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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW196 2231460-1 Spruch, W196 2231460-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zl. XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 29.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zl. römisch 40 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 29.08.2024 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war stattzugeben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war stattzugeben. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 AsylG 2005 idgF erteilt. römisch 40 wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 idgF erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. und VI. war stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. war stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben. B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. 1.1 Der Beschwerdeführer ( XXXX ) reiste gemeinsam mit seinen Eltern XXXX und einem Bruder nach Österreich ein. Ein weiterer Bruder XXXX ) wurde am XXXX in Österreich geboren. 1.1 Der Beschwerdeführer ( römisch 40 ) reiste gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 und einem Bruder nach Österreich ein. Ein weiterer Bruder römisch 40 ) wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am am 28.06.2007 für sich und für den Beschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Unter Abweisung des Asylbegehrens gewährte das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.09.2008 der Mutter den Status der subsidiär Schutzberechtigten aus medizinischen Gründen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BAA vom 17.09.2008, Zl. 07 05.906-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Die den beschwerdeführenden Parteien erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden in der Folge wiederholt verlängert; hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers zuletzt 2018 gültig bis 17.09.

  1. Am 20.11.2021 wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2024, W196 2250805-1/29E wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für die Mutter des Beschwerdeführers, krankheitsbedingt, bestätigt. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach rechtskräftiger Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus am 08.11.2018 in die Russische Föderation abgeschoben worden. Im Jahr 2021 sei er neuerlich illegal nach Österreich eingereist, habe sich bei seiner Familie verborgen und sei nach Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot neuerlich in seinen Herkunftsstaat im Juli 2021 abgeschoben worden.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 02.08.2019, AZ 47 Hv 26/19b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 02.08.2019, AZ 47 Hv 26/19b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. − Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26.09.2019, AZ 30 Hv 87/19y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.2020.− Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26.09.2019, AZ 30 Hv 87/19y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.
  4. − Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10.12.2019, AZ 41 Hv 114/19z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.
  5. Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.08.2021− Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10.12.2019, AZ 41 Hv 114/19z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.
  6. Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.08.2021 Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er habe einen Herzklappenfehler und Epilepsie. Er nehme wegen der Epilepsie Medikamente. - Laut VStV-Auszug vom 01.07.2019 der LPD Sbg wurde der Beschwerdeführer zwei Mal bestraft (EUR 300,-- und EUR 400,--), dem lagen Verstöße gegen das FSG und das KFG zugrunde. Außerdem wurden er von der BH Salzburg-Umgebung wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten bestraft (EUR 50,--).
  7. Am 01.07.2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 9 Abs 2 Z 3 AsylG ein Aberkennungsverfahren wegen Anklageerhebung wegen eines Verbrechens eingeleitet (Landesgericht Salzburg am 02.08.2019 u.a. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB). Am 13.02.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt.
  8. Am 01.07.2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ein Aberkennungsverfahren wegen Anklageerhebung wegen eines Verbrechens eingeleitet (Landesgericht Salzburg am 02.08.2019 u.a. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB). Am 13.02.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt.
  9. Mit Bescheid vom 06.03.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 17.09.2008 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 9 Absatz 1 Z 1 und Absatz 2 Z 3“ AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Bescheid vom 12.10.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.); weiters stellte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).
  10. Mit Bescheid vom 06.03.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 17.09.2008 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 9 Absatz 1 Ziffer eins und Absatz 2 Ziffer 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Bescheid vom 12.10.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.), gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.); weiters stellte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben). Am 26.05.2020 erhob der Beschwerdeführer über seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater gegen den Bescheid vom 06.03.2020 vollinhaltlich eine Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23.06.2020, 030 HV 40/2020p, wurde der Beschwerdeführer nach § 84

(4)StGB und nach § 105 Abs 1, 142
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 Aus der Haft bedingt entlassen. Probezeit 3 Jahre. Bewährungshilfe angeordnet.- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23.06.2020, 030 HV 40/2020p, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 84,
(4)StGB und nach Paragraph 105, Absatz eins, 142,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 Aus der Haft bedingt entlassen. Probezeit 3 Jahre. Bewährungshilfe angeordnet. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 05.05.2020, 028 U 59/2020k, wurde der Beschwerdeführer nach § 229
(1)zu keiner Zusatzstrafe verurteilt. - Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 05.05.2020, 028 U 59/2020k, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 229,
(1)zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.
  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020, W 237 2231460-1/7E, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zl. XXXX , wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020, W 237 2231460-1/7E, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  3. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020, W 237 2231460-1/7E wurde aufgrund einer dagegen erhobenen ordentlichen Revision, mir Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2022, Ro 2021/14/001-6, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und die gegenständliche Rechtssache mit diesem Tag erneut beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aufgrund von Annexität gemäß § 24 GV 2022 wurde das gegenständliche Verfahren, der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
  4. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020, W 237 2231460-1/7E wurde aufgrund einer dagegen erhobenen ordentlichen Revision, mir Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2022, Ro 2021/14/001-6, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und die gegenständliche Rechtssache mit diesem Tag erneut beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aufgrund von Annexität gemäß Paragraph 24, GV 2022 wurde das gegenständliche Verfahren, der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
  5. Am 29.08.2024 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und dabei der Beschwerdeführer befragt. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers waren gut, sodass die Verhandlung in Deutsch abgehalten wurde. Auf die Frage wie es seiner erkrankten Mutter gehe, antwortete der Beschwerdeführer, meistens sehr schlecht, sie habe Schmerzen. Befragt bezüglich seines Alltages gab der Beschwerdeführer an, er sei nunmehr islamisch verheiratet und wolle nächstes Jahr standesamtlich heiraten. Er arbeite bei Ninjas, meistens von Donnerstag bis Sonntag, meistens von 11 Uhr bis 21 Uhr. Ab Oktober 2024 werde er Vollzeit von Montag bis Donnerstag, von 10 Uhr bis 22 Uhr arbeiten. Seine Freizeit müsse er aufgrund des Gefängnisaufenthaltes seiner Brüder nutzen, um auf seine Mutter aufzupassen (Montag bis Samstag). Die Großmutter sei alt und passe aber tagsüber auf die Mutter auf. Er sei am Abend bei seiner Mutter. Den Nachmittag nutze der Beschwerdeführer um Zeit mit seiner Frau zu verbringen. Das Bundesverwaltungsgericht brachte vor, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2020 straffällig geworden sei. Zuerst erklärte der Beschwerdeführer er könne sich nicht erinnern. Dann ergänzte er, er habe viele Straftaten gemacht und könne sich nicht an alle erinnern - Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung. Auf die Frage wie er zu seinen Straftaten stehe, antwortete er: „Ich bereue sie natürlich, weil ich will in Österreich etwas erreichen. Es hat mir nicht weitergeholfen in Österreich.“ Auf die Frage was er zu befürchten habe, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren müsse, brachte er vor: „Ich habe vor ca. zwei Jahren herausgefunden, dass mein Vater aus dem Dorf geschmissen wurde, weil er auch dort Mist gebaut hat. Weil ich der Sohn von meinem Vater bin und nach Tschetschenien gehen müsste, dürfte ich nicht in mein eigenes Dorf zurück. Bei der Familie meiner Mutter dürfte ich nicht einziehen, weil das nicht geht. Das hat auch der Dorfvorsteher so gesagt.“ Sein Vater halte sich zurzeit irgendwo in Russland, wahrscheinlich in Rostov auf. Der Vater würde einmal im Monat anrufen und sich erkundigen wie es gehe, vor allem aber, weil er Geld benötigen würde. Der Beschwerdeführer habe nur zu seinem Cousin Mahmad Kontakt. Zu seinen anderen Angehörigen, bestehe aufgrund mangeldem Interesse beiderseits, kein Kontakt. Er könne auch nicht gut tschetschenisch sprechen. Bezüglich seiner Bewährung sei ihm mitgeteilt worden: „Es macht keinen Sinn mehr mit Ihnen zu arbeiten, wir werden dem Gericht schreiben, dass mein Werdegang jetzt sehr gut läuft und ich keine Bewährung mehr brauche.“ Die Rechtsvertretung verwies auf die Beilage 2 in der Stellungnahme. Er wolle weiterhin nicht straffällig werden, wie es auch sehr gut jetzt laufen würde. Er sei wegen guter Führung aus dem Gefängnis entlassen worden. „Ich habe das auch mit meinem Chef besprochen und er ist zufrieden mit mir. Ich bin auch der schnellste und beste Mitarbeiter. Ich sehe jetzt durch diese Arbeit auch wieder ein Ziel im Leben. Und das ist das erste Mal im Leben, dass mir ein Job Spaß macht.“ Sein Verhältnis zu seinen beiden Brüdern sei sehr gut, anders als damals. Je älter seine Brüder werden, umso mehr würde er von ihnen respektiert werden. „Sie haben nicht ernst genommen, was ich zu ihnen gesagt habe und haben sich über mich lustig gemacht. Als ich jung war, habe ich das genauso gemacht. Ich kann mich erinnern, als ich das letzte Mal hier war, war Tschingiz 14 und ich habe erst mit 19 Jahren verstanden, wie man sich zu verhalten hat und man versteht erst da, was auf dem Spiel steht.“ Er würde mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben, die Wohnung sei auf beide Namen geschrieben. Weil er der einzige Sohn sei, der nicht im Gefängnis sei, müsse er auf seine Mutter aufpassen. Bezüglich seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, er habe im März einen epileptischen Anfall gehabt und habe zwei Wochen nicht reden können. Auslöser sei der gegenwärtige Stress gewesen. Er nehme zurzeit Medikamente. Der Beschwerdeführer erklärte er: „Ich weiß, dass meine Brüder und ich nicht ein gutes Beispiel sind und sehr viel Mist gebaut haben. Von klein auf vom elften Lebensjahr an hat unser Vater uns schlecht erzogen. Uns wurde beigebracht, wie man am besten lügt, schlägt, Diebstahl m begeht. Da wir kein anderes Vorbild als unseren Vater hatten, denn die Brüder der Mutter durften nicht sagen und der Bruder des Vaters hat sich für uns nicht interessiert. Wir dachten, was er tut und sagt, ist normal. So war unser Werdegang in Österreich.“
  6. In der Stellungnahme vom 11.10.2024 verwies der Beschwerdeführer auf seinen positiven Lebenswandel und legte zum Beweis der gemeinsamen Wohnverhältnisse mit seiner Ehefrau XXXX einen Mietvertrag vor, aus dem sich ergebe, dass beide Personen als Hauptmieter in dem Vertrag aufscheinen.
  7. In der Stellungnahme vom 11.10.2024 verwies der Beschwerdeführer auf seinen positiven Lebenswandel und legte zum Beweis der gemeinsamen Wohnverhältnisse mit seiner Ehefrau römisch 40 einen Mietvertrag vor, aus dem sich ergebe, dass beide Personen als Hauptmieter in dem Vertrag aufscheinen.
  8. In der Stellungnahme vom 28.08.2024, eingebracht während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wurde auf ergänzende Länderberichte verwiesen. Es wurde dargelegt, dass sich die Menschenrechtssituation in Russland sich in den letzten Jahren sukzessive verschlechtert habe. Die Rechtsstaatlichkeit werde von der politischen Führung Russlands häufig untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten. Es würden selektive Strafverfolgungen stattfinden, die auch sachfremd motiviert sein können, etwa durch politische Motive oder wirtschaftliche lnteressen. Die Justiz sei von Korruption befallen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung, da ein Tschetschene jedenfalls in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam genommen und in seine Heimatregion überstellt werden könne. Bei einer derart komplexen Situation, die Sicherheits- und Menschenrechtsaspekte einschließe, die sich darüber hinaus in Anbetracht der noch aufrechten Teilmobilmachung in Russland noch weiter verschlechtern könnte, zeige, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Gefahr bestehe, im Falle einer Rückkehr von den tschetschenischen Behörden zum Wehrdienst eingezogen zu werden, bei dessen Verweigerung mit einer exzessiven Bestrafung zu rechnen sei. Ethnische Minderheiten seien dabei überproportional von der Mobilisierung betroffen. ln Tschetschenien sei auch die Praxis der kollektiven Verantwortung weitwerbreitet (KR 2.3.2023). Verwandte väterlicherseits, mütterlicherseits und auch die Familie der Ehefrau können zur Verantwortung gezogen werden. Nach dem aktuellen Themenbericht der Staatendokumentation vom O2.O4.2024 würden die meisten Männer in Russland bis zum Alter von 40 Jahren als wehrpflichtig gelten und könnten bis zu diesem Alter zur militärischen Ausbildung oder Mobilisierung einberufen werden. Die schlechte Sicherheitslage und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre sich seine Existenz zu sichern, würde im Falle einer Rückkehr jedenfalls zu einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK führen. Zudem wäre er jedenfalls der Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt.Die schlechte Sicherheitslage und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre sich seine Existenz zu sichern, würde im Falle einer Rückkehr jedenfalls zu einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK führen. Zudem wäre er jedenfalls der Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen und hier sozialisiert worden, er würde kein Russisch und lediglich gebrochenes Tschetschenisch sprechen. Er hätte weder soziale Anknüpfungspunkte an seinen Heimatort, da er zu niemandem Kontakt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es keinesfalls möglich - schon alleine wegen der Sprachbarriere, den unbekannten Gepflogenheiten, den Mangel Anknüpfungspunkten und der mangelnden Unterstützung seine Existenz zu sichern. Es ergäbe sich eindeutig aus den einschlägigen Länderberichten, dass das tschetschenische Regime nicht vor Menschenrechtsverletzungen zurückschrecken würden. Es herrsche sohin im Herkunftsland landesweit Bedingungen (Gefahr der Verfolgung), welche nach 58 Abs l AsylG die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Hinsichtlich des Ausschlusses der Ableitung des Schutzstatus im Familienverfahren bei Straffälligkeit werde daraufhingewiesen, dass es sich bei den begangenen Taten um Jugendstraftaten handeln würde. Die Rechtsordnung erkenne grundsätzlich an, dass sich die Straftaten Jugendlicher von jenen Erwachsener unterscheide, wie sie dies etwa durch die Sonderbestimmungen des JGG ausdrücke. Diese Differenzierung sei aus der Entwicklungspsychologie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zweckmäßig und sachlich begründet. Trotz dieser tatsächlichen Unterschiede behandle der Gesetzgeber, bei der in § 2 Abs 4 AsylG normierten Ausnahmeregelung, jugendliche und erwachsene Straftäter gleich, ohne dies sachlich rechtzufertigen. Dies würde gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinandergem Art I Abs 1 BVGRD verstossen.Hinsichtlich des Ausschlusses der Ableitung des Schutzstatus im Familienverfahren bei Straffälligkeit werde daraufhingewiesen, dass es sich bei den begangenen Taten um Jugendstraftaten handeln würde. Die Rechtsordnung erkenne grundsätzlich an, dass sich die Straftaten Jugendlicher von jenen Erwachsener unterscheide, wie sie dies etwa durch die Sonderbestimmungen des JGG ausdrücke. Diese Differenzierung sei aus der Entwicklungspsychologie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zweckmäßig und sachlich begründet. Trotz dieser tatsächlichen Unterschiede behandle der Gesetzgeber, bei der in Paragraph 2, Absatz 4, AsylG normierten Ausnahmeregelung, jugendliche und erwachsene Straftäter gleich, ohne dies sachlich rechtzufertigen. Dies würde gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinandergem Artikel römisch eins, Absatz eins, BVGRD verstossen. Neben gleichheitsrechtlichen Bedenken werfe § 2 Abs 4 AsylG auch Bedenken iZm Art 1 BVG-Kinderrechte auf, demnach das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Neben gleichheitsrechtlichen Bedenken werfe Paragraph 2, Absatz 4, AsylG auch Bedenken iZm Artikel eins, BVG-Kinderrechte auf, demnach das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Aufgrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ergehe hiermit die Anregung das BVwG möge gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a ivm Art 89 Abs 2 iVm Art 35 Abs 4 B-VG beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge § 2 Abs 4 AsylG als verfassungswidrig aufheben. Ein auf dieses Begehren gerichteter Antrag des BVwG wurde mit Beschluss des VfGH vom 2L.09.2020, G 172/2020-9, aufgrund fehlender Präjudizialität zurückgewiesen, da die zugrundeliegende Straftat vor lnkrafttreten des § 2 Abs 4 AsylG begangen wurde und die Norm mangels Rückwirkung nicht anwendbar war. Bisher hat sich der VfGH somit nicht in der Sache geäußert und bedarf die Rechtslage weiter einer Klärung.Aufgrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ergehe hiermit die Anregung das BVwG möge gem Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ivm Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 35, Absatz 4, B-VG beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge Paragraph 2, Absatz 4, AsylG als verfassungswidrig aufheben. Ein auf dieses Begehren gerichteter Antrag des BVwG wurde mit Beschluss des VfGH vom 2L.09.2020, G 172/2020-9, aufgrund fehlender Präjudizialität zurückgewiesen, da die zugrundeliegende Straftat vor lnkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG begangen wurde und die Norm mangels Rückwirkung nicht anwendbar war. Bisher hat sich der VfGH somit nicht in der Sache geäußert und bedarf die Rechtslage weiter einer Klärung. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG sei bei Erlass einer Rückkehrentscheidung auf das gemäß Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es sei also eine lnteressenabwägung vorzunehmen. Die Behörde habe ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sei bei Erlass einer Rückkehrentscheidung auf das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es sei also eine lnteressenabwägung vorzunehmen. Die Behörde habe ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Komme die Behörde zur Ansicht, dass das Privat- oder Familienleben zugunsten des Fremden und zu Lasten der öffentlichen lnteressen zu werten ist, ist entweder von der Erlassung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme Abstand zu nehmen oder Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszusprechen. Es bestehe diesbezüglich kein Ermessensspielraum (Filzwieser/Fronk/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 9 BFA-VG KS f, K 15f)).Komme die Behörde zur Ansicht, dass das Privat- oder Familienleben zugunsten des Fremden und zu Lasten der öffentlichen lnteressen zu werten ist, ist entweder von der Erlassung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme Abstand zu nehmen oder Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszusprechen. Es bestehe diesbezüglich kein Ermessensspielraum (Filzwieser/Fronk/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 9, BFA-VG KS f, K 15f)). Der Beschwerdeführer habe einen durchwegs positiven Gesinnungswandel durchlebt. Er habe sich seit den Verurteilungen im Jahr 2019 nichts mehr zu Schulden kommen lassen, wobei hier betont werde, dass die strafbaren Handlungen noch länger als 2019 zurückliegen würden. Der Beschwerdeführer bereue all seine Taten sehr. Nach der Entlassung aus der Haft sei es ihm ein großes Anliegen gewesen, sein Leben in den Griff zu bekommen. Zurzeit würde er bei einem Lieferdienst arbeiten und in einer Mietwohnung mit seiner Ehefrau, die er nach islamischen Recht geheiratet habe, wohnen. Die Bewährung des Beschwerdeführers sei, aufgrund guter Führung aufgehoben worden. Laut Neustart sei eine sozialarbeiterische Bewährungshilfe nicht weiter zweckmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer unterstütze seine kranke Mutter, wo er könne. Er teile sich die Pflegedienste mit seiner Großmutter, wobei seine Großmutter die Pflege tagsüber übernehmen würde und der Beschwerdeführer nachts, wenn er nicht arbeiten müsse. Hier würde jedenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis der Mutter der Beschwerdeführer zum Beschwerdeführer vorliegen. Der Beschwerdeführer lebe seit 2007 in Österreich. Er habe somit sein ganzen Lieben hier verbracht und stehe seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt mit beiden Beinen fest im Leben. Eine Rückkehrentscheidung sei somit, vor allem aufgrund des langen Aufenthaltes - das ganze Leben - jedenfalls unzulässig und es sei dem Beschwerdeführer gem. § 55 AsylG jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.Der Beschwerdeführer lebe seit 2007 in Österreich. Er habe somit sein ganzen Lieben hier verbracht und stehe seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt mit beiden Beinen fest im Leben. Eine Rückkehrentscheidung sei somit, vor allem aufgrund des langen Aufenthaltes - das ganze Leben - jedenfalls unzulässig und es sei dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 55, AsylG jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Da sich der Beschwerdeführer seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich befinden würde, sei es gem. § 9 Abs 4 Zi 2 BFA- VG eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher lnteressen erforderlich, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen zu können.Da sich der Beschwerdeführer seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich befinden würde, sei es gem. Paragraph 9, Absatz 4, Zi 2 BFA- VG eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher lnteressen erforderlich, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen zu können. Laut Judikatur sei dies beispielsweise bei einer Vergewaltigung gem. § 201 StGB der Fall (vgl. dazu VwGH 07.10.2021., Ra 2021/21/0276, Zurückweisung der Revision). Auch bei den Straftaten, welche der Beschwerdeführer beging, handle es sich keineswegs um harmlose Straftaten. Jedoch seien alle Straftaten als Jugendstraftaten qualifiziert worden und in Anbetracht der Aufenthaltsverfestigung in Österreich, hätten sie nicht den erforderlichen Gefährdungsmaßstab, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zu dem würde der Beschwerdeführer seine Taten bereuen und habe nunmehr einen positiven Lebenswandel und ließe sich seit nunmehr 5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei somit nicht mehr zulässig.Laut Judikatur sei dies beispielsweise bei einer Vergewaltigung gem. Paragraph 201, StGB der Fall vergleiche dazu VwGH 07.10.2021., Ra 2021/21/0276, Zurückweisung der Revision). Auch bei den Straftaten, welche der Beschwerdeführer beging, handle es sich keineswegs um harmlose Straftaten. Jedoch seien alle Straftaten als Jugendstraftaten qualifiziert worden und in Anbetracht der Aufenthaltsverfestigung in Österreich, hätten sie nicht den erforderlichen Gefährdungsmaßstab, um eine Aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zu dem würde der Beschwerdeführer seine Taten bereuen und habe nunmehr einen positiven Lebenswandel und ließe sich seit nunmehr 5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei somit nicht mehr zulässig. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder nach Österreich ein und stellte am 28.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am am 28.06.2007 für sich und für den Beschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Unter Abweisung des Asylbegehrens gewährte das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.09.2008 der Mutter den Status der subsidiär Schutzberechtigten aus medizinischen Gründen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BAA vom 17.09.2008, Zl. 07 05.906-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Die den beschwerdeführenden Parteien erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden in der Folge wiederholt verlängert. Am 20.11.2021 wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2024, W196 2250805-1/29E wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für die Mutter Beschwerdeführers, krankheitsbedingt, bestätigt. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Juli 2021 in seinem Heimatstaat abgeschoben. Der Beschwerdeführer hat/will keinen Kontakt zu seinem Vater. Verurteilungen des Beschwerdeführers - Landesgericht Salzburg vom 02.08.2019, AZ 47 Hv 26/19b, Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.- Landesgericht Salzburg vom 02.08.2019, AZ 47 Hv 26/19b, Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2018 gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern in Salzburg in verabredeter Verbindung das Opfer durch einen Faustschlag ins Gesicht und einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht in Form einer Blutung am Innenohr und einer Schwellung am Ohr am Körper verletzte. Darüber hinaus verletzte der Beschwerdeführer am selben Tag in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter, ein weiteres Opfer durch einen Faustschlag und einen Fußtritt ins Gesicht. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens berücksichtigt. Mit seinem Fehlverhalten konfrontiert äußerte sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dahingehend, dass es keine schwere Körperverletzung gewesen war, sondern er dem Opfer nur einen leichten Fußtritt verpasste. Darüber hinaus sagte ein Freund aus, das Opfer habe gegenüber dem Arzt und der Polizei „nur Scheiße gelabert, damit der Beschwerdeführer Ärger bekommt“. Zusätzlich erklärte der Beschwerdeführer, sein Opfer hat ihn zu der Tat provoziert, indem dieses dem Kleinkind der Schwester seiner Exfreundin eine Zigarette in den Mund steckte. − Landesgericht Salzburg vom 26.09.2019, AZ 30 Hv 87/19y Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.2020.− Landesgericht Salzburg vom 26.09.2019, AZ 30 Hv 87/19y Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.
  3. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am 23.09.2018 in Salzburg dadurch mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, bereicherte, indem er ein Mountainbike (Wert von EUR 400) an sich nahm, nachdem er das Fahrradschloss als Sperrvorrichtung aufbrach. Mildernd berücksichtigte das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des unbeschädigten Fahrrads samt Rückstellung an den Berechtigten fünf Tage nach dem Diebstahl, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Die Schadensgutmachung wurde durch Sicherstellung erwirkt und war rechtsrichtig aus formellen Gründen im Strafverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Polizei war es gelungen die Tat aufklären und das Diebesgut sicherzustellen. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte keine näheren Angaben vor der belangten Behörde zum Tathergang machen. − Landesgericht Salzburg vom 10.12.2019, AZ 41 Hv 114/19z, Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.
  4. Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.08.2021− Landesgericht Salzburg vom 10.12.2019, AZ 41 Hv 114/19z, Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert – LG Salzburg 030 HV 40/2020p vom 23.06.
  5. Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.08.2021 Der Verurteilung lag zugrunde, dass M.I. in Salzburg im Bereich des Furtwänglerparks fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm. Am 17.04.2019 wurde in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren, bislang unbekannten Tätern, wurde dem Opfer, durch das Versetzen von Faustschlägen, sohin mit Gewalt gegen seine Person, und Ansetzen eines Messers an den Hals, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Bargeld in der Höhe von EUR 20,--, ein Mobiltelefon der Marke Huawei Mage 20 Lite und Kopfhörer der Marke Apple weggewommen. Der Raub wurde unter Verwendung einer Waffe verübt. Am16.04.2019 verübte der genannte Täter eine weitere Tat in dem er Bargeld in bislang unbekannter Höhe und eine Armbanduhr bislang unbekannten Wertes durch das Versetzen von Schlägen und Tritten, somit durch Gewalt gegen ein weiteres Opfer, wegzunehmen versuchte. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers bestand jeweils darin, dass er die unmittelbaren Täter zur Tat begleitete und sich während der Tatausführung im unmittelbaren Nahebereich zur allfälligen Unterstützung bereithielt. Der Beschwerdeführer leistete sohin zumindest einen psychischen Tatbeitrag und trugen durch die Ansichnahme und Verwertung des entfremdeten Mobiltelefons zum Raub bei. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in die Tathandlungen eingeweiht war und diesen auch unterstützen wollte. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, das Teilgeständnis, die Beteiligung als Beitragstäter und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie die erfolgte Schadensgutmachung durch Sicherstellung berücksichtigt, während erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei Verbrechen und die Verletzung zweier Opfer gewertet wurde. - Laut VStV-Auszug vom 01.07.2019 der LPD Sbg zwei Mal wegen Verstöße gegen das FSG und das KFG bestraft (EUR 300,-- und EUR 400,--). Außerdem von der BH Salzburg-Umgebung wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten bestraft (EUR 50,--). - Landesgericht Salzburg vom 23.06.2020, 030 HV 40/2020p, nach § 84
(4)StGB und nach § 105 Abs 1, 142
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 Aus der Haft bedingt entlassen. Probezeit 3 Jahre. Bewährungshilfe angeordnet.- Landesgericht Salzburg vom 23.06.2020, 030 HV 40/2020p, nach Paragraph 84,
(4)StGB und nach Paragraph 105, Absatz eins, 142,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 Aus der Haft bedingt entlassen. Probezeit 3 Jahre. Bewährungshilfe angeordnet.
  1. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2020 in Salzburg M.K. durch die Äußerung „Wenn ich dich noch einmal mit einem Mann sehe, dann töte ich dich und schlage ihn“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Kontakten zu anderen Männern zu nötigen versuchte.
  2. Der Verurteilung lag ebenfalls zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.02.2019 das Opfer durch das Versetzen eines wuchtigen Faustschlages in dessen Gesicht u.a. in Form einer Jochbeinfraktur schwer am Körper verletzte. Mildernd wurde das Alter unter 21 Jahre sowie das umfassende und reumütige Geständnis zu
  3. und dem Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurde eine Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und der rasche Rückfall, berücksichtigt. - Landesgericht Salzburg vom 05.05.2020, 028 U 59/2020k, nach § 229
(1)zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.- Landesgericht Salzburg vom 05.05.2020, 028 U 59/2020k, nach Paragraph 229,
(1)zu keiner Zusatzstrafe verurteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt zeigte der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie. Ab der letzten Verurteilung, 26.09.2019, wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig. Der Beschwerdeführer wurde wegen guter Führung aus dem Gefängnis entlassen und bereut seine kriminellen Taten. Nach der Entlassung aus der Haft war es dem Beschwerdeführer ein großes Anliegen, sein Leben in den Griff zu bekommen und ein gutes Vorbild für seine Brüder zu sein, damit diese auch ihr Leben in den Griff bekommen. Er ist nunmehr bemüht sich in den österreichischen Arbeitsmarkt sowie die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Laut Neustart ist eine sozialarbeiterische Bewährungshilfe nicht weiter notwendig. Die Bewährung des Beschwerdeführers wurde aufgrund guter Führung aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist seit 23.04.2024 bei einem Lieferdienst als freier Dienstnehmer angemeldet. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau XXXX nach muslimischen Recht geehelicht. Aus dem vorliegenden Mietvertrag ist ersichtlich, dass beide Personen als Hauptmieter in dem Vertrag aufscheinen.Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau römisch 40 nach muslimischen Recht geehelicht. Aus dem vorliegenden Mietvertrag ist ersichtlich, dass beide Personen als Hauptmieter in dem Vertrag aufscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht geht hier davon aus, dass der Beschwerdeführer sich ein stabiles familieres Umfeld geschaffen hat. Der Beschwerdeführer unterstützt seine kranke Mutter und teilt sich die Pflegedienste mit seiner Großmutter. Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis der Mutter zum Beschwerdeführer, die als „Kernfamilie“, an Multipler Sklerose erkrankte und in Österreich aufhältig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Erziehung in tschetschenischen Familien davon aus, dass der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten seines Landes vertraut ist und seine Landessprache und die russische Sprache spricht, da die Mutter und die Großmutter die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer aufrichtig seine Straftaten bereut. Er ist bemüht sich nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt fortan in die österreichische Gesellschaft und in den österreichischen Arbeitsmarkt einzugliedern. 1.
  1. eine mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation (insbesondere Tschetschenien): „Auszüge aus den Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 14 (Letzte Änderung: 2024-06-12)  Politische Lage Letzte Änderung 2024-06-12 10:50 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen
  3. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 %, Wladislaw Dawankow: 3,85 %, Leonid Sluzkij: 3,20 %. Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen
  4. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 %, Wladislaw Dawankow: 3,85 %, Leonid Sluzkij: 3,20 %. Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). 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September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.3.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw12-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 21.5.2024  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland, Zugriff 3.4.2024  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024  CoE - Council of Europe (18.3.2024): Präsident der Versammlung zur Präsidentschaftswahl in Russland: ,,Erkennen wir Putins Legitimität als Präsident nicht an“, https://www.coe.int/de/web/portal/-/presidential-election-in-russia-let-s-not-recognise-putin-s-legitimacy-as-president-pace-president-says, Zugriff 17.5.2024  CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2023): Political consequences of the Russian Federation's war of aggression against Ukraine (Resolution 2506), https://pace.coe.int/en/files/32994/html, Zugriff 31.1.2024  Duma - Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions, Zugriff 3.5.2024  EIU - Economist Intelligence Unit
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Nowaja gaseta Ewropa (19.3.2024): А президент-то рисованный [Aber gerade der Präsident ist eine Zeichnung], https://novayagazeta.eu/articles/2024/03/19/a-prezident-to-risovannyi, Zugriff 17.5.2024  OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (22.2.2024): Two-Year Update - Protection of civilians: impact of hostilities on civilians since 24 February 2022, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-02/two-year-update-protection-civilians-impact-hostilities-civilians-24.pdf, Zugriff 27.2.2024  OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.12.2023): Report on the human rights situation in Ukraine, 1 August to 30 November 2023, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2023-12/23-12-12-OHCHR-37th-periodic-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 26.1.2024  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (29.1.2024): Russian Federation flouts international commitments once again with decision not to invite OSCE observers to presidential election, https://www.osce.org/odihr/elections/russia/562065, Zugriff 8.5.2024  OSCE/ODIHR - 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United Nations General Assembly (18.3.2022): Resolution adopted by the General Assembly on 2 March 2022: Aggression against Ukraine (A/RES/ES-11/1), https://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?OpenAgent&DS=A/RES/ES-11/1&Lang=E, Zugriff 31.1.2024  UNIG-VDI - Universität Göteborg - V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2024): Democracy Report 2024 - Democracy Winning and Losing at the Ballot, https://v-dem.net/documents/44/v-dem_dr2024_highres.pdf, Zugriff 2.4.2024  UN News - United Nations News (27.9.2022a): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 17.11.2023  UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.10.2023): Ukraine Humanitarian Response 2023: Situation Report, https://www.unocha.org/attachments/9f44a247-a8a9-4394-a2f5-bfa4234c1071/Situation Report - UKRAINE HUMANITARIAN RESPONSE 2023 - 11 Oct 2023.pdf, Zugriff 23.2.2024  Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024  Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202007040001?index=1, Zugriff 3.4.2024  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024  ZOiS/Klimovich - Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber), Klimovich, Stanislav (Autor) (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOiS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.4.2024 ZOiS/Klimovich - Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber), Klimovich, Stanislav (Autor) (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOiS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.4.2024  Tschetschenien Letzte Änderung 2024-06-12 10:50 Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vergleiche KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand:
  2. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation_(Stand_10._September_2022),_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich]  CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024  Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024  EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024 EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024  Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.a): ЭНЦИКЛОПЕДИЧЕСКИЙ СПРАВОЧНИК - ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Realenzyklopädie - Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305, Zugriff 3.5.2024  Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/structure/regions/CE, Zugriff 3.5.2024  HRW - Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.4.2024  KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024a): Адам Кадыров назначен куратором Российского университета спецназа [Adam Kadyrow zum Kurator der Russischen Universität für Spezialkräfte ernannt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399481, Zugriff 17.5.2024  KK - Kaukasischer Knoten (26.3.2024): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354, Zugriff 10.4.2024  KK - Kaukasischer Knoten (9.2.2024): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366#cont_6, Zugriff 9.4.2024  KK - Kaukasischer Knoten (3.11.2023): Кадыров: девять лет под санкциями [Kadyrow: neun Jahre unter Sanktionen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/352459, Zugriff 17.5.2024  KR - Kawkas.Realii (23.3.2024): Кадыров заявил, что Чечня "состоялась как государство". Без упоминания "в составе России" [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien 'als Staat gegründet wurde'. Ohne Erwähnung 'als Teil Russlands'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024  KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024  KR - Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 10.4.2024  NGE - Nowaja gaseta Ewropa (24.4.2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padischahs. Teil 2], https://novayagazeta.eu/articles/2024/04/24/preemnik-padishakha-chast-2, Zugriff 17.5.2024  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_ÖB-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich]  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_ÖB_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich]  OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (5.3.2024): Sanctions List Search - Kadyrov, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 3.5.2024  ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024  RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (1.3.2024): Омбудсмен Чечни прокомментировал включение в санкционный список Японии [Ombudsmann Tschetscheniens kommentierte Eintrag in Sanktionsliste Japans], https://ria.ru/20240301/soltaev-1930479961.html, Zugriff 10.4.2024  RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024  RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024  Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024  SZ - Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024  Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-06-12 10:50 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 24.5.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Dashboard - Russia - Point view - Time period: 17/05/2023-17/05/2024, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 24.5.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.5.2024): Regional Overview - Europe & Central Asia - April 2024, https://acleddata.com/2024/05/09/regional-overview-europe-central-asia-april-2024, Zugriff 22.5.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe & Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (9.11.2023): Importing Instability - How the War Against Ukraine Makes Russia Less Secure, https://acleddata.com/2023/11/09/importing-instability-how-the-war-against-ukraine-makes-russia-less-secure, Zugriff 22.5.2024  EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.3.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 22.5.2024  EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024  GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (o.D.): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 23.5.2024  IEP - Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2024/02/GTI-2024-web-290224.pdf, Zugriff 24.5.2024  Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024  VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand
  2. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024  Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-29 09:39 Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  4. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023  BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023  Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023  ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023  EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023  Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023  Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023  Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023  Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023  Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023  FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023  FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderber

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