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{'item': 'W189 2302159-1'}

Obsah (16)§§ 127§ 229§ 241e§ 28a§ 27§ 50§§ 142§ 146§ 288§§ 15§ 20§ 53Art. 8§ 9§ 10§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW189 2302159-1 Spruch, W189 2302159-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024, Zl. 751020206-221362565,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG verhängten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste 2005 mit seiner Tante in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 wurde gemäß § 8 AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russischen Föderation ausgesprochen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde das mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Tschetschenienkriege.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste 2005 mit seiner Tante in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russischen Föderation ausgesprochen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde das mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Tschetschenienkriege.
  3. Dem BF wurde am 23.07.2014 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
  4. Mit Schreiben vom 06.06.2019 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) den BF von der beabsichtigten Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten in Kenntnis und übermittelte ihm hierzu neben dem Länderinformationsblatt über die Lage in der Russischen Föderation eine Reihe von Fragen zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie seinen Bindungen zu seinem Herkunftsland.
  5. Der BF antwortete hierauf – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz –, dass er als Kind aus Tschetschenien geflohen sei und keine Möglichkeit gehabt habe, Verbindung und Kontakt aufzubauen, weshalb er seine Verwandtschaft dort nicht kenne. Er besitze dort nichts.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde dem BF der ihm am 18.01.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Begründet wurde dies damit, dass sich die Lage im Herkunftsland wesentlich und dauerhaft gebessert habe, sodass der erwachsene und über Berufserfahrung verfügende BF sich dort niederlassen und arbeiten könne, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, zumal er dort Verwandte habe. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde dem BF der ihm am 18.01.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Begründet wurde dies damit, dass sich die Lage im Herkunftsland wesentlich und dauerhaft gebessert habe, sodass der erwachsene und über Berufserfahrung verfügende BF sich dort niederlassen und arbeiten könne, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, zumal er dort Verwandte habe. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
  8. Am 18.01.2021 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 St

GB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 6. Am 18.01.2021 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 7. Am 20.04.2021 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 St

GB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

§ 241eAbs. 3 St

GB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens

§ 50Abs. 1 Z 2 Waff

G zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehen wurden. Die Probezeit der Verurteilung vom 18.01.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert.7. Am 20.04.2021 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehen wurden. Die Probezeit der Verurteilung vom 18.01.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert.

  1. Mit Schreiben vom 26.04.2022 informierte das BFA den BF aufgrund einer neuerlichen Anklageerhebung über die Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und übermittelte ihm das Länderinformationsblatt zur Lage in der Russischen Föderation sowie eine Reihe an Fragen zu seinen Lebensumständen in Österreich und seinen Anknüpfungspunkten in die Russische Föderation zur schriftlichen Stellungnahme.
  2. Der BF gab darauf Bezug nehmend – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – bekannt, dass er 2006 von Tschetschenien

Österreich geflohen sei, wo er nun seit 17 Jahren lebe. Er sei gesund, sei aber als Elfjähriger in Psychotherapie gewesen. Er habe die Volksschule, Hauptschule, die neunte Schulstufe in einer polytechnischen Schule sowie danach eine Lehre als Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Danach sei er als Zugkellner tätig gewesen und habe Housekeeping gelernt. Dann habe er eine Lehre als Tiefbauer begonnen, die er

einem Jahr abgebrochen habe. Er habe in Österreich und der EU keine Angehörigen. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung

und habe zuletzt „AMS Geld“ bezogen. Der BF habe eine namentlich genannte Verlobte, die österreichische Staatsbürgerin sei. Er habe eine Zeit lang für Waisenkinder gespendet. Er spreche Deutsch besser als seine Muttersprache. Er habe immer versucht, sich anzupassen und zu tun, was die meisten Kinder machen, auch wenn es wegen seiner Vergangenheit nicht immer einfach gewesen sei. Er sei der Meinung, dass er sehr gut integriert sei, er sei aber leider mit 20 Jahren krank und süchtig

Heroin geworden. Erst da habe seine Straffälligkeit begonnen. Jetzt habe er aber erstmals einen kalten Entzug gemacht und erkannt, dass er auf dem besten Weg gewesen sei, sein Leben „wegzuschmeißen“. Er werde „das Zeug“ nie wieder anfassen und sein Leben wieder in den Griff bekommen, weshalb er darum bitte, ihm eine Chance zu geben und ihn nicht abzuschieben. Das wäre der sichere Tod für ihn. Er verfüge über keine persönlichen Bindungen in die Russische Föderation. Er sehe Österreich als sein Heimatland an, wo er aufgewachsen sei. Er habe in der Russischen Föderation nichts. Er verfüge über keine Barmittel. Er habe in Österreich bei diversen Firmen gearbeitet und zwei Lehren gemacht. Er würde nicht freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren. Er habe eingesehen, dass er krank und süchtig gewesen sei, aber er sei auf dem besten Weg der Besserung. Er werde die Sucht hinter sich lassen, die ihm und seiner Verlobten fast das Leben zerstört hätte. Er ersuche um eine Möglichkeit, dies zu beweisen. 10. Am 26.08.2022 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG, des Vergehens des Betrugs

§ 146St

GB, des Vergehens der falschen Beweisaussage

§ 288Abs. 1 St

GB und des Vergehens der versuchten Begünstigung

§§ 15Abs. 1, 299 Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Probezeit der Verurteilung vom 20.04.2021 und der korrespondierenden bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert.10. Am 26.08.2022 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG, des Vergehens des Betrugs

Paragraph 146, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung

Paragraphen 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Probezeit der Verurteilung vom 20.04.2021 und der korrespondierenden bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert. 11. Am 25.08.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 Abs. 1 St

GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.11. Am 25.08.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

  1. Mit Schreiben vom 03.09.2024 informierte das BFA den BF erneut über die Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen, und übermittelte ihm das Länderinformationsblatt zur Lage in der Russischen Föderation sowie eine Reihe an Fragen zu seinen Lebensumständen in Österreich und seinen Anknüpfungspunkten in die Russische Föderation zur schriftlichen Stellungnahme.
  2. Der BF replizierte wiederum schriftlich, dass er seit 2006 oder 2007 in Österreich lebe und über kein Reisedokument verfüge. Er sei gesund und befinde sich nicht in Behandlung. Er habe hier die Volksschule und Hauptschule sowie eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert. Außerdem habe er eine Tiefbaulehre gemacht. Er sei nicht verheiratet, lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe keine Kinder und sei nicht unterhaltspflichtig. In Österreich lebe seine Tante. Er wisse von keinen sonstigen Angehörigen in der EU und habe keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat. Er sei derzeit nicht beschäftigt. Es bestehe eine aufrechte „Unfall-Krankenversicherung“. Er sei in Österreich aufgewachsen und alle seine Freunde würden hier leben. Seine (neue) namentlich genannte Verlobte wohne ebenso in Österreich. Seine Muttersprache sei Deutsch. Er sei hier aufgewachsen und habe sich über die Jahre von selbst integriert. Zu Tschetschenien habe er keine Bindungen und habe auch nicht welche gehabt. Er habe dort nichts. Er verfüge über keine Barmittel. Er habe in Österreich diverse Lehren und Jobs gehabt. Er würde niemals freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren. Dort erwarte ihn nur der Tod. Es gebe für sein Fehlverhalten in Österreich keine Rechtfertigung oder Entschuldigung. Er habe seine Fehler eingesehen und arbeite an ihnen, damit so etwas nicht mehr vorkomme. Die Drogensucht habe ihn vom richtigen Weg abgebracht. Er sei seit seiner Verhaftung „clean“ und werde es auch bleiben.
  3. Der Soziale Dienst der Justizanstalt, in welcher der BF zu jenem Zeitpunkt inhaftiert war, gab auf

frage des BFA bekannt, dass der BF dort keine Medikamente bzw. Substitutionsmittel erhalte.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2024 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 „Ziffer 0“ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  2. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2024 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, „Ziffer 0“ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des BF Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an und wurde in XXXX in der russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren, wo er

dem Tod seiner Eltern in seiner frühen Kindheit mit seinen beiden Tanten und seinem Cousin in Grozny lebte und ein Jahr die Schule besuchte, bis sie gemeinsam im Juni 2005 Tschetschenien verließen und im Juli 2005 in Österreich einreisten und Asylanträge stellten.Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an und wurde in römisch 40 in der russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren, wo er

dem Tod seiner Eltern in seiner frühen Kindheit mit seinen beiden Tanten und seinem Cousin in Grozny lebte und ein Jahr die Schule besuchte, bis sie gemeinsam im Juni 2005 Tschetschenien verließen und im Juli 2005 in Österreich einreisten und Asylanträge stellten. Dem BF wurde hier mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt, am 23.07.2014 wurde ihm von der Niederlassungsbehörde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verliehen, welcher zuletzt am 15.03.2019 bis zum 15.03.2024 verlängert wurde, und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Der BF lebte in Österreich zunächst mit seinen beiden Tanten und seinem Cousin zusammen und besuchte die Volks- und Hauptschule sowie die neunte Schulstufe einer polytechnischen Schule. Der BF begann sodann im August 2012 eine Lehre als Einzelhandelskaufmann, welche er

drei Jahren im August 2015 erfolgreich abschloss. Unmittelbar anschließend arbeitete er mit Unterbrechungen für rund acht Monate in seinem Lehrberuf sowie rund ein Jahr lang als Bordpersonal in Reisezügen. Im August 2019 begann er ein Lehrverhältnis zum Tiefbauer, welches jedoch im Februar 2020 aufgelöst wurde. Zwischen diesen Tätigkeiten und danach bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Da er sich mit seinem Cousin nicht verstand, brach der BF den Kontakt zu seiner Verwandtschaft ab und zog im März 2020 in eine andere Stadt, wo er straffällig wurde. Im Einzelnen wurde der BF zu folgenden Taten verurteilt: 1. Der BF hat im September 2020 einem anderen sein E-Bike im Wert von ca. 2.400,- Euro durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. Er wurde deswegen am 18.01.2021 landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 St

GB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Strafmildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung, erschwerend waren keine Umstände. 1. Der BF hat im September 2020 einem anderen sein E-Bike im Wert von ca. 2.400,- Euro durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. Er wurde deswegen am 18.01.2021 landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Strafmildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung, erschwerend waren keine Umstände. 2. Im August 2020 hat der BF zwei anderen einen E-Scooter durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung sowie ein unversperrtes E-Mountainbike samt Schloss, Licht, Helm, Sonnenbrille und einer Tasche, in welcher sich eine Geldbörse mit Bargeld und ein Smartphone befanden, zu einem insgesamt nicht 5.000,- Euro übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz weggenommen sowie einen Führerschein und eine Bankomatkarte, welche sich in der Fahrradtasche befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt, ihren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern. Desweiteren hat der BF im Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021 insgesamt 105 Gramm Heroin an zahlreiche Abnehmer gewinnbringend überlassen. Im Zeitraum von zumindest Februar 2020 bis Februar 2021 hat er zudem Heroin zum Eigenkonsum besessen. Im selben Zeitraum hat er unbefugt einen Schlagring besessen. Der BF wurde deswegen am 20.04.2021 landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 St

GB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

§ 241eAbs. 3 St

GB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens

§ 50Abs. 1 Z 2 Waff

G zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehen wurden. Die Probezeit der Verurteilung vom 18.01.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert. Strafmildernd gewertet wurden das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren, die mehrfache Grenzmengenüberschreitung und die Gewinnabsicht.2. Im August 2020 hat der BF zwei anderen einen E-Scooter durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung sowie ein unversperrtes E-Mountainbike samt Schloss, Licht, Helm, Sonnenbrille und einer Tasche, in welcher sich eine Geldbörse mit Bargeld und ein Smartphone befanden, zu einem insgesamt nicht 5.000,- Euro übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz weggenommen sowie einen Führerschein und eine Bankomatkarte, welche sich in der Fahrradtasche befanden, mit dem Vorsatz unterdrückt, ihren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern. Desweiteren hat der BF im Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021 insgesamt 105 Gramm Heroin an zahlreiche Abnehmer gewinnbringend überlassen. Im Zeitraum von zumindest Februar 2020 bis Februar 2021 hat er zudem Heroin zum Eigenkonsum besessen. Im selben Zeitraum hat er unbefugt einen Schlagring besessen. Der BF wurde deswegen am 20.04.2021 landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehen wurden. Die Probezeit der Verurteilung vom 18.01.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert. Strafmildernd gewertet wurden das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend waren hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren, die mehrfache Grenzmengenüberschreitung und die Gewinnabsicht. 3. Im Februar 2022 nötigte der BF mit zwei Mittätern einem Heroindealer unter Verwendung eines Küchenmessers mit ca. 20 cm Klingenlänge, welches der BF mit sich führte und als Drohwerkzeug zum Einsatz brachte, während ein Mittäter den Heroindealer am Arm gepackt hielt, 60 Gramm Heroin, dessen angeblichen beabsichtigten Ankauf eine Mittäterin zuvor zum Preis von 2.000,- Euro vereinbart hatte, ab. Weiters überließ der BF entgeltlich zwischen Ende 2021 und April 2022 gemeinsam mit einer Mittäterin ca. 100 Gramm Heroin teils öffentlich an zahlreiche Abnehmer. Er erwarb und besaß ab zumindest Anfang 2022 bis April 2022 eine unbekannte Menge Heroin und Methamphetamin zum Eigenkonsum. Der BF verleitete im Februar 2022 durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit mit Bereicherungsvorsatz einen Taxilenker zu einer Fahrt mit einem Fuhrlohn von 60,- Euro, welchen er nicht bezahlte. Der BF sagte zudem im Juli 2022 im Rahmen einer Hauptverhandlung einer anderen Person wegen des Vorwurfs des Verbrechens des Suchtgifthandels als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aus und versuchte dadurch diese Person der strafgerichtlichen Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen. Der BF wurde deswegen am 26.08.2022 landesgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG, des Vergehens des Betrugs

§ 146St

GB, des Vergehens der falschen Beweisaussage

§ 288Abs. 1 St

GB und des Vergehens der versuchten Begünstigung

§§ 15Abs. 1, 299 Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Probezeit der Verurteilung vom 20.04.2021 und der korrespondierenden bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis, die Suchtgiftsicherstellung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie die Schadensgutmachung beim Betrugsfaktum. Erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren, sowie die Gewinnabsicht und der teilweise Verkauf in der Öffentlichkeit beim Suchtgifthandel.3. Im Februar 2022 nötigte der BF mit zwei Mittätern einem Heroindealer unter Verwendung eines Küchenmessers mit ca. 20 cm Klingenlänge, welches der BF mit sich führte und als Drohwerkzeug zum Einsatz brachte, während ein Mittäter den Heroindealer am Arm gepackt hielt, 60 Gramm Heroin, dessen angeblichen beabsichtigten Ankauf eine Mittäterin zuvor zum Preis von 2.000,- Euro vereinbart hatte, ab. Weiters überließ der BF entgeltlich zwischen Ende 2021 und April 2022 gemeinsam mit einer Mittäterin ca. 100 Gramm Heroin teils öffentlich an zahlreiche Abnehmer. Er erwarb und besaß ab zumindest Anfang 2022 bis April 2022 eine unbekannte Menge Heroin und Methamphetamin zum Eigenkonsum. Der BF verleitete im Februar 2022 durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit mit Bereicherungsvorsatz einen Taxilenker zu einer Fahrt mit einem Fuhrlohn von 60,- Euro, welchen er nicht bezahlte. Der BF sagte zudem im Juli 2022 im Rahmen einer Hauptverhandlung einer anderen Person wegen des Vorwurfs des Verbrechens des Suchtgifthandels als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aus und versuchte dadurch diese Person der strafgerichtlichen Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen. Der BF wurde deswegen am 26.08.2022 landesgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG, des Vergehens des Betrugs

Paragraph 146, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung

Paragraphen 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Probezeit der Verurteilung vom 20.04.2021 und der korrespondierenden bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende und reumütige Geständnis, die Suchtgiftsicherstellung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie die Schadensgutmachung beim Betrugsfaktum. Erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren, sowie die Gewinnabsicht und der teilweise Verkauf in der Öffentlichkeit beim Suchtgifthandel. 4. Im März 2022 forderte er einen Heroindealer unter Vorhalt eines Küchenmessers mit ca. 25 cm Klingenlänge auf, (zumindest) 35 Gramm Heroin, welche er zuvor zu kaufen vorgab, auf den Boden zu werfen, worauf der BF dieses an sich nahm und weglief. Im April 2022 versuchte der BF wiederum unter dem Vorwand, Heroin kaufen zu wollen, mithilfe eines an der Hand gehaltenen Küchenmessers diesem Dealer Heroin abzunehmen, wobei es aufgrund einer entstandenen Rangelei beim Versuch blieb, da der Dealer dem BF das Messer aus der Hand schlagen konnte, woraufhin der BF diesem einen Schlag gegen die Nase versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt, woraufhin der BF die Flucht ergriff. Der BF wurde deswegen am 25.08.2023 landesgerichtlich wegen der Verbrechen des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 Abs. 1 St

GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die bereits bei der Verurteilung vom 26.08.2022 genannten Umstände mit Ausnahme des umfassenden und reumütigen Geständnisses, sondern einer lediglich teilweise geständigen Verantwortung zugrunde gelegt.4. Im März 2022 forderte er einen Heroindealer unter Vorhalt eines Küchenmessers mit ca. 25 cm Klingenlänge auf, (zumindest) 35 Gramm Heroin, welche er zuvor zu kaufen vorgab, auf den Boden zu werfen, worauf der BF dieses an sich nahm und weglief. Im April 2022 versuchte der BF wiederum unter dem Vorwand, Heroin kaufen zu wollen, mithilfe eines an der Hand gehaltenen Küchenmessers diesem Dealer Heroin abzunehmen, wobei es aufgrund einer entstandenen Rangelei beim Versuch blieb, da der Dealer dem BF das Messer aus der Hand schlagen konnte, woraufhin der BF diesem einen Schlag gegen die Nase versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt, woraufhin der BF die Flucht ergriff. Der BF wurde deswegen am 25.08.2023 landesgerichtlich wegen der Verbrechen des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die bereits bei der Verurteilung vom 26.08.2022 genannten Umstände mit Ausnahme des umfassenden und reumütigen Geständnisses, sondern einer lediglich teilweise geständigen Verantwortung zugrunde gelegt. Der BF war wegen dieser Taten vom Juni 2021 bis Dezember 2021 und befindet sich seit April 2022 erneut in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im April 2028. Der BF bereut seine Straftaten. Der BF war im Zeitraum der Tatbegehungen drogenabhängig und nahm Heroin, Crystal Meth, Codidol sowie Cannabis ein. Während seiner zweiten Inhaftierung nahm er einen kalten Entzug vor und nimmt derzeit keine Substitutionsmittel oder Medikamente ein. Er besuchte von Mai bis Oktober 2024 suchtspezifische Gruppentherapien innerhalb der Justizanstalt und kann bei Erfüllung der Kriterien

seiner Haftentlassung in eine Einrichtung zur stationären Therapie aufgenommen werden. Im Übrigen ist er gesund. Der BF hat in Österreich zwei Tanten, mit denen er aktuell wieder in sporadischem Kontakt steht, einen Cousin und eine Lebensgefährtin, welche Verwaltungsangestellte einer Landespolizeidirektion ist, die er über das Internet kennenlernte und die ihn regelmäßig in Haft besucht, mit der er aber außerhalb der Haft bislang keine Beziehung geführt hat. Er hat zumindest in Italien eine Großmutter und in Georgien einen Onkel, mit denen er Kontakt hat. Er hat weitere Verwandtschaft in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation, zu welcher der Kontakt hergestellt werden kann. Der BF spricht sehr gut Deutsch, beherrscht aber auch Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über Kenntnisse des Russischen wie auch des Englischen. Im Übrigen bestehen keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  2. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen

sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vergleiche KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen

sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). 1.2.

  1. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vergleiche Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.). Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vergleiche EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.). 1.2.
  2. Grundversorgung in Tschetschenien Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023).

offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt

offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vergleiche AA 28.9.2022, KR 8.12.2023).

offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt

offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023). 1.2.

  1. Arbeitslosenunterstützung Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). 1.2.
  2. Medizinische Versorgung Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (Paragraph 3, des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022). In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.). Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022). 1.2.
  3. Rückkehr Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments

Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich

Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen,

welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments

Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich

Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen,

welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023). Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr

Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich

einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr

Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des BF Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zu seiner örtlichen Herkunft und seinen Lebensumständen vor seiner Einreise sowie zu seiner Ausreise und Antragstellung in Österreich folgen dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren sowie dem Akteninhalt zum Zuerkennungsverfahren, insbesondere dem dortigen Vorbringen seiner Tanten. Aus den in den Akten enthaltenen Bescheiden sowie einem Auszug aus dem Fremdenregister ergeben sich ebenso die Feststellungen zur Zu- und Aberkennung der Aufenthaltstitel des BF in Österreich. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich bis zu seiner Straffälligkeit folgen gleichfalls seinen glaubhaften Angaben, den im Verfahren von ihm vorgelegten Unterlagen sowie einem Versicherungsdatenauszug, einem Melderegisterauszug sowie einem eingeholten AJ-WEB-Auszug. Die unter
  3. bis
  4. getroffenen Feststellungen zur Straffälligkeit des BF und seiner Strafhaft beruhen auf den im Akt einliegenden Strafurteilen, seiner Strafkarte und dem Melderegister. Der BF gab im gegenständlichen Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu Protokoll, seine Straftaten zu bereuen. Er erklärte glaubhaft, zumal sich dies auch aus den Strafurteilen selbst, einer vorgelegten Dokumentation der Justizanstalt und vom BF vorgelegten Bestätigungen ergibt, im Zeitraum der Begehung seiner Straftaten drogenabhängig gewesen zu sein, nun einen kalten Entzug vorgenommen zu haben, derzeit keine Medikamente oder Substitutionsmittel einzunehmen, eine Gruppentherapie besucht zu haben und bei Erfüllung der Aufnahmekriterien

seiner Haftentlassung eine stationäre Therapie absolvieren zu können. Im Übrigen gab er an, gesund zu sein. Der BF gab stets selbst an, zwei Tanten und einen Cousin in Österreich zu haben. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung meinte, aus persönlichen Gründen mit dieser Verwandtschaft keinen Kontakt halten zu wollen, wurde er doch – wie sich aus der im Akt einliegenden Besuchs- und Kontaktliste der Justizanstalten ergibt – bereits wiederholt von seinen Tanten in Strafhaft besucht und scheinen sie auch in seiner Telefonkontaktliste auf. Der BF gab zudem ebenso wie seine Lebensgefährtin in der Verhandlung an, sich über das Internet kennengelernt zu haben und nun regelmäßigen Besuchskontakt zu haben, wobei sich letzteres ebenso aus der Besuchs- und Kontaktliste ergibt, vor seiner Inhaftierung aber keine Beziehung geführt zu haben. Auf der anderen Seite behauptete er im gegenständlichen Verfahren zwar, niemanden außerhalb Österreichs zu haben, allerdings gab er noch in der Stellungnahme zu seinem Aberkennungsverfahren divergierend an, lediglich keinen Kontakt zur Verwandtschaft in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation zu haben, weshalb im unangefochten gebliebenem Aberkennungsbescheid des BFA auch damit argumentiert wurde, dass er (demnach) dort Verwandte hat, und scheint in seiner Kontaktliste der Justizanstalt auch eine als Großmutter betitelte Person mit einer italienischen Telefonvorwahl sowie eine als Onkel bezeichnete Person mit georgischer Telefonvorwahl auf. Augenscheinlich macht der BF somit keine wahren Angaben zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen und seinem Kontakt. Angesichts der notorisch engen familiären und verwandtschaftlichen Kontakte in tschetschenischen (Groß-)Familien, die zumal im Schnitt deutlich mehr Mitglieder als hierzulande umfassen, und angesichts der dort größeren gesellschaftlichen Bedeutung derartiger Verhältnisse ist auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nicht nur in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation über Verwandtschaft verfügt, sondern zumindest seine hier wohnhaften Tanten auch Kontakt zu dieser pflegen. Immerhin ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem dieser abbrechen hätte sollen. Der BF wird sich somit bei diesen Tanten darüber erkundigen und so Kontakt herstellen können. In Hinblick auf die Sprachkenntnisse des BF besteht zunächst kein Zweifel über seine sehr gute Beherrschung der deutschen Sprache, zumal er hier die Schule besuchte. Nicht glaubhaft ist er jedoch in seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung, nur mittelmäßig tschetschenisch sprechen zu können. Der BF wurde in Tschetschenien geboren, wuchs dort bis zu seinem achten Lebensjahr auf und besuchte ein Jahr lang dort die Schule, musste somit Tschetschenisch als seine Muttersprache erlernt haben. Auch

seiner Einreise in Österreich wird er weiterhin mit seinen Tanten und seinem Cousin tschetschenisch gesprochen haben, da zum einen diese alle erst deutsch erlernen mussten und zum anderen die Annahme, dass sie aufgehört hätten, untereinander ihre eigene Muttersprache zu benutzen, lebensfremd ist. Es ist somit auszuschließen, dass der BF nur mittelmäßig tschetschenisch sprechen könnte, sondern ist im Gegenteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Sprache weiterhin auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Im Übrigen kann ihm darin gefolgt werden, dass er über Kenntnisse des Russischen verfügt – zumal er in der mündlichen Verhandlung selbst angab, mit seinen Tanten sowohl auf Tschetschenisch als auch auf Russisch gesprochen zu haben – und Englisch spricht. Dass der BF keinerlei Erinnerungen an sein Heimatland habe, es nicht einmal sagen könne in welcher Stadt er sich zuletzt aufgehalten habe, er annehme, dass es sich um Kadijurt gehandelt habe, war ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der BF sich wiederum an die anschließende Ausreise aus dem Heimatland detailliert erinnern konnte (vgl. Verhandlungsschrift, S. 5-6 und S. 8).Dass der BF keinerlei Erinnerungen an sein Heimatland habe, es nicht einmal sagen könne in welcher Stadt er sich zuletzt aufgehalten habe, er annehme, dass es sich um Kadijurt gehandelt habe, war ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der BF sich wiederum an die anschließende Ausreise aus dem Heimatland detailliert erinnern konnte vergleiche Verhandlungsschrift, S. 5-6 und S. 8). Sonstige soziale Bindungen zum Bundesgebiet wurden vom BF nicht vorgebracht. 2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 12.06.2024 (Version 14). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die kürzlich erfolgte Aktualisierung des Länderinformationsblattes am 16.12.2024 (Version 15) hat keine für das gegenständliche Verfahren beachtliche Lageänderung ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 20Abs.

3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen

dem FPG durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch

Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen

dem FPG durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch

Ablauf auf Antrag zu verlängern. Das BFA hat gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Das BFA hat gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53Abs.

3 ist ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat

Z 5 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat

Ziffer 5, leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 8). Der Verwaltungsgerichthof hat zum Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG ausgesprochen, dass er dem Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) entspricht. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen, können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe wird das – auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist – in der Regel nicht der Fall sein (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Umgekehrt wird allerdings das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG durch die Verwirklichung des Tatbestandes

§ 53Abs. 3 Z 5 FPG indiziert (Vw

GH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11). Der Verwaltungsgerichthof hat zum Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgesprochen, dass er dem Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) entspricht. Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen, können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe wird das – auch wenn dadurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist – in der Regel nicht der Fall sein (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Umgekehrt wird allerdings das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG durch die Verwirklichung des Tatbestandes

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11). In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Suchtgifthandel – auch

unionsrechtlichen Maßstäben – zudem ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb grundsätzlich ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten besteht (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11; 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 12; 19.03.2013, 2011/21/0152, Pkt. 2.2. und 2.3.). Zwar sind

dem Verwaltungsgerichtshof Ausführungen eines Beschwerdeführers, dass er seine Taten bereue, eine Drogentherapie machen wolle, zumal „die meisten [s]einer Taten auf die Drogen zurückzuführen“ seien und er

Abschluss der Therapie auch eine Lehre beginnen wolle, „um die alten Fehler zu vermeiden“, in Hinblick auf die Frage, ob und aus welchen Gründen sowie in welchem Ausmaß von ihm weiterhin eine Gefahr ausgeht, eine Bedeutung für die Entscheidung der Sache nicht abzusprechen (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 38). Allerdings ist es – wie der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Erkenntnis hinwies – nichtsdestoweniger ständige Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich –

dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je

drücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0842, Rn. 14). In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der BF binnen zweieinhalb Jahren viermal strafgerichtlich verurteilt, wobei er sein Fehlverhalten durchwegs steigerte. Wurde er zunächst noch im Jänner 2021 wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, verspürte er durch die folgende Verurteilung im April 2021 insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels erstmals das Haftübel, indem er zu er Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von denen acht Monate unbedingt zu verbüßen waren, verurteilt wurde. Trotz dieses Haftübels, der teilbedingten Strafe und der bedingten Entlassung wurde er jedoch wohl bedingt durch seine Heroinabhängigkeit äußerst rasch rückfällig und wurde deswegen im August 2022 insbesondere wegen des Verbrechens des schweren – nämlich bewaffneten – Raubes sowie des erneuten Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie im August 2023 wegen des zweifachen Verbrechens des schweren – wiederum bewaffneten – Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF kumulierte somit zuletzt eine erhebliche unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren und erfüllt deutlich den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, zumal gerade Suchtgifthandel aufgrund seiner Auswirkungen auf die Volksgesundheit besonders verpönt ist. Neben den wiederholten Tatbegehungen wurde dem BF insbesondere erschwerend die Begehung während offenen Strafverfahrens bzw. der äußerst rasche Rückfall sowie (bezüglich des Suchtgifthandels) die Gewinnabsicht und der teilweise Verkauf in der Öffentlichkeit angelastet. Zudem verkaufte der BF, wie sich aus den Strafurteilen ergibt, das Suchtgift an zahlreiche Abnehmer, handelte mit „harten“ Drogen, nämlich Heroin, und beging in Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Suchtgifthandel und dem Eigenkonsum drei bewaffnete Raubüberfälle. Umgekehrt ist ihm zwar gerade in Bezug auf den Suchtgifthandel in der Verurteilung vom August 2022 das umfassende und reumütige Geständnis ebenso zugutezuhalten wie der Umstand, dass der BF nun in Haft einer Suchtgifttherapie

kommt. Auch wenn dem BF darin gefolgt werden kann, dass seine Straffälligkeit in Zusammenhang mit seiner Drogensucht stand – sich aber keineswegs auf den Eigenkonsum beschränkte –, ist in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für einen Gesinnungswandel und der damit einhergehenden Beurteilung der aktuellen Gefährlichkeit nichtsdestoweniger auf das Wohlverhalten in Freiheit abzustellen. Ein solches kann der BF aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht darlegen. Mit Blick auf das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten und der erfahrungsgemäß hohen Wiederholungsgefahr ist daher aufgrund dieser gravierenden Straffälligkeit des BF im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu konstatieren, dass dieser – nun wie auch im Zeitpunkt der Haftentlassung – eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG darstellt.In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der BF binnen zweieinhalb Jahren viermal strafgerichtlich verurteilt, wobei er sein Fehlverhalten durchwegs steigerte. Wurde er zunächst noch im Jänner 2021 wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt

gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, verspürte er durch die folgende Verurteilung im April 2021 insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels erstmals das Haftübel, indem er zu er Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von denen acht Monate unbedingt zu verbüßen waren, verurteilt wurde. Trotz dieses Haftübels, der teilbedingten Strafe und der bedingten Entlassung wurde er jedoch wohl bedingt durch seine Heroinabhängigkeit äußerst rasch rückfällig und wurde deswegen im August 2022 insbesondere wegen des Verbrechens des schweren – nämlich bewaffneten – Raubes sowie des erneuten Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie im August 2023 wegen des zweifachen Verbrechens des schweren – wiederum bewaffneten – Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF kumulierte somit zuletzt eine erhebliche unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren und erfüllt deutlich den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, zumal gerade Suchtgifthandel aufgrund seiner Auswirkungen auf die Volksgesundheit besonders verpönt ist. Neben den wiederholten Tatbegehungen wurde dem BF insbesondere erschwerend die Begehung während offenen Strafverfahrens bzw. der äußerst rasche Rückfall sowie (bezüglich des Suchtgifthandels) die Gewinnabsicht und der teilweise Verkauf in der Öffentlichkeit angelastet. Zudem verkaufte der BF, wie sich aus den Strafurteilen ergibt, das Suchtgift an zahlreiche Abnehmer, handelte mit „harten“ Drogen, nämlich Heroin, und beging in Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Suchtgifthandel und dem Eigenkonsum drei bewaffnete Raubüberfälle. Umgekehrt ist ihm zwar gerade in Bezug auf den Suchtgifthandel in der Verurteilung vom August 2022 das umfassende und reumütige Geständnis ebenso zugutezuhalten wie der Umstand, dass der BF nun in Haft einer Suchtgifttherapie

kommt. Auch wenn dem BF darin gefolgt werden kann, dass seine Straffälligkeit in Zusammenhang mit seiner Drogensucht stand – sich aber keineswegs auf den Eigenkonsum beschränkte –, ist in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für einen Gesinnungswandel und der damit einhergehenden Beurteilung der aktuellen Gefährlichkeit nichtsdestoweniger auf das Wohlverhalten in Freiheit abzustellen. Ein solches kann der BF aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht darlegen. Mit Blick auf das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten und der erfahrungsgemäß hohen Wiederholungsgefahr ist daher aufgrund dieser gravierenden Straffälligkeit des BF im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu konstatieren, dass dieser – nun wie auch im Zeitpunkt der Haftentlassung – eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

dem mit BGBl. I. Nr. 56/2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG durfte gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG lag vor (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war (Z 2).

dem mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2018, aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durfte gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG lag vor (Ziffer eins,), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war (Ziffer 2,). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu judiziert, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Verfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG weiter beachtlich sind, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmungen habe der Gesetzgeber (angesichts der diesbezüglichen Materialien) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen wollen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände

Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 26).Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu judiziert, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Verfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich sind, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmungen habe der Gesetzgeber (angesichts der diesbezüglichen Materialien) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen wollen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände

Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 26). In der gegenständlichen Sache ist der BF nicht iSd § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG „von klein auf“ im Inland aufgewachsen, da er erst als Achtjähriger einreiste, die Bestimmung aber auf Kleinkinder etwa bis zum dritten Lebensjahr abzielte (vgl. VwGH 17.09.1998, 96/18/0150, Pkt. 2.2.). Ebenso wenig erfüllte er iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – d.h. vor seiner Straffälligkeit – die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 Stb

G, da er nicht

§ 10Abs. 1 Z 7 i

Vm Abs. 5 StbG im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem (hier: hypothetischen) Antragszeitpunkt über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügte. So käme der BF auf Grundlage eines eingeholten AJ-WEB-Auszugs selbst zum für ihn bestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem 01.02.2020, zwar – jedenfalls wenn man

§ 10Abs. 5 Stb

G vorzunehmende Abzüge außer Acht lässt – auf sechs unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegende Monate, in denen sein Erwerbseinkommen über den Richtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG in der jeweiligen Fassung liegen würde, jedoch gelang ihm dies in den sechs vor dem Antragszeitpunkt liegenden Jahren von vornherein für keine weiteren 30 Monate. Im Jahr 2014 lag nämlich bereits sein im AJ-WEB-Auszug ersichtliches Lehrlingseinkommen nicht über dem Richtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG und im gesamten weiteren Zeitraum bis zum 01.08.2019 kumulierte er – schon ganz unabhängig davon, ob sein Einkommen jeweils im Sinne der genannten Bestimmungen ausreichend gewesen wäre – lediglich rund 24 Erwerbsmonate, insgesamt somit 30 Monate, womit ihm schon daher jedenfalls sechs weitere Monate gefehlt hätten. Darüber hinaus wurde der BF aber auch durch die von ihm begangenen Verbrechen – wie schon oben ausgeführt – fraglos gravierend straffällig. Daraus folgt, dass die Wertungen des aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG sind für die gegenständliche Angelegenheit nicht von maßgebender Bedeutung sind.In der gegenständlichen Sache ist der BF nicht iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG „von klein auf“ im Inland aufgewachsen, da er erst als Achtjähriger einreiste, die Bestimmung aber auf Kleinkinder etwa bis zum dritten Lebensjahr abzielte vergleiche VwGH 17.09.1998, 96/18/0150, Pkt. 2.2.). Ebenso wenig erfüllte er iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – d.h. vor seiner Straffälligkeit – die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, StbG, da er nicht

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem (hier: hypothetischen) Antragszeitpunkt über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügte. So käme der BF auf Grundlage eines eingeholten AJ-WEB-Auszugs selbst zum für ihn bestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem 01.02.2020, zwar – jedenfalls wenn man

Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorzunehmende Abzüge außer Acht lässt – auf sechs unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegende Monate, in denen sein Erwerbseinkommen über den Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der jeweiligen Fassung liegen würde, jedoch gelang ihm dies in den sechs vor dem Antragszeitpunkt liegenden Jahren von vornherein für keine weiteren 30 Monate. Im Jahr 2014 lag nämlich bereits sein im AJ-WEB-Auszug ersichtliches Lehrlingseinkommen nicht über dem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG und im gesamten weiteren Zeitraum bis zum 01.08.2019 kumulierte er – schon ganz unabhängig davon, ob sein Einkommen jeweils im Sinne der genannten Bestimmungen ausreichend gewesen wäre – lediglich rund 24 Erwerbsmonate, insgesamt somit 30 Monate, womit ihm schon daher jedenfalls sechs weitere Monate gefehlt hätten. Darüber hinaus wurde der BF aber auch durch die von ihm begangenen Verbrechen – wie schon oben ausgeführt – fraglos gravierend straffällig. Daraus folgt, dass die Wertungen des aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG sind für die gegenständliche Angelegenheit nicht von maßgebender Bedeutung sind. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der BF weist kein Familienleben in Österreich auf. Er hat zwar eine Lebensgefährtin, doch hat er mit dieser – schon alleine zufolge seiner Inhaftierung – noch nie einen gemeinsamen Haushalt geführt oder sich auch nur in Freiheit mit ihr getroffen. Ebenso wenig führt er mit seinen Verwandten ein Familienleben. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF hat seine ersten acht Lebensjahre in Tschetschenien verbracht und lebt seither – somit für den Großteil seines Lebens – rechtmäßig in Österreich. Der BF wuchs somit zunächst in Tschetschenien auf und lebte auch

seiner Einreise für die längste Zeit in seinem mitgereisten Familienverband, sodass er seine tschetschenische Muttersprache beherrscht und ihm fraglos auch die tschetschenische Kultur bekannt ist. Er wurde daher mit anderen Worten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat teilsozialisiert. Gleichzeitig verbrachte er aber die formativen Jahre seiner Jugend in Österreich, wo er die Schule besuchte und eine Lehre abschloss, spricht ebenso gut die deutsche Sprache und hielt sich seither nicht mehr in der Russischen Föderation auf, sodass er insoweit fraglos enge Bindungen zu Österreich aufbaute und davon ausgegangen werden kann, dass er in Österreich – wenn auch, wie ausgeführt, innerhalb eines tschetschenischen Familienverbands – ebenso sozialisiert wurde. Der BF lebt seit nun 19 ½ Jahren in Österreich, wobei er vor rund 4 ½ Jahren erstmals straffällig wurde und die letzten 3 ½ Jahre großteils in Haft verbrachte. Auch wenn der BF in seiner Jugend eine Integration in die österreichische Gesellschaft aufbaute, so gelang ihm doch im Erwachsenenalter – trotz abgeschlossener Lehre – keine Integration in den Arbeitsmarkt und verlor er den Anschluss zur Gesellschaft. Er wurde hingegen drogensüchtig und, wie schon oben im Detail ausgeführt, schwer straffällig, sodass er zuletzt vor allem wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des schweren (bewaffneten) Raubes zu einer beträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Wie ebenso bereits ausgeführt, handelt es sich gerade beim Verbrechen des Suchtgifthandels um ein besonders verpöntes und gravierendes Fehlverhalten und kann der BF, der aktuell seine Haftstrafe verbüßt, kein Wohlverhalten in Freiheit für sich in Anspruch nehmen, durch das auf einen Gesinnungswandel und somit eine beachtliche positive Zukunftsprognose geschlossen werden könnte, sodass er – auch wenn er seine Straftaten bereut und an einer Therapie teilnimmt – nichtsdestotrotz aktuell sowie im Zeitpunkt seiner Haftentlassung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dadurch wird das Gewicht seines langjährigen Aufenthaltes und seines daraus folgenden persönlichen Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet ganz erheblich relativiert. Gleichzeitig hat der BF über die letzten Jahre hinweg – auch noch vor seiner Inhaftierung – nur, soweit überhaupt, sehr lockeren Kontakt mit seinen hier wohnhaften Verwandten gepflegt und gab selbst an, abgesehen von seiner nunmehrigen Lebensgefährtin keine Freunde (mehr) hier zu haben. Auch mit seiner Lebensgefährtin ist er erst während seiner Haft eine Beziehung eingegangen und hat bislang weder einen gemeinsamen Haushalt mit ihr geführt noch überhaupt sie je in Freiheit getroffen. Auch wird sowohl dem BF – schon alleine aufgrund der entsprechenden Mitteilungen durch das BFA – wie auch seiner Lebensgefährtin als Verwaltungsangestellte einer Landespolizeidirektion im Zeitpunkt der Aufnahme einer Beziehung bewusst gewesen sein, dass ein gravierend straffällig gewordener Fremder über keinen sicheren Aufenthalt in Österreich verfügt. Den vom BF aktuell geführten sozialen Beziehungen kann somit kein Gewicht zugemessen werden, das sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet in relevanter Weise erhöhen oder das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verringern würde, zumal er einen telefonischen bzw. elektronischen Kontakt auch von seinem Herkunftsstaat aus halten kann bzw. er dort besucht werden kann. Der BF machte somit nicht geltend, dass er – abgesehen von seinem langjährigen Aufenthalt und seiner in seiner Jugend auch in Österreich erfolgten Sozialisation – aktuell über bedeutende soziale Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet verfügt, auf die in relevanter Weise Bedacht zu nehmen wäre. In Anbetracht dieser Erwägungen treten die lange Aufenthaltsdauer und die in seiner Jugend erworbene Sozialisation, die der BF – der weder von klein auf im Bundesgebiet lebte noch je die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllte – jedoch nicht in eine

haltige Integration in die österreichische Gesellschaft ummünzen konnte, gegenüber seiner gravierenden Straffälligkeit und der mangelnden positiven Zukunftsprognose in den Hintergrund. Aktuelle Anknüpfungspunkte, die maßgeblich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen, konnte der BF nicht geltend machen. Es mag nun zwar sein, dass der BF sich seit seiner Einreise in Österreich und somit über lange Jahre hinweg nicht mehr in der Russischen Föderation aufhielt, doch kann auch dieses Argument nicht das Zünglein an der Waage zugunsten des BF darstellen, ist ihm doch sowohl die tschetschenische (und russische) Sprache und Kultur bekannt und war darüber hinaus beweiswürdigend davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsstaat bzw. Herkunftsgebiet über Verwandtschaft verfügt, zu welcher zumindest der Kontakt hergestellt werden kann. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit einer mitabzuwägenden prekären Lage konfrontiert wäre. Letzteres zeigt sich aber ohnedies schon alleine darin, dass ihm bereits 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde, wobei er diesen Bescheid unangefochten ließ. Die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten somit hinter das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten zurück. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher in der gegenständlichen Angelegenheit dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
  3. bzw.
  4. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
  5. bzw.
  6. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  7. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

§ 50Abs.

3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF behauptete zu keinem Zeitpunkt, dass ihm in der Russischen Föderation eine Behandlung drohen würde, aufgrund derer seine Abschiebung im Sinne dieser Bestimmungen unzulässig wäre. Der rechtsvertretene BF erstattete somit kein in diesem Zusammenhang zu behandelndes Vorbringen (s. auch VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Ebenso wenig steht der Abschiebung eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Demzufolge war die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festzustellen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs. 3 leg.cit. ist ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat

Z 5 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Absatz 3, leg.cit. ist ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat

Ziffer 5, leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 8). In Bezug darauf, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG darstellt, ist auf die bereits unter Punkt II.3.

  1. gemachten Ausführungen zu verweisen, welche hier ebenso Anwendung finden. Wie ebenso bereits unter Punkt II.3.
  2. im Detail dargelegt wurde, verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, das einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Abgesehen von seinen beiden Tanten, einem Cousin und seiner Lebensgefährtin in Österreich hat der BF noch eine Großmutter, die sich in Italien, somit im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten, aufhalten dürfte und zu welcher telefonischer Kontakt besteht. Zumal er diesen telefonischen Kontakt auch von einem Ort außerhalb des genannten Gebiets halten kann, ändert dies insgesamt nichts an der bereits hinlänglich dargelegten Beurteilung, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF und der damit verbundenen Erlassung eines Einreiseverbotes seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.In Bezug darauf, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG darstellt, ist auf die bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  3. gemachten Ausführungen zu verweisen, welche hier ebenso Anwendung finden. Wie ebenso bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  4. im Detail dargelegt wurde, verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, das einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Abgesehen von seinen beiden Tanten, einem Cousin und seiner Lebensgefährtin in Österreich hat der BF noch eine Großmutter, die sich in Italien, somit im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten, aufhalten dürfte und zu welcher telefonischer Kontakt besteht. Zumal er diesen telefonischen Kontakt auch von einem Ort außerhalb des genannten Gebiets halten kann, ändert dies insgesamt nichts an der bereits hinlänglich dargelegten Beurteilung, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF und der damit verbundenen Erlassung eines Einreiseverbotes seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021,Ra 2020/21/0453). Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB für sich genommen schon einen Strafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Des Weiteren war der BF vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig und zeigte er sich auch vor dem erkennenden Gericht reuig. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, aber auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht – anders als das BFA, welches eine Einvernahme des BF unterließ – im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren allerdings als überhöht und im Fall des BF mit fünf Jahren als ausreichend anzusehen.Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB für sich genommen schon einen Strafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Des Weiteren war der BF vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig und zeigte er sich auch vor dem erkennenden Gericht reuig. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, aber auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht – anders als das BFA, welches eine Einvernahme des BF unterließ – im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren allerdings als überhöht und im Fall des BF mit fünf Jahren als ausreichend anzusehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie schon ausgeführt, stellt der BF Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb demzufolge seine sofortige Ausreise im Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung, also seiner Haftentlassung, erforderlich ist.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall, weshalb keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ist folglich abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist folglich abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2302159.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.