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{'item': 'W296 2303032-1'}

Obsah (11)§ 28§ 92Art. 133§ 6§ 135a§ 153a§ 59§ 17Art. 130§ 190§ 93

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW296 2303032-1 Spruch, W296 2303032-1/11E W296 2303063-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 3 und 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von BezInsp römisch 40 wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 117 Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 abgewiesen. II. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres gegen den Strafausspruch wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wegen der Dienstpflichtverletzung, derer BezInsp XXXX im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , schuldig gesprochen wurde, gegen diesen

§ 92Abs.

1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von viereinhalb Monatsbezügen verhängt.römisch zwei. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres gegen den Strafausspruch wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen der Dienstpflichtverletzung, derer BezInsp römisch 40 im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , schuldig gesprochen wurde, gegen diesen

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von viereinhalb Monatsbezügen verhängt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Der am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  3. Am XXXX erstattete die Landespolizei XXXX als Dienstbehörde zur Zl XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten.
  4. Am römisch 40 erstattete die Landespolizei römisch 40 als Dienstbehörde zur Zl römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten.
  5. Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. Er sei verdächtig, am XXXX gegen XXXX außer Dienst und in zivil in XXXX , im Schanigarten des dort etablierten Lokals XXXX im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. eines Streites zwischen seiner Familie (Schwester XXXX und Vater XXXX ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans einer unbekannten Person einen Schlag ins Gesicht versetzt zu haben, was von mehreren anwesenden Zeugen bestätigt worden sei. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
  6. Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Er sei verdächtig, am römisch 40 gegen römisch 40 außer Dienst und in zivil in römisch 40 , im Schanigarten des dort etablierten Lokals römisch 40 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. eines Streites zwischen seiner Familie (Schwester römisch 40 und Vater römisch 40 ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans einer unbekannten Person einen Schlag ins Gesicht versetzt zu haben, was von mehreren anwesenden Zeugen bestätigt worden sei. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
  7. Am XXXX fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und bezeichnete sein Verhalten eines Polizisten für unwürdig.
  8. Am römisch 40 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und bezeichnete sein Verhalten eines Polizisten für unwürdig.
  9. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen. Er habe am XXXX gegen XXXX außer Dienst und in zivil in XXXX , im Schanigarten des dort etablierten Lokals XXXX im Zuge einer Auseinandersetzung bzw. Streites zwischen seiner Familie (Schwester XXXX und Vater XXXX ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans einer unbekannten Person einen Schlag ins Gesicht versetzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX , sohin von drei Monatsbezügen, verhängt.
  10. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen. Er habe am römisch 40 gegen römisch 40 außer Dienst und in zivil in römisch 40 , im Schanigarten des dort etablierten Lokals römisch 40 im Zuge einer Auseinandersetzung bzw. Streites zwischen seiner Familie (Schwester römisch 40 und Vater römisch 40 ) und mehreren unbekannten Rapid-Fans einer unbekannten Person einen Schlag ins Gesicht versetzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 , sohin von drei Monatsbezügen, verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe vermeine der Senat, mit einer mittleren Geldstrafe von drei Monatsbezügen das Auslangen zu finden. Mildernd sei das reumütige Geständnis des Disziplinarbeschuldigten sowie dessen disziplinäre Unbescholtenheit und gute Dienstbeschreibung zu werten. Erschwerend zu werten sei dessen Nachtatverhalten und seine Vorbildwirkung als Dienstführer.
  11. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte die Disziplinaranwältin am XXXX , eingelangt am selben Tage, fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein. Begründend führte sie aus, auch in Anbetracht des Abgehens des VwGH vom „Untragbarkeitsgrundsatz“ falle bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung weiterhin gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter jene Werte verletze, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag. Dies stehe im vorliegenden Fall außer Frage. Zu berücksichtigen sei, inwieweit die Tathandlung auf eine gegenüber rechtlichen Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung zurückzuführen sei. Die Aggressionshandlung gegen Dritte mit der Motivation einen Angriff auf den Vater ahnden zu wollen, sei nicht tolerierbar. Die Schädigung, die der Beschuldigte bei allen beeinträchtigten Personen ausgelöst habe, sowie die verheerende Außenwirkung durch sein Verhalten und das völlige Unverständnis dieses Tuns sei beträchtlich. Der Beschuldigte sei in einer Vorgesetztenfunktion tätig, umso mehr sei korrektes Verhalten zu erwarten. Die allgemeinen Grundsätze zur Strafbemessung sei nur zum Nachteil zu werten gewesen, eine strengere Strafbemessung sei angebracht. Zudem sei eine Nothilfesituation nicht vorgelegen und falle insbesondere das Nachtatverhalten besonders schwer ins Gewicht. Da im vorliegenden Fall weder von einem eindeutigen Überwiegen der Milderungsgründe noch von der Entbehrlichkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung aus spezialpräventiver Sicht gesprochen werden könne, sei eine Entlassung zu verhängen.
  12. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte die Disziplinaranwältin am römisch 40 , eingelangt am selben Tage, fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein. Begründend führte sie aus, auch in Anbetracht des Abgehens des VwGH vom „Untragbarkeitsgrundsatz“ falle bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung weiterhin gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter jene Werte verletze, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag. Dies stehe im vorliegenden Fall außer Frage. Zu berücksichtigen sei, inwieweit die Tathandlung auf eine gegenüber rechtlichen Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung zurückzuführen sei. Die Aggressionshandlung gegen Dritte mit der Motivation einen Angriff auf den Vater ahnden zu wollen, sei nicht tolerierbar. Die Schädigung, die der Beschuldigte bei allen beeinträchtigten Personen ausgelöst habe, sowie die verheerende Außenwirkung durch sein Verhalten und das völlige Unverständnis dieses Tuns sei beträchtlich. Der Beschuldigte sei in einer Vorgesetztenfunktion tätig, umso mehr sei korrektes Verhalten zu erwarten. Die allgemeinen Grundsätze zur Strafbemessung sei nur zum Nachteil zu werten gewesen, eine strengere Strafbemessung sei angebracht. Zudem sei eine Nothilfesituation nicht vorgelegen und falle insbesondere das Nachtatverhalten besonders schwer ins Gewicht. Da im vorliegenden Fall weder von einem eindeutigen Überwiegen der Milderungsgründe noch von der Entbehrlichkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung aus spezialpräventiver Sicht gesprochen werden könne, sei eine Entlassung zu verhängen.
  13. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte auch der rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde am XXXX , eingelangt am selben Tage, ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, er beantrage die Herabsetzung der Strafe, da die ausgesprochene für ihn existenzbedrohend sei, zumal die monatliche Kreditrückzahlung sein Einkommen um die Hälfte reduziere. Neben den von der Behörde angeführten Milderungsgründen sei seine mittlerweile jahrelange tadellose Dienstverrichtung, welche weit über das übliche Maß hinausgehe, zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich (nämlich), dass sein Verhalten im Tatzeitpunkt zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Das Nachtatverhalten sei zudem nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen.
  14. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte auch der rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde am römisch 40 , eingelangt am selben Tage, ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, er beantrage die Herabsetzung der Strafe, da die ausgesprochene für ihn existenzbedrohend sei, zumal die monatliche Kreditrückzahlung sein Einkommen um die Hälfte reduziere. Neben den von der Behörde angeführten Milderungsgründen sei seine mittlerweile jahrelange tadellose Dienstverrichtung, welche weit über das übliche Maß hinausgehe, zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich (nämlich), dass sein Verhalten im Tatzeitpunkt zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Das Nachtatverhalten sei zudem nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen.
  15. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  17. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeuginnen oder Zeugen für die mündliche Verhandlung zu beantragen.
  18. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeuginnen oder Zeugen für die mündliche Verhandlung zu beantragen.
  19. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme des Zeugens ChefInsp XXXX zum Beweis dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte vor ihm als Vorgesetzen ein reumütiges Geständnis abgelegt habe, er im dienstlichen Alltag sehr besonnen sei und eine günstige Zukunftsprognose vorliege.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme des Zeugens ChefInsp römisch 40 zum Beweis dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte vor ihm als Vorgesetzen ein reumütiges Geständnis abgelegt habe, er im dienstlichen Alltag sehr besonnen sei und eine günstige Zukunftsprognose vorliege.
  21. Am XXXX langten „Gegenausführungen zur Berufung der Disziplinaranwältin“ seitens des Disziplinarbeschuldigten ein. Ausgeführt wurde, das Disziplinarerkenntnis werde lediglich hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft und bleibe der Schuldspruch unbekämpft. Vorzuwerfen sei dem Disziplinarbeschuldigten lediglich, dass er sich ohne nähere Überlegungen in die gegenständliche Situation begeben habe. Er habe jedoch nicht aus Rachegelüsten gehandelt, sondern sei sein Schlag aufgrund der vorangegangenen verbalen Aggression rassistischer Art erfolgt. Mit der Formulierung „Jagdtrieb“, die er im Verfahren vor der belangten Behörde geäußert habe, habe er ausschließlich seinen Wunsch als Polizist, allfällige Täter zu stellen, zum Ausdruck bringen wollen, keinesfalls sei damit Selbstjustiz gemeint gewesen. Zum Zeitpunkt des Vorfalles habe er noch nicht der Verwendungsgruppe E2a angehört bzw. noch keine Vorgesetztenfunktion innegehabt. Hinsichtlich des fluchtartigen Verlassens sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und liege diesbezüglich keine erschwerend wirkende Dienstpflichtverletzung vor.
  22. Am römisch 40 langten „Gegenausführungen zur Berufung der Disziplinaranwältin“ seitens des Disziplinarbeschuldigten ein. Ausgeführt wurde, das Disziplinarerkenntnis werde lediglich hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft und bleibe der Schuldspruch unbekämpft. Vorzuwerfen sei dem Disziplinarbeschuldigten lediglich, dass er sich ohne nähere Überlegungen in die gegenständliche Situation begeben habe. Er habe jedoch nicht aus Rachegelüsten gehandelt, sondern sei sein Schlag aufgrund der vorangegangenen verbalen Aggression rassistischer Art erfolgt. Mit der Formulierung „Jagdtrieb“, die er im Verfahren vor der belangten Behörde geäußert habe, habe er ausschließlich seinen Wunsch als Polizist, allfällige Täter zu stellen, zum Ausdruck bringen wollen, keinesfalls sei damit Selbstjustiz gemeint gewesen. Zum Zeitpunkt des Vorfalles habe er noch nicht der Verwendungsgruppe E2a angehört bzw. noch keine Vorgesetztenfunktion innegehabt. Hinsichtlich des fluchtartigen Verlassens sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und liege diesbezüglich keine erschwerend wirkende Dienstpflichtverletzung vor.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
  27. Der Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er absolvierte von XXXX bis XXXX die exekutivdienstliche Grundausbildung. Von XXXX bis XXXX war er E2b-Bediensteter und wurde nach einer Dienstzuteilung zur Abteilung XXXX am XXXX dem XXXX zugewiesen, wo er zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzung verwendet wurde. Seit XXXX ist er als E2a-Bediensteter XXXX dienstzugeteilt. Seine Definitivstellung erfolgte am XXXX , er hatte und hat keine Personalvertretungsfunktion inne und bringt zum Entscheidungszeitpunkt als Exekutivbediensteter mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe XXXX einen Monatsbezug von XXXX (i.e.: disziplinarrechtliche Bemessungsgrundlage) ins Verdienen. Ihm war es bis zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund erhöhten Aufwandes im Zuge einer Reform möglich, 20 bis 50 Überstunden pro Monat zu machen; zukünftig wird er im Schnitt etwa 30 Überstunden pro Monat übernehmen können. Er erhielt das Anerkennungszeichnen XXXX , im Jahr XXXX oder XXXX eine Belohnung in der Höhe von € 1.000,- für die Aufklärung zum XXXX und zuvor beim Österreichischen Bundesheer Anerkennungen für zwei Hochwassereinsätze.1.1.
  28. Der Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er absolvierte von römisch 40 bis römisch 40 die exekutivdienstliche Grundausbildung. Von römisch 40 bis römisch 40 war er E2b-Bediensteter und wurde nach einer Dienstzuteilung zur Abteilung römisch 40 am römisch 40 dem römisch 40 zugewiesen, wo er zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzung verwendet wurde. Seit römisch 40 ist er als E2a-Bediensteter römisch 40 dienstzugeteilt. Seine Definitivstellung erfolgte am römisch 40 , er hatte und hat keine Personalvertretungsfunktion inne und bringt zum Entscheidungszeitpunkt als Exekutivbediensteter mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe römisch 40 einen Monatsbezug von römisch 40 (i.e.: disziplinarrechtliche Bemessungsgrundlage) ins Verdienen. Ihm war es bis zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund erhöhten Aufwandes im Zuge einer Reform möglich, 20 bis 50 Überstunden pro Monat zu machen; zukünftig wird er im Schnitt etwa 30 Überstunden pro Monat übernehmen können. Er erhielt das Anerkennungszeichnen römisch 40 , im Jahr römisch 40 oder römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € 1.000,- für die Aufklärung zum römisch 40 und zuvor beim Österreichischen Bundesheer Anerkennungen für zwei Hochwassereinsätze. 1.1.
  29. Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder, seine Ehefrau ist Volksschullehrerin und zum Entscheidungszeitpunkt in Karenz und wird im XXXX als Teilzeitbeschäftigte wieder ihren Dienst antreten. 1.1.
  30. Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder, seine Ehefrau ist Volksschullehrerin und zum Entscheidungszeitpunkt in Karenz und wird im römisch 40 als Teilzeitbeschäftigte wieder ihren Dienst antreten. 1.1.
  31. Die Ehegatt:innen zahlen mit einer monatlichen Rückzahlungsrate in der Höhe von XXXX einen Immobilienkredit zurück; zum Entscheidungszeitpunkt beträgt der noch offene Betrag zirka XXXX . Dem Disziplinarbeschuldigten nennt ein Grundstück samt dem darauf gebauten Haus sein Eigentum, er verfügt über Erspartes in der Höhe von ca. XXXX ,- und seine Frau in der Höhe von zirka XXXX .1.1.
  32. Die Ehegatt:innen zahlen mit einer monatlichen Rückzahlungsrate in der Höhe von römisch 40 einen Immobilienkredit zurück; zum Entscheidungszeitpunkt beträgt der noch offene Betrag zirka römisch 40 . Dem Disziplinarbeschuldigten nennt ein Grundstück samt dem darauf gebauten Haus sein Eigentum, er verfügt über Erspartes in der Höhe von ca. römisch 40 ,- und seine Frau in der Höhe von zirka römisch 40 . 1.
  33. Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.
  34. Am XXXX erhielt der Disziplinarbeschuldigte einen Anruf von seiner Schwester XXXX , in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass deren gemeinsamer Vater XXXX verletzt worden sei. Er fuhr außer Dienst in zivil zu einer Tankstelle im XXXX und traf dort gegen XXXX ein. 1.2.
  35. Am römisch 40 erhielt der Disziplinarbeschuldigte einen Anruf von seiner Schwester römisch 40 , in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass deren gemeinsamer Vater römisch 40 verletzt worden sei. Er fuhr außer Dienst in zivil zu einer Tankstelle im römisch 40 und traf dort gegen römisch 40 ein. 1.2.
  36. Aufgrund der Mitteilung des Vaters, dass dieser von Rapid-Fans verletzt worden sei, überquerte der Disziplinarbeschuldigte, obgleich ihm seine Schwester nachrief, er solle stehen bleiben, rasch in bereits angespannter Stimmung die Straße und steuerte ohne innezuhalten unmittelbar auf einen Tisch mit mehreren unbekannten und zum großen Teil alkoholisierten Rapid-Fans (sog. „Rapid-Tisch“) im Schanigarten des Lokales XXXX in XXXX , zu. Während des Überquerens der Straße bzw. im Lokal angekommen machte er auf sich aufmerksam und forderte die Anwesenden lautstark dazu auf, sich zum Vorfall zu äußern. In Folge dessen gab eine Person des Rapid-Tisches ausländerfeindliche Äußerungen von sich und bespuckte den Disziplinarbeschuldigten. Aufgrund dieser Äußerung bzw. des Bespuckens versetzte der Disziplinarbeschuldigte dieser Person einen Schlag ins Gesicht und war dies auslösend für einen darauffolgenden Tumult. Welche Art des Schlages der Disziplinarbeschuldigte getätigt hatte, sprich: ob der Schlag mit der flachen Hand oder der Faust ausgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Im darauffolgenden Gemenge wurden Sessel, Tische, Gläser und Aschenbecher geworfen und wurde von der Schwester des Disziplinarbeschuldigten Pfefferspray eingesetzt, wodurch auch unbeteiligte Personen verletzt wurden. Danach flüchtete der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Vater. Weder meldete er seine Tat noch trug er sonst irgendwie zur Sachverhaltsaufklärung bei.1.2.
  37. Aufgrund der Mitteilung des Vaters, dass dieser von Rapid-Fans verletzt worden sei, überquerte der Disziplinarbeschuldigte, obgleich ihm seine Schwester nachrief, er solle stehen bleiben, rasch in bereits angespannter Stimmung die Straße und steuerte ohne innezuhalten unmittelbar auf einen Tisch mit mehreren unbekannten und zum großen Teil alkoholisierten Rapid-Fans (sog. „Rapid-Tisch“) im Schanigarten des Lokales römisch 40 in römisch 40 , zu. Während des Überquerens der Straße bzw. im Lokal angekommen machte er auf sich aufmerksam und forderte die Anwesenden lautstark dazu auf, sich zum Vorfall zu äußern. In Folge dessen gab eine Person des Rapid-Tisches ausländerfeindliche Äußerungen von sich und bespuckte den Disziplinarbeschuldigten. Aufgrund dieser Äußerung bzw. des Bespuckens versetzte der Disziplinarbeschuldigte dieser Person einen Schlag ins Gesicht und war dies auslösend für einen darauffolgenden Tumult. Welche Art des Schlages der Disziplinarbeschuldigte getätigt hatte, sprich: ob der Schlag mit der flachen Hand oder der Faust ausgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Im darauffolgenden Gemenge wurden Sessel, Tische, Gläser und Aschenbecher geworfen und wurde von der Schwester des Disziplinarbeschuldigten Pfefferspray eingesetzt, wodurch auch unbeteiligte Personen verletzt wurden. Danach flüchtete der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Vater. Weder meldete er seine Tat noch trug er sonst irgendwie zur Sachverhaltsaufklärung bei. 1.2.
  38. Der Disziplinarbeschuldigte hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, mit seiner Tat eine andere Person am Körper zu misshandeln oder gar zu verletzten (und mit dieser seiner Handlung einen Folgetumult inklusive Sachbeschädigungen und Körperverletzungen auszulösen, was jedoch im gegenständlichen Disziplinarverfahren nicht von Relevanz war, da ihm lediglich der Schlag disziplinär angelastet wurde). 1.2.
  39. Es lagen keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vor und es musste dem Disziplinarbeschuldigten als Exekutivbediensteten bewusst gewesen sein, dass seine Tat nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmte. 1.2.
  40. Der Disziplinarbeschuldigte war bislang weder strafrechtlich noch disziplinar vorbestraft und steht diese seine Tat vom XXXX in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten.1.2.
  41. Der Disziplinarbeschuldigte war bislang weder strafrechtlich noch disziplinar vorbestraft und steht diese seine Tat vom römisch 40 in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. 1.2.
  42. Der Disziplinarbeschuldigte ist ausgezeichnet geschult im Umgang mit derartigen Konfliktsituationen und setzte am gegenständlichen Tage dieses Spezialwissen nicht ein. 1.2.
  43. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte aus Unbesonnenheit und/oder aus einem „Jagdinstinkt“ und/oder Reflex heraus gehandelt hatte. 1.2.
  44. Zur Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten ist festzustellen, dass er sich hinsichtlich des Tathergangs geständig zeigte, sodass ihm die Sache grundsätzlich leidtut. Er hat die Dienstpflichtverletzung vor der belangten Behörde sowie vor Gericht eingestanden bzw. hat er sich von dieser distanziert. 1.2.
  45. Zur Aufklärung des Sachverhalts haben seine Angaben jedoch keinen wesentlichen Beitrag geleistet. Der Disziplinarbeschuldigte hatte am Tattag keine Einsatzkräfte, somit weder die Rettung noch seine eigenen Kolleg:innen, die Polizei, verständigt, nicht auf das Eintreffen der Exekutive gewartet und flüchtete nach der Tat. Im Hinblick auf eine anstehende Dienstprüfung, aber auch nach Absolvierung dieser Prüfung meldete er den Vorfall auch in Folge nicht seinen Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde. Fünf Monate nach der Tat gab der Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme ab, um ein etwaig drohendes Waffenverbot gegen ihn zu verhindern. 1.2.
  46. Der Disziplinarbeschuldigte war ab XXXX unter Aufsicht bereits im Rahmen der Führungsunterstützung tätig. Er hatte zum Zeitpunkt der Tat den Chargenkurs zum dienstführenden Beamten („E2a-Kurs“) bereits abgeschlossen, absolvierte die diesbezügliche Prüfung drei Tage nach der Tat am XXXX und wurde am XXXX als E2a angelobt. 1.2.
  47. Der Disziplinarbeschuldigte war ab römisch 40 unter Aufsicht bereits im Rahmen der Führungsunterstützung tätig. Er hatte zum Zeitpunkt der Tat den Chargenkurs zum dienstführenden Beamten („E2a-Kurs“) bereits abgeschlossen, absolvierte die diesbezügliche Prüfung drei Tage nach der Tat am römisch 40 und wurde am römisch 40 als E2a angelobt. 1.2.
  48. Drei Monate vor der Verhandlung vor der belangten Behörde am XXXX begab sich der Disziplinarbeschuldigte in Psychotherapie, um das Geschehnis vom XXXX und dessen (rechtliche) Konsequenzen aufzuarbeiten.1.2.
  49. Drei Monate vor der Verhandlung vor der belangten Behörde am römisch 40 begab sich der Disziplinarbeschuldigte in Psychotherapie, um das Geschehnis vom römisch 40 und dessen (rechtliche) Konsequenzen aufzuarbeiten.
  50. Beweiswürdigung: 2.
  51. Zu den Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
  52. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten inklusive exekutivdienstlicher Ausbildungen in den Verwendungsgruppen E2b und E2a sowie zu seiner Definitivstellung, seinen Dienstzuteilungen und seinen Anerkennungszeichen ergeben sich aus dem Vorverfahren und seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Seine Einstufung und sein Monatsbezug (und damit die Strafbemessungsgrundlage) sind aus einem Gehaltsnachweis, der im Verwaltungsakt befindlich ist, ersichtlich XXXX . Lediglich hinsichtlich der Möglichkeit, Überstunden zu machen, führte er in seiner Beschwerde aus, dies sei ihm in Anbetracht seiner Obsorgeverpflichtungen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht in hohem Maße möglich. Nach diesbezüglicher Befragung vom Bundesverwaltungsgericht und in Anbetracht der vom Disziplinarbeschuldigten selbst kommenden Angabe dieser Stundenzahl vor der belangten Behörde konnte dennoch die Möglichkeit von Überstundenarbeit in Höhe von 30 Stunden je Kalendermonat festgestellt werden XXXX . 2.1.
  53. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten inklusive exekutivdienstlicher Ausbildungen in den Verwendungsgruppen E2b und E2a sowie zu seiner Definitivstellung, seinen Dienstzuteilungen und seinen Anerkennungszeichen ergeben sich aus dem Vorverfahren und seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Seine Einstufung und sein Monatsbezug (und damit die Strafbemessungsgrundlage) sind aus einem Gehaltsnachweis, der im Verwaltungsakt befindlich ist, ersichtlich römisch 40 . Lediglich hinsichtlich der Möglichkeit, Überstunden zu machen, führte er in seiner Beschwerde aus, dies sei ihm in Anbetracht seiner Obsorgeverpflichtungen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht in hohem Maße möglich. Nach diesbezüglicher Befragung vom Bundesverwaltungsgericht und in Anbetracht der vom Disziplinarbeschuldigten selbst kommenden Angabe dieser Stundenzahl vor der belangten Behörde konnte dennoch die Möglichkeit von Überstundenarbeit in Höhe von 30 Stunden je Kalendermonat festgestellt werden römisch 40 . 2.1.
  54. Die Feststellungen zum Familienstand des Disziplinarbeschuldigten, zu seiner Vaterschaft und, dass seine Ehefrau als Lehrerein ab XXXX wieder teilbeschäftigt arbeiten gehen würde, ergeben sich aus der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . 2.1.
  55. Die Feststellungen zum Familienstand des Disziplinarbeschuldigten, zu seiner Vaterschaft und, dass seine Ehefrau als Lehrerein ab römisch 40 wieder teilbeschäftigt arbeiten gehen würde, ergeben sich aus der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.1.
  56. Die Feststellungen zu den monatlichen Kreditraten und zum noch offenen Betrag, zum Eigentum des Disziplinarbeschuldigten an einem Haus und einem Grundstück sowie den eigenen Ersparnissen und jenen seiner Frau folgen seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . 2.1.
  57. Die Feststellungen zu den monatlichen Kreditraten und zum noch offenen Betrag, zum Eigentum des Disziplinarbeschuldigten an einem Haus und einem Grundstück sowie den eigenen Ersparnissen und jenen seiner Frau folgen seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.
  58. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: 2.2.
  59. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Disziplinarbeschuldigten, seiner Schwester in deren Disziplinarverfahren und der befragten Zeug:innen. 2.2.
  60. Die Feststellung betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten im gegenständlichen Verfahren zum Vorwurf gemachte Tathandlung ergibt sich weiters unzweifelhaft aus dem von ihm außer Streit gestellten Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Eine Schilderung des Tathergangs erfolgte zudem durch den Disziplinarbeschuldigten selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX XXXX .2.2.
  61. Die Feststellung betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten im gegenständlichen Verfahren zum Vorwurf gemachte Tathandlung ergibt sich weiters unzweifelhaft aus dem von ihm außer Streit gestellten Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Eine Schilderung des Tathergangs erfolgte zudem durch den Disziplinarbeschuldigten selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 römisch 40 . Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte entgegen seiner Aussage und trotz Ersuchen der Schwester, stehen zu bleiben, direkt auf den Tisch mit den bereits alkoholisierten Rapid-Fans zusteuerte, ergibt sich klar aus den vorliegenden Zeug:innenaussagen und jenen seiner Schwester. So führte der Zeuge XXXX aus, ihm sei klar gewesen, dass „da jetzt etwas passiere“ und sei der Disziplinarbeschuldigte „direkt zum letzten Tisch gegangen“ XXXX . Nach dem Zeugen XXXX sei der Disziplinarbeschuldigte ebenfalls direkt auf die Gruppe von Rapid-Fans mit der Frage, wer seinen Vater geschlagen habe, zugegangen und gab das dieser Zeuge sowohl vor der Polizei als auch der belangten Behörde zu Protokoll XXXX . Diese Aussagen wurden weiters vom Zeugen XXXX bei der Polizei XXXX als auch von der Zeugin XXXX vor der belangten Behörde XXXX bestätigt. Auch aus der Aussage der Schwester des Disziplinarbeschuldigten vor dem Verwaltungsgericht XXXX in deren Verfahren betreffend das gegen sie ausgesprochene Waffenverbot ergibt sich, dass ihr Bruder, der Disziplinarbeschuldigte, auf den einzigen Tisch mit offenkundigen Rapid-Fans zugesteuert ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX ). Dem Disziplinarbeschuldigten ist somit nicht in seiner Aussage zu folgen, dass er sich lediglich von der Tankstelle entfernt hatte, um „Beweise zu sammeln, weil es so ausgesehen habe, als hätten Leute weggehen wollen, die etwas gewusst hätten“ XXXX . Vielmehr bewegte er sich direkt auf den betreffenden Tisch zu. Auch ergibt sich schon alleine zeitlich gesehen aus seiner Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe von der familiären Zusammenkunft bei der Tankstelle bis zur Flucht lediglich zwei bis drei Minuten gedauert XXXX , dass er sich direkt dorthin begeben haben musste und nicht allgemeine Anfragen an alle im Schanigarten Anwesenden gestellt haben konnte, da sich sonst die von ihm zu- und eingestandene Zeitleiste der Ereignisse nicht ausgegangen wäre XXXX .Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte entgegen seiner Aussage und trotz Ersuchen der Schwester, stehen zu bleiben, direkt auf den Tisch mit den bereits alkoholisierten Rapid-Fans zusteuerte, ergibt sich klar aus den vorliegenden Zeug:innenaussagen und jenen seiner Schwester. So führte der Zeuge römisch 40 aus, ihm sei klar gewesen, dass „da jetzt etwas passiere“ und sei der Disziplinarbeschuldigte „direkt zum letzten Tisch gegangen“ römisch 40 . Nach dem Zeugen römisch 40 sei der Disziplinarbeschuldigte ebenfalls direkt auf die Gruppe von Rapid-Fans mit der Frage, wer seinen Vater geschlagen habe, zugegangen und gab das dieser Zeuge sowohl vor der Polizei als auch der belangten Behörde zu Protokoll römisch 40 . Diese Aussagen wurden weiters vom Zeugen römisch 40 bei der Polizei römisch 40 als auch von der Zeugin römisch 40 vor der belangten Behörde römisch 40 bestätigt. Auch aus der Aussage der Schwester des Disziplinarbeschuldigten vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 in deren Verfahren betreffend das gegen sie ausgesprochene Waffenverbot ergibt sich, dass ihr Bruder, der Disziplinarbeschuldigte, auf den einzigen Tisch mit offenkundigen Rapid-Fans zugesteuert ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 ). Dem Disziplinarbeschuldigten ist somit nicht in seiner Aussage zu folgen, dass er sich lediglich von der Tankstelle entfernt hatte, um „Beweise zu sammeln, weil es so ausgesehen habe, als hätten Leute weggehen wollen, die etwas gewusst hätten“ römisch 40 . Vielmehr bewegte er sich direkt auf den betreffenden Tisch zu. Auch ergibt sich schon alleine zeitlich gesehen aus seiner Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe von der familiären Zusammenkunft bei der Tankstelle bis zur Flucht lediglich zwei bis drei Minuten gedauert römisch 40 , dass er sich direkt dorthin begeben haben musste und nicht allgemeine Anfragen an alle im Schanigarten Anwesenden gestellt haben konnte, da sich sonst die von ihm zu- und eingestandene Zeitleiste der Ereignisse nicht ausgegangen wäre römisch 40 . Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte sich beim Zubewegen auf jenen Tisch bereits in angespannter Stimmung befand, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen als auch aus jenen seiner Schwester XXXX . So wurde der Disziplinarbeschuldigte von dieser deswegen auch aufgefordert, stehen zu bleiben XXXX .Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte sich beim Zubewegen auf jenen Tisch bereits in angespannter Stimmung befand, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen als auch aus jenen seiner Schwester römisch 40 . So wurde der Disziplinarbeschuldigte von dieser deswegen auch aufgefordert, stehen zu bleiben römisch 40 . Die Feststellung, dass der Grund für den Schlag des Disziplinarbeschuldigten in einer fremdenfeindlichen Äußerung lag, fußt auf seinen Aussagen und jenen seiner Schwester vor dem Bundesverwaltungsgericht und ist in Zusammenschau mit dem Tathergang auch glaubhaft XXXX . Die Feststellung, dass der Grund für den Schlag des Disziplinarbeschuldigten in einer fremdenfeindlichen Äußerung lag, fußt auf seinen Aussagen und jenen seiner Schwester vor dem Bundesverwaltungsgericht und ist in Zusammenschau mit dem Tathergang auch glaubhaft römisch 40 . Die (Nicht)Feststellungen, ob es sich beim Schlag des Disziplinarbeschuldigten um eine Ohrfeige mit der flachen Hand oder einen Faustschlag gehandelt hatte, rühren daher, dass seitens der Zeug:innen teils von der Verwendung einer Faust, teils lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand gesprochen wurde XXXX . Zudem sagte der Zeuge XXXX aus, es habe so ausgesehen, als habe der Disziplinarbeschuldigte „schon öfter wo hingeschlagen“ XXXX . Auch von mehreren darauffolgenden Schlägen wurde – entgegen der Aussage des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX – berichtet XXXX . Davon, dass es sich lediglich um eine Ohrfeige gehandelt hatte, somit einem Handeln mit wesentlich geringerer Intensität, wurde folglich nicht gesprochen. Der Disziplinarbeschuldigte selbst meinte in der mündlichen Verhandlung, er habe eine Ohrfeige gegeben und den anderen zugleich zurückgestoßen XXXX . Erfahrungsgemäß kann entgegen seiner Argumentation Derartiges jedoch nicht zeitgleich geschehen. Dem nunmehrigen Versuch, seine Handlungen herunterzuspielen und der Argumentation des Vertreters des Disziplinarbeschuldigten, dass im Grunde ein geringeres Verschulden vorliege XXXX , ist nicht zu folgen. Auch im Hinblick auf die sofort darauffolgende Entwicklung des Tumults antwortete der Disziplinarbeschuldigte - befragt danach, was er [denn] gedacht habe, was passieren würde, wenn er eine Person dieses Tisches schlage - selbst „das, was halt passiert ist“ XXXX . Ihm war somit sehr wohl klar, dass eine Eskalation des Konflikts zu entstehen drohte. Die (Nicht)Feststellungen, ob es sich beim Schlag des Disziplinarbeschuldigten um eine Ohrfeige mit der flachen Hand oder einen Faustschlag gehandelt hatte, rühren daher, dass seitens der Zeug:innen teils von der Verwendung einer Faust, teils lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand gesprochen wurde römisch 40 . Zudem sagte der Zeuge römisch 40 aus, es habe so ausgesehen, als habe der Disziplinarbeschuldigte „schon öfter wo hingeschlagen“ römisch 40 . Auch von mehreren darauffolgenden Schlägen wurde – entgegen der Aussage des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 – berichtet römisch 40 . Davon, dass es sich lediglich um eine Ohrfeige gehandelt hatte, somit einem Handeln mit wesentlich geringerer Intensität, wurde folglich nicht gesprochen. Der Disziplinarbeschuldigte selbst meinte in der mündlichen Verhandlung, er habe eine Ohrfeige gegeben und den anderen zugleich zurückgestoßen römisch 40 . Erfahrungsgemäß kann entgegen seiner Argumentation Derartiges jedoch nicht zeitgleich geschehen. Dem nunmehrigen Versuch, seine Handlungen herunterzuspielen und der Argumentation des Vertreters des Disziplinarbeschuldigten, dass im Grunde ein geringeres Verschulden vorliege römisch 40 , ist nicht zu folgen. Auch im Hinblick auf die sofort darauffolgende Entwicklung des Tumults antwortete der Disziplinarbeschuldigte - befragt danach, was er [denn] gedacht habe, was passieren würde, wenn er eine Person dieses Tisches schlage - selbst „das, was halt passiert ist“ römisch 40 . Ihm war somit sehr wohl klar, dass eine Eskalation des Konflikts zu entstehen drohte. Die Feststellung, dass sein Schlag auslösend für die Folgeereignisse war, fußt nicht nur auf den Angaben der einvernommenen Zeug:innen XXXX , sondern vor allem auch auf der Aussage der Schwester des Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde in ihrem Verfahren bzw. in der dortigen Verhandlung vom XXXX . Dort gab sie zu Protokoll, dass der Schlag des Disziplinarbeschuldigten der Auslöser für den nachfolgenden Tumult gewesen sei und bestätigte sie das vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte selbst spricht zudem davon, er habe innerhalb von Bruchteilen von Sekunden entscheiden müssen XXXX .Die Feststellung, dass sein Schlag auslösend für die Folgeereignisse war, fußt nicht nur auf den Angaben der einvernommenen Zeug:innen römisch 40 , sondern vor allem auch auf der Aussage der Schwester des Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde in ihrem Verfahren bzw. in der dortigen Verhandlung vom römisch 40 . Dort gab sie zu Protokoll, dass der Schlag des Disziplinarbeschuldigten der Auslöser für den nachfolgenden Tumult gewesen sei und bestätigte sie das vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Der Disziplinarbeschuldigte selbst spricht zudem davon, er habe innerhalb von Bruchteilen von Sekunden entscheiden müssen römisch 40 . Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht am Tatort verblieb, sein Handeln nicht meldete und auch sonst keine Einsatzkräfte verständigte, ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht XXXX und sind diese somit unstrittig. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht am Tatort verblieb, sein Handeln nicht meldete und auch sonst keine Einsatzkräfte verständigte, ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 und sind diese somit unstrittig. [Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Argument des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten, dass hinsichtlich des „Nichtverbleibens bei der Tankstelle“ bzw. hinsichtlich des „Gegeben in eine derartige Situation“ als eigenständige Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei“ XXXX , anzumerken, dass dieser Umstand als Teil des Tathergangs von Relevanz für die verfahrensgegenständliche Rechtssache war und mit den übrigen Vorkommnissen als ein Handlungsstrang zu betrachten ist. Eben dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte sich, aus welcher Motivation auch immer, zum Tisch der Rapid-Fans begab, konnte es erst zum Schlag und den drauffolgenden Tumult, somit zu den Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten und seiner Schwester, kommen, und meinte der Disziplinarbeschuldigte selbst, wäre er nicht rübergegangen, so wäre „das alles nicht passiert“ ( XXXX , auch befragt zum korrekten Verhalten in einer derartigen Situation: XXXX ), wozu ihm uneingeschränkt beizupflichten ist.][Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Argument des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten, dass hinsichtlich des „Nichtverbleibens bei der Tankstelle“ bzw. hinsichtlich des „Gegeben in eine derartige Situation“ als eigenständige Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei“ römisch 40 , anzumerken, dass dieser Umstand als Teil des Tathergangs von Relevanz für die verfahrensgegenständliche Rechtssache war und mit den übrigen Vorkommnissen als ein Handlungsstrang zu betrachten ist. Eben dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte sich, aus welcher Motivation auch immer, zum Tisch der Rapid-Fans begab, konnte es erst zum Schlag und den drauffolgenden Tumult, somit zu den Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten und seiner Schwester, kommen, und meinte der Disziplinarbeschuldigte selbst, wäre er nicht rübergegangen, so wäre „das alles nicht passiert“ ( römisch 40 , auch befragt zum korrekten Verhalten in einer derartigen Situation: römisch 40 ), wozu ihm uneingeschränkt beizupflichten ist.] 2.2.
  62. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, eine andere Person am Körper zu misshandeln oder gar zu verletzten (und mit dieser Handlung einen Folgetumult inklusive Sachbeschädigungen und Körperverletzungen auszulösen, was jedoch nicht spruchgegenständlich ist), rühren daher, dass nicht glaubhaft ist, dass er ohne Verletzungsabsicht gehandelt hatte, da er insbesondere in einer derart aufgeheizten Situation zielgerichtet in Anspannung auf andere zuging und nach einer unangemessenen Bemerkung einer Person einen Schlag direkt in Richtung deren Kopfes versetzt bzw. auf den Kopf des Gegenübers geschlagen hatte XXXX . 2.2.
  63. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, eine andere Person am Körper zu misshandeln oder gar zu verletzten (und mit dieser Handlung einen Folgetumult inklusive Sachbeschädigungen und Körperverletzungen auszulösen, was jedoch nicht spruchgegenständlich ist), rühren daher, dass nicht glaubhaft ist, dass er ohne Verletzungsabsicht gehandelt hatte, da er insbesondere in einer derart aufgeheizten Situation zielgerichtet in Anspannung auf andere zuging und nach einer unangemessenen Bemerkung einer Person einen Schlag direkt in Richtung deren Kopfes versetzt bzw. auf den Kopf des Gegenübers geschlagen hatte römisch 40 . 2.2.
  64. Die Feststellungen, dass keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorlagen, rühren daher, dass der Disziplinarbeschuldigte selbst die Situation bewirkt hatte und sich schlussendlich nicht auf diese ausreden kann. 2.2.
  65. Die Feststellungen zur disziplinären Unbescholtenheit folgen den Angaben im Disziplinarerkenntnis, welchen nicht entgegengetreten wurde. Daraus war auch zu folgern, dass diese seine Tat am XXXX in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stand. Hinsichtlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens kann zudem auf die Einvernahme seines unmittelbarer Vorgesetzten ChefInsp XXXX vor der belangten Behörde verwiesen werden, welcher eine sehr gute Dienstbeschreibung abgab und ausführte, der Disziplinarbeschuldigte sei für das Team unverzichtbar XXXX . 2.2.
  66. Die Feststellungen zur disziplinären Unbescholtenheit folgen den Angaben im Disziplinarerkenntnis, welchen nicht entgegengetreten wurde. Daraus war auch zu folgern, dass diese seine Tat am römisch 40 in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stand. Hinsichtlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens kann zudem auf die Einvernahme seines unmittelbarer Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 vor der belangten Behörde verwiesen werden, welcher eine sehr gute Dienstbeschreibung abgab und ausführte, der Disziplinarbeschuldigte sei für das Team unverzichtbar römisch 40 . 2.2.6 Die Feststellungen zum hervorragenden Wissensstand bzw. entsprechenden Ausbildungen des Disziplinarbeschuldigten in Bezug auf derartige Situationen ergeben sich aus dessen Auskünften über seine bisherige Ausbildung und Berufslaufbahn: Im Rahmen seiner – wenn auch verkürzten – Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b und seinem – vollständig absolvierten - Chargenkurs zum E2a-Bediensteten lernte er den korrekten Umgang mit Konfliktsituationen und auch beim Militär hatte er das nach eigener Aussage gelernt XXXX . GSOD-Einsätze hatte er bereits absolviert und ist ihm genauestens bekannt, wie sich der Umgang mit betrunkenen Fans grundsätzlich gestalten sollte XXXX . Im seitens des ersteinschreitenden Beamten verfassten Aktenvermerk vom XXXX protokollierte dieser, der Vorfall habe sich nach einem Fußballspiel des Sportklubs Rapid Wien in einem dem Heimstadion dieses Fußballvereins nahen Lokal ereignet und seien die einschreitenden Beamten einer Vielzahl von teils betrunkenen Fußballfans gegenübergestanden bzw. habe eine aufgeheizte und teils aggressive Stimmung geherrscht, weswegen aufgrund der angespannten Lage und aus Gründen der Deeskalation auf ein weiteres Vorgehen verzichtet worden sei XXXX . Daraus erschließt sich, dass eine Situation vorlag, in der dem Disziplinarbeschuldigte gerade aufgrund seines umfassenden Vorwissens klar sein musste, dass von einer Tätlichkeit Abstand zu nehmen ist und eine solche erfahrungsgemäß weitere Eskalationen bewirken wird. Dem Argument des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit welchem er dem Verfasser des erwähnten Aktenvermerkes attestierte, dieser habe eben nachträglich eine ausführliche Begründung angeben müssen, um sein Nichteinschreiten zu erklären XXXX ist entgegenzuhalten, dass nach Schilderungen der Zeug:innen bereits vor dem Vorfall eine alkoholträchtige und aggressive Stimmung geherrscht hatte XXXX und die Schilderungen in Anbetracht des vorherigen Tathergangs lebensnahe erscheinen, zumal das Spiel zwischen dem Sportklub Rapid Wien und dem XXXX an diesem Tage bereits um XXXX angepfiffen wurde, somit spätestens gegen XXXX beendet sein musste und der gesamte Vorfall erst Stunden danach stattfand, sodass die Wahrscheinlichkeit naheliegt, dass die Personen jenes Tisches, auf welchen der Disziplinarbeschuldigte hingesteuert war, einen beachtlichen Alkoholpegel aufgewiesen haben mussten. Auch, dass, wie Zeugen berichteten, der Vater des Disziplinarbeschuldigte gegenüber den Personen am Tisch äußerte „Schlagt mich jetzt, jetzt bin ich nicht alleine“ XXXX , zeugt von einer Situation hoher Anspannung. Und in einer dergestalten Situation entschied sich der Disziplinarbeschuldigte entgegen seines ausgezeichneten Fachwissens und seiner beruflichen- und Lebenserfahrung gegen eine deeskalierende, sondern für eine eskalierende Handlung. 2.2.6 Die Feststellungen zum hervorragenden Wissensstand bzw. entsprechenden Ausbildungen des Disziplinarbeschuldigten in Bezug auf derartige Situationen ergeben sich aus dessen Auskünften über seine bisherige Ausbildung und Berufslaufbahn: Im Rahmen seiner – wenn auch verkürzten – Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b und seinem – vollständig absolvierten - Chargenkurs zum E2a-Bediensteten lernte er den korrekten Umgang mit Konfliktsituationen und auch beim Militär hatte er das nach eigener Aussage gelernt römisch 40 . GSOD-Einsätze hatte er bereits absolviert und ist ihm genauestens bekannt, wie sich der Umgang mit betrunkenen Fans grundsätzlich gestalten sollte römisch 40 . Im seitens des ersteinschreitenden Beamten verfassten Aktenvermerk vom römisch 40 protokollierte dieser, der Vorfall habe sich nach einem Fußballspiel des Sportklubs Rapid Wien in einem dem Heimstadion dieses Fußballvereins nahen Lokal ereignet und seien die einschreitenden Beamten einer Vielzahl von teils betrunkenen Fußballfans gegenübergestanden bzw. habe eine aufgeheizte und teils aggressive Stimmung geherrscht, weswegen aufgrund der angespannten Lage und aus Gründen der Deeskalation auf ein weiteres Vorgehen verzichtet worden sei römisch 40 . Daraus erschließt sich, dass eine Situation vorlag, in der dem Disziplinarbeschuldigte gerade aufgrund seines umfassenden Vorwissens klar sein musste, dass von einer Tätlichkeit Abstand zu nehmen ist und eine solche erfahrungsgemäß weitere Eskalationen bewirken wird. Dem Argument des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit welchem er dem Verfasser des erwähnten Aktenvermerkes attestierte, dieser habe eben nachträglich eine ausführliche Begründung angeben müssen, um sein Nichteinschreiten zu erklären römisch 40 ist entgegenzuhalten, dass nach Schilderungen der Zeug:innen bereits vor dem Vorfall eine alkoholträchtige und aggressive Stimmung geherrscht hatte römisch 40 und die Schilderungen in Anbetracht des vorherigen Tathergangs lebensnahe erscheinen, zumal das Spiel zwischen dem Sportklub Rapid Wien und dem römisch 40 an diesem Tage bereits um römisch 40 angepfiffen wurde, somit spätestens gegen römisch 40 beendet sein musste und der gesamte Vorfall erst Stunden danach stattfand, sodass die Wahrscheinlichkeit naheliegt, dass die Personen jenes Tisches, auf welchen der Disziplinarbeschuldigte hingesteuert war, einen beachtlichen Alkoholpegel aufgewiesen haben mussten. Auch, dass, wie Zeugen berichteten, der Vater des Disziplinarbeschuldigte gegenüber den Personen am Tisch äußerte „Schlagt mich jetzt, jetzt bin ich nicht alleine“ römisch 40 , zeugt von einer Situation hoher Anspannung. Und in einer dergestalten Situation entschied sich der Disziplinarbeschuldigte entgegen seines ausgezeichneten Fachwissens und seiner beruflichen- und Lebenserfahrung gegen eine deeskalierende, sondern für eine eskalierende Handlung. Zusammengefasst war der Disziplinarbeschuldigte aufgrund seiner Berufserfahrung sehr wohl in der Lage, die Situation ausreichend abzuschätzen und war er am gegenständlichen Tage in der Lage, sein Spezialwissen einzusetzen. Der (weitere) Versuch des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies kleinzureden, indem er zum Beweis einer möglichen Streitschlichtung einer prekären Situation mit Fußballanhänger:innen angab, „wenn man mit alkoholisierten Rapid-Fans nicht sprechen könne, so würde es jedes Mal im Stadion zu Massenschlägereien kommen“ XXXX , ist lediglich als Versuch der Ablenkung hiervon zu werten. Kurz darauf gestand er außerdem ein, er kenne „die (erg.: Rapid-Fans) sehr gut“, weswegen er umso mehr, sofern er einer gefährlichen Situation aus dem Weg gehen wollte, achtgeben hätte müssen. Zusammengefasst war der Disziplinarbeschuldigte aufgrund seiner Berufserfahrung sehr wohl in der Lage, die Situation ausreichend abzuschätzen und war er am gegenständlichen Tage in der Lage, sein Spezialwissen einzusetzen. Der (weitere) Versuch des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies kleinzureden, indem er zum Beweis einer möglichen Streitschlichtung einer prekären Situation mit Fußballanhänger:innen angab, „wenn man mit alkoholisierten Rapid-Fans nicht sprechen könne, so würde es jedes Mal im Stadion zu Massenschlägereien kommen“ römisch 40 , ist lediglich als Versuch der Ablenkung hiervon zu werten. Kurz darauf gestand er außerdem ein, er kenne „die (erg.: Rapid-Fans) sehr gut“, weswegen er umso mehr, sofern er einer gefährlichen Situation aus dem Weg gehen wollte, achtgeben hätte müssen. 2.2.
  67. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte dezidiert nicht bloß aufgrund eines „polizeilichen Jagdtriebs“ zur Sachverhaltsaufklärung in den Schanigarten eilte XXXX , fußen darauf, dass es gerade in einer Situation mit familiärer Betroffenheit in Anbetracht seiner polizeilichen Erfahrung angebracht gewesen wäre, Distanz zu wahren bzw. weiteres Intervenieren und die Aufnahme von Beweisen zu unterlassen und auf das Einschreiten seiner Kolleg:innen in sachlicher, objektiver Weise zu vertrauen, weswegen mit seinem vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gegebenen Argument, er sei „immer Polizist“ XXXX , für ihn nichts zu gewinnen ist.2.2.
  68. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte dezidiert nicht bloß aufgrund eines „polizeilichen Jagdtriebs“ zur Sachverhaltsaufklärung in den Schanigarten eilte römisch 40 , fußen darauf, dass es gerade in einer Situation mit familiärer Betroffenheit in Anbetracht seiner polizeilichen Erfahrung angebracht gewesen wäre, Distanz zu wahren bzw. weiteres Intervenieren und die Aufnahme von Beweisen zu unterlassen und auf das Einschreiten seiner Kolleg:innen in sachlicher, objektiver Weise zu vertrauen, weswegen mit seinem vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gegebenen Argument, er sei „immer Polizist“ römisch 40 , für ihn nichts zu gewinnen ist. Ein Vorgehen aus Unbesonnenheit bzw. aus einem Affekt heraus ist weiters nicht glaubhaft: Durch seine Ausbildung zum Exekutivbediensteten und auch nach eigenen Angaben ist der Disziplinarbeschuldigte grundsätzlich geschult, mit Stresssituationen umzugehen XXXX . Zwar ist dem Disziplinarbeschuldigenden zuzugestehen, dass der Anblick des verletzten Vaters ihn in Anspannung versetzt haben kann, jedoch ist davon auszugehen, dass er mit derartiger Anspannung, auch wenn weitere Stressoren im privaten Bereich im betreffenden Zeitraum vorhanden waren, umzugehen weiß. Dass er sich durch diese Stressoren zusammentreffend mit der Situation am Tattag in einem derartigen „Schockzustand“ befand XXXX , dass ihm die Lenkung seiner Handlungen durch ruhiges Denken vollends entzogen waren, ist nicht glaubhaft, denn soweit der Disziplinarbeschuldigte schilderte, durch Überstunden, Kindererziehung und die Schwangerschaft seiner Frau unter besonderem Stress gestanden zu haben XXXX , so ist anzumerken, dass derartige Stressoren des alltäglichen Lebens auch zukünftig, wenngleich vielleicht zu anderen Voraussetzungen, zu erwarten sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit deswegen wiederkehren werden. Doch ist gerade von einem Angehörigen seines Berufsstandes ein hohes Maß an Resilienz und der geübte Umgang mit einer aus mehreren Stresssituationen kumulierten Anspannung zu erwarten. Auch in Anbetracht dessen, dass der Tat eine unangemessene Bemerkung des später Geschlagenen vorging, ist zu bedenken, dass gerade der Disziplinarbeschuldigte geschult darin ist, nicht aufgrund einer derartigen Bemerkung zu handeln bzw. sich eben nicht provozieren zu lassen und gab er sogar selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, ihm sei in dieser Sekunde klar gewesen, dass eine Gegenreaktion kommen würde XXXX . Ein Vorgehen aus Unbesonnenheit bzw. aus einem Affekt heraus ist weiters nicht glaubhaft: Durch seine Ausbildung zum Exekutivbediensteten und auch nach eigenen Angaben ist der Disziplinarbeschuldigte grundsätzlich geschult, mit Stresssituationen umzugehen römisch 40 . Zwar ist dem Disziplinarbeschuldigenden zuzugestehen, dass der Anblick des verletzten Vaters ihn in Anspannung versetzt haben kann, jedoch ist davon auszugehen, dass er mit derartiger Anspannung, auch wenn weitere Stressoren im privaten Bereich im betreffenden Zeitraum vorhanden waren, umzugehen weiß. Dass er sich durch diese Stressoren zusammentreffend mit der Situation am Tattag in einem derartigen „Schockzustand“ befand römisch 40 , dass ihm die Lenkung seiner Handlungen durch ruhiges Denken vollends entzogen waren, ist nicht glaubhaft, denn soweit der Disziplinarbeschuldigte schilderte, durch Überstunden, Kindererziehung und die Schwangerschaft seiner Frau unter besonderem Stress gestanden zu haben römisch 40 , so ist anzumerken, dass derartige Stressoren des alltäglichen Lebens auch zukünftig, wenngleich vielleicht zu anderen Voraussetzungen, zu erwarten sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit deswegen wiederkehren werden. Doch ist gerade von einem Angehörigen seines Berufsstandes ein hohes Maß an Resilienz und der geübte Umgang mit einer aus mehreren Stresssituationen kumulierten Anspannung zu erwarten. Auch in Anbetracht dessen, dass der Tat eine unangemessene Bemerkung des später Geschlagenen vorging, ist zu bedenken, dass gerade der Disziplinarbeschuldigte geschult darin ist, nicht aufgrund einer derartigen Bemerkung zu handeln bzw. sich eben nicht provozieren zu lassen und gab er sogar selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, ihm sei in dieser Sekunde klar gewesen, dass eine Gegenreaktion kommen würde römisch 40 . 2.2.
  69. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde ein Geständnis abgelegt hat, ergibt sich aus dem Behördenakt und seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX und bekannte sich der Disziplinarbeschuldigte zu Beginn der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht nur für schuldig, sondern bezeichnete weitergehend wortwörtlich sein Verhalten als „eines Polizisten für unwürdig“. 2.2.
  70. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde ein Geständnis abgelegt hat, ergibt sich aus dem Behördenakt und seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 und bekannte sich der Disziplinarbeschuldigte zu Beginn der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht nur für schuldig, sondern bezeichnete weitergehend wortwörtlich sein Verhalten als „eines Polizisten für unwürdig“. Eine Einvernahme des Zeugen ChefInsp XXXX zum Beweis dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte ihm als Vorgesetzen ein Geständnis abgelegt habe, er im dienstlichen Alltag sehr besonnen sei und eine günstige Zukunftsprognose vorliege, war nicht erforderlich, da dieser Zeuge gerade zum Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten über den Vorfall, zum dienstlichen Verhalten des Disziplinarbeschuldigten und zu seiner Zukunftsprognose bereits vor der belangten Behörde befragt wurde XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher aufgrund dieser bereits erfolgten Einvernahme ein klares Bild machen und war dieser Beweisantrag abzuweisen. Eine Einvernahme des Zeugen ChefInsp römisch 40 zum Beweis dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte ihm als Vorgesetzen ein Geständnis abgelegt habe, er im dienstlichen Alltag sehr besonnen sei und eine günstige Zukunftsprognose vorliege, war nicht erforderlich, da dieser Zeuge gerade zum Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten über den Vorfall, zum dienstlichen Verhalten des Disziplinarbeschuldigten und zu seiner Zukunftsprognose bereits vor der belangten Behörde befragt wurde römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher aufgrund dieser bereits erfolgten Einvernahme ein klares Bild machen und war dieser Beweisantrag abzuweisen. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Taten verbaliter bereut, ergibt sich zudem aus seinen diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er sagte, dass er seine Schuld einsehe bzw. könne er „sein Verhalten auf jeden Fall nicht gutheißen und es sei ein großer Fehler gewesen“ XXXX . Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Taten verbaliter bereut, ergibt sich zudem aus seinen diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er sagte, dass er seine Schuld einsehe bzw. könne er „sein Verhalten auf jeden Fall nicht gutheißen und es sei ein großer Fehler gewesen“ römisch 40 . 2.2.
  71. Die Feststellung zum nichtvorhandenen Beitrag betreffend die Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich aus Folgendem: Gegenüber seiner Schwester gab der Disziplinarbeschuldigte auf der Flucht vom Tatort an, er wolle [dennoch] zur Dienstprüfung antreten XXXX , weswegen er die Tat zunächst verheimlichen wollte und er keinen sich nicht bereits aus der Aktenlage hervorgehenden zusätzlichen Beitrag lieferte, musste er doch - im Gegenteil - erst durch Zeug:innen im Zuge einer Lichtbildwahlkonfrontation als Täter identifiziert werden. Vom Bundesverwaltungsgericht zudem danach befragt, wieso er erst fünf Monate nach der Tat eine Stellungnahme zur Tat abgegeben hatte, antwortete der Disziplinarbeschuldigte, dies sei im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Prüfung bzw. dem gegen ihn drohenden Waffenverbot geschehen, und, da er „auch privat gerne schieße, sei ihm die Stellungnahme daher wichtig gewesen“ XXXX . Sprich: Seine Stellungnahme erfolgte ausschließlich, um weiteren Schaden bzw. weitere negative Rechtsfolgen für ihn im Nachhang seiner Tat zu unterbinden. Auch waren seine – im Übrigen im Verfahren erstmaligen - Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vom Vater nach Zeugenaussagen angefertigten Videoaufnahme, der Vater habe „nicht gefilmt“ bzw. es gäbe „keinen Film am Handy des Vaters“ und wisse er nicht wie der Zeuge erkennen habe können, ob jemand filme oder etwas wähle bzw. tippe XXXX , zu verwerfen, da es sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, dass aufgrund des Winkels, mit welchem ein Mobiltelefon vom Körper weggehalten wird, auch von weiterer Entfernung erkennbar ist, auf welche Verwendungsweise gerade abgezielt wird, da im Falle des bloßen Wählens naturgemäß ein Handy eher parallel zum Boden, im Falle des Filmes hingegen eher vertikal oder hierzu maximal leicht abgeschrägt gehalten wird, und dem Zeugen XXXX gefolgt wird, wenn er sowohl vor der Polizei als auch der belangten Behörde ausgesagt hatte, er habe gesehen, wie der Vater des Disziplinarbeschuldigten gefilmt hatte XXXX . 2.2.
  72. Die Feststellung zum nichtvorhandenen Beitrag betreffend die Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich aus Folgendem: Gegenüber seiner Schwester gab der Disziplinarbeschuldigte auf der Flucht vom Tatort an, er wolle [dennoch] zur Dienstprüfung antreten römisch 40 , weswegen er die Tat zunächst verheimlichen wollte und er keinen sich nicht bereits aus der Aktenlage hervorgehenden zusätzlichen Beitrag lieferte, musste er doch - im Gegenteil - erst durch Zeug:innen im Zuge einer Lichtbildwahlkonfrontation als Täter identifiziert werden. Vom Bundesverwaltungsgericht zudem danach befragt, wieso er erst fünf Monate nach der Tat eine Stellungnahme zur Tat abgegeben hatte, antwortete der Disziplinarbeschuldigte, dies sei im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Prüfung bzw. dem gegen ihn drohenden Waffenverbot geschehen, und, da er „auch privat gerne schieße, sei ihm die Stellungnahme daher wichtig gewesen“ römisch 40 . Sprich: Seine Stellungnahme erfolgte ausschließlich, um weiteren Schaden bzw. weitere negative Rechtsfolgen für ihn im Nachhang seiner Tat zu unterbinden. Auch waren seine – im Übrigen im Verfahren erstmaligen - Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vom Vater nach Zeugenaussagen angefertigten Videoaufnahme, der Vater habe „nicht gefilmt“ bzw. es gäbe „keinen Film am Handy des Vaters“ und wisse er nicht wie der Zeuge erkennen habe können, ob jemand filme oder etwas wähle bzw. tippe römisch 40 , zu verwerfen, da es sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, dass aufgrund des Winkels, mit welchem ein Mobiltelefon vom Körper weggehalten wird, auch von weiterer Entfernung erkennbar ist, auf welche Verwendungsweise gerade abgezielt wird, da im Falle des bloßen Wählens naturgemäß ein Handy eher parallel zum Boden, im Falle des Filmes hingegen eher vertikal oder hierzu maximal leicht abgeschrägt gehalten wird, und dem Zeugen römisch 40 gefolgt wird, wenn er sowohl vor der Polizei als auch der belangten Behörde ausgesagt hatte, er habe gesehen, wie der Vater des Disziplinarbeschuldigten gefilmt hatte römisch 40 . Zudem war insgesamt auffällig, wie der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf Bedacht war, seine eigene Rolle, respektive seine Handlung am XXXX herunterzuspielen und mit Verweis auf das Fehlverhalten Dritter zu relativieren. So suchte er darauf zu verweisen, dass „niemand perfekt sei“ und „alle Menschen Fehler machen“ würden XXXX oder, dass auch „andere Kolleg:innen in seiner Situation so gehandelt hätten“ XXXX oder meinte er am Ende der Verhandlung unter Verweis auf Disziplinarstrafen anderer Exekutivbediensteten, dass „diese, obgleich sogar strafrechtlich belangt, weitaus gelindere Disziplinarstrafen als er ausgefasst hätten“ und verwies er hier bemerkenswerter Weise auf den
  73. Stellvertreter seiner Gruppe, welcher nach den Angaben des Disziplinarbeschuldigten „sogar eine elfmonatige bedingte Haftstrafe ausgefasst hatte und disziplinär „nur“ mit drei Monatsbezügen geahndet worden sein solle“ XXXX .Zudem war insgesamt auffällig, wie der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf Bedacht war, seine eigene Rolle, respektive seine Handlung am römisch 40 herunterzuspielen und mit Verweis auf das Fehlverhalten Dritter zu relativieren. So suchte er darauf zu verweisen, dass „niemand perfekt sei“ und „alle Menschen Fehler machen“ würden römisch 40 oder, dass auch „andere Kolleg:innen in seiner Situation so gehandelt hätten“ römisch 40 oder meinte er am Ende der Verhandlung unter Verweis auf Disziplinarstrafen anderer Exekutivbediensteten, dass „diese, obgleich sogar strafrechtlich belangt, weitaus gelindere Disziplinarstrafen als er ausgefasst hätten“ und verwies er hier bemerkenswerter Weise auf den
  74. Stellvertreter seiner Gruppe, welcher nach den Angaben des Disziplinarbeschuldigten „sogar eine elfmonatige bedingte Haftstrafe ausgefasst hatte und disziplinär „nur“ mit drei Monatsbezügen geahndet worden sein solle“ römisch 40 . 2.2.
  75. Die Feststellungen, respektive die Angaben zur angehenden und nunmehrigen Vorgesetztenfunktion des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus dem Behördenakt und der Befragung des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Demnach war der Disziplinarbeschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar noch nicht in einer Vorgesetztenposition, aber strebte diese an, hatte den Chargenkurs bereits absolviert, stand drei Tage vor der E2a-Prüfung, wurde am XXXX als Dienstführender angelobt und stand somit am Tattag, dem XXXX , kurz vor Übernahme einer Führungsfunktion. Er hatte sich der daraus resultierenden Verantwortung und erhöhten Sorgfaltspflichten bewusst zu sein. So führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er habe bereits ab XXXX – und somit bereits vor dem Vorfall - unter Beaufsichtigung Führungsaufgaben - übernommen XXXX , bezeichnete er sich zu Zeitpunkt der Tat selbst als „angehender Dienstführender“ XXXX und gab auch zu Protokoll, natürlich habe er „als Dienstführender mehr Erwartungen zu erfüllen“ XXXX . Und gerade aus den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten, als angehendem Dienstführer habe die Gefahr bestanden, dass er von der Dienstprüfung ausgeschlossen werde, ergibt sich, dass ihm klar war und ist, dass sein Verhalten am XXXX dem eines angehenden Vorgesetzten nicht entsprach XXXX . 2.2.
  76. Die Feststellungen, respektive die Angaben zur angehenden und nunmehrigen Vorgesetztenfunktion des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus dem Behördenakt und der Befragung des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Demnach war der Disziplinarbeschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar noch nicht in einer Vorgesetztenposition, aber strebte diese an, hatte den Chargenkurs bereits absolviert, stand drei Tage vor der E2a-Prüfung, wurde am römisch 40 als Dienstführender angelobt und stand somit am Tattag, dem römisch 40 , kurz vor Übernahme einer Führungsfunktion. Er hatte sich der daraus resultierenden Verantwortung und erhöhten Sorgfaltspflichten bewusst zu sein. So führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er habe bereits ab römisch 40 – und somit bereits vor dem Vorfall - unter Beaufsichtigung Führungsaufgaben - übernommen römisch 40 , bezeichnete er sich zu Zeitpunkt der Tat selbst als „angehender Dienstführender“ römisch 40 und gab auch zu Protokoll, natürlich habe er „als Dienstführender mehr Erwartungen zu erfüllen“ römisch 40 . Und gerade aus den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten, als angehendem Dienstführer habe die Gefahr bestanden, dass er von der Dienstprüfung ausgeschlossen werde, ergibt sich, dass ihm klar war und ist, dass sein Verhalten am römisch 40 dem eines angehenden Vorgesetzten nicht entsprach römisch 40 . 2.2.
  77. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte Psychotherapie in Anspruch nahm, um den Vorfall zu verarbeiten XXXX , gab dieser auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Mal im Verfahren an; aus eigenem hatte er das nie vorgebracht und handelte es sich hierbei um fünf bis sieben Stunden im Zeitraum von drei Monaten vor der Verhandlung der belangten Behörde.2.2.
  78. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte Psychotherapie in Anspruch nahm, um den Vorfall zu verarbeiten römisch 40 , gab dieser auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Mal im Verfahren an; aus eigenem hatte er das nie vorgebracht und handelte es sich hierbei um fünf bis sieben Stunden im Zeitraum von drei Monaten vor der Verhandlung der belangten Behörde.
  79. Rechtliche Beurteilung: 3.
  80. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich ist, da seitens der Disziplinaranwältin Beschwerde erhoben wurde, folglich eine Senatszuständigkeit

§ 153aAbs.

1 BDG 1979 gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich ist, da seitens der Disziplinaranwältin Beschwerde erhoben wurde, folglich eine Senatszuständigkeit

Paragraph 153 a, Absatz eins, BDG 1979 gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetz vom
  2. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.
  3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetz vom
  4. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. […] Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. […] Kosten § 117. Paragraph 117, […]
(2)Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2, höchstens jedoch 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs. 2 und höchstens 500 €,3. einer Entlassung 500 €.

(2)Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall, 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,, 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €,,

  1. einer Entlassung 500 €. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen. […]“. 3.
  2. Zur Bindungswirkung an die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und zum disziplinären Überhang: Es wird auf das Telos des Disziplinarrechtes verwiesen: Die §§ 91ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).Es wird auf das Telos des Disziplinarrechtes verwiesen: Die Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“). Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos, respektive einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde. Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und es ist unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechtes haben und – wie im gegenständlichen Fall - zur Einstellung führten, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechtes zu übertragen. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft

§ 190Z 2 St

PO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung […] bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/01/0426).Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung […] bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/01/0426). Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gem. §§ 91ff BDG 1979 unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf § 95 BDG 1979 zu verweisen, welcher in Abs. 1 von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Einstellung – spricht und im letzten Satz des Abs. 1 den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Abs. 2 der leg.cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft.Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gem. Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf Paragraph 95, BDG 1979 zu verweisen, welcher in Absatz eins, von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Einstellung – spricht und im letzten Satz des Absatz eins, den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Absatz 2, der leg.cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft. Siehe zudem zum disziplinären Überhang insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176, hier sogar iZm einer Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafe: „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2 auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2 auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. In der gegenständlichen Rechtssache liegt folglich keine Bindungswirkung an die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft, jedoch sehr wohl ein disziplinärer Überhang vor. Zusammengefasst wurde folglich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX

§ 190Z 2 St

PO eingestellt, doch zeigt diese Einstellung jedoch lediglich, dass die für eine strafgerichtliche Verfolgung erforderlichen Handlungsnachweise nicht vorlagen, was sich einzig darin erklärt, dass der vom Disziplinarbeschuldigten Geschlagene nicht mehr eruiert werden konnte bzw. ihn nicht angezeigt hatte. Eine Bindung für die disziplinarrechtliche Beurteilung liegt hier somit nicht vor. Zusammengefasst wurde folglich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, doch zeigt diese Einstellung jedoch lediglich, dass die für eine strafgerichtliche Verfolgung erforderlichen Handlungsnachweise nicht vorlagen, was sich einzig darin erklärt, dass der vom Disziplinarbeschuldigten Geschlagene nicht mehr eruiert werden konnte bzw. ihn nicht angezeigt hatte. Eine Bindung für die disziplinarrechtliche Beurteilung liegt hier somit nicht vor. 3.

  1. Zum Verfahrensgegenstand materiell-inhaltlich: Der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom XXXX , XXXX , blieb von allen Parteien unbekämpft.Der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , blieb von allen Parteien unbekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (vgl. VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 21.10.2022, Ra 2022/09/0043).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft vergleiche VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 21.10.2022, Ra 2022/09/0043). Im vorliegenden Fall heißt dies, dass der Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom XXXX in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist bzw. vom Schuldspruch bei der Strafbemessung auszugehen ist.Im vorliegenden Fall heißt dies, dass der Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist bzw. vom Schuldspruch bei der Strafbemessung auszugehen ist. 3.
  2. Zur reformatio in peius: Es gilt festzuhalten, dass sowohl vom Disziplinarbeschuldigten als auch von der Disziplinaranwältin Beschwerden erhoben wurden, sodass die Regelung des § 129 BDG 1979 bzw. das darin normierte Verbot der reformatio in peius in der gegenständlichen Rechtssache nicht zum Tragen kommt. Es kann daher unter den sogleich auszuführenden Voraussetzungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine strengere Strafe verhängt werden, als die von der Behörde verhängte. Es gilt festzuhalten, dass sowohl vom Disziplinarbeschuldigten als auch von der Disziplinaranwältin Beschwerden erhoben wurden, sodass die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 bzw. das darin normierte Verbot der reformatio in peius in der gegenständlichen Rechtssache nicht zum Tragen kommt. Es kann daher unter den sogleich auszuführenden Voraussetzungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine strengere Strafe verhängt werden, als die von der Behörde verhängte. 3.
  3. Zur Ermessungsentscheidung in Zusammenhang mit der Strafbemessung: Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043). Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen. Allerdings wurde kein Strafrahmen gebildet, in dem nachvollziehbar unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe ausgemessen wurde. Daher ist die Begründung insoweit nicht überprüfbar; das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nach seiner Abwägung die festgesetzte Strafe mit der von der belangten Behörde verhängten zu vergleichen. Erscheint diese im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, wäre die Strafe zu bestätigen. 3.
  4. Zur Strafbemessung: Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren' (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage, Seite 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren' (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  6. Auflage, Seite 103f). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind

§ 93Abs.

1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Zusammengefasst bedeutet das, dass

§ 93Abs.

1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. 3.

  1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung: Gegenständlich ist die Dienstpflichtverletzung, welcher der Disziplinarbeschuldigte begangen hat, als sehr schwerwiegend einzuschätzen, weil erwartet werden kann, dass Exekutivbedienstete durch ihr Verhalten – auch in aufgeheizten Situationen – nicht rechtsgrundlos Gewalt einsetzen, da es hiedurch einerseits zu einer Verletzung von Rechten des oder der Betroffenen kommt und andererseits durch die zu erwartende Gegenreaktion des oder der Betroffenen, der sich mit einem rechtswidrigen Angriff konfrontiert sieht, in einer lebensnahen Betrachtung realistischer Weise – wie die vorliegende Rechtssache beweist – zu weiteren Tätlichkeiten kommen wird, die dann die Gefahr auch erheblicher Verletzungen des oder der Betroffenen als auch aller einschreitenden Exekutivbediensteten bedeutet. Ein solcher Gewalteinsatz eines Exekutivbediensteten ist ohne Zweifel geeignet, das Bild der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Exekutive schwer zu beeinträchtigen und gilt es hier zu betonen, dass es hinsichtlich der Schwere einer Dienstpflichtverletzung nicht auf eine öffentliche Begehung oder ein öffentliches Bekanntwerden der Tat ankommt (VwGH vom 28.02.2012, 2011/09/0177) bzw. weiters, dass es nicht darauf ankam, ob die anderen Gäste im Lokal XXXX tatsächlich wussten, wer am XXXX tatsächlich handelte – sprich: ob Kenntnis der Außenwelt darüber bestand, dass es sich hierbei einen Exekutivbediensteten gehandelt hatte, abgesehen davon, dass einem solchen bewusst sein musste, dass er durch das von ihm gezeigte Verhalten bzw. durch derartige Handlungen das Vertrauen in die Exekutive schwer geschädigt hatte. Ein solcher Gewalteinsatz eines Exekutivbediensteten ist ohne Zweifel geeignet, das Bild der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Exekutive schwer zu beeinträchtigen und gilt es hier zu betonen, dass es hinsichtlich der Schwere einer Dienstpflichtverletzung nicht auf eine öffentliche Begehung oder ein öffentliches Bekanntwerden der Tat ankommt (VwGH vom 28.02.2012, 2011/09/0177) bzw. weiters, dass es nicht darauf ankam, ob die anderen Gäste im Lokal römisch 40 tatsächlich wussten, wer am römisch 40 tatsächlich handelte – sprich: ob Kenntnis der Außenwelt darüber bestand, dass es sich hierbei einen Exekutivbediensteten gehandelt hatte, abgesehen davon, dass einem solchen bewusst sein musste, dass er durch das von ihm gezeigte Verhalten bzw. durch derartige Handlungen das Vertrauen in die Exekutive schwer geschädigt hatte. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, bedeutet. Exekutivbeamte als Vertreter:innen der Ordnungsgewalt haben u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; solche Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt. Dabei ist es für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung unerheblich, ob der Misshandelte tatsächlich Verletzungen davongetragen hat oder nicht (VwGH 22.06.2005, 2004/09/0038).Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, bedeutet. Exekutivbeamte als Vertreter:innen der Ordnungsgewalt haben u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; solche Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt. Dabei ist es für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung unerheblich, ob der Misshandelte tatsächlich Verletzungen davongetragen hat oder nicht (VwGH 22.06.2005, 2004/09/0038). Die Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ist demnach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als schwerwiegend, wenn nicht sogar sehr schwerwiegend anzusehen. 3.
  2. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache: 3.9.
  3. Zur Generalprävention: Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR
  4. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe

§ 93Abs. 1 BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (Vw

GH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe

Paragraph 93, Absatz eins, BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Aus generalpräventiven Gründen ist Exekutivorganen aufzuzeigen, dass gerade diese auch das Recht auf die körperliche Unversehrtheit anderer Personen stets zu respektieren haben. Nur dann ist sichergestellt, dass diese im Falle eines notwendigen dienstlichen Eingriffs in eben jene körperliche Unversehrtheit einer anderen Person den Eingriff so gering wie möglich halten bzw. diesen möglichst verhindern. Weiters ist Exekutivorganen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berufen sind, aufzuzeigen, dass sie zuwiderlaufende Störungen und eine Eskalation befördernde Verhaltensweisen selbst zu unterlassen haben. Im vorliegenden Fall kann daher – sofern nicht massiv überwiegende Milderungsgründe festgestellt werden können – die erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarstrafe auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden, denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer lediglich im mittleren Bereich liegende Sanktion vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es für ausreichend abschreckend befinden, wenn bei einem derart vorsätzlichen Vorgehen lediglich eine mittelschwere Disziplinarstrafe verhängt würde. Auch ist klar zu berücksichtigen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte unmittelbar vor dem Aufstieg zur Vorgesetztenposition befand und insbesondere im Hinblick darauf eine erhöhte generalpräventive Notwendigkeit einer angemessenen Disziplinarstrafe besteht. Folglich besteht daher ein massives generalpräventives Interesse daran, dass Exekutivbedienstete auch in zivil, respektive in deren Freizeit nicht gegen das Gewaltmonopol des Staates verstoßen, welches sie im Dienst zu schützen haben, und somit ein veritables Interesse jedenfalls an einer hohen Geldstrafe, um auch andere Exekutivbedienstete von einer dergestalten Tatbegehung pro futuro abzuhalten. 3.9.2. Zur Spezialprävention: Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten des Disziplinarbeschuldigten vor oder nach der gegenständlichen Tat finden; er ist disziplinarrechtlich unbescholten. Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. Ropper/Jerabek, WK2StGB § 43 Rz 17; § 46 Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche Ropper/Jerabek, WK2StGB Paragraph 43, Rz 17; Paragraph 46, Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des Paragraph 93, Absatz eins, BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187). Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Durch das verbale Geständnis des Disziplinarbeschuldigten und im Lichte seines bisherigen Verhaltens bestehen zunächst durchschnittlich hohe spezialpräventive Gründe an einer Bestrafung, doch obgleich er sich verbal von seiner Dienstpflichtverletzung distanziert hatte, wird er potentiell wieder als Exekutivbediensteter alleine oder in einer kleinen Gruppe in Situationen einschreiten (müssen), in denen es zu angespannten Lagen kommt, sodass ihm die Relevanz seiner Tat vom XXXX durch eine doch empfindliche Geldstrafe vor Augen zu führen ist. Auch im privaten Bereich kann das kumulative Auftreten mehrerer Stressoren wieder vorkommen und ist dies auch wahrscheinlich. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Disziplinarbeschuldigte sich in Selbstreflexion übte und den Vorfall unter professioneller Unterstützung aufarbeitete, besteht doch die Notwendigkeit, dem Disziplinarbeschuldigten klar vor Augen zu führen, dass insbesondere bei familiärer Betroffenheit Vorsicht zu walten ist und er sich auch diesfalls nicht zu überschießenden Tätlichkeiten zu verleiten lassen hat. Durch das verbale Geständnis des Disziplinarbeschuldigten und im Lichte seines bisherigen Verhaltens bestehen zunächst durchschnittlich hohe spezialpräventive Gründe an einer Bestrafung, doch obgleich er sich verbal von seiner Dienstpflichtverletzung distanziert hatte, wird er potentiell wieder als Exekutivbediensteter alleine oder in einer kleinen Gruppe in Situationen einschreiten (müssen), in denen es zu angespannten Lagen kommt, sodass ihm die Relevanz seiner Tat vom römisch 40 durch eine doch empfindliche Geldstrafe vor Augen zu führen ist. Auch im privaten Bereich kann das kumulative Auftreten mehrerer Stressoren wieder vorkommen und ist dies auch wahrscheinlich. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Disziplinarbeschuldigte sich in Selbstreflexion übte und den Vorfall unter professioneller Unterstützung aufarbeitete, besteht doch die Notwendigkeit, dem Disziplinarbeschuldigten klar vor Augen zu führen, dass insbesondere bei familiärer Betroffenheit Vorsicht zu walten ist und er sich auch diesfalls nicht zu überschießenden Tätlichkeiten zu verleiten lassen hat. Zum Argument des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe dienstgeberseitig keine Wertschätzung im gesamten Verfahren erfahren und habe er in Anbetracht der langjährigen Dienstdauer den Antrag auf Entlassung als unangemessen gehalten, ist anzumerken, dass im Rahmen des Disziplinarverfahrens ei

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