RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW240 2306619-1 Spruch, Geschäftszahl (GZ):W240 2306619-1/3E(bitte bei allen Eingaben anführen)Geschäftszahl (GZ):, W240 2306619-1/3E, (bitte bei allen Eingaben anführen) BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. 1409952503/241325104, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. 1409952503/241325104, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, er gab als Geburtsdatum den XXXX an.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, er gab als Geburtsdatum den römisch 40 an. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien am 02.08.2024 (Kategorie 1, Asylantragstellung).Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien am 02.08.2024 (Kategorie 1, Asylantragstellung)., Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2024 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Der BF gab an, 16 Jahre alt zu sein. Er sei über die Türkei nach Bulgarien gelangt, dort sei er eine Woche gewesen, er sei weiter über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Der BF gab an, er sei sowohl in Bulgarien als auch in Slowenien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Der BF legte Kopien des Reisepasses, des syrischen Personenregisterauszuges, des Personalausweises und des Familienbuches vor. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 01.10.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer „Schmeling 4, GP 31“ vorliegt. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 01.10.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ vorliegt. In der Folge beauftragte das Bundesamt die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters“. Die bulgarischen Behörden führten im Antwortschreiben vom 30.10.2024 auf das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden vom 22.10.2024 an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den XXXX angeführt hatte. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit lehnten die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch Österreichs ab.Die bulgarischen Behörden führten im Antwortschreiben vom 30.10.2024 auf das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden vom 22.10.2024 an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den römisch 40 angeführt hatte. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit lehnten die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch Österreichs ab. Aufgrund der Zweifel an der in Österreich behaupteten Minderjährigkeit des BF war am 31.10.2024 eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt worden, welche die Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hat. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 03.11.2024, eines Arztes der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor, festgestellt. Als höchstmögliches Mindestalter, welches das gesetzlich vorgegebene Beweismaß für eine asylrechtliche Beurteilung der Volljährigkeit darstellt, wurde zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre festgestellt. Als das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von 18,34 Jahren. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter ist mit dem berichteten Lebensalter nicht vereinbar. Eine Volljährigkeit könne aufgrund dieser Berechnungsart angenommen werden. Das wahrscheinliche Alter könne im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,8 Jahren angenommen werden. Das sich daraus ergebende „fiktive“ Geburtsdatum sei der XXXX und könne damit zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem wahrscheinlichen Alter mit 18,64 ausgegangen werden. Das festgestellte wahrscheinliche Alter sei mit dem in Österreich berichteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar, da eine Differenz von 2 Jahren bestehe. Aufgrund der Zweifel an der in Österreich behaupteten Minderjährigkeit des BF war am 31.10.2024 eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt worden, welche die Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hat. Als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 03.11.2024, eines Arztes der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor, festgestellt. Als höchstmögliches Mindestalter, welches das gesetzlich vorgegebene Beweismaß für eine asylrechtliche Beurteilung der Volljährigkeit darstellt, wurde zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre festgestellt. Als das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von 18,34 Jahren. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter ist mit dem berichteten Lebensalter nicht vereinbar. Eine Volljährigkeit könne aufgrund dieser Berechnungsart angenommen werden. Das wahrscheinliche Alter könne im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,8 Jahren angenommen werden. Das sich daraus ergebende „fiktive“ Geburtsdatum sei der römisch 40 und könne damit zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem wahrscheinlichen Alter mit 18,64 ausgegangen werden. Das festgestellte wahrscheinliche Alter sei mit dem in Österreich berichteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar, da eine Differenz von 2 Jahren bestehe. Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest. Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 fest. Mit Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom 11.11.2024 wurde Bulgarien mitgeteilt, dass der BF laut dem eingeholten Gutachten, welches übermittelt wurde, zum Antragszeitpunkt in Österreich volljährig war. Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO am 19.11.2024 ausdrücklich zu (AS 163f).Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO am 19.11.2024 ausdrücklich zu (AS 163f). Am 20.12.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst führte der BF insbesondere aus: „(…) LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? VP: Ja im XXXX . Ich wurde auf mein Alter getestet weil ich minderjährig bin, aber laut dem Test bin ich volljährig. Anm.: (AW legt Kopien einer syrischen ID Card und des Reisepasses vor)VP: Ja im römisch 40 . Ich wurde auf mein Alter getestet weil ich minderjährig bin, aber laut dem Test bin ich volljährig. Anmerkung, (AW legt Kopien einer syrischen ID Card und des Reisepasses vor) LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Der AW wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Einvernahme keine das Heimatland betreffende Erörterung der Fluchtgründe erfolgt und die Einvernahme dem Parteiengehör im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des AW dient. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? (Kopien wurden angefertig und dem Akt beigelegt) VP: Kopien von syrischer ID Card und Reisepass. Anm.: AW merkt an, dass er seinen originalen Reisepass aus Syrien schicken lassen kann.VP: Kopien von syrischer ID Card und Reisepass. Anmerkung, AW merkt an, dass er seinen originalen Reisepass aus Syrien schicken lassen kann. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Mein Bruder und meine Cousins. LA: Nennen Sie bitte namentlich ihre Verwandten in Österreich und ihren Aufenthaltstatus und den Wohnort. VP: XXXX ist mein Bruder. Aufenthaltstitel unbekannt und Wohnort ist Wien.VP: römisch 40 ist mein Bruder. Aufenthaltstitel unbekannt und Wohnort ist Wien. XXXX . Alle leben in Wien. Aufenthaltstitel ist mir unbekannt. römisch 40 . Alle leben in Wien. Aufenthaltstitel ist mir unbekannt., LA: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Familie? VP: Nein ich lebe hier im Camp. LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwsichen Ihnen und ihrer genannten Familie in Österreich? VP: Nein. LA: Sie haben einen ED-Treffer betreffend Bulgarien, haben Sie in diesem Land einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. Ich hab damals Libanon verlassen, weil mein Bruder hier ist. Ich wurde in Bulgarien gezwungen meine Fingerabdrücke abzugeben, aber ich habe niemanden dort. LA: Welchen Status haben Sie in Bulgarien? VP: Ich weiß es nicht, ich war nur 8 Tage dort. LA: Sie haben am 03.12.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Bulgarien informiert werden. Am 19.11.2024 hat Bulgarien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Bulgarien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich möchte nicht nach Bulgarien, weil ich dort niemanden habe. Ich wollte nie dort hin aber sie haben mich gezwungen meine Fingerabdrücke dort abzugeben. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Ich will bei meinem Bruder leben. In Bulgarien bin ich in Gefahr und dort fühle ich mich nicht sicher. Ich war 8 Tage lang dort und es gab jeden Tag ein anderes Problem. Bulgarien gibt ja gerade keine Aufenthaltstitel. LA: Sie haben am 03.12.2024 schriftliche Länderinformationsblätter zu Bulgarien übernommen. Möchten Sie zur Lage in Bulgarien eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich wiederhole mich noch einmal. Ich will keine Informationen zu Bulgarien. Ich will bei meinem Bruder leben. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Ich kann den Reisepass nachschicken lassen. Mir wurde bei der Altersfeststellung gesagt ich brauche den Reisepass nicht. Ich hoffe das Österreich meinen Asylantrag annimmt, da ich jetzt seit 4 Monaten da bin und viel durchmachen musste um herzukommen. Ich hoffe nur, dass Österreich mich annimmt, damit ich gemeinsam mit meinem Bruder ein Leben aufbauen kann. (…)“
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin IIIVO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin IIIVO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus: „(…) Sie sind am 30.08.2024 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Sie haben einen Bruder namens XXXX . Alle leben in Wien. Der derzeitige Aufenthaltsstatus ist Ihnen nicht bekannt. Sie haben einen Bruder namens römisch 40 . Alle leben in Wien. Der derzeitige Aufenthaltsstatus ist Ihnen nicht bekannt. Mit den angeführten Verwandten leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außer den angeführten Familienangehörigen und Verwandten befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. (...) Sie haben sich einer multifaktoriellen Altersdiagnose unterzogen, welche Ihre Volljährigkeit ergeben hat. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wurde Ihre Volljährigkeit mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2024 festgestellt. Die von Ihnen vorgelegte syrische ID-Card wird angezweifelt, da diese auch nicht fälschungssicher sind und daher nicht geeignet Ihre Identität bzw. Ihr Alter zu bestätigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. (…)“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei am XXXX geboren. Aufgrund einer Anzweifelung seines vorgebrachten Alters habe sich der BF am 03.11.2024 einer Sachverständigen Volljährigkeitsuntersuchung unterzogen. Diese habe ergeben, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung volljährig gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 11.11.2024 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet, das am 19.11.2024 bestätigt habe, dass Bulgarien gemäß der Dublin-III-Verordnung für das Asylverfahren zuständig sei. Am 03.12.2024 wurde der BF darüber informiert, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden sei, da Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Bei der Befragung des BF vor dem BFA habe er angegeben, dass er in Bulgarien nur Fingerabdrücke abgegeben habe, er sei nur acht Tage in in Bulgarien gewesen und fühle sich dort unsicher, da er niemanden kenne und täglich Probleme erlebe. Er habe im Rahmen der Einvernahme betont, dass er in Österreich seinen Bruder als nahen Familienangehörigen habe, dazu auch noch weitere Verwandte und auch einige Freunde. In der Begründung der VAO stütze sich die belangte Behörde ausschließlich auf das Gutachten. Wie im Weiteren aufgezeigt werde, sei diese Gutachten nicht schlüssig (VwGH, 25.04.2003, 2002/12/0109). Des Weiteren habe es die belangte Behörde verabsäumt die vom BF vorgelegten Beweismittel, die für seine Minderjährigkeit sprechen, in ihre Begründung mit aufzunehmen/ ausreichend zu berücksichtigen und habe damit die VAO und den Bescheid vom 09.01.2025 mit einem erheblichen Begründungsmangel belastet. Die belangte Behörde führe lediglich pauschal aus, dass die vorgelegten Urkunden nicht fälschungssicher seien und daher nicht geeignet seien die Identität bzw. das Alter des BF zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens siehe zuletzt wieder VwGH vom 08.03.2022, Ra 2021/19/
- Vom BF seien eine syrische ID im Original und ein Foto des Reisepasses und des Familienbuchs sowie des Personenregisterauszuges als Beweisanbote in das Verfahren eingebracht worden, die von der Behörde nicht weiter berücksichtigt worden seien. Laut diesen vorgelegten Dokumenten sei der BF am XXXX geboren, was sein minderjähriges Alter zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung bestätige. Hätte die Behörde Zweifel an der Echtheit des vorgelegten syrischen Personalausweises gehabt, wäre es ihre Pflicht gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, um die Gültigkeit und Authentizität des Dokuments zu überprüfen. Konkret hätte die Behörde in einem solchen Fall eine kriminaltechnische Untersuchung des Ausweises veranlassen müssen, um festzustellen, ob es sich um ein echtes Dokument handelt oder nicht. Zudem lebe ein Zwillingsbruder des BF in Österreich, der bereits am 02.11.2023 die Auszüge aus dem Familienbuch vorgelegt habe, die auch das Alter des BF mit XXXX wiedergeben würden. Auf den Verfahrensakt seines Bruders habe der BF mehrfach in Einvernahmen hingewiesen. Zum Gutachten vom 03.11.2024 wurde ausgeführt, dass Unschlüssigkeit vorliege. Die Volljährigkeit des BF werde ausschließlich aufgrund des Zahnbefundes festgestellt, dieser stelle ein Alter von 18,53 Jahren dar. Aufgrund aller anderen untersuchten Kriterien, insbesondere der Untersuchungen der Handwurzel und des Schlüsselbeins, habe die Minderjährigkeit des BF nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. (Siehe dazu Gutachten Seite 9 von 17). Auf Seite 5 von 17 führe der Gutachter dazu aus, dass sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer die Entwicklung der Weisheitszähne im Stadium H vorliege, dies im Bezug auf den Oberkiefer kein Ausschlusskriterium für die Volljährigkeit sei. Im Unterkiefer weise der Gutachter allerdings ein Mindestalter von 18,53 Jahren aus. Im Gegensatz dazu führe der Gutachter auf Seite 9 aus, dass das höchstmögliche Mindestalter alleine aufgrund dieses Zahnbefundes über der Volljährigkeitsgrenze liegen müsse. Aus diesem Grund widerspreche die Feststellung der Behörde wonach der BF volljährig sei, dem Grundsatz in § 13 Abs. 3 BFA-VG, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen sei, verwiesen wurde dabei in der Beschwerde u.a. auf VwGH vom 27.06.2017, Ra 2017/18/
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei am römisch 40 geboren. Aufgrund einer Anzweifelung seines vorgebrachten Alters habe sich der BF am 03.11.2024 einer Sachverständigen Volljährigkeitsuntersuchung unterzogen. Diese habe ergeben, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung volljährig gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 11.11.2024 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet, das am 19.11.2024 bestätigt habe, dass Bulgarien gemäß der Dublin-III-Verordnung für das Asylverfahren zuständig sei. Am 03.12.2024 wurde der BF darüber informiert, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden sei, da Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Bei der Befragung des BF vor dem BFA habe er angegeben, dass er in Bulgarien nur Fingerabdrücke abgegeben habe, er sei nur acht Tage in in Bulgarien gewesen und fühle sich dort unsicher, da er niemanden kenne und täglich Probleme erlebe. Er habe im Rahmen der Einvernahme betont, dass er in Österreich seinen Bruder als nahen Familienangehörigen habe, dazu auch noch weitere Verwandte und auch einige Freunde. In der Begründung der VAO stütze sich die belangte Behörde ausschließlich auf das Gutachten. Wie im Weiteren aufgezeigt werde, sei diese Gutachten nicht schlüssig (VwGH, 25.04.2003, 2002/12/0109). Des Weiteren habe es die belangte Behörde verabsäumt die vom BF vorgelegten Beweismittel, die für seine Minderjährigkeit sprechen, in ihre Begründung mit aufzunehmen/ ausreichend zu berücksichtigen und habe damit die VAO und den Bescheid vom 09.01.2025 mit einem erheblichen Begründungsmangel belastet. Die belangte Behörde führe lediglich pauschal aus, dass die vorgelegten Urkunden nicht fälschungssicher seien und daher nicht geeignet seien die Identität bzw. das Alter des BF zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens siehe zuletzt wieder VwGH vom 08.03.2022, Ra 2021/19/
- Vom BF seien eine syrische ID im Original und ein Foto des Reisepasses und des Familienbuchs sowie des Personenregisterauszuges als Beweisanbote in das Verfahren eingebracht worden, die von der Behörde nicht weiter berücksichtigt worden seien. Laut diesen vorgelegten Dokumenten sei der BF am römisch 40 geboren, was sein minderjähriges Alter zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung bestätige. Hätte die Behörde Zweifel an der Echtheit des vorgelegten syrischen Personalausweises gehabt, wäre es ihre Pflicht gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, um die Gültigkeit und Authentizität des Dokuments zu überprüfen. Konkret hätte die Behörde in einem solchen Fall eine kriminaltechnische Untersuchung des Ausweises veranlassen müssen, um festzustellen, ob es sich um ein echtes Dokument handelt oder nicht. Zudem lebe ein Zwillingsbruder des BF in Österreich, der bereits am 02.11.2023 die Auszüge aus dem Familienbuch vorgelegt habe, die auch das Alter des BF mit römisch 40 wiedergeben würden. Auf den Verfahrensakt seines Bruders habe der BF mehrfach in Einvernahmen hingewiesen. Zum Gutachten vom 03.11.2024 wurde ausgeführt, dass Unschlüssigkeit vorliege. Die Volljährigkeit des BF werde ausschließlich aufgrund des Zahnbefundes festgestellt, dieser stelle ein Alter von 18,53 Jahren dar. Aufgrund aller anderen untersuchten Kriterien, insbesondere der Untersuchungen der Handwurzel und des Schlüsselbeins, habe die Minderjährigkeit des BF nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. (Siehe dazu Gutachten Seite 9 von 17). Auf Seite 5 von 17 führe der Gutachter dazu aus, dass sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer die Entwicklung der Weisheitszähne im Stadium H vorliege, dies im Bezug auf den Oberkiefer kein Ausschlusskriterium für die Volljährigkeit sei. Im Unterkiefer weise der Gutachter allerdings ein Mindestalter von 18,53 Jahren aus. Im Gegensatz dazu führe der Gutachter auf Seite 9 aus, dass das höchstmögliche Mindestalter alleine aufgrund dieses Zahnbefundes über der Volljährigkeitsgrenze liegen müsse. Aus diesem Grund widerspreche die Feststellung der Behörde wonach der BF volljährig sei, dem Grundsatz in Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen sei, verwiesen wurde dabei in der Beschwerde u.a. auf VwGH vom 27.06.2017, Ra 2017/18/
- , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, er gab als Geburtsdatum den XXXX an. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, er gab als Geburtsdatum den römisch 40 an. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien am 02.08.2024 (Kategorie 1, Asylantragstellung). Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ließ das Bundesamt ein Handröntgen und in weiterer Folge eine multifaktorielle Altersdiagnostik durchführen. Aufgrund der Zweifel an der in Österreich behaupteten Minderjährigkeit des BF war am 31.10.2024 eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt worden, welche die Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hat. Im medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers, datiert mit 03.11.2024, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 31.10.2024 als höchstmögliches Mindestalter, 18,5 Jahre festgestellt. Als das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von 18,34 Jahren. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung festgestelltIm medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers, datiert mit 03.11.2024, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 31.10.2024 als höchstmögliches Mindestalter, 18,5 Jahre festgestellt. Als das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von 18,34 Jahren. Als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung festgestellt Mit Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom 11.11.2024 wurde Bulgarien mitgeteilt, dass der BF laut dem eingeholten Gutachten, welches übermittelt wurde, zum Antragszeitpunkt in Österreich volljährig war. Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO am 19.11.2024 ausdrücklich zu (AS 163f).Mit Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom 11.11.2024 wurde Bulgarien mitgeteilt, dass der BF laut dem eingeholten Gutachten, welches übermittelt wurde, zum Antragszeitpunkt in Österreich volljährig war. Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO am 19.11.2024 ausdrücklich zu , (AS 163f). Primär gestützt auf das Sachverständigengutachten ging das Bundesamt von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und führte hierzu insbesondere aus: „Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wurde Ihre Volljährigkeit mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2024 festgestellt. Die von Ihnen vorgelegte syrische ID-Card wird angezweifelt, da diese auch nicht fälschungssicher sind und daher nicht geeignet Ihre Identität bzw. Ihr Alter zu bestätigen.“ In der durch seine Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde jedoch darauf verweisen, dass die syrische ID des BF im Original und ein Foto des Reisepasses sowie des Familienbuchs und des Personenregisterauszuges als Beweisanbote in das Verfahren eingebracht worden seien und diese von der Behörde nicht weiter berücksichtigt worden seien. Laut diesen vorgelegten Dokumenten sei der BF am XXXX geboren, was sein minderjähriges Alter zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung bestätige. Hätte die Behörde Zweifel an der Echtheit des vorgelegten syrischen Personalausweises gehabt, wäre es ihre Pflicht gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, um die Gültigkeit und Authentizität des Dokuments zu überprüfen. Konkret hätte die Behörde in einem solchen Fall eine kriminaltechnische Untersuchung des Ausweises veranlassen müssen, um festzustellen, ob es sich um ein echtes Dokument handelt oder nicht. Zudem lebe ein namentlich bezeichneter Zwillingsbruder des BF in Österreich, der bereits am 02.11.2023 die Auszüge aus dem Familienbuch vorgelegt habe, die auch das Alter des BF mit XXXX wiedergeben würden. Auf den Verfahrensakt seines Bruders habe der BF mehrfach in Einvernahmen hingewiesen. Zum Gutachten vom 03.11.2024 wurde ausgeführt, dass Unschlüssigkeit vorliege. In der Beschwerde wurde im Detail auf die Feststellungen im Gutachten eingegangen und insbesondere ausgeführt, dass die Volljährigkeit des BF ausschließlich aufgrund des Zahnbefundes festgestellt werde, dieser stelle ein Alter von 18,53 Jahren dar. Aufgrund aller anderen untersuchten Kriterien, insbesondere der Untersuchungen der Handwurzel und des Schlüsselbeins, habe die Minderjährigkeit des BF jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. (Siehe dazu Gutachten Seite 9 von 17). Auf Seite 5 von 17 führe der Gutachter dazu aus, dass sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer die Entwicklung der Weisheitszähne im Stadium H vorliege, dies im Bezug auf den Oberkiefer kein Ausschlusskriterium für die Volljährigkeit sei. Im Unterkiefer weise der Gutachter allerdings ein Mindestalter von 18,53 Jahren aus. Im Gegensatz dazu führe der Gutachter auf Seite 9 aus, dass das höchstmögliche Mindestalter alleine aufgrund dieses Zahnbefundes über der Volljährigkeitsgrenze liegen müsse. Aus diesem Grund widerspreche die Feststellung der Behörde wonach der BF volljährig sei, dem Grundsatz in § 13 Abs. 3 BFA-VG, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen sei, verwiesen wurde dabei in der Beschwerde u.a. auf VwGH vom 27.06.2017, Ra 2017/18/
- Aufgrund der angeführten Widersprüchlichkeiten des Gutachtens in sich und mit den angeführten Quellen wurde in der Beschwerde beantragt, das Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. In der durch seine Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde jedoch darauf verweisen, dass die syrische ID des BF im Original und ein Foto des Reisepasses sowie des Familienbuchs und des Personenregisterauszuges als Beweisanbote in das Verfahren eingebracht worden seien und diese von der Behörde nicht weiter berücksichtigt worden seien. Laut diesen vorgelegten Dokumenten sei der BF am römisch 40 geboren, was sein minderjähriges Alter zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung bestätige. Hätte die Behörde Zweifel an der Echtheit des vorgelegten syrischen Personalausweises gehabt, wäre es ihre Pflicht gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, um die Gültigkeit und Authentizität des Dokuments zu überprüfen. Konkret hätte die Behörde in einem solchen Fall eine kriminaltechnische Untersuchung des Ausweises veranlassen müssen, um festzustellen, ob es sich um ein echtes Dokument handelt oder nicht. Zudem lebe ein namentlich bezeichneter Zwillingsbruder des BF in Österreich, der bereits am 02.11.2023 die Auszüge aus dem Familienbuch vorgelegt habe, die auch das Alter des BF mit römisch 40 wiedergeben würden. Auf den Verfahrensakt seines Bruders habe der BF mehrfach in Einvernahmen hingewiesen. Zum Gutachten vom 03.11.2024 wurde ausgeführt, dass Unschlüssigkeit vorliege. In der Beschwerde wurde im Detail auf die Feststellungen im Gutachten eingegangen und insbesondere ausgeführt, dass die Volljährigkeit des BF ausschließlich aufgrund des Zahnbefundes festgestellt werde, dieser stelle ein Alter von 18,53 Jahren dar. Aufgrund aller anderen untersuchten Kriterien, insbesondere der Untersuchungen der Handwurzel und des Schlüsselbeins, habe die Minderjährigkeit des BF jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. (Siehe dazu Gutachten Seite 9 von 17). Auf Seite 5 von 17 führe der Gutachter dazu aus, dass sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer die Entwicklung der Weisheitszähne im Stadium H vorliege, dies im Bezug auf den Oberkiefer kein Ausschlusskriterium für die Volljährigkeit sei. Im Unterkiefer weise der Gutachter allerdings ein Mindestalter von 18,53 Jahren aus. Im Gegensatz dazu führe der Gutachter auf Seite 9 aus, dass das höchstmögliche Mindestalter alleine aufgrund dieses Zahnbefundes über der Volljährigkeitsgrenze liegen müsse. Aus diesem Grund widerspreche die Feststellung der Behörde wonach der BF volljährig sei, dem Grundsatz in Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen sei, verwiesen wurde dabei in der Beschwerde u.a. auf VwGH vom 27.06.2017, Ra 2017/18/
- Aufgrund der angeführten Widersprüchlichkeiten des Gutachtens in sich und mit den angeführten Quellen wurde in der Beschwerde beantragt, das Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Das Bundesamt setzte sich somit in der Beweiswürdigung nicht hinreichend mit den vorgelegten Unterlagen des BF, mit der Schlüssigkeit des Gutachtens sowie mit den angeblichen Behauptungen und Unterlagen, die der angebliche Zwillingsbruder des BF, der in Österreich über einen subsidiären Schutzstatus verfüge. Eine abschließende Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Bulgarien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und bulgarischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur durchgeführten Altersdiagnostik basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten (vgl. AS 131ff). Die Feststellungen zur durchgeführten Altersdiagnostik basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten vergleiche AS 131ff). Dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen vorgelegt hat, welche sein behauptetes Geburtsdatum wiedergeben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Bruder des BF seit 2023 in Österreich lebt, der laut Angaben des BF sein Zwillingsbruder sei, und dass dieser einen subsidiären Schutzstatus innehat, ergibt sich aus dem aktuellen IZR-Auszug aufgrund der vom BF angegebenen Daten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). § 13 Abs. 3 BFA-VG lautet: „Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“ Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“ Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers sind nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463; 17.03.2011, 2008/01/0479). Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers sind nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463; 17.03.2011, 2008/01/0479). 3.
- Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und stützte sich diesbezüglich auf das durchgeführte Handröntgen und das vorliegende Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik, aus dem ein Mindestalter im Asylantragszeitpunkt von lediglich 18,34 Jahren hervorgeht. Bereits daraus ergibt sich, dass das Gutachten nicht sehr eindeutig die Volljährigkeit des BF bei Antragstellung in Österreich festgestellt hat. Die bulgarischen Behörden führten im Antwortschreiben vom 30.10.2024 (AS 127f) auf das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden vom 22.10.2024 (welche nicht im Verwaltungsakt einliegt) an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den XXXX angeführt hatte und somit auch dort seine Minderjährigkeit behauptet hatte. Das in Bulgarien behauptete Geburtsdatum stimmt zudem bis auf rund zwei Wochen mit dem in Österreich behaupteten Geburtsdatum des BF überein.Die bulgarischen Behörden führten im Antwortschreiben vom 30.10.2024 (AS 127f) auf das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden vom 22.10.2024 (welche nicht im Verwaltungsakt einliegt) an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den römisch 40 angeführt hatte und somit auch dort seine Minderjährigkeit behauptet hatte. Das in Bulgarien behauptete Geburtsdatum stimmt zudem bis auf rund zwei Wochen mit dem in Österreich behaupteten Geburtsdatum des BF überein. Vor diesem Hintergrund ist eine abschließende Beurteilung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen nicht möglich. Insbesondere der pauschale Verweis im Bescheid, wonach aufgrund des vorliegenden Ergebnisses des Sachverständigengutachtens die Volljährigkeit mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2024 festgestellt worden sei und die vom BF vorgelegte syrische ID-Card angezweifelt werde, da diese auch nicht fälschungssicher seien und daher nicht geeignet seien, die Identität bzw. Ihr Alter zu bestätigen, vermag im gegenständlichen Fall, insbesondere aufgrund der nur knapp festgestellten Volljährigkeit des BF bei Antragstellung in Österreich, nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wurde zudem – wie beweiswürdigend im Detail dargelegt – darauf hingewiesen, dass zahlreiche Unterlagen für den BF vorgelegt worden seien, dass das Gutachten nicht schlüssig nachvollziehbar sei und dass der angebliche Zwillingsbruder des BF, der in Österreich über einen subsidiären Schutzstatus verfügt, bereits in seinem Verfahren Unterlagen vorgelegt habe, die die Minderjährigkeit des BF bei Antragstellung in Österreich darlegen würden. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen des BF sowie mit den angeblichen Angaben und Unterlagen, die der angebliche Zwillingsbruder des BF auseinanderzusetzen haben und unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG, wonach bei begründeten Zweifeln von der Minderjährigkeit des Fremden auszugehen ist, und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik durch die Ausführungen in der Beschwerde, durch die vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben des Bruders in dessen Verfahren substantiiert entgegengetreten ist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen des BF sowie mit den angeblichen Angaben und Unterlagen, die der angebliche Zwillingsbruder des BF auseinanderzusetzen haben und unter Berücksichtigung des , Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG, wonach bei begründeten Zweifeln von der Minderjährigkeit des Fremden auszugehen ist, und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik durch die Ausführungen in der Beschwerde, durch die vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben des Bruders in dessen Verfahren substantiiert entgegengetreten ist. Für eine abschließende Beurteilung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers wird es zudem notwendig sein, sich mit dem vom Beschwerdeführer in Bulgarien angegebenen Geburtsdatum auseinanderzusetzen und den Beschwerdeführer bei Bedarf erneut zu befragen. Sollte das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, wäre in weiterer Folge anhand Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zu beurteilen, ob es dem Wohl des Beschwerdeführers, als unbegleitetem Minderjährigen, entspricht, das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu führen. Diesfalls hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch näher zu seinem Verhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Verwandten, insbesondere zu seinem Bruder, zu befragen. Sollte das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, wäre in weiterer Folge anhand Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beurteilen, ob es dem Wohl des Beschwerdeführers, als unbegleitetem Minderjährigen, entspricht, das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu führen. Diesfalls hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch näher zu seinem Verhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Verwandten, insbesondere zu seinem Bruder, zu befragen. Wie dargelegt, wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt, wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach , Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach , Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2306619.1.00