Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 15§ 6§ 182§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 2§ 23§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW198 2294955-1 Spruch, W198 2294955-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 21.05.2024, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) im Spruchpunkt
- festgestellt, dass Josef WACHTER (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.01.2023 bis 31.05.2023 und seit 01.11.2023 bis laufend in der Pensionsversicherung nach BSVG pflichtversichert sei. Im Spruchpunkt
- wurde der Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen für die Zeiträume 01.01.2023 bis 31.05.2023, 01.06.2023 bis 31.10.2023, 01.11.2023 bis 31.12.2023 und 01.01.2024 bis laufend festgestellt.
- Mit Bescheid vom 21.05.2024, Zl.: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) im Spruchpunkt
- festgestellt, dass Josef WACHTER (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.01.2023 bis 31.05.2023 und seit 01.11.2023 bis laufend in der Pensionsversicherung nach BSVG pflichtversichert sei. Im Spruchpunkt
- wurde der Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen für die Zeiträume 01.01.2023 bis 31.05.2023, 01.06.2023 bis 31.10.2023, 01.11.2023 bis 31.12.2023 und 01.01.2024 bis laufend festgestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 35,9862 ha im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Bis Ende 2022 seien sämtliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Flächen aufgrund eines mit seiner Tochter abgeschlossenen Pachtvertrages rechtswirksam verpachtet gewesen. Eine Betriebsführung durch den Beschwerdeführer sei daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Durch Auflösung des Pachtvertrages mit Ende 2022 seien die Flächen wieder dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wobei nach § 23 Abs. 3 lit. c BSVG der mit Herrn XXXX am 18.07.2022 abgeschlossene Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha ab 01.01.2023 bei der Berechnung des Einheitswertes des Betriebes des Beschwerdeführers zum 01.01.2023 zu berücksichtigen gewesen sei. Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine weitere Meldung zu den unverpachteten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha eingegangen sei, führe der Beschwerdeführer ab 01.01.2023 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr im Ausmaß von 12,9610 ha mit einem Einheitswert von € 4.871,
- Der am 19.06.2023 vorgelegte Pachtvertrag, mit dem erstmalig eine Verpachtung von forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,6769 ha an Frau XXXX mit 01.01.2023 bekanntgegeben worden sei, könne nach der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 1 Z 1
- und
- Satz BSVG nicht länger als einen Monat von der Meldung rückwirkend, sohin frühestens mit 19.05.2023 anerkannt werden. Da nach § 23 Abs. 5 BSVG Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam werden, der der Änderung folgt, sei die Waldverpachtung mit 01.06.2023 zu berücksichtigen. Weiters habe die Zurücklassung der Pachtflächen von Frau XXXX mit 15.11.2023 und der in weiterer Folge erfolgte Verkauf von Flächen an Frau XXXX und Herrn XXXX zu Änderungen des Einheitswertes geführt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 35,9862 ha im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Bis Ende 2022 seien sämtliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Flächen aufgrund eines mit seiner Tochter abgeschlossenen Pachtvertrages rechtswirksam verpachtet gewesen. Eine Betriebsführung durch den Beschwerdeführer sei daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Durch Auflösung des Pachtvertrages mit Ende 2022 seien die Flächen wieder dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wobei nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, BSVG der mit Herrn römisch 40 am 18.07.2022 abgeschlossene Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha ab 01.01.2023 bei der Berechnung des Einheitswertes des Betriebes des Beschwerdeführers zum 01.01.2023 zu berücksichtigen gewesen sei. Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine weitere Meldung zu den unverpachteten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha eingegangen sei, führe der Beschwerdeführer ab 01.01.2023 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr im Ausmaß von 12,9610 ha mit einem Einheitswert von € 4.871,
- Der am 19.06.2023 vorgelegte Pachtvertrag, mit dem erstmalig eine Verpachtung von forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,6769 ha an Frau römisch 40 mit 01.01.2023 bekanntgegeben worden sei, könne nach der Vermutungsregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Satz BSVG nicht länger als einen Monat von der Meldung rückwirkend, sohin frühestens mit 19.05.2023 anerkannt werden. Da nach Paragraph 23, Absatz 5, BSVG Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam werden, der der Änderung folgt, sei die Waldverpachtung mit 01.06.2023 zu berücksichtigen. Weiters habe die Zurücklassung der Pachtflächen von Frau römisch 40 mit 15.11.2023 und der in weiterer Folge erfolgte Verkauf von Flächen an Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 zu Änderungen des Einheitswertes geführt.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Parkinson-Erkrankung seit Jahren nicht mehr in der Lage sei, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu führen. Abgesehen davon seien die verfahrensgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verpachtet gewesen. An der Rechtswirksamkeit dieser Verpachtung würden keinerlei Zweifel bestehen. Richtig sei, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers per 29.03.2023 den Fragebogen „Klärung Pachtverhältnis“ ausgefüllt habe. In diesem Fragebogen sei unmissverständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Flächen nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Es treffe zwar auch zu, dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) das Pachtverhältnis bezüglich des Waldes unerwähnt geblieben sei. Dies ändere aber nichts an der Aussage, dass der Beschwerdeführer diesen Wald nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Für die Vermutungsregel des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bleibe daher ebenso wenig Raum wie für die Beurteilung der Vorlage des Pachtvertrages per 19.06.2023 als relevantem Zeitpunkt für die erforderliche Offenlegung des Pachtverhältnisses. Tatsächlich sei die für den Beschwerdeführer relevante Meldung nicht erst etwa mit dem ausgefüllten Fragebogen vom 29.03.2023, sondern mit der Betriebsaufgabe per 01.04.2019 erfolgt.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Parkinson-Erkrankung seit Jahren nicht mehr in der Lage sei, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu führen. Abgesehen davon seien die verfahrensgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verpachtet gewesen. An der Rechtswirksamkeit dieser Verpachtung würden keinerlei Zweifel bestehen. Richtig sei, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers per 29.03.2023 den Fragebogen „Klärung Pachtverhältnis“ ausgefüllt habe. In diesem Fragebogen sei unmissverständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Flächen nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Es treffe zwar auch zu, dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) das Pachtverhältnis bezüglich des Waldes unerwähnt geblieben sei. Dies ändere aber nichts an der Aussage, dass der Beschwerdeführer diesen Wald nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Für die Vermutungsregel des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bleibe daher ebenso wenig Raum wie für die Beurteilung der Vorlage des Pachtvertrages per 19.06.2023 als relevantem Zeitpunkt für die erforderliche Offenlegung des Pachtverhältnisses. Tatsächlich sei die für den Beschwerdeführer relevante Meldung nicht erst etwa mit dem ausgefüllten Fragebogen vom 29.03.2023, sondern mit der Betriebsaufgabe per 01.04.2019 erfolgt.
- Die Beschwerdesache wurde am 04.07.2024
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde am 04.07.2024
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 4. Am 08.10.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer unterlag als Betriebsführer von 01.01.1992 bis 31.03.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Mit 01.04.2019 schied der Beschwerdeführer aufgrund der Betriebsaufgabe aus der Pflichtversicherung aus und wurden mit 01.04.2019 die vom Beschwerdeführer bis zur Betriebsaufgabe bewirtschafteten Eigenflächen im Ausmaß von 35,9862 ha (23,6611 ha landwirtschaftliche Flächen und 12,3251 ha forstwirtschaftliche Flächen) an die Tochter des Beschwerdeführers verpachtet. Der Beschwerdeführer bezog ab 01.04.2019 eine Schwerarbeitspension. Dieser Bezug wurde erst durch die Betriebsaufgabe mit 01.04.2019 möglich. Am 25.07.2022 teilte XXXX der belangten Behörde mit, dass er ab 01.01.2023 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha vom Beschwerdeführer pachten werde. Als Nachweis wurde der vom Beschwerdeführer und Herrn XXXX unterfertige Pachtvertrag vom 18.07.2022 vorgelegt.Am 25.07.2022 teilte römisch 40 der belangten Behörde mit, dass er ab 01.01.2023 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha vom Beschwerdeführer pachten werde. Als Nachweis wurde der vom Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 unterfertige Pachtvertrag vom 18.07.2022 vorgelegt. Am 12.12.2022 teilte die Tochter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass sämtliche der von ihr gepachteten Flächen zum 31.12.2022 an den Beschwerdeführer zurückgestellt werden. Die schriftliche Meldung der Betriebsaufgabe durch die Tochter des Beschwerdeführers ging am 16.02.2023 bei der SVS ein. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 01.03.2023 um Mitteilung zum Schicksal der zurückgestellten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha (35,9862 ha abzüglich der Verpachtung an Herrn XXXX im Ausmaß von 23,0252
- ha)ersucht, ob diese Flächen nunmehr vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 01.03.2023 um Mitteilung zum Schicksal der zurückgestellten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha (35,9862 ha abzüglich der Verpachtung an Herrn römisch 40 im Ausmaß von 23,0252
- ha)ersucht, ob diese Flächen nunmehr vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. Am 07.04.2023 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde daraufhin das Formular „Klärung Pachtverhältnis“ und den - der belangten Behörde bereits bekannten - Pachtvertrag mit Herrn XXXX übermittelt. Am 07.04.2023 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde daraufhin das Formular „Klärung Pachtverhältnis“ und den - der belangten Behörde bereits bekannten - Pachtvertrag mit Herrn römisch 40 übermittelt. Zumal seitens des Beschwerdeführers keine weitere Meldung zu den unverpachteten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha erfolgte, wurde er mit Kontomitteilung der SVS vom 24.05.2023 darüber informiert, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2023 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe und daher ab 01.01.2023 bis laufend eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Am 19.06.2023 teilte der Beschwerdeführer der SVS mit, dass mit 01.01.2023 forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 11,6769 ha an XXXX , seine Lebensgefährtin, verpachtet wurden. Der entsprechende Pachtvertrag vom 19.06.2023 wurde als Nachweis vorgelegt. Am 19.06.2023 teilte der Beschwerdeführer der SVS mit, dass mit 01.01.2023 forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 11,6769 ha an römisch 40 , seine Lebensgefährtin, verpachtet wurden. Der entsprechende Pachtvertrag vom 19.06.2023 wurde als Nachweis vorgelegt. Mit Kontomitteilung vom 07.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verpachtung an XXXX für den Zeitraum Juli 2023 bis laufend berücksichtigt werde.Mit Kontomitteilung vom 07.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verpachtung an römisch 40 für den Zeitraum Juli 2023 bis laufend berücksichtigt werde. Am 15.04.2024 legte der Beschwerdeführer der SVS einen Kaufvertrag, datiert mit 15.11.2023, vor, mit welchem land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 8,5305 ha an XXXX und XXXX verkauft wurden. Am 15.04.2024 legte der Beschwerdeführer der SVS einen Kaufvertrag, datiert mit 15.11.2023, vor, mit welchem land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 8,5305 ha an römisch 40 und römisch 40 verkauft wurden. Weiters wurde von der Pächterin XXXX der SVS bekanntgegeben, dass die von ihr gepachteten Flächen mit 15.11.2023 an den Beschwerdeführer wegen des Verkaufs zurückgestellt wurden. Weiters wurde von der Pächterin römisch 40 der SVS bekanntgegeben, dass die von ihr gepachteten Flächen mit 15.11.2023 an den Beschwerdeführer wegen des Verkaufs zurückgestellt wurden. Vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ist ein Verfahren zu GZ XXXX betreffend die Schwerarbeitspension des Beschwerdeführers anhängig. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verwaltungsverfahren über die Pflichtversicherung nach dem BSVG unterbrochen. Vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ist ein Verfahren zu GZ römisch 40 betreffend die Schwerarbeitspension des Beschwerdeführers anhängig. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verwaltungsverfahren über die Pflichtversicherung nach dem BSVG unterbrochen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Betriebsführer von 01.01.1992 bis 31.03.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlag, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug und ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass mit 01.04.2019 die vom Beschwerdeführer bis zur Betriebsaufgabe bewirtschafteten Eigenflächen im Ausmaß von 35,9863 ha an seine Tochter verpachtet wurden. Der Bezug der Schwerarbeitspension ab 01.04.2019 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, wonach XXXX am 25.07.2022 der belangten Behörde mitteilte, dass er ab 01.01.2023 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha vom Beschwerdeführer pachten werde, ergibt sich aus dem Vermerk über die Kundenvorsprache vom 25.07.2022 und der dabei vorgelegten Änderungsmeldung (Anhang 17 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach römisch 40 am 25.07.2022 der belangten Behörde mitteilte, dass er ab 01.01.2023 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha vom Beschwerdeführer pachten werde, ergibt sich aus dem Vermerk über die Kundenvorsprache vom 25.07.2022 und der dabei vorgelegten Änderungsmeldung (Anhang 17 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach die Tochter des Beschwerdeführers der belangten Behörde am 12.12.2022 mitteilte, dass sämtliche der von ihr gepachteten Flächen an den Beschwerdeführer zum 31.12.2022 zurückgestellt werden, ergibt sich aus dem Vermerk über die Kundenvorsprache vom 12.12.2022 und der dabei vorgelegten Änderungsmeldung (Anhang 15 und 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Das Schreiben der SVS vom 01.03.2023 liegt im Akt ein (Anhang 14 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Das vom Beschwerdeführer am 07.04.2023 an die SVS übermittelte Formular „Klärung Pachtverhältnis“ sowie die Kontomittelung vom 24.05.2023 liegen ebenso im Akt ein (Anhang 12 und 13 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 19.06.2023 der SVS mitteilte, dass mit 01.01.2023 forstwirtschaftliche Flächen im Ausaß von 11,6769 ha an XXXX verpachtet wurden, ergibt sich aus dem Vermerk über die Kundenvorsprache vom 19.06.2023 und dem entsprechenden Pachtvertrag (Anhang 9 und 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 19.06.2023 der SVS mitteilte, dass mit 01.01.2023 forstwirtschaftliche Flächen im Ausaß von 11,6769 ha an römisch 40 verpachtet wurden, ergibt sich aus dem Vermerk über die Kundenvorsprache vom 19.06.2023 und dem entsprechenden Pachtvertrag (Anhang 9 und 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Kontomitteilung vom 07.09.2023 liegt im Akt ein (Anhang 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 15.04.2024 der SVS einen Kaufvertrag, datiert mit 15.11.2023, vorlegte, mit welchem land(forst) wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 8,5305 ha an XXXX und XXXX verkauft wurden, ergibt sich aus dem Vermerk über die Kundenvorsprache vom 15.04.2024 und dem entsprechenden Kaufvertrag (Anhang 5 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 15.04.2024 der SVS einen Kaufvertrag, datiert mit 15.11.2023, vorlegte, mit welchem land(forst) wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 8,5305 ha an römisch 40 und römisch 40 verkauft wurden, ergibt sich aus dem Vermerk über die Kundenvorsprache vom 15.04.2024 und dem entsprechenden Kaufvertrag (Anhang 5 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Landesgericht XXXX ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 182
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zum Antrag in der Beschwerde auf Beschaffung und Verlesung des Aktes des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX ist festzuhalten, dass dieser Akt von der belangten Behörde vorgelegt wurde und von einer Verlesung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung daher Abstand genommen werden kann. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zum Antrag in der Beschwerde auf Beschaffung und Verlesung des Aktes des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 ist festzuhalten, dass dieser Akt von der belangten Behörde vorgelegt wurde und von einer Verlesung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung daher Abstand genommen werden kann. Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 2Abs.
1 Z 1 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankendversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankendversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
§ 2Abs.
2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
§ 23Abs.
1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die
§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die
Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die
Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.
§ 23Abs.
3 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes
Abs. 2 in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
Paragraph 23, Absatz 3, BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes
Absatz 2, in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
- a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
- b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
- c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
- d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
- e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
- e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
- f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
§ 21Abs.
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; g) im Falle der gesetzlichen Vermutung
§ 2Abs.
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;g) im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
- h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
- b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
- h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. Eine Teilung des Einheitswertes
lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes
Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
§ 23Abs.
5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes
Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden Änderungen des Einheitswertes
Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. Für gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im Eigentum des Beschwerdeführers standen land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 35,9862 ha. Diese sind nach dem Einheitswertbescheid vom 13.12.2021 (Anhang 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes) mit € 18.369,05 bzw. nach dem Einheitswertbescheid vom 11.07.2023 (Anhang 8 des vorgelegten Verwaltungsaktes) mit € 17.689,25 bewertet. Bis Ende des Jahres 2022 waren aufgrund eines mit der Tochter des Beschwerdeführers abgeschlossenen Pachtvertrages sämtliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen rechtswirksam verpachtet. Eine Betriebsführung des Beschwerdeführers lag daher bis Ende 2022 nicht vor. Durch Auflösung des Pachtvertrages mit Ende 2022 waren die Flächen grundsätzlich wieder dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wobei nach § 23 Abs. 3 lit c BSVG der mit Herrn XXXX am 18.07.2022 abgeschlossene Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha ab 01.01.2023 bei der Berechnung des Einheitswertes des Betriebes des Beschwerdeführers zum 01.01.2023 zu berücksichtigen war.Durch Auflösung des Pachtvertrages mit Ende 2022 waren die Flächen grundsätzlich wieder dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wobei nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, BSVG der mit Herrn römisch 40 am 18.07.2022 abgeschlossene Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha ab 01.01.2023 bei der Berechnung des Einheitswertes des Betriebes des Beschwerdeführers zum 01.01.2023 zu berücksichtigen war. Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.03.2023 den Beschwerdeführer um Mittelung zum Schicksal der zurückgestellten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha (35,9862 ha abzüglich der Verpachtung an Herrn XXXX im Ausmaß von 23,0252
- ha)ersucht. Am 07.04.2023 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Formular „Klärung Pachtverhältnis“ und den - der belangten Behörde bereits bekannten - Pachtvertrag mit Herrn XXXX übermittelt. Es erfolgte sohin seitens des Beschwerdeführers keine weitere Meldung zu den unverpachteten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2023 einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr im Ausmaß von 12,9610 ha mit einem Einheitswert von € 4.871,70 führt. Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.03.2023 den Beschwerdeführer um Mittelung zum Schicksal der zurückgestellten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha (35,9862 ha abzüglich der Verpachtung an Herrn römisch 40 im Ausmaß von 23,0252
- ha)ersucht. Am 07.04.2023 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Formular „Klärung Pachtverhältnis“ und den - der belangten Behörde bereits bekannten - Pachtvertrag mit Herrn römisch 40 übermittelt. Es erfolgte sohin seitens des Beschwerdeführers keine weitere Meldung zu den unverpachteten Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2023 einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr im Ausmaß von 12,9610 ha mit einem Einheitswert von € 4.871,70 führt. Der am 19.06.2023 vorgelegte Pachtvertrag, mit dem erstmalig eine Verpachtung von forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,6769 ha an Frau XXXX , die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit 01.01.2023 bekanntgegeben wurde, kann – wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde – der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 1 Z 1 2. und 3. Satz BSVG nicht länger als einen Monat von der Meldung rückwirkend, sohin frühestens mit 19.05.2023, anerkannt werden. Da nach § 23 Abs. 5 BSVG Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam werden, der der Änderung folgt, war die Waldverpachtung mit 01.06.2023 zu berücksichtigen. Der am 19.06.2023 vorgelegte Pachtvertrag, mit dem erstmalig eine Verpachtung von forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,6769 ha an Frau römisch 40 , die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit 01.01.2023 bekanntgegeben wurde, kann – wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde – der Vermutungsregelung des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 3. Satz BSVG nicht länger als einen Monat von der Meldung rückwirkend, sohin frühestens mit 19.05.2023, anerkannt werden. Da nach Paragraph 23, Absatz 5, BSVG Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam werden, der der Änderung folgt, war die Waldverpachtung mit 01.06.2023 zu berücksichtigen. Weiters hat die belangte Behörde korrekt festgestellt, dass die Zurücklassung der Pachtflächen von Frau XXXX mit 15.11.2023 und der in weiterer Folge erfolgte Verkauf von Flächen an Frau XXXX und Herrn XXXX zu Änderungen des Einheitswertes des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Betriebes führten. Weiters hat die belangte Behörde korrekt festgestellt, dass die Zurücklassung der Pachtflächen von Frau römisch 40 mit 15.11.2023 und der in weiterer Folge erfolgte Verkauf von Flächen an Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 zu Änderungen des Einheitswertes des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Betriebes führten. Dem Einwand in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Parkinson-Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, ist entgegenzuhalten, dass eine Betriebsführung auch dann vorliegen kann, wenn eine natürliche Person nicht persönlich in ihrem Betrieb mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lässt (vgl. VwGH vom 17.05.2006, GZ 2005/08/0079). Der Beschwerdeführer konterkariert seine Behauptung, dass er auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, mit seiner vor dem Landesgericht XXXX im dortigen Verfahren zu Zl. XXXX zu Protokoll gegebenen Aussage, dass „ein Teil des Waldes mittlerweile verkauft sei. 60 oder 67 Ar habe ich noch. Diesen Teil nehme dann wieder ich, wenn ich das Regelpensionsalter habe“. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2024, Seite 3, vorletzter Absatz). Weiters gibt der Beschwerdeführer im Zuge seiner dortigen Einvernahme zu Protokoll, dass die Verpachtung an seine Lebensgefährtin Frau XXXX erfolgte, da er behördenmäßig einen Pächter bräuchte und er mit seiner Lebensgefährtin besprochen hätte, dass nur eine pro forma Verpachtung gemacht werden soll, damit er den Pensionsanspruch (Anm.: Schwerarbeitspension) nicht verliert (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 2 letzter Absatz und Seite 3 erster Absatz). Dem Einwand in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Parkinson-Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, ist entgegenzuhalten, dass eine Betriebsführung auch dann vorliegen kann, wenn eine natürliche Person nicht persönlich in ihrem Betrieb mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lässt vergleiche VwGH vom 17.05.2006, GZ 2005/08/0079). Der Beschwerdeführer konterkariert seine Behauptung, dass er auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, mit seiner vor dem Landesgericht römisch 40 im dortigen Verfahren zu Zl. römisch 40 zu Protokoll gegebenen Aussage, dass „ein Teil des Waldes mittlerweile verkauft sei. 60 oder 67 Ar habe ich noch. Diesen Teil nehme dann wieder ich, wenn ich das Regelpensionsalter habe“. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2024, Seite 3, vorletzter Absatz). Weiters gibt der Beschwerdeführer im Zuge seiner dortigen Einvernahme zu Protokoll, dass die Verpachtung an seine Lebensgefährtin Frau römisch 40 erfolgte, da er behördenmäßig einen Pächter bräuchte und er mit seiner Lebensgefährtin besprochen hätte, dass nur eine pro forma Verpachtung gemacht werden soll, damit er den Pensionsanspruch Anmerkung, Schwerarbeitspension) nicht verliert vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 2 letzter Absatz und Seite 3 erster Absatz). In Zusammenschau mit den vor dem Landesgericht XXXX getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass nach Beendigung des Pachtvertrages mit der Lebensgefährtin (Meldung der Pachtzurücklegung mit 15.11.2023 durch die Pächterin) und dem Verkauf eines Teiles der Eigenflächen an XXXX und XXXX rund 4,5 ha land(forst)wirtschaftliche Flächen nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers sind, für die es keine Meldung über eine Verpachtung gibt, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage und auch dazu willens ist, den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Grund, warum die Verpachtung der forstwirtschaftlichen Flächen an die Lebensgefährtin erfolgt ist, im Versuch, den Bezug der Schwerarbeitspension weiter abzusichern, liegt.In Zusammenschau mit den vor dem Landesgericht römisch 40 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass nach Beendigung des Pachtvertrages mit der Lebensgefährtin (Meldung der Pachtzurücklegung mit 15.11.2023 durch die Pächterin) und dem Verkauf eines Teiles der Eigenflächen an römisch 40 und römisch 40 rund 4,5 ha land(forst)wirtschaftliche Flächen nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers sind, für die es keine Meldung über eine Verpachtung gibt, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage und auch dazu willens ist, den land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Grund, warum die Verpachtung der forstwirtschaftlichen Flächen an die Lebensgefährtin erfolgt ist, im Versuch, den Bezug der Schwerarbeitspension weiter abzusichern, liegt. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach Aufforderung durch die SVS mit Schreiben vom 01.03.2023 irrtümlicherweise keine Meldung der Verpachtung der forstwirtschaftlichen Flächen an die Lebensgefährtin erfolgte, ist – in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht XXXX – als Schutzbehauptung zu werten. Im Schreiben der SVS vom 01.03.2023 wird dezidiert nach dem Schicksal von Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha gefragt. Als Antwort wurde der SVS ein bereits bekannter Pachtvertrag über Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha (Pächter Herr XXXX ) vorgelegt. Erstmalig wurde die SVS über die Verpachtung an die Lebensgefährtin Frau XXXX am 19.06.2023 informiert. Wie bereits ausgeführt, war unter Beachtung der Bewirtschaftungsvermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG der Pachtvertrag frühestens mit 19.05.2023 anzuerkennen. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach nach Aufforderung durch die SVS mit Schreiben vom 01.03.2023 irrtümlicherweise keine Meldung der Verpachtung der forstwirtschaftlichen Flächen an die Lebensgefährtin erfolgte, ist – in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht römisch 40 – als Schutzbehauptung zu werten. Im Schreiben der SVS vom 01.03.2023 wird dezidiert nach dem Schicksal von Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha gefragt. Als Antwort wurde der SVS ein bereits bekannter Pachtvertrag über Flächen im Ausmaß von 23,0252 ha (Pächter Herr römisch 40 ) vorgelegt. Erstmalig wurde die SVS über die Verpachtung an die Lebensgefährtin Frau römisch 40 am 19.06.2023 informiert. Wie bereits ausgeführt, war unter Beachtung der Bewirtschaftungsvermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Pachtvertrag frühestens mit 19.05.2023 anzuerkennen. Wie der Beschwerdeführer zu der in der Beschwerde geäußerten Ansicht gelangt, dass die von der belangten Behörde im Schreiben vom 01.03.2023 aufgeworfenen Fragen durch die Rückübermittlung des Fragebogens „Klärung von Pachtverhältnissen“, in welchem die ohnehin bereits bekannte Verpachtung an Herrn XXXX mitgeteilt wurde, aber die Beantwortung der relevanten Frage nach dem Schicksal der Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha gänzlich unterblieb, zumindest grundsätzlich beantwortet worden wären, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Wie der Beschwerdeführer zu der in der Beschwerde geäußerten Ansicht gelangt, dass die von der belangten Behörde im Schreiben vom 01.03.2023 aufgeworfenen Fragen durch die Rückübermittlung des Fragebogens „Klärung von Pachtverhältnissen“, in welchem die ohnehin bereits bekannte Verpachtung an Herrn römisch 40 mitgeteilt wurde, aber die Beantwortung der relevanten Frage nach dem Schicksal der Flächen im Ausmaß von 12,9610 ha gänzlich unterblieb, zumindest grundsätzlich beantwortet worden wären, ist in keiner Weise nachvollziehbar. In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2023 bis 31.05.2023 und seit 01.11.2023 bis laufend in der Pensionsversicherung nach BSVG pflichtversichert ist. Weiters hat die belangte Behörde den Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Fläche für die Zeiträume 01.01.2023 bis 31.05.2023, 01.06.2023 bis 31.10.2023, 01.11.2023 bis 31.12.2023 und 01.01.2024 unter Berücksichtigung der Verpachtungen an Herrn XXXX und Frau XXXX sowie des Verkaufs von Flächen an XXXX und XXXX korrekt festgestellt. Der jeweilige Einheitswert wurde in der Beschwerde auch nicht explizit in Frage gestellt. Weiters hat die belangte Behörde den Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Fläche für die Zeiträume 01.01.2023 bis 31.05.2023, 01.06.2023 bis 31.10.2023, 01.11.2023 bis 31.12.2023 und 01.01.2024 unter Berücksichtigung der Verpachtungen an Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 sowie des Verkaufs von Flächen an römisch 40 und römisch 40 korrekt festgestellt. Der jeweilige Einheitswert wurde in der Beschwerde auch nicht explizit in Frage gestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2294955.1.00