RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW260 2278378-1 Spruch, W260 2278378-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.07.2023 wurden XXXX (Beschwerdeführer 1), XXXX (Beschwerdeführer 2) und XXXX (Beschwerdeführer 3) als Dienstgeber gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.800,- verpflichtet.
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.07.2023 wurden römisch 40 (Beschwerdeführer 1), römisch 40 (Beschwerdeführer 2) und römisch 40 (Beschwerdeführer 3) als Dienstgeber gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.800,- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in XXXX , sei festgestellt worden, dass für XXXX , XXXX und XXXX die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in römisch 40 , sei festgestellt worden, dass für römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass eine Dienstgebereigenschaft zu keinem Zeitpunkt bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei gegeben gewesen sei. Vielmehr handle es sich um ein Werkvertragsverhältnis. Über Empfehlung eines Bekannten hätten die Beschwerdeführer XXXX kontaktiert. Dieser habe auf Nachfrage bejaht, dass er ein Unternehmen, namens XXXX , in Polen habe. Mitte Mai sei die zu erbringende Werkleistung, im wesentlichen Entrümpeln, Verputzen und Ausmalen der Innenräume des Obergeschoßes, besprochen worden. XXXX habe kurz darauf telefonisch einen pauschalen Kostenvoranschlag über € 5.000,- an den Beschwerdeführer 2 übermittelt, der diesen angenommen habe. Als Beginn der Werkvertragstätigkeiten sei der 30.05.2023 vereinbart worden. Am 31.05.2023 seien alle Beschwerdeführer anwesend gewesen, um nochmals den Umfang der Werkarbeiten zu besprechen. Hier sei nochmals betont worden, dass das Unternehmen XXXX und nicht XXXX mit der Erbringung der Werkleistungen beauftragt werde. Es sei eine Dauer bis zur Fertigstellung von ca. drei Wochen und die finale Abrechnung und Rechnungslegung nach Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Arbeiten vereinbart worden. XXXX habe die vereinbarten Werkleistungen eigenständig, selbstbestimmt, vollkommen frei von jedweder zeitlichen Vorgabe, weisungsungebunden, mit Subunternehmen oder Mitarbeitern seiner Wahl und mit eigenem Werkzeug erbringen sollen, was auch erfolgt sei. Nur das Material sei seitens der Beschwerdeführer bereitgestellt worden, da diese über bessere Einkaufskonditionen bei den lokalen Baumärkten verfügt hätten. XXXX habe die Arbeiten mit einem zweiten Arbeiter erbrachte, mit welchen es seitens der Beschwerdeführer keinerlei direkte Kommunikation gegeben habe. Der Name des Arbeiters sei ihnen nicht bekannt gewesen und habe dieser weder Deutsch noch Englisch gesprochen. Ebenso sei es bezüglich weiterer Arbeiter oder Subunternehmer gewesen, die ab 13.06.2023 zugezogen worden seien. Die Behauptung dieser, dass sie von den Beschwerdeführern Arbeitsanweisungen erhalten haben, sei wahrheitswidrig. Es habe keine Weisungen an die drei Personen gegeben. Dass die drei genannten Personen aus Polen nach der Überprüfung durch die Finanzpolizei doch angestellt und bei der Sozialversicherung gemeldet worden seien, liege darin, dass erst durch die Überprüfung für die Beschwerdeführer erkennbar worden sei, dass XXXX seine Firma nicht in Österreich angemeldet habe, und sich aus diesem Umstand zusätzliche Probleme ergeben hätten können. Außerdem wären die Arbeiter abgereist und hätten die Baustelle in einem halbfertigen Zustand hinterlassen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass eine Dienstgebereigenschaft zu keinem Zeitpunkt bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei gegeben gewesen sei. Vielmehr handle es sich um ein Werkvertragsverhältnis. Über Empfehlung eines Bekannten hätten die Beschwerdeführer römisch 40 kontaktiert. Dieser habe auf Nachfrage bejaht, dass er ein Unternehmen, namens römisch 40 , in Polen habe. Mitte Mai sei die zu erbringende Werkleistung, im wesentlichen Entrümpeln, Verputzen und Ausmalen der Innenräume des Obergeschoßes, besprochen worden. römisch 40 habe kurz darauf telefonisch einen pauschalen Kostenvoranschlag über € 5.000,- an den Beschwerdeführer 2 übermittelt, der diesen angenommen habe. Als Beginn der Werkvertragstätigkeiten sei der 30.05.2023 vereinbart worden. Am 31.05.2023 seien alle Beschwerdeführer anwesend gewesen, um nochmals den Umfang der Werkarbeiten zu besprechen. Hier sei nochmals betont worden, dass das Unternehmen römisch 40 und nicht römisch 40 mit der Erbringung der Werkleistungen beauftragt werde. Es sei eine Dauer bis zur Fertigstellung von ca. drei Wochen und die finale Abrechnung und Rechnungslegung nach Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Arbeiten vereinbart worden. römisch 40 habe die vereinbarten Werkleistungen eigenständig, selbstbestimmt, vollkommen frei von jedweder zeitlichen Vorgabe, weisungsungebunden, mit Subunternehmen oder Mitarbeitern seiner Wahl und mit eigenem Werkzeug erbringen sollen, was auch erfolgt sei. Nur das Material sei seitens der Beschwerdeführer bereitgestellt worden, da diese über bessere Einkaufskonditionen bei den lokalen Baumärkten verfügt hätten. römisch 40 habe die Arbeiten mit einem zweiten Arbeiter erbrachte, mit welchen es seitens der Beschwerdeführer keinerlei direkte Kommunikation gegeben habe. Der Name des Arbeiters sei ihnen nicht bekannt gewesen und habe dieser weder Deutsch noch Englisch gesprochen. Ebenso sei es bezüglich weiterer Arbeiter oder Subunternehmer gewesen, die ab 13.06.2023 zugezogen worden seien. Die Behauptung dieser, dass sie von den Beschwerdeführern Arbeitsanweisungen erhalten haben, sei wahrheitswidrig. Es habe keine Weisungen an die drei Personen gegeben. Dass die drei genannten Personen aus Polen nach der Überprüfung durch die Finanzpolizei doch angestellt und bei der Sozialversicherung gemeldet worden seien, liege darin, dass erst durch die Überprüfung für die Beschwerdeführer erkennbar worden sei, dass römisch 40 seine Firma nicht in Österreich angemeldet habe, und sich aus diesem Umstand zusätzliche Probleme ergeben hätten können. Außerdem wären die Arbeiter abgereist und hätten die Baustelle in einem halbfertigen Zustand hinterlassen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 31.08.2023 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 31.08.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Mit Schreiben vom 14.09.2023 stellten die Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.10.2024 wurden die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 06.09.2023, ZI. MBA/230000042194/2023, und vom 28.08.2023, ZI. MBA/230000042199/2023, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG, abgewiesen und die Straferkenntnisse bestätigt.
- Am 08.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Die Betretenen XXXX , XXXX und XXXX verfügen über keine aufrechten Meldeadressen im Bundesgebiet und konnten nicht ausfindig gemacht werden.
- Am 08.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Die Betretenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verfügen über keine aufrechten Meldeadressen im Bundesgebiet und konnten nicht ausfindig gemacht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 14.06.2023 um 11:13 Uhr wurden der Beschwerdeführer 1, XXXX , XXXX und XXXX von Organen der Finanzpolizei Team 20 auf der Baustelle in XXXX , bei Sanierungsarbeiten angetroffen. Die Betretenen XXXX , XXXX und XXXX waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet.Am 14.06.2023 um 11:13 Uhr wurden der Beschwerdeführer 1, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von Organen der Finanzpolizei Team 20 auf der Baustelle in römisch 40 , bei Sanierungsarbeiten angetroffen. Die Betretenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der genannten Liegenschaft. Auf dieser befindet sich ein kleines Haus mit einem ehemaligen Geschäftslokal im Erdgeschoß und einer Wohnung im Obergeschoß. Die Wohnung soll nach der Sanierung privat genutzt, jedoch auch zeitweise vermietet werden, wofür ein Gewerbe angemeldet wurde. Das ehemalige Geschäftslokal sollte später als Souvenirshop der XXXX GmbH, deren Geschäftsführer die Beschwerdeführer 2 und 3 sind, dienen.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der genannten Liegenschaft. Auf dieser befindet sich ein kleines Haus mit einem ehemaligen Geschäftslokal im Erdgeschoß und einer Wohnung im Obergeschoß. Die Wohnung soll nach der Sanierung privat genutzt, jedoch auch zeitweise vermietet werden, wofür ein Gewerbe angemeldet wurde. Das ehemalige Geschäftslokal sollte später als Souvenirshop der römisch 40 GmbH, deren Geschäftsführer die Beschwerdeführer 2 und 3 sind, dienen. Die Beschwerdeführer beauftragten XXXX , welcher als Ansprechperson für das polnische Unternehmen XXXX auftrat, mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten im Obergeschoß des Hauses an der oben genannten Baustelle. Es wurde ein Werklohn von € 5.000,-, mit dem Vorbehalt, diesen bei unerwarteten Mehrarbeiten zu überschreiten, und mit Abzug der Übernachtung im Beherbergungsbetrieb, vereinbart. XXXX zog eigenständig die Hilfskräfte XXXX und XXXX hinzu. Als Beginn der Werkleistung wurde der 30.05.2023, als Dauer wurden ca. drei Wochen vereinbart.Die Beschwerdeführer beauftragten römisch 40 , welcher als Ansprechperson für das polnische Unternehmen römisch 40 auftrat, mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten im Obergeschoß des Hauses an der oben genannten Baustelle. Es wurde ein Werklohn von € 5.000,-, mit dem Vorbehalt, diesen bei unerwarteten Mehrarbeiten zu überschreiten, und mit Abzug der Übernachtung im Beherbergungsbetrieb, vereinbart. römisch 40 zog eigenständig die Hilfskräfte römisch 40 und römisch 40 hinzu. Als Beginn der Werkleistung wurde der 30.05.2023, als Dauer wurden ca. drei Wochen vereinbart. Zum Zeitpunkt der Betretung wurden durch die Betretenen diese beauftragten Sanierungsarbeiten im Obergeschoß durchgeführt. Die Beschwerdeführer erteilten den Betretenen keine Arbeitsanweisungen und übten keine Kontrollbefugnisse gegenüber den Betretenen aus. Am 17.06.2023 wurden die gegenständlichen Sanierungsarbeiten fertig gestellt. Die Beschwerdeführer leisteten eine Anzahlung von € 4.550,- in bar an XXXX . Eine Rechnung wurde, auch nach Aufforderung durch die Beschwerdeführer, nicht ausgestellt.Am 17.06.2023 wurden die gegenständlichen Sanierungsarbeiten fertig gestellt. Die Beschwerdeführer leisteten eine Anzahlung von € 4.550,- in bar an römisch 40 . Eine Rechnung wurde, auch nach Aufforderung durch die Beschwerdeführer, nicht ausgestellt. Die Betretenen waren daher bis 26.06.2023 nicht für die Beschwerdeführer tätig. Für die Sanierungsarbeiten des ehemaligen Geschäftslokals im Erdgeschoß wurden die Betretenen XXXX , XXXX und XXXX von 26.06.2023 bis 20.07.2023 als Dienstnehmer bei der XXXX GmbH zur Sozialversicherung angemeldet.Für die Sanierungsarbeiten des ehemaligen Geschäftslokals im Erdgeschoß wurden die Betretenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von 26.06.2023 bis 20.07.2023 als Dienstnehmer bei der römisch 40 GmbH zur Sozialversicherung angemeldet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, des Verwaltungsgerichtes Wien, des Bundesverwaltungsgerichtes, den vorgelegten Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellungen zur Kontrolle durch die Finanzpolizei ergeben sich aus den Unterlagen der Finanzpolizei Team 20 und wurde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 1, XXXX , XXXX und XXXX von Organen der Finanzpolizei an der Baustelle an der oben angeführten Adresse bei Sanierungsarbeiten angetroffen wurden und zu dem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Unstrittig sind auch die von den Betretenen durchgeführten Sanierungsarbeiten am Tag der Betretung. 2.
- Die Feststellungen zur Kontrolle durch die Finanzpolizei ergeben sich aus den Unterlagen der Finanzpolizei Team 20 und wurde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 1, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von Organen der Finanzpolizei an der Baustelle an der oben angeführten Adresse bei Sanierungsarbeiten angetroffen wurden und zu dem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Unstrittig sind auch die von den Betretenen durchgeführten Sanierungsarbeiten am Tag der Betretung. 2.
- Das Eigentum der Beschwerdeführer an der betreffenden Liegenschaft konnte durch den im Akt vorliegenden Kaufvertrag vom 17.05.2023 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Liegenschaft und deren geplante Nutzung basieren auf den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10).Die Feststellungen zur Liegenschaft und deren geplante Nutzung basieren auf den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, dass die Beschwerdeführer nach dem Kauf des Hauses, dieses benützbar machen wollten. Neben dem Unternehmen XXXX seien auch andere Professionisten, wie etwas Elektriker und Installateure, herangezogen worden (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 6). Es habe sich daher laut dem Beschwerdeführer 2 um keine Komplettsanierung durch die XXXX gehandelt (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Rechnungen anderer Unternehmen wurden vorgelegt (vgl. OZ 11 Beilage 1).Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, dass die Beschwerdeführer nach dem Kauf des Hauses, dieses benützbar machen wollten. Neben dem Unternehmen römisch 40 seien auch andere Professionisten, wie etwas Elektriker und Installateure, herangezogen worden vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 6). Es habe sich daher laut dem Beschwerdeführer 2 um keine Komplettsanierung durch die römisch 40 gehandelt vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Rechnungen anderer Unternehmen wurden vorgelegt vergleiche OZ 11 Beilage 1). 2.
- Dass die Beschwerdeführer 2 und 3 Geschäftsführer der XXXX GmbH sind, geht aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer hervor. Es liegen keine Umstände vor, diese Angaben als zweifelhaft anzusehen. 2.
- Dass die Beschwerdeführer 2 und 3 Geschäftsführer der römisch 40 GmbH sind, geht aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer hervor. Es liegen keine Umstände vor, diese Angaben als zweifelhaft anzusehen. 2.
- Dass die Betretenen XXXX , XXXX und XXXX bis 26.06.2023 nicht für die Beschwerdeführer tätig waren, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:2.
- Dass die Betretenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bis 26.06.2023 nicht für die Beschwerdeführer tätig waren, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zur Kontaktaufnahme mit XXXX gab der Beschwerdeführer 2, in Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Beschwerdeführer, glaubhaft an, dass ihnen XXXX von einer Bekannten empfohlen worden sei. Diese habe ihn als verlässlich und ordentlich beschrieben (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Sie hätten auch den Eindruck gehabt, dass sich dieser auskenne (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5). Der Name des Unternehmens XXXX sei ihnen von XXXX direkt bekannt gegeben worden, woraufhin der Beschwerdeführer 3 im Internet recherchiert habe und sich dabei herausgestellt habe, dass es sich um ein polnisches Unternehmen handle. Die polnischen Angaben habe er via „Googleübersetzer“ ins Deutsche übersetzt. Die Übersetzung habe eine Beteiligung von XXXX an dem Unternehmen und die Kerntätigkeit „Bauleistungen“ ergeben. Nachvollziehbar fügte der Beschwerdeführer 3 hinzu, dass ihm diese Auskunft wichtig gewesen sei, da er wissen habe wollen, wen er beauftrage. An den Recherchen habe er keine Zweifel gehabt und sei das Thema dadurch erledigt gewesen (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 12). Einwände von XXXX , dass er nicht mehr an dem Unternehmen XXXX beteiligt gewesen wäre, habe es laut den Beschwerdeführern nicht gegeben (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5). Zur Kontaktaufnahme mit römisch 40 gab der Beschwerdeführer 2, in Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Beschwerdeführer, glaubhaft an, dass ihnen römisch 40 von einer Bekannten empfohlen worden sei. Diese habe ihn als verlässlich und ordentlich beschrieben vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Sie hätten auch den Eindruck gehabt, dass sich dieser auskenne vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5). Der Name des Unternehmens römisch 40 sei ihnen von römisch 40 direkt bekannt gegeben worden, woraufhin der Beschwerdeführer 3 im Internet recherchiert habe und sich dabei herausgestellt habe, dass es sich um ein polnisches Unternehmen handle. Die polnischen Angaben habe er via „Googleübersetzer“ ins Deutsche übersetzt. Die Übersetzung habe eine Beteiligung von römisch 40 an dem Unternehmen und die Kerntätigkeit „Bauleistungen“ ergeben. Nachvollziehbar fügte der Beschwerdeführer 3 hinzu, dass ihm diese Auskunft wichtig gewesen sei, da er wissen habe wollen, wen er beauftrage. An den Recherchen habe er keine Zweifel gehabt und sei das Thema dadurch erledigt gewesen vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 12). Einwände von römisch 40 , dass er nicht mehr an dem Unternehmen römisch 40 beteiligt gewesen wäre, habe es laut den Beschwerdeführern nicht gegeben vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5). Erhebungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Betretene XXXX beim polnischen Unternehmen XXXX als tatsächlicher Begünstigter eingetragen sei (vgl. Beschwerdevorentscheidung S. 4). Erhebungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Betretene römisch 40 beim polnischen Unternehmen römisch 40 als tatsächlicher Begünstigter eingetragen sei vergleiche Beschwerdevorentscheidung S. 4). Vor diesem Hintergrund gingen die Beschwerdeführer lebensnah und nachvollziehbar davon aus, dass XXXX Ansprechperson für das genannte Unternehmen ist und für dieses tätig wird. Vor diesem Hintergrund gingen die Beschwerdeführer lebensnah und nachvollziehbar davon aus, dass römisch 40 Ansprechperson für das genannte Unternehmen ist und für dieses tätig wird. Daran hindert auch die Angabe von XXXX bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 14.06.2023, dass er in Polen in der Landwirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet sei und nur zum Helfen hier sei, nicht (vgl. VwG Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dar, dass XXXX als Ansprechperson des Unternehmens XXXX auftrat und die Beschwerdeführer aufgrund der Empfehlung durch die Bekannte und ihrer Internetrecherchen darauf vertrauen konnten, dass dieser tatsächlich einen Auftrag für XXXX entgegennahm. Daran hindert auch die Angabe von römisch 40 bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 14.06.2023, dass er in Polen in der Landwirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet sei und nur zum Helfen hier sei, nicht vergleiche VwG Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dar, dass römisch 40 als Ansprechperson des Unternehmens römisch 40 auftrat und die Beschwerdeführer aufgrund der Empfehlung durch die Bekannte und ihrer Internetrecherchen darauf vertrauen konnten, dass dieser tatsächlich einen Auftrag für römisch 40 entgegennahm. Die Vereinbarungen mit XXXX bezüglich der Sanierungsarbeiten im Obergeschoß des Hauses, basieren auf den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 8/9/10). Die Vereinbarungen mit römisch 40 bezüglich der Sanierungsarbeiten im Obergeschoß des Hauses, basieren auf den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 8/9/10). Aus den Beschreibungen der Beschwerdeführer zu den Sanierungsarbeiten lässt sich für das Gericht nachvollziehbar und plausibel ableiten, dass sie mit XXXX Sanierungsarbeiten, wie Entrümpeln, Abschlagen, Verputzen und Ausmalen der Innenräume des Obergeschoßes, daher ein geschlossenes Werk, nämlich eine entrümpelte, verputzte und ausgemalte Wohnung im Obergeschoß vereinbarten, und dieses im Vorhinein individualisierten und konkretisierten (vgl. Beschwerde S. 2; Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9).Aus den Beschreibungen der Beschwerdeführer zu den Sanierungsarbeiten lässt sich für das Gericht nachvollziehbar und plausibel ableiten, dass sie mit römisch 40 Sanierungsarbeiten, wie Entrümpeln, Abschlagen, Verputzen und Ausmalen der Innenräume des Obergeschoßes, daher ein geschlossenes Werk, nämlich eine entrümpelte, verputzte und ausgemalte Wohnung im Obergeschoß vereinbarten, und dieses im Vorhinein individualisierten und konkretisierten vergleiche Beschwerde S. 2; Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9). Diesbezüglich brachten die Beschwerdeführer auch übereinstimmend vor, dass am 31.05.2023 eine Besichtigung des Obergeschoßes durch die Beschwerdeführer und XXXX erfolgt sei, um noch Details zur Entrümpelung und zur genauen Ausgestaltung zu klären (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Das Schleifen des Bodens sei im Nachhinein dazugekommen, dies sei anfangs nicht besprochen worden (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9).Diesbezüglich brachten die Beschwerdeführer auch übereinstimmend vor, dass am 31.05.2023 eine Besichtigung des Obergeschoßes durch die Beschwerdeführer und römisch 40 erfolgt sei, um noch Details zur Entrümpelung und zur genauen Ausgestaltung zu klären vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Das Schleifen des Bodens sei im Nachhinein dazugekommen, dies sei anfangs nicht besprochen worden (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9). Aufgrund der vorab getroffenen Vereinbarungen und der zusätzlichen persönlichen Besichtigung am 31.05.2023, wo weitere Konkretisierungen erfolgten, ist der Umstand, dass – wie von der belangten Behörde bemängelt– bloß eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde, nicht weiter zu beanstanden. Aus den Aussagen geht hervor, dass die oben genannten Sanierungsarbeiten von den betretenen Arbeitern auch durchgeführt und bis 17.06.2023 fertig gestellt wurden (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9).Aus den Aussagen geht hervor, dass die oben genannten Sanierungsarbeiten von den betretenen Arbeitern auch durchgeführt und bis 17.06.2023 fertig gestellt wurden vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9). In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer außerdem vor, dass die vereinbarten Werkleistungen eigenständig, selbstbestimmt, vollkommen frei von jedweder zeitlichen Vorgabe, weisungsungebunden, mit Mitarbeitern deren Wahl und mit eigenem Werkzeug zu erbringen gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 2).In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer außerdem vor, dass die vereinbarten Werkleistungen eigenständig, selbstbestimmt, vollkommen frei von jedweder zeitlichen Vorgabe, weisungsungebunden, mit Mitarbeitern deren Wahl und mit eigenem Werkzeug zu erbringen gewesen seien vergleiche Beschwerde S. 2). Dies ist insofern glaubhaft, als, dass es laut Beschwerdeführer Anweisungen nur hinsichtlich der Ausgestaltung der Wandfarbe und Struktur sowie zu den zu verwendenden Materialien aufgrund des Denkmalschutzes gegeben habe (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5).Dies ist insofern glaubhaft, als, dass es laut Beschwerdeführer Anweisungen nur hinsichtlich der Ausgestaltung der Wandfarbe und Struktur sowie zu den zu verwendenden Materialien aufgrund des Denkmalschutzes gegeben habe vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5). Hinsichtlich des Denkmalschutzes ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Materialien konkret bestimmen wollten, diese seien auch von XXXX besorgt und von den Beschwerdeführern bezahlt worden (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 7; VwG Verhandlungsprotokoll S. 5). Hinsichtlich des Denkmalschutzes ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Materialien konkret bestimmen wollten, diese seien auch von römisch 40 besorgt und von den Beschwerdeführern bezahlt worden vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 7; VwG Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus den Aussagen der Beschwerdeführer geht außerdem hervor, dass die zwei zusätzlichen Hilfskräfte XXXX und XXXX von XXXX eigenständig beigezogen wurden. Die Beschwerdeführer schilderten glaubhaft, dass sie darüber informiert worden seien, sie jedoch vorab und auch später dazu keinerlei Anweisungen gegeben hätten und mit XXXX und XXXX weder in Kontakt gestanden wären noch die Kontrolle über diese gehabt hätten (vgl. VwG Verhandlungsprotokoll S. 5).Aus den Aussagen der Beschwerdeführer geht außerdem hervor, dass die zwei zusätzlichen Hilfskräfte römisch 40 und römisch 40 von römisch 40 eigenständig beigezogen wurden. Die Beschwerdeführer schilderten glaubhaft, dass sie darüber informiert worden seien, sie jedoch vorab und auch später dazu keinerlei Anweisungen gegeben hätten und mit römisch 40 und römisch 40 weder in Kontakt gestanden wären noch die Kontrolle über diese gehabt hätten vergleiche VwG Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies wird auch durch die Aussage Beschwerdeführers 1 vor dem Verwaltungsgericht Wien untermauert, dass er am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei zur Baustelle gekommen sei und bemerkt habe, dass nun auch eine weitere Arbeitskraft auf der Baustelle beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten damit kein Problem gehabt, da sich an den Kosten nichts geändert habe. Die Übernachtungskosten hätten die Beschwerdeführer vom Gesamtpreis abgezogen (vgl. VwG Verhandlungsprotokoll S. 5).Dies wird auch durch die Aussage Beschwerdeführers 1 vor dem Verwaltungsgericht Wien untermauert, dass er am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei zur Baustelle gekommen sei und bemerkt habe, dass nun auch eine weitere Arbeitskraft auf der Baustelle beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten damit kein Problem gehabt, da sich an den Kosten nichts geändert habe. Die Übernachtungskosten hätten die Beschwerdeführer vom Gesamtpreis abgezogen vergleiche VwG Verhandlungsprotokoll S. 5). Zudem legte er nachvollziehbar dar, dass die betretenen Arbeiter XXXX und XXXX keine Anweisungen verstanden hätten, da sie weder Deutsch noch Englisch gesprochen hätten (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5).Zudem legte er nachvollziehbar dar, dass die betretenen Arbeiter römisch 40 und römisch 40 keine Anweisungen verstanden hätten, da sie weder Deutsch noch Englisch gesprochen hätten (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 5). Die Verständigungsschwierigkeiten mit XXXX und XXXX ergeben sich auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen XXXX vor dem Verwaltungsgericht Wien, bei dem es sich um einen der bei der Kontrolle anwesenden Finanzpolizisten handelte. Insbesondere hielt dieser fest, dass mit den genannten Personen keine Verständigung möglich gewesen sei (vgl. VwG Verhandlungsprotokoll S. 3).Die Verständigungsschwierigkeiten mit römisch 40 und römisch 40 ergeben sich auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen römisch 40 vor dem Verwaltungsgericht Wien, bei dem es sich um einen der bei der Kontrolle anwesenden Finanzpolizisten handelte. Insbesondere hielt dieser fest, dass mit den genannten Personen keine Verständigung möglich gewesen sei vergleiche VwG Verhandlungsprotokoll S. 3). 2.
- Bezüglich Werklohn brachte der Beschwerdeführer 2 vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass am 31.05.2023 im Anschluss an die Besichtigung mit den Beschwerdeführern 1 und 3 sowie mit XXXX über den Preis gesprochen worden sei. Dabei wurde ein Honorar in der Höhe von € 5.000,- vereinbart. Die Übernachtung sollte in Abzug gebracht werden (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10).2.
- Bezüglich Werklohn brachte der Beschwerdeführer 2 vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass am 31.05.2023 im Anschluss an die Besichtigung mit den Beschwerdeführern 1 und 3 sowie mit römisch 40 über den Preis gesprochen worden sei. Dabei wurde ein Honorar in der Höhe von € 5.000,- vereinbart. Die Übernachtung sollte in Abzug gebracht werden (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer 1 dazu an, dass er am 17.06.2023 zu XXXX gesagt habe, dass er eine Rechnung haben möchte. Sie seien so verblieben, dass der Betrag von € 4.550,- als Anzahlung gelte, obwohl dies einen Großteil der Rechnung ausgemacht habe. Die Rechnung dazu gebe es nicht. Diese sei, trotz Aufforderung, nicht geschickt worden (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 8). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer 1 dazu an, dass er am 17.06.2023 zu römisch 40 gesagt habe, dass er eine Rechnung haben möchte. Sie seien so verblieben, dass der Betrag von € 4.550,- als Anzahlung gelte, obwohl dies einen Großteil der Rechnung ausgemacht habe. Die Rechnung dazu gebe es nicht. Diese sei, trotz Aufforderung, nicht geschickt worden vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 8). Dass eine Rechnung gefordert worden sei, ist dahingehend auch glaubhaft, da die Beschwerdeführer darlegten, dass sie aufgrund der fehlenden Rechnung einen steuerlichen Nachteil erlitten hätten, da keine Abschreibung geltend gemacht werden könnte (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9). Dies ist unter anderem auch im Hinblick auf die Aussagen glaubhaft, dass die Beschwerdeführer die Wohnung im Obergeschoß unter anderem auch vermieten wollten und dafür auch ein Gewerbe angemeldet worden sei (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10).Dass eine Rechnung gefordert worden sei, ist dahingehend auch glaubhaft, da die Beschwerdeführer darlegten, dass sie aufgrund der fehlenden Rechnung einen steuerlichen Nachteil erlitten hätten, da keine Abschreibung geltend gemacht werden könnte vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9). Dies ist unter anderem auch im Hinblick auf die Aussagen glaubhaft, dass die Beschwerdeführer die Wohnung im Obergeschoß unter anderem auch vermieten wollten und dafür auch ein Gewerbe angemeldet worden sei vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 10). Außerdem legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Rechnungen zu diversen Sanierungsarbeiten im Haus durch andere Unternehmen vor, was ebenso darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer die Sanierungsarbeiten ohne „Schwarzarbeit“ durchführen wollten (vgl. Akt des Verwaltungsgerichts Wien OZ 12).Außerdem legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Rechnungen zu diversen Sanierungsarbeiten im Haus durch andere Unternehmen vor, was ebenso darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer die Sanierungsarbeiten ohne „Schwarzarbeit“ durchführen wollten vergleiche Akt des Verwaltungsgerichts Wien OZ 12). Zum Nachweis der Zahlung von € 4.550,- legten die Beschwerdeführer eine Kopie des Bestätigungsschreibens des Erhalts der € 4.550,-, unterzeichnet von XXXX , vom 17.06.2023 vor (vgl. Akt des Verwaltungsgerichts Wien OZ 11). Vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigte XXXX auch den Erhalt dieses Betrages und das Bestätigungsschreiben (vgl. VwG Verhandlungsprotokoll OZ 11 S. 3). Es wäre dahingehend auch nicht nachvollziehbar, dass dieser eine Bestätigung ausgestellt hätte, wenn eine offizielle Dokumentation nicht erwünscht gewesen wäre. Zum Nachweis der Zahlung von € 4.550,- legten die Beschwerdeführer eine Kopie des Bestätigungsschreibens des Erhalts der € 4.550,-, unterzeichnet von römisch 40 , vom 17.06.2023 vor vergleiche Akt des Verwaltungsgerichts Wien OZ 11). Vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigte römisch 40 auch den Erhalt dieses Betrages und das Bestätigungsschreiben vergleiche VwG Verhandlungsprotokoll OZ 11 S. 3). Es wäre dahingehend auch nicht nachvollziehbar, dass dieser eine Bestätigung ausgestellt hätte, wenn eine offizielle Dokumentation nicht erwünscht gewesen wäre. Sofern der Beschwerdeführer 1 vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführte, dass er € 4.200,- in bar an XXXX bezahlt hätte (vgl. VwG Verhandlungsprotokoll S. 5), ist von einem Versehen auszugehen, immerhin decken sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1 mit den Aussagen der anderen zwei Beschwerdeführer im Wesentlichen hinsichtlich der Angaben zu den Vereinbarungen mit XXXX und ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer 1 dahingehend bewusst falsche Angaben machen hätte sollen. Sofern der Beschwerdeführer 1 vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführte, dass er € 4.200,- in bar an römisch 40 bezahlt hätte vergleiche VwG Verhandlungsprotokoll S. 5), ist von einem Versehen auszugehen, immerhin decken sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1 mit den Aussagen der anderen zwei Beschwerdeführer im Wesentlichen hinsichtlich der Angaben zu den Vereinbarungen mit römisch 40 und ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer 1 dahingehend bewusst falsche Angaben machen hätte sollen. Auf Vorhalt des Aktenvermerks der Finanzpolizei vom 14.06.2023, dass der Beschwerdeführer 1 gesagt habe, dass die Bezahlung nicht durch ihn erfolge, weil es sich um einen Freundschaftsdienst handle, gab der Beschwerdeführer 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Finanzpolizist im Rahmen der Kontrolle am 14.06.2023 gefragt habe, was er bezahle, und er geantwortet habe, dass er nichts bezahle. Er habe aber „nicht umsonst arbeiten“ nicht im Vermerk aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Kenntnis gehabt, was ausgemacht gewesen sei (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 4). Dass mit dem Freundschaftsdienst habe er so nicht gemeint. Der Finanzbeamte habe ihn sekkiert mit seiner Fragerei. Es seien Suggestivbehauptungen gewesen. Er habe ihm zweimal gesagt, dass er nichts zahle. Der Freundschaftsdienst sei im falschen Zusammenhang wiedergegeben worden. Er habe das vielmehr ad absurdum führen wollen und habe gemeint, dass niemand etwas umsonst mache. Es sei vielleicht unerwachsen von seiner Seite gewesen. Es seien zehn Leute gekommen und man habe sich wie ein Verbrecher gefühlt. Mit der Fragestellung sei ihm immer etwas unterstellt worden (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 7). Auf die Frage, warum er während der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht erwähnt habe, dass alle Betretenen seines Wissens nach für die XXXX arbeiten würden, antwortete der Beschwerdeführer 1, dass er das aus seinem Empfinden nicht erwähnen habe müssen. Es habe sich so dargestellt, dass seine Position als Auftraggeber abgefragt werde. Er sei davon ausgegangen, dass die Position der sogenannten Dienstnehmer gesondert befragt werde und nicht sein Thema gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass diese Information von XXXX an die Finanzpolizei weitergegeben werde (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 7).Auf die Frage, warum er während der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht erwähnt habe, dass alle Betretenen seines Wissens nach für die römisch 40 arbeiten würden, antwortete der Beschwerdeführer 1, dass er das aus seinem Empfinden nicht erwähnen habe müssen. Es habe sich so dargestellt, dass seine Position als Auftraggeber abgefragt werde. Er sei davon ausgegangen, dass die Position der sogenannten Dienstnehmer gesondert befragt werde und nicht sein Thema gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass diese Information von römisch 40 an die Finanzpolizei weitergegeben werde vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 7). Die Beschwerdeführer verfügten über einen unterschiedlichen Wissensstand, dies wurde in der mündlichen Verhandlung mehrfach bestätigt. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer 2 viel genauere Angaben zu den Vereinbarungen mit XXXX machen, wohingegen es den Anschein machte, dass der Beschwerdeführer 1 dafür öfter auf der Baustelle war und zu den tatsächlichen Arbeitsschritten mehr sagen konnte. Zu den Sanierungsarbeiten im Erdgeschoß war der Beschwerdeführer 1 wenig informiert, was auch insofern nachvollziehbar ist, da es sich um ein Sanierungsprojekt der XXXX GmbH handelte, dessen Geschäftsführer die Beschwerdeführer 2 und 3 sind. Der Beschwerdeführer 3 wusste hingegen wenig über die Sanierungsarbeiten der Wohnung im Obergeschoß (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 13).Die Beschwerdeführer verfügten über einen unterschiedlichen Wissensstand, dies wurde in der mündlichen Verhandlung mehrfach bestätigt. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer 2 viel genauere Angaben zu den Vereinbarungen mit römisch 40 machen, wohingegen es den Anschein machte, dass der Beschwerdeführer 1 dafür öfter auf der Baustelle war und zu den tatsächlichen Arbeitsschritten mehr sagen konnte. Zu den Sanierungsarbeiten im Erdgeschoß war der Beschwerdeführer 1 wenig informiert, was auch insofern nachvollziehbar ist, da es sich um ein Sanierungsprojekt der römisch 40 GmbH handelte, dessen Geschäftsführer die Beschwerdeführer 2 und 3 sind. Der Beschwerdeführer 3 wusste hingegen wenig über die Sanierungsarbeiten der Wohnung im Obergeschoß vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 13). Im Hinblick darauf und in Anbetracht der einschüchternden Situation, die der Beschwerdeführer 1 nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht schilderte, ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer 1 während der Kontrolle durch die Finanzpolizei unkonkrete Angaben zum Auftrag an XXXX machte. Im Hinblick darauf und in Anbetracht der einschüchternden Situation, die der Beschwerdeführer 1 nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht schilderte, ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer 1 während der Kontrolle durch die Finanzpolizei unkonkrete Angaben zum Auftrag an römisch 40 machte. Außerdem ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 als einer der Auftraggeber davon ausgegangen sei, nicht für die Informationsweitergabe verantwortlich zu sein, weil dies Aufgabe der Ansprechperson des beauftragten Unternehmens sei (vgl. Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 7). Dahingehend ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführer nicht für die sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten verantwortlich gefühlt haben. Außerdem ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 als einer der Auftraggeber davon ausgegangen sei, nicht für die Informationsweitergabe verantwortlich zu sein, weil dies Aufgabe der Ansprechperson des beauftragten Unternehmens sei vergleiche Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 7). Dahingehend ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführer nicht für die sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten verantwortlich gefühlt haben. 2.
- Zusammenfassend ist auszuführen, dass die drei Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend, gleichbleibend und nachvollziehbar angaben, dass die Betretenen bis 26.06.2023 keine Mitarbeiter der Beschwerdeführer gewesen seien. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Zweifel, dass die Betretenen bis 26.06.2023 nicht für die Beschwerdeführer tätig waren. 2.
- Wie bereits die belangte Behörde feststellte, und aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht (vgl. Versicherungsdatenauszüge OZ 2; Lohnzettel OZ 15), wurden die Betretenen XXXX , XXXX und XXXX von 26.06.2023 bis 20.07.2023 als Dienstnehmer der XXXX GmbH zur Sozialversicherung angemeldet.2.
- Wie bereits die belangte Behörde feststellte, und aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht vergleiche Versicherungsdatenauszüge OZ 2; Lohnzettel OZ 15), wurden die Betretenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von 26.06.2023 bis 20.07.2023 als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anstellung ist deshalb nachvollziehbar, da diese laut Beschwerdeführer auf Empfehlung des Steuerberaters erfolgt sei (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9) und die angestellten Arbeiter darauffolgend Sanierungsarbeiten im ehemaligen Geschäftslokal, welches später als Souvenirshop der XXXX GmbH dienen sollte, durchgeführt hätten. Die Anstellung ist deshalb nachvollziehbar, da diese laut Beschwerdeführer auf Empfehlung des Steuerberaters erfolgt sei (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 9) und die angestellten Arbeiter darauffolgend Sanierungsarbeiten im ehemaligen Geschäftslokal, welches später als Souvenirshop der römisch 40 GmbH dienen sollte, durchgeführt hätten. Insbesondere führte der Beschwerdeführer 2, der neben dem Beschwerdeführer 3 einer der Geschäftsführer der genannten GmbH ist, dazu aus, dass die Sanierungsarbeiten in der Wohnung im Obergeschoß zum Zeitpunkt der Anmeldung der Betretenen fertig gestellt gewesen seien. Ziel der Anstellung sei es gewesen, das Erdgeschoss, sohin das ehemalige Geschäftslokal, zu renovieren und daraus einen Souvenirshop zu machen (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 11). Der Beschwerdeführer 3 ergänzte dazu, dass die GmbH einen Shop im Erdgeschoss geplant gehabt habe und daher das ehemalige Geschäftslokal entrümpelt werden musste. Dies sei Aufgabe der zu diesem Zeitpunkt angestellten Betretenen XXXX , XXXX und XXXX gewesen (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 13).Der Beschwerdeführer 3 ergänzte dazu, dass die GmbH einen Shop im Erdgeschoss geplant gehabt habe und daher das ehemalige Geschäftslokal entrümpelt werden musste. Dies sei Aufgabe der zu diesem Zeitpunkt angestellten Betretenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gewesen (Verhandlungsniederschrift OZ 14 S. 13). 2.
- Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass XXXX , XXXX und XXXX mangels ladungsfähiger Adresse vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausfindig gemacht werden konnten. Vor dem Hintergrund der ohnedies klaren Aussagen der einvernommenen Beschwerdeführer und der vorgelegten Unterlagen erschien die Einvernahme von XXXX , XXXX und XXXX aber auch nicht weiter erforderlich.2.
- Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mangels ladungsfähiger Adresse vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausfindig gemacht werden konnten. Vor dem Hintergrund der ohnedies klaren Aussagen der einvernommenen Beschwerdeführer und der vorgelegten Unterlagen erschien die Einvernahme von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aber auch nicht weiter erforderlich. Ebenso wurde der beantragte Zeuge XXXX nicht einvernommen, da nicht ersichtlich ist, dass dieser, relevante Aussagen zu den Beschwerdeführern und zur gegenständlichen Sache machen hätte können. So hat er bereits vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt, dass er betreffend den Umbau nichts sagen könne. Die Betretenen XXXX , XXXX und XXXX hätten laut Rechnung von XXXX in dessen Beherbergung genächtigt (vgl. OZ 11 und 12).Ebenso wurde der beantragte Zeuge römisch 40 nicht einvernommen, da nicht ersichtlich ist, dass dieser, relevante Aussagen zu den Beschwerdeführern und zur gegenständlichen Sache machen hätte können. So hat er bereits vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt, dass er betreffend den Umbau nichts sagen könne. Die Betretenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hätten laut Rechnung von römisch 40 in dessen Beherbergung genächtigt vergleiche OZ 11 und 12).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33 Punkt (, eins,) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
- die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. […]“ „Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.[…] Paragraph 35 Punkt (, eins,) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.[…]
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. […]“
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. […]“ „Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111 Punkt (, eins,) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […]“ „Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ 3.
- Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen bei der Dienstgeberin vorlag und die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG der Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, die betretene Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (vgl. VwGH vom 14.01.2013, GZ 2010/08/0077).3.2.
- Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen bei der Dienstgeberin vorlag und die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG der Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, die betretene Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden vergleiche VwGH vom 14.01.2013, GZ 2010/08/0077). Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, Zl. 83/08/0200). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung. 3.2.
- Die Behörde ist berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). 3.2.
- Die Behörde ist berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). 3.2.
- Werkverträge liegen dann vor, wenn Werke, Ergebnisse oder konkrete Erfolge vertraglich geschuldet werden, also keine erst vom Auftraggeber jeweils abzurufenden, näher zu bestimmenden gewährleistungstauglichen Leistungen. Es muss sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte gewährleistungstaugliche Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln. Regelmäßig kann sich der Auftragnehmer auch eigener Erfüllungsgehilfen bedienen oder Subaufträge vergeben, alles auf eigene Kosten oder eigenes Risiko. Entgelt gebührt nur bei tatsächlicher Auftragserfüllung (vgl. Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (
- Lfg 2024) Ergänzendes: Werkvertragsverhältnisse aus Auftraggebersicht; VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0391).3.2.
- Werkverträge liegen dann vor, wenn Werke, Ergebnisse oder konkrete Erfolge vertraglich geschuldet werden, also keine erst vom Auftraggeber jeweils abzurufenden, näher zu bestimmenden gewährleistungstauglichen Leistungen. Es muss sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte gewährleistungstaugliche Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln. Regelmäßig kann sich der Auftragnehmer auch eigener Erfüllungsgehilfen bedienen oder Subaufträge vergeben, alles auf eigene Kosten oder eigenes Risiko. Entgelt gebührt nur bei tatsächlicher Auftragserfüllung vergleiche Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (
- Lfg 2024) Ergänzendes: Werkvertragsverhältnisse aus Auftraggebersicht; VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0391). 3.2.
- Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend aufgefunden wurden. Es wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert, nachvollziehbar und lebensnah dargelegt und in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, dass die Betretenen nicht für die Beschwerdeführer tätig waren und ein Werkvertrag vorlag. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführer als Dienstgeber (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätten.Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführer als Dienstgeber vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätten. Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und den Betretenen traf diese auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung.Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und den Betretenen traf diese auch gemäß Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung. Der Beitragszuschlag für die Betretenen war daher schon dem Grunde nach nicht berechtigt, der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das im Akt erliegende Verwaltungsstraferkenntnis für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Indiz- aber keine Bindungswirkung entfalten kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2278378.1.00