RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW217 2306432-1 Spruch, W217 2306432-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 23.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 23.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin legte einen Bescheid des XXXX vom 18.06.2024, einen MR-Befund vom 16.11.2023, einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 22.11.2023, einen Patientenbrief des AKH XXXX vom 09.08.2024, eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS XXXX vom 04.03.2024, einen Befundbericht einer Fachärztin für Urologie vom 17.07.2024, einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.11.2023, einen Patientenbrief der Klinik XXXX vom 04.08.2024, einen Befundbericht des AKH XXXX vom 23.05.2024, einen Arztbrief einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 25.07.2024 sowie ein Lungenfunktionsmessungsbericht des Lungenzentrums XXXX vom 25.07.2024, bei.Die Beschwerdeführerin legte einen Bescheid des römisch 40 vom 18.06.2024, einen MR-Befund vom 16.11.2023, einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 22.11.2023, einen Patientenbrief des AKH römisch 40 vom 09.08.2024, eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS römisch 40 vom 04.03.2024, einen Befundbericht einer Fachärztin für Urologie vom 17.07.2024, einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.11.2023, einen Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 04.08.2024, einen Befundbericht des AKH römisch 40 vom 23.05.2024, einen Arztbrief einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 25.07.2024 sowie ein Lungenfunktionsmessungsbericht des Lungenzentrums römisch 40 vom 25.07.2024, bei.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
- Dieser führt in seinem Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2024 im Wesentlichen wie folgt aus: „Anamnese: VGA vom 10.1.2022: Beckenbodendescensus mit Rektozele und Zustand nach operativen Interventionen, depressive Störung mit Angst/Somatisierung und Fibromyalgie, HarnStressinkontinenz, deg. WS-Veränderungen, COPD. Gesamt-GdB 40%. Derzeitige Beschwerden: Intercurrent Implantation eines SNM-Generatoreinbaues aufgrund von Stuhlinkontinenz, lt. Befundlage komplikationslos, auf Befragen keine rezenten Befunde einer von der AW angegebenen Dysfunktion vorliegend. Gibt auch ein Sehleiden und eine Depression an - keine stat. Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt belegt. Betreffend COPD wird ein Nikotinkonsum angegeben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine aktuelle ärztl. Med.liste vorliegend. Sozialanamnese: Krankenstand, Näheres nicht erhebbar. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 9.8.2024 AKH: SNM-Generatoreinbau, komplikationsfrei. 4.8.2024 Kl. XXXX : Pat.brief.4.8.2024 Kl. römisch 40 : Pat.brief. 22.11.2023 Dr. XXXX : deg. Abnützungen, BS-Schädigung.22.11.2023 Dr. römisch 40 : deg. Abnützungen, BS-Schädigung. 17.7.2024 Dr. XXXX : Befundbericht.17.7.2024 Dr. römisch 40 : Befundbericht. 16.11.2023 XXXX Dg: MRT LWS.16.11.2023 römisch 40 Dg: MRT LWS. 25.7.2024 Dr. XXXX : COPD, Emphysem, NIkotinabusus. LUFU am Soll.25.7.2024 Dr. römisch 40 : COPD, Emphysem, NIkotinabusus. LUFU am Soll. 27.11.2023 Dr. XXXX : fachärztl. Befundbericht.27.11.2023 Dr. römisch 40 : fachärztl. Befundbericht. Befundnachreichung: 21.10.2024 Dr. XXXX : Cat., Sicca-Syndrom, Exophorie, Hypertonie, Astigmatismus, Presbyopie, corr. Visus bds. 0,8.21.10.2024 Dr. römisch 40 : Cat., Sicca-Syndrom, Exophorie, Hypertonie, Astigmatismus, Presbyopie, corr. Visus bds. 0,
- 26.9.2024 Dr. XXXX : Innenohrläsion dext. (lt. Audiometrie re. zw. 40 u.60, li. 0-20).26.9.2024 Dr. römisch 40 : Innenohrläsion dext. (lt. Audiometrie re. zw. 40 u.60, li. 0-20). 15.10.2024 Dr. XXXX : rez. depress. Episode, dat. teilrem., Paniksyndrom.15.10.2024 Dr. römisch 40 : rez. depress. Episode, dat. teilrem., Paniksyndrom. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Gut. Größe: 160,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: o Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik mittellebhaft auskultierbar. WIRBELSÄULE: Endlagige Einschränkung mit Betonung der lumbalen Abschnitte, im Sitzen Drehen flüssig, cervikal verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0¬0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten. Gesamtmobilität - Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben ohne Fremdhilfe. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, sozial ausreichend integriert, kognitive Funktionen erhalten, keine psychotische Symptomatik.Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Beckenbodendescensus mit Rektozele und Zustand nach operativen Interventionen 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da wiederholte Eingriffe erforderlich, bei Zustand nach Implantation eines SNM-Generators mit komplikationsfreiem Verlauf und ohne Nachweis maßgeblicher Dysfunktion, bei normalem Allgemein- und gutem Ernährungszustand. 07.04.15 3° 2 Rezidivierende depressive Störung mit Angst/Somatisierung und Fibromyalgie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter spezifischer Therapie weitgehend stabilisierbar, sozial ausreichend integriert, keine psychotische Symptomatik, kein Nachweis von stationärem Aufenthalt zuletzt an einer Fachabteilung. 03.06.01 20 3 Harn-Stressinkontinenz 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Zystozele, ohne Hinweis auf erhebliche Restharnbildung. 08.01.06 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen und endlagige funktionelle Einschränkung ohne relevantes motorisches Defizit. 02.01.01 20 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da therapeutisch stabilisiert, Lungenfunktion am Soll, Therapiereserven vorhanden. 06.06.01 10 6 Cataract, Sicca-Syndrom, latentes Schielen, Astigmatismus, Alterssichtigkeit, corr. Visus bds. 0,8 Tabelle, Kolonne 1, Zeile
- 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 wegen ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um 1 Stufe erhöht. Leiden 5, 6 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie: kein GdB, da ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme Leiden
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. X Dauerzustand (...)“ 2.
- Mit Schreiben vom 11.11.2024 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Von der Möglichkeit der Stellungnahme sah die Beschwerdeführerin ab.
- Mit Bescheid vom 10.12.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 % betrage. Damit erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom 09.01.2025 Beschwerde und führte aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht nur falsch sei, sondern auch zeige, wie wenig Menschlichkeit in solchen Verfahren an den Tag gelegt werde. Die Beschwerdeführerin monierte, dass ihr Gesundheitszustand unvollständig berücksichtigt worden sei. Das Gutachten vom 06.11.2024 berücksichtige wesentliche Aspekte ihrer gesundheitlichen Situation nicht ausreichend. Sie leide unter erheblichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, welche ihre Lebensqualität massiv einschränken würden. Sie habe chronische Schmerzen aufgrund von Fibromyalgie und Wirbelsäulenveränderungen; sie leide an einer depressiven Störung und den daraus resultierenden schweren psychischen Belastungen, an Funktionseinschränkungen durch COPD sowie einer schweren Form der Inkontinenz, welche trotz implantiertem SNM- Generator nicht ausreichend therapiert sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden zu einem Alltag voller Schmerzen, Entbehrungen und immer wiederkehrender Verzweiflung führen. Auch sei die Lebensqualität der Beschwerdeführerin auf ein Minimum gesunken und sie empfinde kaum noch Freude. Der Beschwerde waren keine neuen Befunde beigefügt.
- Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.01.2025 mit dem Hinweis ein, es würden keine neuen Aspekte hinsichtlich der Gesundheitsschädigung vorliegen und bestehe keine Grundlage für eine Beschwerdevorentscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die serbische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die serbische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.09.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid vom 10.12.2024 von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 09.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Beckenbodendescensus mit Rektozele und Zustand nach operativen Interventionen 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da wiederholte Eingriffe erforderlich, bei Zustand nach Implantation eines SNM-Generators mit komplikationsfreiem Verlauf und ohne Nachweis maßgeblicher Dysfunktion, bei normalem Allgemein- und gutem Ernährungszustand. 07.04.15 30 2 Rezidivierende depressive Störung mit Angst/Somatisierung und Fibromyalgie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter spezifischer Therapie weitgehend stabilisierbar, sozial ausreichend integriert, keine psychotische Symptomatik, kein Nachweis von stationärem Aufenthalt zuletzt an einer Fachabteilung. 03.06.01 20 3 Harn-Stressinkontinenz 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Zystozele, ohne Hinweis auf erhebliche Restharnbildung. 08.01.06 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen und endlagige funktionelle Einschränkung ohne relevantes motorisches Defizit. 02.01.01 20 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da therapeutisch stabilisiert, Lungenfunktion am Soll, Therapiereserven vorhanden. 06.06.01 10 6 Cataract, Sicca-Syndrom, latentes Schielen, Astigmatismus, Alterssichtigkeit, corr. Visus bds. 0,8 Tabelle, Kolonne 1, Zeile
- 11.02.01 0 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 2.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3.) bis 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2024.Zu 1.3.) bis 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Pos. Nr. 07.04.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos. Nr. 07.04.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 07.04.15 Schließmuskelschwäche 10 – 40 % 30 – 40 %: schon bei leichten Tätigkeiten unwillkürlicher Stuhlabgang, Einlagenversorgung Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos. Nr. 07.04.15 für das führende Leiden 1 („Beckenbodendescensus mit Rektozele und Zustand nach operativen Interventionen“) mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, dass wiederholte Eingriffe erforderlich waren, jedoch bei der Beschwerdeführerin nach einer Implantation eines SNM-Generators keine Komplikationen auftraten. Der Patientenbrief vom 09.08.2024 bestätigt die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Durchführung des medizinischen Eingriffs des SNM- Generatoreinbaus bei positivem Schrittmachertest bei Stuhlinkontinenz, welcher am 09.08.2024 komplikationsfrei durchgeführt werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte am gleichen Tag in häusliche Pflege entlassen werden. Die Beschwerdeführerin wies bei der persönlichen Untersuchung am 06.11.2024 bei einer Körpergröße von 160 cm ein Gewicht von 66 cm auf, sodass der Sachverständige nachvollziehbar ihren Ernährungszustand als gut bezeichnete. Dass der Allgemeinzustand als normal bezeichnet wurde, ergibt sich schlüssig aus dem Patientenbrief vom 04.08.2024 („Diagnosen bei Entlassung: N39.0, Harnwegsinfekten, Lokalisation nicht näher bezeichnet“) worin unter „Zusammenfassung des Aufenthalts“ angeführt ist: „Die stationäre Aufnahme erfolgte über die h.o. urologische Ambulanz bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand bei v.a. fieberhaftem Harnwegsinfekt. Anamnestisch berichtet die Patientin über rezidivierenden Harnwegsinfektionen. In den letzten 4 Wochen hätte Sie bereits zweimal Motrim eingenommen und jetzt rezent erst seit 2 Tagen Furadantin 100mg p.o über den niedergelassenen Urologen erhalten zu haben. Hier erfolgte auch eine Zystoskopie wo keine Auffälligkeiten zu finden waren. H.o. zeigte sich die Patientin mit einer erhöhten Temperatur von 38,3°C und Schmerzen im UB re sowie Druckschmerzen im paravertebralen Bereich der Lendenwirbelsäule. Laborchemisch zeigte sich lediglich gering ausgelenkte Entzündungsparameter. Auch der Combur zeigte sich mit Leu 25 nahezu bland. Ein Urikult wurde abgenommen. Weiters erfolgte eine passagere Versorgung mittels Dauerkatheter zur Ableitung des infizierten Harns. Aufgrund des deutlich reduzierten AZ erfolgte anschließend die stationäre Aufnahme zur i.v. Antibiose mit Ciprofloxacin 400mg. Unter dieser Therapie zeigte sich eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes der Patientin. Dementsprechend konnte Fr. XXXX fieberfrei sowie in deutlich gebessertem Allgemeinzustand unter oraler Antibiose am 04.08.2024 nach Hause entlassen werden.“Die Beschwerdeführerin wies bei der persönlichen Untersuchung am 06.11.2024 bei einer Körpergröße von 160 cm ein Gewicht von 66 cm auf, sodass der Sachverständige nachvollziehbar ihren Ernährungszustand als gut bezeichnete. Dass der Allgemeinzustand als normal bezeichnet wurde, ergibt sich schlüssig aus dem Patientenbrief vom 04.08.2024 („Diagnosen bei Entlassung: N39.0, Harnwegsinfekten, Lokalisation nicht näher bezeichnet“) worin unter „Zusammenfassung des Aufenthalts“ angeführt ist: „Die stationäre Aufnahme erfolgte über die h.o. urologische Ambulanz bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand bei v.a. fieberhaftem Harnwegsinfekt. Anamnestisch berichtet die Patientin über rezidivierenden Harnwegsinfektionen. In den letzten 4 Wochen hätte Sie bereits zweimal Motrim eingenommen und jetzt rezent erst seit 2 Tagen Furadantin 100mg p.o über den niedergelassenen Urologen erhalten zu haben. Hier erfolgte auch eine Zystoskopie wo keine Auffälligkeiten zu finden waren. H.o. zeigte sich die Patientin mit einer erhöhten Temperatur von 38,3°C und Schmerzen im UB re sowie Druckschmerzen im paravertebralen Bereich der Lendenwirbelsäule. Laborchemisch zeigte sich lediglich gering ausgelenkte Entzündungsparameter. Auch der Combur zeigte sich mit Leu 25 nahezu bland. Ein Urikult wurde abgenommen. Weiters erfolgte eine passagere Versorgung mittels Dauerkatheter zur Ableitung des infizierten Harns. Aufgrund des deutlich reduzierten AZ erfolgte anschließend die stationäre Aufnahme zur i.v. Antibiose mit Ciprofloxacin 400mg. Unter dieser Therapie zeigte sich eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes der Patientin. Dementsprechend konnte Fr. römisch 40 fieberfrei sowie in deutlich gebessertem Allgemeinzustand unter oraler Antibiose am 04.08.2024 nach Hause entlassen werden.“ Zum Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass trotz eines implantierten Schrittmachers (SNM-Generator) zur Stuhlregulierung die Inkontinenz weiterhin nicht ausreichend therapiert sei, ist anzumerken, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte, dass wiederholte Eingriffe erforderlich waren und damit den Zustand in seiner Beurteilung berücksichtigte. Einen neueren Befund als jenen vom 09.08.2024 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, sodass das Vorbringen, die Inkontinenz sei auch weiterhin nicht ausreichend therapiert, nicht objektiviert werden kann. Der Einstufung des führenden Leiden 1 unter Pos. Nr. 07.04.15 mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz ist daher nicht zu beanstanden. Pos. Nr. 03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos. Nr. 03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10-40% Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung Im Befund des psychiatrischen Berichts des Psychiatriezentrums XXXX vom 27.11.2023 wurden u.a. die Diagnosen „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode, F33.1“ sowie „Somatisierungsstörung F45.0“ festgehalten. Dieser Befund wurde von dem beigezogenen Sachverständigen im Zuge der Gutachtenserstattung berücksichtigt und als Leiden 2 unter der Positionsnummer 03.06.01 „Rezidivierende depressive Störung mit Angst/Somatisierung und Fibromyalgie“ mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft. Dabei ging der Sachverständige von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz aus, da das Leiden unter spezifischer Therapie weitgehend stabilisierbar sei. Der Sachverständige beschreibt die Beschwerdeführerin auch als „sozial ausreichend integriert“ und hielt angesichts der Beweismittel richtigerweise fest, dass kein Nachweis eines stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung der Beschwerdeführerin vorliegt. Der medizinische Sachverständige stellte keine psychotische Symptomatik fest, was sich im Hinblick auf die Aufzeichnungen des – nicht aktuellen - Befundberichts des Psychiatriezentrums XXXX vom 27.11.2023 (Status: Pat. in allen Qualitäten orientiert; Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung etwas reduziert; Ductus kohärent, zielführend; Keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen eruierbar; kein Wahn, keine optischen, akustischen, olfaktorischen oder taktilen Halluzinationen; Stimmungslage depressiv; Affizierbarkeit in den negativen Skalenbereich verschoben; Freudlosigkeit, Interesselosigkeit; Antrieb reduziert; Ein oder Durchschlafstörungen; Keine Suizidgedanken eruierbar“) auch als schlüssig erweist. Dass Leiden 2 höher einzustufen wäre, ergibt sich daher aus den vorgelegten medizinischen Befunden nicht.Im Befund des psychiatrischen Berichts des Psychiatriezentrums römisch 40 vom 27.11.2023 wurden u.a. die Diagnosen „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode, F33.1“ sowie „Somatisierungsstörung F45.0“ festgehalten. Dieser Befund wurde von dem beigezogenen Sachverständigen im Zuge der Gutachtenserstattung berücksichtigt und als Leiden 2 unter der Positionsnummer 03.06.01 „Rezidivierende depressive Störung mit Angst/Somatisierung und Fibromyalgie“ mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft. Dabei ging der Sachverständige von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz aus, da das Leiden unter spezifischer Therapie weitgehend stabilisierbar sei. Der Sachverständige beschreibt die Beschwerdeführerin auch als „sozial ausreichend integriert“ und hielt angesichts der Beweismittel richtigerweise fest, dass kein Nachweis eines stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung der Beschwerdeführerin vorliegt. Der medizinische Sachverständige stellte keine psychotische Symptomatik fest, was sich im Hinblick auf die Aufzeichnungen des – nicht aktuellen - Befundberichts des Psychiatriezentrums römisch 40 vom 27.11.2023 (Status: Pat. in allen Qualitäten orientiert; Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung etwas reduziert; Ductus kohärent, zielführend; Keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen eruierbar; kein Wahn, keine optischen, akustischen, olfaktorischen oder taktilen Halluzinationen; Stimmungslage depressiv; Affizierbarkeit in den negativen Skalenbereich verschoben; Freudlosigkeit, Interesselosigkeit; Antrieb reduziert; Ein oder Durchschlafstörungen; Keine Suizidgedanken eruierbar“) auch als schlüssig erweist. Dass Leiden 2 höher einzustufen wäre, ergibt sich daher aus den vorgelegten medizinischen Befunden nicht. Der Einstufung von Leiden 2 unter der Pos. Nr. 03.06.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ist daher nicht zu beanstanden. Pos. Nr. 02.
- der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos. Nr. 02.
- der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos.Nr. 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen und endlagige funktionelle Einschränkungen ohne relevantes motorisches Defizit bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Dies deckt sich mit seinen Feststellungen im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. „GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten“). Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin lediglich einen Arztbrief vom 22.11.2023 in Vorlage, wonach sie aufgrund der Diagnosen „Osteochondrosen C5-C7, BS Protrusion C5/6 rechts mit geringer Einengung der NW, Dtl. Osteochondrose L5/S1 mit Prolaps, ohne NW Tangierung, BS-Protrusion L4/5“ in orthopädischer Behandlung ist und zwar wurden Infiltrationen durchgeführt.Dies deckt sich mit seinen Feststellungen im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vergleiche „GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten“). Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin lediglich einen Arztbrief vom 22.11.2023 in Vorlage, wonach sie aufgrund der Diagnosen „Osteochondrosen C5-C7, BS Protrusion C5/6 rechts mit geringer Einengung der NW, Dtl. Osteochondrose L5/S1 mit Prolaps, ohne NW Tangierung, BS-Protrusion L4/5“ in orthopädischer Behandlung ist und zwar wurden Infiltrationen durchgeführt. Der Einstufung von Leiden 4 unter der Pos. Nr. 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz ist daher nicht zu beanstanden. Pos. Nr. 06.
- der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos. Nr. 06.
- der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 06.06.01 Leichte Form – COPD ILeichte Form – COPD römisch eins 10 – 20 % Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC>80% =Atemkapazität) Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos.Nr. 06.06.01 mit dem unteren Rahmensatz, da die Funktionseinschränkung therapeutisch stabilisiert ist. Er berücksichtigte dabei die Ergebnisse der Lungenfunktionsmessung in Zusammenschau mit dem Arztbrief des Lungenzentrums XXXX von Dr. XXXX am 25.07.2024 (vgl. „Befund SpO2 bei RL 97 : % HF: 86Der medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der Pos.Nr. 06.06.01 mit dem unteren Rahmensatz, da die Funktionseinschränkung therapeutisch stabilisiert ist. Er berücksichtigte dabei die Ergebnisse der Lungenfunktionsmessung in Zusammenschau mit dem Arztbrief des Lungenzentrums römisch 40 von Dr. römisch 40 am 25.07.2024 vergleiche „Befund SpO2 bei RL 97 : % HF: 86 auskult: VA bds LUFU: am Soll.“) Diese Einstufung begründet der Sachverständige sohin schlüssig und nachvollziehbar, auch lässt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nichts Gegenteiliges ableiten, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht indiziert ist. Als neues Leiden (Leiden 6, Pos.Nr. 11.02.01) fügte der medizinische Sachverständige „Cataract, Sicca-Syndrom, latentes Schielen, Astigmatismus, Alterssichtigkeit, corr. Visus bds. 0,8) mit einem GdB von 0% hinzu. Schlüssig und nachvollziehbar begründet der Sachverständige sodann, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2-4 aufgrund ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um eine Stufe erhöht wird. Die im Zuge der Antragstellung vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Beschwerdeführerin sah von der Möglichkeit, anlässlich des Parteiengehörs vom 11.11.2024 eine Stellungnahme abzugeben, ab und legte auch der Beschwerdeschrift keine weiteren Untersuchungsbefunde bei. Die Beschwerdeführerin ist somit dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die Einholung weiterer Gutachten konnte sohin unterbleiben. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus während des gesamten Verfahrens nichts Substantielles gegen die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: §
- Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 von Dr. XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 von Dr. römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2306432.1.00