W292 2289286-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW292 2289286-1 Spruch, W292 2289286-1/10E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH, Stadiongasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2024, GZ: XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH, Stadiongasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2024, GZ: römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde der XXXX wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:A) Der Beschwerde der römisch 40 wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat: „Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) vom 14. April 2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin), wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG, wie folgt:„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer) vom 14. April 2023 gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin), wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG, wie folgt:
Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die XXXX als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) den Beschwerdeführer nicht im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, indem sie im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von XXXX gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit der XXXX , im Zuge der Verfügung der Zustellung des Schreibens vom XXXX den akademischen Titel der betroffenen Person nicht als weiteres Identifikationskriterium verwendet hat.“Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die römisch 40 als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) den Beschwerdeführer nicht im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem sie im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von römisch 40 gemäß Paragraph 4, des Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit der römisch 40 , im Zuge der Verfügung der Zustellung des Schreibens vom römisch 40 den akademischen Titel der betroffenen Person nicht als weiteres Identifikationskriterium verwendet hat.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Aufgrund dieser Zugangsdaten zu einem Onlineportal könne eine nicht berechtige Person, also der Vater der mitbeteiligten Partei, über Daten der mitbeteiligten Partei entscheiden und verfügen. Der Vater der mitbeteiligten Partei habe den gleichen Namen und dieselbe Wohnadresse, einziges Unterscheidungsmerkmal seien die Titel der mitbeteiligten Partei. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin, im Speziellen der XXXX die „richtige Anschrift“ mit Titel bekannt, da die mitbeteiligte Partei seit mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin Ernte- Vorschätzungen mehrmals jährlich durchführe, weshalb ein einmaliges Versehen auszuschließen sei. 1. Mit Eingabe vom römisch 40 , verbessert mit Eingabe vom römisch 40 , erhob römisch 40 (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdeführer“, im hg.
Verfahren „mitbeteiligte Partei“) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „Beschwerdeführerin“) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Die mitbeteiligte Partei brachte in der Datenschutzbeschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe an den namensgleichen Vater römisch 40 sensible Zugangsdaten die mitbeteiligte Partei betreffend postalisch zugestellt, wie etwa Anmeldename, Passwort und Aktivierungscode, welche allerdings nur den von der mitbeteiligten Partei geführten landwirtschaftlichen Betrieb betreffen würden. Aufgrund dieser Zugangsdaten zu einem Onlineportal könne eine nicht berechtige Person, also der Vater der mitbeteiligten Partei, über Daten der mitbeteiligten Partei entscheiden und verfügen.
Der Vater der mitbeteiligten Partei habe den gleichen Namen und dieselbe Wohnadresse, einziges Unterscheidungsmerkmal seien die Titel der mitbeteiligten Partei. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin, im Speziellen der römisch 40 die „richtige Anschrift“ mit Titel bekannt, da die mitbeteiligte Partei seit mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin Ernte- Vorschätzungen mehrmals jährlich durchführe, weshalb ein einmaliges Versehen auszuschließen sei.
Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt und konnte nicht bekannt sein, dass an der Adresse der mitbeteiligten Partei auch der namensgleiche Vater wohnhaft sei. Der Betreff des Schreibens XXXX sei eindeutig dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und richte sich keineswegs an eine private Person. Ferner sei auszuführen, dass die Verwendung von akademischen Titeln im Rahmen der XXXX nicht vorgesehen sei. Dies im Hinblick darauf, dass akademische Titel Veränderungen unterworfen seien und der aktuelle Stand meistens nicht bekannt sei. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführerin die akademischen Grade der mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer Mitwirkung bei Ernte-Vorschätzungen bekannt seien, merkte die Beschwerdeführerin an, dass kein Abgleich der Kontaktdaten der Erntereferenten mit den statistischen Einheiten der XXXX entsprechend der unterschiedlichen Verwendungszwecke gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen stattfinde.2.
Mit Eingabe vom 30.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde eine Stellungnahme ein und führte darin aus, der besagte Brief, welcher die Zugangsdaten zum elektronischen Fragebogen enthalten habe, sei an römisch 40 adressiert gewesen, wohnhaft in römisch 40 . An derselben Adresse sei offenbar auch der Vater der mitbeteiligten Partei ansässig, welcher den gleichen Vor- und Nachnamen trägt. Es sei unzutreffend, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 an den Vater der mitbeteiligten Partei oder zu dessen Handen verschickt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin adressierte Person sei die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Einzelunternehmerin und nicht der Vater gewesen.
Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt und konnte nicht bekannt sein, dass an der Adresse der mitbeteiligten Partei auch der namensgleiche Vater wohnhaft sei. Der Betreff des Schreibens römisch 40 sei eindeutig dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und richte sich keineswegs an eine private Person. Ferner sei auszuführen, dass die Verwendung von akademischen Titeln im Rahmen der römisch 40 nicht vorgesehen sei. Dies im Hinblick darauf, dass akademische Titel Veränderungen unterworfen seien und der aktuelle Stand meistens nicht bekannt sei. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführerin die akademischen Grade der mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer Mitwirkung bei Ernte-Vorschätzungen bekannt seien, merkte die Beschwerdeführerin an, dass kein Abgleich der Kontaktdaten der Erntereferenten mit den statistischen Einheiten der römisch 40 entsprechend der unterschiedlichen Verwendungszwecke gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen stattfinde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, sonstige Maßnahmen zur Sicherung gegen Verwechslungen des Adressaten getroffen zu haben. Es liege im gegenständlichen Fall eine unbefugte Offenlegung vor, weil der namensgleiche Vater der mitbeteiligten Partei - ohne Rechtsgrundlage - eine Möglichkeit der Kenntnisnahme der enthaltenen Informationen erlangt habe.
Die mitbeteiligte Partei betreibt auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer.
Der vollständige Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei lautet XXXX . Die mitbeteiligte Partei und dessen Vater führen denselben Vor- und Nachnamen. Die mitbeteiligte Partei führt die akademischen Titel „Dipl.Ing“ und „Dr.“. Der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei sind an der gleichen Adresse wohnhaft. Da der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei namensgleich sind und an derselben Adresse wohnhaft sind, können (neben dem Geburtsdatum) die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei als zusätzliches Identifikationskriterium zum Zweck der Verfügung behördlicher Zustellungen herangezogen werden. Der vollständige Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei lautet römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei und dessen Vater führen denselben Vor- und Nachnamen. Die mitbeteiligte Partei führt die akademischen Titel „Dipl.Ing“ und „Dr.“. Der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei sind an der gleichen Adresse wohnhaft. Da der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei namensgleich sind und an derselben Adresse wohnhaft sind, können (neben dem Geburtsdatum) die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei als zusätzliches Identifikationskriterium zum Zweck der Verfügung behördlicher Zustellungen herangezogen werden.
Mit Schreiben vom XXXX versandte die Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erhebung von statistischen Daten auf Basis der XXXX ein behördliches Schriftstück, das an XXXX adressiert war. Die Postsendung war an die mitbeteiligte Partei gerichtet und enthielt den korrekten Vor- und Nachnamen sowie die aktuelle Meldeadresse der mitbeteiligten Partei. Die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei waren in diesem Schreiben nicht angeführt. Das Schreiben wurde nicht als RSb-Brief , sondern als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Betreff des Schreibens lautete XXXX , die Grußformel lautete auf „Sehr geehrte Damen und Herren!“. Laut dem Schreiben hat die Beschwerdeführerin mit Stichtag XXXX eine XXXX durchzuführen und führte diesbezüglich eine Stichprobenerhebung mit integrierter Vollerhebung der Erwerbsobstanlagen durch.
Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass die XXXX gesetzlich geregelt sei und Auskunftspflicht bestehe. Die XXXX erfolgte dabei mittels elektronischem Fragebogen. Weiterhin teilte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens die Zugangsdaten mit, um an der XXXX mittels elektronischem Fragebogen teilzunehmen. Im Schreiben enthalten waren somit Zugangsdaten in Form des Anmeldenamens, ein zwölfstelliges Passwort, ein Aktivierungscode sowie die Betriebsnummer XXXX .Mit Schreiben vom römisch 40 versandte die Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erhebung von statistischen Daten auf Basis der römisch 40 ein behördliches Schriftstück, das an römisch 40 adressiert war.
Die Postsendung war an die mitbeteiligte Partei gerichtet und enthielt den korrekten Vor- und Nachnamen sowie die aktuelle Meldeadresse der mitbeteiligten Partei. Die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei waren in diesem Schreiben nicht angeführt. Das Schreiben wurde nicht als RSb-Brief , sondern als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Betreff des Schreibens lautete römisch 40 , die Grußformel lautete auf „Sehr geehrte Damen und Herren!“. Laut dem Schreiben hat die Beschwerdeführerin mit Stichtag römisch 40 eine römisch 40 durchzuführen und führte diesbezüglich eine Stichprobenerhebung mit integrierter Vollerhebung der Erwerbsobstanlagen durch. Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass die römisch 40 gesetzlich geregelt sei und Auskunftspflicht bestehe.
Die römisch 40 erfolgte dabei mittels elektronischem Fragebogen. Weiterhin teilte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens die Zugangsdaten mit, um an der römisch 40 mittels elektronischem Fragebogen teilzunehmen. Im Schreiben enthalten waren somit Zugangsdaten in Form des Anmeldenamens, ein zwölfstelliges Passwort, ein Aktivierungscode sowie die Betriebsnummer römisch 40 .
Vergleichbare behördliche Schreiben im Zuge der XXXX ergingen an etwa 33.000 Empfänger (landwirtschaftliche Betriebe als statistische Einheiten). Vergleichbare behördliche Schreiben im Zuge der römisch 40 ergingen an etwa 33.000 Empfänger (landwirtschaftliche Betriebe als statistische Einheiten).
Das Schreiben vom XXXX wurde vom namensgleichen – und an derselben Adresse wohnhaften Vater der mitbeteiligten Partei entgegengenommen. Das Schreiben vom römisch 40 wurde vom namensgleichen – und an derselben Adresse wohnhaften Vater der mitbeteiligten Partei entgegengenommen.
Die Feststellungen zum Zweck, Inhalt und Zeitpunkt des in Rede stehenden Schreibens ergeben sich aufgrund des diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsaktes.
Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX nicht als RSb-Brief an die Adresse der mitbeteiligten Partei zugestellt wurde, ergibt sich anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wonach das Schreiben als ECO-Brief mit der Post zugestellt wurde, wobei dieser Umstand auch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, in dem sich kein Beleg für die Zustellung mittels behördlichem Rückscheinbriefes findet; letztlich führte eine telefonische Rücksprache mit einer mit dem Verfahren betrauten Bediensteten der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende Aufforderungsschreiben nicht als behördlicher Rückscheinbrief zugestellt wurde.
Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 nicht als RSb-Brief an die Adresse der mitbeteiligten Partei zugestellt wurde, ergibt sich anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wonach das Schreiben als ECO-Brief mit der Post zugestellt wurde, wobei dieser Umstand auch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, in dem sich kein Beleg für die Zustellung mittels behördlichem Rückscheinbriefes findet; letztlich führte eine telefonische Rücksprache mit einer mit dem Verfahren betrauten Bediensteten der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende Aufforderungsschreiben nicht als behördlicher Rückscheinbrief zugestellt wurde.
Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben vom Vater der mitbeteiligten Partei geöffnet wurde, folgt aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX , wonach die mitbeteiligte Partei davon ausgehe, dass sie selbst sich im Falle des Öffnens des Briefes strafbar gemacht hätte, da dieser mangels Anführung der akademischen Titel an dessen Vater adressiert gewesen sei. Da der Vater der mitbeteiligten Partei denselben Vor- und Nachnamen führt und an der selben Wohnadresse wohnt, war ihm der Zugriff auf das Schreiben jedenfalls möglich und erscheint es lebensnah, dass die namensgleiche Person irrtümlich der Annahme war, sie selbst sei der Empfänger des Schriftstückes. Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben vom Vater der mitbeteiligten Partei geöffnet wurde, folgt aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 , wonach die mitbeteiligte Partei davon ausgehe, dass sie selbst sich im Falle des Öffnens des Briefes strafbar gemacht hätte, da dieser mangels Anführung der akademischen Titel an dessen Vater adressiert gewesen sei. Da der Vater der mitbeteiligten Partei denselben Vor- und Nachnamen führt und an der selben Wohnadresse wohnt, war ihm der Zugriff auf das Schreiben jedenfalls möglich und erscheint es lebensnah, dass die namensgleiche Person irrtümlich der Annahme war, sie selbst sei der Empfänger des Schriftstückes.
Dass die Beschwerdeführerin im zuge der Durchführung ihrer Aufgaben nach der XXXX vergleichbare Schriftstücke an rund 33.000 Empfänger versandte, folgt aus den diesbezüglich plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, die diesbezüglichen Angaben decken sich letztlich auch mit dem gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt. Dass die Beschwerdeführerin im zuge der Durchführung ihrer Aufgaben nach der römisch 40 vergleichbare Schriftstücke an rund 33.000 Empfänger versandte, folgt aus den diesbezüglich plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, die diesbezüglichen Angaben decken sich letztlich auch mit dem gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.
Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung § 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
Artikel 32 DSGVO Sicherheit personenbezogener Daten Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 58 Befugnisse
Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen Zielbestimmung § 1. Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.Paragraph eins, Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.
Bundesstatistik § 2. Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen.Paragraph 2, Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen.
Angeordnete Statistiken und Erhebungen § 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, dieParagraph 4, (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die 1. durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt, 2. durch Bundesgesetz oder 3. durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.3. durch eine Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet sind.
Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen § 21. (1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß § 4 Abs. 5) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.Paragraph 21, (1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß Paragraph 4, Absatz 5,) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.
Die Übermittlung der Daten gemäß Z 2 kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.Die Übermittlung der Daten gemäß Ziffer 2, kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ 1. Abschnitt Errichtung § 22. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.Paragraph 22, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.
Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 S. 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166 aus 2008, und (EU) Nr. 1337 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 200 vom 7.8.2018 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 265 vom 24.10.2018 Seite 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, Amtsblatt Nummer L 458 vom 22.12.2021 Seite 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale § 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.Paragraph 4, (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten. […] Durchführung der Erhebung § 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.Paragraph 5, (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten. […] Auskunftspflicht § 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Paragraph 6, (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15. Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.Paragraph 7, (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15. Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren. […] Datenschutz § 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.Paragraph 13, Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG, derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, samt Überschrift lauten: Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, samt Überschrift lauten:
Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Zustellverfügung § 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Ersatzzustellung § 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Verweigerung der Annahme § 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Paragraph 20, (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
Zustellung zu eigenen Handen § 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Paragraph 21, Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Zustellnachweis § 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22, (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Zustellung ohne Zustellnachweis § 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26, (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
3.2. Zu A) – Stattgabe der Beschwerde:
Die belangte Behörde ging im angefochtenem Bescheid davon aus, dass es zu einer unbefugten Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei gekommen ist, indem der namensgleiche Vater der mitbeteiligten Partei rechtsgrundlos Einsicht in das behördliche Schreiben der Beschwerdeführerin nehmen, und dadurch Kenntnis von den darin enthaltenen personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei – im Wesentlichen Zugangsdaten zur statistischen Agrarerhebung – erlangen konnte.
Fallbezogen war somit, vor dem Hintergrund des Verarbeitungsgrundsatzes des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO („Integrität und Vertraulichkeit“), zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie das behördliche Schreiben vom XXXX zum Zweck der XXXX an die mitbeteiligte Partei übermittelte, und bei der Verfügung der Zustellung ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass es zu keiner unbeabsichtigten Offenlegung durch Übernahme des Schriftstückes durch unbefugte Dritte kommen konnte. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des wahren Empfängers neben Vor- und Nachnamen, der Adresse der mitbeteiligten Partei zusätzlich auch deren akademischen Titel zu verwenden gehabt hätte, um zu verhindern, dass der namensgleiche und an derselben Adresse wohnhafte Vater der mitbeteiligten Partei die Sendung übernimmt und in dem Glauben öffnet, dass er der Empfänger des Schreibens sei.
Fallbezogen war somit, vor dem Hintergrund des Verarbeitungsgrundsatzes des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO („Integrität und Vertraulichkeit“), zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie das behördliche Schreiben vom römisch 40 zum Zweck der römisch 40 an die mitbeteiligte Partei übermittelte, und bei der Verfügung der Zustellung ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass es zu keiner unbeabsichtigten Offenlegung durch Übernahme des Schriftstückes durch unbefugte Dritte kommen konnte. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des wahren Empfängers neben Vor- und Nachnamen, der Adresse der mitbeteiligten Partei zusätzlich auch deren akademischen Titel zu verwenden gehabt hätte, um zu verhindern, dass der namensgleiche und an derselben Adresse wohnhafte Vater der mitbeteiligten Partei die Sendung übernimmt und in dem Glauben öffnet, dass er der Empfänger des Schreibens sei.
3.2.1. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
3.2.1.1. Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ist gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. 3.2.1.1. Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
3.2.1.2. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Ihr obliegt es Statistiken zu erstellen und für diesen Zweck Datenerhebungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist somit Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und als staatliche Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren. Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Durchführung ihr übertragener gesetzlicher aufgaben ist.3.2.1.2. Die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Ihr obliegt es Statistiken zu erstellen und für diesen Zweck Datenerhebungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist somit Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und als staatliche Behörde im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren. Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Durchführung ihr übertragener gesetzlicher aufgaben ist.
3.2.1.3. Die seitens der Beschwerdeführerin verarbeiteten Informationen (Name, Adresse, Zugangsdaten) beziehen sich auf die Person der mitbeteiligten Partei, sodass es sich zweifellos um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO handelt (zum Begriff der personenbezogenen Daten vgl. etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 26 f).3.2.1.3. Die seitens der Beschwerdeführerin verarbeiteten Informationen (Name, Adresse, Zugangsdaten) beziehen sich auf die Person der mitbeteiligten Partei, sodass es sich zweifellos um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt (zum Begriff der personenbezogenen Daten vergleiche etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 26 f).
3.2.1.4. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird gemäß Abs. 3 des Art. 6 DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.3.2.1.4. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird gemäß Absatz 3, des Artikel 6, DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.
3.2.1.5. Im hier zu beurteilenden Fall stellen die Bestimmungen der §§ 4 und 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit den Bestimmungen der XXXX , Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO dar, da diese der XXXX im öffentlichen Interesse liegende gesetzliche Aufgaben, namentlich die Erstellung von Statistiken und die statistischen Erhebungen durchzuführen, überträgt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Bundesstatistikgesetz 2000 haben die Organe der Bundesstatistik die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind. Durch Verordnung dürfen gemäß Abs. 3 leg.cit statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen.
Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen.3.2.1.5. Im hier zu beurteilenden Fall stellen die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 22 Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit den Bestimmungen der römisch 40 , Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO dar, da diese der römisch 40 im öffentlichen Interesse liegende gesetzliche Aufgaben, namentlich die Erstellung von Statistiken und die statistischen Erhebungen durchzuführen, überträgt.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesstatistikgesetz 2000 haben die Organe der Bundesstatistik die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die durch eine Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet sind. Durch Verordnung dürfen gemäß Absatz 3, leg.cit statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind.
In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen.
3.2.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den Abs. 2 und 3 des Art. 6 DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO darf gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss dabei - anders als bei der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO - nicht zwingend in einer Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein. Nach Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz DSGVO genügt es, wenn der Zweck der Verarbeitung erforderlich ist, um eine Aufgabe zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt erfolgt (vgl.
VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56). Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand bereits erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird (vgl.
VwGH, 03.09.2024, Ro 2022/04/003, Rn. 14). Nach Ansicht des erkennenden Senates sind die genannten Anforderungen in Bezug auf das Bundesstatistikgesetz 2000 (und die XXXX ) ohne Zweifel erfüllt. Letztlich sieht Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. erneut VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN). 3.2.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den Absatz 2 und 3 des Artikel 6, DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO darf gemäß Artikel 6, Absatz 3, DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss dabei - anders als bei der Verarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO - nicht zwingend in einer Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein. Nach Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz DSGVO genügt es, wenn der Zweck der Verarbeitung erforderlich ist, um eine Aufgabe zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56).
Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand bereits erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird vergleiche VwGH, 03.09.2024, Ro 2022/04/003, Rn. 14).
Nach Ansicht des erkennenden Senates sind die genannten Anforderungen in Bezug auf das Bundesstatistikgesetz 2000 (und die römisch 40 ) ohne Zweifel erfüllt. Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen vergleiche erneut VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).
3.2.1.7. Schließlich ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. zu all dem dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht EuGH 22.6.2021, C 439/19, Rn. 105 f).3.2.1.7.
Schließlich ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist vergleiche zu all dem dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht EuGH 22.6.2021, C 439/19, Rn. 105 f).
3.2.1.8. Ausgehend davon war fallbezogen festzustellen, dass die mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 verfolgten Ziele jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen sind und die hierzu erforderlichen Datenerfassungen fallbezogen keinesfalls als überschießend anzusehen sind. Für den vorliegenden Fall ist es dabei auch unerheblich, dass das Bundesstatistikgesetz 2000 und die XXXX keine näheren Vorgaben dazu enthalten, auf welche Weise die behördlichen Schriftstücke zur Datenerhebung zuzustellen sind, dies etwa im Unterschied zu Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz (VStG), das im Falle von bestimmten behördlichen Verfügungen eine Eigenhandzustellung anordnet (vgl. etwa § 42 Abs. 2 VStG).3.2.1.8. Ausgehend davon war fallbezogen festzustellen, dass die mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 verfolgten Ziele jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen sind und die hierzu erforderlichen Datenerfassungen fallbezogen keinesfalls als überschießend anzusehen sind. Für den vorliegenden Fall ist es dabei auch unerheblich, dass das Bundesstatistikgesetz 2000 und die römisch 40 keine näheren Vorgaben dazu enthalten, auf welche Weise die behördlichen Schriftstücke zur Datenerhebung zuzustellen sind, dies etwa im Unterschied zu Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz (VStG), das im Falle von bestimmten behördlichen Verfügungen eine Eigenhandzustellung anordnet vergleiche etwa Paragraph 42, Absatz 2, VStG).
Zur Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze:
3.2.1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid bejahte die belangte Behörde eine Missachtung des Datenverarbeitungsgrundsatzes gemäß Art 5 Abs. 1 lit f DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden müssen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). 3.2.1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid bejahte die belangte Behörde eine Missachtung des Datenverarbeitungsgrundsatzes gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden müssen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
Begründend vertritt die belangte Behörde hierzu die Rechtsansicht, die Verantwortliche wäre gehalten gewesen, bei der Adressierung des behördlichen Schreibens als zusätzliches Identifikationskriterium die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei zu verwenden um zu verhindern, dass eine namensgleiche – und an derselben Adresse wohnhafte – Person die Sendung übernimmt, und dadurch ihm gegenüber die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei auf unrechtmäßige Weise offengelegt werden.
3.2.1.10. Vorwegzuschicken ist, dass – vorbehaltlich der in Art. 23 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen – jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere zum einen im Einklang mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen sowie zum anderen die in den Art. 12 bis 22 DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person beachten muss (vgl. EuGH, 11.07.2024, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO festgelegt ist, muss der Verantwortliche sicherstellen, dass solche Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, und er muss nachweisen können, dass dieser Grundsatz beachtet wird.3.2.1.10.
Vorwegzuschicken ist, dass – vorbehaltlich der in Artikel 23, der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen – jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere zum einen im Einklang mit den in Artikel 5, der Verordnung aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, der Verordnung genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen sowie zum anderen die in den Artikel 12 bis 22 DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person beachten muss vergleiche EuGH, 11.07.2024, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten, der in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. f DSGVO festgelegt ist, muss der Verantwortliche sicherstellen, dass solche Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, und er muss nachweisen können, dass dieser Grundsatz beachtet wird.
3.2.1.11. Der EuGH hat mit Blick auf die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 lit f, Art. 24 und Art. 32 DSGVO bereits zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen dem Verantwortlichen vorschreiben, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sind, jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten so weit wie möglich zu verhindern. Die Geeignetheit solcher Maßnahmen ist konkret zu bewerten, indem geprüft wird, ob der Verantwortliche diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen in den genannten Artikeln aufgeführten Kriterien und der Datenschutzbedürfnisse getroffen hat, die speziell mit der betreffenden Verarbeitung sowie den davon ausgehenden Risiken verbunden sind (vgl.
EuGH, 14.12.2023, C-340/21, Rn. 31 ff). 3.2.1.11. Der EuGH hat mit Blick auf die Bestimmungen der Artikel 5, Absatz eins, Litera f,, Artikel 24 und Artikel 32, DSGVO bereits zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen dem Verantwortlichen vorschreiben, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sind, jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten so weit wie möglich zu verhindern. Die Geeignetheit solcher Maßnahmen ist konkret zu bewerten, indem geprüft wird, ob der Verantwortliche diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen in den genannten Artikeln aufgeführten Kriterien und der Datenschutzbedürfnisse getroffen hat, die speziell mit der betreffenden Verarbeitung sowie den davon ausgehenden Risiken verbunden sind vergleiche EuGH, 14.12.2023, C-340/21, Rn. 31 ff).
Umgelegt auf den hier zu prüfenden Fall bedeutet dies:
3.2.1.12. Aufgrund des § 1 der XXXX hat die XXXX zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.3.2.1.12. Aufgrund des Paragraph eins, der römisch 40 hat die römisch 40 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166 aus 2008, und (EU) Nr. 1337 aus 2011, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.
3.2.1.13. Gemäß § 5 Abs. 1 der XXXX hat die Bundesanstalt für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.3.2.1.13. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der römisch 40 hat die Bundesanstalt für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
3.2.1.14. Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesstatistikgesetz 2000 führt die XXXX für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten):3.2.1.14. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetz 2000 führt die römisch 40 für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten):
3.2.1.15. Die Beschwerdeführerin adressierte das verfahrensgegenständliche Schreiben zur Bereitstellung der Zugangsdaten zum Erhebungsbogen (§ 5 XXXX ) an die mitbeteiligte Partei und führte diesbezüglich den richtigen Vor- und Nachnamen sowie die korrekte Adresse des Unternehmens der mitbeteiligten Partei an. Die hierfür erforderlichen Daten hat die Beschwerdeführerin aus dem gemäß § 25a Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Register zu entnehmen. Da das behördliche Schriftstück jedoch nicht per Eigenhandzustellung (§21 ZustG) übermittelt wurde, war es einer an der selben Adresse wohnhaften Person rechtlich und tatsächlich möglich, die Sendung entgegenzunehmen. 3.2.1.15. Die Beschwerdeführerin adressierte das verfahrensgegenständliche Schreiben zur Bereitstellung der Zugangsdaten zum Erhebungsbogen (Paragraph 5, römisch 40 ) an die mitbeteiligte Partei und führte diesbezüglich den richtigen Vor- und Nachnamen sowie die korrekte Adresse des Unternehmens der mitbeteiligten Partei an. Die hierfür erforderlichen Daten hat die Beschwerdeführerin aus dem gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Register zu entnehmen. Da das behördliche Schriftstück jedoch nicht per Eigenhandzustellung (§21 ZustG) übermittelt wurde, war es einer an der selben Adresse wohnhaften Person rechtlich und tatsächlich möglich, die Sendung entgegenzunehmen.
3.2.1.16. Entgegen der im Rahmen des angefochtenen Bescheides vertretenen Rechtsansicht wäre die Entgegennahme des Schriftstückes nicht dadurch zu verhindern gewesen, indem bei Verfügung der Zustellung (§ 5 ZustG) der akademische Titel der mitbeteiligten Partei angeführt worden wäre. Vielmehr wäre die Entgegennahme durch einen an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei wohnhafte Person nur durch eine Eigenhandzustellung (§ 21 ZustG) auszuschließen gewesen.3.2.1.16. Entgegen der im Rahmen des angefochtenen Bescheides vertretenen Rechtsansicht wäre die Entgegennahme des Schriftstückes nicht dadurch zu verhindern gewesen, indem bei Verfügung der Zustellung (Paragraph 5, ZustG) der akademische Titel der mitbeteiligten Partei angeführt worden wäre. Vielmehr wäre die Entgegennahme durch einen an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei wohnhafte Person nur durch eine Eigenhandzustellung (Paragraph 21, ZustG) auszuschließen gewesen.
3.2.1.17. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin, deren Befugnisse sich ausschließlich auf die ihr im Rahmen des Bundesstatistikgesetz 2000 zufallenden Aufgaben erstrecken, bei der Verfügung der Zustellung des in Rede stehenden Dokuments nicht gegen den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO, bzw. gegen die weiteren Vorgaben des Art. 32 DSGVO hierzu, verstoßen. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der Übersendung der in dem Dokument enthaltenen Informationen, es handelt sich im Wesentlichen lediglich um Zugangsdaten zu einem elektronischen Erhebungsformular gemäß § 5 XXXX , kein besonderes Risiko für die Rechte und Freiheiten der mitbeteiligten Partei verbunden war. So enthielt das Dokument etwa keine besonders schutzwürdigen Informationen wie Gesundheitsdaten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wirtschaftliche Daten zum landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Partei im engeren Sinn.