G den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen
Paragraph 55, AsylG den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B): A) Die Beschwerdeverfahren werden
GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass aufgrund der Anträge vom XXXX .20241. der Erstbeschwerdeführerin
G eine Aufenthaltsberechtigung plus
G undB) Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass aufgrund der Anträge vom römisch 40 .2024, 1. der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und 2. der Zweitbeschwerdeführerin
G eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt wird.2. der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt wird. C) Die Revision ist jeweils
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Am XXXX .2024 stellte sie über ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) per E-Mail Anträge auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs 1 AsylG für sich und einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs 2 AsylG für die BF2. Am XXXX .2024 wurde sie dazu vor dem BFA vernommen. Am XXXX .2024 reichte sie die Anträge aufgrund eines behördlichen Verbesserungsauftrags im Original samt Lichtbildern
G-DV sowie unter Anschluss diverser Unterlagen nach. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Am römisch 40 .2024 stellte sie über ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) per E-Mail Anträge auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für sich und einer „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG für die BF2. Am römisch 40 .2024 wurde sie dazu vor dem BFA vernommen. Am römisch 40 .2024 reichte sie die Anträge aufgrund eines behördlichen Verbesserungsauftrags im Original samt Lichtbildern
Paragraph 5, AsylG-DV sowie unter Anschluss diverser Unterlagen nach. Die BF1 begründete die Anträge im Wesentlichen damit, dass sie sich in Österreich sicher und mit Kultur und Lebensstil verbunden fühle. Sie habe vor, hier mit ihren Kindern und ihren österreichischen Stiefkindern, denen sie eine wichtige Stütze sei, zusammenzuleben. Sie sei mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Staatenlosen verheiratet. Ein gemeinsames Familienleben in Serbien sei nicht möglich. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen
Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III) und legte
Abs 1 bis 3 FPG jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die BF erst seit ca. zwei Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhielten und hier verblieben seien, obwohl ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen worden seien. Die BF1 sei sich stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Ihr Ehemann sei in Österreich daueraufenthaltsberechtigt, zuletzt aber wegen Suchtgiftdelikten zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine älteren Kinder, die Stiefkinder der BF1, seien schon 20 bzw. 22 Jahre alt und würden der Betreuung durch sie nicht mehr bedürfen. Die BF1 sei im Bundesgebiet unerlaubt erwerbstätig. Sie betreibe gemeinsam ihrem Stiefsohn einen Gastronomiebetrieb, in dem sie diverse Arbeiten (Buchhaltung, Bestellungen, Grill) erledige und regelmäßig Gewinnentnahmen tätige. Sie habe in Serbien ein dichtes soziales Netzwerk und stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihrer dort lebenden Tochter aus erster Ehe. Die BF2 sei zwar in Österreich geboren und besuche hier den Kindergarten, sie halte sich jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei in einem anpassungsfähigen Alter, sodass sie den Besuch des Kindergartens und später der Schule in Serbien fortsetzen könne. Den BF sei im Ergebnis eine Rückkehr nach Serbien möglich und zumutbar. Sie seien in Österreich nicht so verankert, dass Rückkehrentscheidungen gegen sie unzulässig wären. Sie könnten eine Niederlassung in Österreich und eine Familienzusammenführung im Wege eines Verfahrens nach dem NAG erreichen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen seien höher zu bewerten als die gegenläufigen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK nicht vorliegen würden, seien gegen die BF Rückkehrentscheidungen zu erlassen. Es würden keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien vorliegen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage, weil keine besonderen Gründe für eine längere Frist vorliegen würden. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei) und legte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die BF erst seit ca. zwei Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhielten und hier verblieben seien, obwohl ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen worden seien. Die BF1 sei sich stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Ihr Ehemann sei in Österreich daueraufenthaltsberechtigt, zuletzt aber wegen Suchtgiftdelikten zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine älteren Kinder, die Stiefkinder der BF1, seien schon 20 bzw. 22 Jahre alt und würden der Betreuung durch sie nicht mehr bedürfen. Die BF1 sei im Bundesgebiet unerlaubt erwerbstätig. Sie betreibe gemeinsam ihrem Stiefsohn einen Gastronomiebetrieb, in dem sie diverse Arbeiten (Buchhaltung, Bestellungen, Grill) erledige und regelmäßig Gewinnentnahmen tätige. Sie habe in Serbien ein dichtes soziales Netzwerk und stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihrer dort lebenden Tochter aus erster Ehe. Die BF2 sei zwar in Österreich geboren und besuche hier den Kindergarten, sie halte sich jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei in einem anpassungsfähigen Alter, sodass sie den Besuch des Kindergartens und später der Schule in Serbien fortsetzen könne. Den BF sei im Ergebnis eine Rückkehr nach Serbien möglich und zumutbar. Sie seien in Österreich nicht so verankert, dass Rückkehrentscheidungen gegen sie unzulässig wären. Sie könnten eine Niederlassung in Österreich und eine Familienzusammenführung im Wege eines Verfahrens nach dem NAG erreichen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen seien höher zu bewerten als die gegenläufigen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht vorliegen würden, seien gegen die BF Rückkehrentscheidungen zu erlassen. Es würden keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien vorliegen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage, weil keine besonderen Gründe für eine längere Frist vorliegen würden. Dagegen richten sich die wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Beschwerden der BF1 und der BF2, mit denen sie (neben der Durchführung von mündlichen Verhandlungen) beantragen, die angefochtene Bescheide zu beheben (gemeint offenbar: abzuändern) und ihnen die beantragten Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen. Hilfsweise beantragen sie, die angefochtenen Bescheide zu beheben (gemeint offenbar: aufzuheben) und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF1 begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann staatenlos sei und in keinen anderen Staat einreisen dürfe, sodass die BF das gemeinsame Familienleben nur in Österreich fortsetzen könnten. Er habe ein enges Verhältnis zur BF2, obwohl er zuletzt ca. zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Auch zu seinen erwachsenen Kindern, die österreichische Staatsbürger seien, würde eine enge Beziehung bestehen, zumal die BF1 sie „als Mutter“ durch die Pubertät begleitet habe und ihnen weiterhin eine wichtige Stütze sei. Die BF hätten nie im Verborgenen gelebt und keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen. Die BF1 habe nur ca. einmal im Monat Kontakt mit ihrer in Serbien lebenden Tochter. Ihre Herkunftsfamilie habe sie und die BF2 verstoßen, weil ihr Ehemann zur Minderheit der Roma gehöre, die ihre Angehörigen als „mindere Menschen“ ansehen würden. Die BF könnten daher nicht zu ihnen zurückkehren oder bei ihnen leben. Die BF1 würde sich nicht erst seit zwei, sondern schon seit fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhalten und habe 2022 nur einen kurzen Urlaub in ihrer Heimat verbracht. Sie gehe keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit im Inland nach, sondern entnehme dem Unternehmen als Miteigentümerin zulässigerweise Gewinne. Das BFA habe sich nicht mit dem Wohl der BF2 auseinandergesetzt. Deren Trennung von ihrem Vater sei nur bei einem sehr großen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zulässig, das hier nicht vorliege. Auch eine Trennung von den älteren Geschwistern der BF2 wäre für diese verheerend. Gegen die BF hätte aufgrund des intensiven Familienlebens mit dem Ehemann der BF1 und dessen Kindern keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Die BF2 verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Beschwerde der BF1 und ergänzt, dass sie Serbien nicht kenne und in Österreich – auch durch den Besuch des Kindergartens – verwurzelt sei. In Serbien würde sie als „Halb-Romni“ verstoßen und müsste allein mit ihrer Mutter in widrigen Umständen aufwachsen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF1 kam am XXXX in XXXX , einem XXXX der XXXX , zur Welt. Sie ist Staatsangehörige von Serbien und hatte dort zunächst auch ihren Lebensmittelpunkt. Sie besuchte in Serbien die Schule, absolvierte eine Ausbildung zur Köchin und arbeitete in diesem Beruf und als Nageldesignerin. Ihre Erstsprache ist Serbisch.Die BF1 kam am römisch 40 in römisch 40 , einem römisch 40 der römisch 40 , zur Welt. Sie ist Staatsangehörige von Serbien und hatte dort zunächst auch ihren Lebensmittelpunkt. Sie besuchte in Serbien die Schule, absolvierte eine Ausbildung zur Köchin und arbeitete in diesem Beruf und als Nageldesignerin. Ihre Erstsprache ist Serbisch. Der ersten Ehe der BF1, die im XXXX in XXXX geschieden wurde, entstammt ihre am XXXX geborene Tochter XXXX , die ebenfalls Staatsangehörige von Serbien ist. Diese lebt bei ihrem Vater bzw. ihren Großeltern in Serbien, wobei die BF1 und ihr Ex-Ehemann auch nach der Scheidung gemeinsam mit der Obsorge für sie betraut sind. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihr, und zwar hauptsächlich über Textnachrichten. Der ersten Ehe der BF1, die im römisch 40 in römisch 40 geschieden wurde, entstammt ihre am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 , die ebenfalls Staatsangehörige von Serbien ist. Diese lebt bei ihrem Vater bzw. ihren Großeltern in Serbien, wobei die BF1 und ihr Ex-Ehemann auch nach der Scheidung gemeinsam mit der Obsorge für sie betraut sind. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihr, und zwar hauptsächlich über Textnachrichten. Die BF1 hielt sich ab XXXX immer wieder vorübergehend (teilweise ohne Wohnsitzmeldung bzw. in Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer) in Österreich auf, kehrte aber zunächst regelmäßig nach Serbien zurück. Ab XXXX verlagerte sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zunehmend in das Bundesgebiet.Die BF1 hielt sich ab römisch 40 immer wieder vorübergehend (teilweise ohne Wohnsitzmeldung bzw. in Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer) in Österreich auf, kehrte aber zunächst regelmäßig nach Serbien zurück. Ab römisch 40 verlagerte sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zunehmend in das Bundesgebiet. Am XXXX kam die BF2 als Tochter der BF1 und des XXXX , der damals noch mit der Österreicherin XXXX verheiratet war, in XXXX zur Welt. Die BF2 ist wie die BF1 Staatsangehörige von Serbien. Am römisch 40 kam die BF2 als Tochter der BF1 und des römisch 40 , der damals noch mit der Österreicherin römisch 40 verheiratet war, in römisch 40 zur Welt. Die BF2 ist wie die BF1 Staatsangehörige von Serbien. XXXX war nie österreichischer Staatsbürger. Er kam in Österreich zur Welt und hat sein Leben bisher überwiegend hier verbracht. Er ist im Inland zumindest seit XXXX unbefristet aufenthaltsberechtigt. Zuletzt wurde ihm am XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt. römisch 40 war nie österreichischer Staatsbürger. Er kam in Österreich zur Welt und hat sein Leben bisher überwiegend hier verbracht. Er ist im Inland zumindest seit römisch 40 unbefristet aufenthaltsberechtigt. Zuletzt wurde ihm am römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt. Der Ehe von XXXX und XXXX , die im XXXX geschieden wurde, entstammen XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Beide sind von Geburt an österreichische Staatsbürger. Der Ehe von römisch 40 und römisch 40 , die im römisch 40 geschieden wurde, entstammen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Beide sind von Geburt an österreichische Staatsbürger. Die BF1 ist seit XXXX bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Abs 1 Z 4 GSVG sozialversichert und bezahlt seither die ihr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Die BF2 ist bei ihr mitversichert.Die BF1 ist seit römisch 40 bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sozialversichert und bezahlt seither die ihr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Die BF2 ist bei ihr mitversichert. Die BF1 war ab XXXX mit einer Haftsumme von EUR 500 Kommanditistin der XXXX (FN XXXX ), die bis XXXX in XXXX einen XXXX betrieb. Komplementär war XXXX . Diese Firma ist seit XXXX im Firmenbuch gelöscht. Seit XXXX ist die BF1 mit einer Haftsumme von EUR 500 Kommanditistin der XXXX (FN XXXX ), die ebenfalls in XXXX einen XXXX betreibt. Komplementär ist XXXX . Die BF1 führt die Geschäfte gemeinsam mit ihm. Sie arbeitet regelmäßig in dem Gastronomiebetrieb, übernimmt die Zubereitung von Speisen am Grill und erledigt Büro-, Buchhaltungs- und Reinigungsarbeiten. Sie tätigt regelmäßige Entnahmen von durchschnittlich EUR 1.500 pro Monat.Die BF1 war ab römisch 40 mit einer Haftsumme von EUR 500 Kommanditistin der römisch 40 (FN römisch 40 ), die bis römisch 40 in römisch 40 einen römisch 40 betrieb. Komplementär war römisch 40 . Diese Firma ist seit römisch 40 im Firmenbuch gelöscht. Seit römisch 40 ist die BF1 mit einer Haftsumme von EUR 500 Kommanditistin der römisch 40 (FN römisch 40 ), die ebenfalls in römisch 40 einen römisch 40 betreibt. Komplementär ist römisch 40 . Die BF1 führt die Geschäfte gemeinsam mit ihm. Sie arbeitet regelmäßig in dem Gastronomiebetrieb, übernimmt die Zubereitung von Speisen am Grill und erledigt Büro-, Buchhaltungs- und Reinigungsarbeiten. Sie tätigt regelmäßige Entnahmen von durchschnittlich EUR 1.500 pro Monat. Den BF wurden in Österreich bislang nie Aufenthaltstitel erteilt. Am XXXX stellte die BF1 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die BF
G mit Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau A2 absolviert und bemüht sich seither, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Sie hat in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut und ist z.B. mit ihren Nachbarn gut befreundet. Die BF1 hat am römisch 40 erfolgreich die Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG mit Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau A2 absolviert und bemüht sich seither, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Sie hat in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut und ist z.B. mit ihren Nachbarn gut befreundet. Beide BF sind gesund; die BF1 ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Die BF1 hat in Österreich, aber auch in anderen EU-Staaten (Italien, Deutschland) entferntere Verwandte, zu denen keine besonders engen Kontakte bestehen. Ihr Vater, ihre minderjährige Schwester und ihre Großmutter leben in Serbien. Ihre Mutter lebt teilweise in Serbien und teilweise in Bosnien und Herzegowina. Die BF haben zu diesen Familienangehörigen keinen Kontakt. Die BF leben mit XXXX und XXXX in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. XXXX und XXXX fühlen sich eng mit der BF1 verbunden, weil sie keine gute Beziehung zu ihrer Mutter haben und die BF1 ihnen gegenüber teilweise eine Art Mutterrolle eingenommen hat. Auch die BF2 hat eine enge Beziehung zu ihren erwachsenen Halbgeschwistern, insbesondere zu XXXX . Die BF1 und XXXX kümmern sich gemeinsam um die Pflege und Erziehung der BF2.Die BF leben mit römisch 40 und römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. römisch 40 und römisch 40 fühlen sich eng mit der BF1 verbunden, weil sie keine gute Beziehung zu ihrer Mutter haben und die BF1 ihnen gegenüber teilweise eine Art Mutterrolle eingenommen hat. Auch die BF2 hat eine enge Beziehung zu ihren erwachsenen Halbgeschwistern, insbesondere zu römisch 40 . Die BF1 und römisch 40 kümmern sich gemeinsam um die Pflege und Erziehung der BF2. Die BF1 ist in Serbien und in Österreich strafgerichtlich unbescholten; gegen sie wurden auch keine Verwaltungsstrafen verhängt. Sie ist in Österreich weder ehrenamtlich engagiert noch in einem Verein aktiv. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen basieren auf den Angaben der BF1 vor dem BFA, auf den vorgelegten Urkunden sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus ihren serbischen Reisepässen, die dem BVwG in Kopie vorgelegt wurden, hervor. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF1 in Serbien bzw. in Österreich, zu ihrer Schul- und Berufsausbildung, zu ihrer ersten Ehe und ihrer älteren Tochter basieren auf ihren Angaben vor dem BFA, wo sie auch ihre Kontakte zu letzterer schilderte. Das Urteil über die Scheidung ihrer ersten Ehe wurde vorgelegt. Der (vom BFA zentral hervorgehobene) Umstand, dass die ältere Tochter der BF1 XXXX in Österreich in die Schule ging, aber einmal nicht von dort abgeholt wurde, ist aufgrund der seither eingetretenen Veränderungen (zunehmende Verlagerung des Lebensmittelpunkts der BF1 nach Österreich, Geburt der BF2) nicht entscheidungswesentlich, belegt aber zumindest, dass sich die BF1 schon vor XXXX - jedenfalls vorübergehend - im Bundesgebiet aufhielt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF1 in Serbien bzw. in Österreich, zu ihrer Schul- und Berufsausbildung, zu ihrer ersten Ehe und ihrer älteren Tochter basieren auf ihren Angaben vor dem BFA, wo sie auch ihre Kontakte zu letzterer schilderte. Das Urteil über die Scheidung ihrer ersten Ehe wurde vorgelegt. Der (vom BFA zentral hervorgehobene) Umstand, dass die ältere Tochter der BF1 römisch 40 in Österreich in die Schule ging, aber einmal nicht von dort abgeholt wurde, ist aufgrund der seither eingetretenen Veränderungen (zunehmende Verlagerung des Lebensmittelpunkts der BF1 nach Österreich, Geburt der BF2) nicht entscheidungswesentlich, belegt aber zumindest, dass sich die BF1 schon vor römisch 40 - jedenfalls vorübergehend - im Bundesgebiet aufhielt. Serbischkenntnisse der BF1 auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal sie sich problemlos mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache verständigen konnte. Das Zeugnis über die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 wurde vorgelegt. Die Bemühungen der BF1, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern, ergeben sich aus dem Besuch eines weiterführenden Deutschkurses und aus den Unterstützungsschreiben ihrer Freunde und Nachbarn, die diese hervorheben. Ein Zeugnis über eine weitere Deutschprüfung wurde nicht vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf gegen sie verhängte Verwaltungsstrafen oder strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Der Eintragung der BF1 im Kriminalpolizeilichen Aktenindex wegen gefährlicher Drohung folgte keine Verurteilung, sondern – wie das von der BF1 vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX belegt - eine Verfahrenseinstellung, sodass daraus kein relevantes Fehlverhalten abgeleitet werden kann. Eine im XXXX ausgestellte Bescheinigung, wonach sie laut dem serbischen Strafregister keine Verurteilungen aufweist, wurde vorgelegt. Die BF2 ist nicht strafmündig. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf gegen sie verhängte Verwaltungsstrafen oder strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Der Eintragung der BF1 im Kriminalpolizeilichen Aktenindex wegen gefährlicher Drohung folgte keine Verurteilung, sondern – wie das von der BF1 vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 belegt - eine Verfahrenseinstellung, sodass daraus kein relevantes Fehlverhalten abgeleitet werden kann. Eine im römisch 40 ausgestellte Bescheinigung, wonach sie laut dem serbischen Strafregister keine Verurteilungen aufweist, wurde vorgelegt. Die BF2 ist nicht strafmündig. Die Beteiligung der BF1 an der XXXX sowie an der XXXX sind im Firmenbuch ersichtlich, ebenso die jeweiligen Komplementäre. Die Feststellungen zur Sozialversicherung der BF in Österreich basieren auf den Versicherungsdaten sowie aus den vorgelegten Schreiben der SVS. Laut Versicherungsdaten ist die BF1 dort
Abs 1 Z 4 GSVG sozialversichert, was dafür spricht, dass sie im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig ist (siehe dazu etwa VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018). Dies ergibt sich auch aus den Tätigkeiten, die sie nach ihrer glaubhaften Darstellung vor dem BFA in dem von der XXXX betriebenen XXXX ausübt und die zeigen, dass sie nicht nur (wie in der Beschwerde behauptet) ihr Kapital arbeiten lässt („… Nachgefragt gebe ich an, dass ich alles im Unternehmen mache, ich helfe beim Grill, ich mache alles und erledige die Bürosachen und die Vorbereitungen für die Steuerberatung …“). Regelmäßige Entnahmen, die weit über das hinausgehen, was ihrer geringen Kapitalbeteiligung entsprechen würde, gehen aus der vorgelegten Bestätigung der Steuerberatung vom XXXX und aus den Angaben der BF1 vor dem BFA hervor. Dies belegt, dass ihre aktive Betätigung in dem Unternehmen jedenfalls auf die Erzielung regelmäßiger Einkünfte gerichtet ist. In einer Zusammenschau dieser Umstände zeigt sich, dass sie im Bundesgebiet seit geraumer Zeit einer (unerlaubten) selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sie schilderte vor dem BFA – untermauert durch die vorgelegten Beitragsvorschreibungen – dass sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, was angesichts der Entnahmen plausibel erscheint. Die Beteiligung der BF1 an der römisch 40 sowie an der römisch 40 sind im Firmenbuch ersichtlich, ebenso die jeweiligen Komplementäre. Die Feststellungen zur Sozialversicherung der BF in Österreich basieren auf den Versicherungsdaten sowie aus den vorgelegten Schreiben der SVS. Laut Versicherungsdaten ist die BF1 dort
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sozialversichert, was dafür spricht, dass sie im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig ist (siehe dazu etwa VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018). Dies ergibt sich auch aus den Tätigkeiten, die sie nach ihrer glaubhaften Darstellung vor dem BFA in dem von der römisch 40 betriebenen römisch 40 ausübt und die zeigen, dass sie nicht nur (wie in der Beschwerde behauptet) ihr Kapital arbeiten lässt („… Nachgefragt gebe ich an, dass ich alles im Unternehmen mache, ich helfe beim Grill, ich mache alles und erledige die Bürosachen und die Vorbereitungen für die Steuerberatung …“). Regelmäßige Entnahmen, die weit über das hinausgehen, was ihrer geringen Kapitalbeteiligung entsprechen würde, gehen aus der vorgelegten Bestätigung der Steuerberatung vom römisch 40 und aus den Angaben der BF1 vor dem BFA hervor. Dies belegt, dass ihre aktive Betätigung in dem Unternehmen jedenfalls auf die Erzielung regelmäßiger Einkünfte gerichtet ist. In einer Zusammenschau dieser Umstände zeigt sich, dass sie im Bundesgebiet seit geraumer Zeit einer (unerlaubten) selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sie schilderte vor dem BFA – untermauert durch die vorgelegten Beitragsvorschreibungen – dass sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, was angesichts der Entnahmen plausibel erscheint. Die Anträge der BF auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der Niederlassungsbehörde sind im IZR dokumentiert, ebenso die Gründe für deren Abweisung. Es gibt vor diesem Hintergrund keine belastbaren Hinweise auf die von der BF1 vor dem BFA geschilderte Verwechslung ihres Ehemanns mit einer namensgleichen, straffälligen Person, zumal auch der Ehemann der BF1 straffällig wurde. Die Feststellungen zu XXXX basieren auf den Angaben der BF1 vor dem BFA sowie auf den ihn betreffenden Registereintragungen. Aus dem IZR geht sein Aufenthaltsstatus hervor, ebenso, dass er jedenfalls bis Ende XXXX Staatsangehöriger von Serbien war und derzeit staatenlos ist. Eine Kopie des Datenblatts seines Fremdenpasses, der offenbar für alle Staaten der Welt gültig ist, zumal keine Einschränkung ersichtlich ist, wurde vorgelegt, ebenso eine Kopie seines aktuellen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten ist im Strafregister ersichtlich, ebenso die bedingte Entlassung. Da er nur bis XXXX in einer Justizanstalt gemeldet war und seither laut den Versicherungsdaten unselbständig erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass er zwischen XXXX bis XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten wurde, wie die BF1 vor dem BFA schilderte. Die Gründe für seine Staatenlosigkeit lassen sich aus dem zeitlichen Ablauf in Zusammenschau mit den Angaben der BF1 und dem Verfahren nach § 20 StbG nachvollziehen. Die Feststellungen zu römisch 40 basieren auf den Angaben der BF1 vor dem BFA sowie auf den ihn betreffenden Registereintragungen. Aus dem IZR geht sein Aufenthaltsstatus hervor, ebenso, dass er jedenfalls bis Ende römisch 40 Staatsangehöriger von Serbien war und derzeit staatenlos ist. Eine Kopie des Datenblatts seines Fremdenpasses, der offenbar für alle Staaten der Welt gültig ist, zumal keine Einschränkung ersichtlich ist, wurde vorgelegt, ebenso eine Kopie seines aktuellen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten ist im Strafregister ersichtlich, ebenso die bedingte Entlassung. Da er nur bis römisch 40 in einer Justizanstalt gemeldet war und seither laut den Versicherungsdaten unselbständig erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass er zwischen römisch 40 bis römisch 40 im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten wurde, wie die BF1 vor dem BFA schilderte. Die Gründe für seine Staatenlosigkeit lassen sich aus dem zeitlichen Ablauf in Zusammenschau mit den Angaben der BF1 und dem Verfahren nach Paragraph 20, StbG nachvollziehen. Die Heiratsurkunde betreffend die Ehe der BF1 mit XXXX wurde vorgelegt, ebenso der Beschluss über die Scheidung der vorangegangenen Ehe von XXXX , die Geburtsurkunden der BF2 sowie von XXXX und XXXX und Kopie der Datenblätter der Reisepässe der beiden letzteren. Da der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX mit XXXX datiert ist und der von XXXX mit XXXX , ist davon auszugehen, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils von Geburt an durch Abstammung von ihrer österreichischen Mutter erworben haben. Die Heiratsurkunde betreffend die Ehe der BF1 mit römisch 40 wurde vorgelegt, ebenso der Beschluss über die Scheidung der vorangegangenen Ehe von römisch 40 , die Geburtsurkunden der BF2 sowie von römisch 40 und römisch 40 und Kopie der Datenblätter der Reisepässe der beiden letzteren. Da der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 mit römisch 40 datiert ist und der von römisch 40 mit römisch 40 , ist davon auszugehen, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils von Geburt an durch Abstammung von ihrer österreichischen Mutter erworben haben. Der Kindergartenbesuch der BF2 ergibt sich aus der dazu vorgelegten Bestätigung. Da sie einerseits diese Einrichtung seit mehr als zwei Jahren besucht, andererseits aber in einer serbisch geprägten Familie aufwächst, ist davon auszugehen, dass sie sowohl die deutsche als auch die serbische Sprache altersentsprechend beherrscht. Die Darstellung der BF1, wonach sie auf Serbisch Fehler macht, spricht nicht gegen diese Einschätzung, zumal von der BF2 als einem noch nicht schulpflichtigen Kleinkind keine perfekten Sprachkenntnisse zu erwarten sind. Aus den Angaben der BF1 vor dem BFA ergibt sich, dass sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann um die BF2 kümmert („… Ich und mein Mann holen sie immer zusammen ab.“). Die vorgelegten Fotos sind zwar nur (undatierte) Momentaufnahmen, untermauern aber die Schilderung der BF1 über ein harmonisches familiäres Zusammenleben der BF mit XXXX , XXXX und XXXX , das auch aus den Unterstützungsschreiben der beiden letzteren abgeleitet werden kann. Ein gemeinsamer Haushalt ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Die vorgelegten Fotos sind zwar nur (undatierte) Momentaufnahmen, untermauern aber die Schilderung der BF1 über ein harmonisches familiäres Zusammenleben der BF mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , das auch aus den Unterstützungsschreiben der beiden letzteren abgeleitet werden kann. Ein gemeinsamer Haushalt ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Die BF schilderte vor dem BFA Aufenthalte im Bundesgebiet ab XXXX und einen durchgehenden Inlandsaufenthalt seit „ca. zwei Jahren“, also seit XXXX . Sie gab aber auch an, dass sie ab XXXX , möglicherweise auch schon davor, im Bundesgebiet gemeldet war, aber nicht durchgehend, sondern sich abgemeldet habe, um ihre Aufenthaltsdauer zu verschleiern („…dass es so ausschaut, dass ich nicht hier aufhältig bin, aber die Wahrheit ist, dass ich hier war …“). Laut ZMR war sie von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und durchgehend seit XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ihr am XXXX in Serbien ausgestellter Reisepass weist folgende Grenzkontrollstempel über Ein- und Ausreisen in den Schengenraum auf: Einreise XXXX , Ausreise XXXX , Einreise XXXX , Ausreise XXXX , Einreise XXXX . Der Reisepass der BF2, der ebenfalls am XXXX in Serbien ausgestellt wurde, weist lediglich einen Einreisestempel vom XXXX auf. In einer Gesamtbetrachtung sind aus diesen Beweisergebnissen die zum Inlandsaufenthalt der BF getroffenen Feststellungen abzuleiten. Die BF schilderte vor dem BFA Aufenthalte im Bundesgebiet ab römisch 40 und einen durchgehenden Inlandsaufenthalt seit „ca. zwei Jahren“, also seit römisch 40 . Sie gab aber auch an, dass sie ab römisch 40 , möglicherweise auch schon davor, im Bundesgebiet gemeldet war, aber nicht durchgehend, sondern sich abgemeldet habe, um ihre Aufenthaltsdauer zu verschleiern („…dass es so ausschaut, dass ich nicht hier aufhältig bin, aber die Wahrheit ist, dass ich hier war …“). Laut ZMR war sie von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und durchgehend seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ihr am römisch 40 in Serbien ausgestellter Reisepass weist folgende Grenzkontrollstempel über Ein- und Ausreisen in den Schengenraum auf: Einreise römisch 40 , Ausreise römisch 40 , Einreise römisch 40 , Ausreise römisch 40 , Einreise römisch 40 . Der Reisepass der BF2, der ebenfalls am römisch 40 in Serbien ausgestellt wurde, weist lediglich einen Einreisestempel vom römisch 40 auf. In einer Gesamtbetrachtung sind aus diesen Beweisergebnissen die zum Inlandsaufenthalt der BF getroffenen Feststellungen abzuleiten. Die Feststellungen zu den in Österreich, Serbien und anderen Staaten lebenden Bezugspersonen der BF basieren auf den Angaben der BF1 vor dem BFA. Anhaltspunkte für weitere Integrationsbemühungen der BF (z.B. Aus- oder Weiterbildungen abgesehen von Deutschkursen, aktive Teilnahme am Vereinsleben, ehrenamtliches Engagement) liegen nicht vor. Die BF1 gab vor dem BFA auch an, dass sie und die BF2 gesund seien. Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus ihrem erwerbsfähigen Alter und nicht zuletzt aus der im Inland seit mehreren Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) – Beschluss Verfahrensverbindung: Das BVwG kann
GVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da die angefochtenen Bescheide Familienangehörige (Mutter und minderjährige Tochter) betreffen und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu Spruchteil B) – Erkenntnis:
Vm Abs 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Wenn sie zusätzlich das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird, ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Wenn sie zusätzlich das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen. Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Die BF sind als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Sie halten sich nur während der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihr aktueller Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig, weil die Voraussetzungen
Abs 1 und Abs 4 FPG nicht erfüllt sind und ihnen nie Aufenthaltstitel erteilt wurden. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.Die BF sind als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Sie halten sich nur während der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihr aktueller Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig, weil die Voraussetzungen
Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 4, FPG nicht erfüllt sind und ihnen nie Aufenthaltstitel erteilt wurden. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF (unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls) in Form einer Gesamtbetrachtung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
EMRK relevanten Umstände seit der Einreise der BF1 in das Bundesgebiet einzubeziehen.Bei der Beurteilung, ob die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF (unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls) in Form einer Gesamtbetrachtung nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
, EMRK relevanten Umstände seit der Einreise der BF1 in das Bundesgebiet einzubeziehen.
Abs 2 BFA-VG sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdebehauptung, der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 dürfe aufgrund seiner Staatenlosigkeit in kein anderes Land einreisen, ist nicht richtig, zumal ihm XXXX ein Fremdenpass als Reisedokument ausgestellt wurde, der ihm Auslandsreisen grundsätzlich ermöglicht. Zwar umfasst der räumliche Geltungsbereich eines Fremdenpasses im Regelfall den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Inhabers nicht (siehe § 91 Abs 2 FPG), beim Pass des Ehemanns der BF1 und Vaters der BF2 ist jedoch keine Einschränkung des Geltungsbereichs eingetragen, sodass davon auszugehen ist, dass er für alle Staaten der Welt (einschließlich Serbien) ausgestellt wurde. Bei einer entsprechenden Antragstellung kann er möglicherweise sogar die serbische Staatsangehörigkeit, aus der er entlassen wurde, wiedererhalten (siehe etwa Art 32 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien). Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch vorrangig, dass er aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt und sogar die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs 4 FPG idF vor BGBl I Nr. 56/2018 (von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen) erfüllt. Die erwachsenen Stiefkinder der BF1 und Halbgeschwister der BF2, mit denen ebenfalls ein gemeinsamer Haushalt besteht, sind sogar österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdebehauptung, der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 dürfe aufgrund seiner Staatenlosigkeit in kein anderes Land einreisen, ist nicht richtig, zumal ihm römisch 40 ein Fremdenpass als Reisedokument ausgestellt wurde, der ihm Auslandsreisen grundsätzlich ermöglicht. Zwar umfasst der räumliche Geltungsbereich eines Fremdenpasses im Regelfall den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Inhabers nicht (siehe Paragraph 91, Absatz 2, FPG), beim Pass des Ehemanns der BF1 und Vaters der BF2 ist jedoch keine Einschränkung des Geltungsbereichs eingetragen, sodass davon auszugehen ist, dass er für alle Staaten der Welt (einschließlich Serbien) ausgestellt wurde. Bei einer entsprechenden Antragstellung kann er möglicherweise sogar die serbische Staatsangehörigkeit, aus der er entlassen wurde, wiedererhalten (siehe etwa Artikel 32, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien). Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch vorrangig, dass er aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt und sogar die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung iSd Paragraph 9, Absatz 4, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen) erfüllt. Die erwachsenen Stiefkinder der BF1 und Halbgeschwister der BF2, mit denen ebenfalls ein gemeinsamer Haushalt besteht, sind sogar österreichische Staatsbürger. Bei der zunächst für die BF2 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sie in Österreich zur Welt kam und den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens hier verbracht hat. Sie lebt nicht nur mit der BF1, sondern auch mit ihrem aufenthaltsverfestigten Vater und ihren österreichischen Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl „gebührend“ zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (siehe VwGH 05.12.2024, Ra 2024/18/0273 und 24.10.2024, Ra 2023/21/0118), wenn auch dem Kindeswohl kein absoluter Vorrang beizumessen ist und es nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen ankommt, sondern insbesondere auch auf die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525). Eine mit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel und dem Vollzug der mit den angefochtenen Bescheiden erlassenen Rückkehrentscheidungen zwangsläufig verbundene Trennung der BF von ihren österreichischen bzw. in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ist jedoch nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt, zumal die BF2 grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (siehe VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Eine durch die Trennung der Familie verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindswohls kann (auch angesichts des geringen Alters der BF2) nicht durch Kontakte über Telefon, E-Mail oder Internet ausgeglichen werden (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Bei der zunächst für die BF2 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sie in Österreich zur Welt kam und den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens hier verbracht hat. Sie lebt nicht nur mit der BF1, sondern auch mit ihrem aufenthaltsverfestigten Vater und ihren österreichischen Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl „gebührend“ zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (siehe VwGH 05.12.2024, Ra 2024/18/0273 und 24.10.2024, Ra 2023/21/0118), wenn auch dem Kindeswohl kein absoluter Vorrang beizumessen ist und es nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen ankommt, sondern insbesondere auch auf die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525). Eine mit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel und dem Vollzug der mit den angefochtenen Bescheiden erlassenen Rückkehrentscheidungen zwangsläufig verbundene Trennung der BF von ihren österreichischen bzw. in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ist jedoch nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt, zumal die BF2 grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (siehe VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Eine durch die Trennung der Familie verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindswohls kann (auch angesichts des geringen Alters der BF2) nicht durch Kontakte über Telefon, E-Mail oder Internet ausgeglichen werden (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Obwohl der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 zwischen XXXX und XXXX in Haft war, lebt er seither wieder mit den BF zusammen. Es ist daher von einer engen affektiven Bindung der BF2 an ihre Eltern, die sich beide im Alltag um sie kümmern, auszugehen. Außerdem ist sie durch den Kindergartenbesuch seit XXXX , die dort geknüpften Freundschaften und ihre Deutschkenntnisse altersentsprechend gut in Österreich integriert, während sie in Serbien keine ihr nahestehenden Bezugspersonen (außer der BF1) hat. Obwohl der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 zwischen römisch 40 und römisch 40 in Haft war, lebt er seither wieder mit den BF zusammen. Es ist daher von einer engen affektiven Bindung der BF2 an ihre Eltern, die sich beide im Alltag um sie kümmern, auszugehen. Außerdem ist sie durch den Kindergartenbesuch seit römisch 40 , die dort geknüpften Freundschaften und ihre Deutschkenntnisse altersentsprechend gut in Österreich integriert, während sie in Serbien keine ihr nahestehenden Bezugspersonen (außer der BF1) hat. Da sich der Vater der BF2 und Ehemann der BF1 seit seiner Geburt hauptsächlich in Österreich aufhält und hier unbefristet aufenthaltsberechtigt ist, ist der Familie ein gemeinsames Zusammenleben in Serbien trotz seiner Straffälligkeit (die jedenfalls nicht den BF zum Vorwurf gemacht werden kann) nicht zumutbar. Die österreichischen Halbgeschwister der BF2 und Stiefkinder der BF1 sind zwar schon volljährig, aber mit den BF durch das familiäre Zusammenleben weiterhin eng verbunden. Sie haben ihr Leben bisher ebenfalls in Österreich verbracht, wo der Halbbruder der BF2 und Stiefsohn der BF1 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch ihnen ist ein Umzug nach Serbien daher nicht zumutbar. Eine Trennung der Familienangehörigen ist kommt nur dann in Betracht, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit der BF oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (siehe VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321). Die BF sind unbescholten; eine beabsichtigte Umgehung von Zuwanderungsregeln kann insbesondere der erst fünfjährigen BF2 nicht angelastet werden. Aufgrund der zu befürchtenden erheblichen negativen Auswirkungen ihrer Trennung von ihrem Vater und ihren erwachsenen Halbgeschwistern auf ihr Wohl ist ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Eine Trennung der BF1 von der BF2 widerspricht ebenfalls massiv dem Kindeswohl. Der BF1 sind zwar diverse Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorzuwerfen (insbesondere die Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer und der dadurch nicht rechtmäßige Aufenthalt, Verstöße gegen das MeldeG, um dies zu verschleiern, sowie die jahrelange unerlaubte Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit). Sie musste sich auch stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Jedoch kommt auch bei ihr dem Familienleben mit ihrem daueraufenthaltsberechtigten Ehemann und ihren erwachsenen österreichischen Stiefkindern eine große Bedeutung zu. Eine Trennung von ihnen ist nicht gerechtfertigt, zumal angesichts ihrer Unbescholtenheit kein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Da die BF1 die Integrationsprüfung
G erfolgreich absolviert und dadurch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat, ist ihr antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie kann daher ihre bislang unerlaubt ausgeübte selbständige Tätigkeit in Zukunft legal auszuüben und so den Lebensunterhalt für sich und die BF2 finanzieren. Da die BF1 die Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG erfolgreich absolviert und dadurch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat, ist ihr antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie kann daher ihre bislang unerlaubt ausgeübte selbständige Tätigkeit in Zukunft legal auszuüben und so den Lebensunterhalt für sich und die BF2 finanzieren. Im Ergebnis wiegen in der gebotenen Gesamtbetrachtung die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet insbesondere bei Berücksichtigung des Wohls der minderjährigen BF2 schwerer als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die angefochtenen Bescheide werden daher in Spruchpunkt I. jeweils dahingehend abgeändert, dass den BF die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies bedingt den Entfall der auf der Antragsabweisung aufbauenden weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide. Im Ergebnis wiegen in der gebotenen Gesamtbetrachtung die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet insbesondere bei Berücksichtigung des Wohls der minderjährigen BF2 schwerer als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die angefochtenen Bescheide werden daher in Spruchpunkt römisch eins. jeweils dahingehend abgeändert, dass den BF die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies bedingt den Entfall der auf der Antragsabweisung aufbauenden weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 erster Fall BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, zumal das BVwG von den durch entsprechende Beweisergebnisse untermauerten Angaben der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgeht und insoweit – insbesondere bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit der BF1 und des Wohls der BF2 - ein eindeutiger Fall vorliegt. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, zumal das BVwG von den durch entsprechende Beweisergebnisse untermauerten Angaben der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgeht und insoweit – insbesondere bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit der BF1 und des Wohls der BF2 - ein eindeutiger Fall vorliegt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung
EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung
, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2295629.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.