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{'item': 'W292 2285781-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW292 2285781-1 Spruch, W292 2285781-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 05.07.2022 machte XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend; sie habe von der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) unerwünschte SMS-Nachrichten erhalten, dies obwohl sie mehrmals per E-Mail mitgeteilt habe, dass sie weder über einen SMS-Verteiler noch sonst wie kontaktiert werden wolle. Die zugesendeten Stellenangebote würden sie nicht einmal betreffen, da sie nur im Raum Wien Jobs annehmen könne und nicht auch in anderen Bundesländern. römisch eins.
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 05.07.2022 machte römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend; sie habe von der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) unerwünschte SMS-Nachrichten erhalten, dies obwohl sie mehrmals per E-Mail mitgeteilt habe, dass sie weder über einen SMS-Verteiler noch sonst wie kontaktiert werden wolle. Die zugesendeten Stellenangebote würden sie nicht einmal betreffen, da sie nur im Raum Wien Jobs annehmen könne und nicht auch in anderen Bundesländern. I.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.12.2023 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 05.07.2022 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese die Daten der Beschwerdeführerin unrechtmäßig verarbeitet hat. römisch eins.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.12.2023 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 05.07.2022 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese die Daten der Beschwerdeführerin unrechtmäßig verarbeitet hat. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die gegenständliche Verwendung der Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der mitbeteiligten Partei liege und eine Zustimmung ebenso wenig erfolgt sei. Zu prüfen sei daher, ob ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beziehungswiese § 1 Abs. 2 DSG den Eingriff rechtfertige. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Daten zum Zwecke der Vermittlung von Jobangeboten verarbeitet zu haben. Die mitbeteiligte Partei sei im Zeitraum November 2021 bis Juni 2022 von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden; in diesem Zeitraum habe diese jedoch ausschließlich das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ausgeübt; die Gewerbeberechtigung der „Arbeitsvermittlung“ besitze sie erst seit dem 10.01.
  5. Die konkrete Verarbeitung sei jedenfalls nicht zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ geeignet und sei dies von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden. Hinzu komme, dass die mitbeteiligte Partei mitgeteilt habe, keine Kontaktaufnahme zu wünschen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die gegenständliche Verwendung der Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der mitbeteiligten Partei liege und eine Zustimmung ebenso wenig erfolgt sei. Zu prüfen sei daher, ob ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO beziehungswiese Paragraph eins, Absatz 2, DSG den Eingriff rechtfertige. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Daten zum Zwecke der Vermittlung von Jobangeboten verarbeitet zu haben. Die mitbeteiligte Partei sei im Zeitraum November 2021 bis Juni 2022 von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden; in diesem Zeitraum habe diese jedoch ausschließlich das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ausgeübt; die Gewerbeberechtigung der „Arbeitsvermittlung“ besitze sie erst seit dem 10.01.
  6. Die konkrete Verarbeitung sei jedenfalls nicht zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ geeignet und sei dies von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden. Hinzu komme, dass die mitbeteiligte Partei mitgeteilt habe, keine Kontaktaufnahme zu wünschen. I.
  7. Dagegen richtet sich die am 10.01.2024 eingebrachte Bescheidbeschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der XXXX -Zugang sei für alle Unternehmer Österreichs frei zugänglich und kostenfrei und komme es dabei nicht darauf an, über welches Gewerbe ein abfragender Unternehmer verfügt. Das XXXX habe entsprechend der DSGVO Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet und auch mit deren Zustimmung in den XXXX eingestellt. Es handle sich dabei um ein besonderes Service für arbeitssuchende Personen, aber auch um ein kostenfreies Service für die gesamte Unternehmerschaft Österreichs, Arbeitskräfte zu suchen. Die Daten im XXXX des XXXX seien für alle Unternehmer frei verfügbar und habe daher zu keinem Zeitpunkt ein Geheimhaltungsanspruch bestanden. Eine Anfrage / Abfrage eines Unternehmers von Daten aus dem XXXX sei daher nie rechtswidrig. Zudem stelle sich die Frage, ob eine ausschließlich extrahierte Telefonnummer, ohne Verarbeitung und Speicherung sonstiger Daten, einen personenbezogenen Datensatz darstelle. Es sei lediglich der mitbeteiligten Partei zuzurechnen, dass ihr Datensatz für längere Zeit im XXXX gespeichert und abrufbar gewesen sei; hierzu habe sie zugestimmt und hätte sie ihre Zustimmungserklärung gegenüber dem XXXX widerrufen können. Dass ein Widerruf vor der letzten SMS der Beschwerdeführerin am 24.06.2022 erfolgt sei, stehe nicht fest und habe die Behörde dies auch nicht erhoben. römisch eins.
  8. Dagegen richtet sich die am 10.01.2024 eingebrachte Bescheidbeschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der römisch 40 -Zugang sei für alle Unternehmer Österreichs frei zugänglich und kostenfrei und komme es dabei nicht darauf an, über welches Gewerbe ein abfragender Unternehmer verfügt. Das römisch 40 habe entsprechend der DSGVO Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet und auch mit deren Zustimmung in den römisch 40 eingestellt. Es handle sich dabei um ein besonderes Service für arbeitssuchende Personen, aber auch um ein kostenfreies Service für die gesamte Unternehmerschaft Österreichs, Arbeitskräfte zu suchen. Die Daten im römisch 40 des römisch 40 seien für alle Unternehmer frei verfügbar und habe daher zu keinem Zeitpunkt ein Geheimhaltungsanspruch bestanden. Eine Anfrage / Abfrage eines Unternehmers von Daten aus dem römisch 40 sei daher nie rechtswidrig. Zudem stelle sich die Frage, ob eine ausschließlich extrahierte Telefonnummer, ohne Verarbeitung und Speicherung sonstiger Daten, einen personenbezogenen Datensatz darstelle. Es sei lediglich der mitbeteiligten Partei zuzurechnen, dass ihr Datensatz für längere Zeit im römisch 40 gespeichert und abrufbar gewesen sei; hierzu habe sie zugestimmt und hätte sie ihre Zustimmungserklärung gegenüber dem römisch 40 widerrufen können. Dass ein Widerruf vor der letzten SMS der Beschwerdeführerin am 24.06.2022 erfolgt sei, stehe nicht fest und habe die Behörde dies auch nicht erhoben. I.
  9. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage vom 30.01.2024 vorgelegt und stellungnehmend ausgeführt, hinsichtlich des Vorbringens, wonach alle Unternehmer Österreichs kostenfrei und freien Zugang beim XXXX hätten, könne auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, wonach die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 AMFG nur durch einen beschränkten Personenkreis ausgeübt werden dürfe. Damit ein Unternehmen überhaupt einen Zugriff im XXXX vornehmen könne, müsse zuvor eine Registrierung beim XXXX erfolgen und könnten nur registrierte Unternehmen den XXXX nutzen. Der XXXX beziehungsweise die vom XXXX zur Verfügung gestellte Plattform sei jedenfalls nicht dafür vorgesehen, um eine systematische Erhebung von personenbezogenen Daten aus dieser Plattform vorzunehmen, um diese in weiterer Folge ins eigene System zu übertragen und Personen unaufgefordert eine Nachricht zum Zwecke der Arbeitsvermittlung zu versenden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zusendung lediglich das Gewerbe der „Arbeitskräfteüberlassung“ ausgeübt. römisch eins.
  10. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage vom 30.01.2024 vorgelegt und stellungnehmend ausgeführt, hinsichtlich des Vorbringens, wonach alle Unternehmer Österreichs kostenfrei und freien Zugang beim römisch 40 hätten, könne auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, wonach die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AMFG nur durch einen beschränkten Personenkreis ausgeübt werden dürfe. Damit ein Unternehmen überhaupt einen Zugriff im römisch 40 vornehmen könne, müsse zuvor eine Registrierung beim römisch 40 erfolgen und könnten nur registrierte Unternehmen den römisch 40 nutzen. Der römisch 40 beziehungsweise die vom römisch 40 zur Verfügung gestellte Plattform sei jedenfalls nicht dafür vorgesehen, um eine systematische Erhebung von personenbezogenen Daten aus dieser Plattform vorzunehmen, um diese in weiterer Folge ins eigene System zu übertragen und Personen unaufgefordert eine Nachricht zum Zwecke der Arbeitsvermittlung zu versenden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zusendung lediglich das Gewerbe der „Arbeitskräfteüberlassung“ ausgeübt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: II.1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist eine unter der FN XXXX im Firmenbuch eingetragene GmbH, die die Gewerbeberechtigung „Überlassung von Arbeitskräften“ seit dem 09.10.2019 sowie die Gewerbeberechtigung „Arbeitsvermittlung“ seit dem 10.01.2023 besitzt. römisch zwei.1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist eine unter der FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene GmbH, die die Gewerbeberechtigung „Überlassung von Arbeitskräften“ seit dem 09.10.2019 sowie die Gewerbeberechtigung „Arbeitsvermittlung“ seit dem 10.01.2023 besitzt. Die Beschwerdeführerin ist spezialisiert auf die Bereitstellung von Personaldienstleistungen in der Bau- und Industriebranche sowie im Medizinbereich. II.1.
  15. Die mitbeteiligte Partei war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin als arbeitssuchend beim XXXX gemeldet. römisch zwei.1.
  16. Die mitbeteiligte Partei war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin als arbeitssuchend beim römisch 40 gemeldet. II.1.
  17. Die Beschwerdeführerin erhält vom XXXX direkt oder über den XXXX des XXXX Zugang zu den Telefonnummern der Arbeitssuchenden, so auch der mitbeteiligten Partei. römisch zwei.1.
  18. Die Beschwerdeführerin erhält vom römisch 40 direkt oder über den römisch 40 des römisch 40 Zugang zu den Telefonnummern der Arbeitssuchenden, so auch der mitbeteiligten Partei. II.1.
  19. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ohne Wissen und Zustimmung der mitbeteiligten Partei deren Mobilfunknummer aus dem XXXX für BewerberInnen des XXXX erhob. römisch zwei.1.
  20. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ohne Wissen und Zustimmung der mitbeteiligten Partei deren Mobilfunknummer aus dem römisch 40 für BewerberInnen des römisch 40 erhob. II.1.
  21. Die mitbeteiligte Partei wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin mehrfach unaufgefordert per SMS-Nachricht angeschrieben, nämlich am 19.11.2021, am 29.12.2021, am 02.02.2022, am 17.02.2022 sowie am 01.04.2022.römisch zwei.1.
  22. Die mitbeteiligte Partei wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin mehrfach unaufgefordert per SMS-Nachricht angeschrieben, nämlich am 19.11.2021, am 29.12.2021, am 02.02.2022, am 17.02.2022 sowie am 01.04.
  23. II.1.
  24. Die mitbeteiligte Partei hat die Beschwerdeführerin in der Folge per E-Mail kontaktiert und dieser mitgeteilt, dass sie einer Kontaktaufnahme nie zugestimmt hat und aus dem Verteiler genommen werden will. römisch zwei.1.
  25. Die mitbeteiligte Partei hat die Beschwerdeführerin in der Folge per E-Mail kontaktiert und dieser mitgeteilt, dass sie einer Kontaktaufnahme nie zugestimmt hat und aus dem Verteiler genommen werden will. II.1.
  26. Dennoch hat die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei weitere SMS-Nachrichten geschickt, konkret am 04.05.2022, am 21.05.2022 sowie am 24.06.
  27. römisch zwei.1.
  28. Dennoch hat die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei weitere SMS-Nachrichten geschickt, konkret am 04.05.2022, am 21.05.2022 sowie am 24.06.
  29. II.1.
  30. Mit diesen SMS-Nachrichten wurden der mitbeteiligten Partei jeweils Jobangebote übermittelt, wobei unter anderem der Beschäftigungsort, das Gehalt, der Ersatz der Kosten für die Fahrt und für die Unterkunft sowie der Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin und die Telefonnummer beziehungsweise E-Mail-Adresse angeführt waren. römisch zwei.1.
  31. Mit diesen SMS-Nachrichten wurden der mitbeteiligten Partei jeweils Jobangebote übermittelt, wobei unter anderem der Beschäftigungsort, das Gehalt, der Ersatz der Kosten für die Fahrt und für die Unterkunft sowie der Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin und die Telefonnummer beziehungsweise E-Mail-Adresse angeführt waren. II.1.
  32. Die Daten der mitbeteiligten Partei wurden spätestens am 16.08.2023 gelöscht. römisch zwei.1.
  33. Die Daten der mitbeteiligten Partei wurden spätestens am 16.08.2023 gelöscht. II.
  34. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  35. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen. Dazu im Einzelnen: II.2.
  36. Die Feststellungen hinsichtlich der Firmenbucheintragungen, der Gewerbeberechtigungen und der Spezialisierung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Firmenbuchabfrage sowie aus einer Einsichtnahme in die Homepage der Beschwerdeführerin und in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). römisch zwei.2.
  37. Die Feststellungen hinsichtlich der Firmenbucheintragungen, der Gewerbeberechtigungen und der Spezialisierung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Firmenbuchabfrage sowie aus einer Einsichtnahme in die Homepage der Beschwerdeführerin und in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). II.2.
  38. Dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin als arbeitssuchend beim XXXX gemeldet war, geht aus dem Verwaltungsakt zweifellos hervor und war unstrittig. römisch zwei.2.
  39. Dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin als arbeitssuchend beim römisch 40 gemeldet war, geht aus dem Verwaltungsakt zweifellos hervor und war unstrittig. II.2.
  40. Dass die Beschwerdeführerin vom XXXX Zugang zu den Daten, konkret der Telefonnummern, der Arbeitssuchenden, so auch der mitbeteiligten Partei erhält, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren und wurde auch von der mitbeteiligten Partei zu keinem Zeitpunkt bestritten. römisch zwei.2.
  41. Dass die Beschwerdeführerin vom römisch 40 Zugang zu den Daten, konkret der Telefonnummern, der Arbeitssuchenden, so auch der mitbeteiligten Partei erhält, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren und wurde auch von der mitbeteiligten Partei zu keinem Zeitpunkt bestritten. II.2.
  42. Dass die Beschwerdeführerin ohne Wissen und Zustimmung der mitbeteiligten Partei Informationen über diese aus dem XXXX des XXXX erhob und diese mehrfach von der Beschwerdeführerin unaufgefordert per SMS-Nachricht kontaktiert wurde, ergibt sich im Wesentlichen aus dem im Verfahren gleichbleibenden Vorbringen der mitbeteiligten Partei und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. römisch zwei.2.
  43. Dass die Beschwerdeführerin ohne Wissen und Zustimmung der mitbeteiligten Partei Informationen über diese aus dem römisch 40 des römisch 40 erhob und diese mehrfach von der Beschwerdeführerin unaufgefordert per SMS-Nachricht kontaktiert wurde, ergibt sich im Wesentlichen aus dem im Verfahren gleichbleibenden Vorbringen der mitbeteiligten Partei und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin per E-Mail kontaktiert und dieser mitgeteilt hat, dass sie einer Kontaktaufnahme nie zugestimmt hat und aus dem Verteiler genommen werden möchte. II.2.
  44. Auch die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei am 04.05.2022, am 21.05.2022 sowie am 24.06.2022 weitere SMS-Nachrichten geschickt hat, konnte auf Basis des Vorbringens der mitbeteiligten Partei ergehen und wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. römisch zwei.2.
  45. Auch die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei am 04.05.2022, am 21.05.2022 sowie am 24.06.2022 weitere SMS-Nachrichten geschickt hat, konnte auf Basis des Vorbringens der mitbeteiligten Partei ergehen und wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. II.2.
  46. Dass die Daten der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig gelöscht wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.08.2023 und sind keine gegenläufigen Anhaltspunkte hierzu hervorgetreten. römisch zwei.2.
  47. Dass die Daten der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig gelöscht wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.08.2023 und sind keine gegenläufigen Anhaltspunkte hierzu hervorgetreten. II.
  48. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  49. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. II.3.
  50. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
  51. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: II.3.1.
  52. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.3.1.
  53. Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. […]“ Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; …
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; … Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
  3. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  4. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  5. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
  6. f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
  4. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  5. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Begriff § 2
(1)Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.Paragraph 2,
(1)Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2)Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(2)Unentgeltlich im Sinne des Absatz eins, ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3)Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(3)Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(4)Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(4)Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5)Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt. Berechtigung zur Arbeitsvermittlung § 4.
(1)Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werdenParagraph 4,
(1)Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
  1. vom Arbeitsmarktservice,
  2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
  3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
  4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2)Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3)Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(5)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6)Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7)Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen. Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten § 6
(1)Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.Paragraph 6,
(1)Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2)Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.
(4)Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.
(5)Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.“ Die Bestimmung des § 174 des Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, laut samt Überschrift: Die Bestimmung des Paragraph 174, des Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, laut samt Überschrift: „Unerbetene Nachrichten § 174.
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 174,
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2)Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(3)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(4)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn
  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 3, ist dann nicht notwendig, wenn,
  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und,
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und,
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und,
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
  1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
  2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
  4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn,
  1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder,
  2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E Commerce-Gesetz verletzt werden, oder,
  3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder,
  4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 3 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht.“ II.3.1.
  1. Fallbezogen brachte die mitbeteiligte Partei vor, sie sei durch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, da ihr diese unaufgefordert SMS-Nachrichten zugesandt habe, dies obwohl die mitbeteiligte Partei ihr mehrmals per E-Mail mitgeteilt habe, sie wolle nicht kontaktiert werden. Es war daher zur prüfen, ob die Beschwerdeführerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich betroffene Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt hat. römisch zwei.3.1.
  2. Fallbezogen brachte die mitbeteiligte Partei vor, sie sei durch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, da ihr diese unaufgefordert SMS-Nachrichten zugesandt habe, dies obwohl die mitbeteiligte Partei ihr mehrmals per E-Mail mitgeteilt habe, sie wolle nicht kontaktiert werden. Es war daher zur prüfen, ob die Beschwerdeführerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich betroffene Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt hat. II.3.1.2.
  3. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, sie habe SMS-Nachrichten mit unverbindlichen Jobangeboten an die mitbeteiligte Partei versandt, da diese beim XXXX als arbeitssuchend gemeldet war. Sie selbst erhalte vom XXXX direkt oder über den XXXX des XXXX Zugang zu den Telefonnummern der Arbeitssuchenden. Im XXXX des XXXX seien für alle Unternehmen Österreichs grundsätzlich die Daten von Arbeitssuchenden zugänglich, um diese so schnell wie möglich zu vermitteln. römisch zwei.3.1.2.
  4. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, sie habe SMS-Nachrichten mit unverbindlichen Jobangeboten an die mitbeteiligte Partei versandt, da diese beim römisch 40 als arbeitssuchend gemeldet war. Sie selbst erhalte vom römisch 40 direkt oder über den römisch 40 des römisch 40 Zugang zu den Telefonnummern der Arbeitssuchenden. Im römisch 40 des römisch 40 seien für alle Unternehmen Österreichs grundsätzlich die Daten von Arbeitssuchenden zugänglich, um diese so schnell wie möglich zu vermitteln. II.3.1.2.
  5. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine im Firmenbuch eingetragene GmbH, die auf die Bereitstellung von Personaldienstleistungen in der Bau- und Industriebranche sowie im Medizinbereich spezialisiert ist. Sie besitzt seit dem 09.10.2019 die Gewerbeberechtigung „Überlassung von Arbeitskräften“ und seit dem 10.01.2023 die Gewerbeberechtigung „Arbeitsvermittlung“.römisch zwei.3.1.2.
  6. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine im Firmenbuch eingetragene GmbH, die auf die Bereitstellung von Personaldienstleistungen in der Bau- und Industriebranche sowie im Medizinbereich spezialisiert ist. Sie besitzt seit dem 09.10.2019 die Gewerbeberechtigung „Überlassung von Arbeitskräften“ und seit dem 10.01.2023 die Gewerbeberechtigung „Arbeitsvermittlung“. Die Beschwerdeführerin hat aus eigenem wirtschaftlichen Interesse die Kontaktdaten der mitbeteiligten Partei erhoben und weiterverarbeitet, weshalb ihr in diesem Zusammenhang unzweifelhaft die Rolle der datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zukommt. Die Beschwerdeführerin hat aus eigenem wirtschaftlichen Interesse die Kontaktdaten der mitbeteiligten Partei erhoben und weiterverarbeitet, weshalb ihr in diesem Zusammenhang unzweifelhaft die Rolle der datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zukommt. II.3.1.2.
  7. Eine Mobilfunknummer zählt zweifelsfrei zu den personenbezogenen Daten, an denen grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 1 Abs. 1 DSG besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Abs. 2 leg. cit.römisch zwei.3.1.2.
  8. Eine Mobilfunknummer zählt zweifelsfrei zu den personenbezogenen Daten, an denen grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, DSG besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Absatz 2, leg. cit. II.3.1.2.
  9. Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).römisch zwei.3.1.2.
  10. Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). II.3.1.2.
  11. Art. 6 Abs. 1 der DSGVO enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne das Urteil des EuGH vom 22.06.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C 439/19, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).römisch zwei.3.1.2.
  12. Artikel 6, Absatz eins, der DSGVO enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können vergleiche in diesem Sinne das Urteil des EuGH vom 22.06.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C 439/19, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). Fallgegenständlich liegt gerade keine Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO vor, war die Verarbeitung eben nicht für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), bestand für die Beschwerdeführerin keine rechtliche Verpflichtung für die Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), waren an die Verarbeitung keinerlei lebenswichtigen Interessen der mitbeteiligten Partei oder anderer Personen geknüpft (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO) und war die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).Fallgegenständlich liegt gerade keine Einwilligung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO vor, war die Verarbeitung eben nicht für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO), bestand für die Beschwerdeführerin keine rechtliche Verpflichtung für die Verarbeitung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO), waren an die Verarbeitung keinerlei lebenswichtigen Interessen der mitbeteiligten Partei oder anderer Personen geknüpft (Artikel 6, Absatz eins, Litera d, DSGVO) und war die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO). Zu prüfen bleibt daher, ob der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einschlägig ist. Zu prüfen bleibt daher, ob der Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO einschlägig ist. II.3.1.2.
  13. 3.2.2.
  14. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eng auszulegen und sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: römisch zwei.3.1.2.
  15. 3.2.2.
  16. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO eng auszulegen und sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: II.3.1.2.
  17. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH C-252/21, Rn. 106, mwN).römisch zwei.3.1.2.
  18. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche EuGH C-252/21, Rn. 106, mwN). Der EuGH hat (in einem Fall betreffend die Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG) auch anerkannt, dass für die Abwägung (der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen) auch die unterschiedlich schwere Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, berücksichtigt werden kann (vgl. EuGH 11.12.2019, C 708/18, TK, Rn. 54).Der EuGH hat (in einem Fall betreffend die Vorgängerregelung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG) auch anerkannt, dass für die Abwägung (der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen) auch die unterschiedlich schwere Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, berücksichtigt werden kann vergleiche EuGH 11.12.2019, C 708/18, TK, Rn. 54). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist aber zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. wiederum EuGH C-252/21, Rn. 108). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang etwa davon gesprochen, dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen zu erfolgen hat, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses „unbedingt notwendig“ ist (EuGH C-252/21, Rn. 126), bzw. dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das „absolut Notwendige“ beschränken müssen (vgl. EuGH 17.06.2021, C-597/19, M.I.C.M., Rn. 110).Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist aber zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen vergleiche wiederum EuGH C-252/21, Rn. 108). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang etwa davon gesprochen, dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen zu erfolgen hat, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses „unbedingt notwendig“ ist (EuGH C-252/21, Rn. 126), bzw. dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das „absolut Notwendige“ beschränken müssen vergleiche EuGH 17.06.2021, C-597/19, M.I.C.M., Rn. 110). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung umfasst zwei Verarbeitungsaspekte, einerseits die Aufbewahrung der Kontaktdaten der betroffenen Person zum Zweck der Kontaktaufnahme, andererseits die Verwendung der Kontaktdaten zur Zusendung elektronischer Nachrichten, wobei bei der Beurteilung des letzteren Verarbeitungsvorganges telekommunikationsrechtliche Bestimmungen beachtlich sind. Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin in der Bescheidbeschwerde, es stelle sich die Frage, ob eine ausschließlich extrahierte Telefonnummer, ohne Verarbeitung und Speicherung sonstiger Daten, einen personenbezogenen Datensatz darstelle, ist festzuhalten, dass eine Telefonnummer, jedenfalls ein personenbezogenes Datum darstellt; vgl Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 28 sowie Rz 141Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin in der Bescheidbeschwerde, es stelle sich die Frage, ob eine ausschließlich extrahierte Telefonnummer, ohne Verarbeitung und Speicherung sonstiger Daten, einen personenbezogenen Datensatz darstelle, ist festzuhalten, dass eine Telefonnummer, jedenfalls ein personenbezogenes Datum darstellt; vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 28 sowie Rz 141 Zum Vorliegen eines berechtigten Interesses: Grundsätzlich kann die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verantwortliche, soweit dies den Verarbeitungsvorgang der Aufbewahrung der Kontaktdaten betrifft, im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften (§ 135 GewO) zum Zweck der Anbahnung neuer Dienstverhältnisse ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darstellen. Entgegen der rechtlichen Einschätzung der belangten Behörde kommt es dabei nicht darauf an, ob die Verantwortliche die Kontaktdaten der betroffenen Person im Rahmen des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften, oder im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung verwendete bzw. ob die Verantwortliche – bezogen auf den hier relevanten Zeitraum – berechtigt war, das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 4 Abs. 1 Z 4 AMFG) auszuüben. Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes besteht aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel, dass die Verantwortliche die Kontaktdaten der Betroffenen verarbeitet hat, um der Betroffenen ein Arbeitsangebot zu unterbreiten und in Folge nach Zustandekommen eines Dienstvertrages – an Dritte (§ 3 Abs. 3 AÜG) zu überlassen (§ 3 Abs. 1 und 2 AÜG). Ob der betroffenen Person bei Erhalt der inkriminierten elektronischen Nachrichten erkennbar war, ob die Verantwortliche die Daten zum Zweck der Arbeitskräfteüberlassung oder der Arbeitsvermittlung verwendete, spielt auf der Ebene der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses zwar keine Rolle, wird jedoch bei der Beurteilung der Einhaltung des Transparenzgrundsatzes (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO), sowie auf Ebene der Interessenabwägung, im Zuge derer auch die Erwartungshaltung der betroffenen Person zu berücksichtigen ist, zu prüfen sein. Die Verarbeitung von Kontaktdaten potenzieller neuer Mitarbeiter zum Zweck der Kontaktaufnahme zur Unterbreitung eines Beschäftigungsangebotes kann nach Ansicht des erkennenden Senates grundsätzlich ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse eines Unternehmens darstellen.Zum Vorliegen eines berechtigten Interesses: Grundsätzlich kann die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verantwortliche, soweit dies den Verarbeitungsvorgang der Aufbewahrung der Kontaktdaten betrifft, im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 135, GewO) zum Zweck der Anbahnung neuer Dienstverhältnisse ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstellen. Entgegen der rechtlichen Einschätzung der belangten Behörde kommt es dabei nicht darauf an, ob die Verantwortliche die Kontaktdaten der betroffenen Person im Rahmen des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften, oder im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung verwendete bzw. ob die Verantwortliche – bezogen auf den hier relevanten Zeitraum – berechtigt war, das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AMFG) auszuüben. Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes besteht aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel, dass die Verantwortliche die Kontaktdaten der Betroffenen verarbeitet hat, um der Betroffenen ein Arbeitsangebot zu unterbreiten und in Folge nach Zustandekommen eines Dienstvertrages – an Dritte (Paragraph 3, Absatz 3, AÜG) zu überlassen (Paragraph 3, Absatz eins und 2 AÜG). Ob der betroffenen Person bei Erhalt der inkriminierten elektronischen Nachrichten erkennbar war, ob die Verantwortliche die Daten zum Zweck der Arbeitskräfteüberlassung oder der Arbeitsvermittlung verwendete, spielt auf der Ebene der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses zwar keine Rolle, wird jedoch bei der Beurteilung der Einhaltung des Transparenzgrundsatzes (Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO), sowie auf Ebene der Interessenabwägung, im Zuge derer auch die Erwartungshaltung der betroffenen Person zu berücksichtigen ist, zu prüfen sein. Die Verarbeitung von Kontaktdaten potenzieller neuer Mitarbeiter zum Zweck der Kontaktaufnahme zur Unterbreitung eines Beschäftigungsangebotes kann nach Ansicht des erkennenden Senates grundsätzlich ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse eines Unternehmens darstellen. Im vorliegenden Fall hat die Verantwortliche der betroffenen Person – wie festgestellt – mehrfach elektronische Mitteilungen per SMS zugesandt, um auf Stellenangebote beim Unternehmen der Verantwortlichen hinzuweisen und eine mögliche Vertragsbeziehung anzubahnen. Dieser Vorgang ist als Maßnahme der Direktwerbung zu qualifizieren, sollte doch die betroffene Person als Empfänger der Nachrichten auf Arbeitsmöglichkeiten bei der Verantwortlichen hingewiesen werden, wobei deren Unternehmensgegenstand in der Überlassung von Arbeitskräften an Dritte besteht. Die elektronische Zusendung diente damit der Akquise von Arbeitskräften, was regelmäßig Grundvoraussetzung für den operativen Geschäftsbetrieb eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens sein wird. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst die Direktwerbung alle Formen der individuellen werblichen Kommunikation zwischen Anbietern und ausgewählten (potentiellen) Nachfragern, die nicht persönlich, sondern durch ein Medium erfolgt. Direktwerbung kann daher in Form von Anrufen, Faxen, SMS (auch zB über WhatsApp oder ähnliche Dienstleister), E-Mails (auch zB als Auto-Reply E-Mails oder Rechnungen mit Werbeinhalten in der Fußzeile) und Briefen mit individueller Anschrift postalisch erfolgen. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert. In der Rechtsprechung wird der Begriff der Direktwerbung daher weit interpretiert und umfasst jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann (vgl. bereits OGH, 18.05.1999, 4Ob113/99t, VwGH, 26.06.2013, 2012/03/0089).Im vorliegenden Fall hat die Verantwortliche der betroffenen Person – wie festgestellt – mehrfach elektronische Mitteilungen per SMS zugesandt, um auf Stellenangebote beim Unternehmen der Verantwortlichen hinzuweisen und eine mögliche Vertragsbeziehung anzubahnen. Dieser Vorgang ist als Maßnahme der Direktwerbung zu qualifizieren, sollte doch die betroffene Person als Empfänger der Nachrichten auf Arbeitsmöglichkeiten bei der Verantwortlichen hingewiesen werden, wobei deren Unternehmensgegenstand in der Überlassung von Arbeitskräften an Dritte besteht. Die elektronische Zusendung diente damit der Akquise von Arbeitskräften, was regelmäßig Grundvoraussetzung für den operativen Geschäftsbetrieb eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens sein wird. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst die Direktwerbung alle Formen der individuellen werblichen Kommunikation zwischen Anbietern und ausgewählten (potentiellen) Nachfragern, die nicht persönlich, sondern durch ein Medium erfolgt. Direktwerbung kann daher in Form von Anrufen, Faxen, SMS (auch zB über WhatsApp oder ähnliche Dienstleister), E-Mails (auch zB als Auto-Reply E-Mails oder Rechnungen mit Werbeinhalten in der Fußzeile) und Briefen mit individueller Anschrift postalisch erfolgen. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert. In der Rechtsprechung wird der Begriff der Direktwerbung daher weit interpretiert und umfasst jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann vergleiche bereits OGH, 18.05.1999, 4Ob113/99t, VwGH, 26.06.2013, 2012/03/0089). Die Übermittlung von Werbung durch Telefonanruf bedarf ausnahmslos nach § 174 Abs 1 TKG 2021 einer vorherigen Einwilligung. Die Voraussetzungen für eine gültig abgegebene Einwilligung ergeben sich - mangels näherer Regelungen im TKG 2021 zur Einwilligung - aus Art 7 DSGVO. Dies gilt auch für die Zusendung durch elektronische Post (§ 174 Abs. 3 TKG 2021), also Werbung per E-Mail, SMS oder Messenger (Telegram, WhatsApp, Signal oä), es sei denn die betroffene Person ist – was im vorliegenden Fall zu verneinen ist – bereits Kunde der Verantwortlichen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies aber, dass der Verarbeitungsvorgang der Zusendung elektronischer Nachrichten an die betroffene Person gegen die Bestimmung des § 174 Abs. 3 TKG 2021 verstoßen hat, da die betroffene Person der Verantwortlichen gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung erteilt hat und zwischen den Parteien auch keine Kundenbeziehung bestand. Daraus folgt aber, dass die vom Tatvorwurf des Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides miterfassten Verarbeitungsvorgänge der Zusendung elektronischer Nachrichten bereits gegen den Grundsatz einer rechtmäßigen Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoßen haben, und bereits aus diesem Grund als rechtswidrig anzusehen waren, weshalb dieser Aspekt der Verarbeitung auch nicht im Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO Deckung finden konnte.Die Übermittlung von Werbung durch Telefonanruf bedarf ausnahmslos nach Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 einer vorherigen Einwilligung. Die Voraussetzungen für eine gültig abgegebene Einwilligung ergeben sich - mangels näherer Regelungen im TKG 2021 zur Einwilligung - aus Artikel 7, DSGVO. Dies gilt auch für die Zusendung durch elektronische Post (Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021), also Werbung per E-Mail, SMS oder Messenger (Telegram, WhatsApp, Signal oä), es sei denn die betroffene Person ist – was im vorliegenden Fall zu verneinen ist – bereits Kunde der Verantwortlichen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies aber, dass der Verarbeitungsvorgang der Zusendung elektronischer Nachrichten an die betroffene Person gegen die Bestimmung des Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 verstoßen hat, da die betroffene Person der Verantwortlichen gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung erteilt hat und zwischen den Parteien auch keine Kundenbeziehung bestand. Daraus folgt aber, dass die vom Tatvorwurf des Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides miterfassten Verarbeitungsvorgänge der Zusendung elektronischer Nachrichten bereits gegen den Grundsatz einer rechtmäßigen Verarbeitung im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO verstoßen haben, und bereits aus diesem Grund als rechtswidrig anzusehen waren, weshalb dieser Aspekt der Verarbeitung auch nicht im Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO Deckung finden konnte. Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung der Kontaktdaten der betroffenen Person: Im hier zu prüfenden Fall hat die betroffene Person der Verantwortlichen mehrfach (per E-Mail) unmissverständlich mitgeteilt, dass sie kein Interesse an der Zusendung von elektronischen Nachrichten zum Zweck der Unterbreitung von Arbeitsangeboten seitens des Unternehmens der Beschwerdeführerin habe, wobei diese Mitteilung der Verantwortlichen – wie festgestellt – unbestritten zur Kenntnis gelangte. Bei der Erklärung der mitbeteiligten Partei handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Widerspruchserklärung im Sinne von Art. 21 DSGVO. Bereits ab diesem Zeitpunkt war jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortlichen zum Zweck der Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person zur Unterbreitung von Arbeitsangeboten, gleich ob auf elektronischem oder anderem Wege, gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO nicht (mehr) zulässig; die weitere Verarbeitung (und Aufbewahrung) der Daten war jedoch auch nicht mehr erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, um ein allenfalls grundsätzlich bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung neuer Arbeitskräfte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zu verfolgen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person war daher ab dem Zeitpunkt der Widerspruchserklärungen der mitbeteiligten Partei jedenfalls unzulässig. Dennoch hat die Beschwerdeführerin am 04.05.2022, am 21.05.2022 sowie am 24.06.2022 weitere SMS-Nachrichten mit Jobangeboten an die mitbeteiligte Partei geschickt.Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung der Kontaktdaten der betroffenen Person: Im hier zu prüfenden Fall hat die betroffene Person der Verantwortlichen mehrfach (per E-Mail) unmissverständlich mitgeteilt, dass sie kein Interesse an der Zusendung von elektronischen Nachrichten zum Zweck der Unterbreitung von Arbeitsangeboten seitens des Unternehmens der Beschwerdeführerin habe, wobei diese Mitteilung der Verantwortlichen – wie festgestellt – unbestritten zur Kenntnis gelangte. Bei der Erklärung der mitbeteiligten Partei handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Widerspruchserklärung im Sinne von Artikel 21, DSGVO. Bereits ab diesem Zeitpunkt war jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortlichen zum Zweck der Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person zur Unterbreitung von Arbeitsangeboten, gleich ob auf elektronischem oder anderem Wege, gemäß Artikel 21, Absatz 2 und 3 DSGVO nicht (mehr) zulässig; die weitere Verarbeitung (und Aufbewahrung) der Daten war jedoch auch nicht mehr erforderlich im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, um ein allenfalls grundsätzlich bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung neuer Arbeitskräfte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zu verfolgen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person war daher ab dem Zeitpunkt der Widerspruchserklärungen der mitbeteiligten Partei jedenfalls unzulässig. Dennoch hat die Beschwerdeführerin am 04.05.2022, am 21.05.2022 sowie am 24.06.2022 weitere SMS-Nachrichten mit Jobangeboten an die mitbeteiligte Partei geschickt. Ergebnis: Da die Verarbeitung der Kontaktdaten der mitbeteiligten Partei, durch die Beschwerdeführerin als Unternehmerin im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, ab dem Zeitpunkt des erklärten Widerspruchs der betroffenen Person, nicht vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt war, hat die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in deren Recht auf Geheimhaltung im Sinne von § 1 DSG verletzt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergebnis: Da die Verarbeitung der Kontaktdaten der mitbeteiligten Partei, durch die Beschwerdeführerin als Unternehmerin im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, ab dem Zeitpunkt des erklärten Widerspruchs der betroffenen Person, nicht vom Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gedeckt war, hat die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in deren Recht auf Geheimhaltung im Sinne von Paragraph eins, DSG verletzt. , Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II.3.
  19. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  20. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin hat in deren Beschwerde vom 12.01.2024 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. II.3.
  21. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  22. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2285781.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.