.2023 eine amtliche Abmeldung von der angeführten Adresse vorgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt sei der BF nicht mehr mit einer aufrechten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Zuletzt sei der BF am 20.01.2025 von Organen des österreichischen Sicherheitsdienstes der LPD Wien im Bundesgebiet aufgegriffen und der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt worden, es sei die Festnahme verfügt worden.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2017 sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und es sei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis vom 29.08.2019 als unbegründet abgewiesen worden, dieses Erkenntnis sei mit 02.09.2019 in Rechtskraft erwachsen. Am 21.02.2020 sei ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden. Dieser sei mit Bescheid des BFA vom 06.04.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden (Spruchpunkt römisch drei.), es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt worden (Spruchpunkt römisch sechs.) und es sei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Folgeantrag sei letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2021, rechtskräftig am 17.12.2021, zurückgewiesen worden. Aufgrund fehlender Dokumente sei seitens der Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Die Zustellung eines Mitwirkungsbescheides an einer bestimmten Adresse in Vösendorf sei nicht möglich gewesen. Es sei am 30.01.2023 eine amtliche Abmeldung von der angeführten Adresse vorgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt sei der BF nicht mehr mit einer aufrechten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Zuletzt sei der BF am 20.01.2025 von Organen des österreichischen Sicherheitsdienstes der LPD Wien im Bundesgebiet aufgegriffen und der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt worden, es sei die Festnahme verfügt worden. Die Einvernahme am 20.01.2025 zur möglichen Schubhaftverhängung habe sich im Wesentlichen wie folgt gestaltet: „… LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin nicht fit. Ich habe sehr hohen Blutdruck. Ich bin Diabetiker. Ich übergebe mich in der Nacht mit Blut und gehe sehr oft urinieren. … LA: Leiden Sie unter einer schweren Krankheit, wie z. B. Aids, Hepatitis, Tuberkulose oder ähnlichen Erkrankungsbildern? VP: Ich habe Schmerzen am ganzen Körper. … LA: … Gegen Sie besteht seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot … Ihr Aufenthaltstitel, welchen Sie am 23.05.2024 eingebracht haben, ist ebenfalls negativ. Sie wurden
1 Z 1 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Was sagen Sie dazu?LA: … Gegen Sie besteht seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot … Ihr Aufenthaltstitel, welchen Sie am 23.05.2024 eingebracht haben, ist ebenfalls negativ. Sie wurden
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Was sagen Sie dazu? VP: Ich hatte nie ein Problem mit jemandem. Ich habe Probleme in meiner Heimat, ich habe mein Haus verkauft, ich habe dort nichts mehr. LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: Ich habe keinen Reisepass. LA: Haben Sie ein Identitätsdokument? VP: Nein. LA: Warum haben Sie am Verfahren zur Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt? VP: Niemand hat mir das gesagt. LA: Was haben Sie unternommen, um dem BFA einen Reisepass vorzulegen? VP: Nichts. LA: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Land als dem Herkunftsland (Aufenthaltstitel)? VP: Nein. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder oder sonstige Sorgepflichten? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige, Bekannte oder Verwandte hier in Österreich oder im EU-Raum? VP: Nein. Ich habe in Nigeria Geschwister. Ich habe einen Bruder in Nigeria. LA: Wo nehmen Sie in Österreich Unterkunft? VP: Ich lebe in Baden. Ich weiß die Adresse nicht auswendig. Diese sollte in meinem Telefon sein. LA: Warum sind Sie behördlich nicht gemeldet? VP: Ich bin gemeldet in Baden. Ich lebe in Baden, bin aber in Wien gemeldet. LA: Werden Sie freiwillig zur nigerianischen Botschaft gehen? VP: Ja. LA: Warum haben Sie dies bis dato nicht gemacht? VP: Ich wusste es nicht. LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? VP: Ich verkaufe den Augustin, außerdem habe ich mein Haus in Nigeria verkauft …“ In rechtlicher Hinsicht wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF eine Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 1a und 9 FPG vorliege. Es bestehe seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot. Dem BF sei insgesamt viermal mittels Mitwirkungsbescheides aufgetragen worden, zu einem Interviewtermin einer nigerianischen Experten-Delegation zu erscheinen, er sei aber den Terminen nicht nachgekommen. Der BF habe sich nicht zeitgemäß um die freiwillige Ausreise über die BBU gekümmert und habe es bis dato verabsäumt auszureisen. Er verfüge über kein Reisedokument, um aus Eigenem die Ausreise zu organisieren. Um die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) zu garantieren, sei die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlangung eines HRZ erforderlich. Der nächste Termin zur Vorführung bei der nigerianischen Delegation sei der 07.02.2025, und der BF werde für diesen Termin angemeldet. Die Sicherung zur Erlangung eines HRZ sei erforderlich, da sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Durch den Amtsarzt des PAZ sei zudem die Haftfähigkeit festgestellt worden. Auch die Abschiebefähigkeit stehe derzeit außer Zweifel und der BF werde vor der Abschiebung auch noch amtsärztlich diesbezüglich untersucht werden. Er werde während der Anhaltung in Schubhaft regelmäßig von einem Amtsarzt der LPD untersucht. In rechtlicher Hinsicht wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF eine Fluchtgefahr nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a und 9 FPG vorliege. Es bestehe seit 17.12.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot. Dem BF sei insgesamt viermal mittels Mitwirkungsbescheides aufgetragen worden, zu einem Interviewtermin einer nigerianischen Experten-Delegation zu erscheinen, er sei aber den Terminen nicht nachgekommen. Der BF habe sich nicht zeitgemäß um die freiwillige Ausreise über die BBU gekümmert und habe es bis dato verabsäumt auszureisen. Er verfüge über kein Reisedokument, um aus Eigenem die Ausreise zu organisieren. Um die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) zu garantieren, sei die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlangung eines HRZ erforderlich. Der nächste Termin zur Vorführung bei der nigerianischen Delegation sei der 07.02.2025, und der BF werde für diesen Termin angemeldet. Die Sicherung zur Erlangung eines HRZ sei erforderlich, da sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Durch den Amtsarzt des PAZ sei zudem die Haftfähigkeit festgestellt worden. Auch die Abschiebefähigkeit stehe derzeit außer Zweifel und der BF werde vor der Abschiebung auch noch amtsärztlich diesbezüglich untersucht werden. Er werde während der Anhaltung in Schubhaft regelmäßig von einem Amtsarzt der LPD untersucht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe zuletzt am 23.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G gestellt, dieser Antrag sei zurückgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der BF bereue sein bisheriges Verhalten. Er befinde sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand. Er leide an Diabetes und Bluthochdruck. Weiters habe er Lebensüberdrussgedanken. Aus diesem Grund sei er in einer Sicherheitszelle im PAZ untergebracht. Im Falle einer Entlassung könnte er wieder an der Adresse wohnen, wo er bis zur Festnahme aufhältig gewesen sei. Er könnte sich dort auch anmelden. Im Fall des BF wären das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG, das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG oder die Überstellung in eine psychiatrische Abteilung in Frage gekommen. Der BF würde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe zuletzt am 23.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gestellt, dieser Antrag sei zurückgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der BF bereue sein bisheriges Verhalten. Er befinde sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand. Er leide an Diabetes und Bluthochdruck. Weiters habe er Lebensüberdrussgedanken. Aus diesem Grund sei er in einer Sicherheitszelle im PAZ untergebracht. Im Falle einer Entlassung könnte er wieder an der Adresse wohnen, wo er bis zur Festnahme aufhältig gewesen sei. Er könnte sich dort auch anmelden. Im Fall des BF wären das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG oder die Überstellung in eine psychiatrische Abteilung in Frage gekommen. Der BF würde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand. Insbesondere wurde auch ausgeführt, dass der BF am 27.01.2025 für den Charter-Flug am 19.02.2025 gebucht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2277915.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.