Obsah (10)
§ 67Art 133§ 1§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 70§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlG305 2300188-1 Spruch, G305 2300188-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 67Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Die Spruchpunkte II. und III. bleiben unverändert.A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass es in Spruchpunkt römisch eins. korrekt zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bleiben unverändert. B) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am XXXX .2021 im Rahmen einer Personenkontrolle überprüft und festgestellt, dass er sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalte, ohne hier meldeamtlich erfasst zu sein. Am selben Tag wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, in den letzten sechs Jahren immer wieder nach Österreich gekommen zu sein und hier „schwarz“ gearbeitet zu haben. Unterkunft habe er bei Cousins oder einem guten Freund genommen.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am römisch 40 .2021 im Rahmen einer Personenkontrolle überprüft und festgestellt, dass er sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalte, ohne hier meldeamtlich erfasst zu sein. Am selben Tag wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, in den letzten sechs Jahren immer wieder nach Österreich gekommen zu sein und hier „schwarz“ gearbeitet zu haben. Unterkunft habe er bei Cousins oder einem guten Freund genommen. Ob dieser Fakten wurde er mit Bescheid vom XXXX .2021 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er konnte seine Ausreise aus dem Bundesgebiet jedoch nicht nachweisen und wurde am XXXX .2021 festgenommen. Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid vom XXXX .2021 die Schubhaft über den BF angeordnet.Ob dieser Fakten wurde er mit Bescheid vom römisch 40 .2021 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er konnte seine Ausreise aus dem Bundesgebiet jedoch nicht nachweisen und wurde am römisch 40 .2021 festgenommen. Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2021 die Schubhaft über den BF angeordnet. Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .2021 gab der BF an, das Bundesgebiet verlassen zu haben und erst Anfang XXXX 2021 wieder eingereist zu sein. Trotz massiver Widersprüche bei seinen Angaben zu seiner Ausreise betrachtete die belangte Behörde die Ausweisung als konsumiert. Der BF wurde enthaftet.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .2021 gab der BF an, das Bundesgebiet verlassen zu haben und erst Anfang römisch 40 2021 wieder eingereist zu sein. Trotz massiver Widersprüche bei seinen Angaben zu seiner Ausreise betrachtete die belangte Behörde die Ausweisung als konsumiert. Der BF wurde enthaftet. Die gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.05.2022, GZ: W250 2249748-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
- Bereits am XXXX .2022 wurde er wegen des Verdachts der Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Verstoßes gegen ein bereits zuvor wider ihn ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot zur Anzeige gebracht.
- Bereits am römisch 40 .2022 wurde er wegen des Verdachts der Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Verstoßes gegen ein bereits zuvor wider ihn ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot zur Anzeige gebracht.
- Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2023 wurde er über die geplante Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
- Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023 wurde er über die geplante Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
- Mit Bescheid vom XXXX .2023 wurde er abermals aus dem Bundegebiet ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass er die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle, zumal er seit XXXX 2023 nicht krankenversichert und seit XXXX .2023 nicht gemeldet sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er seinen Lebensunterhalt durch nicht angemeldete Arbeitsaufnahme oder unlautere Mittel finanziere zumal er keiner Beschäftigung nachgehe und nur jeweils kurzzeitig erwerbstätig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde mangels zustellfähiger Adresse öffentlich bekanntgemacht und erwuchs nach dem Ablauf der gesetzlich geforderten Frist in Rechtskraft.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wurde er abermals aus dem Bundegebiet ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass er die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle, zumal er seit römisch 40 2023 nicht krankenversichert und seit römisch 40 .2023 nicht gemeldet sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er seinen Lebensunterhalt durch nicht angemeldete Arbeitsaufnahme oder unlautere Mittel finanziere zumal er keiner Beschäftigung nachgehe und nur jeweils kurzzeitig erwerbstätig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde mangels zustellfähiger Adresse öffentlich bekanntgemacht und erwuchs nach dem Ablauf der gesetzlich geforderten Frist in Rechtskraft.
- Im Zuge einer am XXXX .2023 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wegen Suchtmittelkriminalität wurde der BF aufgegriffen, in der Folge am XXXX .2024 festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Im Zuge einer am römisch 40 .2023 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wegen Suchtmittelkriminalität wurde der BF aufgegriffen, in der Folge am römisch 40 .2024 festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2024 wurde er erneut über die geplante Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
- Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2024 wurde er erneut über die geplante Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
- Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , erließ das BFA
§ 67Abs.1 und Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 8. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , erließ das BFA
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, der hier keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen habe. Er besitze kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundegebiet, verfüge über keine Unterkunft und auch nicht über Barmittel. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben sowie alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen. In eventu wurde begehrt, das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt. In der Beschwerde heißt es weiter, dass sich die belangte Behörde mit der Person des BF nicht auseinandergesetzt habe. Er sei Vater einer im XXXX geborenen Tochter, für die er unterhaltspflichtig sei und zu der er eine enge Beziehung habe. Auch habe sich die Behörde nicht mit seinen konkreten Lebensumständen befasst. Er lebe bereits seit mehreren Jahren in Österreich und sei hier bereits erwerbstätig gewesen. Er bereue seine Straftaten und sei ihm bewusst, dass er Fehler gemacht habe. Er wolle seine Tochter unterstützen und in Zukunft ein straffreies Leben führen. Er sei erstmalig straffällig geworden und habe zuvor nie das Haftübel verspürt, weshalb von einer für ihn günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Die Behörde habe die Auswirkungen auf das Kindeswohl seiner Tochter außer Acht gelassen und sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit der Kontakt zwischen Beiden aufrechterhalten werden könne. Auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes habe die Behörde unzureichende Ermittlungen angestellt, so könne er bei einer (Anm. nicht namentlich genannten) Freundin leben und sei sozial integriert. Er verfüge über einen großen Freundeskreis und sei nicht ersichtlich, wieso ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht geboten erscheine. Insgesamt sei daher auch die Dauer des Aufenthaltsverbots als nicht verhältnismäßig zu beurteilten.In der Beschwerde heißt es weiter, dass sich die belangte Behörde mit der Person des BF nicht auseinandergesetzt habe. Er sei Vater einer im römisch 40 geborenen Tochter, für die er unterhaltspflichtig sei und zu der er eine enge Beziehung habe. Auch habe sich die Behörde nicht mit seinen konkreten Lebensumständen befasst. Er lebe bereits seit mehreren Jahren in Österreich und sei hier bereits erwerbstätig gewesen. Er bereue seine Straftaten und sei ihm bewusst, dass er Fehler gemacht habe. Er wolle seine Tochter unterstützen und in Zukunft ein straffreies Leben führen. Er sei erstmalig straffällig geworden und habe zuvor nie das Haftübel verspürt, weshalb von einer für ihn günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Die Behörde habe die Auswirkungen auf das Kindeswohl seiner Tochter außer Acht gelassen und sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit der Kontakt zwischen Beiden aufrechterhalten werden könne. Auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes habe die Behörde unzureichende Ermittlungen angestellt, so könne er bei einer Anmerkung nicht namentlich genannten) Freundin leben und sei sozial integriert. Er verfüge über einen großen Freundeskreis und sei nicht ersichtlich, wieso ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht geboten erscheine. Insgesamt sei daher auch die Dauer des Aufenthaltsverbots als nicht verhältnismäßig zu beurteilten.
- Am XXXX .2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
- Am römisch 40 .2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
- Am 03.12.2024 fand vor dem BVwG im Beisein des als Partei einvernommenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, der auch eine Dolmetscherin und der Rechtsvertreter des BF beiwohnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und für ein im Jahr XXXX geborenes Kind sorgepflichtig. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter sowie zur Kindsmutter beschränkt sich auf WhatsApp-Korrespondenzen.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und für ein im Jahr römisch 40 geborenes Kind sorgepflichtig. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter sowie zur Kindsmutter beschränkt sich auf WhatsApp-Korrespondenzen. Während seines Haftaufenthalts war er daran gehindert, Unterhaltszahlungen zu leisten, weshalb der mj. Tochter des BF mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden.Während seines Haftaufenthalts war er daran gehindert, Unterhaltszahlungen zu leisten, weshalb der mj. Tochter des BF mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden. Die Tochter des BF sowie deren Mutter sind rumänische Staatsangehörige. Der BF verfügt nach eigenen Angaben über Kenntnisse der rumänischen Sprache und über Deutschkenntnisse. 1.
- In seinem Herkunftsstaat hat er elf Jahre die Schule besucht und den Beruf eines Landwirtschaftsmechanikers erlernt. In den Jahren XXXX bis XXXX hat er sich in XXXX (Frankreich) aufgehalten und ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem er in eine Schlägerei verwickelt war, wurde er in Frankreich strafgerichtlich verurteilt und befand sich vier Monate in Haft. Nachdem er die Mutter seiner Tochter kennengelernt hatte, übersiedelte er nach Österreich. wo im XXXX die gemeinsame Tochter zur Welt kam.In den Jahren römisch 40 bis römisch 40 hat er sich in römisch 40 (Frankreich) aufgehalten und ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem er in eine Schlägerei verwickelt war, wurde er in Frankreich strafgerichtlich verurteilt und befand sich vier Monate in Haft. Nachdem er die Mutter seiner Tochter kennengelernt hatte, übersiedelte er nach Österreich. wo im römisch 40 die gemeinsame Tochter zur Welt kam. Von XXXX 2020 bis XXXX .2020 scheint erstmals ein Nebenwohnsitz des BF im Bundesgebiet auf. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 befand er sich in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum. In der Folge finden sich von XXXX .2022 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2023 und vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen in XXXX . Nach seiner Festnahme im XXXX befand er sich bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und dann bis zu seiner Haftentlassung im XXXX in der Justizanstalt XXXX . Nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde er im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten und befindet sich dort derzeit in Schubhaft.Von römisch 40 2020 bis römisch 40 .2020 scheint erstmals ein Nebenwohnsitz des BF im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 befand er sich in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum. In der Folge finden sich von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen in römisch 40 . Nach seiner Festnahme im römisch 40 befand er sich bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 und dann bis zu seiner Haftentlassung im römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten und befindet sich dort derzeit in Schubhaft. In Rumänien lebt seine Mutter in seinem dortigen Wohnort XXXX , zwei Brüder leben in Frankreich. Der BF lebt, wenn er im Herkunftsstaat aufhältig ist, an der Anschrift XXXX im Bezirk XXXX . Zuletzt hat er sich im Sommer 2023 in Rumänien aufgehalten. Zu seiner Mutter hat er Kontakt via WhatsApp und FacebookIn Rumänien lebt seine Mutter in seinem dortigen Wohnort römisch 40 , zwei Brüder leben in Frankreich. Der BF lebt, wenn er im Herkunftsstaat aufhältig ist, an der Anschrift römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Zuletzt hat er sich im Sommer 2023 in Rumänien aufgehalten. Zu seiner Mutter hat er Kontakt via WhatsApp und Facebook Neben diesen Verwandten verfügt er weder in Rumänien noch in Österreich über enge Bindungen zu Familienmitgliedern. 1.
- Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt, noch hat er einen solchen jemals beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen nachdem festgestellt wurde, dass er sich seit mehreren Jahren und unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet aufgehalten hatte und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten ohne die notwendigen Bewilligungen finanzierte. Seine Ausreise konnte er nicht nachweisen, weshalb er am XXXX .2021 festgenommen und mit Mandatsbescheid vom XXXX .2021 die Schubhaft über ihn angeordnet wurde. Nachdem im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2021 Belege für eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vorgelegt wurden, gilt die mit Bescheid vom XXXX .2021 ausgesprochene Ausweisung als konsumiert. Am XXXX .2021 wurde er aus der Schubhaft entlassen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2021 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen nachdem festgestellt wurde, dass er sich seit mehreren Jahren und unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet aufgehalten hatte und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten ohne die notwendigen Bewilligungen finanzierte. Seine Ausreise konnte er nicht nachweisen, weshalb er am römisch 40 .2021 festgenommen und mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2021 die Schubhaft über ihn angeordnet wurde. Nachdem im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2021 Belege für eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vorgelegt wurden, gilt die mit Bescheid vom römisch 40 .2021 ausgesprochene Ausweisung als konsumiert. Am römisch 40 .2021 wurde er aus der Schubhaft entlassen. Die gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2022, GZ: W250 2249748-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX .2023 wurde er abermals aus dem Bundegebiet ausgewiesen, da er weder über einen Krankenversicherungsschutz verfügte, noch erwerbstätig war. Mangels zustellfähiger Anschrift im Bundesgebiet aber auch weiterer bekannter Zustelladressen wurde diese Entscheidung öffentlicher bekanntgemacht.Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wurde er abermals aus dem Bundegebiet ausgewiesen, da er weder über einen Krankenversicherungsschutz verfügte, noch erwerbstätig war. Mangels zustellfähiger Anschrift im Bundesgebiet aber auch weiterer bekannter Zustelladressen wurde diese Entscheidung öffentlicher bekanntgemacht. Er ist im Besitz eines bis XXXX .2027 gültigen rumänischen Personalausweises zur Dokumentnummer XXXX .Er ist im Besitz eines bis römisch 40 .2027 gültigen rumänischen Personalausweises zur Dokumentnummer römisch 40 . 1.
- Am XXXX .2024 wurde der BF festgenommen und in der Folge mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs.1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter (§§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 erster Fall und § 224 StGB), des Vergehens der Urkundenfälschung als Beteiligter (§§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 erster Fall StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.1.
- Am römisch 40 .2024 wurde der BF festgenommen und in der Folge mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter (Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, erster Fall und Paragraph 224, StGB), des Vergehens der Urkundenfälschung als Beteiligter (Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, erster Fall StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Grund für die Verurteilung des BF war, dass er in XXXX und an anderen Orten:Grund für die Verurteilung des BF war, dass er in römisch 40 und an anderen Orten: A.) Mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der getäuschten Personen sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig mehrere Opfer durch Täuschung über Tatsachen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen, die diese in einen insgesamt EUR 300.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, I.) unter Verwendung von falschen Urkunden bzw. falschen Beweismittelnrömisch eins.) unter Verwendung von falschen Urkunden bzw. falschen Beweismitteln 1.) zu verleiten versucht hat, und zwar im XXXX und XXXX Verfügungsberechtigte mehrerer Autohäuser und Finanzierungsunternehmen, indem er via Online-Anfragen Interesse an unterschiedlichen Fahrzeugen bekundete und hier als Nachweis seines Arbeitseinkommens verfälschte Lohnzettel vorlegte sowie zur Legitimierung die Kopie eines gefälschten moldauischen Führerscheins. Hier blieb es jeweils beim Versuch da die betroffenen Mitarbeiter entweder Verdacht schöpften und der BF festgenommen wurde oder auch, da Anträge zur Finanzierung abgelehnt worden waren.1.) zu verleiten versucht hat, und zwar im römisch 40 und römisch 40 Verfügungsberechtigte mehrerer Autohäuser und Finanzierungsunternehmen, indem er via Online-Anfragen Interesse an unterschiedlichen Fahrzeugen bekundete und hier als Nachweis seines Arbeitseinkommens verfälschte Lohnzettel vorlegte sowie zur Legitimierung die Kopie eines gefälschten moldauischen Führerscheins. Hier blieb es jeweils beim Versuch da die betroffenen Mitarbeiter entweder Verdacht schöpften und der BF festgenommen wurde oder auch, da Anträge zur Finanzierung abgelehnt worden waren. 2.) im XXXX Verfügungsberechtigte eines weiteren Autohauses bzw. der die Kaufpreissumme finanzierenden Bank zur leasingweisen Übergabe eines PKW verleitet hat, indem er auch hier als Identitätsnachweis die Kopie eines gefälschten moldauischen Führerscheins sowie einen verfälschten Lohnzettel zum Nachweis seines angeblichen regelmäßigen Arbeitseinkommens vorlegte, wobei er in der Folge die vereinbarten Leasingraten nicht bezahlte.2.) im römisch 40 Verfügungsberechtigte eines weiteren Autohauses bzw. der die Kaufpreissumme finanzierenden Bank zur leasingweisen Übergabe eines PKW verleitet hat, indem er auch hier als Identitätsnachweis die Kopie eines gefälschten moldauischen Führerscheins sowie einen verfälschten Lohnzettel zum Nachweis seines angeblichen regelmäßigen Arbeitseinkommens vorlegte, wobei er in der Folge die vereinbarten Leasingraten nicht bezahlte. II.) zudem versuchte er im XXXX Verfügungsberechtigte von mehreren Banken und Telefonanbietern zu Handlungen zu verleiten, welche diese am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, indem er in sieben Fällen die Gewährung von Krediten bzw. Kreditkarten beantragte und in drei Fällen Telefonieverträge samt Übergabe von Mobiltelefonen beantragte. Da ihm die Kredite jedoch nicht gewährt und auch die Telefonverträge mangels positiver Bonitätsprüfung nicht abgeschlossen wurden, blieb es auch in diesen Fällen beim Versucht.römisch zwei.) zudem versuchte er im römisch 40 Verfügungsberechtigte von mehreren Banken und Telefonanbietern zu Handlungen zu verleiten, welche diese am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, indem er in sieben Fällen die Gewährung von Krediten bzw. Kreditkarten beantragte und in drei Fällen Telefonieverträge samt Übergabe von Mobiltelefonen beantragte. Da ihm die Kredite jedoch nicht gewährt und auch die Telefonverträge mangels positiver Bonitätsprüfung nicht abgeschlossen wurden, blieb es auch in diesen Fällen beim Versucht. III.) Am XXXX verleitete er Verfügungsberechtigte der T XXXX zum Abschluss eines Telefonievertrages und zur Übergabe eines Telefons im Wert von EUR 849,00, ohne in der Folge das monatliche Entgelt zu begleichen.römisch drei.) Am römisch 40 verleitete er Verfügungsberechtigte der T römisch 40 zum Abschluss eines Telefonievertrages und zur Übergabe eines Telefons im Wert von EUR 849,00, ohne in der Folge das monatliche Entgelt zu begleichen. B.) Zusätzlich bestimmte er zu einem Zeitpunkt vor dem XXXX eine andere Person, die zu vor genannten strafbaren Handlungen auszuführen, indem er diese aufforderte, für ihn die verwendeten Dokumente nachzumachen bzw. zu verfälschen. Hierbei handelte er mit dem Vorsatz, dass diese Dokumente (ein auf den BF ausgestellter rumänischer Führerschein, sohin eine falsche öffentliche Urkunde die
§ 1Abs.
4FSG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, sowie ein auf den BF ausgestellter moldauischer Führerschein, somit eine falsche Urkunde) im Rechtsverkehr zum Beweis eines rechtes, nämlich der Lenkberechtigung des BF, gebraucht würden. B.) Zusätzlich bestimmte er zu einem Zeitpunkt vor dem römisch 40 eine andere Person, die zu vor genannten strafbaren Handlungen auszuführen, indem er diese aufforderte, für ihn die verwendeten Dokumente nachzumachen bzw. zu verfälschen. Hierbei handelte er mit dem Vorsatz, dass diese Dokumente (ein auf den BF ausgestellter rumänischer Führerschein, sohin eine falsche öffentliche Urkunde die
Paragraph eins, Absatz 4 F, S, G, inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, sowie ein auf den BF ausgestellter moldauischer Führerschein, somit eine falsche Urkunde) im Rechtsverkehr zum Beweis eines rechtes, nämlich der Lenkberechtigung des BF, gebraucht würden. C.) Seit XXXX unterdrückte er eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er eine ihm lediglich bis XXXX für die Dauer der Anmeldung eines Neuwagens überlassene Probekennzeichentafel eines Autohauses nicht retournierte, sondern für sich behielt und an einen unbekannten Ort verbrachte. C.) Seit römisch 40 unterdrückte er eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er eine ihm lediglich bis römisch 40 für die Dauer der Anmeldung eines Neuwagens überlassene Probekennzeichentafel eines Autohauses nicht retournierte, sondern für sich behielt und an einen unbekannten Ort verbrachte. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis des BF gewertet, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise Zustandebringen der Beute. Erschwerend wiegten die Tatwiederholung über die Gewerbsmäßigkeit hinaus, die doppelte Qualifikation hinsichtlich § 147 StGB, das vielfache Überschreiten der Wertgrenze, die Vielzahl der Fakten in einem kurzen Zeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen.Als mildernd wurden das reumütige Geständnis des BF gewertet, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise Zustandebringen der Beute. Erschwerend wiegten die Tatwiederholung über die Gewerbsmäßigkeit hinaus, die doppelte Qualifikation hinsichtlich Paragraph 147, StGB, das vielfache Überschreiten der Wertgrenze, die Vielzahl der Fakten in einem kurzen Zeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Hinsichtlich dieser Verurteilung ist der BF schuldeinsichtig. Unter Anrechnung der Vorhaft beginnend an dem XXXX und von insgesamt sechs Verwaltungsstrafen und den daraus resultierenden Ersatzfreiheitsstrafen wurde der unbedingte Strafteil am XXXX vollzogen und der BF an diesem Tag bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, welche er zuletzt in der Justizanstalt XXXX verbüßt hatte.Unter Anrechnung der Vorhaft beginnend an dem römisch 40 und von insgesamt sechs Verwaltungsstrafen und den daraus resultierenden Ersatzfreiheitsstrafen wurde der unbedingte Strafteil am römisch 40 vollzogen und der BF an diesem Tag bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, welche er zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt hatte. 1.4.
- Im XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen seine damalige Lebensgefährtin und zugleich Mutter seiner Tochter zur Anzeige gebracht. Ebenso wurde der Verstoß gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot zur Anzeige gebracht. Zeitgleich wurde ein weiteres Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen.1.4.
- Im römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen seine damalige Lebensgefährtin und zugleich Mutter seiner Tochter zur Anzeige gebracht. Ebenso wurde der Verstoß gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot zur Anzeige gebracht. Zeitgleich wurde ein weiteres Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen. 1.
- Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, leidet jedoch an einer Syphilis, weshalb er für den Zeitraum eines Jahres in Therapie ist. Eine dementsprechende Therapie, die lege arte mittels Antibiotikaeinnahme erfolgt, kann auch außerhalb Österreichs erfolgen. Im Bundesgebiet war der BF beginnend mit XXXX erwerbstätig, wobei es sich hier immer nur um kurze Zeiträume der Erwerbstätigkeit handelte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er zudem durch Tätigkeiten ohne die hierfür notwendigen Bewilligungen.Im Bundesgebiet war der BF beginnend mit römisch 40 erwerbstätig, wobei es sich hier immer nur um kurze Zeiträume der Erwerbstätigkeit handelte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er zudem durch Tätigkeiten ohne die hierfür notwendigen Bewilligungen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. 2.
- Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 03.12.
- Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen. Zusätzlich konnte der BF die an ihn herangetragenen Fragen auf Deutsch beantworten Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets und in Österreich folgen seinen Angaben, die er vor dem BFA und dem BVwG getätigt hat (AS 113; PV vom 03.12.2024 Seiten 4 f) sowie seinen Versicherungsdaten. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen folgen seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom 03.12.2024, Seite 5). Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX ergibt sich die Vaterschaft des BF und die Tatsache, dass er haftbedingt nicht in der Lage war Unterhaltszahlungen zu leisten.Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 ergibt sich die Vaterschaft des BF und die Tatsache, dass er haftbedingt nicht in der Lage war Unterhaltszahlungen zu leisten. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht vorgelegt und vom BF der Antrag eines Aufenthaltstitels während des gesamten Verfahrens nicht behauptet, vielmehr gab er selbst an, eine Anmeldebescheinigung „nicht gemacht zu haben“ (PV vom 03.12.2024, Seite 5 unten). Der Personalausweis des BF liegt dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 13). Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergeben sich auch die Anhaltungen in Justizanstalten und dem Polizeianhaltezentrum. Der BF scheint nach seiner Enthaftung nicht mehr im ZMR auf, laut IZR wurde im XXXX die Schubhaft über ihn angeordnet. In Zusammenschau mit seiner Vorführung zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX lässt sich schließen, dass sich der BF derzeit in Schubhaft befindet.Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergeben sich auch die Anhaltungen in Justizanstalten und dem Polizeianhaltezentrum. Der BF scheint nach seiner Enthaftung nicht mehr im ZMR auf, laut IZR wurde im römisch 40 die Schubhaft über ihn angeordnet. In Zusammenschau mit seiner Vorführung zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 lässt sich schließen, dass sich der BF derzeit in Schubhaft befindet. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX (AS 207 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die gegen den BF ausgesprochenen Verwaltungsstrafen ergeben sich aus der Haftauskunft (OZ 3) sowie der Verständigung vom Strafantritt (AS 221).Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 (AS 207 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die gegen den BF ausgesprochenen Verwaltungsstrafen ergeben sich aus der Haftauskunft (OZ 3) sowie der Verständigung vom Strafantritt (AS 221). Die Anzeige gegen den BF vom XXXX liegt dem Verfahrensakt ein (AS 131). Aus dieser folgt auch der Verstoß gegen ein bereits bestehendes, sowie der Ausspruch eines neuerlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes samt Waffenverbot. Hieraus lässt sich schließen, dass gegen den BF bereits zuvor in solches Verbot zu Gunsten seiner damaligen Lebensgefährtin ausgesprochen wurde.Die Anzeige gegen den BF vom römisch 40 liegt dem Verfahrensakt ein (AS 131). Aus dieser folgt auch der Verstoß gegen ein bereits bestehendes, sowie der Ausspruch eines neuerlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes samt Waffenverbot. Hieraus lässt sich schließen, dass gegen den BF bereits zuvor in solches Verbot zu Gunsten seiner damaligen Lebensgefährtin ausgesprochen wurde. Die gegen den BF ausgesprochenen Ausweisungen sind durch die dementsprechenden Bescheide im Akt belegt. Aus der Niederschrift vom XXXX .2021 und der daraufhin erfolgten Enthaftung lässt sich schließen, dass die gegen den BF angeordnete Schubhaft Seitens des BFA beendet und die zuvor ausgesprochene Ausweisung als konsumiert angesehen wurde. Das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft liegt dem Verfahrensakt ein (AS 134 ff).Die gegen den BF ausgesprochenen Ausweisungen sind durch die dementsprechenden Bescheide im Akt belegt. Aus der Niederschrift vom römisch 40 .2021 und der daraufhin erfolgten Enthaftung lässt sich schließen, dass die gegen den BF angeordnete Schubhaft Seitens des BFA beendet und die zuvor ausgesprochene Ausweisung als konsumiert angesehen wurde. Das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft liegt dem Verfahrensakt ein (AS 134 ff). Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in Justizanstalten. Seine Schuldeinsicht in Bezug auf seine Verurteilung ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem BVwG. Aus diesen Angaben ergeben sich auch sein Aufenthalt in Frankreich sowie die dort erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Der Beschluss hinsichtlich des Unterhaltsvorschusses für seine Tochter liegt dem BVwG vor (Beilage./B zur PV vom 03.12.2024). Hieraus ergeben sich auch das Geburtsdatum seiner Tochter sowie die Staatsangehörigkeit der Tochter und ihrer Mutter, die entgegen den Angaben des BF jeweils Staatsangehörige von Rumänien sind, was auch durch das ZMR bestätigt wird. Dass darüberhinausgehend keine Integration im Bundesgebiet besteht und auch keine tiefergehenden Verbindungen vorliegen ergibt sich zwanglos aus dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie aus den Angaben des BF, nach welchen er im Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen jenseits seiner Tochter hat. Wenn nun in der Beschwerde die enge Bindung des BF zu seiner Tochter vorgebracht wird so ist dem zu entgegnen, dass sie erst im XXXX zur Welt gekommen ist und gegen den BF kurz zuvor ein Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen werden musste. Auch spricht gegen enge Kontakte, dass er laut eigenen Angaben lediglich mittels WhatsApp Kontakt zu ihr und auch der Kindsmutter hat und kein persönlicher Kontakt besteht.Wenn nun in der Beschwerde die enge Bindung des BF zu seiner Tochter vorgebracht wird so ist dem zu entgegnen, dass sie erst im römisch 40 zur Welt gekommen ist und gegen den BF kurz zuvor ein Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen werden musste. Auch spricht gegen enge Kontakte, dass er laut eigenen Angaben lediglich mittels WhatsApp Kontakt zu ihr und auch der Kindsmutter hat und kein persönlicher Kontakt besteht. Bezüglich seines Gesundheitszustandes konnte festgestellt werden, dass der BF weitestgehend gesund und arbeitsfähig ist, da er im Bundesgebiet zumindest kurzzeitig erwerbstätig war und laut eigenen Angaben plant, in Zukunft einer Arbeit nachzugehen um sich und seine Tochter zu versorgen. Seine im Zuge der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 erwähnte Syphiliserkrankung ist mittels Antibiotikaeinnahme behandelbar (siehe hierzu https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Syphilis.html, Zugriff am 08.01.2025). Auch wenn das Gesundheitssystem in Österreich nicht mit jenem in Rumänien vergleichbar sein mag, so stellt eine Antibiotikatherapie kein Hindernis einer Aufenthaltsbeendigung dar, zumal der BF lediglich eine Patienteninformation des XXXX vorlegte (Beilage./A zum PV Protokoll vom 03.12.2024) und darüber hinaus keine Beweismittel vorliegen, die eine intensive medizinische Behandlung im Bundesgebiet belegen würden, welche nicht auch in der Heimat des BF erfolgen könnte.Bezüglich seines Gesundheitszustandes konnte festgestellt werden, dass der BF weitestgehend gesund und arbeitsfähig ist, da er im Bundesgebiet zumindest kurzzeitig erwerbstätig war und laut eigenen Angaben plant, in Zukunft einer Arbeit nachzugehen um sich und seine Tochter zu versorgen. Seine im Zuge der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 erwähnte Syphiliserkrankung ist mittels Antibiotikaeinnahme behandelbar (siehe hierzu https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Syphilis.html, Zugriff am 08.01.2025). Auch wenn das Gesundheitssystem in Österreich nicht mit jenem in Rumänien vergleichbar sein mag, so stellt eine Antibiotikatherapie kein Hindernis einer Aufenthaltsbeendigung dar, zumal der BF lediglich eine Patienteninformation des römisch 40 vorlegte (Beilage./A zum PV Protokoll vom 03.12.2024) und darüber hinaus keine Beweismittel vorliegen, die eine intensive medizinische Behandlung im Bundesgebiet belegen würden, welche nicht auch in der Heimat des BF erfolgen könnte.
- Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden zumal der BF bereits mehrfach persönlich von der belangten Behörde einvernommen wurde und auch schriftlich die Möglichkeit bekam, Stellungnahmen abzugeben. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur teilweisen Folgegebung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er über keinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hat, finden sich doch erhebliche Lücken in seinen Meldedaten und scheint er erstmals im XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er über keinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hat, finden sich doch erhebliche Lücken in seinen Meldedaten und scheint er erstmals im römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen ihn mussten wegen Missachtung aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen in zwei Fällen Ausweisungen ausgesprochen werden und hat er – trotz der Geburt seiner Tochter im XXXX – zuletzt im XXXX erhebliche Straftaten begangen die zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten geführt haben, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem sprechen die gegen den BF erlassenen Betretungs- und Annäherungsverbote sowie zumindest ein Waffenverbot gegen eine friktionsfreie Beziehung zu seiner Tochter und der Kindsmutter.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen ihn mussten wegen Missachtung aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen in zwei Fällen Ausweisungen ausgesprochen werden und hat er – trotz der Geburt seiner Tochter im römisch 40 – zuletzt im römisch 40 erhebliche Straftaten begangen die zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten geführt haben, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem sprechen die gegen den BF erlassenen Betretungs- und Annäherungsverbote sowie zumindest ein Waffenverbot gegen eine friktionsfreie Beziehung zu seiner Tochter und der Kindsmutter. Dem BF ist bisher eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gelungen und finden sich lediglich kurzzeitige Arbeitsverhältnisse wieder. Eine tiefgehende soziale Integration liegt nicht vor. Hinsichtlich des bestehenden Familienlebens ist anzuführen, dass gegen den BF kurz vor der Geburt seiner Tochter wiederholt ein Betretungs- uns Annäherungsverbot hinsichtlich der Kindsmutter ausgesprochen werden musste und Kontakt lediglich per WhatsApp besteht. Es wird nicht übersehen, dass die Kontaktmöglichkeiten durch die Haft aber auch das Alter der Tochter eingeschränkt waren. Allerdings wird die gesamte Situation dadurch relativiert, dass er auch während der Haft keine Besuche seiner Tochter oder der Kindsmutter erhalten hat und auch kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Eine tiefgehende Bindung, welche die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machen würde, ist daher nicht zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich bis XXXX in Strafhaft und konnte bedingt entlassen werden. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten strafgerichtlicher Verurteilung, als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird.Der BF befand sich bis römisch 40 in Strafhaft und konnte bedingt entlassen werden. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten strafgerichtlicher Verurteilung, als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat nur eingeschränkt familiäre Bindungen zu Österreich, wo lediglich seine Tochter lebt, zu welcher er ausschließlich mittels sozialer Medien Kontakt hat. Außerhalb des Bundesgebietes leben seine Brüder in Frankreich und seine Mutter in Rumänien. Eine Einschränkung seiner Kontaktmöglichkeiten zu diesen ist durch ein Aufenthaltsverbot, welches lediglich für das österreichische Hoheitsgebiet gilt, nicht gegeben. Kontakte zu seiner Tochter, aber auch hier lebenden Freunden und Bekannten, kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten. Im Hinblick auf das Alter seiner Tochter ist anzumerken, dass auch derzeit kein persönlicher Kontakt besteht, welcher durch ein Aufenthaltsverbot eingeschränkt würde. Ob der strafrechtlichen Verurteilung des BF und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er musste, entgegen den Angaben in der Beschwerde, das Haftübel bereits in Frankreich erfahren und musste, ob der bereits im Vorfeld erlassenen Ausweisungen, damit rechnen, dass weitere Verfehlungen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Jedoch ist erstmals als Vater eines minderjährigen Kindes eine Freiheitsstrafe über ihn verhängt worden, weshalb hier von einer erhöhten spezialpräventiven Wirkung dieses Strafvollzuges auszugehen ist. Aus diesem Grund ist die Dauer des gegen den BF ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes jener der Probezeit aus dem strafgerichtlichen Urteil anzupassen und auf drei Jahre zu reduzieren. Diese Zeitspanne ermöglicht ihm eine weitere Reflektion seiner Taten und auch, finanziell auf sichere Beine zu kommen, um seiner Tochter als Stütze zu dienen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird daher teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß korrigiert.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird daher teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß korrigiert. Zu den Spruchpunkten II. und III.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
§ 70Abs.
3 FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF zusammen mit den bereits im Vorfeld seiner Verurteilung notwendigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in Zusammenschau damit, dass er keine berufliche Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden zumal der Kontakt zu seiner Tochter bereits sehr stark eingeschränkt ist und sich auf WhatsApp reduziert. Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF zusammen mit den bereits im Vorfeld seiner Verurteilung notwendigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in Zusammenschau damit, dass er keine berufliche Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden zumal der Kontakt zu seiner Tochter bereits sehr stark eingeschränkt ist und sich auf WhatsApp reduziert. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet anzuweisen. Zu Spruchteil B): Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
§ 25aAbs. 1 Vw
GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Auch der in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2300188.1.00