RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW289 2301740-1 Spruch, W289 2301740-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 4Abs.
2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund der Schädigung vom XXXX erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen XXXX grundsätzlich bewilligt.“„Die am 5.8.2024 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren wird Ihnen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund der Schädigung vom römisch 40 erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen römisch 40 grundsätzlich bewilligt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag (datiert mit 25.07.2024) auf Gewährung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme von Kosten für Heilfürsorge, nämlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung, des Selbstbehaltes für Rezeptgebühr und des Selbstbehaltes für Rehaaufenthalt, sowie in Form der Übernahme von Kosten für den Ersatz ihrer XXXX als Sachschaden. Hinsichtlich des Tatherganges verwies die Beschwerdeführerin auf die dem Antrag beigelegte Anklageschrift. Demnach sei sie am Heimweg zu ihrer Wohnung Opfer einer Straftat (Raub) geworden.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag (datiert mit 25.07.2024) auf Gewährung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme von Kosten für Heilfürsorge, nämlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung, des Selbstbehaltes für Rezeptgebühr und des Selbstbehaltes für Rehaaufenthalt, sowie in Form der Übernahme von Kosten für den Ersatz ihrer römisch 40 als Sachschaden. Hinsichtlich des Tatherganges verwies die Beschwerdeführerin auf die dem Antrag beigelegte Anklageschrift. Demnach sei sie am Heimweg zu ihrer Wohnung Opfer einer Straftat (Raub) geworden.
- Mit im Akt einliegenden Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Täter des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Es wurde festgestellt, dass der Täter am XXXX der Beschwerdeführerin ihre Handtasche samt Geldbörse und Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie vor dem Haustor ihrer Wohnstiege von hinten auf noch festzustellende Weise niederschlug, sodass die Beschwerdeführerin zu Boden stürzte und in der Folge derart fest an dem quer über ihren Oberkörper liegenden Tragegurt ihrer Handtasche zerrte, dass dieser abriss und der Täter mit der Handtasche flüchten konnte.
- Mit im Akt einliegenden Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Täter des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen. Es wurde festgestellt, dass der Täter am römisch 40 der Beschwerdeführerin ihre Handtasche samt Geldbörse und Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie vor dem Haustor ihrer Wohnstiege von hinten auf noch festzustellende Weise niederschlug, sodass die Beschwerdeführerin zu Boden stürzte und in der Folge derart fest an dem quer über ihren Oberkörper liegenden Tragegurt ihrer Handtasche zerrte, dass dieser abriss und der Täter mit der Handtasche flüchten konnte.
- Im Akt einliegend sind des Weiteren medizinische Befunde sowie Ambulanzkarten betreffend die Behandlungen der Beschwerdeführerin.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.09.2024 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Ersatz von Sachschäden XXXX aufgrund der Schädigung vom XXXX gemäß § 1 Abs.
8 iVm § 5 Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von EUR XXXX (Spruchpunkt I). 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.09.2024 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Ersatz von Sachschäden römisch 40 aufgrund der Schädigung vom römisch 40 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von EUR römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihr gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
5 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom XXXX erlittenen psychischen Schädigung bewilligt. Diese erstrecke sich nur auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und erfolge nur unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Die Kosten würden außerdem höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung übernommen bzw. ersetzt (Spruchpunkt II). Weiters wurde ihr gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom römisch 40 erlittenen psychischen Schädigung bewilligt. Diese erstrecke sich nur auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und erfolge nur unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Die Kosten würden außerdem höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung übernommen bzw. ersetzt (Spruchpunkt römisch zwei). Überdies wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die am 05.08.2024 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom XXXX erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen XXXX grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt III).Überdies wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die am 05.08.2024 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom römisch 40 erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen römisch 40 grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX überfallen worden sei und ihr der Täter die Handtasche, welche sie quer über die Schultern getragen habe, entreißen habe wollen. Er habe sie von hinten niedergeschlagen. Sie sei zu Boden gestürzt. Der Täter habe so stark an dem Taschengurt gezogen, dass dieser gerissen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit der Rettung in die Klinik XXXX gebracht worden. Bei dem Vorfall habe sie laut Ambulanzbericht der Klinik XXXX eine XXXX erlitten. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 26.06.2024, XXXX , sei der Täter wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und sei schuldig, der Beschwerdeführerin gemäß § 366 Abs. 2,
- Satz iVm 369 Abs. 1 StPO einen Betrag von EUR XXXX zu bezahlen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 überfallen worden sei und ihr der Täter die Handtasche, welche sie quer über die Schultern getragen habe, entreißen habe wollen. Er habe sie von hinten niedergeschlagen. Sie sei zu Boden gestürzt. Der Täter habe so stark an dem Taschengurt gezogen, dass dieser gerissen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit der Rettung in die Klinik römisch 40 gebracht worden. Bei dem Vorfall habe sie laut Ambulanzbericht der Klinik römisch 40 eine römisch 40 erlitten. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 26.06.2024, römisch 40 , sei der Täter wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und sei schuldig, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 366, Absatz 2, eins, Satz in Verbindung mit 369 Absatz eins, StPO einen Betrag von EUR römisch 40 zu bezahlen.
- Mit E-Mail vom 24.10.2024 und im Anhang befindlichen als Einspruch titulierten Schreiben (datiert mit 21.10.2024) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der sie die Berichtigung der Begründung des Bescheides begehrt. In Ihrem Schreiben moniert die Beschwerdeführerin, dass es kein Gespräch zwischen dem Täter und ihr gegeben habe. Sie habe, von hinten kommend, einen Schatten, einen Mann, bemerkt. Plötzlich habe sie eine extrem brutale Gewalt gegen sie verspürt. Durch diese sei sie zu Boden gekommen. Der Täter habe so stark an der Trageschlaufe gezerrt, dass diese gerissen sei. Die Metallschnalle der Trageschlaufe sei so stark deformiert gewesen, dass ihr der Täter die Tasche mit extremster Gewalt vom Körper gezerrt haben müsse. Sie sei von der Rettung liegend in die Klinik XXXX gebracht worden, da der Schmerz im Bereich XXXX bestanden habe. Bei dem Vorfall habe Sie laut Ambulanzbericht der Klinik XXXX eine XXXX erlitten. Sodann listete die Beschwerdeführerin medizinische Diagnosen und Schmerzbereiche auf, deren Korrektur sie begehre. Hinsichtlich weiterer Schmerzen verweise sie auf die der Beschwerde beigefügten Ambulanzkarten.
- Mit E-Mail vom 24.10.2024 und im Anhang befindlichen als Einspruch titulierten Schreiben (datiert mit 21.10.2024) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der sie die Berichtigung der Begründung des Bescheides begehrt. In Ihrem Schreiben moniert die Beschwerdeführerin, dass es kein Gespräch zwischen dem Täter und ihr gegeben habe. Sie habe, von hinten kommend, einen Schatten, einen Mann, bemerkt. Plötzlich habe sie eine extrem brutale Gewalt gegen sie verspürt. Durch diese sei sie zu Boden gekommen. Der Täter habe so stark an der Trageschlaufe gezerrt, dass diese gerissen sei. Die Metallschnalle der Trageschlaufe sei so stark deformiert gewesen, dass ihr der Täter die Tasche mit extremster Gewalt vom Körper gezerrt haben müsse. Sie sei von der Rettung liegend in die Klinik römisch 40 gebracht worden, da der Schmerz im Bereich römisch 40 bestanden habe. Bei dem Vorfall habe Sie laut Ambulanzbericht der Klinik römisch 40 eine römisch 40 erlitten. Sodann listete die Beschwerdeführerin medizinische Diagnosen und Schmerzbereiche auf, deren Korrektur sie begehre. Hinsichtlich weiterer Schmerzen verweise sie auf die der Beschwerde beigefügten Ambulanzkarten.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 25.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.10.2024, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. 1.
- Sie hat am XXXX durch eine an ihr mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Opfer eines Raubes) die folgenden kausalen Gesundheitsschädigungen erlitten:1.
- Sie hat am römisch 40 durch eine an ihr mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Opfer eines Raubes) die folgenden kausalen Gesundheitsschädigungen erlitten: XXXX , römisch 40 , XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Bei dem Vorfall wurde zudem die XXXX der Beschwerdeführerin zerstört.Bei dem Vorfall wurde zudem die römisch 40 der Beschwerdeführerin zerstört. 1.
- Am 05.08.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme von Kosten für Heilfürsorge, nämlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung, des Selbstbehaltes für Rezeptgebühr und des Selbstbehaltes für Rehaaufenthalt, sowie in Form der Übernahme von Kosten für den Ersatz ihrer XXXX als Sachschaden.1.
- Am 05.08.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme von Kosten für Heilfürsorge, nämlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung, des Selbstbehaltes für Rezeptgebühr und des Selbstbehaltes für Rehaaufenthalt, sowie in Form der Übernahme von Kosten für den Ersatz ihrer römisch 40 als Sachschaden. 1.
- Mit Bescheid vom 10.09.2024 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Ersatz von Sachschäden XXXX aufgrund der Schädigung vom XXXX gemäß § 1 Abs.
8 iVm § 5 Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von EUR XXXX (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). 1.4. Mit Bescheid vom 10.09.2024 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Ersatz von Sachschäden römisch 40 aufgrund der Schädigung vom römisch 40 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von EUR römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides). Weiters wurde ihr gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
5 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom XXXX erlittenen psychischen Schädigung bewilligt. Diese erstrecke sich nur auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und erfolge nur unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Die Kosten würden außerdem höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung übernommen bzw. ersetzt (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Weiters wurde ihr gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom römisch 40 erlittenen psychischen Schädigung bewilligt. Diese erstrecke sich nur auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und erfolge nur unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Die Kosten würden außerdem höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung übernommen bzw. ersetzt (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides). Überdies wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die am 05.08.2024 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom XXXX erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen XXXX grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides).Überdies wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die am 05.08.2024 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom römisch 40 erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen römisch 40 grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides).
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 05.08.2024 (Datum des Einlangens) und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Raubes geworden ist, beruht auf den von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 05.08.2024 gemachten Angaben, welche durch die von ihr vorgelegten bzw. von der Behörde angeforderten Urkunden, wie das Urteil des zuständigen Landesgerichtes gegen den Täter vom 26.06.2014, Zl. XXXX , bestätigt werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Raubes geworden ist, beruht auf den von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 05.08.2024 gemachten Angaben, welche durch die von ihr vorgelegten bzw. von der Behörde angeforderten Urkunden, wie das Urteil des zuständigen Landesgerichtes gegen den Täter vom 26.06.2014, Zl. römisch 40 , bestätigt werden. Dass die XXXX der Beschwerdeführerin bei jenem Vorfall zerstört wurde, ist unstrittig.Dass die römisch 40 der Beschwerdeführerin bei jenem Vorfall zerstört wurde, ist unstrittig. Die Feststellungen zu den durch den Vorfall bedingten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Ambulanzkarten der Klinik XXXX (vgl. XXXX ), worin jene belegt sind. Bereits die belangte Behörde nahm in ihrem Bescheid Bezug auf die entsprechenden Ambulanzberichte der Klinik XXXX , ging jedoch im Spruchpunkt III und der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer XXXX aus. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die im Bescheid festgestellten Gesundheitsschädigungen.Die Feststellungen zu den durch den Vorfall bedingten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Ambulanzkarten der Klinik römisch 40 vergleiche römisch 40 ), worin jene belegt sind. Bereits die belangte Behörde nahm in ihrem Bescheid Bezug auf die entsprechenden Ambulanzberichte der Klinik römisch 40 , ging jedoch im Spruchpunkt römisch drei und der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer römisch 40 aus. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die im Bescheid festgestellten Gesundheitsschädigungen. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass fallgegenständlich schon anhand der im Akt einliegenden – auch bereits von der Behörde herangezogenen – Ambulanzkarten der Klinik XXXX vom XXXX und der darin übereinstimmend angeführten Diagnosen festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin eine Zerrung XXXX erlitt. Konkret wurde in den Ambulanzkarten die diesbezügliche Diagnose XXXX festgehalten, was übersetzt XXXX bedeutet. Ebenfalls ergibt sich aus den herangezogenen Ambulanzkarten, dass die Beschwerdeführerin – neben den übrigen bereits von der Behörde festgestellten erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen – auch eine XXXX erlitt, was sich wiederum aus der Übersetzung der diesbezüglichen in der Ambulanzkarte angeführten Diagnose XXXX ergibt. Überdies konnten auch die übrigen durch den Vorfall bedingten Gesundheitsschädigungen (vgl. 1.2.) aufgrund der in den Ambulanzkarten angeführten übereinstimmenden Diagnosen getroffen werden.Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass fallgegenständlich schon anhand der im Akt einliegenden – auch bereits von der Behörde herangezogenen – Ambulanzkarten der Klinik römisch 40 vom römisch 40 und der darin übereinstimmend angeführten Diagnosen festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin eine Zerrung römisch 40 erlitt. Konkret wurde in den Ambulanzkarten die diesbezügliche Diagnose römisch 40 festgehalten, was übersetzt römisch 40 bedeutet. Ebenfalls ergibt sich aus den herangezogenen Ambulanzkarten, dass die Beschwerdeführerin – neben den übrigen bereits von der Behörde festgestellten erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen – auch eine römisch 40 erlitt, was sich wiederum aus der Übersetzung der diesbezüglichen in der Ambulanzkarte angeführten Diagnose römisch 40 ergibt. Überdies konnten auch die übrigen durch den Vorfall bedingten Gesundheitsschädigungen vergleiche 1.2.) aufgrund der in den Ambulanzkarten angeführten übereinstimmenden Diagnosen getroffen werden. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weitere Schmerzen angab und in diesem Zusammenhang auf die Ambulanzkarten der Klinik XXXX verwies, ist festzuhalten, dass sich aus jenen Ambulanzkarten keine weiteren aufgenommenen Diagnosen betreffend ihre durch den Vorfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ergeben. Anderslautende Befunde legte die Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls nicht vor.Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weitere Schmerzen angab und in diesem Zusammenhang auf die Ambulanzkarten der Klinik römisch 40 verwies, ist festzuhalten, dass sich aus jenen Ambulanzkarten keine weiteren aufgenommenen Diagnosen betreffend ihre durch den Vorfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ergeben. Anderslautende Befunde legte die Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. (…)
(8)Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2. (…)
(8)Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2, (…) Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge
- a)ärztliche Hilfe,
- b)Heilmittel,
- c)Heilbehelfe,
- d)Anstaltspflege,
- e)Zahnbehandlung,
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten; 3. orthopädische Versorgung
- a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
- b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
- c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
- d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
- e)notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation
- a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
- b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
- b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
- c)notwendige Reise- und Transportkosten; 5. berufliche Rehabilitation
- a)berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
- b)Ausbildung für einen neuen Beruf,
- c)Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
- c)Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955); 6. soziale Rehabilitation
- a)Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
- b)Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
- b)Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung; 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Heilfürsorge § 4.
(1)Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
- wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Orthopädische Versorgung § 5.
(1)Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Paragraph 5,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2)Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(2)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
(3)Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 e,), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen. 3.
- Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, erlitt am XXXX mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung. Dabei wurde ihre XXXX zerstört.3.
- Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, erlitt am römisch 40 mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung. Dabei wurde ihre römisch 40 zerstört. 3.
- Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 10.09.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Ersatz von Sachschäden XXXX aufgrund der Schädigung vom XXXX gemäß § 1 Abs.
8 iVm § 5 Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von EUR XXXX stattgeben. Die Voraussetzungen für die Leistungen aus dem Bereich Ersatz für Sachschäden nach § 1 Abs.
8 iVm § 5 Abs. 2 VOG liegen vor, wie die belangte Behörde richtig feststellte.3.3. Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides vom 10.09.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Ersatz von Sachschäden römisch 40 aufgrund der Schädigung vom römisch 40 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der Höhe von EUR römisch 40 stattgeben. Die Voraussetzungen für die Leistungen aus dem Bereich Ersatz für Sachschäden nach Paragraph eins, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, VOG liegen vor, wie die belangte Behörde richtig feststellte. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde weiters dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Übernahme von Kosten für Heilfürsorge, nämlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung im gesetzlichen Ausmaß ab Behandlungsbeginn, gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
5 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) stattgegeben. Dabei zog die Behörde erkennbar ein von ihr angefordertes und im Akt einliegendes Schreiben einer Psychotherapeutin vom XXXX sowie einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX heran, woraus die Notwendigkeit der Aufarbeitung des Vorfalls in Einzeltherapie hervorgeht. Die Voraussetzungen für die Leistungen aus dem Bereich Heilfürsorge nach § 1 Abs.
§ 4Abs.
5 VOG liegen gegenständlich ebenfalls vor, wie die belangte Behörde richtig feststellte.Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde weiters dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 auf Übernahme von Kosten für Heilfürsorge, nämlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung im gesetzlichen Ausmaß ab Behandlungsbeginn, gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) stattgegeben. Dabei zog die Behörde erkennbar ein von ihr angefordertes und im Akt einliegendes Schreiben einer Psychotherapeutin vom römisch 40 sowie einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 heran, woraus die Notwendigkeit der Aufarbeitung des Vorfalls in Einzeltherapie hervorgeht. Die Voraussetzungen für die Leistungen aus dem Bereich Heilfürsorge nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, VOG liegen gegenständlich ebenfalls vor, wie die belangte Behörde richtig feststellte. Damit wird sowohl im Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben, weswegen sie durch diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht beschwert ist.Damit wird sowohl im Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben, weswegen sie durch diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht beschwert ist. Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wiederum wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die am 05.08.2024 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom XXXX erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen XXXX grundsätzlich bewilligt.Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wiederum wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) die am 05.08.2024 beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom römisch 40 erlittenen kausalen Gesundheitsschädigungen römisch 40 grundsätzlich bewilligt. Wenngleich somit auch mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits durch den Bescheid der Behörde Folge gegeben wurde, so war ihrer Beschwerde aufgrund der hg. (ergänzend) festgestellten kausalen Gesundheitsschädigungen XXXX dennoch teilweise Folge zu geben und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuändern, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich.Wenngleich somit auch mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits durch den Bescheid der Behörde Folge gegeben wurde, so war ihrer Beschwerde aufgrund der hg. (ergänzend) festgestellten kausalen Gesundheitsschädigungen römisch 40 dennoch teilweise Folge zu geben und Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides abzuändern, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Im vorliegenden Fall wurde seitens der Parteien auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Im vorliegenden Fall wurde seitens der Parteien auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2301740.1.00