Obsah (20)
§ 5§ 21Art. 133§ 18Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW235 2304783-1 Spruch, W235 2304783-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2024, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .06.2023 in der Schweiz, am XXXX .07.2023 in den Niederlanden und am XXXX .08.2023 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 20). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2023 in der Schweiz, am römisch 40 .07.2023 in den Niederlanden und am römisch 40 .08.2023 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 20). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Seine Eltern und seine beiden Geschwister seien in Marokko aufhältig. Zwei Tanten und zwei Onkel würden in Spanien leben und in Italien habe er ebenfalls eine Tante und einen Onkel. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und es seien auch keine Medikamente erforderlich. Er habe Marokko im Juni 2018 verlassen und sei nach Spanien gereist, wo er bis 2022 auf XXXX gelebt habe. 2022 habe er sich nach Italien begeben und habe fünf Monate auf XXXX verbracht. Danach sei er nach Spanien zurückgekehrt und eineinhalb Monate später wieder nach Italien gereist. Von Italien aus sei der Beschwerdeführer über die Schweiz nach Österreich gelangt, wo er am heutigen Tag angekommen sei. Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer zu den Niederlanden, Deutschland und der Schweiz gab der Beschwerdeführer an, er gebe zu, dass er in Holland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und es könne sein, dass ihm auch in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. So gut kenne er sich nicht aus. In der Schweiz seien ihm ebenfalls die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe kein Zielland gehabt, aber in den Ländern, in denen er gewesen sei, habe man ihm nicht geholfen. Ein Freund habe ihm gesagt, dass ihm in Österreich geholfen werde. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz, in Holland und in Deutschland um Asyl angesucht. Allerdings habe er nicht die Geduld gehabt um auf das Asylverfahren zu warten. Er wisse, dass es schwierig sei Asyl zu bekommen. Der Beschwerdeführer wolle nach Marokko zurück. Er wolle nicht in die Länder, in denen er einen Asylantrag gestellt habe. Nunmehr sei sein Reiseziel Marokko, weil es sein Heimatland sei und er dort bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe Marokko verlassen, weil er eine bessere Zukunft gewollt habe. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Seine Eltern und seine beiden Geschwister seien in Marokko aufhältig. Zwei Tanten und zwei Onkel würden in Spanien leben und in Italien habe er ebenfalls eine Tante und einen Onkel. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und es seien auch keine Medikamente erforderlich. Er habe Marokko im Juni 2018 verlassen und sei nach Spanien gereist, wo er bis 2022 auf römisch 40 gelebt habe. 2022 habe er sich nach Italien begeben und habe fünf Monate auf römisch 40 verbracht. Danach sei er nach Spanien zurückgekehrt und eineinhalb Monate später wieder nach Italien gereist. Von Italien aus sei der Beschwerdeführer über die Schweiz nach Österreich gelangt, wo er am heutigen Tag angekommen sei. Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer zu den Niederlanden, Deutschland und der Schweiz gab der Beschwerdeführer an, er gebe zu, dass er in Holland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und es könne sein, dass ihm auch in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. So gut kenne er sich nicht aus. In der Schweiz seien ihm ebenfalls die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe kein Zielland gehabt, aber in den Ländern, in denen er gewesen sei, habe man ihm nicht geholfen. Ein Freund habe ihm gesagt, dass ihm in Österreich geholfen werde. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz, in Holland und in Deutschland um Asyl angesucht. Allerdings habe er nicht die Geduld gehabt um auf das Asylverfahren zu warten. Er wisse, dass es schwierig sei Asyl zu bekommen. Der Beschwerdeführer wolle nach Marokko zurück. Er wolle nicht in die Länder, in denen er einen Asylantrag gestellt habe. Nunmehr sei sein Reiseziel Marokko, weil es sein Heimatland sei und er dort bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe Marokko verlassen, weil er eine bessere Zukunft gewollt habe. 1.
- Am XXXX .10.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet, da er im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung am XXXX .10.2024 unter Alkoholeinfluss gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv auftrat und diese lautstark beschimpfte (vgl. AS 37). Ferner wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens und der bestehenden Fremdgefährdung wurde der Beschwerdeführer auf die psychiatrische Station eines Krankenhauses gebracht. 1.
- Am römisch 40 .10.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet, da er im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung am römisch 40 .10.2024 unter Alkoholeinfluss gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv auftrat und diese lautstark beschimpfte vergleiche AS 37). Ferner wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens und der bestehenden Fremdgefährdung wurde der Beschwerdeführer auf die psychiatrische Station eines Krankenhauses gebracht. Ein bezüglich dieser Anzeige eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .11.2024 eingestellt. Ein bezüglich dieser Anzeige eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .11.2024 eingestellt. 1.
- Am 14.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.1.
- Am 14.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Mit Schreiben vom 19.11.2024 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
§ 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 71). Mit Schreiben vom 19.11.2024 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 71). 1.
- Am 02.12.2024 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Allerdings habe er früher Kokain, Haschisch und Alkohol konsumiert, womit er jedoch aufgehört habe. Er habe Lyrica als Drogenersatzstoff erhalten. Zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung wolle der Beschwerdeführer ergänzen, dass er in Spanien und überall immer Drogen genommen habe. Seit er in Österreich sei, habe er damit komplett aufgehört und nunmehr gehe es ihm schon viel besser. In Spanien habe der Beschwerdeführer vier Onkel und in Italien einen Onkel sowie eine Tante. Von diesen Angehörigen sei er in keiner Weise abhängig und es bestehe auch keine besonders enge Beziehung. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Bezugspersonen, aber er sei sehr glücklich hier. Hier habe er mehr Unterstützung erhalten als von seiner Familie. Für Spanien habe der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für ein Jahr gehabt, sonst sei er illegal nach Europa gereist. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer das erste Mal 45 Tage aufhältig gewesen und das zweite Mal nur auf der Durchreise. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in der Schweiz nicht gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Schweiz zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in die Schweiz zurück wolle. Er sei nach Österreich gekommen um auch hier zu bleiben. Er habe nur aus Zorn gesagt, dass er zurück nach Marokko wolle. Dort habe er niemanden. Der Beschwerdeführer habe eigentlich kein Problem mit der Schweiz. Allerdings habe er dort Feindschaften mit seinen Freunden. Sie hätten Streit gehabt und könne das zu einem Problem werden. Es sei um Drogen gegangen, die nicht bezahlt worden seien. Anzeige habe er nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich ein neues Leben beginnen. „Dort“ gebe es überall Drogen, „hier“ habe er das noch nicht gesehen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in der Schweiz, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese zwar erhalten, aber nicht gelesen habe, da es ihn nicht interessiere. Es sei nicht seine Idee in die Schweiz zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe alles sagen können, was er habe sagen wollen und alles sei korrekt aufgeschrieben worden. Ihm sei alles rückübersetzt worden und er habe keine Einwände gegen die Niederschrift. Einem E-Mail der Arztstation in der Betreuungseinrichtung vom 05.12.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig seit ca. zwei Jahren Lyrika nimmt, welches er zuletzt in Genf bekommen hat, am XXXX .10.2024 positiv auf THC und Kokain getestet und in der Folge medikamentös eingestellt wurde. Am XXXX .10.2024 wurde er stationär in einer Klink aufgenommen und bei den folgenden Besuchen in der Arztstation wurden nur leichte Korrekturen bei der Medikation durchgeführt. Seit XXXX .11.2024 wird keine Medikation mehr verschrieben (vgl. AS 115). Einem E-Mail der Arztstation in der Betreuungseinrichtung vom 05.12.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig seit ca. zwei Jahren Lyrika nimmt, welches er zuletzt in Genf bekommen hat, am römisch 40 .10.2024 positiv auf THC und Kokain getestet und in der Folge medikamentös eingestellt wurde. Am römisch 40 .10.2024 wurde er stationär in einer Klink aufgenommen und bei den folgenden Besuchen in der Arztstation wurden nur leichte Korrekturen bei der Medikation durchgeführt. Seit römisch 40 .11.2024 wird keine Medikation mehr verschrieben vergleiche AS 115). Weiters findet sich im Verwaltungsakt ein Arztbrief eines Klinikums vom XXXX .10.2024 (samt Laborbefunden), aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von XXXX .10.2024 bis XXXX .10.2024 aufgrund seines aggressiven Verhaltens sowie aufgrund von Fremdgefährdung in diesem Klinikum stationär in der psychiatrischen Abteilung aufhältig war. Am XXXX .10.2024 befand er sich in einem ausgenüchterten Zustand und konnte entlassen werden. Empfohlen wird eine Alkohol- und Drogenkarenz (vgl. AS 121). Weiters findet sich im Verwaltungsakt ein Arztbrief eines Klinikums vom römisch 40 .10.2024 (samt Laborbefunden), aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 .10.2024 bis römisch 40 .10.2024 aufgrund seines aggressiven Verhaltens sowie aufgrund von Fremdgefährdung in diesem Klinikum stationär in der psychiatrischen Abteilung aufhältig war. Am römisch 40 .10.2024 befand er sich in einem ausgenüchterten Zustand und konnte entlassen werden. Empfohlen wird eine Alkohol- und Drogenkarenz vergleiche AS 121).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.12.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lange drogensüchtig gewesen sei, Angstzustände habe und Medikamente brauche. In der Schweiz sei er nicht ausreichend medizinisch versorgt worden. Dort fürchte er Verfolgung durch Personen aus dem Drogenmilieu. Der Beschwerdeführer habe bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz keine Unterkunft bekommen und sei obdachlos gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er auch, dass er erneut auf der Straße leben müsse, keine medizinische Versorgung erhalte und die Abschiebung in sein Heimatland. Verwiesen werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Befragungen. Ferner seien die Länderfeststellungen allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Daher seien sie nicht geeignet die Zumutbarkeit einer Überstellung in die Schweiz zu überprüfen. Wie erwähnt befürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz Verfolgung durch Personen aus dem Drogenmilieu, dass er erneut auf der Straße leben müsse und in sein Heimatland abgeschoben werde. Mit diesen Tatsachen habe sich die Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung in die Schweiz treffen können. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.Ferner seien die Länderfeststellungen allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Daher seien sie nicht geeignet die Zumutbarkeit einer Überstellung in die Schweiz zu überprüfen. Wie erwähnt befürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz Verfolgung durch Personen aus dem Drogenmilieu, dass er erneut auf der Straße leben müsse und in sein Heimatland abgeschoben werde. Mit diesen Tatsachen habe sich die Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung in die Schweiz treffen können. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.
- Mit E-Mail vom 17.01.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Landweg in die Schweiz überstellt wurde und legte das diesbezügliche Protokoll bei (vgl. OZ 4).
- Mit E-Mail vom 17.01.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Landweg in die Schweiz überstellt wurde und legte das diesbezügliche Protokoll bei vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2018 und lebte bis 2022 in Spanien und in der Folge einige Monate in Italien. Danach gelangte er in die Schweiz, wo er am XXXX 06.2023 einen Asylantrag stellte, den er während der Antragsprüfung durch das Verlassen des schweizer Staatsgebietes zurückgezogen hat. Nach dem Verlassen der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am XXXX .07.2023 in den Niederlanden und am XXXX .08.2023 in Deutschland weitere Asylanträge. In der Folge begab er sich nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2018 und lebte bis 2022 in Spanien und in der Folge einige Monate in Italien. Danach gelangte er in die Schweiz, wo er am römisch 40 06.2023 einen Asylantrag stellte, den er während der Antragsprüfung durch das Verlassen des schweizer Staatsgebietes zurückgezogen hat. Nach dem Verlassen der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2023 in den Niederlanden und am römisch 40 .08.2023 in Deutschland weitere Asylanträge. In der Folge begab er sich nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am 19.11.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am 19.11.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .10.2024 positiv auf THC und Kokain getestet. Aufgrund seines Drogenkonsums nimmt er seit ca. zwei Jahren Lyrika [Anm.: wird zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, bei Epilepsie und bei generalisierenden Angststörungen eingesetzt]. Er wurde am XXXX .10.2024 aufgrund aggressiven Verhaltens und einer bestehenden Fremdgefährdung auf die psychiatrische Station eines Krankenhauses gebracht, wo er medikamentös eingestellt und am XXXX .10.2024 in ausgenüchtertem Zustand entlassen wurde. Seit XXXX .11.2024 wird keine Medikation mehr verschrieben. Eine im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass in der Schweiz alle Krankheiten behandelbar sowie alle gängigen Medikamente verfügbar und für den Beschwerdeführer auch zugänglich sind. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .10.2024 positiv auf THC und Kokain getestet. Aufgrund seines Drogenkonsums nimmt er seit ca. zwei Jahren Lyrika [Anm.: wird zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, bei Epilepsie und bei generalisierenden Angststörungen eingesetzt]. Er wurde am römisch 40 .10.2024 aufgrund aggressiven Verhaltens und einer bestehenden Fremdgefährdung auf die psychiatrische Station eines Krankenhauses gebracht, wo er medikamentös eingestellt und am römisch 40 .10.2024 in ausgenüchtertem Zustand entlassen wurde. Seit römisch 40 .11.2024 wird keine Medikation mehr verschrieben. Eine im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass in der Schweiz alle Krankheiten behandelbar sowie alle gängigen Medikamente verfügbar und für den Beschwerdeführer auch zugänglich sind. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Bezugspersonen. Einige Onkeln und Tanten von ihm leben in Spanien und in Italien. In Österreich wurde gegen den Beschwerdeführer am XXXX .10.2024 Anzeige wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten erstattet und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Ein diesbezüglich eingeleitetes Strafverfahren wurde am XXXX .11.2024 eingestellt. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Bezugspersonen. Einige Onkeln und Tanten von ihm leben in Spanien und in Italien. In Österreich wurde gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2024 Anzeige wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten erstattet und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Ein diesbezüglich eingeleitetes Strafverfahren wurde am römisch 40 .11.2024 eingestellt. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2025 komplikationslos auf dem Landweg in die Schweiz überstellt wurde. 1.
- Zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz: Zum schweizer Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz wurden auf den Seiten 10 bis 17 des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: […] (AIDA 4.2022). b). Dublin-Rückkehrer: Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). c). Non-Refoulement: Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022). Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022). d). Versorgung: Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022). Seit dem
- März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). e). Unterbringung: Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). f). Medizinische Versorgung: Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).
Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Schweiz den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Marokko sowie zu den folgenden Aufenthalten in Spanien und Italien, zu seiner Weiterreise in die Schweiz, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2023 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des Eurodac-Treffers eingeräumt, dass er in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt worden sei und um Asyl angesucht habe (vgl. AS 13, AS 14). Ferner wurde die Asylantragstellung durch die schweizer Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2024 bestätigt. Auf der schweizer Zustimmungserklärung gründet auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des schweizer Staatsgebietes zurückgezogen hat, da sich die schweizer Dublinbehörde diesbezüglich auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO stützte. Weiters gab auch der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass er nicht die Geduld gehabt habe um auf das Asylverfahren zu warten (vgl. AS 14). Die weiteren Feststellungen zu den Asylantragstellungen in den Niederlanden und in Deutschland basieren ebenfalls auf unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch diese Antragstellungen gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt in seiner Erstbefragung schließlich zu. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2023 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des Eurodac-Treffers eingeräumt, dass er in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt worden sei und um Asyl angesucht habe vergleiche AS 13, AS 14). Ferner wurde die Asylantragstellung durch die schweizer Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2024 bestätigt. Auf der schweizer Zustimmungserklärung gründet auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des schweizer Staatsgebietes zurückgezogen hat, da sich die schweizer Dublinbehörde diesbezüglich auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO stützte. Weiters gab auch der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass er nicht die Geduld gehabt habe um auf das Asylverfahren zu warten vergleiche AS 14). Die weiteren Feststellungen zu den Asylantragstellungen in den Niederlanden und in Deutschland basieren ebenfalls auf unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch diese Antragstellungen gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt in seiner Erstbefragung schließlich zu. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch die Schweiz am 19.11.2024 ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit der Schweiz beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel ist und gesteigert wurde, wobei insbesondere die schriftlichen Beschwerdeausführungen unglaubhafte Steigerungen aufweisen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Aussage, er habe in der Schweiz Feindschaften mit seinen Freunden aufgrund eines Streites, bei dem es um nicht bezahlte Drogen gegangen sei, nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – tätigte, sondern erst sechs Wochen später vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in der Schweiz lediglich an, dass ihm nicht geholfen worden sei und ein Freund ihm gesagt hätte, dass ihm in Österreich geholfen werde (vgl. AS 14). Aber auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt tätigte er diese Aussagen nicht sofort, sondern erst nachdem er nach Gründen gefragt wurde, die einer Überstellung in die Schweiz entgegenstünden (vgl. AS 113f). Eingangs der Einvernahme – auf die Frage nach Korrekturen zur Erstbefragung – führte er lediglich an, dass er ergänzen wolle, dass er in Spanien und „überall“ Drogen genommen habe. Erst in Österreich habe er damit aufgehört (vgl. AS 111). Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sowohl gegenüber der Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert hat. Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz keine Unterkunft bekommen und sei obdachlos gewesen und befürchte bei einer Rückkehr in die Schweiz, dass er erneut auf der Straße leben müsse. Wenn diesbezüglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Befragungen verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer Derartiges weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch nur ansatzweise behauptet hat, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass es konkret ihn betreffende Vorfälle in der Schweiz nicht gegeben habe und er eigentlich kein Problem mit der Schweiz habe (vgl. AS 113f). Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auf eine weitere Widersprüchlichkeit in seinem Vorbringen zu verweisen. Gab er noch in der Erstbefragung an, dass er nach Marokko zurück wolle, weil es sein Heimatland sei und er dort bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe (vgl. AS 14, AS 15), änderte er diese Angabe in der Einvernahme dahingehend ab, dass er „nur aus Zorn“ gesagt habe, dass er nach Marokko zurück wolle. Dort habe er niemanden. Abgesehen davon, dass diese Aussage den genauen Angaben in der Erstbefragung zu seinen Familienangehörigen (vgl. AS 11: „Meine Mama XXXX , 44 Jahre alt und mein Vater XXXX , 49 Jahre alt leben in Marokko. Ich habe noch Geschwister – meine Schwester XXXX (24 Jahre alt) und mein Bruder XXXX (11 Jahre alt) wohnen ebenfalls in Marokko.“) widerspricht, bleibt der Beschwerdeführer auch jegliche Erklärung schuldig, was seinen Zorn in der Erstbefragung ausgelöst haben könnte. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel ist und gesteigert wurde, wobei insbesondere die schriftlichen Beschwerdeausführungen unglaubhafte Steigerungen aufweisen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Aussage, er habe in der Schweiz Feindschaften mit seinen Freunden aufgrund eines Streites, bei dem es um nicht bezahlte Drogen gegangen sei, nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – tätigte, sondern erst sechs Wochen später vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in der Schweiz lediglich an, dass ihm nicht geholfen worden sei und ein Freund ihm gesagt hätte, dass ihm in Österreich geholfen werde vergleiche AS 14). Aber auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt tätigte er diese Aussagen nicht sofort, sondern erst nachdem er nach Gründen gefragt wurde, die einer Überstellung in die Schweiz entgegenstünden vergleiche AS 113f). Eingangs der Einvernahme – auf die Frage nach Korrekturen zur Erstbefragung – führte er lediglich an, dass er ergänzen wolle, dass er in Spanien und „überall“ Drogen genommen habe. Erst in Österreich habe er damit aufgehört vergleiche AS 111). Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sowohl gegenüber der Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert hat. Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz keine Unterkunft bekommen und sei obdachlos gewesen und befürchte bei einer Rückkehr in die Schweiz, dass er erneut auf der Straße leben müsse. Wenn diesbezüglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Befragungen verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer Derartiges weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch nur ansatzweise behauptet hat, sondern – im Gegenteil – gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass es konkret ihn betreffende Vorfälle in der Schweiz nicht gegeben habe und er eigentlich kein Problem mit der Schweiz habe vergleiche AS 113f). Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auf eine weitere Widersprüchlichkeit in seinem Vorbringen zu verweisen. Gab er noch in der Erstbefragung an, dass er nach Marokko zurück wolle, weil es sein Heimatland sei und er dort bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe vergleiche AS 14, AS 15), änderte er diese Angabe in der Einvernahme dahingehend ab, dass er „nur aus Zorn“ gesagt habe, dass er nach Marokko zurück wolle. Dort habe er niemanden. Abgesehen davon, dass diese Aussage den genauen Angaben in der Erstbefragung zu seinen Familienangehörigen vergleiche AS 11: „Meine Mama römisch 40 , 44 Jahre alt und mein Vater römisch 40 , 49 Jahre alt leben in Marokko. Ich habe noch Geschwister – meine Schwester römisch 40 (24 Jahre alt) und mein Bruder römisch 40 (11 Jahre alt) wohnen ebenfalls in Marokko.“) widerspricht, bleibt der Beschwerdeführer auch jegliche Erklärung schuldig, was seinen Zorn in der Erstbefragung ausgelöst haben könnte. Zum Vorbringen betreffend die Verfolgung durch Personen aus dem Drogenmilieu ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die schweizer Behörden und die schweizer Polizei schutzwillig und schutzfähig sind. Bei der Schweiz handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, an den bzw. an dessen Behörden und Organe sich der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit wenden kann und sind die schweizer Behörden bzw. die schweizer Polizei willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wie diese Personen aus dem Drogenmilieu davon erfahren sollten, dass sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufhält. Es ist wohl nahezu ausgeschlossen, dass diese Personen seinen genauen Aufenthaltsort in der Schweiz erfahren könnten, wenn er nicht von sich aus den Kontakt sucht, was – seinen eigenen Angaben zufolge, er habe mit dem Drogenkonsum aufgehört – wohl nicht der Fall sein wird (vgl. zur Lage in der Schweiz auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Zum Vorbringen betreffend die Verfolgung durch Personen aus dem Drogenmilieu ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die schweizer Behörden und die schweizer Polizei schutzwillig und schutzfähig sind. Bei der Schweiz handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, an den bzw. an dessen Behörden und Organe sich der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit wenden kann und sind die schweizer Behörden bzw. die schweizer Polizei willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wie diese Personen aus dem Drogenmilieu davon erfahren sollten, dass sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufhält. Es ist wohl nahezu ausgeschlossen, dass diese Personen seinen genauen Aufenthaltsort in der Schweiz erfahren könnten, wenn er nicht von sich aus den Kontakt sucht, was – seinen eigenen Angaben zufolge, er habe mit dem Drogenkonsum aufgehört – wohl nicht der Fall sein wird vergleiche zur Lage in der Schweiz auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum positiven Drogentest, zur Einnahme von Lyrika, zum stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom XXXX .10.2024 bis XXXX .10.2024, zur medikamentösen Einstellung und zum Umstand, dass seit XXXX .11.2024 keine Medikation mehr verschrieben wird gründen auf dem E-Mail der Arztstation der Betreuungsstelle vom 05.12.2024 sowie auf dem Arztbrief eines Klinikums vom XXXX .10.2024 in Zusammenschau mit der Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom XXXX .10.
- Da der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, dass er an keinen Krankheiten leide bzw. gesund sei und (wohl abgesehen von Lyrika) keine Medikamente nehme (vgl. AS 12 bzw. AS 109) sowie aufgrund des Umstandes, dass bis zum Überstellungszeitpunkt keine weiteren medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Auch in der Beschwerde wurde kein substanziiertes Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zu einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit erstattet, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angstzustände habe und Medikamente brauche, was allerdings dem E-Mail der Arztstation vom 05.12.2024, demzufolge seit XXXX .11.2024 keine Medikation mehr verschrieben wird, eindeutig widerspricht. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung in der Schweiz gründet auf den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zu entnehmen ist, dass nach nationalem schweizer Recht der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein muss. Demgegenüber ist (auch) das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht ausreichend medizinisch versorgt worden, nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst Derartiges nicht einmal im Ansatz erwähnt hat. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zum positiven Drogentest, zur Einnahme von Lyrika, zum stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom römisch 40 .10.2024 bis römisch 40 .10.2024, zur medikamentösen Einstellung und zum Umstand, dass seit römisch 40 .11.2024 keine Medikation mehr verschrieben wird gründen auf dem E-Mail der Arztstation der Betreuungsstelle vom 05.12.2024 sowie auf dem Arztbrief eines Klinikums vom römisch 40 .10.2024 in Zusammenschau mit der Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 .10.
- Da der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, dass er an keinen Krankheiten leide bzw. gesund sei und (wohl abgesehen von Lyrika) keine Medikamente nehme vergleiche AS 12 bzw. AS 109) sowie aufgrund des Umstandes, dass bis zum Überstellungszeitpunkt keine weiteren medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Auch in der Beschwerde wurde kein substanziiertes Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zu einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit erstattet, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angstzustände habe und Medikamente brauche, was allerdings dem E-Mail der Arztstation vom 05.12.2024, demzufolge seit römisch 40 .11.2024 keine Medikation mehr verschrieben wird, eindeutig widerspricht. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung in der Schweiz gründet auf den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zu entnehmen ist, dass nach nationalem schweizer Recht der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein muss. Demgegenüber ist (auch) das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht ausreichend medizinisch versorgt worden, nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst Derartiges nicht einmal im Ansatz erwähnt hat. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Bezugspersonen hat, basiert auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt führte er aus, keine Familienangehörigen sowie keine Bezugspersonen in Österreich zu haben (vgl. AS 11 bzw. AS 113). Ebenso auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gründet die Feststellung zu seinen Verwandten in Spanien und Italien. Die Feststellungen zur Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer sowie zum Betretungsverbot und zur Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens ergeben sich aus der Anzeige vom XXXX .10.2024 sowie aus der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens vom XXXX .11.
- Da der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich angab, in Österreich sehr glücklich zu sein und hier mehr Unterstützung zu erhalten als von seiner Familie, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen.Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Bezugspersonen hat, basiert auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt führte er aus, keine Familienangehörigen sowie keine Bezugspersonen in Österreich zu haben vergleiche AS 11 bzw. AS 113). Ebenso auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gründet die Feststellung zu seinen Verwandten in Spanien und Italien. Die Feststellungen zur Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer sowie zum Betretungsverbot und zur Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens ergeben sich aus der Anzeige vom römisch 40 .10.2024 sowie aus der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens vom römisch 40 .11.
- Da der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich angab, in Österreich sehr glücklich zu sein und hier mehr Unterstützung zu erhalten als von seiner Familie, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz aus dem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025 samt bezughabenden Protokoll. 2.
- Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Schweiz gab er in der Einvernahme lediglich an, dass er diese nicht gelesen habe, da es ihn nicht interessiere und es nicht seine Idee sei in die Schweiz zurückzukehren (vgl. AS 113f). Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Zum Beschwerdevorbringen, die Länderfeststellungen seien allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt hat. Daher ist im Gesamtzusammenhang festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug.Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Schweiz gab er in der Einvernahme lediglich an, dass er diese nicht gelesen habe, da es ihn nicht interessiere und es nicht seine Idee sei in die Schweiz zurückzukehren vergleiche AS 113f). Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Zum Beschwerdevorbringen, die Länderfeststellungen seien allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt hat. Daher ist im Gesamtzusammenhang festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO, nachdem dieser seinen Antrag auf internationalen Schutz während der Antragsprüfung durch das Verlassen des schweizer Staatsgebietes zurückgezogen hat. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO, nachdem dieser seinen Antrag auf internationalen Schutz während der Antragsprüfung durch das Verlassen des schweizer Staatsgebietes zurückgezogen hat. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Schweiz keine Anhaltspunkte und stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Auch wurde der Beschwerdeführer bereits tatsächlich von der Schweiz übernommen. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Schweiz keine Anhaltspunkte und stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Auch wurde der Beschwerdeführer bereits tatsächlich von der Schweiz übernommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Schweiz (einschließlich das Beschwerdevorbringen) ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge diese Angaben nicht plausibel sind sowie unglaubhafte Steigerungen aufweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt das Asylverfahren in der Schweiz, seine Behandlung als Asylwerber durch die schweizer Behörden und/oder seine dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in der Schweiz keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Er gab in seiner Erstbefragung lediglich unsubstanziiert an, dass ihm in den Ländern, in denen er gewesen sei, nicht geholfen worden sei. Er wolle nicht in die Länder, in denen er einen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 14). Offensichtlich bezieht sich dieses – allgemein in den Raum gestellte – Vorbringen nicht nur auf die Schweiz, sondern auch auf Deutschland und die Niederlande. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in allen drei Länder nicht geholfen wurde, wobei hinzu kommt, dass er ganz offensichtlich von einem Mitgliedstaat weiter in andere Staaten zwecks Asylantragstellung sowie zwecks Versorgung reiste ohne auf die (endgültigen) Entscheidungen in den jeweiligen Verfahren zu warten. Dies lässt sich auch seinen eigenen Aussagen, er wisse, dass es schwierig sei Asyl zu bekommen sowie, er habe Marokko verlassen, weil er eine bessere Zukunft gewollt habe (vgl. AS 14) entnehmen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er – befragt zu seinem Aufenthalt in der Schweiz – an, dass es konkret ihn betreffende Vorfälle in der Schweiz nicht gegeben habe sowie, dass er eigentlich kein Problem mit der Schweiz habe (vgl. AS 113f). Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück in die Schweiz, sondern in Österreich ein neues Leben beginnen. „Dort“ gebe es überall Drogen, „hier“ habe er das noch nicht gesehen. Abgesehen davon, dass sich die Drogenproblematik in der Schweiz wohl nicht von jener in Österreich unterscheidet – diesbezügliche Szenen gibt es in jedem Mitgliedstaat – und es am Beschwerdeführer selbst liegt, sich vom Drogenmilieu fernzuhalten, wurden systemische Mängel im schweizer Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen sohin durch den Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu erblicken. Offenbar wurde der Beschwerdeführer von den schweizer Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wurde sein Asylantrag angenommen und ein Verfahren geführt.3.2.4.
- Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Schweiz (einschließlich das Beschwerdevorbringen) ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge diese Angaben nicht plausibel sind sowie unglaubhafte Steigerungen aufweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt das Asylverfahren in der Schweiz, seine Behandlung als Asylwerber durch die schweizer Behörden und/oder seine dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in der Schweiz keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Er gab in seiner Erstbefragung lediglich unsubstanziiert an, dass ihm in den Ländern, in denen er gewesen sei, nicht geholfen worden sei. Er wolle nicht in die Länder, in denen er einen Asylantrag gestellt habe vergleiche AS 14). Offensichtlich bezieht sich dieses – allgemein in den Raum gestellte – Vorbringen nicht nur auf die Schweiz, sondern auch auf Deutschland und die Niederlande. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in allen drei Länder nicht geholfen wurde, wobei hinzu kommt, dass er ganz offensichtlich von einem Mitgliedstaat weiter in andere Staaten zwecks Asylantragstellung sowie zwecks Versorgung reiste ohne auf die (endgültigen) Entscheidungen in den jeweiligen Verfahren zu warten. Dies lässt sich auch seinen eigenen Aussagen, er wisse, dass es schwierig sei Asyl zu bekommen sowie, er habe Marokko verlassen, weil er eine bessere Zukunft gewollt habe vergleiche AS 14) entnehmen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er – befragt zu seinem Aufenthalt in der Schweiz – an, dass es konkret ihn betreffende Vorfälle in der Schweiz nicht gegeben habe sowie, dass er eigentlich kein Problem mit der Schweiz habe vergleiche AS 113f). Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück in die Schweiz, sondern in Österreich ein neues Leben beginnen. „Dort“ gebe es überall Drogen, „hier“ habe er das noch nicht gesehen. Abgesehen davon, dass sich die Drogenproblematik in der Schweiz wohl nicht von jener in Österreich unterscheidet – diesbezügliche Szenen gibt es in jedem Mitgliedstaat – und es am Beschwerdeführer selbst liegt, sich vom Drogenmilieu fernzuhalten, wurden systemische Mängel im schweizer Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen sohin durch den Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu erblicken. Offenbar wurde der Beschwerdeführer von den schweizer Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wurde sein Asylantrag angenommen und ein Verfahren geführt. Zum Vorbringen betreffend seine Feindschaften aufgrund nicht bezahlter Drogen ist ebenso auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die Schweiz in der Lage und auch willens ist, dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Drohungen von Seiten dieser Personen aus dem Drogenmilieu in der Schweiz nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in der Schweiz bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Weiters ist darauf zu verweisen, dass Dublin-Rückkehrer in der Schweiz von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen werden. Rückkehrer – wie der Beschwerdeführer – die bereits in der Vergangenheit einen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben, müssen sich bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Wurde – wie im Fall des Beschwerdeführers – noch keine negative Entscheidung in der Sache getroffen, wird das Verfahren wieder aufgenommen (vgl. Seite 12 im angefochtenen Bescheid). Die Unterstützung für Asylwerber in der Schweiz umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Nach Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (vgl. Seite 13 im angefochtenen Bescheid). Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im schweizer Asylverfahren zu erblicken. Daher ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Weiters ist darauf zu verweisen, dass Dublin-Rückkehrer in der Schweiz von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen werden. Rückkehrer – wie der Beschwerdeführer – die bereits in der Vergangenheit einen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben, müssen sich bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Wurde – wie im Fall des Beschwerdeführers – noch keine negative Entscheidung in der Sache getroffen, wird das Verfahren wieder aufgenommen vergleiche Seite 12 im angefochtenen Bescheid). Die Unterstützung für Asylwerber in der Schweiz umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Nach Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen vergleiche Seite 13 im angefochtenen Bescheid). Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im schweizer Asylverfahren zu erblicken. Daher ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführe befürchte eine Abschiebung in sein Heimatland (was im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht wurde), ist entgegenzuhalten, dass sich die Schweiz an die Dublin III-VO der Europäischen Union hält und es keine Berichte über Pushbacks an den Grenzen gibt. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz zurückkehren, vollen Zugang zum schweizer Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass die Schweiz sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass die schweizer Dublinbehörde den Beschwerdeführer bereits tatsächlich übernommen hat. Nach den Länderberichten zur Schweiz kann sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Schweiz und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in der Schweiz nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal er keine generelle Kritik am schweizer Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im schweizer Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Nach den Länderberichten zur Schweiz kann sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Schweiz und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in der Schweiz nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, zumal er keine generelle Kritik am schweizer Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im schweizer Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren des Beschwerdeführers befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Sollte sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen implizit auf das Urteil des EGMRs im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 beziehen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (im Übrigen von Familien) einzuholen wären.Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren des Beschwerdeführers befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Sollte sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen implizit auf das Urteil des EGMRs im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 beziehen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (im Übrigen von Familien) einzuholen wären. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des schweizer Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind schon auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu erkennen und wurden auch nicht vorgebracht. Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist um hier zu bleiben und in Österreich ein neues Leben zu beginnen (vgl. AS 113f), ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist um hier zu bleiben und in Österreich ein neues Leben zu beginnen vergleiche AS 113f), ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer nach einem positiven Test auf THC und Kokain medikamentös eingestellt, wobei seit XXXX .11.2024 keine Medikation mehr verschrieben wurde und im Überstellungszeitpunkt keine Behandlungsbedürftigkeit vorlag (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Eine allfällige Therapie kann – wenn erforderlich - auch in der Schweiz durchgeführt werden. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen