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{'item': 'W293 2291687-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW293 2291687-1 Spruch, W293 2291687-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 03.05.2023 sowie Schreiben vom 11.08.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Nach- bzw. Auszahlung von gekürzten Bezügen aufgrund fehlerhafter Eintragungen im elektronischen Zeiterfassungssystem (ESS) und übermittelte eine Aufstellung der aus ihrer Sicht fehlerhaften Einträge.
  2. Mit Schreiben vom 15.09.2023 teilte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass keine ungerechtfertigten Bezugskürzungen vorlägen, weshalb auch keine Nachzahlung erfolgt sei. Näher ausgeführt wurde dabei zu den von der Beschwerdeführerin beantragten Eintragungen im elektronischen Zeiterfassungssystem ESS.
  3. Mit Schreiben vom 27.09.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht zu halten, konkret

(1)ihre ESS-Zeiten anhand der übermittelten Aufstellungen zu korrigieren und zu erfassen bzw. ihr die Möglichkeit dafür zu geben und
(2)ihr dementsprechend die ungerechtfertigten Bezugskürzungen nachzuzahlen. Bei Nichterledigung werde um bescheidmäßige Absprache zu folgenden Punkten ersucht, konkret
(3)aufgrund welcher Bemessungsgrundlage die Gehaltskürzungen erfolgt seien und
(4)den dazugehörigen aliquoten genauen Kürzungen, je Monat, in Euro;
(5)ab welchem genauen Datum die Gehaltskürzungen eingetreten sein sollten,
(6)von welchen 182 Kalendertagen Zusammenrechnungszeitraum die Behörde ausgehe und
(7)wie die Behörde diese 182 Kalendertage Zusammenrechnungszeitraum ausrechne und bestimmt habe. Sodann wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein Eintrag vom XXXX 2022 im ESS-System fehle. An diesem Tag sei sie auf Weisung ihres Vorgesetzten während ihres Krankenstandes in die Behörde zitiert worden, wofür ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr dafür im ESS acht Stunden Dienstzeit angerechnet werden würden. Zusätzlich führte sie zu einzelnen Tagen und den dazu im System erfassten Buchungen näher aus. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin ärztliche Dienstunfähigkeitsmeldungen sowie den bisherigen Schriftverkehr mit der belangten Behörde bei.3. Mit Schreiben vom 27.09.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht zu halten, konkret
(1)ihre ESS-Zeiten anhand der übermittelten Aufstellungen zu korrigieren und zu erfassen bzw. ihr die Möglichkeit dafür zu geben und
(2)ihr dementsprechend die ungerechtfertigten Bezugskürzungen nachzuzahlen. Bei Nichterledigung werde um bescheidmäßige Absprache zu folgenden Punkten ersucht, konkret
(3)aufgrund welcher Bemessungsgrundlage die Gehaltskürzungen erfolgt seien und
(4)den dazugehörigen aliquoten genauen Kürzungen, je Monat, in Euro;
(5)ab welchem genauen Datum die Gehaltskürzungen eingetreten sein sollten,
(6)von welchen 182 Kalendertagen Zusammenrechnungszeitraum die Behörde ausgehe und
(7)wie die Behörde diese 182 Kalendertage Zusammenrechnungszeitraum ausrechne und bestimmt habe. Sodann wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein Eintrag vom römisch 40 2022 im ESS-System fehle. An diesem Tag sei sie auf Weisung ihres Vorgesetzten während ihres Krankenstandes in die Behörde zitiert worden, wofür ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr dafür im ESS acht Stunden Dienstzeit angerechnet werden würden. Zusätzlich führte sie zu einzelnen Tagen und den dazu im System erfassten Buchungen näher aus. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin ärztliche Dienstunfähigkeitsmeldungen sowie den bisherigen Schriftverkehr mit der belangten Behörde bei.
  1. Mit Schreiben vom 20.10.2023 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass sie die in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2023 begehrten Anträge aufrecht halte. Nachdem die Sachlage komplex sei und es der genauen Ermittlung bedürfe, wann und aufgrund welcher Erwägungen seitens der Dienstbehörde ESS-Zeiten eingetragen oder korrigiert worden seien, beantragte sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Durchführung einer Verhandlung, innerhalb derer jene Personen, die für die Eintragungen im ESS-System verantwortlich seien, zeugenschaftlich einvernommen werden und in der es auch zu ihrer eigenen Einvernahme kommen sollen. Sollten seitens der Dienstbehörde Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin zu den von ihr bekanntgegebenen Zeiten nicht dienstunfähig gewesen sei, werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Medizin beantragt.
  2. Mit Schreiben vom 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Verbesserung bzw. Konkretisierung der Anträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der mehrfachen Antragstellung, der damit auch immer wieder erfolgten Abänderung des ursprünglichen Antrags und vor allem im Hinblick auf die in der Stellungnahme vom 27.09.2023 erfolgten Anträge sei für die belangte Behörde nicht mehr eindeutig erkennbar, welche Punkte konkret bescheidmäßig festgestellt werden sollen. Zusätzlich wurde auf die Erforderlichkeit des Bestehens eines rechtlichen Interesses an den betreffenden Feststellungen hingewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Verbesserung bzw. Konkretisierung der Anträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der mehrfachen Antragstellung, der damit auch immer wieder erfolgten Abänderung des ursprünglichen Antrags und vor allem im Hinblick auf die in der Stellungnahme vom 27.09.2023 erfolgten Anträge sei für die belangte Behörde nicht mehr eindeutig erkennbar, welche Punkte konkret bescheidmäßig festgestellt werden sollen. Zusätzlich wurde auf die Erforderlichkeit des Bestehens eines rechtlichen Interesses an den betreffenden Feststellungen hingewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 18.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag. Inhaltlich wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls von einer ungerechtfertigten Bezugskürzung im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2023 ausgehe. Für den Zeitraum ab dem XXXX 2023 habe sich die Verrechnung der Entgelte bis dato noch nicht als transparent dargestellt und behalte sie sich eine diesbezügliche Antragstellung vor. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die bescheidmäßige Absprache darüber,
(1)in welcher monatlichen Höhe zu ihren Lasten im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2023 Bezugskürzungen vorgenommen worden seien,
(2)auf welcher rechtlichen Grundlage die jeweils vorgenommenen monatlichen Bezugskürzungen stattgefunden hätten,
(3)wer aufgrund welcher Ermächtigung im ESS-Programm betreffend die Dienstzeit konsenslos Eintragungen vorgenommen und welche Zeiträume dies betroffen habe und
(4)dass die von der Beschwerdeführerin unter Punkt 3., in der Spalte „Text“ dargestellten Anmerkungen hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums XXXX 2021 bis XXXX 2023 im ESS-System nachzutragen seien.6. Mit Schreiben vom 18.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag. Inhaltlich wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls von einer ungerechtfertigten Bezugskürzung im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 ausgehe. Für den Zeitraum ab dem römisch 40 2023 habe sich die Verrechnung der Entgelte bis dato noch nicht als transparent dargestellt und behalte sie sich eine diesbezügliche Antragstellung vor. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die bescheidmäßige Absprache darüber,
(1)in welcher monatlichen Höhe zu ihren Lasten im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 Bezugskürzungen vorgenommen worden seien,
(2)auf welcher rechtlichen Grundlage die jeweils vorgenommenen monatlichen Bezugskürzungen stattgefunden hätten,
(3)wer aufgrund welcher Ermächtigung im ESS-Programm betreffend die Dienstzeit konsenslos Eintragungen vorgenommen und welche Zeiträume dies betroffen habe und
(4)dass die von der Beschwerdeführerin unter Punkt 3., in der Spalte „Text“ dargestellten Anmerkungen hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 im ESS-System nachzutragen seien.
  1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus wie folgt: „I. Zu den Punkten
  2. und
  3. Ihres verbesserten Antrages vom 18.12.2023 wird festgestellt, dass die Bezugskürzungen im Zeitraum XXXX 2022 bis einschließlich XXXX 2023 gemäß § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) erfolgten. Sie erhielten in diesem Zeitraum den jeweiligen Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das Ihnen ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.„I. Zu den Punkten
  4. und
  5. Ihres verbesserten Antrages vom 18.12.2023 wird festgestellt, dass die Bezugskürzungen im Zeitraum römisch 40 2022 bis einschließlich römisch 40 2023 gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) erfolgten. Sie erhielten in diesem Zeitraum den jeweiligen Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das Ihnen ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. II. Betreffend die Zeiträume XXXX wird Ihr Feststellungsbegehren zu den Punkten
  6. und
  7. Ihres Antrages zurückgewiesen.römisch zwei. Betreffend die Zeiträume römisch 40 wird Ihr Feststellungsbegehren zu den Punkten
  8. und
  9. Ihres Antrages zurückgewiesen. III. Zu Punkt
  10. Ihres Antrages wird festgestellt, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu den Eintragungen Ihre Dienstzeit betreffend aufgrund der diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt sind.römisch drei. Zu Punkt
  11. Ihres Antrages wird festgestellt, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu den Eintragungen Ihre Dienstzeit betreffend aufgrund der diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt sind. IV. Das Feststellungsbegehren zu Punkt
  12. betreffend die Namhaftmachung der zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wird zurückgewiesen.römisch vier. Das Feststellungsbegehren zu Punkt
  13. betreffend die Namhaftmachung der zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wird zurückgewiesen. V. Das weitere Feststellungsbegehren zu Punkt
  14. Ihres Antrages, nämlich die Nennung der Zeiträume, zu denen Eintragungen vorgenommen wurden, wird abgewiesen.römisch fünf. Das weitere Feststellungsbegehren zu Punkt
  15. Ihres Antrages, nämlich die Nennung der Zeiträume, zu denen Eintragungen vorgenommen wurden, wird abgewiesen. VI. Zu Punkt
  16. Ihres Antrages wird festgestellt, dass der XXXX 2023 und der XXXX 2023 nicht als Krankenstandstage im Zeiterfassungssystem vermerkt werden.römisch sechs. Zu Punkt
  17. Ihres Antrages wird festgestellt, dass der römisch 40 2023 und der römisch 40 2023 nicht als Krankenstandstage im Zeiterfassungssystem vermerkt werden. VII. Das darüberhinausgehende Feststellungsbegehren zu Punkt
  18. wird abgewiesen.“römisch sieben. Das darüberhinausgehende Feststellungsbegehren zu Punkt
  19. wird abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I., VI. und VII. aus, dass durch die krankheitsbedingten Abwesenheiten seit dem XXXX 2022, nämlich von XXXX die Dauer der Dienstverhinderung mit Ablauf des XXXX 2022 insgesamt 182 Kalendertage erreicht habe. Folglich stünden ihr für den Zeitraum XXXX 2022 bis einschließlich XXXX 2023 nur die gekürzten Bezüge nach § 13c Abs. 1 GehG zu. Die Abgabe dienstlicher Gegenstände am XXXX 2022 während ihres Krankenstandes habe zu keiner Unterbrechung ihres Krankenstandes geführt. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über einen gleichlautenden Antrag hinsichtlich dieser Zeiträume bereits ein Bescheid erlassen worden und gegen diesen eine Beschwerde anhängig sei. Daher sei der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch sechs. und römisch sieben. aus, dass durch die krankheitsbedingten Abwesenheiten seit dem römisch 40 2022, nämlich von römisch 40 die Dauer der Dienstverhinderung mit Ablauf des römisch 40 2022 insgesamt 182 Kalendertage erreicht habe. Folglich stünden ihr für den Zeitraum römisch 40 2022 bis einschließlich römisch 40 2023 nur die gekürzten Bezüge nach Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG zu. Die Abgabe dienstlicher Gegenstände am römisch 40 2022 während ihres Krankenstandes habe zu keiner Unterbrechung ihres Krankenstandes geführt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass über einen gleichlautenden Antrag hinsichtlich dieser Zeiträume bereits ein Bescheid erlassen worden und gegen diesen eine Beschwerde anhängig sei. Daher sei der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zur Eintragung der Dienstzeiten der Beschwerdeführerin im ESS-System aufgrund ihrer diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt gewesen seien. Zu Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass eine Nennung der Namen der jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nicht erforderlich sei, um ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Aufgrund des mangelnden rechtlichen Interesses sei dieser Antrag zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zur Eintragung der Dienstzeiten der Beschwerdeführerin im ESS-System aufgrund ihrer diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt gewesen seien. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass eine Nennung der Namen der jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nicht erforderlich sei, um ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Aufgrund des mangelnden rechtlichen Interesses sei dieser Antrag zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt V. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin sämtliche ESS-Protokolle für den betreffenden Zeitraum, aus denen genau hervorgehe, wann Eintragungen erfolgt seien, bereits am 27.11.2023 aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage an den Datenschutzbeauftragten des BMI übermittelt worden seien. Eine nochmalige Auflistung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Ihr Vorgehen werde als schikanös angesehen, da es den Anschein erwecke, dass die Schädigungsabsicht – im Sinne von Zeit- und Ressourcenverschwendung der Behörde durch unnötige Anträge – den einzigen Grund ihrer Rechtsausübung bilde. Das Feststellungsbegehren sei daher abgewiesen worden.Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin sämtliche ESS-Protokolle für den betreffenden Zeitraum, aus denen genau hervorgehe, wann Eintragungen erfolgt seien, bereits am 27.11.2023 aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage an den Datenschutzbeauftragten des BMI übermittelt worden seien. Eine nochmalige Auflistung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Ihr Vorgehen werde als schikanös angesehen, da es den Anschein erwecke, dass die Schädigungsabsicht – im Sinne von Zeit- und Ressourcenverschwendung der Behörde durch unnötige Anträge – den einzigen Grund ihrer Rechtsausübung bilde. Das Feststellungsbegehren sei daher abgewiesen worden.
  20. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und machte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass es bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts darum gehe, ob sie sich in der Zeit vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2022 gemäß § 13c GehG in einem durchgehenden Krankenstand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Eingaben darauf hingewiesen, dass sie am XXXX 2022 von ihrem Vorgesetzten in den Dienst befohlen worden sei, wobei ihr Vorgesetzter ihr hierfür acht Stunden Dienstzeit zugesichert habe. Diesbezüglich sei ihr nicht bekannt, dass es dazu eine zeugenschaftliche Einvernahme ihres Vorgesetzten gegeben habe. Ihr sei dazu auch kein Parteiengehör gewährt worden. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar.
  21. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und machte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass es bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts darum gehe, ob sie sich in der Zeit vom römisch 40 2022 bis zum römisch 40 2022 gemäß Paragraph 13 c, GehG in einem durchgehenden Krankenstand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Eingaben darauf hingewiesen, dass sie am römisch 40 2022 von ihrem Vorgesetzten in den Dienst befohlen worden sei, wobei ihr Vorgesetzter ihr hierfür acht Stunden Dienstzeit zugesichert habe. Diesbezüglich sei ihr nicht bekannt, dass es dazu eine zeugenschaftliche Einvernahme ihres Vorgesetzten gegeben habe. Ihr sei dazu auch kein Parteiengehör gewährt worden. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Zum Vorbringen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am XXXX 2022 entsprechend der Weisung vom XXXX 2022 eine Dienststelle aufgesucht und ein dienstliches Gerät abgegeben. Dafür seien ihr durch ihren Vorgesetzten acht Stunden Dienstzeit zugesagt worden. Dies sei als Aufforderung zum Dienstantritt zu werten. Die rechtliche Konsequenz daraus sei, dass der von Seiten der belangten Behörde angenommene Krankenstand am XXXX 2022 unterbrochen worden und eine Bezugskürzung gemäß § 13c GehG daher nicht zulässig sei. Weiters sei sie zu einem späteren Zeitpunkt dienstfähig und dienstbereit gewesen, aufgrund eines Feiertags habe sich aber keine Arbeitspflicht ergeben. Diese Tage seien daher bei der Berechnung des 182 Tagezeitraums als Unterbrechungen zu berücksichtigen.Zum Vorbringen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am römisch 40 2022 entsprechend der Weisung vom römisch 40 2022 eine Dienststelle aufgesucht und ein dienstliches Gerät abgegeben. Dafür seien ihr durch ihren Vorgesetzten acht Stunden Dienstzeit zugesagt worden. Dies sei als Aufforderung zum Dienstantritt zu werten. Die rechtliche Konsequenz daraus sei, dass der von Seiten der belangten Behörde angenommene Krankenstand am römisch 40 2022 unterbrochen worden und eine Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG daher nicht zulässig sei. Weiters sei sie zu einem späteren Zeitpunkt dienstfähig und dienstbereit gewesen, aufgrund eines Feiertags habe sich aber keine Arbeitspflicht ergeben. Diese Tage seien daher bei der Berechnung des 182 Tagezeitraums als Unterbrechungen zu berücksichtigen. Sodann stellte die Beschwerdeführerin die Anträge,
(1)der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass wegen eines Dienstantritts am XXXX 2022 nicht von einem durchgehenden Krankenstand gemäß § 13c GehG im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2022 auszugehen gewesen sei; in eventu
(2)der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 vorgenommenen Bezugskürzungen unrechtmäßig erfolgt seien, in eventu
(3)der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung I. Instanz zurückzuverweisen.Sodann stellte die Beschwerdeführerin die Anträge,
(1)der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass wegen eines Dienstantritts am römisch 40 2022 nicht von einem durchgehenden Krankenstand gemäß Paragraph 13 c, GehG im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 auszugehen gewesen sei; in eventu
(2)der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 vorgenommenen Bezugskürzungen unrechtmäßig erfolgt seien, in eventu
(3)der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
  1. Einlangend am 10.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Schreiben vom 04.07.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass nunmehr der oben angeführte Rechtsanwalt ihre weitere rechtfreundliche Vertretung übernommen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Referentin tätig. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Regionaldirektion römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Referentin tätig. Ihr wurden im Zeitraum vom XXXX 2022 bis einschließlich XXXX 2023 gemäß § 13c Abs. 1 GehG die Bezüge gekürzt. In diesem Zeitraum erhielt sie den jeweiligen Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihr ohne die Dienstverhinderung gebührt hätte.Ihr wurden im Zeitraum vom römisch 40 2022 bis einschließlich römisch 40 2023 gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG die Bezüge gekürzt. In diesem Zeitraum erhielt sie den jeweiligen Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihr ohne die Dienstverhinderung gebührt hätte. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Bezugskürzungen im Zeitraum XXXX 2022 bis einschließlich XXXX 2023 gemäß § 13c Abs. 1 GehG erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitraum den jeweiligen Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes erhalten, das ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Das Feststellungsbegehren betreffend die Zeiträume XXXX wurde mit Spruchpunkt II. zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die zuständigen Sachbearbeiter:innen zu den Eintragungen der Dienstzeit aufgrund der diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt seien. Das Feststellungsbegehren betreffend die Namhaftmachung der zuständigen Sachbearbeiter:innen wurde in Spruchpunkt IV. zurückgewiesen. Das weitere Feststellungsbegehren, konkret die Nennung der Zeiträume, zu denen Eintragungen vorgenommen worden seien, wurde in Spruchpunkt V. abgewiesen. In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass der XXXX 2023 und der XXXX 2023 nicht als Krankenstandstage im Zeiterfassungssystem vermerkt worden seien. Mit Spruchpunkt VII. wurde das darüberhinausgehende Feststellungsbegehren zu Punkt
  4. abgewiesen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Bezugskürzungen im Zeitraum römisch 40 2022 bis einschließlich römisch 40 2023 gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitraum den jeweiligen Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes erhalten, das ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Das Feststellungsbegehren betreffend die Zeiträume römisch 40 wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die zuständigen Sachbearbeiter:innen zu den Eintragungen der Dienstzeit aufgrund der diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt seien. Das Feststellungsbegehren betreffend die Namhaftmachung der zuständigen Sachbearbeiter:innen wurde in Spruchpunkt römisch vier. zurückgewiesen. Das weitere Feststellungsbegehren, konkret die Nennung der Zeiträume, zu denen Eintragungen vorgenommen worden seien, wurde in Spruchpunkt römisch fünf. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass der römisch 40 2023 und der römisch 40 2023 nicht als Krankenstandstage im Zeiterfassungssystem vermerkt worden seien. Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde das darüberhinausgehende Feststellungsbegehren zu Punkt
  5. abgewiesen. Mit Schreiben vom 24.04.2024 erhob die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. In dieser machte sie im Wesentlichen geltend, dass es bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts darum gehe, ob sie sich in der Zeit vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 gemäß § 13c GehG in einem durchgehenden Krankenstand befunden habe. Sie sei in dieser Zeit am XXXX 2022 durch ihren Vorgesetzten in den Dienst befohlen worden, wofür ihr acht Stunden Dienstzeit zugesichert worden seien. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Manipulationen im ESS-System. Vorgebracht wurde von ihr, dass die Bezugskürzung gemäß § 13c GehG nicht zulässig gewesen sei.Mit Schreiben vom 24.04.2024 erhob die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. In dieser machte sie im Wesentlichen geltend, dass es bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts darum gehe, ob sie sich in der Zeit vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 gemäß Paragraph 13 c, GehG in einem durchgehenden Krankenstand befunden habe. Sie sei in dieser Zeit am römisch 40 2022 durch ihren Vorgesetzten in den Dienst befohlen worden, wofür ihr acht Stunden Dienstzeit zugesichert worden seien. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Manipulationen im ESS-System. Vorgebracht wurde von ihr, dass die Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG nicht zulässig gewesen sei. Der Beschwerde sind folgende Anträge zu entnehmen: „
  6. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 21.03.2024 Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass wegen eines Dienstantrittes am XXXX 2022 nicht von einem durchgehenden Krankenstand gemäß § 13c Gehaltsgesetz im Zeitraum vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2022 auszugehen war, in eventu„
  7. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 21.03.2024 Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass wegen eines Dienstantrittes am römisch 40 2022 nicht von einem durchgehenden Krankenstand gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz im Zeitraum vom römisch 40 2022 bis zum römisch 40 2022 auszugehen war, in eventu
  8. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres zur vom 21.03.2024 Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 vorgenommenen Bezugskürzungen unrechtmäßig erfolgten, in eventu
  9. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres zur vom 21.03.2024 Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 vorgenommenen Bezugskürzungen unrechtmäßig erfolgten, in eventu
  10. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 21.03.2024 Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben das Verfahren zur Verfahrensergänzung I. Instanz zurückzuverweisen.“
  11. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 21.03.2024 Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben das Verfahren zur Verfahrensergänzung römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.“
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützten sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. In diesem finden sich insbesondere der verfahrensgegenständliche Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  15. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.
  16. Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat die Beschwerde Folgendes zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). § 27 VwGVG legt sodann den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts fest: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.3.
  17. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat die Beschwerde Folgendes zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Paragraph 27, VwGVG legt sodann den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts fest: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. 3.
  18. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (statt vieler VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).3.
  19. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (statt vieler VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags ist dabei nach der Rechtsprechung grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich, § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren. Bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ ist im Übrigen kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollen (VwGH 18.12.20215, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags ist dabei nach der Rechtsprechung grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich, Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren. Bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ ist im Übrigen kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollen (VwGH 18.12.20215, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach Paragraph 9, VwGVG angelegten Maßstab (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Von Mängeln iSd § 13 Abs. 3 AVG sind jedoch grundlegend jene Fälle zu unterscheiden, in denen die Beschwerde nicht unvollständig ist, sondern ein verfehltes Vorbringen, wie z.B. eine falsche Behörde oder ein Begehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens bzw. nur unzutreffende Beschwerdegründe enthält (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Über darartiges Vorbringen ist unmittelbar abzusprechen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 6 mwN [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Von Mängeln iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind jedoch grundlegend jene Fälle zu unterscheiden, in denen die Beschwerde nicht unvollständig ist, sondern ein verfehltes Vorbringen, wie z.B. eine falsche Behörde oder ein Begehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens bzw. nur unzutreffende Beschwerdegründe enthält (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Über darartiges Vorbringen ist unmittelbar abzusprechen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 6 mwN [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Mit einer Bescheidbeschwerde kann nur eine Entscheidung in derselben „Sache“ begehrt werden. Daher liegt kein zulässiges Begehren vor, wenn eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt wird, über welche die Unterinstanz abgesprochen hat (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Das Begehren nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Die formulierte Prozesserklärung hat auf die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Bedacht zu nehmen (vgl. §§ 28, 50 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [Stand: 15.01.2019] § 9 VwGVG K 15). Mit einer Bescheidbeschwerde kann nur eine Entscheidung in derselben „Sache“ begehrt werden. Daher liegt kein zulässiges Begehren vor, wenn eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt wird, über welche die Unterinstanz abgesprochen hat (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Das Begehren nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Die formulierte Prozesserklärung hat auf die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Bedacht zu nehmen vergleiche Paragraphen 28, 50, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [Stand: 15.01.2019] Paragraph 9, VwGVG K 15). Als unzulässig ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sich das Begehren in der Beschwerde gänzlich außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides bewegt (siehe auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 43 mwN [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Als unzulässig ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sich das Begehren in der Beschwerde gänzlich außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides bewegt (siehe auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 43 mwN [Stand 15.2.2017, rdb.at]). 3.
  20. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des dahingehenden Antrags der Beschwerdeführerin fest, dass die Bezugskürzung im Zeitraum XXXX 2022 bis einschließlich XXXX 2023 gemäß § 13c Abs. 1 GehG erfolgt sei und sie in diesem Zeitraum den Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt habe, erhalten habe. In Spruchpunkt II. wurde sodann zu früheren Zeiträumen das Feststellungsbegehren zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die zuständigen Sachbearbeiter:innen zu den Eintragungen der Dienstzeit aufgrund der diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt seien. Das Feststellungsbegehren zur Namhaftmachung der zuständigen Sachbearbeiter:innen wurde in Spruchpunkt IV. zurückgewiesen, in Spruchpunkt V. das weitere Feststellungsbegehren, nämlich die Zeiträume zu nennen, zu denen Eintragungen vorgenommen wurden, abgewiesen. Sodann wurde zu Punkt
  21. des Antrags der Beschwerdeführerin festgestellt, dass der XXXX 2024 und der XXXX 2023 nicht als Krankenstandstage im Zeiterfassungssystem vermerkt werden würden. In Punkt VII. wurde das darüberhinausgehende Feststellungsbegehren zu Punkt
  22. abgewiesen. Damit wurde die „Sache“ des angefochtenen Bescheides mit den angeführten Feststellungen festgelegt. Dies bildet nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts iSd §§ 27, 28 Abs. 1 VwGVG (siehe u.a. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des dahingehenden Antrags der Beschwerdeführerin fest, dass die Bezugskürzung im Zeitraum römisch 40 2022 bis einschließlich römisch 40 2023 gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG erfolgt sei und sie in diesem Zeitraum den Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt habe, erhalten habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde sodann zu früheren Zeiträumen das Feststellungsbegehren zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die zuständigen Sachbearbeiter:innen zu den Eintragungen der Dienstzeit aufgrund der diesbezüglichen Approbationsbefugnis ermächtigt seien. Das Feststellungsbegehren zur Namhaftmachung der zuständigen Sachbearbeiter:innen wurde in Spruchpunkt römisch vier. zurückgewiesen, in Spruchpunkt römisch fünf. das weitere Feststellungsbegehren, nämlich die Zeiträume zu nennen, zu denen Eintragungen vorgenommen wurden, abgewiesen. Sodann wurde zu Punkt
  23. des Antrags der Beschwerdeführerin festgestellt, dass der römisch 40 2024 und der römisch 40 2023 nicht als Krankenstandstage im Zeiterfassungssystem vermerkt werden würden. In Punkt römisch sieben. wurde das darüberhinausgehende Feststellungsbegehren zu Punkt
  24. abgewiesen. Damit wurde die „Sache“ des angefochtenen Bescheides mit den angeführten Feststellungen festgelegt. Dies bildet nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts iSd Paragraphen 27, 28, Absatz eins, VwGVG (siehe u.a. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). In der Beschwerde, seinerzeit noch rechtlich vertreten durch XXXX , machte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Verstöße gegen Grundsätze des Verfahrensrechts) sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sodann führte sie aus, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen darum ginge, ob sie sich in der Zeit vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2022 gemäß § 13c GehG in einem durchgehenden Krankenstand befunden habe. Weiters führt sie umfassend zur fraglichen Dienstverrichtung am XXXX 2022 aus, zu fehlenden Zeugenaussagen zur Dienstverrichtung an diesem Tag und zum fehlenden Parteiengehör hinsichtlich ihres Dienstantritts am XXXX
  25. Ginge man davon aus, dass sie am XXXX 2022 in den Dienst befohlen worden sei und damit Dienst verrichtet hätte, wäre nicht von einem durchgehenden Krankenstand, der gemäß § 13c GehG ab dem XXXX 2022 eine Bezugskürzung ermöglicht hätte, auszugehen gewesen. Zur vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe eine Weisung erhalten, in die Dienststelle zu kommen. Dies sei als Aufforderung zum Dienstantritt zu werten. Eine Bezugskürzung gemäß § 13c GehG sei daher nicht zulässig gewesen. Sodann führte die Beschwerdeführerin weiters zu Umständen aus, warum die Bezugskürzung aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt sei. In der Beschwerde, seinerzeit noch rechtlich vertreten durch römisch 40 , machte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Verstöße gegen Grundsätze des Verfahrensrechts) sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sodann führte sie aus, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen darum ginge, ob sie sich in der Zeit vom römisch 40 2022 bis zum römisch 40 2022 gemäß Paragraph 13 c, GehG in einem durchgehenden Krankenstand befunden habe. Weiters führt sie umfassend zur fraglichen Dienstverrichtung am römisch 40 2022 aus, zu fehlenden Zeugenaussagen zur Dienstverrichtung an diesem Tag und zum fehlenden Parteiengehör hinsichtlich ihres Dienstantritts am römisch 40
  26. Ginge man davon aus, dass sie am römisch 40 2022 in den Dienst befohlen worden sei und damit Dienst verrichtet hätte, wäre nicht von einem durchgehenden Krankenstand, der gemäß Paragraph 13 c, GehG ab dem römisch 40 2022 eine Bezugskürzung ermöglicht hätte, auszugehen gewesen. Zur vorgebrachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe eine Weisung erhalten, in die Dienststelle zu kommen. Dies sei als Aufforderung zum Dienstantritt zu werten. Eine Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG sei daher nicht zulässig gewesen. Sodann führte die Beschwerdeführerin weiters zu Umständen aus, warum die Bezugskürzung aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt sei. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass wegen eines Dienstantritts am XXXX 2022 nicht von einem durchgehenden Krankenstand gemäß § 13c GehG im Zeitraum vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 auszugehen gewesen sei. In eventu möge der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und ausgesprochen werden, dass die im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 vorgenommenen Bezugskürzungen unrechtmäßig erfolgt seien. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.In der Folge stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass wegen eines Dienstantritts am römisch 40 2022 nicht von einem durchgehenden Krankenstand gemäß Paragraph 13 c, GehG im Zeitraum vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 auszugehen gewesen sei. In eventu möge der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und ausgesprochen werden, dass die im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 vorgenommenen Bezugskürzungen unrechtmäßig erfolgt seien. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der Beschwerde auf keinen der einzelnen Spruchpunkte des Bescheides, die sämtliche Feststellungsbegehren zum Gegenstand haben, näher eingegangen wird. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich nicht gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, sondern wirft andere Themen auf. Es möge ausgesprochen werden, dass nicht von einem durchgehenden Krankenstand auszugehen bzw. eine unrechtmäßige Bezugskürzung stattgefunden habe. Ob die Gehaltskürzungen zu Recht erfolgten, war jedoch nicht Gegenstand des Bescheides und ist somit auch nicht Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus der Beschwerde ist ansonsten nicht zu erkennen, inwieweit die Beschwerdeführerin gegen die verfahrensgegenständlichen Feststellungen im Bescheid eine Beschwerde erhebt. Das vorgelegte Beschwerdebegehren und die behaupteten Beschwerdegründe liegen somit gänzlich außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts entzogen sind (siehe u.a. VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Daher war die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  27. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17VwGVG gegenständlich ausgeschlossen war, weil die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein eindeutiges, jedoch verfehltes Begehren enthält und diese dadurch begrenzt. Einer Verbesserung zugänglich ist nach der Rechtsprechung jedoch nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags. Hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (VwGH 21.10.1999, 99/07/0131).3.
  28. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass ein Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, gegenständlich ausgeschlossen war, weil die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein eindeutiges, jedoch verfehltes Begehren enthält und diese dadurch begrenzt. Einer Verbesserung zugänglich ist nach der Rechtsprechung jedoch nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags. Hingegen dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (VwGH 21.10.1999, 99/07/0131). 3.
  29. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.
  30. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Beschwerde im vorliegenden Fall die „Sache“ des Bescheides klar verfehlt hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Beschwerde im vorliegenden Fall die „Sache“ des Bescheides klar verfehlt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2291687.1.00

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