Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 13§ 6§ 135a§ 153a§ 59§ 17Art. 130§ 101§ 100§ 92§ 68§ 190RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW296 2302049-1 Spruch, W296 2302049-1/23E W296 2302051-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 3 und 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 117 Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Beamtin der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Die am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Beamtin der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Vom XXXX und dem XXXX wurden spezielle Erhebungen gepflogen; das XXXX übermittelte in Folge am XXXX zur Zl XXXX den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend die Disziplinarbeschuldigte.
- Vom römisch 40 und dem römisch 40 wurden spezielle Erhebungen gepflogen; das römisch 40 übermittelte in Folge am römisch 40 zur Zl römisch 40 den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend die Disziplinarbeschuldigte.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten einleitet. Sie sei verdächtig, am XXXX gegen XXXX außer Dienst und in zivil in XXXX , im Schanigarten des dort etablierten Lokals XXXX im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. eines Streites zwischen ihrer Familie (Bruder XXXX und Vater XXXX ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans ihren privaten Pfefferspray verwendet und in die Personengruppe gesprüht zu haben. Durch diesen Pfeffersprayeinsatz seien drei am Konflikt unbeteiligte Personen (Frau XXXX , Frau XXXX und Herr XXXX ) getroffen worden, welche eine Beeinträchtigung durch Brennen an den Augen und im Gesicht erlitten hätten. Hingegen wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich des Vorwurfs, die Disziplinarbeschuldigte habe im Anschluss an diese Handlung den Vorfallort fluchtartig gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX , und dem Vater verlassen und sohin an der Sachverhaltsklärung nicht mitgewirkt, beschlossen, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, wobei an der Beschlussfassung der belangten Behörde zum Einleitungsbeschluss kein für den Vertretungsbereich des Zentralausschusses bestelltes Mitglied mitwirkte.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten einleitet. Sie sei verdächtig, am römisch 40 gegen römisch 40 außer Dienst und in zivil in römisch 40 , im Schanigarten des dort etablierten Lokals römisch 40 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. eines Streites zwischen ihrer Familie (Bruder römisch 40 und Vater römisch 40 ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans ihren privaten Pfefferspray verwendet und in die Personengruppe gesprüht zu haben. Durch diesen Pfeffersprayeinsatz seien drei am Konflikt unbeteiligte Personen (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr römisch 40 ) getroffen worden, welche eine Beeinträchtigung durch Brennen an den Augen und im Gesicht erlitten hätten. Hingegen wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich des Vorwurfs, die Disziplinarbeschuldigte habe im Anschluss an diese Handlung den Vorfallort fluchtartig gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 , und dem Vater verlassen und sohin an der Sachverhaltsklärung nicht mitgewirkt, beschlossen, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, wobei an der Beschlussfassung der belangten Behörde zum Einleitungsbeschluss kein für den Vertretungsbereich des Zentralausschusses bestelltes Mitglied mitwirkte. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
- Aufgrund der Erkenntnis der belangten Behörde über die nicht der gesetzlichen Regelung entsprechenden Besetzung wurde im Wege eines Umlaufbeschlusses in gewechselter Senatsbesetzung der Einleitungsbeschluss vom XXXX amtswegig behoben und gegen die Disziplinarbeschuldigte sollte mittels neuem Einleitungsbeschluss vom XXXX , Zl XXXX , das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten eingeleitet werden. Verwiesen wurde dabei darauf, dass die Geschäftsordnung XXXX der belangten Behörde auf der Bundes-Verfassung basiere. Dieser Bescheidentwurf wurde jedoch nicht elektronisch signiert und weder der Disziplinarbeschuldigten noch der Disziplinaranwältin zugestellt, sodass er in rechtlicher Hinsicht mangels Bescheidqualität unbeachtlich ist.
- Aufgrund der Erkenntnis der belangten Behörde über die nicht der gesetzlichen Regelung entsprechenden Besetzung wurde im Wege eines Umlaufbeschlusses in gewechselter Senatsbesetzung der Einleitungsbeschluss vom römisch 40 amtswegig behoben und gegen die Disziplinarbeschuldigte sollte mittels neuem Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , Zl römisch 40 , das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten eingeleitet werden. Verwiesen wurde dabei darauf, dass die Geschäftsordnung römisch 40 der belangten Behörde auf der Bundes-Verfassung basiere. Dieser Bescheidentwurf wurde jedoch nicht elektronisch signiert und weder der Disziplinarbeschuldigten noch der Disziplinaranwältin zugestellt, sodass er in rechtlicher Hinsicht mangels Bescheidqualität unbeachtlich ist.
- Am XXXX fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und gestand, ein Pfefferspray verwendet zu haben und fügte hinzu, sie habe kein geringeres Mittel gesehen, den Tumult oder die Schlägerei zu unterbinden.
- Am römisch 40 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und gestand, ein Pfefferspray verwendet zu haben und fügte hinzu, sie habe kein geringeres Mittel gesehen, den Tumult oder die Schlägerei zu unterbinden.
- Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , der Disziplinaranwältin zugestellt am selben Tage und der Disziplinarbeschuldigten zugestellt am XXXX , wurde die Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen. Sie habe am XXXX , gegen XXXX außer Dienst und in zivil in XXXX , im Schanigarten des dort etablierten Lokals XXXX im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. Streites zwischen ihrer Familie (Bruder XXXX und Vater XXXX ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans ihren privaten Pfefferspray verwendet und in die Personengruppe gesprüht. Durch diesen Pfeffersprayeinsatz seien drei am Konflikt unbeteiligte Personen (Frau XXXX , Frau XXXX und Herr XXXX ) getroffen worden, welche eine Beeinträchtigung durch Brennen an den Augen und im Gesicht erlitten hätten. Sie habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX , sohin von vier Monatsbezügen, verhängt.
- Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , der Disziplinaranwältin zugestellt am selben Tage und der Disziplinarbeschuldigten zugestellt am römisch 40 , wurde die Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen. Sie habe am römisch 40 , gegen römisch 40 außer Dienst und in zivil in römisch 40 , im Schanigarten des dort etablierten Lokals römisch 40 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. Streites zwischen ihrer Familie (Bruder römisch 40 und Vater römisch 40 ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans ihren privaten Pfefferspray verwendet und in die Personengruppe gesprüht. Durch diesen Pfeffersprayeinsatz seien drei am Konflikt unbeteiligte Personen (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr römisch 40 ) getroffen worden, welche eine Beeinträchtigung durch Brennen an den Augen und im Gesicht erlitten hätten. Sie habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 , sohin von vier Monatsbezügen, verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe vermeine der Senat, mit einer hohen Geldstrafe von vier Monatsbezügen das Auslangen zu finden. Mildernd sei das reumütige Geständnis der Disziplinarbeschuldigten sowie deren disziplinäre Unbescholtenheit und gute Dienstbeschreibung und die Entschuldigung bei den Opfern und Zeugen bzw. die Schadensgutmachung zu werten. Erschwerend zu werten sei ihr Nachtatverhalten und der Einsatz einer Waffe ohne Vorliegen einer Notwehrsituation.
- Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte die Disziplinaranwältin am XXXX , eingelangt am XXXX , fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein. Begründend führte diese aus, auch in Anbetracht des Abgehens des VwGH vom „Untragbarkeitsgrundsatz“ falle bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung weiterhin gravierend ins Gewicht, wenn eine Beamtin jene Werte verletze, deren Schutz ihr in ihrer Stellung oblag. Die allgemeinen Grundsätze zur Strafbemessung seien nur zum Nachteil zu werten gewesen; eine strengere Strafbemessung sei angebracht und sei aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung gerechtfertigt. Die angeführten Milderungsgründe würden die Erschwerungsgründe keinesfalls erheblich überwiegen und würde insbesondere das Nachtatverhalten besonders schwer ins Gewicht fallen. Da im vorliegenden Fall weder von einem eindeutigen Überwiegen der Milderungsgründe noch von der Entbehrlichkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung aus spezialpräventiver Sicht gesprochen werden könne, sei eine Entlassung zu verhängen.
- Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte die Disziplinaranwältin am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein. Begründend führte diese aus, auch in Anbetracht des Abgehens des VwGH vom „Untragbarkeitsgrundsatz“ falle bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung weiterhin gravierend ins Gewicht, wenn eine Beamtin jene Werte verletze, deren Schutz ihr in ihrer Stellung oblag. Die allgemeinen Grundsätze zur Strafbemessung seien nur zum Nachteil zu werten gewesen; eine strengere Strafbemessung sei angebracht und sei aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung gerechtfertigt. Die angeführten Milderungsgründe würden die Erschwerungsgründe keinesfalls erheblich überwiegen und würde insbesondere das Nachtatverhalten besonders schwer ins Gewicht fallen. Da im vorliegenden Fall weder von einem eindeutigen Überwiegen der Milderungsgründe noch von der Entbehrlichkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung aus spezialpräventiver Sicht gesprochen werden könne, sei eine Entlassung zu verhängen.
- Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte auch die rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte eine zulässige Beschwerde vom XXXX , eingelangt am XXXX , ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, der Einleitungsbeschluss sei von einem unzuständigen Senat der belangten Behörde gefasst worden, da diese Senatszusammensetzung hinsichtlich höherer Funktionen, wie Akademikerinnen, nicht korrekt sei und das Senatsmitglied XXXX daher zu Unrecht mitgewirkt habe. Durch die unrichtige Senatszusammensetzung sei sie im Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Dieses Recht sei in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen, weswegen beantragt werde, das Erkenntnis aufzuheben. In eventu wurde die Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe beantragt. Zu berücksichtigen sei, dass sie sich in einer Situation befunden habe, die zumindest einer Nothilfesituation zuzurechnen sei, da sie den Pfeffersprays zur Beendigung des Tumults verwendet habe. Das Nachtatverhalten sei nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen, da diesbezüglich die belangte Behörde selbst das Verfahren nicht eingeleitet habe.
- Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte auch die rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, der Einleitungsbeschluss sei von einem unzuständigen Senat der belangten Behörde gefasst worden, da diese Senatszusammensetzung hinsichtlich höherer Funktionen, wie Akademikerinnen, nicht korrekt sei und das Senatsmitglied römisch 40 daher zu Unrecht mitgewirkt habe. Durch die unrichtige Senatszusammensetzung sei sie im Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Dieses Recht sei in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen, weswegen beantragt werde, das Erkenntnis aufzuheben. In eventu wurde die Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe beantragt. Zu berücksichtigen sei, dass sie sich in einer Situation befunden habe, die zumindest einer Nothilfesituation zuzurechnen sei, da sie den Pfeffersprays zur Beendigung des Tumults verwendet habe. Das Nachtatverhalten sei nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen, da diesbezüglich die belangte Behörde selbst das Verfahren nicht eingeleitet habe.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Disziplinarbeschuldigte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert mitzuteilen, weshalb sie – unter anderem auch - den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX unbekämpft habe lassen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Disziplinarbeschuldigte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert mitzuteilen, weshalb sie – unter anderem auch - den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 unbekämpft habe lassen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten – in Antwort auf das eingeräumte Parteiengehör – wiederholend mitgeteilt, der ursprüngliche Einleitungsbescheid sei durch einen nicht korrekt zusammengesetzten Senat gefasst worden. Eine Änderung und Erlassung eines neuen Bescheids erfordere die Aufhebung des ersten Bescheides. Eine solche sei weder der Disziplinarbeschuldigten noch deren Vertreter zugestellt worden. Es liege hinsichtlich des ersten Bescheides eine Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren vor, welches in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen sei. Es werde – abgesehen von der geltend gemachten Nichtigkeit – zudem lediglich die Strafhöhe bekämpft.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten – in Antwort auf das eingeräumte Parteiengehör – wiederholend mitgeteilt, der ursprüngliche Einleitungsbescheid sei durch einen nicht korrekt zusammengesetzten Senat gefasst worden. Eine Änderung und Erlassung eines neuen Bescheids erfordere die Aufhebung des ersten Bescheides. Eine solche sei weder der Disziplinarbeschuldigten noch deren Vertreter zugestellt worden. Es liege hinsichtlich des ersten Bescheides eine Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren vor, welches in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen sei. Es werde – abgesehen von der geltend gemachten Nichtigkeit – zudem lediglich die Strafhöhe bekämpft.
- Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom XXXX zur Stellungnahme übermittelt.
- Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom römisch 40 zur Stellungnahme übermittelt.
- Mit Reaktion vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass, nachdem seitens der belangten Behörde die unrichtige Senatsbesetzung erkannt worden sei, darüber die Rechtsvertretung der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich telefonisch informiert und dieser mitgeteilt worden sei, es werde ein Berichtigungsbescheid erfolgen. Und im Zuge der mündlichen Verhandlung sei auf den zweiten Einleitungsbescheid vom XXXX verwiesen worden bzw. sei dies auch im Verhandlungsprotokoll ersichtlich und sei auch dies nicht seitens der Disziplinarbeschuldigten moniert worden.
- Mit Reaktion vom römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass, nachdem seitens der belangten Behörde die unrichtige Senatsbesetzung erkannt worden sei, darüber die Rechtsvertretung der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich telefonisch informiert und dieser mitgeteilt worden sei, es werde ein Berichtigungsbescheid erfolgen. Und im Zuge der mündlichen Verhandlung sei auf den zweiten Einleitungsbescheid vom römisch 40 verwiesen worden bzw. sei dies auch im Verhandlungsprotokoll ersichtlich und sei auch dies nicht seitens der Disziplinarbeschuldigten moniert worden.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeuginnen oder Zeugen für die mündliche Verhandlung zu beantragen.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeuginnen oder Zeugen für die mündliche Verhandlung zu beantragen.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme der Zeug:innen XXXX und XXXX zum Beweis dafür, dass sie sich dienstlich ordentlich verhalten habe, ihre gegenwärtige Vorgesetzte mit ihrer Dienstleistung sehr zufrieden sei, sie eine wertvolle Mitarbeiterin und gut ins Team integriert sei, dass für sie eine günstige Zukunftsprognose vorliege, sie ihr Verhalten mit der Vorgesetzten aufgearbeitet und sich reuig verhalten habe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme der Zeug:innen römisch 40 und römisch 40 zum Beweis dafür, dass sie sich dienstlich ordentlich verhalten habe, ihre gegenwärtige Vorgesetzte mit ihrer Dienstleistung sehr zufrieden sei, sie eine wertvolle Mitarbeiterin und gut ins Team integriert sei, dass für sie eine günstige Zukunftsprognose vorliege, sie ihr Verhalten mit der Vorgesetzten aufgearbeitet und sich reuig verhalten habe.
- Am XXXX langten beim Bundesverwaltungsgericht „Gegenausführungen zur Berufung der Disziplinaranwältin“ der Disziplinarbeschuldigten ein. Ausgeführt wurde, das Disziplinarerkenntnis werde lediglich hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft, der Schuldspruch bleibe unbekämpft. Vorzuwerfen sei der Disziplinarbeschuldigten lediglich, dass sie sich ohne nähere Überlegungen in die gegenständliche Situation begeben habe. Sie habe den Zeug:innenaussagen nach erst gesprayt, nachdem sich die Schlägerei entwickelt habe. Sie habe nicht in der Motivation gehandelt, einen vorangegangen körperlichen Angriff auf den Vater ahnden zu wollen. Die Annahme der Disziplinaranwältin, eine tätliche Auseinandersetzung sei zu erwarten gewesen, sei durch kein Verfahrensergebnis gedeckt. Jedenfalls habe sie nicht aufgrund einer mit der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringenden Motivation gehandelt, sondern die Nerven verloren. Hinsichtlich des fluchtartigen Verlassens sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und liege diesbezüglich keine erschwerend wirkende Dienstpflichtverletzung vor. Zum ursprünglichen Leugnen verweise sie auf das Selbstbelastungsverbot. Beigelegt werde ein Zeitungsartikel sowie eine frühere Entscheidung der Disziplinarkommission beim XXXX , aus welcher sich ergebe, dass der Antrag der Disziplinaranwältin weit überzogen sei.
- Am römisch 40 langten beim Bundesverwaltungsgericht „Gegenausführungen zur Berufung der Disziplinaranwältin“ der Disziplinarbeschuldigten ein. Ausgeführt wurde, das Disziplinarerkenntnis werde lediglich hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft, der Schuldspruch bleibe unbekämpft. Vorzuwerfen sei der Disziplinarbeschuldigten lediglich, dass sie sich ohne nähere Überlegungen in die gegenständliche Situation begeben habe. Sie habe den Zeug:innenaussagen nach erst gesprayt, nachdem sich die Schlägerei entwickelt habe. Sie habe nicht in der Motivation gehandelt, einen vorangegangen körperlichen Angriff auf den Vater ahnden zu wollen. Die Annahme der Disziplinaranwältin, eine tätliche Auseinandersetzung sei zu erwarten gewesen, sei durch kein Verfahrensergebnis gedeckt. Jedenfalls habe sie nicht aufgrund einer mit der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringenden Motivation gehandelt, sondern die Nerven verloren. Hinsichtlich des fluchtartigen Verlassens sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und liege diesbezüglich keine erschwerend wirkende Dienstpflichtverletzung vor. Zum ursprünglichen Leugnen verweise sie auf das Selbstbelastungsverbot. Beigelegt werde ein Zeitungsartikel sowie eine frühere Entscheidung der Disziplinarkommission beim römisch 40 , aus welcher sich ergebe, dass der Antrag der Disziplinaranwältin weit überzogen sei. Beigelegt ihrer Stellungnahme wurde ein Zeitungsartikel unbekannten Datums sowie eine Entscheidung der Disziplinarkommission beim XXXX vom XXXX . Die Geschäftszahl dieser Rechtssache war jeweils nicht ersichtlich.Beigelegt ihrer Stellungnahme wurde ein Zeitungsartikel unbekannten Datums sowie eine Entscheidung der Disziplinarkommission beim römisch 40 vom römisch 40 . Die Geschäftszahl dieser Rechtssache war jeweils nicht ersichtlich.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die von der Disziplinarbeschuldigten behauptete Nichtigkeit sowie die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die von der Disziplinarbeschuldigten behauptete Nichtigkeit sowie die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte steht als Bedienstete der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist ledig und kinderlos. Sie wurde beim XXXX zur Krankenpflegerin ausgebildet (Abschlussprüfung am XXXX ) und absolvierte von XXXX bis XXXX die exekutivdienstliche Grundausbildung. Am XXXX wurde sie dem XXXX zur probeweisen Verwendung im höheren Dienst als Angehörige des rechtskundigen Dienstes zugewiesen, wo sie zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen auch tätig war. Ihre Definitivstellung erfolgte am XXXX . Die Disziplinarbeschuldigte erhielt bisher keine Geldbelohnungen, Belobigungen und Anerkennungen und hatte bzw. hat keine Personalvertretungsfunktion inne. Die Disziplinarbeschuldigte brachte im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses als Angehörige des rechtskundigen Dienstes der Landespolizeidirektion XXXX mit der Einstufung A1 Gehaltsstufe XXXX einen Monatsbezug von XXXX ins Verdienen. Ihr Monatsgrundbezug beträgt nunmehr XXXX . 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte steht als Bedienstete der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist ledig und kinderlos. Sie wurde beim römisch 40 zur Krankenpflegerin ausgebildet (Abschlussprüfung am römisch 40 ) und absolvierte von römisch 40 bis römisch 40 die exekutivdienstliche Grundausbildung. Am römisch 40 wurde sie dem römisch 40 zur probeweisen Verwendung im höheren Dienst als Angehörige des rechtskundigen Dienstes zugewiesen, wo sie zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen auch tätig war. Ihre Definitivstellung erfolgte am römisch 40 . Die Disziplinarbeschuldigte erhielt bisher keine Geldbelohnungen, Belobigungen und Anerkennungen und hatte bzw. hat keine Personalvertretungsfunktion inne. Die Disziplinarbeschuldigte brachte im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses als Angehörige des rechtskundigen Dienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 mit der Einstufung A1 Gehaltsstufe römisch 40 einen Monatsbezug von römisch 40 ins Verdienen. Ihr Monatsgrundbezug beträgt nunmehr römisch 40 . 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte verfügt über kein Erspartes und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie muss einen Konsumkredit in Höhe von XXXX mit monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von XXXX begleichen. Ihr ist es möglich, im Monat Überstunden im Ausmaß von zehn Stunden zu übernehmen. Im Rahmen einer Nebentätigkeit ist sie als Dolmetscherin bei der LPD XXXX tätig, wobei hier das Einkommen selbstredend von der Auftragslage abhängt.1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte verfügt über kein Erspartes und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie muss einen Konsumkredit in Höhe von römisch 40 mit monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von römisch 40 begleichen. Ihr ist es möglich, im Monat Überstunden im Ausmaß von zehn Stunden zu übernehmen. Im Rahmen einer Nebentätigkeit ist sie als Dolmetscherin bei der LPD römisch 40 tätig, wobei hier das Einkommen selbstredend von der Auftragslage abhängt. 1.1.
- Aufgrund des Vorfalles vom XXXX wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte am XXXX zunächst ein vorläufiges, sodann am XXXX ein endgültiges Waffenverbot ausgesprochen und wurde ihre Beschwerde dagegen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX abgewiesen. Die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs abgelehnt.1.1.
- Aufgrund des Vorfalles vom römisch 40 wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 zunächst ein vorläufiges, sodann am römisch 40 ein endgültiges Waffenverbot ausgesprochen und wurde ihre Beschwerde dagegen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen. Die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs abgelehnt. 1.1.
- Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit trägt die Disziplinarbeschuldigte Dienstwaffe und Dienstuniform; sie ist für Laien nicht von einer Exekutivbediensteten zu unterscheiden. 1.1.
- Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Behördenleiterin unterweist sie andere Bedienstete. 1.
- Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.
- Am XXXX gegen XXXX erhielt die Disziplinarbeschuldigte einen Anruf ihres Vaters XXXX , dass dieser verletzt sei. Daraufhin begab sie sich außer Dienst und in zivil zu einer Tankstelle gegenüber des späteren Tatorts, an welcher sich ihr Vater befand. Noch während der Autofahrt kontaktierte sie ihren Bruder XXXX , und berichtete von den Vorkommnissen. Nach ihrer Ankunft wartete sie mit ihrem Vater auf den Bruder. Nach dessen Ankunft und aufgrund der Mitteilung des Vaters, dieser sei von Rapid-Fans verletzt worden, überquerte der Bruder rasch – in bereits angespannter Stimmung – die Straße und steuerte ohne innezuhalten unmittelbar auf einen Tisch mit mehreren unbekannten, großteils alkoholisierten Rapid-Fans im Schanigarten des dort etablierten Lokals XXXX in XXXX zu. Die Disziplinarbeschuldigte rief ihrem Bruder zwar noch die Worte „Bleib stehen!“ nach, folgte jedoch dem nicht innehaltenden Bruder unmittelbar darauf nach. Während des Überquerens der Straße machte ihr Bruder auf sich aufmerksam und forderte die Anwesenden am erwähnten Tisch lautstark dazu auf, sich zum Vorfall zu äußern. In Folge gab eine Person ausländerfeindliche Äußerungen von sich und bespuckte den Bruder der Disziplinarbeschuldigten, welcher unmittelbar darauf dieser Person einen Schlag ins Gesicht versetzte, was auslösend für einen den darauffolgenden Tumult war. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Schlag des Bruders verwendete die Disziplinarbeschuldigte ihren privaten Pfefferspray und sprühte eine beträchtliche Menge in die Personengruppe. Durch diesen Pfeffersprayeinsatz wurden drei am Konflikt unbeteiligte Personen (Frau XXXX , Frau XXXX und Herr XXXX ) getroffen, welche dadurch eine Beeinträchtigung durch Brennen an den Augen und im Gesicht erlitten hatten. Die Disziplinarbeschuldigte verließ in Folge mit ihrem Bruder und Vater fluchtartig den Vorfallort. 1.2.
- Am römisch 40 gegen römisch 40 erhielt die Disziplinarbeschuldigte einen Anruf ihres Vaters römisch 40 , dass dieser verletzt sei. Daraufhin begab sie sich außer Dienst und in zivil zu einer Tankstelle gegenüber des späteren Tatorts, an welcher sich ihr Vater befand. Noch während der Autofahrt kontaktierte sie ihren Bruder römisch 40 , und berichtete von den Vorkommnissen. Nach ihrer Ankunft wartete sie mit ihrem Vater auf den Bruder. Nach dessen Ankunft und aufgrund der Mitteilung des Vaters, dieser sei von Rapid-Fans verletzt worden, überquerte der Bruder rasch – in bereits angespannter Stimmung – die Straße und steuerte ohne innezuhalten unmittelbar auf einen Tisch mit mehreren unbekannten, großteils alkoholisierten Rapid-Fans im Schanigarten des dort etablierten Lokals römisch 40 in römisch 40 zu. Die Disziplinarbeschuldigte rief ihrem Bruder zwar noch die Worte „Bleib stehen!“ nach, folgte jedoch dem nicht innehaltenden Bruder unmittelbar darauf nach. Während des Überquerens der Straße machte ihr Bruder auf sich aufmerksam und forderte die Anwesenden am erwähnten Tisch lautstark dazu auf, sich zum Vorfall zu äußern. In Folge gab eine Person ausländerfeindliche Äußerungen von sich und bespuckte den Bruder der Disziplinarbeschuldigten, welcher unmittelbar darauf dieser Person einen Schlag ins Gesicht versetzte, was auslösend für einen den darauffolgenden Tumult war. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Schlag des Bruders verwendete die Disziplinarbeschuldigte ihren privaten Pfefferspray und sprühte eine beträchtliche Menge in die Personengruppe. Durch diesen Pfeffersprayeinsatz wurden drei am Konflikt unbeteiligte Personen (Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr römisch 40 ) getroffen, welche dadurch eine Beeinträchtigung durch Brennen an den Augen und im Gesicht erlitten hatten. Die Disziplinarbeschuldigte verließ in Folge mit ihrem Bruder und Vater fluchtartig den Vorfallort. 1.2.
- Die Disziplinarbeschuldigte hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, mit ihrer Tat eine andere Person am Körper zu verletzen. 1.2.
- Es lagen keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vor und es musste der Disziplinarbeschuldigten als ausgebildeter Krankenpflegerin, ausgebildeter Exekutivbedienstete und nunmehr als Polizeijuristin bewusst gewesen sein, dass ihre Tat nicht mit der Rechtsordnung in Übereinstimmung zu bringen ist. 1.2.
- Die Disziplinarbeschuldigte rief zwar ihrem Bruder nach, er solle stehen bleiben, verhielt sich aber sonst passiv und machte sonst keine, insbesondere keine körperlichen, Anstalten, ihren Bruder schon vor Beginn des Tumults aktiv davon abzuhalten, zu betrunkenen bzw. aggressiven Rapid-Fans zu gehen. 1.2.
- Sie hat am Vorfalltag keine Einsatzkräfte (Rettung, Polizei) verständigt und auch nicht auf das Eintreffen der Exekutive gewartet. 1.2.
- Sie ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinar vorbestraft und steht die Tat in auffallendem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. 1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte aus Unbesonnenheit heraus gehandelt hat. 1.2.
- Die Disziplinarbeschuldigte ist ausgezeichnet geschult im Umgang mit derartigen Konfliktsituationen und setzte dieses Spezialwissen nicht ein. 1.2.
- Zur Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten ist wie folgt auszuführen: Die Disziplinarbeschuldigte leugnete zunächst den Einsatz eines Pfeffersprays und gestand ihre Schuld erst vor der belangten Behörde ein, berief sich dort jedoch – wenn auch nicht durchgängig – darauf, es habe sich bei ihrem Einsatz eines Pfeffersprays um das gelindeste Mittel gehandelt. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand sie ihre Schuld ein. Sie hat sich nunmehr von ihrer Tat distanziert. 1.2.
- Zur Aufklärung des Sachverhalts haben ihre Angaben jedoch keinen wesentlichen Beitrag geleistet: Die Disziplinarbeschuldigte meldete den Vorfall in Hinblick auf die anstehende Dienstprüfung ihres Bruders, aber auch nach Absolvierung dieser Prüfung nicht aus eigenem ihren Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde und musste mittels Lichtbildwahlkonfrontation als Täterin ausgeforscht werden, weswegen sie zur Wahrheitsfindung keinen Beitrag geleistet hatte. 1.2.
- In der Verhandlung vor der belangten Behörde entschuldigte sich die Disziplinarbeschuldigte bei Frau XXXX , Frau XXXX und Herr XXXX und händigte an Frau XXXX als Ersatz für deren durch die Tat beschädigte Wimpernverlängerung aus.1.2.
- In der Verhandlung vor der belangten Behörde entschuldigte sich die Disziplinarbeschuldigte bei Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr römisch 40 und händigte an Frau römisch 40 als Ersatz für deren durch die Tat beschädigte Wimpernverlängerung aus. 1.2.
- Aufgrund des Vorfalls begab die Disziplinarbeschuldigte sich weder in Psychotherapie noch nahm sie eine Supervision in Anspruch, um diesen aufzuarbeiten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
- Die Feststellungen zum Familienstand, zu den Berufsausbildungen, zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur Definitivstellung der Disziplinarbeschuldigten samt nicht vorliegenden Belohnungen usw. und mangelnder Personalvertretungsfunktion basieren auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Eine Monatsabrechnung ihres Bezuges vom XXXX ist im Behördenakt aufliegend XXXX und legte die Disziplinarbeschuldigte nach Befragung seitens des Bundesverwaltungsgerichts einen aktuellen Gehaltsnachweis vor, aus welchem sich ihr Monatsgrundbezug von derzeit € XXXX ergibt XXXX .2.1.
- Die Feststellungen zum Familienstand, zu den Berufsausbildungen, zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur Definitivstellung der Disziplinarbeschuldigten samt nicht vorliegenden Belohnungen usw. und mangelnder Personalvertretungsfunktion basieren auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Eine Monatsabrechnung ihres Bezuges vom römisch 40 ist im Behördenakt aufliegend römisch 40 und legte die Disziplinarbeschuldigte nach Befragung seitens des Bundesverwaltungsgerichts einen aktuellen Gehaltsnachweis vor, aus welchem sich ihr Monatsgrundbezug von derzeit € römisch 40 ergibt römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellungen zu ihrem Ersparten, den nicht gegebenen Unterhaltsverpflichtungen und der Begleichung eines Konsumkredites sowie zur Möglichkeit der Übernahme von zehn Überstunden pro Monat und ihrer Nebentätigkeit als Dolmetscherin fußen auf ihren Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .2.1.
- Die Feststellungen zu ihrem Ersparten, den nicht gegebenen Unterhaltsverpflichtungen und der Begleichung eines Konsumkredites sowie zur Möglichkeit der Übernahme von zehn Überstunden pro Monat und ihrer Nebentätigkeit als Dolmetscherin fußen auf ihren Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellungen zum Waffenverbot, welches gegen die Disziplinarbeschuldigte ausgesprochen wurde, und die Abweisung ihrer Beschwerde dagegen durch das Landesverwaltungsgerichtes XXXX am XXXX samt Abweisung ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX fußen auf dem Verwaltungsakt und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .2.1.
- Die Feststellungen zum Waffenverbot, welches gegen die Disziplinarbeschuldigte ausgesprochen wurde, und die Abweisung ihrer Beschwerde dagegen durch das Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 am römisch 40 samt Abweisung ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 fußen auf dem Verwaltungsakt und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.1.
- Die Feststellungen, dass sie für Laien nicht von einer Exekutivbediensteten zu unterscheiden ist, resultieren aus den Angaben der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie auf Befragung angab, sie habe eine Uniformtrageerlaubnis und würde eine Dienstwaffe tragen XXXX .2.1.
- Die Feststellungen, dass sie für Laien nicht von einer Exekutivbediensteten zu unterscheiden ist, resultieren aus den Angaben der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie auf Befragung angab, sie habe eine Uniformtrageerlaubnis und würde eine Dienstwaffe tragen römisch 40 . 2.1.5 Die Feststellungen zur Vorgesetztenfunktion der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass im Rahmen der Funktion einer Behördenleiterin, beispielsweise beim XXXX , sie auch andere Bedienstete unterweise XXXX .2.1.5 Die Feststellungen zur Vorgesetztenfunktion der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass im Rahmen der Funktion einer Behördenleiterin, beispielsweise beim römisch 40 , sie auch andere Bedienstete unterweise römisch 40 . 2.
- Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: 2.2.
- Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten, ihres Bruders in dessen Disziplinarverfahren und der befragten Zeug:innen. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachte Tathandlung ergeben sich weiters unzweifelhaft aus dem von ihr außer Streit gestellten Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Eine Schilderung des Tathergangs erfolgte zudem durch die Disziplinarbeschuldigte selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachte Tathandlung ergeben sich weiters unzweifelhaft aus dem von ihr außer Streit gestellten Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Eine Schilderung des Tathergangs erfolgte zudem durch die Disziplinarbeschuldigte selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Die Feststellung, dass die Familie der Disziplinarbeschuldigten entgegen ihrer Aussage direkt auf den Tisch mit den bereits alkoholisierten Rapid-Fans zusteuerte, ergibt sich klar aus den vorliegenden Zeug:innenaussagen und ihrer eigenen vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX vom XXXX . So führte der Zeuge XXXX aus, ihm sei klar gewesen, dass „da jetzt etwas passiere“ und sei allen voran der Bruder der Disziplinarbeschuldigten „direkt zum letzten Tisch gegangen“ XXXX . Nach dem Zeugen XXXX sei die Familie der Disziplinarbeschuldigten, allen voran ihr Bruder, ebenfalls direkt auf die Gruppe von Rapid-Fans mit der Frage, wer den gemeinsamen Vater geschlagen habe, zugegangen, und gab das dieser Zeuge sowohl vor der Polizei als auch der belangten Behörde zu Protokoll XXXX . Diese Aussagen wurden weiters vom Zeugen XXXX bei der Polizei XXXX als auch von der Zeugin XXXX vor der belangten Behörde XXXX bestätigt. Auch sagte sie selbst vor dem Verwaltungsgericht XXXX in ihren Verfahren betreffend das gegen sie ausgesprochene Waffenverbot aus, dass ihr Bruder auf den einzigen Tisch mit offenkundigen Rapid-Fans zugesteuert ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX ). Der Disziplinarbeschuldigten ist somit nicht in ihrer Aussage zu folgen, dass ihr Bruder ganz allgemein fragen habe wollen XXXX . Vielmehr bewegte sich die Familie direkt auf den betreffenden Tisch zu. Auch ergibt sich schon alleine zeitlich gesehen aus der Angabe des Bruders der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe von der familiären Zusammenkunft bei der Tankstelle bis zur Flucht lediglich zwei bis drei Minuten gedauert XXXX , dass sich die Familie direkt dorthin begeben haben musste und nicht allgemeine Anfragen an alle im Schanigarten Anwesenden gestellt haben konnte, da sich sonst die vom Bruder der Disziplinarbeschuldigten zu- bzw. eingestandene Zeitleiste der Ereignisse nicht ausgegangen wäre XXXX und stimmen die Angabe der Disziplinarbeschuldigten selbst sowohl in ihrer Stellungnahme vom XXXX , als auch vor der belangten Behörde XXXX damit überein bzw. war auffällig, dass sie lediglich vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, ihr Bruder habe in eine Runde von drei Tischen gefragt XXXX , sodass hierbei von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist.Die Feststellung, dass die Familie der Disziplinarbeschuldigten entgegen ihrer Aussage direkt auf den Tisch mit den bereits alkoholisierten Rapid-Fans zusteuerte, ergibt sich klar aus den vorliegenden Zeug:innenaussagen und ihrer eigenen vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 . So führte der Zeuge römisch 40 aus, ihm sei klar gewesen, dass „da jetzt etwas passiere“ und sei allen voran der Bruder der Disziplinarbeschuldigten „direkt zum letzten Tisch gegangen“ römisch 40 . Nach dem Zeugen römisch 40 sei die Familie der Disziplinarbeschuldigten, allen voran ihr Bruder, ebenfalls direkt auf die Gruppe von Rapid-Fans mit der Frage, wer den gemeinsamen Vater geschlagen habe, zugegangen, und gab das dieser Zeuge sowohl vor der Polizei als auch der belangten Behörde zu Protokoll römisch 40 . Diese Aussagen wurden weiters vom Zeugen römisch 40 bei der Polizei römisch 40 als auch von der Zeugin römisch 40 vor der belangten Behörde römisch 40 bestätigt. Auch sagte sie selbst vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 in ihren Verfahren betreffend das gegen sie ausgesprochene Waffenverbot aus, dass ihr Bruder auf den einzigen Tisch mit offenkundigen Rapid-Fans zugesteuert ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 ). Der Disziplinarbeschuldigten ist somit nicht in ihrer Aussage zu folgen, dass ihr Bruder ganz allgemein fragen habe wollen römisch 40 . Vielmehr bewegte sich die Familie direkt auf den betreffenden Tisch zu. Auch ergibt sich schon alleine zeitlich gesehen aus der Angabe des Bruders der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe von der familiären Zusammenkunft bei der Tankstelle bis zur Flucht lediglich zwei bis drei Minuten gedauert römisch 40 , dass sich die Familie direkt dorthin begeben haben musste und nicht allgemeine Anfragen an alle im Schanigarten Anwesenden gestellt haben konnte, da sich sonst die vom Bruder der Disziplinarbeschuldigten zu- bzw. eingestandene Zeitleiste der Ereignisse nicht ausgegangen wäre römisch 40 und stimmen die Angabe der Disziplinarbeschuldigten selbst sowohl in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 , als auch vor der belangten Behörde römisch 40 damit überein bzw. war auffällig, dass sie lediglich vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, ihr Bruder habe in eine Runde von drei Tischen gefragt römisch 40 , sodass hierbei von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist. Die Feststellung, dass der Schlag des Bruders auslösend für die Folgeereignisse war, fußt genauso nicht nur auf den Angaben der einvernommenen Zeug:innen XXXX , sondern vor allem auch auf ihrer eigenen Aussage vor der belangten Behörde in der dortigen Verhandlung vom XXXX . Dort gab sie zu Protokoll, dass der Schlag des Disziplinarbeschuldigten der Auslöser für den nachfolgenden Tumult gewesen sei XXXX . Die Feststellung, dass der Schlag des Bruders auslösend für die Folgeereignisse war, fußt genauso nicht nur auf den Angaben der einvernommenen Zeug:innen römisch 40 , sondern vor allem auch auf ihrer eigenen Aussage vor der belangten Behörde in der dortigen Verhandlung vom römisch 40 . Dort gab sie zu Protokoll, dass der Schlag des Disziplinarbeschuldigten der Auslöser für den nachfolgenden Tumult gewesen sei römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen, dass die Disziplinarbeschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, mit dieser ihrer Tat andere Personen am Körper zu verletzen, rühren daher, dass nicht glaubhaft ist, dass sie ohne bedingte Verletzungsabsicht gehandelt hatte, gab sie doch selbst an, zum Zeitpunkt des Schlages ihres Bruders sei ihr bereits klargewesen, dass die Lage eskaliere ( XXXX : „okay, es ist aus“). Der Pfeffersprayeinsatz erfolgte sodann in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Schlag des Bruders XXXX . Durch die Zeug:innen ist – entgegen ihrer eigenen Aussage – zudem eine große Menge an Pfefferspray wahrgenommen worden XXXX , sodass nicht glaubhaft ist, dass die Disziplinarbeschuldigte handelte, ohne eine Verletzung zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Zum Vorsatz der Disziplinarbeschuldigten wird ergänzend erwogen: Die Disziplinarbeschuldigte war aufgrund ihrer Berufserfahrung sehr wohl in der Lage, die Situation ausreichend abzuschätzen. Gerade ihre Erfahrung als ehemalige Exekutivbedienstete mit GSOD-Einsätzen verschaffte ihr Spezialwissen, welches sie am gegenständlichen Tag einzusetzen in der Lage war. Umso mehr hätte sie, sofern sie einer gefährlichen Situation aus dem Weg gehen wollte, achtgeben müssen.2.2.
- Die Feststellungen, dass die Disziplinarbeschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, mit dieser ihrer Tat andere Personen am Körper zu verletzen, rühren daher, dass nicht glaubhaft ist, dass sie ohne bedingte Verletzungsabsicht gehandelt hatte, gab sie doch selbst an, zum Zeitpunkt des Schlages ihres Bruders sei ihr bereits klargewesen, dass die Lage eskaliere ( römisch 40 : „okay, es ist aus“). Der Pfeffersprayeinsatz erfolgte sodann in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Schlag des Bruders römisch 40 . Durch die Zeug:innen ist – entgegen ihrer eigenen Aussage – zudem eine große Menge an Pfefferspray wahrgenommen worden römisch 40 , sodass nicht glaubhaft ist, dass die Disziplinarbeschuldigte handelte, ohne eine Verletzung zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Zum Vorsatz der Disziplinarbeschuldigten wird ergänzend erwogen: Die Disziplinarbeschuldigte war aufgrund ihrer Berufserfahrung sehr wohl in der Lage, die Situation ausreichend abzuschätzen. Gerade ihre Erfahrung als ehemalige Exekutivbedienstete mit GSOD-Einsätzen verschaffte ihr Spezialwissen, welches sie am gegenständlichen Tag einzusetzen in der Lage war. Umso mehr hätte sie, sofern sie einer gefährlichen Situation aus dem Weg gehen wollte, achtgeben müssen. Befragt, inwieweit ihr Handeln mit der Rechtsordnung übereinstimme, führte die Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, zum damaligen Zeitpunkt sei ihr dies nicht bewusst gewesen. Dem widersprechend gab sie kurz darauf an, ihr sei schon vor Ort bewusst gewesen, dass das ein Nachspiel geben und disziplinarrechtliche Konsequenzen haben würde XXXX . Sie habe darüber nachgedacht, wegzulaufen oder zu sprayen, wobei sie nicht gewusst habe, ob dann auch Vater und Bruder weglaufen würden XXXX . Es gilt auch zu betonen, dass der Zeuge XXXX bereits bei seiner ersten Vernehmung bei der Polizei am XXXX angab, dass die Disziplinarbeschuldigte Richtung der Rapid-Fans und allen weiteren Gästen des Lokals XXXX auf Seite XXXX sprühte XXXX , bei seiner zweiten Vernehmung am XXXX meinte er, die Disziplinarbeschuldigte habe wahllos mit einem Pfefferspray in die Menge gesprüht und sei da kein Sprühfaden, sondern eine ziemlich große Wolke gewesen XXXX und auch vor der belangten Behörde gab dieser Zeuge an, dass die Disziplinarbeschuldigte hätte mit ihrem Pfeffersprayeisatz eine „Riesenwolke“ bewirkt XXXX , weswegen ihre Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX im Rahmen der Verhandlung am XXXX betreffend das gegen sie ausgesprochene Waffenverbot, sie haben lediglich einen gezielten Strahl gegen den Angreifer ausgesetzt XXXX , als unglaubhaft verworfen wird. Und war es auch befremdlich, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde gegen das gegen sie auferlegte Waffenverbot die Verletzungen von Frau XXXX , welche sie von allen unbeteiligten Personen mit ihrem Pfeffersprayeinsatz am stärksten getroffen hatte, herunterzuspielen versuchte XXXX .Befragt, inwieweit ihr Handeln mit der Rechtsordnung übereinstimme, führte die Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, zum damaligen Zeitpunkt sei ihr dies nicht bewusst gewesen. Dem widersprechend gab sie kurz darauf an, ihr sei schon vor Ort bewusst gewesen, dass das ein Nachspiel geben und disziplinarrechtliche Konsequenzen haben würde römisch 40 . Sie habe darüber nachgedacht, wegzulaufen oder zu sprayen, wobei sie nicht gewusst habe, ob dann auch Vater und Bruder weglaufen würden römisch 40 . Es gilt auch zu betonen, dass der Zeuge römisch 40 bereits bei seiner ersten Vernehmung bei der Polizei am römisch 40 angab, dass die Disziplinarbeschuldigte Richtung der Rapid-Fans und allen weiteren Gästen des Lokals römisch 40 auf Seite römisch 40 sprühte römisch 40 , bei seiner zweiten Vernehmung am römisch 40 meinte er, die Disziplinarbeschuldigte habe wahllos mit einem Pfefferspray in die Menge gesprüht und sei da kein Sprühfaden, sondern eine ziemlich große Wolke gewesen römisch 40 und auch vor der belangten Behörde gab dieser Zeuge an, dass die Disziplinarbeschuldigte hätte mit ihrem Pfeffersprayeisatz eine „Riesenwolke“ bewirkt römisch 40 , weswegen ihre Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 im Rahmen der Verhandlung am römisch 40 betreffend das gegen sie ausgesprochene Waffenverbot, sie haben lediglich einen gezielten Strahl gegen den Angreifer ausgesetzt römisch 40 , als unglaubhaft verworfen wird. Und war es auch befremdlich, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde gegen das gegen sie auferlegte Waffenverbot die Verletzungen von Frau römisch 40 , welche sie von allen unbeteiligten Personen mit ihrem Pfeffersprayeinsatz am stärksten getroffen hatte, herunterzuspielen versuchte römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen, dass keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorgelegen sind, basieren auf den vorliegenden Zeugenaussagen aus dem Verfahren vor der belangten Behörde. Insbesondere wurde dort seitens des Zeugens XXXX angeführt, zuerst habe er Schläge ins Gesicht gesehen, eine halbe Minute, eine Minute später, sei ganz schnell gesprüht worden XXXX , womit auch die Aussage der Zeugin XXXX übereinstimmt, zwei Männer und eine Frau hätten angefangen, „Stress zu machen“, Gläser seien zerbrochen und daraufhin sei der Pfefferspray, unerwartet, ganz schnell zum Einsatz kommen XXXX . Einen Hinweis darauf, dass der Einsatz des Pfeffersprays im Zusammenhang mit einer Nothilfesituation erfolgte, ergab sich nicht und erscheint auch in Anbetracht der geschilderten Vorfallabläufe unglaubwürdig und wird hierzu dem Zeugen XXXX gefolgt, wenn er bereits bei der Polizei am XXXX aussagte, dass es sich beim Pfeffersprayeinsatz um keine Verteidigungshandlung gehandelt hatte XXXX . Auch führte die Disziplinarbeschuldigte selbst vor der belangten Behörde aus, sie hätte in dieser Situation zehn andere Möglichkeiten gehabt und gestand dies auch befragt vom Bundesverwaltungsgericht ein XXXX . Zudem gilt es zu betonen, dass der Bruder der Disziplinarbeschuldigten, XXXX , den Tumult provoziert hatte, indem er einem Rapid-Fan entweder mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht schlug und daraufhin ein Gemenge entstand. Auch wurde der Disziplinarbeschuldigten nicht gefolgt, wenn sie im Vorverfahren angegeben hatte, es habe am Rapid-Tisch Aufbruchstimmung geherrscht. Die befragten Zeug:innen zeichneten nämlich unisono eher jenes Bild, dass die nämlichen Rapid-Fans ziemlich beeinträchtigt gewesen seien und keine Anstalten gemacht hätten, wegzugehen XXXX . Die Disziplinarbeschuldigte war stets bemüht ihre Rolle herunterzuspielen. Es ist somit auch hierzu davon auszugehen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung der Disziplinarbeschuldigten handelte, um ihr Verhalten zu rechtfertigen und zu diesem zu sagen, dass sie sich betreffend ihren Bruder äußerst passiv verhalten hatte. Gemeint ist hiermit, dass sie keinerlei Anstrengungen unternommen hatte, ihren Bruder davon abzuhalten, eigenmächtig zu dem Tisch mit den alkoholisierten Rapid-Fans zu gehen und jene Person herauszufinden, welcher den gemeinsamen Vater geschlagen hatte. Dies ist umso verwerflicher, als sie dies nicht nur aus Schutz bzw. Sorge für bzw. um ihren Bruder, sondern vor allem auch strafrechtlich gesehen, aufgrund ihres Studiums der Rechtswissenschaften, geschweige denn aufgrund ihrer Ausbildungen im Disziplinarrecht des Bundes hätte tun müssen. Dass die Annahme einer Notwehr- bzw. Nothilfesituation seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht glaubhaft ist, ergibt sich auch aus den aufgrund ihrer formidablen Ausbildung erworbenen Kenntnissen. Die Disziplinarbeschuldigte selbst gab im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe ihrem Bruder bei den Prüfungsvorbereitungen zur Grundausbildung mit rechtlichen Auskünften unterstützt XXXX . Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nahm zum Tatzeitpunkt sie die behördliche Vorprüfung
§ 13Abs.
2 Waffengesetz vor, und ist dies nach dem Vorfall jedenfalls im Rahmen ihres Journaldiensts nach wie vor Teil ihres Tätigkeitsbereichs XXXX . Sie hatte eine spezielle Ausbildung für den Umgang mit einem „großen Pfefferspray“. Diese Ausbildung wurde im Hinblick auf ihren Einsatz im Rahmen von Fußballveranstaltungen und Demonstrationen absolviert XXXX . Durch die E2b-Grundausbildung für den Exekutivdienst, wurden der Disziplinarbeschuldigten in 56 Unterrichtseinheiten „angewandte Psychologie“, 40 Unterrichtseinheiten „Kommunikation und Konfliktmanagement“ diesbezüglich relevante Kenntnisse und in 40 Unterrichtseinheiten „Dienstrecht“ auch disziplinarrechtliches Wissen vermittelt XXXX . Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass sie die vorliegende Situation zureichend einschätzen konnte. Gerade in einer Situation familiärer Betroffenheit wäre es in Anbetracht ihrer polizeilichen Erfahrung und der erworbenen Kenntnisse angebracht gewesen, Distanz zu wahren, ein Intervenieren zu unterlassen und auf das Einschreiten der Kolleg:innen in sachlicher, objektiver Weise zu vertrauen.2.2.3. Die Feststellungen, dass keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorgelegen sind, basieren auf den vorliegenden Zeugenaussagen aus dem Verfahren vor der belangten Behörde. Insbesondere wurde dort seitens des Zeugens römisch 40 angeführt, zuerst habe er Schläge ins Gesicht gesehen, eine halbe Minute, eine Minute später, sei ganz schnell gesprüht worden römisch 40 , womit auch die Aussage der Zeugin römisch 40 übereinstimmt, zwei Männer und eine Frau hätten angefangen, „Stress zu machen“, Gläser seien zerbrochen und daraufhin sei der Pfefferspray, unerwartet, ganz schnell zum Einsatz kommen römisch 40 . Einen Hinweis darauf, dass der Einsatz des Pfeffersprays im Zusammenhang mit einer Nothilfesituation erfolgte, ergab sich nicht und erscheint auch in Anbetracht der geschilderten Vorfallabläufe unglaubwürdig und wird hierzu dem Zeugen römisch 40 gefolgt, wenn er bereits bei der Polizei am römisch 40 aussagte, dass es sich beim Pfeffersprayeinsatz um keine Verteidigungshandlung gehandelt hatte römisch 40 . Auch führte die Disziplinarbeschuldigte selbst vor der belangten Behörde aus, sie hätte in dieser Situation zehn andere Möglichkeiten gehabt und gestand dies auch befragt vom Bundesverwaltungsgericht ein römisch 40 . Zudem gilt es zu betonen, dass der Bruder der Disziplinarbeschuldigten, römisch 40 , den Tumult provoziert hatte, indem er einem Rapid-Fan entweder mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht schlug und daraufhin ein Gemenge entstand. Auch wurde der Disziplinarbeschuldigten nicht gefolgt, wenn sie im Vorverfahren angegeben hatte, es habe am Rapid-Tisch Aufbruchstimmung geherrscht. Die befragten Zeug:innen zeichneten nämlich unisono eher jenes Bild, dass die nämlichen Rapid-Fans ziemlich beeinträchtigt gewesen seien und keine Anstalten gemacht hätten, wegzugehen römisch 40 . Die Disziplinarbeschuldigte war stets bemüht ihre Rolle herunterzuspielen. Es ist somit auch hierzu davon auszugehen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung der Disziplinarbeschuldigten handelte, um ihr Verhalten zu rechtfertigen und zu diesem zu sagen, dass sie sich betreffend ihren Bruder äußerst passiv verhalten hatte. Gemeint ist hiermit, dass sie keinerlei Anstrengungen unternommen hatte, ihren Bruder davon abzuhalten, eigenmächtig zu dem Tisch mit den alkoholisierten Rapid-Fans zu gehen und jene Person herauszufinden, welcher den gemeinsamen Vater geschlagen hatte. Dies ist umso verwerflicher, als sie dies nicht nur aus Schutz bzw. Sorge für bzw. um ihren Bruder, sondern vor allem auch strafrechtlich gesehen, aufgrund ihres Studiums der Rechtswissenschaften, geschweige denn aufgrund ihrer Ausbildungen im Disziplinarrecht des Bundes hätte tun müssen. Dass die Annahme einer Notwehr- bzw. Nothilfesituation seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht glaubhaft ist, ergibt sich auch aus den aufgrund ihrer formidablen Ausbildung erworbenen Kenntnissen. Die Disziplinarbeschuldigte selbst gab im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe ihrem Bruder bei den Prüfungsvorbereitungen zur Grundausbildung mit rechtlichen Auskünften unterstützt römisch 40 . Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nahm zum Tatzeitpunkt sie die behördliche Vorprüfung
Paragraph 13, Absatz 2, Waffengesetz vor, und ist dies nach dem Vorfall jedenfalls im Rahmen ihres Journaldiensts nach wie vor Teil ihres Tätigkeitsbereichs römisch 40 . Sie hatte eine spezielle Ausbildung für den Umgang mit einem „großen Pfefferspray“. Diese Ausbildung wurde im Hinblick auf ihren Einsatz im Rahmen von Fußballveranstaltungen und Demonstrationen absolviert römisch 40 . Durch die E2b-Grundausbildung für den Exekutivdienst, wurden der Disziplinarbeschuldigten in 56 Unterrichtseinheiten „angewandte Psychologie“, 40 Unterrichtseinheiten „Kommunikation und Konfliktmanagement“ diesbezüglich relevante Kenntnisse und in 40 Unterrichtseinheiten „Dienstrecht“ auch disziplinarrechtliches Wissen vermittelt römisch 40 . Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass sie die vorliegende Situation zureichend einschätzen konnte. Gerade in einer Situation familiärer Betroffenheit wäre es in Anbetracht ihrer polizeilichen Erfahrung und der erworbenen Kenntnisse angebracht gewesen, Distanz zu wahren, ein Intervenieren zu unterlassen und auf das Einschreiten der Kolleg:innen in sachlicher, objektiver Weise zu vertrauen. 2.2.
- Die Feststellung zum passiven Verhalten der Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus deren Aussage in der mündlichen Verhandlung. So gab sie an, vom Gefühl her habe sie die Annahme gehabt, es sei besser, nicht dorthin zu gehen zum Lokal, aber als ihr Bruder gegangen sei, habe sie das auch getan XXXX . Zwar äußerte sie noch kurz „Bleib stehen!“ XXXX und wurde das von ihrem Bruder bestätigt XXXX , doch daraus, dass sie gleich darauf dem Bruder folgte, kann jedoch geschlossen werden, dass es sich um keinen ernstlichen Versuch gehandelt hatte. 2.2.
- Die Feststellung zum passiven Verhalten der Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus deren Aussage in der mündlichen Verhandlung. So gab sie an, vom Gefühl her habe sie die Annahme gehabt, es sei besser, nicht dorthin zu gehen zum Lokal, aber als ihr Bruder gegangen sei, habe sie das auch getan römisch 40 . Zwar äußerte sie noch kurz „Bleib stehen!“ römisch 40 und wurde das von ihrem Bruder bestätigt römisch 40 , doch daraus, dass sie gleich darauf dem Bruder folgte, kann jedoch geschlossen werden, dass es sich um keinen ernstlichen Versuch gehandelt hatte. 2.2.
- Die Feststellung, dass die Disziplinarbeschuldigte aus eigenem keine Einsatzkräfte gerufen hatte, fußt auf ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .2.2.
- Die Feststellung, dass die Disziplinarbeschuldigte aus eigenem keine Einsatzkräfte gerufen hatte, fußt auf ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zu ihrer straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und dazu, dass die Tat in auffallendem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten stand, fußen auf den Einvernahmen ihres ehemaligen Vorgesetzten XXXX und ihrer derzeitigen Vorgesetzten XXXX und deren positiven Ausführungen vor der belangten Behörde XXXX gab an, die Disziplinarbeschuldigte habe eine sehr gute Auffassungsgabe, füge sich gut ein, und könne er über sie nichts Negatives sagen. Auch in seiner weiteren Einvernahme wurde klar, dass er das dienstliche Verhalten der Disziplinarbeschuldigten als ordentlich einstufte XXXX . Damit stimmen auch die Angaben seitens XXXX vor der belangten Behörde überein XXXX . So gab XXXX vor der belangten Behörde an, sie wolle die Disziplinarbeschuldigte auf jeden Fall im Team behalten und im Nachhinein habe der Disziplinarbeschuldigten der Vorfall sehr leidgetan XXXX . Des Weiteren erliegt im Akt eine formlose grundsätzlich sehr gute Dienstbeschreibung der XXXX , in welcher jedoch angeführt wird, die Disziplinarbeschuldigte lege teilweise reserviertes Verhalten an den Tag und reagiere in gewissen Situationen sehr emotional XXXX vermeinte jedoch auf diese ihre Dienstbeschreibung von der belangten Behörde angesprochen, dies habe sich zwischenzeitig gelegt XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich folglich auf Grund dieser bereits erfolgten Einvernahme der beantragten Zeug:innen im Vorverfahren ein klares Bild machen, weswegen in der bzw. für die Beschwerdeverhandlung der Beweisantrag abzuweisen war. 2.2.
- Die Feststellungen zu ihrer straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und dazu, dass die Tat in auffallendem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten stand, fußen auf den Einvernahmen ihres ehemaligen Vorgesetzten römisch 40 und ihrer derzeitigen Vorgesetzten römisch 40 und deren positiven Ausführungen vor der belangten Behörde römisch 40 gab an, die Disziplinarbeschuldigte habe eine sehr gute Auffassungsgabe, füge sich gut ein, und könne er über sie nichts Negatives sagen. Auch in seiner weiteren Einvernahme wurde klar, dass er das dienstliche Verhalten der Disziplinarbeschuldigten als ordentlich einstufte römisch 40 . Damit stimmen auch die Angaben seitens römisch 40 vor der belangten Behörde überein römisch 40 . So gab römisch 40 vor der belangten Behörde an, sie wolle die Disziplinarbeschuldigte auf jeden Fall im Team behalten und im Nachhinein habe der Disziplinarbeschuldigten der Vorfall sehr leidgetan römisch 40 . Des Weiteren erliegt im Akt eine formlose grundsätzlich sehr gute Dienstbeschreibung der römisch 40 , in welcher jedoch angeführt wird, die Disziplinarbeschuldigte lege teilweise reserviertes Verhalten an den Tag und reagiere in gewissen Situationen sehr emotional römisch 40 vermeinte jedoch auf diese ihre Dienstbeschreibung von der belangten Behörde angesprochen, dies habe sich zwischenzeitig gelegt römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich folglich auf Grund dieser bereits erfolgten Einvernahme der beantragten Zeug:innen im Vorverfahren ein klares Bild machen, weswegen in der bzw. für die Beschwerdeverhandlung der Beweisantrag abzuweisen war. 2.2.
- Die Feststellungen, dass das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten am XXXX nicht aus Unbesonnenheit bzw. aus einem Affekt herausgesetzt wurde, fußt auf folgender Überlegung: Durch ihre Ausbildung zur Exekutivbediensteten und auch nach eigenen Angaben ist die Disziplinarbeschuldigte grundsätzlich geschult, mit Stresssituationen umzugehen. Zwar ist der Disziplinarbeschuldigenden zuzugestehen, dass der Anblick des verletzten Vaters sie in Anspannung versetzt haben kann, jedoch ist davon auszugehen, dass sie mit derartiger Anspannung, auch wenn weitere Stressoren im privaten Bereich im betreffenden Zeitraum vorhanden waren, grundsätzlich umzugehen weiß. In Anbetracht dessen, dass die Disziplinarbeschuldigte nach Kontaktaufnahme durch den Vater ihren Bruder verständigte und den Anfahrtsweg zum Vorfallort auf sich nahm, hatte sie bereits im Vorfeld Zeit sich nach der Nachricht einer Verletzung des Vaters zu fangen. Dass sie durch diese Stressoren zusammentreffend mit der Situation am Tattag in einem derartigen Schockzustand stand, dass ihr die Lenkung ihrer Handlungen durch ruhiges Denken vollends entzogen waren, ist nicht glaubhaft. Soweit die Disziplinarbeschuldigte schildert durch eine Trennung und Überstunden unter besonderem Stress gestanden zu haben, so ist anzuführen, dass derartige Stressoren des alltäglichen Lebens zu erwarten sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch wiederkehren können XXXX . Gerade von einer Angehörigen mit ihrer Ausbildung als Krankenpflegerin, Exekutivbedienstete und Polizeijuristin ist ein hohes Maß an Resilienz und der geübte Umgang mit einer aus mehreren Stresssituationen kumulierten Anspannung zu erwarten. Dem widersprach sie auch nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht XXXX . Ein Handeln aus Unbesonnenheit bzw. einem Affekt heraus ist daher im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. 2.2.
- Die Feststellungen, dass das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 nicht aus Unbesonnenheit bzw. aus einem Affekt herausgesetzt wurde, fußt auf folgender Überlegung: Durch ihre Ausbildung zur Exekutivbediensteten und auch nach eigenen Angaben ist die Disziplinarbeschuldigte grundsätzlich geschult, mit Stresssituationen umzugehen. Zwar ist der Disziplinarbeschuldigenden zuzugestehen, dass der Anblick des verletzten Vaters sie in Anspannung versetzt haben kann, jedoch ist davon auszugehen, dass sie mit derartiger Anspannung, auch wenn weitere Stressoren im privaten Bereich im betreffenden Zeitraum vorhanden waren, grundsätzlich umzugehen weiß. In Anbetracht dessen, dass die Disziplinarbeschuldigte nach Kontaktaufnahme durch den Vater ihren Bruder verständigte und den Anfahrtsweg zum Vorfallort auf sich nahm, hatte sie bereits im Vorfeld Zeit sich nach der Nachricht einer Verletzung des Vaters zu fangen. Dass sie durch diese Stressoren zusammentreffend mit der Situation am Tattag in einem derartigen Schockzustand stand, dass ihr die Lenkung ihrer Handlungen durch ruhiges Denken vollends entzogen waren, ist nicht glaubhaft. Soweit die Disziplinarbeschuldigte schildert durch eine Trennung und Überstunden unter besonderem Stress gestanden zu haben, so ist anzuführen, dass derartige Stressoren des alltäglichen Lebens zu erwarten sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch wiederkehren können römisch 40 . Gerade von einer Angehörigen mit ihrer Ausbildung als Krankenpflegerin, Exekutivbedienstete und Polizeijuristin ist ein hohes Maß an Resilienz und der geübte Umgang mit einer aus mehreren Stresssituationen kumulierten Anspannung zu erwarten. Dem widersprach sie auch nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht römisch 40 . Ein Handeln aus Unbesonnenheit bzw. einem Affekt heraus ist daher im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. 2.2.
- Die Feststellungen zum hervorragenden Wissen der Disziplinarbeschuldigten in Bezug auf derartige Situationen ergeben sich aus deren Auskünften über ihre bisherigen Ausbildungen und Berufslaufbahn: Im Rahmen ihrer Ausbildung zur Exekutivbediensteten und in ihrer Tätigkeit als Krankenpflegerin lernte sie den korrekten Umgang mit Konfliktsituationen. Sie war etwas über fünf Jahre E2b-Bedienstete XXXX . GSOD-Einsätze absolvierte sie bereits und ist ihr genauestens bekannt, wie sich der Umgang mit betrunkenen Fans grundsätzlich gestaltet XXXX . Im seitens der einschreitenden Beamten verfassten Aktenvermerk wurde protokolliert, der Vorfall habe sich nach einem Fußballspiel des Sportklubs Rapid Wien in einem dem Heimstadion dieses Fußballvereins nahen Lokals ereignet. Die einschreitenden Beamten seien einer Vielzahl von teils betrunkenen Fußballfans gegenübergestanden, eine aufgeheizte und teils aggressive Stimmung habe geherrscht. Es sei auf ein weiteres Vorgehen aufgrund der angespannten Lage und aus Gründen der Deeskalation verzichtet worden XXXX . Daraus erschließt sich, dass eine Situation vorlag, in der der Disziplinarbeschuldigten gerade aufgrund ihres umfassenden Vorwissens klar sein musste, dass eine Eskalation der Situation droht. Auch, dass, wie zeugenseitig berichtet, der Vater der Disziplinarbeschuldigten gegenüber den Personen am Tisch äußerte „Schlagt mich jetzt, jetzt bin ich nicht alleine“, zeugt von einer Situation hoher Anspannung XXXX . In einer solchen Situation entschied sich die Disziplinarbeschuldigte, nach eigenen Angaben, nicht für das gelindeste Mittel zur Deeskalation XXXX . Des Weiteren verfügte sie über überdurchschnittliche Fähigkeiten im Umgang mit dem Pfefferspray, hatte hierzu eine Spezialausbildung absolviert, und wird ihr dieser auch hin und wieder in einer Zehner-Personengruppe dienstlich anvertraut XXXX . Als Juristin hatte sie gerade mit der Prüfung des Waffengesetzes zu tun XXXX . Von ausgezeichneten juristischen Kenntnissen derartiger Situationen ist, auch in Anbetracht dessen, dass sie dem Bruder für rechtliche Fragen im Rahmen der Grundausbildung zur Verfügung stand XXXX , auszugehen.2.2.
- Die Feststellungen zum hervorragenden Wissen der Disziplinarbeschuldigten in Bezug auf derartige Situationen ergeben sich aus deren Auskünften über ihre bisherigen Ausbildungen und Berufslaufbahn: Im Rahmen ihrer Ausbildung zur Exekutivbediensteten und in ihrer Tätigkeit als Krankenpflegerin lernte sie den korrekten Umgang mit Konfliktsituationen. Sie war etwas über fünf Jahre E2b-Bedienstete römisch 40 . GSOD-Einsätze absolvierte sie bereits und ist ihr genauestens bekannt, wie sich der Umgang mit betrunkenen Fans grundsätzlich gestaltet römisch 40 . Im seitens der einschreitenden Beamten verfassten Aktenvermerk wurde protokolliert, der Vorfall habe sich nach einem Fußballspiel des Sportklubs Rapid Wien in einem dem Heimstadion dieses Fußballvereins nahen Lokals ereignet. Die einschreitenden Beamten seien einer Vielzahl von teils betrunkenen Fußballfans gegenübergestanden, eine aufgeheizte und teils aggressive Stimmung habe geherrscht. Es sei auf ein weiteres Vorgehen aufgrund der angespannten Lage und aus Gründen der Deeskalation verzichtet worden römisch 40 . Daraus erschließt sich, dass eine Situation vorlag, in der der Disziplinarbeschuldigten gerade aufgrund ihres umfassenden Vorwissens klar sein musste, dass eine Eskalation der Situation droht. Auch, dass, wie zeugenseitig berichtet, der Vater der Disziplinarbeschuldigten gegenüber den Personen am Tisch äußerte „Schlagt mich jetzt, jetzt bin ich nicht alleine“, zeugt von einer Situation hoher Anspannung römisch 40 . In einer solchen Situation entschied sich die Disziplinarbeschuldigte, nach eigenen Angaben, nicht für das gelindeste Mittel zur Deeskalation römisch 40 . Des Weiteren verfügte sie über überdurchschnittliche Fähigkeiten im Umgang mit dem Pfefferspray, hatte hierzu eine Spezialausbildung absolviert, und wird ihr dieser auch hin und wieder in einer Zehner-Personengruppe dienstlich anvertraut römisch 40 . Als Juristin hatte sie gerade mit der Prüfung des Waffengesetzes zu tun römisch 40 . Von ausgezeichneten juristischen Kenntnissen derartiger Situationen ist, auch in Anbetracht dessen, dass sie dem Bruder für rechtliche Fragen im Rahmen der Grundausbildung zur Verfügung stand römisch 40 , auszugehen. 2.2.
- Die Feststellungen, dass die Disziplinarbeschuldigte zunächst leugnete und erst vor der belangten Behörde ihre Schuld eingestand, ergibt sich ebenfalls aus dem Behördenakt, wobei sie hier ausführte, den Pfeffersprayeinsatz habe sie als das gelindeste Mittel gesehen, um einen Tumult zu beenden XXXX . Ein Geständnis legte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ab XXXX . Dass die Disziplinarbeschuldigte ihre Taten ernsthaft bereut, ergibt sich zudem aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen, insbesondere auch aus ihrer Angabe vor der belangten Behörde, sie denke seit 15 Monaten fast jeden Tag darüber nach und habe ihre Lehre gezogen XXXX , und zeigte sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht reuig XXXX . Auch äußerte sie sich – wenn auch auf Nachfrage – grundsätzlich reflektiert über die im Nachhinein richtige Vorgehensweise in einem derartigen Fall XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen, dass die Disziplinarbeschuldigte zunächst leugnete und erst vor der belangten Behörde ihre Schuld eingestand, ergibt sich ebenfalls aus dem Behördenakt, wobei sie hier ausführte, den Pfeffersprayeinsatz habe sie als das gelindeste Mittel gesehen, um einen Tumult zu beenden römisch 40 . Ein Geständnis legte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ab römisch 40 . Dass die Disziplinarbeschuldigte ihre Taten ernsthaft bereut, ergibt sich zudem aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen, insbesondere auch aus ihrer Angabe vor der belangten Behörde, sie denke seit 15 Monaten fast jeden Tag darüber nach und habe ihre Lehre gezogen römisch 40 , und zeigte sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht reuig römisch 40 . Auch äußerte sie sich – wenn auch auf Nachfrage – grundsätzlich reflektiert über die im Nachhinein richtige Vorgehensweise in einem derartigen Fall römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellung zum nichtvorhandenen Beitrag seitens der Disziplinarbeschuldigten zur Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Disziplinarbeschuldigte lieferte keinen sich nicht bereits aus der Aktenlage hervorgehenden zusätzlichen Beitrag. Beispielsweise führte sie zu der vom Vater nach Zeugenaussagen angefertigten Videoaufnahme befragt vom Bundesverwaltungsgericht erstmals im Verfahren aus, der Vater habe nicht gefilmt, dies habe sie gewusst, jedoch nicht ausgesagt, da sie das nie gefragt worden sei XXXX . Zunächst nichts gemeldet habe sie, um die Angelobung des Bruders am XXXX abzuwarten XXXX . Dass die Disziplinarbeschuldigte nicht am Vorfallort verblieb, ihr Handeln nicht meldete und auch sonst keine Einsatzkräfte verständigte, ergab sich zudem aus den Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . 2.2.
- Die Feststellung zum nichtvorhandenen Beitrag seitens der Disziplinarbeschuldigten zur Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Disziplinarbeschuldigte lieferte keinen sich nicht bereits aus der Aktenlage hervorgehenden zusätzlichen Beitrag. Beispielsweise führte sie zu der vom Vater nach Zeugenaussagen angefertigten Videoaufnahme befragt vom Bundesverwaltungsgericht erstmals im Verfahren aus, der Vater habe nicht gefilmt, dies habe sie gewusst, jedoch nicht ausgesagt, da sie das nie gefragt worden sei römisch 40 . Zunächst nichts gemeldet habe sie, um die Angelobung des Bruders am römisch 40 abzuwarten römisch 40 . Dass die Disziplinarbeschuldigte nicht am Vorfallort verblieb, ihr Handeln nicht meldete und auch sonst keine Einsatzkräfte verständigte, ergab sich zudem aus den Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellung, dass sich die Disziplinarbeschuldigte bei Frau XXXX , Frau XXXX und Herr XXXX entschuldigte, ergibt sich aus dem Behördenakt, ebenso wie die Aushändigung von XXXX an Frau XXXX .2.2.
- Die Feststellung, dass sich die Disziplinarbeschuldigte bei Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr römisch 40 entschuldigte, ergibt sich aus dem Behördenakt, ebenso wie die Aushändigung von römisch 40 an Frau römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen, dass die Disziplinarbeschuldigte nach der Tat keine professionelle, supervidierende Aufarbeitung in Anspruch nahm, folgen ihren Antworten auf Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Aufarbeitung des Vorfalls befragt, führte die Disziplinarbeschuldigte an, sie habe die Situation nicht im Rahmen eines Coachings, einer Supervision oder einer Psychotherapie aufgearbeitet, jedoch mit ihrer Vorgesetzten besprochen XXXX . Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war sie noch sichtlich bewegt vom Vorfall und erscheint die Aufarbeitung und Reflexion zum Vorfall nicht abgeschlossen.2.2.
- Die Feststellungen, dass die Disziplinarbeschuldigte nach der Tat keine professionelle, supervidierende Aufarbeitung in Anspruch nahm, folgen ihren Antworten auf Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Aufarbeitung des Vorfalls befragt, führte die Disziplinarbeschuldigte an, sie habe die Situation nicht im Rahmen eines Coachings, einer Supervision oder einer Psychotherapie aufgearbeitet, jedoch mit ihrer Vorgesetzten besprochen römisch 40 . Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war sie noch sichtlich bewegt vom Vorfall und erscheint die Aufarbeitung und Reflexion zum Vorfall nicht abgeschlossen. Weiters ist festzuhalten, dass seitens des Anwaltes der Disziplinarbeschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegen die Niederschrift die Einwendung erhoben wurde, die vorsitzende Richterin habe im Zusammenhang mit dem Gespräch darüber, ob die Disziplinarbeschuldigte die „Schlägerei unterbinden“ bzw. „beenden“ wollte, von „Fehleinschätzungen“ gesprochen XXXX . Von einer Protokollberichtigung war abzusehen, da sowohl die vorsitzende Richterin, als auch die Disziplinaranwältin, die Vertreterin der Bundesdisziplinarbehörde und beide Laienrichter dies nicht so wahrgenommen hatten. In der Verhandlungsschrift findet sich mehrmalig die Formulierung „Fehlentscheidungen“ XXXX .Weiters ist festzuhalten, dass seitens des Anwaltes der Disziplinarbeschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegen die Niederschrift die Einwendung erhoben wurde, die vorsitzende Richterin habe im Zusammenhang mit dem Gespräch darüber, ob die Disziplinarbeschuldigte die „Schlägerei unterbinden“ bzw. „beenden“ wollte, von „Fehleinschätzungen“ gesprochen römisch 40 . Von einer Protokollberichtigung war abzusehen, da sowohl die vorsitzende Richterin, als auch die Disziplinaranwältin, die Vertreterin der Bundesdisziplinarbehörde und beide Laienrichter dies nicht so wahrgenommen hatten. In der Verhandlungsschrift findet sich mehrmalig die Formulierung „Fehlentscheidungen“ römisch 40 . [Wenngleich der Anwalt der Disziplinarbeschuldigten erst in der Verhandlung ihres Bruders am Folgetag vermeinte, dass hinsichtlich des Nichtverbleibens bei der Tankstelle als eigenständige Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und das auch für die gegenständliche Rechtssache gelte XXXX , so ist hierzu anzumerken, dass dieser Umstand als Teil des Tathergangs von Relevanz für die verfahrensgegenständliche Rechtssache war und mit den übrigen Vorkommnissen als ein Handlungsstrang zu betrachten ist. Eben dadurch, dass die Disziplinarbeschuldigte sich ihrem Bruder folgend zum Tisch der Rapid-Fans begab, konnte es erst in Folge zu ihrer Dienstpflichtverletzung kommen.] [Wenngleich der Anwalt der Disziplinarbeschuldigten erst in der Verhandlung ihres Bruders am Folgetag vermeinte, dass hinsichtlich des Nichtverbleibens bei der Tankstelle als eigenständige Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und das auch für die gegenständliche Rechtssache gelte römisch 40 , so ist hierzu anzumerken, dass dieser Umstand als Teil des Tathergangs von Relevanz für die verfahrensgegenständliche Rechtssache war und mit den übrigen Vorkommnissen als ein Handlungsstrang zu betrachten ist. Eben dadurch, dass die Disziplinarbeschuldigte sich ihrem Bruder folgend zum Tisch der Rapid-Fans begab, konnte es erst in Folge zu ihrer Dienstpflichtverletzung kommen.]
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich ist, da seitens der Disziplinaranwältin Beschwerde erhoben wurde, folglich eine Senatszuständigkeit
§ 153aAbs.
1 BDG 1979 gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich ist, da seitens der Disziplinaranwältin Beschwerde erhoben wurde, folglich eine Senatszuständigkeit
Paragraph 153 a, Absatz eins, BDG 1979 gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetz vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetz vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
- die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. […] Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. […] Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde § 100.
(1)Die nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.Paragraph 100,
(1)Die nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.
(2)Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung
§ 101Abs.
2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle. Auf die §§ 101 Abs. 6, 161, 200k und 221 ist Bedacht zu nehmen.
(2)Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung
Paragraph 101, Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle. Auf die Paragraphen 101, Absatz 6, 161, 200 k und 221 ist Bedacht zu nehmen.
(3)Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes zu sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht namhaft gemacht und bestellt werden. Die nebenberuflichen Mitglieder haben ihrer Bestellung zum Mitglied Folge zu leisten.
(4)Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. […] Disziplinarsenate § 101.
(1)Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.Paragraph 101,
(1)Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Absatz 2 und 3 anzuwenden sind.
(2)Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.
(3)Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder
§ 100Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
(3)Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder
Paragraph 100, Absatz 2, zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
(4)Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5)Die Geschäftseinteilung
Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.
(5)Die Geschäftseinteilung
Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.
(6)In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur rechtskundige Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt. […] Kosten § 117. Paragraph 117, […]
(2)Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs
§ 92Abs.
2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs
Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €, 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs
§ 92Abs.
2 und höchstens 500 €,
- einer Entlassung 500 €.
- einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs
Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €,,
- einer Entlassung 500 €. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen. […]“. 3.
- Zur monierten Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses: Die Disziplinarbeschuldigte sieht sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aufgrund Beschlussfassung durch einen nicht richtig zusammengesetzten Senat der belangten Behörde im Rahmen des Einleitungsbeschlusses vom XXXX verletzt. Das Konzept der Aufhebung des Einleitungsbeschlusses vom XXXX mitsamt einem neuen Einleitungsbeschluss vom XXXX findet sich zwar im Akt der belangten Behörde, doch ist dieses nicht elektronisch signiert und wurde weder der Disziplinarbeschuldigten noch der Disziplinaranwältin nachweislich zugestellt, weswegen dieser „Beschluss“ nicht in Rechtskraft erwuchs, respektive Bestandteil der Rechtsordnung werden konnte. Es waren sohin die rechtlichen Folgen des Einleitungsbeschlusses vom XXXX unter Zugrundelegung der Judikatur zu prüfen:Die Disziplinarbeschuldigte sieht sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aufgrund Beschlussfassung durch einen nicht richtig zusammengesetzten Senat der belangten Behörde im Rahmen des Einleitungsbeschlusses vom römisch 40 verletzt. Das Konzept der Aufhebung des Einleitungsbeschlusses vom römisch 40 mitsamt einem neuen Einleitungsbeschluss vom römisch 40 findet sich zwar im Akt der belangten Behörde, doch ist dieses nicht elektronisch signiert und wurde weder der Disziplinarbeschuldigten noch der Disziplinaranwältin nachweislich zugestellt, weswegen dieser „Beschluss“ nicht in Rechtskraft erwuchs, respektive Bestandteil der Rechtsordnung werden konnte. Es waren sohin die rechtlichen Folgen des Einleitungsbeschlusses vom römisch 40 unter Zugrundelegung der Judikatur zu prüfen: Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (VfGH 02.03.2023, E1737/2021). Die Bestimmungen über den im Einzelfall zuständigen Senat betreffen nicht Fragen der inneren Organisation, sondern Fragen der Behördenzuständigkeit. Hinsichtlich der inneren Struktur von Kollegialbehörden verlangt Art. 83 Abs. 2 B-VG, dass bei Kollegialbehörden, die in Senate gegliedert sind, eine Regelung darüber besteht, welcher Senat im Einzelfall zuständig ist und wie viele Mitglieder der Senat umfasst; diese Fragen sind „entweder im Gesetz selbst zu regeln oder müssen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden können“ (Leeb in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht (
- Lfg 2021) Art. 83 Abs. 2 B-VG Rn 52).Die Bestimmungen über den im Einzelfall zuständigen Senat betreffen nicht Fragen der inneren Organisation, sondern Fragen der Behördenzuständigkeit. Hinsichtlich der inneren Struktur von Kollegialbehörden verlangt Artikel 83, Absatz 2, B-VG, dass bei Kollegialbehörden, die in Senate gegliedert sind, eine Regelung darüber besteht, welcher Senat im Einzelfall zuständig ist und wie viele Mitglieder der Senat umfasst; diese Fragen sind „entweder im Gesetz selbst zu regeln oder müssen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden können“ (Leeb in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht (
- Lfg 2021) Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rn 52). Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall bestimmt § 101 Abs. 4 BDG 1979 die Festlegung einer Geschäftsverteilung der belangten Behörde durch deren Leiter:in. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden. Diese Geschäftsverteilung ist eine Verordnung des Leiters/der Leiterin der belangten Behörde (Fellner, BDG § 123 BDG 1979 Anm 4 [Stand 1.10.2022, rdb.at]).Im vorliegenden Fall bestimmt Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 die Festlegung einer Geschäftsverteilung der belangten Behörde durch deren Leiter:in. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden. Diese Geschäftsverteilung ist eine Verordnung des Leiters/der Leiterin der belangten Behörde (Fellner, BDG Paragraph 123, BDG 1979 Anmerkung 4 [Stand 1.10.2022, rdb.at]).
§ 101Abs.
3 BDG 1979 muss ein nebenberufliches Mitglied des Senates vom für die beschuldigte Beamtin zuständigen Zentralausschuss oder
§ 100Abs.
2 zweiter Satz BDG 1979 namhaft gemacht worden sein.
Paragraph 101, Absatz 3, BDG 1979 muss ein nebenberufliches Mitglied des Senates vom für die beschuldigte Beamtin zuständigen Zentralausschuss oder
Paragraph 100, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 namhaft gemacht worden sein. Die Geschäftseinteilung der belangten Behörde für das Jahr XXXX bestimmt unter dem Punkt II. „Einteilung der Disziplinarsenate- Ressortbereich des XXXX “ Folgendes: Die Geschäftseinteilung der belangten Behörde für das Jahr römisch 40 bestimmt unter dem Punkt römisch zwei. „Einteilung der Disziplinarsenate- Ressortbereich des römisch 40 “ Folgendes: Nach der Geschäftseinteilung XXXX waren Senatsmitglieder, welche die Voraussetzung des § 101 Abs. 3 BDG 1979 erfüllen, folglich Mag. Martina Haiden und Wolfgang Schererbauer, BA.Nach der Geschäftseinteilung römisch 40 waren Senatsmitglieder, welche die Voraussetzung des Paragraph 101, Absatz 3, BDG 1979 erfüllen, folglich Mag. Martina Haiden und Wolfgang Schererbauer, BA. Da somit die Zusammensetzung des entscheidenden Senates der belangten Behörde nicht der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BDG 1979 entspracht, hat hinsichtlich des Einleitungsbescheids vom XXXX ein unzuständiger Senat der inhaltlich zuständigen Behörde entschieden.Da somit die Zusammensetzung des entscheidenden Senates der belangten Behörde nicht der Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 3, BDG 1979 entspracht, hat hinsichtlich des Einleitungsbescheids vom römisch 40 ein unzuständiger Senat der inhaltlich zuständigen Behörde entschieden. Bescheide, die von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurden, sind nicht absolut nichtig. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr entweder im Instanzenzug bekämpft oder durch die Oberbehörde
§ 68Abs. 4 Z 1 AVG aufgegriffen werden (Vw
GH 26.03.1998, 97/11/0330. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 103 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).Bescheide, die von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurden, sind nicht absolut nichtig. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr entweder im Instanzenzug bekämpft oder durch die Oberbehörde
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG aufgegriffen werden (VwGH 26.03.1998, 97/11/
- Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 103 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Ausgehend davon, dass im Fall eines von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassenen Bescheides nicht absolute Nichtigkeit, sondern (bloß) dessen Vernichtbarkeit (arg.: § 68 Abs. 4 Z 1 AVG) besteht, kommen einem dem Rechtsbestand angehörenden rechtskräftigen – wenn auch aus dem genannten Grund rechtswidrigen – Bescheid als Element der Rechtskraft u.a. Tatbestandswirkungen zu. Handelt es sich bei einem solchen Bescheid um einen Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, so entfaltet er bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 BDG die Tatbestandswirkung des Ausschlusses der Verfolgungsverjährung (Entscheidung der Disziplinaroberkommission, 10.11.2000, 103/8-DOK/00; 31.10.2008, 59/16-BK/08).Ausgehend davon, dass im Fall eines von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassenen Bescheides nicht absolute Nichtigkeit, sondern (bloß) dessen Vernichtbarkeit (arg.: Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG) besteht, kommen einem dem Rechtsbestand angehörenden rechtskräftigen – wenn auch aus dem genannten Grund rechtswidrigen – Bescheid als Element der Rechtskraft u.a. Tatbestandswirkungen zu. Handelt es sich bei einem solchen Bescheid um einen Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, so entfaltet er bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, BDG die Tatbestandswirkung des Ausschlusses der Verfolgungsverjährung (Entscheidung der Disziplinaroberkommission, 10.11.2000, 103/8-DOK/00; 31.10.2008, 59/16-BK/08). Wenn auch die Rechtskraftwirkung eines Bescheides die Unzuständigkeit der Behörde zu seiner Erlassung „heilt“ (so VwGH
- 1980, 2709/79), begründet sie keine Kompetenz zur Erlassung nachfolgender Bescheide in derselben Sache, auch nicht zur Zurückweisung späterer Ansuchen wegen entschiedener Sache (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 14 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).Wenn auch die Rechtskraftwirkung eines Bescheides die Unzuständigkeit der Behörde zu seiner Erlassung „heilt“ (so VwGH
- 1980, 2709/79), begründet sie keine Kompetenz zur Erlassung nachfolgender Bescheide in derselben Sache, auch nicht zur Zurückweisung späterer Ansuchen wegen entschiedener Sache (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 14 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Der Verfahrensfehler der fehlerhaften Senatsbesetzung bei Erlassung des Einleitungsbeschlusses wurde von der Disziplinarbeschuldigten nicht binnen offener Rechtsmittelfrist moniert – anders formuliert: sie brachte keine Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom XXXX ein und erwuchs dieser in Rechtskraft, respektive wurde dieser Bestandteil der Rechtsordnung, obgleich die Disziplinarbeschuldigte die unrichtige Zusammensetzung des Einleitungssenates in einem Rechtsmittel hätte bekämpfen können, was sie jedoch nicht tat; sie wurde offensichtlich erst durch die belangte Behörde auf die unrichtige Zusammensetzung aufmerksam gemacht. Auch wurde zu Beginn der Verhandlung vor der belangten Behörde auf den „zweiten“ Einleitungsbescheid vom XXXX verwiesen und wurde auch dies seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht moniert, sodass, wenngleich in Analogie, da die geregelte Fallkonstellation nicht direkt ident ist, auf § 100 Abs. 4 BDG 1979 zu verweisen ist, welcher besagt, dass der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden kann, was ebenfalls seitens der Disziplinarbeschuldigten betreffend den Einleitungsbeschluss vom XXXX nicht gemacht wurde, wenngleich abermals zu betonen gilt, dass dieser Einleitungsbeschluss dennoch im Rechtsbestand gewesen wäre, da kein Rechtsmittel gegen diesen eingebracht wurde.Der Verfahrensfehler der fehlerhaften Senatsbesetzung bei Erlassung des Einleitungsbeschlusses wurde von der Disziplinarbeschuldigten nicht binnen offener Rechtsmittelfrist moniert – anders formuliert: sie brachte keine Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom römisch 40 ein und erwuchs dieser in Rechtskraft, respektive wurde dieser Bestandteil der Rechtsordnung, obgleich die Disziplinarbeschuldigte die unrichtige Zusammensetzung des Einleitungssenates in einem Rechtsmittel hätte bekämpfen können, was sie jedoch nicht tat; sie wurde offensichtlich erst durch die belangte Behörde auf die unrichtige Zusammensetzung aufmerksam gemacht. Auch wurde zu Beginn der Verhandlung vor der belangten Behörde auf den „zweiten“ Einleitungsbescheid vom römisch 40 verwiesen und wurde auch dies seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht moniert, sodass, wenngleich in Analogie, da die geregelte Fallkonstellation nicht direkt ident ist, auf Paragraph 100, Absatz 4, BDG 1979 zu verweisen ist, welcher besagt, dass der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden kann, was ebenfalls seitens der Disziplinarbeschuldigten betreffend den Einleitungsbeschluss vom römisch 40 nicht gemacht wurde, wenngleich abermals zu betonen gilt, dass dieser Einleitungsbeschluss dennoch im Rechtsbestand gewesen wäre, da kein Rechtsmittel gegen diesen eingebracht wurde. Durch die Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschlusses vom XXXX heilte folglich die Unzuständigkeit des fehlerhaft besetzten Senates der grundsätzlich inhaltlich zuständigen Behörde und ist entgegen der Ausführungen der Disziplinarbeschuldigten in der vorliegenden Rechtssache somit keine Nichtigkeit aufgrund einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter eingetreten, insbesondere, da im materiell-inhaltlichen Verfahren der rechtsrichtige Senat ermittelte und schlussendlich die Strafe aussprach.Durch die Rechtskraftwirkung des Einleitungsbeschlusses vom römisch 40 heilte folglich die Unzuständigkeit des fehlerhaft besetzten Senates der grundsätzlich inhaltlich zuständigen Behörde und ist entgegen der Ausführungen der Disziplinarbeschuldigten in der vorliegenden Rechtssache somit keine Nichtigkeit aufgrund einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter eingetreten, insbesondere, da im materiell-inhaltlichen Verfahren der rechtsrichtige Senat ermittelte und schlussendlich die Strafe aussprach. Nur ergänzend sei replizierend auf die zitierte Judikatur anzumerken, dass die erforderliche Klarstellung hinsichtlich des Umfangs des Disziplinarverfahrens im Einleitungsbeschluss vom XXXX erfolgte, sodass das Bundesverwaltungsgericht materiell-inhaltlich in die Sache einsteigen kann und muss.Nur ergänzend sei replizierend auf die zitierte Judikatur anzumerken, dass die erforderliche Klarstellung hinsichtlich des Umfangs des Disziplinarverfahrens im Einleitungsbeschluss vom römisch 40 erfolgte, sodass das Bundesverwaltungsgericht materiell-inhaltlich in die Sache einsteigen kann und muss. 3.
- Zur (mangelnden) Bindungswirkung an die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und zum disziplinären Überhang: Es wird auf das Telos des Disziplinarrechtes verwiesen: Die §§ 91ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ bzw., das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).Es wird auf das Telos des Disziplinarrechtes verwiesen: Die Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ bzw., das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“). Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos, respektive einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde. Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und es ist unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechtes haben und – wie im gegenständlichen Fall – zur Einstellung führten, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechtes zu übertragen. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
§ 190Z 2 St
PO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung […] bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/01/0426).Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung […] bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/01/0426). Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gem. §§ 91ff BDG 1979 unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf § 95 BDG 1979 zu verweisen, welcher in Abs. 1 von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Einstellung – spricht und im letzten Satz des Abs. 1 den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Abs. 2 der leg. cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und gilt es zu betonen, dass die Einstellung mangels Nachweises des für § 83 Abs. 1 StGB notwendigen Vorsatzes erfolgt ist und nicht, weil die Tat an sich nicht nachgewiesen werden konnte.Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gem. Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf Paragraph 95, BDG 1979 zu verweisen, welcher in Absatz eins, von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Einstellung – spricht und im letzten Satz des Absatz eins, den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Absatz 2, der leg. cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und gilt es zu betonen, dass die Einstellung mangels Nachweises des für Paragraph 83, Absatz eins, StGB notwendigen Vorsatzes erfolgt ist und nicht, weil die Tat an sich nicht nachgewiesen werden konnte. Siehe zudem zum disziplinären Überhang insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176, hier sogar iZm einer Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafe: „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. In der gegenständlichen Rechtssache liegt folglich keine Bindungswirkung an die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft, jedoch sehr wohl ein zu ahndender disziplinärer Überhang vor. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX
§ 190Z 2 St
PO eingestellt. Diese Einstellung zeigt jedoch lediglich, dass die für eine strafgerichtliche Verfolgung erforderlichen Handlungsnachweise nicht vorlagen. Eine Bindung für die disziplinarrechtliche Beurteilung liegt hier nicht vor. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Diese Einstellung zeigt jedoch lediglich, dass die für eine strafgerichtliche Verfolgung erforderlichen Handlungsnachweise nicht vorlagen. Eine Bindung für die disziplinarrechtliche Beurteilung liegt hier nicht vor. 3.5. Zum Verfahrensgegenstand materiell-inhaltlich: Abgesehen von der seitens der Disziplinarbeschuldigten behaupteten Nichtigkeit ist der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom XXXX , unbekämpft geblieben.Abgesehen von der seitens der Disziplinarbeschuldigten behaupteten Nichtigkeit ist der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom römisch 40 , unbekämpft geblieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwä