Obsah (8)
Art. 133§ 38§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW246 2278663-1 Spruch, W246 2278663-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren zur Zl. W244 2275003-1: 1.1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) untersagte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit Schreiben (Weisung) vom 17.05.2023 unter Hinweis auf § 56 BDG 1979 die Ausübung der von ihm gemeldeten Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter des XXXX Fußballverbandes während der Dauer seines Krankenstandes. 1.1. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) untersagte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit Schreiben (Weisung) vom 17.05.2023 unter Hinweis auf Paragraph 56, BDG 1979 die Ausübung der von ihm gemeldeten Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter des römisch 40 Fußballverbandes während der Dauer seines Krankenstandes. 1.2. Mit E-Mail vom 17.05.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer unter Darlegung von Bedenken gegen diese Weisung (Pkt. 1.). Weiters beantragte er die Erlassung und Übermittlung eines diesbezüglichen Bescheides (Pkt. 2.) und die Aufhebung der Weisung (Pkt. 3.). 1.3. In der Folge modifizierte / ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2023 im Wege seines Rechtsvertreters den in Pkt. 2. seiner E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, indem er nunmehr die bescheidmäßige Feststellung begehrte, dass die Befolgung der o.a. Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, in eventu, dass diese Weisung rechtswidrig sei und ersatzlos aufgehoben werde (Pkt. II.b). Weiters ergänzte / modifizierte er den in Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, dass die ersatzlose Aufhebung bzw. Behebung dieser Weisung begehrt werde (Pkt. II.a).1.3. In der Folge modifizierte / ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2023 im Wege seines Rechtsvertreters den in Pkt. 2. seiner E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, indem er nunmehr die bescheidmäßige Feststellung begehrte, dass die Befolgung der o.a. Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, in eventu, dass diese Weisung rechtswidrig sei und ersatzlos aufgehoben werde (Pkt. römisch zwei.b). Weiters ergänzte / modifizierte er den in Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, dass die ersatzlose Aufhebung bzw. Behebung dieser Weisung begehrt werde (Pkt. römisch zwei.a). 1.4. Mit Bescheid vom 28.05.2023 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und dass die Weisung rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben sei (Pkt. 2., ergänzt um Pkt. II.
- b)sowie auf ersatzlose Aufhebung der Weisung (Pkt. 3., ergänzt um Pkt. II.
- a)als unzulässig zurück. 1.4. Mit Bescheid vom 28.05.2023 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und dass die Weisung rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben sei (Pkt. 2., ergänzt um Pkt. römisch zwei.
- b)sowie auf ersatzlose Aufhebung der Weisung (Pkt. 3., ergänzt um Pkt. römisch zwei.
- a)als unzulässig zurück. 1.5. Der gegen diesen Bescheid vom 28.05.2023 seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, betreffend Pkt. 2. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. II.b des Schreibens vom 24.05.2023, statt, hob den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos auf und trug der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. II.a des Schreibens vom 24.05.2023).1.5. Der gegen diesen Bescheid vom 28.05.2023 seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, betreffend Pkt. 2. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. römisch zwei.b des Schreibens vom 24.05.2023, statt, hob den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos auf und trug der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. römisch zwei.a des Schreibens vom 24.05.2023). Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht zur erfolgten Stattgabe der Beschwerde aus, dass die Behörde zwar die gegenständliche Weisung nach der vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.05.2023 erhobenen Remonstration nicht (schriftlich) wiederholt habe, weshalb sie als zurückgezogen gelte und nicht mehr zu befolgen sei. Da die Behörde sich im Verfahren jedoch nicht mit den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen diese Weisung auseinandergesetzt habe, sei eine künftige Rechtsgefährdung gleicher Art nicht auszuschließen und somit ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen. Aufgrund der bereits seit dem Jahr 1990 und somit langjährigen, von der Behörde auch im Fall von Krankenständen bisher nicht beanstandeten, Ausübung der Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer liege ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der Untersagung dieser Nebenbeschäftigung während seines Krankenstandes vor. 2. In der Folge untersagte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 30.08.2023 unter Hinweis auf § 56 BDG 1979 erneut die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während seines noch aufrechten Krankenstandes.2. In der Folge untersagte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 30.08.2023 unter Hinweis auf Paragraph 56, BDG 1979 erneut die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während seines noch aufrechten Krankenstandes. 3. Mit E-Mail vom 31.08.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung (Pkt. 1.) und legte seine dagegen bestehenden Bedenken dar. Dabei führte er unter Hinweis auf von ihm vorgelegte Stellungnahmen seines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und seines Psychotherapeuten auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter ausgeübte Bewegung zu der Genesung / vollständigen Wiedererlangung seiner psychischen und physischen Gesundheit beitragen würden. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würde (Pkt. 2.), und die Aufhebung der Weisung (Pkt. 3.). 4. Daraufhin wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 01.09.2023 diese Weisung. Dazu führte sie zunächst aus, dass ein Krankenstand ausschließlich der Regeneration dienen würde, um einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe, zu beseitigen. Aus Sicht der Behörde habe es zu keinem Zeitpunkt fachärztliche Empfehlungen gegeben, die bestätigt hätten, dass der Regenerationsprozess des Beschwerdeführers konkret durch seine Schiedsrichtertätigkeit positiv beeinflusst werden würde. Die in den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen angeführte Empfehlung, wonach von ihm ein aktiver Lebensstil mit Outdoor-Aktivitäten zu führen sei, bedeute nicht, dass eine (entgeltliche) Nebenbeschäftigung im Bereich des Breiten- und Leistungssports wiederaufzunehmen bzw. zu intensivieren sei. Der Fußballsport zeichne sich nicht nur durch langes Laufen, sondern auch durch eine hohe Vielfalt in den Bewegungen (Sprints, Bewegungsänderungen) aus. Der azyklische Charakter des Fußballsports führe dazu, dass Energie aus dem aeroben und aus dem anaeroben Stoffwechsel generiert werden müsse, was besonders bei hochintensiven Läufen und Sprints deutlich werde. Diese aufgezeigte Charakteristik des Fußballspiels erscheine im Hinblick auf die laut dem Beschwerdeführer bestehenden Bestrebungen nach einer raschen Heilung und Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit kontraproduktiv und stehe diesen diametral entgegen. Ein Beamter habe sich generell jeder Nebenbeschäftigung zu enthalten, die wesentliche dienstliche Interessen gefährde. Eine Nebenbeschäftigung, deren Ausübung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zumindest zu einer erheblichen Verzögerung der Heilung führen würde, würde aus Sicht der Behörde solche wesentlichen dienstlichen Interessen gefährden. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das erstinstanzliche Verfahren
§ 38
AVG bis zur Rechtskraft des nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, nunmehr fortzusetzenden Verfahrens aus. Dazu gab die Behörde an, dass in dem genannten, zeitlich vorgelagerten Verfahren eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers als Fußballschiedsrichter während der Dauer seines Krankenstandes zu erfolgen habe. Das Ergebnis dieser Beurteilung stelle im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage dar, weshalb dieses auszusetzen sei.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das erstinstanzliche Verfahren
Paragraph 38, AVG bis zur Rechtskraft des nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, nunmehr fortzusetzenden Verfahrens aus. Dazu gab die Behörde an, dass in dem genannten, zeitlich vorgelagerten Verfahren eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers als Fußballschiedsrichter während der Dauer seines Krankenstandes zu erfolgen habe. Das Ergebnis dieser Beurteilung stelle im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage dar, weshalb dieses auszusetzen sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zunächst vor, dass das vorliegende Verfahren mit dem durch Antrag vom 17.05.2023 (und 24.05.2023) eingeleiteten Verfahren eine Einheit bilde und allenfalls ein einheitliches Verfahren durchzuführen sei, weil es um die gleichen „Abklärungspunkte“ gehe. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren dargelegt, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter um eine Outdoor-Aktivität handle, die ihm fachärztlich empfohlen worden sei und ihn nicht an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hindere oder sonstige wesentliche dienstlichen Interessen gefährde. Es stelle sich die Frage, ob damit überhaupt eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung vorliege, die von der Behörde untersagt werden dürfe. Zudem hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Behörde einerseits den Beschwerdeführer zu den aufgeworfenen Fragen im Verfahren nicht einvernommen und andererseits zur Frage der medizinischen Sinnhaftigkeit seiner Schiedsrichtertätigkeit kein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt habe. 7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.09.2023 vorgelegt. 8. Die Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht nach telefonischer Anfrage am 16.01.2025 mit, dass das fortgesetzte erstinstanzliche Verfahren betreffend die Weisung vom 17.05.2023, aufgrund dessen im vorliegenden Verfahren mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung seitens der Behörde erfolgt sei, nach wie vor anhängig und in diesem noch keine Entscheidung ergangen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beamter des Exekutivdienstes, der sich seit 19.04.2023 im Krankenstand befindet. Er geht seit dem Jahr 1990 einer Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter im XXXX Fußballverband nach; diese Nebenbeschäftigung meldete er am 29.06.1990 seiner damaligen Dienstbehörde, dem Landesgendarmeriekommando XXXX , welches diese Meldung am 03.08.1990 zur Kenntnis nahm.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beamter des Exekutivdienstes, der sich seit 19.04.2023 im Krankenstand befindet. Er geht seit dem Jahr 1990 einer Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter im römisch 40 Fußballverband nach; diese Nebenbeschäftigung meldete er am 29.06.1990 seiner damaligen Dienstbehörde, dem Landesgendarmeriekommando römisch 40 , welches diese Meldung am 03.08.1990 zur Kenntnis nahm. Mit Schreiben (Weisung) vom 17.05.2023 untersagte die Behörde dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung während der Dauer seines Krankenstandes. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit E-Mail vom 17.05.2023 unter Darlegung von Bedenken gegen diese Weisung (Pkt. 1.) und beantragte die Erlassung und Übermittlung eines diesbezüglichen Bescheides (Pkt. 2.) sowie die Aufhebung dieser Weisung (Pkt. 3.). Mit Schreiben vom 24.05.2023 modifizierte / ergänzte der Beschwerdeführer den in Pkt. 2. seiner E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, indem er nunmehr die bescheidmäßige Feststellung begehrte, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, in eventu, dass die Weisung rechtswidrig sei und ersatzlos aufgehoben werde (Pkt. II.b); zudem ergänzte / modifizierte er den in Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, dass die ersatzlose Aufhebung bzw. Behebung der Weisung begehrt werde (Pkt. II.a). Mit Bescheid vom 28.05.2023 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und dass die Weisung rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben sei (Pkt. 2., ergänzt um Pkt. II.
- b)sowie auf ersatzlose Aufhebung der Weisung (Pkt. 3., ergänzt um Pkt. II.
- a)als unzulässig zurück. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, der gegen diesen Bescheid vom 28.05.2023 seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde betreffend Pkt. 2. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. II.b des Schreibens vom 24.05.2023, statt, hob den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos auf und trug der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. II.a des Schreibens vom 24.05.2023). Dieses Verfahren ist derzeit bei der Behörde anhängig.Mit Schreiben (Weisung) vom 17.05.2023 untersagte die Behörde dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung während der Dauer seines Krankenstandes. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit E-Mail vom 17.05.2023 unter Darlegung von Bedenken gegen diese Weisung (Pkt. 1.) und beantragte die Erlassung und Übermittlung eines diesbezüglichen Bescheides (Pkt. 2.) sowie die Aufhebung dieser Weisung (Pkt. 3.). Mit Schreiben vom 24.05.2023 modifizierte / ergänzte der Beschwerdeführer den in Pkt. 2. seiner E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, indem er nunmehr die bescheidmäßige Feststellung begehrte, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, in eventu, dass die Weisung rechtswidrig sei und ersatzlos aufgehoben werde (Pkt. römisch zwei.b); zudem ergänzte / modifizierte er den in Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023 gestellten Antrag dahingehend, dass die ersatzlose Aufhebung bzw. Behebung der Weisung begehrt werde (Pkt. römisch zwei.a). Mit Bescheid vom 28.05.2023 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und dass die Weisung rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben sei (Pkt. 2., ergänzt um Pkt. römisch zwei.
- b)sowie auf ersatzlose Aufhebung der Weisung (Pkt. 3., ergänzt um Pkt. römisch zwei.
- a)als unzulässig zurück. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, der gegen diesen Bescheid vom 28.05.2023 seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde betreffend Pkt. 2. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. römisch zwei.b des Schreibens vom 24.05.2023, statt, hob den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos auf und trug der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Pkt. 3. der E-Mail vom 17.05.2023, ergänzt durch Pkt. römisch zwei.a des Schreibens vom 24.05.2023). Dieses Verfahren ist derzeit bei der Behörde anhängig. Mit Schreiben (Weisung) vom 30.08.2023 untersagte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 56 BDG 1979 erneut die Ausübung der o.a. Nebenbeschäftigung während seines noch aufrechten Krankenstandes. Mit E-Mail vom 31.08.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung (Pkt. 1.) und beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würde (Pkt. 2.), sowie die Aufhebung der Weisung (Pkt. 3.). In der Folge wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 01.09.2023 diese Weisung. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das erstinstanzliche Verfahren
§ 38
AVG bis zur Rechtskraft des nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, von der Behörde fortzusetzenden Verfahrens aus. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Mit Schreiben (Weisung) vom 30.08.2023 untersagte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 56, BDG 1979 erneut die Ausübung der o.a. Nebenbeschäftigung während seines noch aufrechten Krankenstandes. Mit E-Mail vom 31.08.2023 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung (Pkt. 1.) und beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würde (Pkt. 2.), sowie die Aufhebung der Weisung (Pkt. 3.). In der Folge wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 01.09.2023 diese Weisung. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das erstinstanzliche Verfahren
Paragraph 38, AVG bis zur Rechtskraft des nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, von der Behörde fortzusetzenden Verfahrens aus. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W244 2275003-1 protokollierten Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W244 2275003-1 protokollierten Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
§ 38AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.
Paragraph 38, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: AVG) ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage iSd §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 leg.cit. nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0114; 27.06.2019, Ra 2019/02/0017; 29.08.2018, Ro 2017/17/0022). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (s. VwGH 09.08.2021, Ro 2020/04/0012, mwN). Keine Vorfrage iSd § 38 leg.cit. liegt vor, wenn die betreffende Rechtsfrage von keiner Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist. Dass eine Rechtsfrage von einer anderen Behörde ihrerseits vorfrageweise beurteilt wird, ermächtigt nicht zur Aussetzung nach § 38 leg.cit. (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage iSd Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, leg.cit. nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0114; 27.06.2019, Ra 2019/02/0017; 29.08.2018, Ro 2017/17/0022). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (s. VwGH 09.08.2021, Ro 2020/04/0012, mwN). Keine Vorfrage iSd Paragraph 38, leg.cit. liegt vor, wenn die betreffende Rechtsfrage von keiner Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist. Dass eine Rechtsfrage von einer anderen Behörde ihrerseits vorfrageweise beurteilt wird, ermächtigt nicht zur Aussetzung nach Paragraph 38, leg.cit. vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). 3.2.
- Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). 3.2.
- Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
- Mit E-Mail vom 17.05.2023 und Schreiben vom 24.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die ihm gegenüber erteilte Weisung der Behörde vom 17.05.2023 (Untersagung der Ausübung der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während seines Krankenstandes) u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, in eventu, dass die Weisung rechtswidrig sei (Pkt.
- und II.b). Dieses Verfahren ist – nach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, insoweit erfolgter Aufhebung des dazu ergangenen (Feststellungs)Bescheides der Behörde vom 28.05.2023 – aktuell wieder bei der Behörde anhängig (s. Pkt. II.1.).3.3.
- Mit E-Mail vom 17.05.2023 und Schreiben vom 24.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die ihm gegenüber erteilte Weisung der Behörde vom 17.05.2023 (Untersagung der Ausübung der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während seines Krankenstandes) u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, in eventu, dass die Weisung rechtswidrig sei (Pkt.
- und römisch zwei.b). Dieses Verfahren ist – nach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, Zl. W244 2275003-1/4E, insoweit erfolgter Aufhebung des dazu ergangenen (Feststellungs)Bescheides der Behörde vom 28.05.2023 – aktuell wieder bei der Behörde anhängig (s. Pkt. römisch zwei.1.). Mit E-Mail vom 31.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die ihm gegenüber erteilte Weisung der Behörde vom 30.08.2023 (erneute Untersagung der Ausübung der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während seines Krankenstandes) ebenfalls u.a. die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würde (Pkt. 2.). Die Behörde setzte dieses Verfahren mit dem im Spruch genannten Bescheid
§ 38
AVG bis zur Rechtskraft des von der Behörde fortzusetzenden Verfahrens betreffend die Weisung vom 17.05.2023 aus, weil das Ergebnis der Beurteilung der sich im Verfahren betreffend die Weisung vom 17.05.2023 stellenden Rechtsfrage (konkret: der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während des Krankenstandes des Beschwerdeführers) eine Vorfrage für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren betreffend die Weisung vom 30.08.2023 darstelle.Mit E-Mail vom 31.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die ihm gegenüber erteilte Weisung der Behörde vom 30.08.2023 (erneute Untersagung der Ausübung der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während seines Krankenstandes) ebenfalls u.a. die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würde (Pkt. 2.). Die Behörde setzte dieses Verfahren mit dem im Spruch genannten Bescheid
Paragraph 38, AVG bis zur Rechtskraft des von der Behörde fortzusetzenden Verfahrens betreffend die Weisung vom 17.05.2023 aus, weil das Ergebnis der Beurteilung der sich im Verfahren betreffend die Weisung vom 17.05.2023 stellenden Rechtsfrage (konkret: der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter während des Krankenstandes des Beschwerdeführers) eine Vorfrage für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren betreffend die Weisung vom 30.08.2023 darstelle. 3.3.
- Nach dem o.a. § 38 AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist die Behörde zwar dazu berechtigt, ein Verfahren, in dem sich eine Vorfrage stellt, die als Hauptfrage von ihr selbst in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage in diesem anderen Verfahren auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand dieses anderen anhängigen Verfahrens bildet. Die von der Behörde aufgezeigte Rechtsfrage (der Zulässigkeit der Untersagung der Ausübung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers als Fußballschiedsrichter während seines Krankenstandes) stellt sowohl im nach wie vor anhängigen Verfahren betreffend die Weisung vom 17.05.2023, als auch im vorliegenden Verfahren betreffend die Weisung vom 30.08.2023 eindeutig eine unabdingbare Vorfrage zur Beurteilung der jeweiligen Hauptfrage (im Verfahren betreffend die Weisung vom 17.05.2023 jener ihrer Rechtswidrigkeit und Befolgungspflicht sowie im Verfahren betreffend die Weisung vom 30.08.2023 jener ihrer Befolgungspflicht) dar. Da somit die angeführte Rechtsfrage in keinem der beiden Verfahren als Haupt- sondern jeweils nur als Vorfrage zu entscheiden ist, liegen die Voraussetzungen des § 38 leg.cit. für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor.3.3.
- Nach dem o.a. Paragraph 38, AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist die Behörde zwar dazu berechtigt, ein Verfahren, in dem sich eine Vorfrage stellt, die als Hauptfrage von ihr selbst in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage in diesem anderen Verfahren auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand dieses anderen anhängigen Verfahrens bildet. Die von der Behörde aufgezeigte Rechtsfrage (der Zulässigkeit der Untersagung der Ausübung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers als Fußballschiedsrichter während seines Krankenstandes) stellt sowohl im nach wie vor anhängigen Verfahren betreffend die Weisung vom 17.05.2023, als auch im vorliegenden Verfahren betreffend die Weisung vom 30.08.2023 eindeutig eine unabdingbare Vorfrage zur Beurteilung der jeweiligen Hauptfrage (im Verfahren betreffend die Weisung vom 17.05.2023 jener ihrer Rechtswidrigkeit und Befolgungspflicht sowie im Verfahren betreffend die Weisung vom 30.08.2023 jener ihrer Befolgungspflicht) dar. Da somit die angeführte Rechtsfrage in keinem der beiden Verfahren als Haupt- sondern jeweils nur als Vorfrage zu entscheiden ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, leg.cit. für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor. 3.3.
- Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aussetzung des Verfahrens wurde von der Behörde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 38 AVG somit zu Unrecht vorgenommen, womit der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.3.3.
- Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aussetzung des Verfahrens wurde von der Behörde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG somit zu Unrecht vorgenommen, womit der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. 3.
- Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im vorliegenden Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.
- Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im vorliegenden Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2278663.1.00