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{'item': 'W294 2298760-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW294 2298760-1 Spruch, W294 2298760-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G. Mit E-Mail des BFA vom 03.04.2024 wurde der BF über seine Rechtsvertretung aufgefordert, persönlich vor dem BFA zu erscheinen und einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie näher genannte Urkunden und Nachweise vorzulegen, darunter ein gültiges Reisedokument im Original. Mit E-Mail vom 27.02.2024 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Mit E-Mail des BFA vom 03.04.2024 wurde der BF über seine Rechtsvertretung aufgefordert, persönlich vor dem BFA zu erscheinen und einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie näher genannte Urkunden und Nachweise vorzulegen, darunter ein gültiges Reisedokument im Original. Der BF erschien am 02.08.2024 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte neben einer schriftlichen Antragsbegründung datiert mit 16.05.2024 und verschiedenen Unterlagen u.a. einen gültigen ägyptischen Reisepass vor. Dieser Reisepass wurde am 02.08.2024 vom BFA gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt.Der BF erschien am 02.08.2024 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte neben einer schriftlichen Antragsbegründung datiert mit 16.05.2024 und verschiedenen Unterlagen u.a. einen gültigen ägyptischen Reisepass vor. Dieser Reisepass wurde am 02.08.2024 vom BFA gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung seines Reisepasses am 02.08.

  1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, falls die Sicherstellung im Hinblick auf eine Abschiebung erfolgt sei, so werde dem entgegengehalten, dass kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig sei, vielmehr habe der BF einen Antrag auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht gestellt, über den nun zu entscheiden sei. Der BF sei durch die Wegnahme des Reisepasses auch persönlich sehr belastet: Er brauche den Reisepass, um sich laufend auszuweisen und auch etwa um Verträge (Mietverträge, Mitgliedschaften usw.) abzuschließen. Die Sicherstellung des Reisepasses scheine auf Vorrat erfolgt zu sein und die Behörde habe es unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Die Nachteile für den BF seien größer als die Vorteile der Behörde in dem ungewissen Fall, ob gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in der Zukunft erlassen werde oder überhaupt erlassen werden könne. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung würde jedenfalls zu seinen Gunsten ausfallen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig zu erklären, sowie dem BF Kostenersatz zuzusprechen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde gegen das BFA, da seit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nun mehr als sechs Monate vergangen seien. Mit Schriftsatz vom 10.09.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde gegen das BFA, da seit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nun mehr als sechs Monate vergangen seien. Nach einer internen Information des BFA, dass eine Buchung einer Rückführung von ägyptischen Staatsangehörigen nach Ägypten mit einem abgelaufenen Reisepass möglich sei, wurde für den BF vom BFA ein Flug für den 11.09.2024 nach Kairo gebucht und am 06.09.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung an eine Landespolizeidirektion (LPD) gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen, weiters wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag habe laut Polizeibericht vom 10.09.2024 trotz mehrerer Versuche, den BF anzutreffen, nicht vollzogen werden können. Der aktuelle Aufenthaltsort des BF habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Daraufhin wurde vom BFA der Flug für den BF nach Kairo storniert und ein neuer Flug für den 26.09.2024 gebucht. Nach einer internen Information des BFA, dass eine Buchung einer Rückführung von ägyptischen Staatsangehörigen nach Ägypten mit einem abgelaufenen Reisepass möglich sei, wurde für den BF vom BFA ein Flug für den 11.09.2024 nach Kairo gebucht und am 06.09.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung an eine Landespolizeidirektion (LPD) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen, weiters wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag habe laut Polizeibericht vom 10.09.2024 trotz mehrerer Versuche, den BF anzutreffen, nicht vollzogen werden können. Der aktuelle Aufenthaltsort des BF habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Daraufhin wurde vom BFA der Flug für den BF nach Kairo storniert und ein neuer Flug für den 26.09.2024 gebucht. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und gab mit Schreiben vom 10.09.2024 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses ab. Darin wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, der BF verkenne, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliege, die zu effektuieren sei. Die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG begründe kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Solche Anträge stünden der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der BF habe gezeigt, dass behördliche Anordnungen für ihn belanglos seien und habe durch die Vorenthaltung seines Reisepasses und der Stellung des Antrages versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern bzw. seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken. Der BF zeige keine Bereitschaft, gesetzliche Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt Fremder zu beachten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen stünden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht. Der BF habe sich durch Untertauchen der Erreichbarkeit der Behörde entzogen, es sei nicht anzunehmen, dass er sich hinsichtlich seiner beabsichtigten Abschiebung zur Verfügung stellen werde. Die Sicherstellung des Reisepasses sei zur Sicherung der Effektuierung der Ausreiseentscheidung nach Abschluss eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens erfolgt und sei auch als verhältnismäßig anzusehen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und gab mit Schreiben vom 10.09.2024 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses ab. Darin wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, der BF verkenne, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliege, die zu effektuieren sei. Die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG begründe kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Solche Anträge stünden der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der BF habe gezeigt, dass behördliche Anordnungen für ihn belanglos seien und habe durch die Vorenthaltung seines Reisepasses und der Stellung des Antrages versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern bzw. seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken. Der BF zeige keine Bereitschaft, gesetzliche Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt Fremder zu beachten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen stünden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht. Der BF habe sich durch Untertauchen der Erreichbarkeit der Behörde entzogen, es sei nicht anzunehmen, dass er sich hinsichtlich seiner beabsichtigten Abschiebung zur Verfügung stellen werde. Die Sicherstellung des Reisepasses sei zur Sicherung der Effektuierung der Ausreiseentscheidung nach Abschluss eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens erfolgt und sei auch als verhältnismäßig anzusehen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Die Stellungnahme des BFA vom 10.09.2024 wurde vom BVwG am 24.09.2024 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt. Mit Ladung des BFA vom 18.09.2024 wurde der BF über seine Rechtsvertretung für den 25.09.2024 zu einer Einvernahme vor dem BFA im Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel geladen. Der Rechtsvertreter übermittelte daraufhin dem BFA mit E-Mail vom 18.09.2024 Unterlagen zur Integration des BF. Der BF erschien am 25.09.2024 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA und wurde zunächst zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme auf Basis des Festnahmeauftrages des BFA vom 06.09.2024 von verständigten Polizeibeamten festgenommen. Ihm wurde ein Exemplar des Festnahmeauftrages ausgehändigt, er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt und ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, sodann wurde er in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 26.09.2024 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Ebenfalls am selben Tag wurde ein neuer Abschiebeauftrag erlassen. Der BF stellte am 25.09.2024 im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus diesem Grund wurde am selben Tag vom BFA die Flugbuchung bzw. die Abschiebung des BF storniert. Der BF wurde aufgrund der Asylantragstellung am 26.09.2024 auf Anordnung des BFA aus der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 05.11.2024 zugestellt und erwuchs unangefochten am 04.12.2024 in Rechtskraft erster Instanz. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 05.11.2024 zugestellt und erwuchs unangefochten am 04.12.2024 in Rechtskraft erster Instanz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der BF ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist derzeit aufrecht behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Er ist nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX heiratete der BF standesamtlich eine im Bundesgebiet aufhältige ungarische Staatsangehörige. Am römisch 40 heiratete der BF standesamtlich eine im Bundesgebiet aufhältige ungarische Staatsangehörige. Infolge seiner Eheschließung stellte der BF am 24.05.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltskarte als „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welcher ihm am 19.07.2016 durch die zuständige Niederlassungsbehörde erteilt wurde und bis zum 19.07.2021 gültig war. Aufgrund seiner Eheschließung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltskarte zog der BF am 18.01.2017 beim BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Die Ehegattin trennte sich im März 2020 vom BF, verließ das österreichische Bundesgebiet und kehrte nach Ungarn zurück. Am 03.06.2020 brachte der BF eine Scheidungsklage ein. Die Ehe des BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 08.04.2021, rechtskräftig am 17.06.2021, geschieden. Mit Schriftsatz vom 10.06.2021, eingelangt am 16.06.2021, stellte der BF bei der Niederlassungsbehörde einen (mit einer Zweckänderung verbundenen) Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“. Mit Schreiben vom 15.09.2021 teilte die Niederlassungsbehörde dem BFA mit, dass die Ehe des BF geschieden worden sei und da die Ex-Gattin das Bundesgebiet vor Einleitung der Scheidung verlassen habe, sei das Aufenthaltsrecht des BF untergegangen. Daher werde gemäß § 55 Abs. 3 NAG um die Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht. Mit Schreiben vom 15.09.2021 teilte die Niederlassungsbehörde dem BFA mit, dass die Ehe des BF geschieden worden sei und da die Ex-Gattin das Bundesgebiet vor Einleitung der Scheidung verlassen habe, sei das Aufenthaltsrecht des BF untergegangen. Daher werde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG um die Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht. Mit Bescheid vom 22.10.2021 wies das BFA den BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 22.10.2021 wies das BFA den BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2021, Zl. I422 2248568-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 22.12.2021 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den VfGH, deren Behandlung mit Beschluss vom 18.03.2022, E 320/2022, abgelehnt wurde und die dem VwGH zur Entscheidung abgetreten wurde. Der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2022, Zl. I422 2248568-1/15E, nicht zuerkannt. Die Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/22/0071, zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den VfGH, deren Behandlung mit Beschluss vom 18.03.2022, E 320 aus 2022,, abgelehnt wurde und die dem VwGH zur Entscheidung abgetreten wurde. Der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2022, Zl. I422 2248568-1/15E, nicht zuerkannt. Die Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/22/0071, zurückgewiesen. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 11.01.2024 ersuchte das BFA die Landespolizeidirektion (LPD) um Hauserhebung, ob der BF noch an seiner angegebenen Adresse wohne. Laut Meldeanfrage sei er aufrecht gemeldet. Gleichzeitig wurde bei Antreffen um die Sicherstellung des Reisepasses ersucht. Aufgrund des Erhebungsersuchens des BFA vom 11.01.2024 führte die LPD an der Meldeadresse des BF eine Nachschau durch. Der BF wurde nicht angetroffen und es wurde eine Verständigung hinterlegt. Am 15.01.2024 erschien der BF laut Polizeibericht vom 16.01.2024 persönlich bei der Polizeidienststelle und gab an, dass er an seiner Adresse aufrecht gemeldet und dort wohnhaft sei. Bezüglich des Reisepasses gab der BF an, dass er keinen Reisepass habe. Die LPD hielt mit dem BFA Rücksprache und dieses verfügte keine weiteren Maßnahmen. Mit E-Mail vom 27.02.2024 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G. Mit E-Mail des BFA vom 03.04.2024 wurde der BF über seine Rechtsvertretung aufgefordert, persönlich vor dem BFA zu erscheinen und einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie näher genannte Urkunden und Nachweise vorzulegen, darunter ein gültiges Reisedokument im Original. Mit E-Mail vom 27.02.2024 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Mit E-Mail des BFA vom 03.04.2024 wurde der BF über seine Rechtsvertretung aufgefordert, persönlich vor dem BFA zu erscheinen und einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowie näher genannte Urkunden und Nachweise vorzulegen, darunter ein gültiges Reisedokument im Original. Der BF erschien am 02.08.2024 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte u.a. einen gültigen ägyptischen Reisepass vor. Dieser Reisepass wurde am 02.08.2024 durch einen Organwalter des BFA gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt.Der BF erschien am 02.08.2024 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte u.a. einen gültigen ägyptischen Reisepass vor. Dieser Reisepass wurde am 02.08.2024 durch einen Organwalter des BFA gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. Der ägyptische Reisepass des BF wurde am XXXX von der Behörde XXXX in Ägypten mit der Nummer XXXX ausgestellt und war gültig bis XXXX . Der ägyptische Reisepass des BF wurde am römisch 40 von der Behörde römisch 40 in Ägypten mit der Nummer römisch 40 ausgestellt und war gültig bis römisch 40 . Der Reisepass des BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bei der belangten Behörde. Im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF bestand eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Ausweisung gegen den BF und der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Nach einer internen Information des BFA, dass eine Buchung einer Rückführung von ägyptischen Staatsangehörigen nach Ägypten mit einem abgelaufenen Reisepass möglich sei, wurde für den BF vom BFA ein Flug für den 11.09.2024 nach Kairo gebucht und am 06.09.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung an eine LPD gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen, weiters wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag habe laut Polizeibericht vom 10.09.2024 trotz mehrerer Versuche, den BF anzutreffen, nicht vollzogen werden können. Der aktuelle Aufenthaltsort des BF habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Daraufhin wurde vom BFA der Flug für den BF nach Kairo storniert und ein neuer Flug für den 26.09.2024 gebucht. Nach einer internen Information des BFA, dass eine Buchung einer Rückführung von ägyptischen Staatsangehörigen nach Ägypten mit einem abgelaufenen Reisepass möglich sei, wurde für den BF vom BFA ein Flug für den 11.09.2024 nach Kairo gebucht und am 06.09.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung an eine LPD gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen, weiters wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag habe laut Polizeibericht vom 10.09.2024 trotz mehrerer Versuche, den BF anzutreffen, nicht vollzogen werden können. Der aktuelle Aufenthaltsort des BF habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Daraufhin wurde vom BFA der Flug für den BF nach Kairo storniert und ein neuer Flug für den 26.09.2024 gebucht. Mit Ladung des BFA vom 18.09.2024 wurde der BF über seine Rechtsvertretung für den 25.09.2024 zu einer Einvernahme vor dem BFA im Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel geladen. Der BF erschien am 25.09.2024 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA und wurde zunächst zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme auf Basis des Festnahmeauftrages des BFA vom 06.09.2024 von verständigten Polizeibeamten festgenommen. Ihm wurde ein Exemplar des Festnahmeauftrages ausgehändigt, er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt und ihm wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, sodann wurde er in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 26.09.2024 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Ebenfalls am selben Tag wurde ein neuer Abschiebeauftrag erlassen. Der BF stellte am 25.09.2024 im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus diesem Grund wurde am selben Tag vom BFA die Flugbuchung bzw. die Abschiebung des BF storniert. Der BF wurde aufgrund der Asylantragstellung am 26.09.2024 auf Anordnung des BFA aus der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim BFA anhängig. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 05.11.2024 zugestellt und erwuchs unangefochten am 04.12.2024 in Rechtskraft erster Instanz. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 05.11.2024 zugestellt und erwuchs unangefochten am 04.12.2024 in Rechtskraft erster Instanz.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA (Asylakt und Fremdenakt) und in den Gerichtsakt sowie in das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2021, Zl. I422 2248568-1/10E, mit dem die Beschwerde gegen die Ausweisung des BF als unbegründet abgewiesen wurde, und in den zugehörigen Gerichtsakt. Einsicht genommen wurde ferner in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Staatsangehörigkeit und Identität des BF stehen aufgrund der im Akt einliegenden Kopien seines Reisepasses fest. Dass er geschieden ist und keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus der Aktenlage und aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der Einvernahme durch das BFA am 25.09.2024 zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Die aufrechte Meldung ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR. Dass der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels wäre, ergibt sich nicht aus der Aktenlage und wurde auch nicht behauptet. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde zurückgewiesen. Sein Asylverfahren ist derzeit anhängig. Der bisherige Verfahrensgang betreffend den BF ergibt sich aus den Akten des BFA und aus den Akten des BVwG. Die damalige Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus einem Auszug aus dem IZR. Die Heirat des BF ergibt sich aus einer in Kopie im Akt befindlichen Heiratsurkunde. Die damalige Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Erteilung des Titels ergibt sich aus den Akten, aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2021, Zl. I422 2248568-1/10E, und aus dem IZR. Die Zurückziehung des ersten Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Asylakt. Die Feststellungen zum Verlauf der Trennung des BF von seiner Frau ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.
  2. Die Feststellung zur Scheidung ergibt sich aus dem Scheidungsurteil, das in Kopie im Gerichtsakt zur Zl. I422 2248568-1 aufliegt. Der BF ist somit rechtskräftig geschieden. Der Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. I422 2248568-
  3. Die Feststellungen zur Mitteilung der Niederlassungsbehörde an das BFA ergeben sich aus dem entsprechenden Schreiben im Asylakt. Die Feststellungen zur Ausweisung des BF und zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes ergeben sich aus dem entsprechenden, im Akt befindlichen Bescheid des BFA vom 22.10.
  4. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF aufgrund des Wegzuges seiner (mittlerweile Ex-) Gattin aus dem österreichischen Bundesgebiet und der darauffolgenden Einleitung der Scheidung untergegangen sei. Die Feststellungen zur Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2021, Zl. I422 2248568-1/10E. Das Datum der Zustellung ergibt sich aus dem Zustellprotokoll im Fremdenakt. Begründend wurde vom BVwG im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei während der aufrechten Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin (zunächst) unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt gewesen. Den Verlängerungsantrag auf einen Aufenthaltstitel habe er vor Ablauf seines mit der Aufenthaltskarte dokumentierten Aufenthaltsrechts gestellt, weshalb er während des Verlängerungsverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Der BF habe jedoch kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Da die Ex-Gattin das Bundesgebiet im März 2020 verlassen habe, habe sich der BF nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig mit ihr im Bundesgebiet aufgehalten. Auf die Ausnahmebestimmung der Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Fall der Scheidung könne sich der BF nicht berufen, weil dafür das Scheidungsverfahren vor dem Wegzug der Ehepartnerin hätte eingeleitet werden müssen. Es liege auch kein besonderer Härtefall vor. Der BF sei nach dem Wegzug seiner Ehegattin und der Scheidung daher zwar weiterhin rechtmäßig aufhältig gewesen, habe aber über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Eine Interessenabwägung falle zulasten des BF aus, weshalb alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung vorgelegen seien. Die Feststellungen zu den abschlägigen Entscheidungen der Höchstgerichte ergeben sich aus den entsprechenden Beschlüssen des VfGH vom 18.03.2022, E 320/2022, und des VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/22/
  5. Die Abweisung des BVwG der Beschwerde gegen die Ausweisung des BF ist damit rechtskräftig. Die Feststellungen zu den abschlägigen Entscheidungen der Höchstgerichte ergeben sich aus den entsprechenden Beschlüssen des VfGH vom 18.03.2022, E 320 aus 2022,, und des VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/22/
  6. Die Abweisung des BVwG der Beschwerde gegen die Ausweisung des BF ist damit rechtskräftig. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, der ihm im Bescheid eingeräumte Durchsetzungsaufschub verstrich ungenützt. Der BF gab in der Einvernahme zu seinem Antrag auf einen Aufenthaltstitel am 25.09.2024 an, er sei im Jahr 2020 das letzte Mal nach Ägypten gereist. Er sei dann 2020 wieder nach Österreich eingereist und halte sich seitdem immer in Österreich auf. Der BF ist somit nach seinen eigenen Angaben nach der abweisenden Entscheidung des BVwG vom 22.12.2021 nicht mehr aus Österreich ausgereist. Die Feststellungen zum Erhebungsersuchen ergeben sich aus dem entsprechenden Schreiben des BFA vom 11.01.2024 im Fremdenakt. Die Feststellungen zu den Ergebnissen der Erhebung durch die Polizei ergeben sich aus dem entsprechenden Polizeibericht (Kurzbrief) vom 16.01.2024 im Fremdenakt. Das BFA hatte ja im Erhebungsersuchen beauftragt, bei Antreffen des BF werde um Sicherstellung des Reisepasses ersucht. Der BF erschien am 15.01.2024 bei der Polizeidienststelle und wurde u.a. nach seinem Reisepass gefragt. Laut Polizeibericht gab der BF Folgendes an: „Bezüglich des Reisepasses gab der [BF] an, dass er keinen habe.“ Gegenständlich wurde allerdings der Reisepass vom BF selbst einige Monate später, am 02.08.2024, im Zuge seiner persönlichen Vorsprache zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt und sodann vom BFA sichergestellt. Der gegenständliche Reisepass wurde ausgestellt am XXXX und über diesen verfügte der BF somit am 15.01.2024 bereits. Der BF hat folglich die Existenz seines Reisepasses der Polizei gegenüber verleugnet, er machte unwahre Angaben zum Verbleib seines Reisepasses. Die Feststellungen zum Erhebungsersuchen ergeben sich aus dem entsprechenden Schreiben des BFA vom 11.01.2024 im Fremdenakt. Die Feststellungen zu den Ergebnissen der Erhebung durch die Polizei ergeben sich aus dem entsprechenden Polizeibericht (Kurzbrief) vom 16.01.2024 im Fremdenakt. Das BFA hatte ja im Erhebungsersuchen beauftragt, bei Antreffen des BF werde um Sicherstellung des Reisepasses ersucht. Der BF erschien am 15.01.2024 bei der Polizeidienststelle und wurde u.a. nach seinem Reisepass gefragt. Laut Polizeibericht gab der BF Folgendes an: „Bezüglich des Reisepasses gab der [BF] an, dass er keinen habe.“ Gegenständlich wurde allerdings der Reisepass vom BF selbst einige Monate später, am 02.08.2024, im Zuge seiner persönlichen Vorsprache zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt und sodann vom BFA sichergestellt. Der gegenständliche Reisepass wurde ausgestellt am römisch 40 und über diesen verfügte der BF somit am 15.01.2024 bereits. Der BF hat folglich die Existenz seines Reisepasses der Polizei gegenüber verleugnet, er machte unwahre Angaben zum Verbleib seines Reisepasses. Die Antragstellung auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen. Die Antragstellung auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, leistete der BF dem Ersuchen des BFA um persönliche Antragstellung Folge und erschien am 02.08.2024 beim BFA. Dort legte er einen gültigen ägyptischen Reisepass vor, der in der Folge durch einen Organwalter des BFA gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt wurde. Dem BF wurde eine Bestätigung der Sicherstellung ausgestellt, die im Akt aufliegt. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, leistete der BF dem Ersuchen des BFA um persönliche Antragstellung Folge und erschien am 02.08.2024 beim BFA. Dort legte er einen gültigen ägyptischen Reisepass vor, der in der Folge durch einen Organwalter des BFA gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt wurde. Dem BF wurde eine Bestätigung der Sicherstellung ausgestellt, die im Akt aufliegt. Die Feststellungen zum ägyptischen Reisepass des BF ergeben sich aus den Kopien des Reisepasses, die im Akt des BFA aufliegen, zudem sind die Daten des Reisepasses im IZR vermerkt. Nachdem der Reisepass bis XXXX gültig war, war er im Zeitpunkt der Sicherstellung am 02.08.2024 noch gültig, im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde am 09.09.2024 jedoch bereits nicht mehr. Die Feststellungen zum ägyptischen Reisepass des BF ergeben sich aus den Kopien des Reisepasses, die im Akt des BFA aufliegen, zudem sind die Daten des Reisepasses im IZR vermerkt. Nachdem der Reisepass bis römisch 40 gültig war, war er im Zeitpunkt der Sicherstellung am 02.08.2024 noch gültig, im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde am 09.09.2024 jedoch bereits nicht mehr. Dass sich der Reisepass des BF nach wie vor bei der Behörde befindet, ergibt sich aus der Aktenlage. Das BFA teilte dem BVwG auf Nachfrage mit E-Mail vom 21.01.2025 mit, der Reisepass des BF befinde sich nach wie vor beim BFA. Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Bestätigung der Ausweisungsentscheidung betreffend den BF, das Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2021, Zl. I422 2248568-1/10E, rechtskräftig. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des BF wurden von den Höchstgerichten abschlägig entschieden. Wie das BFA in der gegenständlichen Stellungnahme vom 10.09.2024 zutreffend ausführt, lag gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor, welche zu effektuieren ist bzw. war. Der BF hielt sich folglich unrechtmäßig in Österreich auf. Dies betrifft den Zeitraum ab der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, nach wie vor zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses, bis zur Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz durch den BF, wodurch er derzeit über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Die Feststellungen zum Verlauf der Ereignisse betreffend den BF ab September 2024 ergeben sich aus dem Fremdenakt, dabei aus den entsprechenden E-Mails und Veranlassungen des BFA, aus dem Festnahmeauftrag vom 06.09.2024 und aus dem Abschiebeauftrag. Aus einem Polizeibericht (Aktenvermerk) vom 10.09.2024 ergibt sich, dass mehrere Versuche, den Festnahmeauftrag des BFA zu vollziehen, negativ verlaufen seien. Ein aktueller Aufenthaltsort des BF habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. In der Einvernahme am 25.09.2024 wurde der BF gefragt, warum er am 10.09.2024 nicht an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei bzw. nicht angetroffen habe werden können, und er gab an, er sei an diesem Tag zu Hause gewesen, er sei krank gewesen und habe nichts gehört. Diese Rechtfertigung des BF erscheint wenig überzeugend, da davon auszugehen ist, dass die Polizei, wenn sie Erhebungen am Wohnort einer Person macht, entsprechend wahrnehmbar versucht, eine in der Wohnung anwesende Person aufmerksam zu machen. Somit ist festzuhalten, dass der BF zu diesem Zeitpunkt zwar behördlich gemeldet war, sich aber der Behörde nicht zur Durchführung der Abschiebung zur Verfügung hielt. Die Ladung des BF für den 25.09.2024 ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben des BFA vom 18.09.2024. Dass der BF am 25.09.2024 beim BFA erschien und dort zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einvernommen wurde, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme von jenem Tag. Die Feststellungen zur Festnahme des BF an jenem Tag ergeben sich aus dem Akt, dabei besonders aus einer polizeilichen Meldung vom 25.09.2024, wonach der behördliche Festnahmeauftrag des BFA vollzogen worden sei und der BF zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden sei. Dass der BF die Unterschrift auf der Information über die bevorstehende Abschiebung verweigerte, ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk auf dem Formular; aus einem Aktenvermerk des BFA ergibt sich, dass der BF die Annahme des Schreibens ohne Angabe von Gründen verweigerte. Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch den BF am 25.09.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und steht auch im Einklang mit der entsprechenden Eintragung im IZR. Auf der Stornierung der Flugbuchung für den BF ist vom BFA vermerkt: „Grund der Stornierung: Asylantrag“. Festzuhalten ist somit, dass der BF, sobald seine Abschiebung unmittelbar bevorstand und er festgenommen wurde, einen Asylantrag stellte, um die Abschiebung zu vermeiden. Der BF wurde am 26.09.2024 aus der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, wie sich aus einem Entlassungsschein von diesem Tag ergibt, auf dem Schein ist vermerkt: „Entlassungsgrund: Stellung Asylantrag“. Der aus dem Akt ersichtliche Zeitraum der Anhaltung des BF steht im Einklang mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz derzeit beim BFA anhängig ist, ergibt sich aus der Eintragung im IZR (INT - Internationaler Schutz, Verfahrensstatus Laufend). Die Feststellungen zur Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 30.10.2024. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dass dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist aus dem Akt und auch aus dem IZR ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet wie folgt:Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet wie folgt: § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits festgestellt, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits festgestellt, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als „Beweismittel“ iSd § 38 FPG auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus (der früheren Fassung des) Abs. 2 des § 38 FPG, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
  1. ua)im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0150 mwN). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als „Beweismittel“ iSd Paragraph 38, FPG auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus (der früheren Fassung des) Absatz 2, des Paragraph 38, FPG, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
  2. ua)im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0150 mwN). Nach § 39 Abs. 1 iVm Abs. 3 BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2 zu § 39 BFA-VG).Nach Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2 zu Paragraph 39, BFA-VG). Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 mwN).Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 mwN). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. nochmals VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15).Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche nochmals VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15). Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (u.a. keine Möglichkeit, sich auszuweisen oder Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213) (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (u.a. keine Möglichkeit, sich auszuweisen oder Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213) (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Die Sicherstellung im Rahmen des § 39 BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher beim BVwG in Form einer Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 39 BFA-VG).Die Sicherstellung im Rahmen des Paragraph 39, BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher beim BVwG in Form einer Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 39, BFA-VG). Am 02.08.2024 wurde der Reisepass des BF durch einen Organwalter des BFA gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. Am 02.08.2024 wurde der Reisepass des BF durch einen Organwalter des BFA gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Der Reisepass befindet sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch immer bei der belangten Behörde. Wie die belangte Behörde in der gegenständlichen Stellungnahme vom 10.09.2024 zutreffend ausführt und wie oben bereits dargelegt wurde, lag gegen den BF – zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses – eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor, die zu effektuieren war. Der BF hat nach Rechtskraft der Ausweisung bzw. nach Ablaufen des Durchsetzungsaufschubes seine Ausreiseverpflichtung missachtet und ist im Bundesgebiet verblieben, er hat sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Richtig ist zwar, wenn in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF anhängig war, er hatte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den das BFA zu entscheiden hatte. Dem sind allerdings die ebenfalls zutreffenden weiteren Ausführungen der Behörde gegenüberzustellen – denen die Rechtsvertretung des BF nach Einräumung eines Parteiengehörs im Übrigen nicht entgegengetreten ist –, nämlich, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach (u.a.) § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163). Die belangte Behörde war damit trotz des gestellten Antrags auf einen Aufenthaltstitel berechtigt, Schritte gegen den BF etwa im Zusammenhang mit der Erlangung eines HRZ zu setzen oder sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbeendigung zu setzen, wie etwa auch seinen Reisepass sicherzustellen.Wie die belangte Behörde in der gegenständlichen Stellungnahme vom 10.09.2024 zutreffend ausführt und wie oben bereits dargelegt wurde, lag gegen den BF – zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses – eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor, die zu effektuieren war. Der BF hat nach Rechtskraft der Ausweisung bzw. nach Ablaufen des Durchsetzungsaufschubes seine Ausreiseverpflichtung missachtet und ist im Bundesgebiet verblieben, er hat sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Richtig ist zwar, wenn in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF anhängig war, er hatte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den das BFA zu entscheiden hatte. Dem sind allerdings die ebenfalls zutreffenden weiteren Ausführungen der Behörde gegenüberzustellen – denen die Rechtsvertretung des BF nach Einräumung eines Parteiengehörs im Übrigen nicht entgegengetreten ist –, nämlich, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach (u.a.) Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163). Die belangte Behörde war damit trotz des gestellten Antrags auf einen Aufenthaltstitel berechtigt, Schritte gegen den BF etwa im Zusammenhang mit der Erlangung eines HRZ zu setzen oder sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbeendigung zu setzen, wie etwa auch seinen Reisepass sicherzustellen. Im weiteren Verlauf wurde der BF im Anschluss an eine Einvernahme zu seinem Antrag auf einen Aufenthaltstitel auf Anordnung des BFA am 25.09.2024 festgenommen und in Anhaltung genommen. Um der ihm angekündigten Abschiebung zu entgehen, stellte der BF am selben Tag im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Akteninhalt und dem Auszug aus dem IZR ergibt sich, dass beim BFA nach wie vor das Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz anhängig ist. Im Hinblick darauf, dass gegen den BF eine rechtskräftige Ausweisung besteht, sowie mit Blick auf das Vorverhalten des BF – Missachtung einer Ausreiseverpflichtung, Vorenthaltung seines Reisepasses und Übergabe des Passes an die Behörde erst im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, er hielt sich auch der Behörde nicht zur Verfügung und stellte im Angesicht der drohenden Abschiebung einen Asylantrag –, durfte die Behörde davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel im Asylverfahren vor dem BFA sowie für eine (allfällige) Abschiebung des BF benötigt wird. Der Sicherstellung (bzw. hier konkret der weiteren Einbehaltung des Reisepasses) stand auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung während des anhängigen Asylverfahrens nicht zulässig ist (VwGH 25.04.2014, Zl. 2013/21/0255). Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG (Sicherstellung von Beweismitteln) zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß § 38 FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195 und 25.04.2014, Zl. 2013/21/0255).Der Sicherstellung (bzw. hier konkret der weiteren Einbehaltung des Reisepasses) stand auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung während des anhängigen Asylverfahrens nicht zulässig ist (VwGH 25.04.2014, Zl. 2013/21/0255). Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon zu der wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG (Sicherstellung von Beweismitteln) zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß Paragraph 38, FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195 und 25.04.2014, Zl. 2013/21/0255). Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Asylverfahrens und des vom BF gezeigten Verhaltens, insbesondere aufgrund der von ihm verleugneten Existenz seines Reisepasses, nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der BF darüber hinaus auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195). In der Beschwerde wird ausgeführt, der BF sei durch die Sicherstellung des Reisepasses belastet und benötige diesen, um sich laufend auszuweisen und etwa auch um Verträge wie Mietverträge oder Mitgliedschaften abzuschließen. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Reisepass des BF bereits abgelaufen ist und auch im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bereits abgelaufen war. Wie sich aus einer Information des BFA im Verwaltungsakt ergibt, ist die Buchung einer Rückführung von ägyptischen Staatsangehörigen nach Ägypten mit einem abgelaufenen Reisepass möglich. Daher ist nachvollziehbar, dass das BFA den Reisepass des BF im Verfahren benötigt. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass ein abgelaufener Reisepass für den BF in Österreich unabdingbar notwendig wäre. Was eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland betrifft, so ist in die Betrachtung miteinzubeziehen, dass sich der BF im laufenden Asylverfahren befindet und mit seinem Antrag auf internationalen Schutz zum Ausdruck gebracht hat, dass er Verfolgung durch den Heimatstaat fürchtet. Im Hinblick auf das aufgezeigte Verhalten des BF, das eine Sicherung einer allfälligen Abschiebung notwendig erscheinen lässt, insbesondere die Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung, seine lückenhafte Greifbarkeit für die Behörden und seine vor der Polizei gezeigte Unwilligkeit an einer Mitwirkung (falsche Angaben zum Verbleib des Reisepasses), ist auch die weitere Einbehaltung des Reisepasses im vorliegenden Fall als verhältnismäßig anzusehen und es überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Reisepasses und der weiteren Einbehaltung die privaten Interessen des BF. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Asylverfahrens und des vom BF gezeigten Verhaltens, insbesondere aufgrund der von ihm verleugneten Existenz seines Reisepasses, nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der BF darüber hinaus auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt vergleiche dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195). In der Beschwerde wird ausgeführt, der BF sei durch die Sicherstellung des Reisepasses belastet und benötige diesen, um sich laufend auszuweisen und etwa auch um Verträge wie Mietverträge oder Mitgliedschaften abzuschließen. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Reisepass des BF bereits abgelaufen ist und auch im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bereits abgelaufen war. Wie sich aus einer Information des BFA im Verwaltungsakt ergibt, ist die Buchung einer Rückführung von ägyptischen Staatsangehörigen nach Ägypten mit einem abgelaufenen Reisepass möglich. Daher ist nachvollziehbar, dass das BFA den Reisepass des BF im Verfahren benötigt. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass ein abgelaufener Reisepass für den BF in Österreich unabdingbar notwendig wäre. Was eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland betrifft, so ist in die Betrachtung miteinzubeziehen, dass sich der BF im laufenden Asylverfahren befindet und mit seinem Antrag auf internationalen Schutz zum Ausdruck gebracht hat, dass er Verfolgung durch den Heimatstaat fürchtet. Im Hinblick auf das aufgezeigte Verhalten des BF, das eine Sicherung einer allfälligen Abschiebung notwendig erscheinen lässt, insbesondere die Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung, seine lückenhafte Greifbarkeit für die Behörden und seine vor der Polizei gezeigte Unwilligkeit an einer Mitwirkung (falsche Angaben zum Verbleib des Reisepasses), ist auch die weitere Einbehaltung des Reisepasses im vorliegenden Fall als verhältnismäßig anzusehen und es überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Reisepasses und der weiteren Einbehaltung die privaten Interessen des BF. Daher ist im Ergebnis weder die Sicherstellung noch die fortdauernde Einbehaltung des Reisepasses zu beanstanden, die Sicherstellung des Reisepasses war rechtmäßig und die gegenständliche Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Daher ist im Ergebnis weder die Sicherstellung noch die fortdauernde Einbehaltung des Reisepasses zu beanstanden, die Sicherstellung des Reisepasses war rechtmäßig und die gegenständliche Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20.Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme erstattet und Kosten beantragt, konkret, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand (und allenfalls Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die umfassende Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den behördlichen Ausführungen lieferte jedoch bereits sämtliche für die Entscheidungsfindung zur Sicherstellung relevante Tatsachen. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Rechtsfragen, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Auf der rechtlichen Ebene konnten insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden, zumal aus dieser das gesamte relevante Vorverhalten des BF und die behördlichen Schritte ersichtlich waren. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Die von der Behörde im Verfahren erstattete Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung übermittelt und die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde bis zum heutigen Tag nicht erstattet. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die umfassende Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den behördlichen Ausführungen lieferte jedoch bereits sämtliche für die Entscheidungsfindung zur Sicherstellung relevante Tatsachen. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf die Rechtsfragen, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Auf der rechtlichen Ebene konnten insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden, zumal aus dieser das gesamte relevante Vorverhalten des BF und die behördlichen Schritte ersichtlich waren. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Die von der Behörde im Verfahren erstattete Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung übermittelt und die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde bis zum heutigen Tag nicht erstattet. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2298760.1.00

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