Obsah (29)
§ 1§ 4Art. 133§ 6§ 27Art. 6Art. 15Artikel 27Artikel 51Artikel 89Artikel 9Artikel 10Artikel 40Artikel 42Artikel 17Artikel 83Artikel 36Artikel 43Artikel 46Artikel 47§ 25a§ 9§ 2Art. 4§ 22Art. 52Art 5§ 5§ 25RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW292 2289286-1 Spruch, W292 2289286-1/10E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 1
DSG, wie folgt:„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer) vom 14. April 2023 gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin), wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG, wie folgt: Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die XXXX als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) den Beschwerdeführer nicht im Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG verletzt hat, indem sie im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von XXXX
§ 4
des Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit der XXXX , im Zuge der Verfügung der Zustellung des Schreibens vom XXXX den akademischen Titel der betroffenen Person nicht als weiteres Identifikationskriterium verwendet hat.“Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die römisch 40 als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) den Beschwerdeführer nicht im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem sie im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von römisch 40
Paragraph 4, des Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit der römisch 40 , im Zuge der Verfügung der Zustellung des Schreibens vom römisch 40 den akademischen Titel der betroffenen Person nicht als weiteres Identifikationskriterium verwendet hat.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom XXXX , verbessert mit Eingabe vom XXXX , erhob XXXX (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdeführer“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei“) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „Beschwerdeführerin“) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Die mitbeteiligte Partei brachte in der Datenschutzbeschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe an den namensgleichen Vater XXXX sensible Zugangsdaten die mitbeteiligte Partei betreffend postalisch zugestellt, wie etwa Anmeldename, Passwort und Aktivierungscode, welche allerdings nur den von der mitbeteiligten Partei geführten landwirtschaftlichen Betrieb betreffen würden. Aufgrund dieser Zugangsdaten zu einem Onlineportal könne eine nicht berechtige Person, also der Vater der mitbeteiligten Partei, über Daten der mitbeteiligten Partei entscheiden und verfügen. Der Vater der mitbeteiligten Partei habe den gleichen Namen und dieselbe Wohnadresse, einziges Unterscheidungsmerkmal seien die Titel der mitbeteiligten Partei. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin, im Speziellen der XXXX die „richtige Anschrift“ mit Titel bekannt, da die mitbeteiligte Partei seit mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin Ernte- Vorschätzungen mehrmals jährlich durchführe, weshalb ein einmaliges Versehen auszuschließen sei.
- Mit Eingabe vom römisch 40 , verbessert mit Eingabe vom römisch 40 , erhob römisch 40 (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdeführer“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei“) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (im Verfahren vor der belangten Behörde „Beschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „Beschwerdeführerin“) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Die mitbeteiligte Partei brachte in der Datenschutzbeschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe an den namensgleichen Vater römisch 40 sensible Zugangsdaten die mitbeteiligte Partei betreffend postalisch zugestellt, wie etwa Anmeldename, Passwort und Aktivierungscode, welche allerdings nur den von der mitbeteiligten Partei geführten landwirtschaftlichen Betrieb betreffen würden. Aufgrund dieser Zugangsdaten zu einem Onlineportal könne eine nicht berechtige Person, also der Vater der mitbeteiligten Partei, über Daten der mitbeteiligten Partei entscheiden und verfügen. Der Vater der mitbeteiligten Partei habe den gleichen Namen und dieselbe Wohnadresse, einziges Unterscheidungsmerkmal seien die Titel der mitbeteiligten Partei. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin, im Speziellen der römisch 40 die „richtige Anschrift“ mit Titel bekannt, da die mitbeteiligte Partei seit mehreren Jahren für die Beschwerdeführerin Ernte- Vorschätzungen mehrmals jährlich durchführe, weshalb ein einmaliges Versehen auszuschließen sei.
- Mit Eingabe vom 30.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde eine Stellungnahme ein und führte darin aus, der besagte Brief, welcher die Zugangsdaten zum elektronischen Fragebogen enthalten habe, sei an XXXX adressiert gewesen, wohnhaft in XXXX . An derselben Adresse sei offenbar auch der Vater der mitbeteiligten Partei ansässig, welcher den gleichen Vor- und Nachnamen trägt. Es sei unzutreffend, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX an den Vater der mitbeteiligten Partei oder zu dessen Handen verschickt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin adressierte Person sei die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Einzelunternehmerin und nicht der Vater gewesen. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt und konnte nicht bekannt sein, dass an der Adresse der mitbeteiligten Partei auch der namensgleiche Vater wohnhaft sei. Der Betreff des Schreibens XXXX sei eindeutig dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und richte sich keineswegs an eine private Person. Ferner sei auszuführen, dass die Verwendung von akademischen Titeln im Rahmen der XXXX nicht vorgesehen sei. Dies im Hinblick darauf, dass akademische Titel Veränderungen unterworfen seien und der aktuelle Stand meistens nicht bekannt sei. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführerin die akademischen Grade der mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer Mitwirkung bei Ernte-Vorschätzungen bekannt seien, merkte die Beschwerdeführerin an, dass kein Abgleich der Kontaktdaten der Erntereferenten mit den statistischen Einheiten der XXXX entsprechend der unterschiedlichen Verwendungszwecke
den rechtlichen Rahmenbedingungen stattfinde.2. Mit Eingabe vom 30.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde eine Stellungnahme ein und führte darin aus, der besagte Brief, welcher die Zugangsdaten zum elektronischen Fragebogen enthalten habe, sei an römisch 40 adressiert gewesen, wohnhaft in römisch 40 . An derselben Adresse sei offenbar auch der Vater der mitbeteiligten Partei ansässig, welcher den gleichen Vor- und Nachnamen trägt. Es sei unzutreffend, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 an den Vater der mitbeteiligten Partei oder zu dessen Handen verschickt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin adressierte Person sei die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Einzelunternehmerin und nicht der Vater gewesen. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt und konnte nicht bekannt sein, dass an der Adresse der mitbeteiligten Partei auch der namensgleiche Vater wohnhaft sei. Der Betreff des Schreibens römisch 40 sei eindeutig dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und richte sich keineswegs an eine private Person. Ferner sei auszuführen, dass die Verwendung von akademischen Titeln im Rahmen der römisch 40 nicht vorgesehen sei. Dies im Hinblick darauf, dass akademische Titel Veränderungen unterworfen seien und der aktuelle Stand meistens nicht bekannt sei. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführerin die akademischen Grade der mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer Mitwirkung bei Ernte-Vorschätzungen bekannt seien, merkte die Beschwerdeführerin an, dass kein Abgleich der Kontaktdaten der Erntereferenten mit den statistischen Einheiten der römisch 40 entsprechend der unterschiedlichen Verwendungszwecke
den rechtlichen Rahmenbedingungen stattfinde.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.02.2024 hat die belangte Behörde der Datenschutzbehörde stattgegeben und festgestellt, dass die XXXX im Zuge der Übermittlung des Schreibens betreffend die XXXX gegen den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen habe, indem bei Verfügung der Zustellung nicht der akademische Titel des Empfängers als zusätzliches Identifikationskriterium verwendet worden sei.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.02.2024 hat die belangte Behörde der Datenschutzbehörde stattgegeben und festgestellt, dass die römisch 40 im Zuge der Übermittlung des Schreibens betreffend die römisch 40 gegen den Grundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO verstoßen habe, indem bei Verfügung der Zustellung nicht der akademische Titel des Empfängers als zusätzliches Identifikationskriterium verwendet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, sonstige Maßnahmen zur Sicherung gegen Verwechslungen des Adressaten getroffen zu haben. Es liege im gegenständlichen Fall eine unbefugte Offenlegung vor, weil der namensgleiche Vater der mitbeteiligten Partei - ohne Rechtsgrundlage - eine Möglichkeit der Kenntnisnahme der enthaltenen Informationen erlangt habe.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Schriftsatz vom 26.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, der in Rede stehende Brief sei nicht als RSb-Sendung versandt worden. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass das Schreiben vom Vater der mitbeteiligten Partei entgegengenommen worden wäre, wie von der belangten Behörde im Bescheid festgestellt. Eine Erforschung möglicher akademischer Grade der über 33.000 Adressaten sei weder notwendig noch denkbar gewesen. Die mitbeteiligte Partei trete auch nicht immer im geschäftlichen Verkehr mit akademischen Titel auf. Die Beschwerdeführerin habe bei der Adressierung des verfahrensgegenständlichen Schreibens die richtigen Kontaktdaten des Empfängers verwendet und sich zudem eines geeigneten und zuverlässigen Dienstleisters bedient.
- Mit Aktenvorlage vom 27.03.2024 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Nach Beschwerdemitteilung brachte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom XXXX eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte
- Nach Beschwerdemitteilung brachte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei betreibt auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer. Der vollständige Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei lautet XXXX . Die mitbeteiligte Partei und dessen Vater führen denselben Vor- und Nachnamen. Die mitbeteiligte Partei führt die akademischen Titel „Dipl.Ing“ und „Dr.“. Der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei sind an der gleichen Adresse wohnhaft. Da der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei namensgleich sind und an derselben Adresse wohnhaft sind, können (neben dem Geburtsdatum) die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei als zusätzliches Identifikationskriterium zum Zweck der Verfügung behördlicher Zustellungen herangezogen werden. Der vollständige Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei lautet römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei und dessen Vater führen denselben Vor- und Nachnamen. Die mitbeteiligte Partei führt die akademischen Titel „Dipl.Ing“ und „Dr.“. Der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei sind an der gleichen Adresse wohnhaft. Da der Vater der mitbeteiligten Partei und die mitbeteiligte Partei namensgleich sind und an derselben Adresse wohnhaft sind, können (neben dem Geburtsdatum) die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei als zusätzliches Identifikationskriterium zum Zweck der Verfügung behördlicher Zustellungen herangezogen werden. Mit Schreiben vom XXXX versandte die Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erhebung von statistischen Daten auf Basis der XXXX ein behördliches Schriftstück, das an XXXX adressiert war. Die Postsendung war an die mitbeteiligte Partei gerichtet und enthielt den korrekten Vor- und Nachnamen sowie die aktuelle Meldeadresse der mitbeteiligten Partei. Die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei waren in diesem Schreiben nicht angeführt. Das Schreiben wurde nicht als RSb-Brief , sondern als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Betreff des Schreibens lautete XXXX , die Grußformel lautete auf „Sehr geehrte Damen und Herren!“. Laut dem Schreiben hat die Beschwerdeführerin mit Stichtag XXXX eine XXXX durchzuführen und führte diesbezüglich eine Stichprobenerhebung mit integrierter Vollerhebung der Erwerbsobstanlagen durch. Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass die XXXX gesetzlich geregelt sei und Auskunftspflicht bestehe. Die XXXX erfolgte dabei mittels elektronischem Fragebogen. Weiterhin teilte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens die Zugangsdaten mit, um an der XXXX mittels elektronischem Fragebogen teilzunehmen. Im Schreiben enthalten waren somit Zugangsdaten in Form des Anmeldenamens, ein zwölfstelliges Passwort, ein Aktivierungscode sowie die Betriebsnummer XXXX .Mit Schreiben vom römisch 40 versandte die Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erhebung von statistischen Daten auf Basis der römisch 40 ein behördliches Schriftstück, das an römisch 40 adressiert war. Die Postsendung war an die mitbeteiligte Partei gerichtet und enthielt den korrekten Vor- und Nachnamen sowie die aktuelle Meldeadresse der mitbeteiligten Partei. Die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei waren in diesem Schreiben nicht angeführt. Das Schreiben wurde nicht als RSb-Brief , sondern als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Betreff des Schreibens lautete römisch 40 , die Grußformel lautete auf „Sehr geehrte Damen und Herren!“. Laut dem Schreiben hat die Beschwerdeführerin mit Stichtag römisch 40 eine römisch 40 durchzuführen und führte diesbezüglich eine Stichprobenerhebung mit integrierter Vollerhebung der Erwerbsobstanlagen durch. Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass die römisch 40 gesetzlich geregelt sei und Auskunftspflicht bestehe. Die römisch 40 erfolgte dabei mittels elektronischem Fragebogen. Weiterhin teilte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens die Zugangsdaten mit, um an der römisch 40 mittels elektronischem Fragebogen teilzunehmen. Im Schreiben enthalten waren somit Zugangsdaten in Form des Anmeldenamens, ein zwölfstelliges Passwort, ein Aktivierungscode sowie die Betriebsnummer römisch 40 . Vergleichbare behördliche Schreiben im Zuge der XXXX ergingen an etwa 33.000 Empfänger (landwirtschaftliche Betriebe als statistische Einheiten). Vergleichbare behördliche Schreiben im Zuge der römisch 40 ergingen an etwa 33.000 Empfänger (landwirtschaftliche Betriebe als statistische Einheiten). Das Schreiben vom XXXX wurde vom namensgleichen – und an derselben Adresse wohnhaften Vater der mitbeteiligten Partei entgegengenommen. Das Schreiben vom römisch 40 wurde vom namensgleichen – und an derselben Adresse wohnhaften Vater der mitbeteiligten Partei entgegengenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zweck, Inhalt und Zeitpunkt des in Rede stehenden Schreibens ergeben sich aufgrund des diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsaktes. Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX nicht als RSb-Brief an die Adresse der mitbeteiligten Partei zugestellt wurde, ergibt sich anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wonach das Schreiben als ECO-Brief mit der Post zugestellt wurde, wobei dieser Umstand auch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, in dem sich kein Beleg für die Zustellung mittels behördlichem Rückscheinbriefes findet; letztlich führte eine telefonische Rücksprache mit einer mit dem Verfahren betrauten Bediensteten der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende Aufforderungsschreiben nicht als behördlicher Rückscheinbrief zugestellt wurde. Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 nicht als RSb-Brief an die Adresse der mitbeteiligten Partei zugestellt wurde, ergibt sich anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wonach das Schreiben als ECO-Brief mit der Post zugestellt wurde, wobei dieser Umstand auch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, in dem sich kein Beleg für die Zustellung mittels behördlichem Rückscheinbriefes findet; letztlich führte eine telefonische Rücksprache mit einer mit dem Verfahren betrauten Bediensteten der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende Aufforderungsschreiben nicht als behördlicher Rückscheinbrief zugestellt wurde. Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben vom Vater der mitbeteiligten Partei geöffnet wurde, folgt aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX , wonach die mitbeteiligte Partei davon ausgehe, dass sie selbst sich im Falle des Öffnens des Briefes strafbar gemacht hätte, da dieser mangels Anführung der akademischen Titel an dessen Vater adressiert gewesen sei. Da der Vater der mitbeteiligten Partei denselben Vor- und Nachnamen führt und an der selben Wohnadresse wohnt, war ihm der Zugriff auf das Schreiben jedenfalls möglich und erscheint es lebensnah, dass die namensgleiche Person irrtümlich der Annahme war, sie selbst sei der Empfänger des Schriftstückes. Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben vom Vater der mitbeteiligten Partei geöffnet wurde, folgt aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 , wonach die mitbeteiligte Partei davon ausgehe, dass sie selbst sich im Falle des Öffnens des Briefes strafbar gemacht hätte, da dieser mangels Anführung der akademischen Titel an dessen Vater adressiert gewesen sei. Da der Vater der mitbeteiligten Partei denselben Vor- und Nachnamen führt und an der selben Wohnadresse wohnt, war ihm der Zugriff auf das Schreiben jedenfalls möglich und erscheint es lebensnah, dass die namensgleiche Person irrtümlich der Annahme war, sie selbst sei der Empfänger des Schriftstückes. Dass die Beschwerdeführerin im zuge der Durchführung ihrer Aufgaben nach der XXXX vergleichbare Schriftstücke an rund 33.000 Empfänger versandte, folgt aus den diesbezüglich plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, die diesbezüglichen Angaben decken sich letztlich auch mit dem gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt. Dass die Beschwerdeführerin im zuge der Durchführung ihrer Aufgaben nach der römisch 40 vergleichbare Schriftstücke an rund 33.000 Empfänger versandte, folgt aus den diesbezüglich plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, die diesbezüglichen Angaben decken sich letztlich auch mit dem gesetzlichen Auftrag der Bundesanstalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27
DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung § 4.
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.Paragraph 4,
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
(2)Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.
(2)Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Artikel 18, Absatz 2, DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.
(3)Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder
- sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.
(4)Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung
Art. 6Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(4)Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung
Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(5)Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Art. 15
DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
(5)Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Artikel 15
, DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
(6)Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Art. 15
DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.“
(6)Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Artikel 15
, DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.“ „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. […]“ Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- a)im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
- b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
- b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf Kapitel 2 EUV fallen,
- c)durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
- d)durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001,. Die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.“ Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
- „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
- „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
- „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
- „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
- „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften
den Zwecken der Verarbeitung;
- „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
- „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
- „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
- „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
- „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
- „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
- „Hauptniederlassung“ a) im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung; b) im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;
- „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich
Artikel 27
bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;
- „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
- „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
- „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem oder mehreren Drittländern;
- „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
Artikel 51eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 22.
„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
- a)der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
- b)diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
- c)eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde; 23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
- a)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
- b)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann; 24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen; 25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
(19); 26. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde. Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: …
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; …
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; …
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
- a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
- b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
- c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 9
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 10
verarbeitet werden,
- d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
- e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. Artikel 32 DSGVO Sicherheit personenbezogener Daten Sicherheit der Verarbeitung
(1)Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein:
- a)die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten
- b)die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
- c)die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
- d)ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
(2)Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
(3)Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln
Artikel 40
oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens
Artikel 42kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
(4)Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet. Artikel 58 Befugnisse
(1)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
- a)den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
- b)Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,
- c)eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,
- d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,
- e)von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten, f)
dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.
(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
- a)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
- b)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
- c)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
- d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
- e)den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,
- f)eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
- g)die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung
den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten
Artikel 17
Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen, h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine
den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, i) eine Geldbuße
Artikel 83
zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls, j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.
(3)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse, die es ihr gestatten, a)
dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 den Verantwortlichen zu beraten,
- b)zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung des Mitgliedstaats oder im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten,
- c)die Verarbeitung
Artikel 36
Absatz 5 zu genehmigen, falls im Recht des Mitgliedstaats eine derartige vorherige Genehmigung verlangt wird, d) eine Stellungnahme abzugeben und Entwürfe von Verhaltensregeln
Artikel 40
Absatz 5 zu billigen, e) Zertifizierungsstellen
Artikel 43
zu akkreditieren,
- f)im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 Zertifizierungen zu erteilen und Kriterien für die Zertifizierung zu billigen,
- g)Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 28 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d festzulegen,
- h)Vertragsklauseln
Artikel 46
Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen, i) Verwaltungsvereinbarungen
Artikel 46
Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen j) verbindliche interne Vorschriften
Artikel 47zu genehmigen.
(4)Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde
diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren
dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
(5)Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.
(6)Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.“
(6)Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels römisch sieben beeinträchtigen.“ Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“ Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt: Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen Zielbestimmung §
- Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.Paragraph eins, Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt. Bundesstatistik §
- Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen.Paragraph 2, Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen. Angeordnete Statistiken und Erhebungen § 4.
(1)Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, dieParagraph 4,
(1)Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die
- durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
- durch Bundesgesetz oder
- durch eine Verordnung
Abs. 3 angeordnet sind.3. durch eine Verordnung
Absatz 3, angeordnet sind.
(2)Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
(3)Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
- Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);
- Erhebungsmasse (Paragraph 3, Ziffer 2,);
- Statistische Einheit (§ 3 Z 3);
- Statistische Einheit (Paragraph 3, Ziffer 3,);
- Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);
- Erhebungsmerkmale (Paragraph 3, Ziffer 4,);
- Stichtag der Erhebung;
- ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;
- ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (Paragraph 7,) in Form einer Stichprobenerhebung (Paragraph 3, Ziffer 10,) zu erfolgen hat;
- Kontinuität (§ 3 Z 11);
- Kontinuität (Paragraph 3, Ziffer 11,);
- Periodizität (§ 3 Z 12);
- Periodizität (Paragraph 3, Ziffer 12,);
- welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
- Art der Erhebung (§ 6);
- Art der Erhebung (Paragraph 6,);
- Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);
- Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (Paragraph 9,);
- Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);
- Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Paragraph 10,);
- Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).
- Mitwirkung der Gemeinden (Paragraph 11,) und der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 12,).
(4)Sind in einer Anordnung
Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen
Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
(4)Sind in einer Anordnung
Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht alle Regelungen
Absatz 3, Ziffer eins bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
(5)Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.
(5)Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach Paragraph 8, zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen § 21.
(1)Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes
§ 4Abs.
1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE
§ 4Abs. 5) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.Paragraph 21,
(1)Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE
Paragraph 4, Absatz 5,) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.
(2)Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten
§ 25a
) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung
Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).
(2)Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten
Paragraph 25 a,) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung
Absatz eins, oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).
(3)Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.
(3)Die nach Absatz 2, vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.
(4)Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.
(5)Im Antrag
Abs. 4 sind anzugeben:
(5)Im Antrag
Absatz 4, sind anzugeben:
- die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unrichtig ist;
- Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt.
(6)Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages
Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
(6)Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages
Absatz 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
(7)Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam: 1. mit Ablauf der Frist
Abs. 4, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;1. mit Ablauf der Frist
Absatz 4,, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird; 2. mit Zurückziehung eines
Abs. 4 fristgerecht gestellten Antrages;2. mit Zurückziehung eines
Absatz 4, fristgerecht gestellten Antrages; 3. mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung
Abs. 6 an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;3. mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung
Absatz 6, an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit; 4. mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt.
(8)Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke
Z 1 und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:
(8)Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke
Ziffer eins und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:
- jedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird;
- den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten
Z 2 kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.Die Übermittlung der Daten
Ziffer 2, kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.
(9)Die betreffenden Rechtsträger
Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(9)Die betreffenden Rechtsträger
Absatz 2, haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bundesanstalt „Statistik Österreich“ 1. Abschnitt Errichtung § 22.
(1)Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.Paragraph 22,
(1)Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.
(2)Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert.
(3)Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4)Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung. […] Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2023 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023), BGBl. II Nr. 69/2023, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2023 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,, lautet auszugsweise: Anordnung zur Erstellung der Statistik §
- Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 S. 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum
- Juni 2025 Statistiken zu erstellen.Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166 aus 2008, und (EU) Nr. 1337 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 200 vom 7.8.2018 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 265 vom 24.10.2018 Seite 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, Amtsblatt Nummer L 458 vom 22.12.2021 Seite 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum
- Juni 2025 Statistiken zu erstellen. Erhebungsart, Erhebungsmerkmale § 4.
(1)Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten
Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.Paragraph 4,
(1)Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten
Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten. […] Durchführung der Erhebung § 5.
(1)Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.Paragraph 5,
(1)Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten. […] Auskunftspflicht § 6.
(1)Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht
§ 9des Bundesstatistikgesetzes 2000.Paragraph 6,
(1)Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht
Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3)Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen
§ 2nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.
(3)Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen
Paragraph 2, nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben. Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 7.
(1)Die Auskunftspflichtigen
§ 6sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15.
Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.Paragraph 7,
(1)Die Auskunftspflichtigen
Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis
- Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren. […] Datenschutz §
- Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.Paragraph 13, Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG, derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, samt Überschrift lauten: Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, samt Überschrift lauten: Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. Zustellverfügung §
- Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Ersatzzustellung § 16.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Verweigerung der Annahme § 20.
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Paragraph 20,
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2)Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3)Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. Zustellung zu eigenen Handen § 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Paragraph 21, Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Zustellnachweis § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln. Zustellung ohne Zustellnachweis § 26.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26,
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. 3.
- Zu A) – Stattgabe der Beschwerde: Die belangte Behörde ging im angefochtenem Bescheid davon aus, dass es zu einer unbefugten Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei gekommen ist, indem der namensgleiche Vater der mitbeteiligten Partei rechtsgrundlos Einsicht in das behördliche Schreiben der Beschwerdeführerin nehmen, und dadurch Kenntnis von den darin enthaltenen personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei – im Wesentlichen Zugangsdaten zur statistischen Agrarerhebung – erlangen konnte. Fallbezogen war somit, vor dem Hintergrund des Verarbeitungsgrundsatzes des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO („Integrität und Vertraulichkeit“), zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie das behördliche Schreiben vom XXXX zum Zweck der XXXX an die mitbeteiligte Partei übermittelte, und bei der Verfügung der Zustellung ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass es zu keiner unbeabsichtigten Offenlegung durch Übernahme des Schriftstückes durch unbefugte Dritte kommen konnte. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des wahren Empfängers neben Vor- und Nachnamen, der Adresse der mitbeteiligten Partei zusätzlich auch deren akademischen Titel zu verwenden gehabt hätte, um zu verhindern, dass der namensgleiche und an derselben Adresse wohnhafte Vater der mitbeteiligten Partei die Sendung übernimmt und in dem Glauben öffnet, dass er der Empfänger des Schreibens sei. Fallbezogen war somit, vor dem Hintergrund des Verarbeitungsgrundsatzes des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO („Integrität und Vertraulichkeit“), zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie das behördliche Schreiben vom römisch 40 zum Zweck der römisch 40 an die mitbeteiligte Partei übermittelte, und bei der Verfügung der Zustellung ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass es zu keiner unbeabsichtigten Offenlegung durch Übernahme des Schriftstückes durch unbefugte Dritte kommen konnte. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des wahren Empfängers neben Vor- und Nachnamen, der Adresse der mitbeteiligten Partei zusätzlich auch deren akademischen Titel zu verwenden gehabt hätte, um zu verhindern, dass der namensgleiche und an derselben Adresse wohnhafte Vater der mitbeteiligten Partei die Sendung übernimmt und in dem Glauben öffnet, dass er der Empfänger des Schreibens sei. 3.2.
- Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: 3.2.1.
- Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ist
Art. 4
Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. 3.2.1.1. Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ist
Artikel 4
, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. 3.2.1.2. Die Beschwerdeführerin ist
§ 22Abs.
1 Bundesstatistikgesetz 2000 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Ihr obliegt es Statistiken zu erstellen und für diesen Zweck Datenerhebungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist somit Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und als staatliche Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren. Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Durchführung ihr übertragener gesetzlicher aufgaben ist.3.2.1.2. Die Beschwerdeführerin ist
Paragraph 22, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Ihr obliegt es Statistiken zu erstellen und für diesen Zweck Datenerhebungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist somit Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und als staatliche Behörde im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren. Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Durchführung ihr übertragener gesetzlicher aufgaben ist. 3.2.1.
- Die seitens der Beschwerdeführerin verarbeiteten Informationen (Name, Adresse, Zugangsdaten) beziehen sich auf die Person der mitbeteiligten Partei, sodass es sich zweifellos um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO handelt (zum Begriff der personenbezogenen Daten vgl. etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 26 f).3.2.1.
- Die seitens der Beschwerdeführerin verarbeiteten Informationen (Name, Adresse, Zugangsdaten) beziehen sich auf die Person der mitbeteiligten Partei, sodass es sich zweifellos um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt (zum Begriff der personenbezogenen Daten vergleiche etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 26 f). 3.2.1.
- Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird
Abs. 3 des Art. 6 DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.3.2.1.4. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird
Absatz 3, des Artikel 6, DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt. 3.2.1.5. Im hier zu beurteilenden Fall stellen die Bestimmungen der §§ 4 und 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit den Bestimmungen der XXXX , Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO dar, da diese der XXXX im öffentlichen Interesse liegende gesetzliche Aufgaben, namentlich die Erstellung von Statistiken und die statistischen Erhebungen durchzuführen, überträgt.
§ 4Abs.
1 Z 3 Bundesstatistikgesetz 2000 haben die Organe der Bundesstatistik die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die durch eine Verordnung
Abs. 3 angeordnet sind. Durch Verordnung dürfen
Abs. 3 leg.cit statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen.3.2.1.5. Im hier zu beurteilenden Fall stellen die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 22 Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000, in Verbindung mit den Bestimmungen der römisch 40 , Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO dar, da diese der römisch 40 im öffentlichen Interesse liegende gesetzliche Aufgaben, namentlich die Erstellung von Statistiken und die statistischen Erhebungen durchzuführen, überträgt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesstatistikgesetz 2000 haben die Organe der Bundesstatistik die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die durch eine Verordnung
Absatz 3, angeordnet sind. Durch Verordnung dürfen
Absatz 3, leg.cit statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen. 3.2.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den Abs. 2 und 3 des Art. 6 DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Art. 6Abs.
1 lit. e DSGVO darf
Art. 6Abs.
3 DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss dabei - anders als bei der Verarbeitung
Art. 6Abs.
1 lit. c DSGVO - nicht zwingend in einer Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein. Nach Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz DSGVO genügt es, wenn der Zweck der Verarbeitung erforderlich ist, um eine Aufgabe zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56). Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand bereits erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird (vgl. VwGH, 03.09.2024, Ro 2022/04/003, Rn. 14). Nach Ansicht des erkennenden Senates sind die genannten Anforderungen in Bezug auf das Bundesstatistikgesetz 2000 (und die XXXX ) ohne Zweifel erfüllt. Letztlich sieht Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. erneut VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN). 3.2.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den Absatz 2 und 3 des Artikel 6, DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Artikel 6
, Absatz eins, Litera e, DSGVO darf
Artikel 6
, Absatz 3, DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss dabei - anders als bei der Verarbeitung
Artikel 6
, Absatz eins, Litera c, DSGVO - nicht zwingend in einer Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein. Nach Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz DSGVO genügt es, wenn der Zweck der Verarbeitung erforderlich ist, um eine Aufgabe zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56). Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand bereits erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird vergleiche VwGH, 03.09.2024, Ro 2022/04/003, Rn. 14). Nach Ansicht des erkennenden Senates sind die genannten Anforderungen in Bezug auf das Bundesstatistikgesetz 2000 (und die römisch 40 ) ohne Zweifel erfüllt. Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen vergleiche erneut VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN). 3.2.1.7. Schließlich ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie
Art. 52Abs.
1 GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. zu all dem dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht EuGH 22.6.2021, C 439/19, Rn. 105 f).3.2.1.7. Schließlich ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie
Artikel 52
, Absatz eins, GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist vergleiche zu all dem dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht EuGH 22.6.2021, C 439/19, Rn. 105 f). 3.2.1.
- Ausgehend davon war fallbezogen festzustellen, dass die mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 verfolgten Ziele jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen sind und die hierzu erforderlichen Datenerfassungen fallbezogen keinesfalls als überschießend anzusehen sind. Für den vorliegenden Fall ist es dabei auch unerheblich, dass das Bundesstatistikgesetz 2000 und die XXXX keine näheren Vorgaben dazu enthalten, auf welche Weise die behördlichen Schriftstücke zur Datenerhebung zuzustellen sind, dies etwa im Unterschied zu Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz (VStG), das im Falle von bestimmten behördlichen Verfügungen eine Eigenhandzustellung anordnet (vgl. etwa § 42 Abs. 2 VStG).3.2.1.
- Ausgehend davon war fallbezogen festzustellen, dass die mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 verfolgten Ziele jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen sind und die hierzu erforderlichen Datenerfassungen fallbezogen keinesfalls als überschießend anzusehen sind. Für den vorliegenden Fall ist es dabei auch unerheblich, dass das Bundesstatistikgesetz 2000 und die römisch 40 keine näheren Vorgaben dazu enthalten, auf welche Weise die behördlichen Schriftstücke zur Datenerhebung zuzustellen sind, dies etwa im Unterschied zu Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz (VStG), das im Falle von bestimmten behördlichen Verfügungen eine Eigenhandzustellung anordnet vergleiche etwa Paragraph 42, Absatz 2, VStG). Zur Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze: 3.2.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid bejahte die belangte Behörde eine Missachtung des Datenverarbeitungsgrundsatzes
Art 5Abs.
1 lit f DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden müssen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). 3.2.1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid bejahte die belangte Behörde eine Missachtung des Datenverarbeitungsgrundsatzes
Artikel 5
, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden müssen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Begründend vertritt die belangte Behörde hierzu die Rechtsansicht, die Verantwortliche wäre gehalten gewesen, bei der Adressierung des behördlichen Schreibens als zusätzliches Identifikationskriterium die akademischen Titel der mitbeteiligten Partei zu verwenden um zu verhindern, dass eine namensgleiche – und an derselben Adresse wohnhafte – Person die Sendung übernimmt, und dadurch ihm gegenüber die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei auf unrechtmäßige Weise offengelegt werden. 3.2.1.10. Vorwegzuschicken ist, dass – vorbehaltlich der in Art. 23 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen – jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere zum einen im Einklang mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen sowie zum anderen die in den Art. 12 bis 22 DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person beachten muss (vgl. EuGH, 11.07.2024, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO festgelegt ist, muss der Verantwortliche sicherstellen, dass solche Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, und er muss nachweisen können, dass dieser Grundsatz beachtet wird.3.2.1.10. Vorwegzuschicken ist, dass – vorbehaltlich der in Artikel 23, der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen – jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere zum einen im Einklang mit den in Artikel 5, der Verordnung aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, der Verordnung genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen sowie zum anderen die in den Artikel 12 bis 22 DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person beachten muss vergleiche EuGH, 11.07.2024, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten, der in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. f DSGVO festgelegt ist, muss der Verantwortliche sicherstellen, dass solche Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, und er muss nachweisen können, dass dieser Grundsatz beachtet wird. 3.2.1.
- Der EuGH hat mit Blick auf die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 lit f, Art. 24 und Art. 32 DSGVO bereits zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen dem Verantwortlichen vorschreiben, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sind, jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten so weit wie möglich zu verhindern. Die Geeignetheit solcher Maßnahmen ist konkret zu bewerten, indem geprüft wird, ob der Verantwortliche diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen in den genannten Artikeln aufgeführten Kriterien und der Datenschutzbedürfnisse getroffen hat, die speziell mit der betreffenden Verarbeitung sowie den davon ausgehenden Risiken verbunden sind (vgl. EuGH, 14.12.2023, C-340/21, Rn. 31 ff). 3.2.1.
- Der EuGH hat mit Blick auf die Bestimmungen der Artikel 5, Absatz eins, Litera f,, Artikel 24 und Artikel 32, DSGVO bereits zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen dem Verantwortlichen vorschreiben, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sind, jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten so weit wie möglich zu verhindern. Die Geeignetheit solcher Maßnahmen ist konkret zu bewerten, indem geprüft wird, ob der Verantwortliche diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen in den genannten Artikeln aufgeführten Kriterien und der Datenschutzbedürfnisse getroffen hat, die speziell mit der betreffenden Verarbeitung sowie den davon ausgehenden Risiken verbunden sind vergleiche EuGH, 14.12.2023, C-340/21, Rn. 31 ff). Umgelegt auf den hier zu prüfenden Fall bedeutet dies: 3.2.1.
- Aufgrund des § 1 der XXXX hat die XXXX zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum
- Juni 2025 Statistiken zu erstellen.3.2.1.
- Aufgrund des Paragraph eins, der römisch 40 hat die römisch 40 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166 aus 2008, und (EU) Nr. 1337 aus 2011, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum
- Juni 2025 Statistiken zu erstellen. 3.2.1.13.
§ 5Abs.
1 der XXXX hat die Bundesanstalt für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.3.2.1.13.
Paragraph 5, Absatz eins, der römisch 40 hat die Bundesanstalt für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten. 3.2.1.14.
§ 25aAbs.
1 des Bundesstatistikgesetz 2000 führt die XXXX für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters
§ 25Abs.
1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten):3.2.1.14.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetz 2000 führt die römisch 40 für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters
Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten):
- Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
- Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
- Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
- Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
- Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
- Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
- Versand- und Auskunftsmerkmale. 3.2.1.
- Die Beschwerdeführerin adressierte das verfahrensgegenständliche Schreiben zur Bereitstellung der Zugangsdaten zum Erhebungsbogen (§ 5 XXXX ) an die mitbeteiligte Partei und führte diesbezüglich den richtigen Vor- und Nachnamen sowie die korrekte Adresse des Unternehmens der mitbeteiligten Partei an. Die hierfür erforderlichen Daten hat die Beschwerdeführerin aus dem
§ 25aAbs.
1 Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Register zu entnehmen. Da das behördliche Schriftstück jedoch nicht per Eigenhandzustellung (§21 ZustG) übermittelt wurde, war es einer an der selben Adresse wohnhaften Person rechtlich und tatsächlich möglich, die Sendung entgegenzunehmen. 3.2.1.15. Die Beschwerdeführerin adressierte das verfahrensgegenständliche Schreiben zur Bereitstellung der Zugangsdaten zum Erhebungsbogen (Paragraph 5, römisch 40 ) an die mitbeteiligte Partei und führte diesbezüglich den richtigen Vor- und Nachnamen sowie die korrekte Adresse des Unternehmens der mitbeteiligten Partei an. Die hierfür erforderlichen Daten hat die Beschwerdeführerin aus dem
Paragraph 25 a, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Register zu entnehmen. Da das behördliche Schriftstück jedoch nicht per Eigenhandzustellung (§21 ZustG) übermittelt wurde, war es einer an der selben Adresse wohnhaften Person rechtlich und tatsächlich möglich, die Sendung entgegenzunehmen. 3.2.1.
- Entgegen der im Rahmen des angefochtenen Bescheides vertretenen Rechtsansicht wäre die Entgegennahme des Schriftstückes nicht dadurch zu verhindern gewesen, indem bei Verfügung der Zustellung (§ 5 ZustG) der akademische Titel der mitbeteiligten Partei angeführt worden wäre. Vielmehr wäre die Entgegennahme durch einen an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei wohnhafte Person nur durch eine Eigenhandzustellung (§ 21 ZustG) auszuschließen gewesen.3.2.1.
- Entgegen der im Rahmen des angefochtenen Bescheides vertretenen Rechtsansicht wäre die Entgegennahme des Schriftstückes nicht dadurch zu verhindern gewesen, indem bei Verfügung der Zustellung (Paragraph 5, ZustG) der akademische Titel der mitbeteiligten Partei angeführt worden wäre. Vielmehr wäre die Entgegennahme durch einen an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei wohnhafte Person nur durch eine Eigenhandzustellung (Paragraph 21, ZustG) auszuschließen gewesen. 3.2.1.
- Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin, deren Befugnisse sich ausschließlich auf die ihr im Rahmen des Bundesstatistikgesetz 2000 zufallenden Aufgaben erstrecken, bei der Verfügung der Zustellung des in Rede stehenden Dokuments nicht gegen den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO, bzw. gegen die weiteren Vorgaben des Art. 32 DSGVO hierzu, verstoßen. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der Übersendung der in dem Dokument enthaltenen Informationen, es handelt sich im Wesentlichen lediglich um Zugangsdaten zu einem elektronischen Erhebungsformular
§ 5
XXXX , kein besonderes Risiko für die Rechte und Freiheiten der mitbeteiligten Partei verbunden war. So enthielt das Dokument etwa keine besonders schutzwürdigen Informationen wie Gesundheitsdaten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wirtschaftliche Daten zum landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Partei im engeren Sinn. Zudem musste die Beschwerdeführerin – entgegen dem wenig lebensnahen Vorbring