RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlG304 2303249-1 Spruch, G304 2303249-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch HECIMOVIC und Partner Anwaltskanzlei in Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch HECIMOVIC und Partner Anwaltskanzlei in Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.10.2024 wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.10.2024 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch drei.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF verneinte einen unrechtmäßigen Aufenthalt und eine von ihm im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr und brachte vor, entgegen der Feststellungen der belangten Behörde sich bei den beiden Polizeikontrollen im Juni 2023 und Februar 2024 nicht mit verschiedenen, sondern nur mit einem einzigen bosnischen Reisepass ausgewiesen zu haben, zumal der zweite Reisepass annulliert worden sei, und dass er als LKW-Fahrer berufsbedingt und legal durch Österreich als Transitland fahre.
- Am 25.11.2024 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit Teilerkenntnis G304 2303249-1/2Z vom 28.11.2024 wurde der Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
- Mit Teilerkenntnis G304 2303249-1/2Z vom 28.11.2024 wurde der Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 08.06.2023 und zuletzt am 15.02.2024 jeweils von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Wegen festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Schengenraum wurde über den BF mit einer mit 19.07.2023 datierten und mit 03.08.2023 rechtskräftigen Strafverfügung eine Geldstrafe von EUR 500,-, und mit einem mit 15.05.2024 datierten und mit 28.06.2024 rechtskräftigen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 2.500,- verhängt. 1.
- Im Zuge des BFA-Bescheides vom 04.10.2024 wurde festgestellt, dass der BF im Besitz zweier gültiger biometrischer Reisepässe sei, welche zum visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von je 180 Tagen berechtigen, den erlaubten visumsfreien Aufenthalt am 08.06.2023 und am 15.02.2024 um jeweils 7 Tage überschritten habe, sich zum Zeitpunkt der Kontrollen unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden müsse. In der Beweiswürdigung des BFA-Bescheides vom 04.10.2024 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: „(…) Sie haben sich bei den Anhaltungen im Juni 2023 und Feber 2024 mit unterschiedlichen, gültigen bosnischen Reisepässen ausgewiesen. Für das Bundesamt stellte sich somit der Sachverhalt so dar, dass Sie die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes vorsätzlich verschleiern wollten. Ihr Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie mit einer gewissen kriminellen Energie ausgestattet sind. Auch haben Sie sich als weder vertrauens- noch glaubwürdig erwiesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie wiederum versuchen werden, in einen Schengenstaat zu reisen bzw. über einen Schengenstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen. Es bestehen keinerlei schützenswerte familiäre Bindungen zu Österreich oder zu einem Mitgliedstaat. Ihr Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar.“ Im Zuge der rechtlichen Beurteilung wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: „(…) LKW-Fahrer ist Drittstaatsangehöriger und der Unternehmenssitz befindet sich in einem Drittstaat: Für Tätigkeiten im Bundesgebiet benötigen visumsfreie und visumspflichtige LKW-Lenker ein Visum C Erwerb oder ein Visum D Erwerb gemäß § 24 FPG, an das Transportunternehmen wird eine Entsendebewilligung erteilt. LKW-Fahrer ist Drittstaatsangehöriger und der Unternehmenssitz befindet sich in einem Drittstaat: Für Tätigkeiten im Bundesgebiet benötigen visumsfreie und visumspflichtige LKW-Lenker ein Visum C Erwerb oder ein Visum D Erwerb gemäß Paragraph 24, FPG, an das Transportunternehmen wird eine Entsendebewilligung erteilt. Für den Transit durch Österreich benötigen drittstaatsangehörige LKW-Fahrer von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die auf Basis der VO (EG) 539/2001 idgF, von der Visumspflicht befreit sind, kein Visum. Für den Transit durch Österreich benötigen drittstaatsangehörige LKW-Fahrer von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die auf Basis der VO (EG) 539 aus 2001, idgF, von der Visumspflicht befreit sind, kein Visum. Sie gaben keine Stellungnahme ab, weshalb nicht festgestellt werden konnte, ob in Ihrem Fall ein Visum notwendig gewesen wäre.“ Das gegen den BF erlassene zweijährige Einreiseverbot wurde in der rechtlichen Beurteilung auszugsweise wie folgt begründet: „(..…) Sie haben zu Kontrollzeitpunkten den erlaubten visumsfreien Aufenthalt bereits um 7 Tage überschritten. Zudem ist festzuhalten, dass Sie sich bei der ersten Anhaltung im Bundesgebiet am 08.06.2023 mit einem bis XXXX .2031 gültigen Reisepass und bei der Anhaltung am 15.02.2024 mit einem bis XXXX .2032 gültigen Reisepass auswiesen. Dies beweist aus Sicht des Bundesamtes Ihre mangelnde Einstellung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften, um die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer weiterhin unbemerkt überschreiten zu können. Dieses durchtriebene Vorhaben wurde durch die Aufmerksamkeit der österreichischen Polizei durchkreuzt. (…) Der unionsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei. (…) Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Kriterienkatalog in § 53 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden (vgl. beispielhaft VwGH 25.02.2010, 2006/18/0098 und 02.09.2008, 2006/18/0343). Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 FPG, dass der weitere Aufenthalt der drittstaatsangehörigen Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht bloß geringfügig gefährdet (VwGH, Ra 2018/20/0349 vom 20.09.2018). Zudem ist festzuhalten, dass Sie sich bei der ersten Anhaltung im Bundesgebiet am 08.06.2023 mit einem bis römisch 40 .2031 gültigen Reisepass und bei der Anhaltung am 15.02.2024 mit einem bis römisch 40 .2032 gültigen Reisepass auswiesen. Dies beweist aus Sicht des Bundesamtes Ihre mangelnde Einstellung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften, um die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer weiterhin unbemerkt überschreiten zu können. Dieses durchtriebene Vorhaben wurde durch die Aufmerksamkeit der österreichischen Polizei durchkreuzt. (…) Der unionsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei. (…) Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Kriterienkatalog in Paragraph 53, FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden vergleiche beispielhaft VwGH 25.02.2010, 2006/18/0098 und 02.09.2008, 2006/18/0343). Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG, dass der weitere Aufenthalt der drittstaatsangehörigen Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht bloß geringfügig gefährdet (VwGH, Ra 2018/20/0349 vom 20.09.2018). Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. (…..) Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und des darin beschriebenen Verhaltens kann durch das Bundesamt nicht erkannt werden, wie Sie in absehbarer Zukunft, ohne der Verhängung eines Einreiseverbotes, eine Besserung Ihres Verhaltens bewerkstelligen wollen. Die Dauer des Einreiseverbotes soll Ihnen klar vor Augen führen, dass Sie zuerst Ihre Situation und Ihre Handlungen überdenken sollen und nicht ohne Beachtung jeglicher Rechtsvorschriften quer durch Europa reisen können. (…..) Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann. Zwei Jahre sind aus Sicht des Bundesamtes bei einem zur Verfügung stehenden Rahmen von 5 Jahren erforderlich, Ihre Grundeinstellung zu ho. Rechtsordnung entsprechend ändern zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Ihren Gunsten getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung musste in erster Linie auf den Inhalt des Aktes zurückgegriffen werden. Die Dauer von zwei Jahren soll Ihnen die Möglichkeit bieten, außerhalb des Schengenraumes Ihre Grundeinstellung zur hiesigen Rechts- und Werteordnung positiv zu überdenken. (…).“ 1.
- Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er ausschließlich berufsbedingt und legal als LKW-Fahrer durch Österreich als Transitland reise, sich strikt an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen halte und die gesetzlichen Vorschriften respektiere. Er habe sich bei seinen in Österreich im Juni 2023 und Februar 2024 durchgeführten Polizeikontrollen entgegen des BFA-Vorhalts nicht mit verschiedenen gültigen bosnischen Reisepässen, sondern nur mit einem einzigen gültigen biometrischen Pass mit Ablaufdatum XXXX .2034 ausgewiesen, zumal der zweite am XXXX .2023 ausgestellte und bis zum XXXX .2033 gültige bosnische Reisepass annulliert worden sei, worüber der Beschwerde eine Kopie beiliege. 1.
- Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er ausschließlich berufsbedingt und legal als LKW-Fahrer durch Österreich als Transitland reise, sich strikt an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen halte und die gesetzlichen Vorschriften respektiere. Er habe sich bei seinen in Österreich im Juni 2023 und Februar 2024 durchgeführten Polizeikontrollen entgegen des BFA-Vorhalts nicht mit verschiedenen gültigen bosnischen Reisepässen, sondern nur mit einem einzigen gültigen biometrischen Pass mit Ablaufdatum römisch 40 .2034 ausgewiesen, zumal der zweite am römisch 40 .2023 ausgestellte und bis zum römisch 40 .2033 gültige bosnische Reisepass annulliert worden sei, worüber der Beschwerde eine Kopie beiliege. Des Weiteren gab der BF an, eine Kopie eines gültigen biometrischen Reisepasses und eine Kopie einer am 14.01.2020 vom Ministerium für Kommunikation und Verkehr von Bosnien und Herzegowina ausgestellte bis 14.01.2025 gültige Fahrerqualifikationskarte, sowie die Kopie des Führerscheins und die Kopie des Personalausweises einzureichen. Er verfüge über alle für die Durchreise und seine Arbeit gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, habe entgegen des BFA-Vorhalts nicht versucht, einen illegalen Aufenthalt mit einem anderen Reisepass zu vertuschen, und stelle keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich dar. 1.
- Die belangte Behörde hielt im BFA-Bescheid vom 04.10.2024 bezüglich der vorgelegten zwei bosnischen Reisepässe des BF ein jeweils anderes Ablaufdatum als der BF durch seine Rechtsvertretung in der Beschwerde fest, wurde doch im BFA-Bescheid festgehalten, dass sich der BF bei der Polizeikontrolle am 08.06.2023 mit einem bis XXXX .2031 gültigen und bei der Polizeikontrolle am 15.02.2024 mit einem bis XXXX .2032 gültigen Reisepass ausgewiesen habe, war in der Beschwerde hingegen von einem bis XXXX .2034 gültigen (laut der der Beschwerde beigelegten Kopie am XXXX .2024 ausgestellten und bis XXXX .2034 gültigen) Reisepass und einem bis XXXX .2033 gültigen, jedoch bereits annullierten Reisepass und davon, bei jeder der beiden Polizeikontrollen nur den bis XXXX .2034 gültigen Reisepass vorgelegt zu haben, die Rede. 1.
- Die belangte Behörde hielt im BFA-Bescheid vom 04.10.2024 bezüglich der vorgelegten zwei bosnischen Reisepässe des BF ein jeweils anderes Ablaufdatum als der BF durch seine Rechtsvertretung in der Beschwerde fest, wurde doch im BFA-Bescheid festgehalten, dass sich der BF bei der Polizeikontrolle am 08.06.2023 mit einem bis römisch 40 .2031 gültigen und bei der Polizeikontrolle am 15.02.2024 mit einem bis römisch 40 .2032 gültigen Reisepass ausgewiesen habe, war in der Beschwerde hingegen von einem bis römisch 40 .2034 gültigen (laut der der Beschwerde beigelegten Kopie am römisch 40 .2024 ausgestellten und bis römisch 40 .2034 gültigen) Reisepass und einem bis römisch 40 .2033 gültigen, jedoch bereits annullierten Reisepass und davon, bei jeder der beiden Polizeikontrollen nur den bis römisch 40 .2034 gültigen Reisepass vorgelegt zu haben, die Rede. 1.
- Fest steht, dass der BF den bis XXXX .2034 gültigen, erst rund ein halbes Jahr nach der zuletzt am 15.02.2024 durchgeführten Polizeikontrolle ausgestellten bosnischen Reisepass im Zuge dieser Kontrolle nicht vorgelegt haben kann. 1.
- Fest steht, dass der BF den bis römisch 40 .2034 gültigen, erst rund ein halbes Jahr nach der zuletzt am 15.02.2024 durchgeführten Polizeikontrolle ausgestellten bosnischen Reisepass im Zuge dieser Kontrolle nicht vorgelegt haben kann.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF in der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 28.11.2024 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I bis IV. des angefochtenen Bescheides. Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 28.11.2024 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.): Als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowina ist der BF ein Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowina ist der BF ein Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..]
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..],
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;[...].“
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, [...].“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. E
- Jänner 2010, 2008/22/0890; E
- Jänner 2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche E
- Jänner 2010, 2008/22/0890; E
- Jänner 2000, 99/21/0357). Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30).Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Die belangte Behörde stützte die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes auf den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 2 FPG, da der BF wegen einer Übertretung des § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 2.500,00 Euro bestraft wurde.Die belangte Behörde stützte die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, da der BF wegen einer Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 2.500,00 Euro bestraft wurde. Grund für die Verhängung dieser Strafe war, dass der BF den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengengebiet um 7 Tage überschritten hatte. Da der BF bereits 2023 wegen einer gleichgelagerten Übertretung (damals Überschreitung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengengebiet um 6 Tage) bestraft wurde, war gesetzlich eine Mindeststrafe für diese Übertretung in der Höhe von 2.500,00 Euro vorgesehen. Die Ausführungen des BF vermögen nichts am Umstand zu ändern, dass seine Bestrafung wegen der Übertretung nach § 120 Abs 1a FPG in der festgestellten Höhe rechtskräftig ist und er damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs 2 Z 2 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die Ausführungen des BF vermögen nichts am Umstand zu ändern, dass seine Bestrafung wegen der Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in der festgestellten Höhe rechtskräftig ist und er damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach erfüllt. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Fehlverhaltens, sowie der Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis: Die Überschreitungen des Zeitraumes eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengenraum sind dem BF zuzurechnen und es erfolgte dahingehend jeweils eine rechtskräftige Bestrafung des BF. Obschon es sich um einen Wiederholungsfall handelt, ist für das BVwG nicht ersichtlich, dass in der gegenständlichen Konstellation - in Anbetracht der jeweils nur geringen Überschreitung des Zeitraums - das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in einem derartigen Ausmaß zu bejahen wäre, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich wäre. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der BF durch die Verhängung einer empfindlichen Verwaltungsstrafe in der Höhe von zuletzt 2.500,00 Euro und durch seine Aufwendungen in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren davon abgehalten wird, in Zukunft derartige Übertretungen zu begehen, zumal auch seine berufliche Existenz davon betroffen ist. Es ist daher im Ergebnis von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Es ist daher im Ergebnis von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben. Nachdem die Voraussetzungen zur Verhängung des mit Spruchpunkt III. erlassenen Einreiseverbotes verneint wurden und dieser Spruchpunkt daher ersatzlos zu beheben war, ist auch den verbleibenden Spruchpunkten I., II. und IV. die rechtliche Grundlage entzogen.Nachdem die Voraussetzungen zur Verhängung des mit Spruchpunkt römisch drei. erlassenen Einreiseverbotes verneint wurden und dieser Spruchpunkt daher ersatzlos zu beheben war, ist auch den verbleibenden Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. die rechtliche Grundlage entzogen. Daher waren die Spruchpunkte I. bis IV. spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Daher waren die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
- Zum Entfall einer Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2303249.1.00