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{'item': 'W604 2302030-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW604 2302030-1 Spruch, W604 2302030-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2022 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen er auf Gesundheitsschädigungen nach drittmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 stützte.
  2. Mit Anbringen im Parteiengehör vom 29.02.2024 erstattete der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das behördlich veranlasste, die Verursachung durch die Impfung ausschließende medizinische Sachverständigengutachten, wobei er unter Berufung auf das Verhalten und die Vorgehensweise vor und während der persönlichen Untersuchung die Unbefangenheit des befassten Sachverständigen in Zweifel zog. Im Übrigen verwies er auf das vorliegende Befundmaterial, eine körperliche Reaktion auf den Impfstoff ergebe sich bereits aus der anerkannten vorübergehenden Atemnot und seien einzelne Fälle einer Polyneuropathie sowie neuromuskuläre Komplikationen in der medizinischen Literatur beschrieben. Andere Ursachen für das geltend gemachte Leidensbild seien medizinisch ausgeschlossen worden, die Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch die Impfung sei gegeben.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Impfschadengesetz unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Impfschadengesetz unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 29.10.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. In sinngemäßer Fortschreibung des bereits erstatteten Vorbringens verwies er auf die Reaktivität der Imfung gegen Covid-19 und das Krankheitsbild des Post-Vac-Syndroms, nach medizinischen Urkunden könne ein Zusammenhang zwischen seinen gesundheitlichen Beschwerden und der Impfung nicht ausgeschlossen werden. Die Symptome hielten nach wie vor an, die Wahrscheinlichkeit der Kausalität sei in der gesetzlich geforderten Weise gegeben. Unter einem beantragt der Beschwerdeführer die Einholung ergänzender medizinischer Gutachten aus den Fachbereichen Infektiologie und Interne Medizin.
  6. Mit Schriftsatz vom 21.11.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Beweismittel in Vorlage und beschrieb die anhaltende Schmerzsymptomatik.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.01.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers in rechtsfreundlicher Vertretung als auch des beigezogenen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen. Der Beschwerdeführer beantragte ein ergänzendes medizinisch-angiologisches Gutachten zur Abklärung von Gefäßkrankheiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus. 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist öffentlich Bediensteter. 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist öffentlich Bediensteter. 1.1.
  12. Mit Einlangen am 23.06.2022 beantragte er Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach drittmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-
  13. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX .2024 mit Einlangen am 29.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 29.10.2024, eingelangt am 07.11.2024, vorgelegt.1.1.
  14. Mit Einlangen am 23.06.2022 beantragte er Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach drittmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-
  15. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 .2024 mit Einlangen am 29.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 29.10.2024, eingelangt am 07.11.2024, vorgelegt. 1.1.
  16. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.01.2024 hat der beigezogene medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr. med. XXXX den Beschwerdeführer abgehört, dessen Bauch abgetastet und einen internistischen Status erhoben. Die Erstellung des medizinischen Gutachtens erfolgte auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Befunde und der persönlichen Untersuchung, der Sachverständige hat keine vorgefasste Meinung, welche ihn an der Feststellung impfbedingter Gesundheitsschädigungen hinderte.1.1.
  17. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.01.2024 hat der beigezogene medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr. med. römisch 40 den Beschwerdeführer abgehört, dessen Bauch abgetastet und einen internistischen Status erhoben. Die Erstellung des medizinischen Gutachtens erfolgte auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Befunde und der persönlichen Untersuchung, der Sachverständige hat keine vorgefasste Meinung, welche ihn an der Feststellung impfbedingter Gesundheitsschädigungen hinderte. 1.
  18. Zur Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers: 1.2.
  19. Der Beschwerdeführer litt bereits im Jahr 2020 an Schmerzen und einem Druckgefühl in der Brust, sieben Jahre zuvor wurde eine Herzmuskelentzündung diagnostiziert. 1.
  20. Zum Geschehen nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19: 1.3.
  21. Die ersten beiden Immunisierungen gegen Covid-19 erfolgten am 14.03.2021 sowie am 11.04.2021 unter Verwendung des Impfstoffes COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, die Chargennummern lauten in chronologischer Reihenfolge auf „ET1831“ und „EW2239“. 1.3.
  22. Am 13.11.2021 wurde die dritte Impfung gegen Covid-19 verabreicht, verwendet wurde neuerlich der Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, diesmal mit der Chargennummer „SDCC8“. 1.3.2.
  23. Ab 20.11.2021 verspürte der Beschwerdeführer brennende Schmerzen in beiden Beinen, wobei er den Ausgangspunkt jeweils im Knöchelbereich mit Ausdehnung auf beide Unterschenkel und Füße wahrnahm. Die Schmerzen hielten in der Folge an, im Frühjahr 2022 flauten sie nach einer durchgemachten Infektion mit Covid-19 vorübergehend ab. Der Beschwerdeführer suchte daraufhin ärztliche Hilfe, wobei letztlich eine idiopathische Algesie der unteren Extremitäten beidseits diagnostiziert wurde. Das Leiden liegt aus medizinischer Sicht im zeitlichen Zusammenhang mit der am 13.11.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19, wird jedoch in der medizinischen Literatur nicht als Folge dieser Impfung beschrieben und entspricht auch nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-
  24. 1.3.2.
  25. Beginnend am 08.01.2022 traten beim Beschwerdeführer Atembeschwerden auf, mit Diagnose vom 28.01.2022 wurde ein hyperreagibles Bronchialsystem festgestellt. Darüber hinaus liegen Diagnosen zur Erklärung von Atembeschwerden nicht vor. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der am 13.11.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist aus medizinischer Sicht nicht gegeben, das Leiden ist durch den Nikotinkonsum des Beschwerdeführers erklärbar. 1.3.2.
  26. Das Auftreten von Besenreisern ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht auch keinem Merkmal einer Infektion mit Covid-
  27. Bei Besenreisern handelt es sich vereinfacht gesagt um Krampfadern minimaler Ausprägung, Funktionseinschränkungen sind mit solchen nicht verbunden.
  28. Beweiswürdigung: Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene des XXXX Univ.Prof. Dr. med. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.01.2024 mit Datierung am 02.02.2024 (im Folgenden: Gutachten) sowie um jenes auf der Grundlage des Aktenstandes vom 18.08.2024 (im Folgenden: ergänzendes Gutachten). Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene des römisch 40 Univ.Prof. Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.01.2024 mit Datierung am 02.02.2024 (im Folgenden: Gutachten) sowie um jenes auf der Grundlage des Aktenstandes vom 18.08.2024 (im Folgenden: ergänzendes Gutachten). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken verzichtet. 2.
  29. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 2.1.
  30. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die Erwerbstätigkeit ist in Gestalt des inliegenden Auszuges vom 17.01.2025 dokumentiert (OZ 5). 2.1.
  31. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 1), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Covid-19 ist dem inliegenden Impfpass zu entnehmen (AS 7 ff, AS 11). Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation. 2.1.
  32. Die konkreten Umstände der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurden vor dem erkennenden Gericht aus Anlass entsprechender Vorhaltungen herausgearbeitet, wobei der befasste Sachverständige sowohl den üblichen Ablauf vergleichbarer Untersuchungen als auch die konkrete Untersuchungssituation mit dem Beschwerdeführer sowie die Grundlagen seiner Gutachtenserstellung überzeugend dargestellt hat (Verhandlungsschrift: „Ja, mit Abhören natürlich, mit Bauch Abtasten, einen internistischen Status“; „Ich habe den internistischen Status erhoben“; „Ich habe festgestellt, dass an den Extremitäten keine Ödeme, also Wassereinlagerungen waren“; zum Begutachtungsablauf im Übrigen S. 5; zur Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde vgl. die Ausführungen sowohl im Gutachten als auch im ergänzenden Gutachten AS 37 ff; AS 54 ff). Bedenken am Untersuchungsumfang in festgestelltem Sinne sind nicht hervorgekommen, die eigene und originäre Durchführung fachärztlich medizinischer Grundabklärungen hat der Sachverständige zu keinem Zeitpunkt behauptet und auch in seiner Gutachtenserstattung nicht zum Ausdruck gebracht (in diesem Sinne Verhandlungsschrift: „Ich habe mir natürlich die Unterschenkel angeschaut, aber es geht doch vielmehr um die Befunde. Selbst, wenn die Unterschenkel geschwollen sind, was sie nicht waren, hätten Untersuchungen eingeleitet werden müssen, aber nicht vom SV, sondern von den behandelnden Ärzten“). Soweit der Beschwerdeführer dem beigezogenen Sachverständigen Befangenheit insofern zum Vorwurf macht, als er ihm das Vorliegen einer in Richtung kausalitätsverneinender medizinischer Entscheidungen ausschlagenden, vorgefassten Meinung attestiert, lässt er ein substantiiert sachverhaltsbezogenes Vorbringen auf Basis konkreter Schilderungen zu wahrgenommenen Hinweisen auf befangenheitsverdichtende Tendenzen des Sachverständigen gänzlich vermissen, der pauschale Hinweis auf nicht näher bezeichnete Wahrnehmungen im Vorfeld der persönlichen Untersuchung erlaubt im Lichte der überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des ergänzenden Gutachtens wie auch vor dem erkennenden Gericht keinen Schluss auf eine vorgefasste Meinungsbildung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5, 8 f; ergänzendes Gutachten AS 54 ff).2.1.
  33. Die konkreten Umstände der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurden vor dem erkennenden Gericht aus Anlass entsprechender Vorhaltungen herausgearbeitet, wobei der befasste Sachverständige sowohl den üblichen Ablauf vergleichbarer Untersuchungen als auch die konkrete Untersuchungssituation mit dem Beschwerdeführer sowie die Grundlagen seiner Gutachtenserstellung überzeugend dargestellt hat (Verhandlungsschrift: „Ja, mit Abhören natürlich, mit Bauch Abtasten, einen internistischen Status“; „Ich habe den internistischen Status erhoben“; „Ich habe festgestellt, dass an den Extremitäten keine Ödeme, also Wassereinlagerungen waren“; zum Begutachtungsablauf im Übrigen S. 5; zur Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde vergleiche die Ausführungen sowohl im Gutachten als auch im ergänzenden Gutachten AS 37 ff; AS 54 ff). Bedenken am Untersuchungsumfang in festgestelltem Sinne sind nicht hervorgekommen, die eigene und originäre Durchführung fachärztlich medizinischer Grundabklärungen hat der Sachverständige zu keinem Zeitpunkt behauptet und auch in seiner Gutachtenserstattung nicht zum Ausdruck gebracht (in diesem Sinne Verhandlungsschrift: „Ich habe mir natürlich die Unterschenkel angeschaut, aber es geht doch vielmehr um die Befunde. Selbst, wenn die Unterschenkel geschwollen sind, was sie nicht waren, hätten Untersuchungen eingeleitet werden müssen, aber nicht vom SV, sondern von den behandelnden Ärzten“). Soweit der Beschwerdeführer dem beigezogenen Sachverständigen Befangenheit insofern zum Vorwurf macht, als er ihm das Vorliegen einer in Richtung kausalitätsverneinender medizinischer Entscheidungen ausschlagenden, vorgefassten Meinung attestiert, lässt er ein substantiiert sachverhaltsbezogenes Vorbringen auf Basis konkreter Schilderungen zu wahrgenommenen Hinweisen auf befangenheitsverdichtende Tendenzen des Sachverständigen gänzlich vermissen, der pauschale Hinweis auf nicht näher bezeichnete Wahrnehmungen im Vorfeld der persönlichen Untersuchung erlaubt im Lichte der überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des ergänzenden Gutachtens wie auch vor dem erkennenden Gericht keinen Schluss auf eine vorgefasste Meinungsbildung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5, 8 f; ergänzendes Gutachten AS 54 ff). 2.
  34. Die Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers ist aktenkundig befunddokumentiert und begegnet keinen Bedenken, entsprechende Leidenszustände wurden im festgestellten Umfang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung des befassten Sachverständigen herausgearbeitet (Verhandlungsschrift S. 6 unter Verweis auf den Karteiauszug der behandelnden Ärztin; Befund vom 21.02.2020 AS 4 des medizinischen Aktes). Darüber hinaus sind vorbekannte Erkrankungen von Seiten der Parteien nicht in Ansatz gebracht worden, trotz vielseitiger medizinischer Konsultationen sind weitere relevante Diagnosen nicht belastbar befundbelegt. 2.
  35. Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19: 2.3.
  36. Der Umstand der verabreichten Impfungen gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zum jeweils verwendeten Impfstoff dem inliegenden Impfpass in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (AS 7 ff; AS 1 ff). Die vorliegende Beweislage enthält keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach den ersten Impfungen gegen Covid-19 und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht behauptet. 2.3.
  37. Die Basisinformationen zur drittmalig verabreichten Impfung am 13.11.2021 ergeben sich ebenso aus dem aktenkundigen Impfnachweis (AS 11) im Einklang mit den antragsbegründenden Angaben des Beschwerdeführers. 2.3.2.
  38. Das Auftreten von Schmerzen hat der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren konsistent dargestellt und sich im Hinblick auf den Leidenseintritt durchwegs auf den 20.11.2021 bezogen (vgl. bereits das Antragsvorbringen in AS 1 ff; anamnestische Angaben im ärztlichen Befundbericht des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 21.03.2022 in AS 36 des medizinischen Aktes: „Aufgetreten sind diese Sensationen 7 Tage nach der Drittimpfung Biontech“). Die aktenkundige Befundlage lässt ein ausgeprägtes, auf verstärktes subjektives Schmerzempfinden hindeutendes Bedürfnis des Beschwerdeführers nach medizinischer Abklärung erkennen, ärztliche Einschätzungen verschiedener Fachrichtungen sind befunddokumentiert und findet sich letztlich die Diagnose einer idiopathischen Algesie (infektiologischer Befund der Universitätsklinik Innsbruck vom 09.04.2022, AS 30 des medizinischen Aktes); die Diagnose bestätigend und mit näherer Erläuterung Gutachten: „chronisches Schmerzsyndrom unklarer Ursache“; zur Art des verspürten Schmerzes vgl. etwa den psychiatrisch-neurologischen Befundbericht vom 03.08.2022, AS 45 des medizinischen Aktes); zum Schmerzgeschehen im Jahr 2024 vgl. den ambulanten Arztbrief des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 28.10.2024). 2.3.2.
  39. Das Auftreten von Schmerzen hat der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren konsistent dargestellt und sich im Hinblick auf den Leidenseintritt durchwegs auf den 20.11.2021 bezogen vergleiche bereits das Antragsvorbringen in AS 1 ff; anamnestische Angaben im ärztlichen Befundbericht des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 21.03.2022 in AS 36 des medizinischen Aktes: „Aufgetreten sind diese Sensationen 7 Tage nach der Drittimpfung Biontech“). Die aktenkundige Befundlage lässt ein ausgeprägtes, auf verstärktes subjektives Schmerzempfinden hindeutendes Bedürfnis des Beschwerdeführers nach medizinischer Abklärung erkennen, ärztliche Einschätzungen verschiedener Fachrichtungen sind befunddokumentiert und findet sich letztlich die Diagnose einer idiopathischen Algesie (infektiologischer Befund der Universitätsklinik Innsbruck vom 09.04.2022, AS 30 des medizinischen Aktes); die Diagnose bestätigend und mit näherer Erläuterung Gutachten: „chronisches Schmerzsyndrom unklarer Ursache“; zur Art des verspürten Schmerzes vergleiche etwa den psychiatrisch-neurologischen Befundbericht vom 03.08.2022, AS 45 des medizinischen Aktes); zum Schmerzgeschehen im Jahr 2024 vergleiche den ambulanten Arztbrief des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 28.10.2024). Der zeitliche Zusammenhang des Symptomeintrittes am 20.11.2021 mit der exakt eine Woche zuvor verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist zum einen bereits unter Ansatz eines bloß laienhaften Betrachtungswinkels plausibel, zum anderen hat der beigezogene Sachverständige den zeitlichen Konnex auch aus fachmedizinischer Sicht bestätigt (Verhandlungsschrift: „Dieser zeitliche Zusammenhang besteht“; Gutachten zur Frage nach Argumenten, die für einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen: „Lediglich eine zeitliche Assoziation“). Der Sachverständige hat überdies zum Ausdruck gebracht, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Schmerzsymptomatik einer idiopathischen Algesie in der medizinischen Literatur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben wird und die Stichhaltigkeit und Aussagekräftigkeit der medizinischen Quellenlage in Entgegnung diesbezüglicher Bedenken des Beschwerdeführers mit dem mittlerweile reichhaltigen Forschungsstand bekräftigt (Gutachten: „Die Schmerzsymptomatik ist mit keinem in der Literatur nach COVID Impfung beschriebenen Fall in dieser Form beschrieben“; zum Stand der medizinischen Wissenschaft vgl. etwa Verhandlungsschrift: „Es gibt inzwischen Millionen dokumentierte Fälle“; ergänzendes Gutachten zu Impfschäden: „…Auch hierzu ist reichlich wissenschaftliche Literatur verfügbar“; „Es ist unrichtig, dass in der Literatur nur ein kurzer Zeitraum nach der Impfung dokumentiert ist. Nach „zig Millionen" allein in der westlichen Welt dokumentierten Impfungen besteht genaue Kenntnis über die möglichen Impfschäden und ihre Ursache“). Bereits im Rahmen der vorgenommenen Gutachtenserstattung wie auch vor dem erkennenden Senat hat der Sachverständige das Wesen von Impfschäden greifbar und verständlich skizziert und die Einschlägigkeit des Leidensgeschehens beim Beschwerdeführer mit in der Fachliteratur aufgefundenen Gesundheitsschädigungen überzeugend ausgeschlossen. Konkret stellt er einen Vergleich des gegenständlich bestehenden Schmerzgeschehens mit Fällen einer nach erfolgter Impfung gegen Covid-19 aufgetretenen Polyneuropathie her, welche als Impffolge Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur erfährt. Dabei gibt er zu bedenken, dass sämtlichen gelisteten Schadensfällen eine eindeutige medizinische Diagnostik vorausgegangen und das Vorliegen einer Polyneuropathie sohin medizinisch festgestellt worden sei, was im Fall des verfahrensgegenständlichen Leidens des Beschwerdeführers gerade nicht zutreffe (ergänzendes Gutachten zum medizinischen Hergang bei Impfschäden: „…In all diesen Fällen hat ein überschießendes Immunsystem nicht nur Abwehrstoffe („Antikörper") gegen SARS-CoV-2, sondern auch gegen körpereigene Zellen produziert. Dieses als „Autoimmunität" bekannte Phänomen kann unterschiedlichste autoimmune bzw. rheumatische Erkrankungen auslösen. Gemeinsam ist all diesen Erkrankungen, dass es zu stark erhöhten Entzündungsmarkern im Blut kommt. Da dies bei Herrn XXXX nie der Fall war, wurde ein autoimmunes Geschehen mehrfach ausgeschlossen“; Gutachten zur Vergleichbarkeit mit einer Polyneuropathie: „Trotz mehrfacher gründlicher Abklärung (internistisch, neurologisch, angiologisch) ergaben sich keinerlei Befunde, die auf ein pathologisches Geschehen hingewiesen hätten. Insbesondere wurde eine Polyneuropathie durch neurophysiologische Untersuchungen ausgeschlossen“; ergänzendes Gutachten: „Auch eine spezielle Form der Polyneuropathie, die sog. „small fibre" Neuropathie wurde ausgeschlossen“; schließlich Verhandlungsschrift: „…Bei Impfschäden handelt es sich immer um autoimmune Reaktionen, eine solche kann auch die Polyneuropathie darstellen. Das genannte Krankheitsbild wurde eindeutig abgeklärt und ausgeschlossen“). Dass die brennenden Beinschmerzen des Beschwerdeführers keinen Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur erfahren, erweist sich dem erkennenden Senat im Lichte vorstehender Erwägungen als unzweifelhaft, dasselbe trifft mit Blick auf die dahingehend sachverständigen Einschätzungen auch auf den Ausschluss des diskutierten Krankheitsbildes als Merkmal einer Infektion mit Covid-19 zu (Verhandlungsschrift: „Ein Brennen in den Beinen aufgrund einer Covid-Infektion ist mir nicht bekannt“).Der Sachverständige hat überdies zum Ausdruck gebracht, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Schmerzsymptomatik einer idiopathischen Algesie in der medizinischen Literatur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben wird und die Stichhaltigkeit und Aussagekräftigkeit der medizinischen Quellenlage in Entgegnung diesbezüglicher Bedenken des Beschwerdeführers mit dem mittlerweile reichhaltigen Forschungsstand bekräftigt (Gutachten: „Die Schmerzsymptomatik ist mit keinem in der Literatur nach COVID Impfung beschriebenen Fall in dieser Form beschrieben“; zum Stand der medizinischen Wissenschaft vergleiche etwa Verhandlungsschrift: „Es gibt inzwischen Millionen dokumentierte Fälle“; ergänzendes Gutachten zu Impfschäden: „…Auch hierzu ist reichlich wissenschaftliche Literatur verfügbar“; „Es ist unrichtig, dass in der Literatur nur ein kurzer Zeitraum nach der Impfung dokumentiert ist. Nach „zig Millionen" allein in der westlichen Welt dokumentierten Impfungen besteht genaue Kenntnis über die möglichen Impfschäden und ihre Ursache“). Bereits im Rahmen der vorgenommenen Gutachtenserstattung wie auch vor dem erkennenden Senat hat der Sachverständige das Wesen von Impfschäden greifbar und verständlich skizziert und die Einschlägigkeit des Leidensgeschehens beim Beschwerdeführer mit in der Fachliteratur aufgefundenen Gesundheitsschädigungen überzeugend ausgeschlossen. Konkret stellt er einen Vergleich des gegenständlich bestehenden Schmerzgeschehens mit Fällen einer nach erfolgter Impfung gegen Covid-19 aufgetretenen Polyneuropathie her, welche als Impffolge Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur erfährt. Dabei gibt er zu bedenken, dass sämtlichen gelisteten Schadensfällen eine eindeutige medizinische Diagnostik vorausgegangen und das Vorliegen einer Polyneuropathie sohin medizinisch festgestellt worden sei, was im Fall des verfahrensgegenständlichen Leidens des Beschwerdeführers gerade nicht zutreffe (ergänzendes Gutachten zum medizinischen Hergang bei Impfschäden: „…In all diesen Fällen hat ein überschießendes Immunsystem nicht nur Abwehrstoffe („Antikörper") gegen SARS-CoV-2, sondern auch gegen körpereigene Zellen produziert. Dieses als „Autoimmunität" bekannte Phänomen kann unterschiedlichste autoimmune bzw. rheumatische Erkrankungen auslösen. Gemeinsam ist all diesen Erkrankungen, dass es zu stark erhöhten Entzündungsmarkern im Blut kommt. Da dies bei Herrn römisch 40 nie der Fall war, wurde ein autoimmunes Geschehen mehrfach ausgeschlossen“; Gutachten zur Vergleichbarkeit mit einer Polyneuropathie: „Trotz mehrfacher gründlicher Abklärung (internistisch, neurologisch, angiologisch) ergaben sich keinerlei Befunde, die auf ein pathologisches Geschehen hingewiesen hätten. Insbesondere wurde eine Polyneuropathie durch neurophysiologische Untersuchungen ausgeschlossen“; ergänzendes Gutachten: „Auch eine spezielle Form der Polyneuropathie, die sog. „small fibre" Neuropathie wurde ausgeschlossen“; schließlich Verhandlungsschrift: „…Bei Impfschäden handelt es sich immer um autoimmune Reaktionen, eine solche kann auch die Polyneuropathie darstellen. Das genannte Krankheitsbild wurde eindeutig abgeklärt und ausgeschlossen“). Dass die brennenden Beinschmerzen des Beschwerdeführers keinen Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur erfahren, erweist sich dem erkennenden Senat im Lichte vorstehender Erwägungen als unzweifelhaft, dasselbe trifft mit Blick auf die dahingehend sachverständigen Einschätzungen auch auf den Ausschluss des diskutierten Krankheitsbildes als Merkmal einer Infektion mit Covid-19 zu (Verhandlungsschrift: „Ein Brennen in den Beinen aufgrund einer Covid-Infektion ist mir nicht bekannt“). 2.3.2.
  40. Der zeitliche Ansatz für das Auftreten der Atembeschwerden resultiert aus den eigenen und insoweit präzisen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der verfahrenseinleitenden Antragstellung, Hinweise auf eine bereits frühere Leidensentwicklung liegen unter Bedachtnahme sowohl auf das antrags- und beschwerdebegründende Vorbringen als auch die aktenkundige Beweislage nicht vor (vgl. die Auflistung der Krankheitsgeschichte laut Antrag in AS 1 ff: „08.01.2022: Beginn der Atembeschwerden“). 2.3.2.
  41. Der zeitliche Ansatz für das Auftreten der Atembeschwerden resultiert aus den eigenen und insoweit präzisen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der verfahrenseinleitenden Antragstellung, Hinweise auf eine bereits frühere Leidensentwicklung liegen unter Bedachtnahme sowohl auf das antrags- und beschwerdebegründende Vorbringen als auch die aktenkundige Beweislage nicht vor vergleiche die Auflistung der Krankheitsgeschichte laut Antrag in AS 1 ff: „08.01.2022: Beginn der Atembeschwerden“). Die Diagnose eines hyperreagiblen Bronchialsystems ist lungenfachärztlich objektiviert und gutachterlich bestätigt (vgl. den lungenfachärztlichen Befund vom 28.01.2022 in AS 21 des medizinischen Aktes; Verhandlungsschrift S. 7), darüber hinaus sind Leidenszustände im Zusammenhang mit Atembeschwerden trotz umfangreicher Untersuchungen im Jahr 2022 nicht dokumentiert (Verhandlungsschrift: „…Bei der Lungenfunktionsprüfung vom 09.04.2022 handelt es sich um die größtumfängliche Funktionsprüfung. Diese ergab keinen pathologischen Befund“; Gutachten: „…Eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte umfassende Untersuchung der Lungenfunktion (Bodyplethysmographie) war unauffällig“). Aus dem mit Anbringen vom 21.11.2024 eingebrachten medizinischen Beweismittel ergeben sich keine beweiswürdigend gewichtsverlagernden Hinweise, zumal selbst im Falle einer neuen Diagnose im Oktober 2024 kein sichtverändernder Rückschluss auf die umfangreiche Diagnostik des Jahres 2022 naheläge. Freilich vermag der Befund im gegebenen Zusammenhang ohnedies keine Erhärtung in Richtung eines impfbedingt eingetretenen Leidensbildes zu bewerkstelligen, vielmehr werden Atembeschwerden nicht thematisiert, sondern grippale Symptome aufgrund einer im September 2024 durchgemachten Infektion mit Covid-19 beschrieben und im Übrigen keine alarmierenden Aspekte aufgeworfen (Befund vom 01.10.2024 zur Spirometrie: „Besserung gegenüber dem Vorbefund 03/23, Pat. erreicht alle errechneten Sollwerte“). Bestärkend wird hervorgehoben, dass atemspezifische Beschwerden im ebenfalls mit Schriftsatz vom 21.11.2024 vorgelegten Befund vom 28.10.2024 explizit ausgeschlossen werden (Ambulanter Arztbrief des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 28.10.2024: „Kein Druck auf der Brust. Keine Atemnot“).Die Diagnose eines hyperreagiblen Bronchialsystems ist lungenfachärztlich objektiviert und gutachterlich bestätigt vergleiche den lungenfachärztlichen Befund vom 28.01.2022 in AS 21 des medizinischen Aktes; Verhandlungsschrift S. 7), darüber hinaus sind Leidenszustände im Zusammenhang mit Atembeschwerden trotz umfangreicher Untersuchungen im Jahr 2022 nicht dokumentiert (Verhandlungsschrift: „…Bei der Lungenfunktionsprüfung vom 09.04.2022 handelt es sich um die größtumfängliche Funktionsprüfung. Diese ergab keinen pathologischen Befund“; Gutachten: „…Eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte umfassende Untersuchung der Lungenfunktion (Bodyplethysmographie) war unauffällig“). Aus dem mit Anbringen vom 21.11.2024 eingebrachten medizinischen Beweismittel ergeben sich keine beweiswürdigend gewichtsverlagernden Hinweise, zumal selbst im Falle einer neuen Diagnose im Oktober 2024 kein sichtverändernder Rückschluss auf die umfangreiche Diagnostik des Jahres 2022 naheläge. Freilich vermag der Befund im gegebenen Zusammenhang ohnedies keine Erhärtung in Richtung eines impfbedingt eingetretenen Leidensbildes zu bewerkstelligen, vielmehr werden Atembeschwerden nicht thematisiert, sondern grippale Symptome aufgrund einer im September 2024 durchgemachten Infektion mit Covid-19 beschrieben und im Übrigen keine alarmierenden Aspekte aufgeworfen (Befund vom 01.10.2024 zur Spirometrie: „Besserung gegenüber dem Vorbefund 03/23, Pat. erreicht alle errechneten Sollwerte“). Bestärkend wird hervorgehoben, dass atemspezifische Beschwerden im ebenfalls mit Schriftsatz vom 21.11.2024 vorgelegten Befund vom 28.10.2024 explizit ausgeschlossen werden (Ambulanter Arztbrief des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 28.10.2024: „Kein Druck auf der Brust. Keine Atemnot“). Der befasste Sachverständige hat zwar einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung gegen Covid-19 und einer akut auftretenden, vorübergehenden Atemnot als Impfreaktion anerkannt (Gutachten: „Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang betr. akuter Impfreaktion (vorübergehende Atemnot); dazu näher Verhandlungsschrift: „Als Impfreaktion kann immer wieder einmal Atemnot auftreten, es handelt sich um die typischen, grippeähnlichen Nebenwirkungen (Fieber, Gelenkschmerzen“)), einen solchen vor dem erkennenden Gericht mit Bezug zum konkret gegebenen Zeitverlauf aber ausgeschlossen (Verhandlungsschrift: „Wenn die Beschwerden auf einer autoimmunen Reaktion auf die Impfung zurückzuführen sind, dann schon. Hier gibt es aber Nachweise über eine normale Lungenfunktion. Abgesehen davon, wenn eine autoimmune Reaktion also nicht vorliegt, ist der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben“). Schließlich verweist der beigezogene Sachverständige hinsichtlich der Leidensverursachung unter Berufung auf die vorliegenden medizinischen Beweismittel auf den Nikotinkonsum des Beschwerdeführers (Gutachten: „…Es ergab sich ein "hyperreagibles Bronchialsystem" mit einer diskreten Respirationsstörung, die durch den Nikotinabusus erklärt ist. Eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte umfassende Untersuchung der Lungenfunktion (Bodyplethysmographie) war unauffällig“; Verhandlungsschrift zum Rauchen: „Es begünstigt diese Beschwerden natürlich“). 2.3.2.
  42. Der Beschwerdeführer hat sich zur Begründung seines Entschädigungsantrages letztlich auf ein vermehrtes Aufkommen von Besenreisern berufen, welches er wiederum auf die am 13.11.2021 verabreichte Impfung gegen Covid-19 zurückführt. Vor dem erkennenden Gericht hat der Sachverständige besagtes Beschwerdebild eingeordnet und dessen Auswirkungen und Tragweite abgesteckt, Funktionseinschränkungen sind bei dieser Gelegenheit nicht an die Oberfläche gelangt. Zum Schluss auf eine Impffolge gibt es nach den präzisen und unmissverständlichen sachverständigen Ausführungen keine Hinweise in der medizinischen Fachliteratur und handelt es sich bei Besenreisern demnach auch nicht um ein Merkmal einer Infektion mit Covid-19 (Verhandlungsschrift: „…Man kann es sich als „Minikrampfadern“ vorstellen“; zu damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen: „Nein“; zur Abbildung in der Fachliteratur oder dem Auftreten im Zuge einer Infektion mit Covid-19: jeweils „Nein“; vgl. S. 11).2.3.2.
  43. Der Beschwerdeführer hat sich zur Begründung seines Entschädigungsantrages letztlich auf ein vermehrtes Aufkommen von Besenreisern berufen, welches er wiederum auf die am 13.11.2021 verabreichte Impfung gegen Covid-19 zurückführt. Vor dem erkennenden Gericht hat der Sachverständige besagtes Beschwerdebild eingeordnet und dessen Auswirkungen und Tragweite abgesteckt, Funktionseinschränkungen sind bei dieser Gelegenheit nicht an die Oberfläche gelangt. Zum Schluss auf eine Impffolge gibt es nach den präzisen und unmissverständlichen sachverständigen Ausführungen keine Hinweise in der medizinischen Fachliteratur und handelt es sich bei Besenreisern demnach auch nicht um ein Merkmal einer Infektion mit Covid-19 (Verhandlungsschrift: „…Man kann es sich als „Minikrampfadern“ vorstellen“; zu damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen: „Nein“; zur Abbildung in der Fachliteratur oder dem Auftreten im Zuge einer Infektion mit Covid-19: jeweils „Nein“; vergleiche S. 11). 2.3.
  44. Die erstatteten medizinischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Ausmaße und Entstehung unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird keine aktuell andere Gesundheitsschädigung beschrieben als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte nicht aufzufinden. Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene und überzeugend in zweifel gezogen, sondern sich zur Widerlegung der sachverständigen Ergebnisse im Wesentlichen auf (noch) unzureichende medizinische Forschung und einzelne Befunde gestützt, in welchen jeweils behandelnde Ärzte und Ärztinnen das vorliegende Schmerzgeschehen lediglich unter Hinweis auf mangelnde Alternativen auf die erfolgte Impfung zurückführten (vgl. Befund vom 09.04.2022, AS 30 des medizinischen Aktes: „Somit besteht der V.a. eine idiopathische Algesie der unteren Extremität beidseits, DD durch Covid19-Impfung mit Comirnaty induziert“; ärztlicher Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 21.03.2022 in AS 36 des medizinischen Aktes: „Zusammenfassend besteht kein Hinweis auf eine angiologische Ursache der beschriebenen Symptome. Nach Ausschluss einzig eine Assoziation nach Covid-Impfung zu diskutieren“). Soweit der Beschwerdeführer auf eine unzureichende Einsatz- und Beobachtungszeit des verwendeten mRNA-Impfstoffes verweist und damit die medizinische Fachliteratur insgesamt als nicht aussagekräftig zu qualifizieren trachtet, vermag er keine Erschütterung der sachverständigen Erhebungen und Schlussfolgerungen zu bewerkstelligen. Überzeugend verweist der beigezogene Sachverständige auf die Datierung der angezogenen medizinischen Beweismittel jeweils zeitnah zum Impfaufkommen im Jahr 2022 und den damals noch lückenhaften Wissensstand, was sich in krassem Gegensatz zur heute vorzufindenden Situation befinde (Ergänzendes Gutachten: „Es ist richtig, dass eine Assoziation mit der COVID Impfung zu diesem Zeitpunkt zu diskutieren war, da damals mögliche Impffolgen bzw. Impfschäden noch nicht an so riesigen Fallzahlen untersucht waren, wie es mittlerweile der Fall ist“; zum Stand der Wissenschaft ferner: „Es ist unrichtig, dass in der Literatur nur ein kurzer Zeitraum nach der Impfung dokumentiert ist. Nach „zig Millionen" allein in der westlichen Welt dokumentierten Impfungen besteht genaue Kenntnis über die möglichen Impfschäden und ihre Ursache“; vgl. bereits unter Punkt 2.3.2.1.). Freilich reicht der Beweiswert bloßer Diagnosen und hierauf gestützter Verursachungsvermutungen im Umkehrschluss zu sonst fehlenden diagnostischen Anhaltspunkten zur Entkräftung eines vollständigen und schlüssigen Sachverständigenbeweises nicht hin (in diesem Sinne VwGH 21.09.1999, 96/08/0219), auch die insofern ins Treffen geführten Entgegnungen des befassten Sachverständigen erweisen sich dem erkennenden Senat als überzeugend und zielführend (ergänzendes Gutachten: „Eine Kausalität unklarer Beschwerden ohne Diagnose allein aus einem zeitlichen Zusammenhang herzuleiten, ohne ein „organisches" Krankheitsbild zu definieren, wäre jedoch unzulässig“; Verhandlungsschrift: „Nein, es gibt keine Diagnose in diesem Befund. Aber natürlich, wenn man eine angiologische Diagnose ausschließt, ist eine Assoziation zur Covid-Impfung zu ziehen, unsachlich“). Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene und überzeugend in zweifel gezogen, sondern sich zur Widerlegung der sachverständigen Ergebnisse im Wesentlichen auf (noch) unzureichende medizinische Forschung und einzelne Befunde gestützt, in welchen jeweils behandelnde Ärzte und Ärztinnen das vorliegende Schmerzgeschehen lediglich unter Hinweis auf mangelnde Alternativen auf die erfolgte Impfung zurückführten vergleiche Befund vom 09.04.2022, AS 30 des medizinischen Aktes: „Somit besteht der römisch fünf.a. eine idiopathische Algesie der unteren Extremität beidseits, DD durch Covid19-Impfung mit Comirnaty induziert“; ärztlicher Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses Schwarz vom 21.03.2022 in AS 36 des medizinischen Aktes: „Zusammenfassend besteht kein Hinweis auf eine angiologische Ursache der beschriebenen Symptome. Nach Ausschluss einzig eine Assoziation nach Covid-Impfung zu diskutieren“). Soweit der Beschwerdeführer auf eine unzureichende Einsatz- und Beobachtungszeit des verwendeten mRNA-Impfstoffes verweist und damit die medizinische Fachliteratur insgesamt als nicht aussagekräftig zu qualifizieren trachtet, vermag er keine Erschütterung der sachverständigen Erhebungen und Schlussfolgerungen zu bewerkstelligen. Überzeugend verweist der beigezogene Sachverständige auf die Datierung der angezogenen medizinischen Beweismittel jeweils zeitnah zum Impfaufkommen im Jahr 2022 und den damals noch lückenhaften Wissensstand, was sich in krassem Gegensatz zur heute vorzufindenden Situation befinde (Ergänzendes Gutachten: „Es ist richtig, dass eine Assoziation mit der COVID Impfung zu diesem Zeitpunkt zu diskutieren war, da damals mögliche Impffolgen bzw. Impfschäden noch nicht an so riesigen Fallzahlen untersucht waren, wie es mittlerweile der Fall ist“; zum Stand der Wissenschaft ferner: „Es ist unrichtig, dass in der Literatur nur ein kurzer Zeitraum nach der Impfung dokumentiert ist. Nach „zig Millionen" allein in der westlichen Welt dokumentierten Impfungen besteht genaue Kenntnis über die möglichen Impfschäden und ihre Ursache“; vergleiche bereits unter Punkt 2.3.2.1.). Freilich reicht der Beweiswert bloßer Diagnosen und hierauf gestützter Verursachungsvermutungen im Umkehrschluss zu sonst fehlenden diagnostischen Anhaltspunkten zur Entkräftung eines vollständigen und schlüssigen Sachverständigenbeweises nicht hin (in diesem Sinne VwGH 21.09.1999, 96/08/0219), auch die insofern ins Treffen geführten Entgegnungen des befassten Sachverständigen erweisen sich dem erkennenden Senat als überzeugend und zielführend (ergänzendes Gutachten: „Eine Kausalität unklarer Beschwerden ohne Diagnose allein aus einem zeitlichen Zusammenhang herzuleiten, ohne ein „organisches" Krankheitsbild zu definieren, wäre jedoch unzulässig“; Verhandlungsschrift: „Nein, es gibt keine Diagnose in diesem Befund. Aber natürlich, wenn man eine angiologische Diagnose ausschließt, ist eine Assoziation zur Covid-Impfung zu ziehen, unsachlich“). Beschwerdeführerseits findet sich zudem die Behauptung in Richtung einer nachgewiesenen Reaktivität des Impfstoffes und die Möglichkeit der impfbedingten Auslösung verschiedenster Symptome bis hin zum PostVac-Syndrom, insoweit weisen die angezogenen Gesichtspunkte jedoch allesamt keinen Bezug zur individuellen und befunddokumentierten Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers auf. Die grundsätzliche Reaktivität des Covid-Impfstoffes wurde zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, die gutachterlichen Beurteilungen basieren auf den umfangreichen medizinischen Abklärungen. Der befasste Sachverständige hat sich mit den vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers befasst und überzeugende Erwiderungen bereitgestellt, beweiswürdigend gewichtsverlagernde Aspekte sind auf diesem Wege nicht an die Oberfläche getragen worden.
  45. Rechtliche Beurteilung: Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  46. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): 3.1.
  47. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung: Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).Nach Paragraph eins b, Absatz eins, ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (Paragraph 2, Absatz 2, HVG). Die belangte Behörde hat den Antrag nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis aufgrund fehlender Verursachung durch die verabreichte Impfung gegen Covid-19 abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN).Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung vergleiche VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der am 13.11.2021 drittmalig vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 Schmerzen in den unteren Extremitäten wahrgenommen, welche ihren medizinischen Niederschlag in der diagnostizierten idiopathischen Algesie finden. Der zeitliche Zusammenhang ist mit Blick auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht von der Hand zu weisen, doch wird das in Rede stehende Krankheitsbild in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der verabreichten Impfung beschrieben und lässt sich auch das Kriterium einer passenden Symptomatik nicht erhärtend in Ansatz bringen. Trotz Zutreffens der zeitlichen Komponente liegen die höchstgerichtlich entwickelten Kriterien zum Schluss auf eine kausale Schadensverursachung insoweit nicht vor, die von Seiten des Beschwerdeführers lediglich aus diesem Aspekt abgeleitete Kausalitätsvermutung findet keine Abbildung in den gesetzlichen Bestimmungen und der darauf aufbauenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ähnlich verhält es sich mit Atembeschwerden, welche sich ab 08.01.2022 bemerkbar machten und in der medizinischen Diagnose eines hyperreagiblen Bronchialsystems mündeten. Einen zeitlichen Zusammenhang mit der am 13.11.2021 erfolgten Impfung hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren nicht ergeben und besteht im Hinblick auf den Nikotinkonsum des Beschwerdeführers eine greifbare Alternativursache, sodass die Verursachung durch die erfolgte Impfung bereits unter diesem Blickwinkel auszuscheiden hat und weitere Überlegungen zur Abbildung in der medizinischen Wissenschaft und zur Einschlägigkeit der Symptomatik auf sich beruhen können. Schließlich stützt der Beschwerdeführer seinen Entschädigungsantrag auf ein vermehrtes Auftreten von Besenreisern, welches er ebenfalls auf die am 13.11.2021 verabreichte Impfung gegen Covid-19 zurückführt. Mit den getroffenen Feststellungen fehlt es wiederum an einschlägiger Beschreibung und Dokumentation in medizinisch-wissenschaftlicher Literatur und erfüllt das Auftreten von Besenreisern auch nicht das Bild einer Virusinfektion mit Covid-
  48. Die maßgebenden Kriterien liegen sohin auch in Ansehung dieses Leidens nicht vor, weshalb die Kausalität zur angeschuldigten Impfung nicht anzunehmen ist und weitere Ermittlungen etwa zum exakten Eintritt und Verlauf der Beschwerden und der allenfalls (zusätzlich) anspruchshindernden Erscheinungsintensität dahingestellt bleiben können. Im Ergebnis sind die Kriterien zur Beurteilung der Kausalität der geltend gemachten und diagnostizierten Gesundheitsschädigungen zur vorgenommenen Impfung nicht erfüllt und scheiden Ansprüche nach dem Impfschadengesetz damit aus. 3.1.
  49. Zum erhobenen Sachverständigenbeweis: Der Beschwerdeführer hat die Unbefangenheit des erstbehördlich und verwaltungsgerichtlich befassten medizinischen Sachverständigen in Zweifel gezogen, indem er ihm eine vorgefertigte Meinung attestierte und eine mangelhafte persönliche Untersuchung monierte. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der erkennende Senat eine vorgefasste Meinung im dargestellten Sinne nicht zu identifizieren vermochte (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.1.3.), bloß allgemein gehaltene, pauschal-vorwerfende Behauptungen über befangenheitsindizierende Verhaltensweisen bilden keine taugliche Grundlage zum Schluss auf eine tatsächliche Voreingenommenheit eines der Objektivität und medizinischen Wissenschaft verpflichteten Fachexperten. Auch hinsichtlich der beschwerdebegründend angezogenen Vorgänge und Abläufe im Zusammenhang mit der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erkennt das Bundesverwaltungsgericht keine die fachliche Eignung oder Objektivität in Zweifel setzenden Aspekte. Aufgabe des Sachverständigen im impfschadenrechtlichen Verfahren ist die Beurteilung der Kausalität von festgestellten Gesundheitsschädigungen zur geltend gemachten Impfung in medizinischer Hinsicht, die originäre Diagnostik und damit primäre Schadensfeststellung obliegt als Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens der insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und bildet keinen Teil des Gutachtensauftrages. Zur Erlangung von Diagnosen oder sonstigen objektivierenden Leidensdokumentationen zum Nachweis einer den Antrag auf Entschädigung stützenden Gesundheitsschädigung, wofür eine Beweiserleichterung gesetzlich nicht vorgesehen ist, stehen der antragstellenden Partei die kostenfrei verfügbaren Leistungen der österreichischen Gesundheitsversorgung offen, als innerster Kern der persönlichen Sphäre ist für die grundlegende medizinische Abklärung wahrgenommener Leidenszustände auf deren Beweispflicht zu verweisen. Eine Überbindung der Ausgangsdiagnostik auf den Sachverständigenbeweis, welcher mit erheblichen Kosten und zuweilen beträchtlichen Verfahrensverzögerungen einherzugehen pflegt, erscheint im Lichte der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG weder gerechtfertigt noch geboten (vgl. zum vollen Beweis Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 45 AVG RZ. 2 mwN; zur erhöhten Mitwirkungspflicht in der persönlichen Sphäre befindlicher Gesundheitsaspekte VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; zur besonderen Mitwirkungspflicht und Beweislast der Partei in antragsbedürftigen, auf die Gewährung von Begünstigungen gerichteten Verfahren VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171; hierzu und zu Fragen des Beweisnotstandes Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 39 AVG RZ. 10, 13 ff mvwN). Der Beschwerdeführer hat die Unbefangenheit des erstbehördlich und verwaltungsgerichtlich befassten medizinischen Sachverständigen in Zweifel gezogen, indem er ihm eine vorgefertigte Meinung attestierte und eine mangelhafte persönliche Untersuchung monierte. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der erkennende Senat eine vorgefasste Meinung im dargestellten Sinne nicht zu identifizieren vermochte vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.1.3.), bloß allgemein gehaltene, pauschal-vorwerfende Behauptungen über befangenheitsindizierende Verhaltensweisen bilden keine taugliche Grundlage zum Schluss auf eine tatsächliche Voreingenommenheit eines der Objektivität und medizinischen Wissenschaft verpflichteten Fachexperten. Auch hinsichtlich der beschwerdebegründend angezogenen Vorgänge und Abläufe im Zusammenhang mit der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erkennt das Bundesverwaltungsgericht keine die fachliche Eignung oder Objektivität in Zweifel setzenden Aspekte. Aufgabe des Sachverständigen im impfschadenrechtlichen Verfahren ist die Beurteilung der Kausalität von festgestellten Gesundheitsschädigungen zur geltend gemachten Impfung in medizinischer Hinsicht, die originäre Diagnostik und damit primäre Schadensfeststellung obliegt als Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens der insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und bildet keinen Teil des Gutachtensauftrages. Zur Erlangung von Diagnosen oder sonstigen objektivierenden Leidensdokumentationen zum Nachweis einer den Antrag auf Entschädigung stützenden Gesundheitsschädigung, wofür eine Beweiserleichterung gesetzlich nicht vorgesehen ist, stehen der antragstellenden Partei die kostenfrei verfügbaren Leistungen der österreichischen Gesundheitsversorgung offen, als innerster Kern der persönlichen Sphäre ist für die grundlegende medizinische Abklärung wahrgenommener Leidenszustände auf deren Beweispflicht zu verweisen. Eine Überbindung der Ausgangsdiagnostik auf den Sachverständigenbeweis, welcher mit erheblichen Kosten und zuweilen beträchtlichen Verfahrensverzögerungen einherzugehen pflegt, erscheint im Lichte der Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG weder gerechtfertigt noch geboten vergleiche zum vollen Beweis Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu Paragraph 45, AVG RZ. 2 mwN; zur erhöhten Mitwirkungspflicht in der persönlichen Sphäre befindlicher Gesundheitsaspekte VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; zur besonderen Mitwirkungspflicht und Beweislast der Partei in antragsbedürftigen, auf die Gewährung von Begünstigungen gerichteten Verfahren VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171; hierzu und zu Fragen des Beweisnotstandes Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu Paragraph 39, AVG RZ. 10, 13 ff mvwN). Im vorliegenden Fall galt es demgemäß sachverständig festzustellen, ob die Kriterien der rechtlich zu beurteilenden Kausalitätsfrage aus medizinischer Sicht anzunehmen sind und zwar in Ansehung der geltend gemachten, in der Vergangenheit aufgetretenen Leidenszustände. Diagnostische Lücken sind nicht vorzufinden, der Sachverständige konnte sich im Rahmen der Begutachtung auf eine belastbare Befundlage aus verschiedensten medizinischen Fachrichtungen stützen. Vor diesem Hintergrund ist in Ergänzung zum vorstehend Gesagten von vornherein nicht zu sehen, welchen Klärungsbeitrag eine vertiefte persönliche Untersuchung zu leisten vermocht hätte, wenn nicht zur (fallkonkret nicht relevanten) Frage des Andauerns nach der Impfung eingetretener Gesundheitsschädigungen. Darüber hinaus erschließt sich nicht, in wie weit der Umstand einer erst nach der persönlichen Untersuchung erfolgenden Aufarbeitung aktenkundiger Befunde einem sachgerechten Begutachtungsergebnis entgegenstehen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hegt im Ergebnis keine Bedenken an der Auswahl des beigezogenen medizinischen Sachverständigen und dessen sachverständigen Einschätzungen (vgl. auch unter Punkten 12.1.
  50. und 2.3.3.).Im vorliegenden Fall galt es demgemäß sachverständig festzustellen, ob die Kriterien der rechtlich zu beurteilenden Kausalitätsfrage aus medizinischer Sicht anzunehmen sind und zwar in Ansehung der geltend gemachten, in der Vergangenheit aufgetretenen Leidenszustände. Diagnostische Lücken sind nicht vorzufinden, der Sachverständige konnte sich im Rahmen der Begutachtung auf eine belastbare Befundlage aus verschiedensten medizinischen Fachrichtungen stützen. Vor diesem Hintergrund ist in Ergänzung zum vorstehend Gesagten von vornherein nicht zu sehen, welchen Klärungsbeitrag eine vertiefte persönliche Untersuchung zu leisten vermocht hätte, wenn nicht zur (fallkonkret nicht relevanten) Frage des Andauerns nach der Impfung eingetretener Gesundheitsschädigungen. Darüber hinaus erschließt sich nicht, in wie weit der Umstand einer erst nach der persönlichen Untersuchung erfolgenden Aufarbeitung aktenkundiger Befunde einem sachgerechten Begutachtungsergebnis entgegenstehen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hegt im Ergebnis keine Bedenken an der Auswahl des beigezogenen medizinischen Sachverständigen und dessen sachverständigen Einschätzungen vergleiche auch unter Punkten 12.1.
  51. und 2.3.3.). 3.1.
  52. Weiteres Beschwerdevorbringen und Beweisanträge: Soweit der Beschwerdeführer insgesamt die grundsätzliche Reaktivität des verwendeten Impfstoffes zum Ausdruck bringt und in Zusammenhalt mit der zeitlichen Nähe - allenfalls unter Verweis auf fehlende eindeutige medizinische Festlegungen - die impfbedingte Leidensverursachung resümiert, ist er auf die auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Leitlinien zum Kausalitätsbeweis im Impfschadenrecht und die fallbezogenen Erwägungen des erkennenden Gerichtes zu verweisen. Auch eine zeitliche Nahebeziehung des Leidenseintrittes mit der vorgenommenen Impfung stellt nur ein Kriterium von mehreren dar, nur hierauf lässt sich ein Kausalitätsschluss in isolierter Betrachtung nicht tragfähig stützen und reicht die bloße Möglichkeit einer Impfverursachung zur Entschädigungsfähigkeit nicht hin (vgl. bereits unter Punkt 3.1.1.). Die grundsätzliche Reaktivität des Impfstoffes bildet indes keinen zentralen Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens, vielmehr stehen die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Überlegungen.Soweit der Beschwerdeführer insgesamt die grundsätzliche Reaktivität des verwendeten Impfstoffes zum Ausdruck bringt und in Zusammenhalt mit der zeitlichen Nähe - allenfalls unter Verweis auf fehlende eindeutige medizinische Festlegungen - die impfbedingte Leidensverursachung resümiert, ist er auf die auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Leitlinien zum Kausalitätsbeweis im Impfschadenrecht und die fallbezogenen Erwägungen des erkennenden Gerichtes zu verweisen. Auch eine zeitliche Nahebeziehung des Leidenseintrittes mit der vorgenommenen Impfung stellt nur ein Kriterium von mehreren dar, nur hierauf lässt sich ein Kausalitätsschluss in isolierter Betrachtung nicht tragfähig stützen und reicht die bloße Möglichkeit einer Impfverursachung zur Entschädigungsfähigkeit nicht hin vergleiche bereits unter Punkt 3.1.1.). Die grundsätzliche Reaktivität des Impfstoffes bildet indes keinen zentralen Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens, vielmehr stehen die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Überlegungen. Der Beschwerdeführer beantragt weitere Beweisaufnahmen in Gestalt zusätzlicher medizinischer Sachverständigengutachten insbesondere angiologischer Fachrichtung sowie aus dem Bereichen der inneren Medizin und Infektiologie. Zum einen ist hierzu auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter den Punkten 2.
  53. ff zu verweisen, mit welchen der erkennende Senat sowohl die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der zentralen Gutachten als auch die fachliche Eignung des befassten Sachverständigen herausstellt. Zur Beurteilung der geltend gemachten Leidenszustände konnte auf mannigfache, unterschiedlichste medizinische Fachrichtungen umfassende und zeitnah zum jeweiligen Leidensauftreten angesiedelte medizinische Beweismittel zurückgegriffen werden, auch angiologisch-fachärztliche Abklärungen sind Bestandteil der aktenkundigen Beweisergebnisse. Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich abgesichert und einschlägig medizinisch objektiviert, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif (vgl. auch die Ausführungen unter Punkt 3.1.2.). Zum anderen reicht das allgemein gehaltene Begehren in Richtung weiterer medizinischer Erhebungen im Hinblick auf die Anforderungen eines gesetzmäßigen Beweisantrages nicht hin, einen konkreten Beweisbedarf hat der Beschwerdeführer nicht aufgedeckt.Der Beschwerdeführer beantragt weitere Beweisaufnahmen in Gestalt zusätzlicher medizinischer Sachverständigengutachten insbesondere angiologischer Fachrichtung sowie aus dem Bereichen der inneren Medizin und Infektiologie. Zum einen ist hierzu auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter den Punkten 2.
  54. ff zu verweisen, mit welchen der erkennende Senat sowohl die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der zentralen Gutachten als auch die fachliche Eignung des befassten Sachverständigen herausstellt. Zur Beurteilung der geltend gemachten Leidenszustände konnte auf mannigfache, unterschiedlichste medizinische Fachrichtungen umfassende und zeitnah zum jeweiligen Leidensauftreten angesiedelte medizinische Beweismittel zurückgegriffen werden, auch angiologisch-fachärztliche Abklärungen sind Bestandteil der aktenkundigen Beweisergebnisse. Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich abgesichert und einschlägig medizinisch objektiviert, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif vergleiche auch die Ausführungen unter Punkt 3.1.2.). Zum anderen reicht das allgemein gehaltene Begehren in Richtung weiterer medizinischer Erhebungen im Hinblick auf die Anforderungen eines gesetzmäßigen Beweisantrages nicht hin, einen konkreten Beweisbedarf hat der Beschwerdeführer nicht aufgedeckt. 3.1.
  55. Ergebnis: Die am 13.11.2021 vorgenommene Impfung gegen Covid-19 hat keine ersatzfähigen Gesundheitsschädigungen verursacht, weshalb Entschädigungsleistungen ausscheiden. Dies entspricht dem behördlichen Abspruch und ist sohin mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen. 3.
  56. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und das festgestellte Ausmaß der hieraus erwachsenen Beeinträchtigungen sowie die Rückführbarkeit auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2302030.1.00

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