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{'item': 'W198 2297026-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW198 2297026-1 Spruch, W198 2297026-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass für insgesamt 14 Tage Nachsicht gewährt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass für insgesamt 14 Tage Nachsicht gewährt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 10.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 17.06.2024 als Schweißer für Schlosser und Stahlbau beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er von einer Dame der Firma XXXX eine Nachricht mit der Nummer des Arbeiters, bei dem er sich melden sollte, erhalten habe. Im Zuge des Gesprächs mit diesem Arbeiter sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass kein Schweißer gebraucht werde. Es habe daher keinen Grund für den Beschwerdeführer gegeben, bei der Firma zu erscheinen.
  2. Bei der am 10.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 17.06.2024 als Schweißer für Schlosser und Stahlbau beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er von einer Dame der Firma römisch 40 eine Nachricht mit der Nummer des Arbeiters, bei dem er sich melden sollte, erhalten habe. Im Zuge des Gesprächs mit diesem Arbeiter sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass kein Schweißer gebraucht werde. Es habe daher keinen Grund für den Beschwerdeführer gegeben, bei der Firma zu erscheinen.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 16.07.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG im Ausmaß von 42 Tagen ab 01.07.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Schweißer für Schlosser und Stahlbau bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 16.07.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 01.07.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

, Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Schweißer für Schlosser und Stahlbau bei der römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Vorarbeiter angerufen und gefragt habe, ob sie einen Schweißer benötigen. Ihm sei geantwortet worden, dass kein Schweißer, sondern ein einfacher Arbeiter benötigt werde. Der Beschwerdeführer habe immer als Schweißer gearbeitet und habe er weiterhin in dieser Richtung arbeiten wollen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.07.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig zum vereinbarten Dienstbeginn nicht erschienen sei. Er habe eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung ab 01.07.2024 bzw. ab 03.07.2024 aus freien Stücken nicht angetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Dienstgeber keinen Schweißer gesucht habe, habe im Ermittlungsverfahren nicht verifiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.07.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig zum vereinbarten Dienstbeginn nicht erschienen sei. Er habe eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung ab 01.07.2024 bzw. ab 03.07.2024 aus freien Stücken nicht angetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Dienstgeber keinen Schweißer gesucht habe, habe im Ermittlungsverfahren nicht verifiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.

  1. Mit Schreiben vom 01.08.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er mit dem potentiellen Dienstgeber einen Dienstbeginn am 03.07.2024 vereinbart habe. Ihm sei der Name und die Nummer des Poliers zur Kontaktaufnahme übermittelt worden. Am 02.07.2024 habe er diesen Herrn angerufen und sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonats mitgeteilt worden, dass die Firma derzeit keinen Schweißer, sondern nur einen Hilfsarbeiter brauche. Diese Aussage des Poliers sei kausal dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer den Dienst am 03.07.2024 nicht angetreten habe.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 28.08.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 08.01.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug von 15.02.2024 bis 16.02.2024 sowie ein Dienstverhältnis am 18.03.
  3. Von 12.08.2024 bis 14.08.2024, von 19.08.2024 bis 29.08.2024, von 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 07.01.2025 ist er bei der XXXX GmbH beschäftigt. Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 08.01.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug von 15.02.2024 bis 16.02.2024 sowie ein Dienstverhältnis am 18.03.
  4. Von 12.08.2024 bis 14.08.2024, von 19.08.2024 bis 29.08.2024, von 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 07.01.2025 ist er bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Am 17.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Schweißer für Schlosser und Stahlbau bei der XXXX GmbH vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung per Telefon oder Email zu erfolgen hat.Am 17.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Schweißer für Schlosser und Stahlbau bei der römisch 40 GmbH vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung per Telefon oder Email zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat sich am 18.06.2024 ordnungsgemäß per Email für diese Stelle beworben. Am 28.06.2024 hat Frau XXXX , Assistenz der Geschäftsführung beim potentiellen Dienstgeber, dem Beschwerdeführer ein Email mit folgendem Inhalt geschrieben: „[…] Wir würden Sie gerne einstellen. Haben Sie Interesse dann können Sie ab Montag, den 01.07.2024 anfangen. Genaueres sende ich Ihnen, wenn Sie zusagen. […].“ Am 28.06.2024 hat Frau römisch 40 , Assistenz der Geschäftsführung beim potentiellen Dienstgeber, dem Beschwerdeführer ein Email mit folgendem Inhalt geschrieben: „[…] Wir würden Sie gerne einstellen. Haben Sie Interesse dann können Sie ab Montag, den 01.07.2024 anfangen. Genaueres sende ich Ihnen, wenn Sie zusagen. […].“ Der Beschwerdeführer hat am selben Tag ein Email an Frau XXXX gesendet, mit dem Inhalt, dass er immer bereit sei, zu arbeiten.Der Beschwerdeführer hat am selben Tag ein Email an Frau römisch 40 gesendet, mit dem Inhalt, dass er immer bereit sei, zu arbeiten. Frau XXXX hat dem Beschwerdeführer wiederum noch am selben Tag per Email geantwortet, dass am Montag (sohin gemeint am 01.07.2024) um 09:30 Uhr Arbeitsbeginn sei. In dem Email wurde der Beschwerdeführer weiters über den Arbeitsort informiert und wurde ihm die Telefonnummer des Poliers geschickt. Frau römisch 40 hat dem Beschwerdeführer wiederum noch am selben Tag per Email geantwortet, dass am Montag (sohin gemeint am 01.07.2024) um 09:30 Uhr Arbeitsbeginn sei. In dem Email wurde der Beschwerdeführer weiters über den Arbeitsort informiert und wurde ihm die Telefonnummer des Poliers geschickt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 01.07.2024 ein Email an Frau XXXX gesendet, in welchem er darum bat, aufgrund von Terminen am 01.07.2024 und 02.07.2024 erst am 03.07.2024 mit der Arbeit anzufangen.Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 01.07.2024 ein Email an Frau römisch 40 gesendet, in welchem er darum bat, aufgrund von Terminen am 01.07.2024 und 02.07.2024 erst am 03.07.2024 mit der Arbeit anzufangen. Frau XXXX hat dem Beschwerdeführer mit Email vom 02.07.2024 geantwortet, dass ein Arbeitsbeginn am 03.07.2024 in Ordnung sei. Frau römisch 40 hat dem Beschwerdeführer mit Email vom 02.07.2024 geantwortet, dass ein Arbeitsbeginn am 03.07.2024 in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 02.07.2024 den Polier angerufen. Im Zuge des Telefonats wurde dem Beschwerdeführer vom Polier mitgeteilt, dass es zusätzlich zu den Schweißerarbeiten auch Baustellentätigkeiten zu erledigen gebe. Der Beschwerdeführer ist daraufhin zum vereinbarten Dienstbeginn am 03.07.2024 nicht erschienen. Am 10.07.2024 hat der Beschwerdeführer dem Dienstgeber per Email mitgeteilt, dass ihm der Polier im Rahmen des Telefonats am 02.07.2024 gesagt habe, dass er keinen Schweißer, sondern einen Arbeiter brauche und sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht zum vereinbarten Dienstbeginn erschienen, weil er nur als Schweißer arbeiten wolle. Die Beschäftigung als Schweißer für Schlosser und Stahlbau wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben und zum vereinbarten Dienstbeginn zu erscheinen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen teilweise vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere auch jene, die Gründe für eine Teilnachsicht darstellen, sind im amtswegig eingeholten, aktuellen Sozialversicherungsauszug dokumentiert. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm am 17.06.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Schweißer für Schlosser und Stahlbau zugewiesen wurde. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. Der Email-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX liegt im Akt ein. Der Email-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zu dem am 02.07.2024 geführten Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Polier ergeben sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 19.07.2024 über ein Telefonat des AMS mit Frau XXXX . Aus diesem Aktenvermerk geht hervor, dass Frau XXXX dem AMS gegenüber angegeben hat, dass es ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polier gegeben habe, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass es zusätzlich zu den Schweißerarbeiten auch Baustellentätigkeiten zu erledigen gebe, zumal die Firma Balkonmontage mache und daher neben dem Schweißen auch Baustell-Montagearbeiten anfallen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Polier im Zuge des Telefonats mitgeteilt habe, dass die Firma keinen Schweißer, sondern einen einfachen Arbeiter brauche, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal diese Ausführungen einerseits den von Frau XXXX getätigten, nachvollziehbaren, Angaben widersprechen und zudem auch im Widerspruch zum Stellenagebot stehen. Aus dem Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass der Dienstgeber eine Stelle als „Schweißer für Schlosser und Stahlbau“ zu besetzen hatte. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine Firma eine Stelle als Schweißer ausschreibt, wenn sie nur einen einfachen Arbeiter sucht. Die Angaben von Frau XXXX im Telefonat mit dem AMS vom 19.07.2024, in welchem sie, genauer zur beruflichen Verwendung befragt, angab, dass das Schweißen auf jeden Fall zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehört hätte, stimmen mit dem Stellenangebot überein und sind daher glaubhaft. Dass dem Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – vom Polier gesagt worden wäre, dass kein Schweißer, sondern nur ein einfacher Arbeiter gesucht werde, erscheint daher im Gesamtzusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar und nicht glaubhaft; vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm – wie von Frau XXXX angegeben – gesagt wurde, dass zusätzlich zu den Schweißer-Arbeiten auch Baustellentätigkeiten zu erledigen sind.Die Feststellungen zu dem am 02.07.2024 geführten Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Polier ergeben sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 19.07.2024 über ein Telefonat des AMS mit Frau römisch 40 . Aus diesem Aktenvermerk geht hervor, dass Frau römisch 40 dem AMS gegenüber angegeben hat, dass es ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polier gegeben habe, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass es zusätzlich zu den Schweißerarbeiten auch Baustellentätigkeiten zu erledigen gebe, zumal die Firma Balkonmontage mache und daher neben dem Schweißen auch Baustell-Montagearbeiten anfallen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Polier im Zuge des Telefonats mitgeteilt habe, dass die Firma keinen Schweißer, sondern einen einfachen Arbeiter brauche, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal diese Ausführungen einerseits den von Frau römisch 40 getätigten, nachvollziehbaren, Angaben widersprechen und zudem auch im Widerspruch zum Stellenagebot stehen. Aus dem Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass der Dienstgeber eine Stelle als „Schweißer für Schlosser und Stahlbau“ zu besetzen hatte. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine Firma eine Stelle als Schweißer ausschreibt, wenn sie nur einen einfachen Arbeiter sucht. Die Angaben von Frau römisch 40 im Telefonat mit dem AMS vom 19.07.2024, in welchem sie, genauer zur beruflichen Verwendung befragt, angab, dass das Schweißen auf jeden Fall zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehört hätte, stimmen mit dem Stellenangebot überein und sind daher glaubhaft. Dass dem Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – vom Polier gesagt worden wäre, dass kein Schweißer, sondern nur ein einfacher Arbeiter gesucht werde, erscheint daher im Gesamtzusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar und nicht glaubhaft; vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm – wie von Frau römisch 40 angegeben – gesagt wurde, dass zusätzlich zu den Schweißer-Arbeiten auch Baustellentätigkeiten zu erledigen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum vereinbarten Dienstbeginn am 03.07.2024 nicht erschienen ist. Zur Feststellung betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Schloßhofer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Schweißer für Schlosser und Stahlbau war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Schweißer für Schlosser und Stahlbau war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er immer als Schweißer gearbeitet habe und daher nur eine Stelle als Schweißer antreten habe wollen, ist zunächst auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen, wonach davon ausgegangen wird, dass es sich bei verfahrensgegenständlicher Stelle ohnehin um eine Stelle als Schweißer und nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – um eine Stelle als einfacher Arbeiter gehandelt hat. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Der Beschwerdeführer war ab 08.01.2024 beim AMS vorgemerkt und endete der Berufsschutz sohin, unter Berücksichtigung der dreitägigen Unterbrechung (Krankenstand von 15.02.2024 bis 16.02.2024, Dienstverhältnis am 18.03.2024) am 19.04.

  1. Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.06.2024 zugewiesen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Der Beschwerdeführer war ab 08.01.2024 beim AMS vorgemerkt und endete der Berufsschutz sohin, unter Berücksichtigung der dreitägigen Unterbrechung (Krankenstand von 15.02.2024 bis 16.02.2024, Dienstverhältnis am 18.03.2024) am 19.04.
  2. Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.06.2024 zugewiesen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war. Eine kollektivvertragliche Entlohnung als Schweißer wurde durch den Dienstgeber auch bestätigt. Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Dienstbeginn erschienen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine Jobzusage mit geplantem Arbeitsantritt am 01.07.2024 erhalten, welche er zunächst auch angenommen hat. Er hat schließlich am 01.07.2024 per Email ersucht, die Arbeit erst am 03.07.2024 aufzunehmen und wurde diese Verschiebung vom Dienstgeber genehmigt. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch am 03.07.2024 nicht zum Dienstbeginn erschienen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den Dienst nicht angetreten hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Insbesondere ist zu beachten, dass der Dienstgeber dem Beschwerdeführer nach seinem Nichtantritt der Beschäftigung am 01.07.2024 eine zweite Chance für einen Dienstantritt am 03.07.2024 gegeben hat und hat der Beschwerdeführer diesen Dienstantritt ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er den Dienst nicht angetreten hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er den Dienst nicht angetreten hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zum Dienstantritt zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zum Dienstantritt zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom
  4. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom
  6. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer von 12.08.2024 bis 14.08.2024, von 19.08.2024 bis 29.08.2024, von 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 als Arbeiter bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer von 12.08.2024 bis 14.08.2024, von 19.08.2024 bis 29.08.2024, von 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Als relevanter Nachsichtzeitraum ist jedenfalls der um zwei Wochen verlängerte Ausschlusszeitraum zu sehen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Zeiträume 12.08.2024 bis 14.08.2024 sowie von 19.08.2024 bis 29.08.2024 liegen innerhalb des um zwei Wochen verlängerten Ausschlusszeitraums und ist für diese 14 Tage daher Nachsicht zu gewähren. Die Zeiträume 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 liegen nicht mehr innerhalb des um zwei Wochen verlängerten Ausschlusszeitraums und ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH um keine nachhaltige Tätigkeit gehandelt hat. Es handelte sich hierbei um eine jeweils lediglich einige Tage andauernde Beschäftigung, die zu keiner langfristigen Arbeitsaufnahme führte, sodass die Beschäftigung in den Zeiträumen 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 zu keiner Nachsicht führen kann. Als relevanter Nachsichtzeitraum ist jedenfalls der um zwei Wochen verlängerte Ausschlusszeitraum zu sehen vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Zeiträume 12.08.2024 bis 14.08.2024 sowie von 19.08.2024 bis 29.08.2024 liegen innerhalb des um zwei Wochen verlängerten Ausschlusszeitraums und ist für diese 14 Tage daher Nachsicht zu gewähren. Die Zeiträume 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 liegen nicht mehr innerhalb des um zwei Wochen verlängerten Ausschlusszeitraums und ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH um keine nachhaltige Tätigkeit gehandelt hat. Es handelte sich hierbei um eine jeweils lediglich einige Tage andauernde Beschäftigung, die zu keiner langfristigen Arbeitsaufnahme führte, sodass die Beschäftigung in den Zeiträumen 09.09.2024 bis 12.09.2024 sowie von 23.09.2024 bis 30.09.2024 zu keiner Nachsicht führen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2297026.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.