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W198 2295813-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 24§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 12§ 25§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW198 2295813-1 Spruch, W198 2295813-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 11.03.2024, VSNR XXXX , wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 02.12.2023 bis 13.12.2023, 15.12.2023 bis 21.12.2023 und 23.12.2023 bis 15.01.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.493,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei und dann von 01.01.2024 bis 15.01.2024 beim gleichen Dienstgeber ohne Unterbrechung in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei. Arbeitslosigkeit liege daher in den genannten Zeiträumen nicht vor. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 11.03.2024, VSNR römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 02.12.2023 bis 13.12.2023, 15.12.2023 bis 21.12.2023 und 23.12.2023 bis 15.01.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.493,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei und dann von 01.01.2024 bis 15.01.2024 beim gleichen Dienstgeber ohne Unterbrechung in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei. Arbeitslosigkeit liege daher in den genannten Zeiträumen nicht vor.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie im Zeitraum Dezember 2023 bis 15.01.2024 bei der Firma XXXX geringfügig als Samstagsaushilfe beschäftigt gewesen sei. Sie habe ausschließlich an den Samstagen gearbeitet. Ihr Lohn übersteige nicht die Grenze von dem, was sie dazuverdienen dürfe und habe die Tätigkeit auch ihren Kurs nicht gestört. Aufgrund ihrer Tätigkeit bei XXXX habe sie insgesamt € 839,67 verdient und sei es ihr nicht möglich, den vom AMS geforderten Betrag zurückzuzahlen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie im Zeitraum Dezember 2023 bis 15.01.2024 bei der Firma römisch 40 geringfügig als Samstagsaushilfe beschäftigt gewesen sei. Sie habe ausschließlich an den Samstagen gearbeitet. Ihr Lohn übersteige nicht die Grenze von dem, was sie dazuverdienen dürfe und habe die Tätigkeit auch ihren Kurs nicht gestört. Aufgrund ihrer Tätigkeit bei römisch 40 habe sie insgesamt € 839,67 verdient und sei es ihr nicht möglich, den vom AMS geforderten Betrag zurückzuzahlen.
  3. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 24.07.2024 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Dokumentenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt – vor verfahrensrelevanten Zeiträumen – seit 01.10.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug am 23.10.
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 01.12.2023 eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH aufgenommen. Sie war als Samstagsaushilfe angestellt und ihre wöchentliche Arbeitszeit hat 7,5 Stunden betragen. Die Beschwerdeführerin hat am 01.12.2023 eine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH aufgenommen. Sie war als Samstagsaushilfe angestellt und ihre wöchentliche Arbeitszeit hat 7,5 Stunden betragen. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tätigkeit bei der XXXX GmbH im Dezember 2023 ein Einkommen in Höhe von € 517,63 erhalten. Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gehalt in Höhe von € 415,31 sowie Zuschlägen für Arbeitsleistungen an den Weihnachtssamstagen ab 13:00 Uhr in Höhe von € 102,
  4. Das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dieser Beschäftigung in Höhe von € 517,63 hat im Dezember 2023 sohin die Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 überschritten. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH im Dezember 2023 ein Einkommen in Höhe von € 517,63 erhalten. Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gehalt in Höhe von € 415,31 sowie Zuschlägen für Arbeitsleistungen an den Weihnachtssamstagen ab 13:00 Uhr in Höhe von € 102,
  5. Das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dieser Beschäftigung in Höhe von € 517,63 hat im Dezember 2023 sohin die Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 überschritten. Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme dieser Beschäftigung bei der XXXX GmbH sowie das daraus erzielte Einkommen dem AMS nicht gemeldetDie Beschwerdeführerin hat die Aufnahme dieser Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH sowie das daraus erzielte Einkommen dem AMS nicht gemeldet Im Jahr 2024 war die Beschwerdeführerin weiterhin von 01.01.2024 bis 15.01.2024 bei der XXXX GmbH beschäftigt, wobei sie im Jänner 2024 aus dieser Beschäftigung ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Im Jahr 2024 war die Beschwerdeführerin weiterhin von 01.01.2024 bis 15.01.2024 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt, wobei sie im Jänner 2024 aus dieser Beschäftigung ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Am 05.02.2024 erhielt das AMS vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Überlagerungsmeldung, mit welcher dem AMS mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin war beim Dienstgeber XXXX GmbH von 01.12.2023 bis 31.12.2023 vollversicherungspflichtig und anschließend von 01.01.2024 bis 15.01.2024 geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war beim Dienstgeber römisch 40 GmbH von 01.12.2023 bis 31.12.2023 vollversicherungspflichtig und anschließend von 01.01.2024 bis 15.01.2024 geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat am 09.04.2024 bei der ÖGK einen Antrag auf Überprüfung der Pflichtversicherung betreffend Dezember 2023 gestellt. Die Überprüfung wurde abgeschlossen und wurde seitens der ÖGK festgestellt, dass die Pflichtversicherung im Dezember 2023 zu Recht bestanden hat.
  6. Beweiswürdigung: Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin am 01.12.2023 eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH aufgenommen hat. Die Feststellung, wonach sie als Samstagsaushilfe angestellt wurde und die wöchentliche Arbeitszeit 7,5 Stunden betragen hat, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 22.11.
  7. Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin am 01.12.2023 eine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH aufgenommen hat. Die Feststellung, wonach sie als Samstagsaushilfe angestellt wurde und die wöchentliche Arbeitszeit 7,5 Stunden betragen hat, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 22.11.
  8. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Aufnahme dieser Beschäftigung und das daraus erzielte Einkommen dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich im gesamten Akteninhalt kein Hinweis auf eine diesbezügliche Meldung findet und hat die Beschwerdeführerin eine solche Meldung auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 ergeben sich aus den vorgelegten Abrechnungsbelegen sowie aus der Arbeitsbestätigung der XXXX GmbH vom 09.04.2024, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2023 überschritten habe, da sie für ihre Tätigkeit an den Weihnachtssamstagen Zuschläge für ihre Arbeitsleistung nach 13:00 Uhr erhalten habe. Die Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 ergeben sich aus den vorgelegten Abrechnungsbelegen sowie aus der Arbeitsbestätigung der römisch 40 GmbH vom 09.04.2024, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2023 überschritten habe, da sie für ihre Tätigkeit an den Weihnachtssamstagen Zuschläge für ihre Arbeitsleistung nach 13:00 Uhr erhalten habe. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin bis 15.01.2024 bei der XXXX GmbH beschäftigt war, wobei sie im Jänner 2024 aus dieser Beschäftigung ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin bis 15.01.2024 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt war, wobei sie im Jänner 2024 aus dieser Beschäftigung ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Die Überlagerungsmeldung vom 05.02.2024 liegt im Akt ein. Der von der Beschwerdeführerin am 09.04.2024 gestellte Antrag auf Überprüfung der Pflichtversicherung liegt ebenfalls im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Überprüfung abgeschlossen und seitens der ÖGK festgestellt wurde, dass die Pflichtversicherung im Dezember 2023 zu Recht bestanden hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 18.07.2024 über ein Telefonat mit der ÖGK, in welchem diese Auskunft erteilt wurde.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 12Al

VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.

Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des , Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Den Feststellungen folgend stand die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.12.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX GmbH, aus welchem sie ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Den Feststellungen folgend stand die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.12.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 GmbH, aus welchem sie ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Die Beschwerdeführerin war sohin von 01.12.2023 bis 31.12.2023 nicht arbeitslos im Sinne von § 12 AlVG.Die Beschwerdeführerin war sohin von 01.12.2023 bis 31.12.2023 nicht arbeitslos im Sinne von Paragraph 12, AlVG. Im Anschluss an das vollversicherte Dienstverhältnis war die Beschwerdeführerin von 01.01.2024 bis 15.01.2024 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nach Beendigung ihres vollversicherten Dienstverhältnisses am 31.12.2023 bei demselben Dienstgeber ab 01.01.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, steht fest, dass nach sozialversicherungsrechtlicher Beendigung des vorhergehenden vollversicherten Dienstverhältnisses nicht die für eine neuerliche Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einen Monat eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin war daher auch ab 01.01.2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Die Beschwerdeführerin war daher auch ab 01.01.2024 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die verfahrensrelevanten Zeiträume (02.12.2023 bis 13.12.2023, 15.12.2023 bis 21.12.2023 und 23.12.2023 bis 15.01.2024) war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes für die genannten Zeiträume erfolgte somit zu Recht.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die verfahrensrelevanten Zeiträume (02.12.2023 bis 13.12.2023, 15.12.2023 bis 21.12.2023 und 23.12.2023 bis 15.01.2024) war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes für die genannten Zeiträume erfolgte somit zu Recht. Zur Rückforderung ist wie folgt auszuführen:

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei XXXX GmbH dem AMS nicht gemeldet. Ebenso wenig hat sie dem AMS ihr aus dieser Beschäftigung bezogenes Einkommen gemeldet. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei römisch 40 GmbH dem AMS nicht gemeldet. Ebenso wenig hat sie dem AMS ihr aus dieser Beschäftigung bezogenes Einkommen gemeldet. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Die unterlassene Meldung der Beschäftigung sowie des daraus erzielten Einkommens stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 50 Abs. 1 AlVG dar, die die Beschwerdeführerin dem AMS melden hätte müssen. Sie traf bereits durch die Aufnahme der Beschäftigung eine Meldepflicht, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Die unterlassene Meldung der Beschäftigung sowie des daraus erzielten Einkommens stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 50, Absatz eins, AlVG dar, die die Beschwerdeführerin dem AMS melden hätte müssen. Sie traf bereits durch die Aufnahme der Beschäftigung eine Meldepflicht, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2023 auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst ist, dass jegliche Beschäftigungsaufnahme und jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, jegliches Einkommen dem AMS zu melden. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG sohin nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass eine Aufnahme einer Beschäftigung sowie ein aus dieser Beschäftigung erzieltes Einkommen eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Die Beschwerdeführerin kam ihrer Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sohin nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass eine Aufnahme einer Beschäftigung sowie ein aus dieser Beschäftigung erzieltes Einkommen eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zumindest billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang (vgl. Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (Dezember 2023), § 25 AlVG, Rz 524). Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang vergleiche Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (Dezember 2023), Paragraph 25, AlVG, Rz 524). Die Rückforderung des in den verfahrensrelevanten Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.493,25 erweist sich somit als berechtigt. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Den Rückforderungszeiträumen und der Höhe des Rückforderungsbetrages wurde seitens der Beschwerdeführerin zudem nicht substanziiert entgegengetreten und sind diese daher unstrittig. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Den Rückforderungszeiträumen und der Höhe des Rückforderungsbetrages wurde seitens der Beschwerdeführerin zudem nicht substanziiert entgegengetreten und sind diese daher unstrittig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2295813.1.00

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