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{'item': 'G314 2305792-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlG314 2305792-1 Spruch, G314 2305792-1/3EG314 2305792-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots, die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots, die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) bei einer Polizeikontrolle in einer Wohnung in XXXX angetroffen. Er wurde festgenommen, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs 1a FPG angezeigt und am XXXX vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am selben Tag wurde gegen ihn die Schubhaft zur Verfahrenssicherung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF) bei einer Polizeikontrolle in einer Wohnung in römisch 40 angetroffen. Er wurde festgenommen, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt und am römisch 40 vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am selben Tag wurde gegen ihn die Schubhaft zur Verfahrenssicherung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und 7 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF laut Grenzkontrollstempel zuletzt am XXXX in den Schengenraum eingereist sei und daher die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten habe. Er habe sich in Österreich an einer anderen Adresse als der, an der er gemeldet gewesen sei, aufgehalten und sei der Schwarzarbeit nachgegangen. Er sei hier nicht krankenversichert und habe weder einen aktuellen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert; seine ganze Familie lebe im Kosovo. Er sei zwar nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten, jedoch in einer Wohnung angetroffen worden, die als Unterkunft für Bauarbeiter diene und in der auch verschmutzte Arbeitskleidung und Arbeitsutensilien vorgefunden worden seien. Daraus gehe (ungeachtet seiner leugnenden Verantwortung) hervor, dass er im Inland einer unerlaubten Tätigkeit auf Baustellen nachgehe und so seinen Lebensunterhalt finanziere. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 7 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF laut Grenzkontrollstempel zuletzt am römisch 40 in den Schengenraum eingereist sei und daher die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten habe. Er habe sich in Österreich an einer anderen Adresse als der, an der er gemeldet gewesen sei, aufgehalten und sei der Schwarzarbeit nachgegangen. Er sei hier nicht krankenversichert und habe weder einen aktuellen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert; seine ganze Familie lebe im Kosovo. Er sei zwar nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten, jedoch in einer Wohnung angetroffen worden, die als Unterkunft für Bauarbeiter diene und in der auch verschmutzte Arbeitskleidung und Arbeitsutensilien vorgefunden worden seien. Daraus gehe (ungeachtet seiner leugnenden Verantwortung) hervor, dass er im Inland einer unerlaubten Tätigkeit auf Baustellen nachgehe und so seinen Lebensunterhalt finanziere. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024 zugestellt. Am XXXX 2024 verzichtete er auf Rechtsmittel gegen dessen Spruchpunkte I. bis III. und bat um eine zeitnahe Ausreise in den Kosovo. Am XXXX 2024 wurde er auf dem Luftweg nach Pristina abgeschoben. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024 zugestellt. Am römisch 40 2024 verzichtete er auf Rechtsmittel gegen dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und bat um eine zeitnahe Ausreise in den Kosovo. Am römisch 40 2024 wurde er auf dem Luftweg nach Pristina abgeschoben. Mit seiner am XXXX 2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Hilfsweise strebt er die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er mit ausreichenden finanziellen Mitteln in das Bundesgebiet eingereist sei. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es bestehe kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbots. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet und sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Der BF sei dadurch schon deshalb beschwert, weil ihm die Möglichkeit eines Antrags nach § 60 FPG, der seine fristgerechte Ausreise voraussetze, verwehrt sei.Mit seiner am römisch 40 2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Hilfsweise strebt er die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er mit ausreichenden finanziellen Mitteln in das Bundesgebiet eingereist sei. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es bestehe kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbots. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet und sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Der BF sei dadurch schon deshalb beschwert, weil ihm die Möglichkeit eines Antrags nach Paragraph 60, FPG, der seine fristgerechte Ausreise voraussetze, verwehrt sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er beherrscht die albanische Sprache. Seine Ehefrau und seine bereits erwachsenen Kinder leben im Kosovo, wo er selbst zuletzt als Bauarbeiter erwerbstätig war.Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er beherrscht die albanische Sprache. Seine Ehefrau und seine bereits erwachsenen Kinder leben im Kosovo, wo er selbst zuletzt als Bauarbeiter erwerbstätig war. Der BF hielt sich in den 1990er Jahren rechtmäßig in Österreich auf und war hier zwischen XXXX und XXXX unselbständig erwerbstätig. Danach kehrte er in den Kosovo zurück. Ihm wurde seither weder ein weiterer Aufenthaltstitel noch eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Am XXXX stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der am XXXX abgewiesen wurde. Der BF hielt sich in den 1990er Jahren rechtmäßig in Österreich auf und war hier zwischen römisch 40 und römisch 40 unselbständig erwerbstätig. Danach kehrte er in den Kosovo zurück. Ihm wurde seither weder ein weiterer Aufenthaltstitel noch eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Am römisch 40 stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der am römisch 40 abgewiesen wurde. Am XXXX reiste der BF über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich ein. Er war hier ab XXXX an der Adresse XXXX , XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am römisch 40 reiste der BF über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich ein. Er war hier ab römisch 40 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am XXXX wurde er gemeinsam mit vier anderen Personen, die ebenfalls nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Polizeikontrolle in der Wohnung XXXX , XXXX , angetroffen, in der er zuvor ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft genommen hatte. Diese Wohnung war den Behörden durch vorangegangene Amtshandlungen als Unterkunft unrechtmäßig aufhältiger Fremder bekannt. Sie ist als Arbeiterquartier eingerichtet und bietet Platz für zumindest zehn Personen. In der Wohnung wurden bei der Kontrolle auch verschmutzte Arbeitskleidung, Schutzhelme und Arbeitsutensilien vorgefunden. Am römisch 40 wurde er gemeinsam mit vier anderen Personen, die ebenfalls nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Polizeikontrolle in der Wohnung römisch 40 , römisch 40 , angetroffen, in der er zuvor ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft genommen hatte. Diese Wohnung war den Behörden durch vorangegangene Amtshandlungen als Unterkunft unrechtmäßig aufhältiger Fremder bekannt. Sie ist als Arbeiterquartier eingerichtet und bietet Platz für zumindest zehn Personen. In der Wohnung wurden bei der Kontrolle auch verschmutzte Arbeitskleidung, Schutzhelme und Arbeitsutensilien vorgefunden. Der BF wurde im Bundesgebiet nicht bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Der BF hat in Österreich - abgesehen von entfernten Verwandten, zu denen kein besonderes Naheverhältnis besteht - keine privaten oder familiären Anknüpfungen. Er wird von seinem in den USA lebenden Bruder finanziell unterstützt. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; es liegt auch keine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Polizeibericht vom XXXX , den Angaben des BF vor dem BFA sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Polizeibericht vom römisch 40 , den Angaben des BF vor dem BFA sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF gehen aus seinem von XXXX bis XXXX gültigen kosovarischen Reisepass hervor, in dem auch der Einreisestempel vom XXXX ersichtlich ist. Kenntnisse der albanischen Sprache liegen aufgrund seiner Herkunft nahe, zumal eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache problemlos möglich war. Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF gehen aus seinem von römisch 40 bis römisch 40 gültigen kosovarischen Reisepass hervor, in dem auch der Einreisestempel vom römisch 40 ersichtlich ist. Kenntnisse der albanischen Sprache liegen aufgrund seiner Herkunft nahe, zumal eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache problemlos möglich war. Der BF gab vor dem BFA grundsätzlich glaubhaft an, dass er im Kosovo zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet habe und dass seine Ehefrau und seine drei Kinder, die XXXX , XXXX und XXXX Jahre alt seien, nach wie vor dort leben würden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet in den 1990er Jahren wird ebenfalls anhand seiner Angaben festgestellt, die durch entsprechende Sozialversicherungsdaten untermauert werden. Die erfolglose Antragstellung bei der Niederlassungsbehörde XXXX ist im IZR dokumentiert. Die neuerliche Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird vom BF nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Es ist nicht glaubhaft, dass er – wie er vor dem BFA behauptete – XXXX nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier Behördenwege im Zusammenhang mit der neuerlichen Beantragung eines Aufenthaltstitels zu erledigen. Dagegen spricht insbesondere die mehrmonatige Aufenthaltsdauer. Eine derartige Antragstellung ist auch nicht im IZR ersichtlich. Der BF gab vor dem BFA grundsätzlich glaubhaft an, dass er im Kosovo zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet habe und dass seine Ehefrau und seine drei Kinder, die römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahre alt seien, nach wie vor dort leben würden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet in den 1990er Jahren wird ebenfalls anhand seiner Angaben festgestellt, die durch entsprechende Sozialversicherungsdaten untermauert werden. Die erfolglose Antragstellung bei der Niederlassungsbehörde römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Die neuerliche Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird vom BF nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Es ist nicht glaubhaft, dass er – wie er vor dem BFA behauptete – römisch 40 nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier Behördenwege im Zusammenhang mit der neuerlichen Beantragung eines Aufenthaltstitels zu erledigen. Dagegen spricht insbesondere die mehrmonatige Aufenthaltsdauer. Eine derartige Antragstellung ist auch nicht im IZR ersichtlich. Die letzte Einreise des BF in den Schengenraum ergibt sich aus dem Datum des entsprechenden Einreisestempels in seinem Reisepass. Aus dem ZMR geht die Wohnsitzmeldung an der Adresse XXXX , XXXX , ab XXXX hervor. Da er laut dem Polizeibericht vom XXXX ein Bett in der Wohnung XXXX , XXXX , bezogen hatte, hat er sich offenbar dort ohne Wohnsitzmeldung aufgehalten, aber nicht an seiner Meldeadresse. Die letzte Einreise des BF in den Schengenraum ergibt sich aus dem Datum des entsprechenden Einreisestempels in seinem Reisepass. Aus dem ZMR geht die Wohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , ab römisch 40 hervor. Da er laut dem Polizeibericht vom römisch 40 ein Bett in der Wohnung römisch 40 , römisch 40 , bezogen hatte, hat er sich offenbar dort ohne Wohnsitzmeldung aufgehalten, aber nicht an seiner Meldeadresse. Die Feststellungen zu Einrichtung und Ausstattung der Wohnung XXXX , XXXX , basieren auf dem Polizeibericht und den dazu vorgelegten Fotos. Eine Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung lässt sich daraus jedoch nicht nachvollziehen, zumal er nicht in einem Betriebsraum, einem Arbeitsplatz oder auf einer Betriebsfremden nicht zugänglichen auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens (vgl. § 28 Abs 7 AuslBG) angetroffen wurde. Die Unterkunftnahme in eine Wohnung, die (auch) von Personen genutzt wird, die einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, ist nicht mit einer „Betretung“ des BF bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG gleichzusetzen. Da in der Wohnung gleichzeitig mehrere Personen Unterkunft genommen hatten, können die vorgefundene Arbeitskleidung und Arbeitsutensilien ihm nicht einmal konkret zugeordnet werden. Die Feststellungen zu Einrichtung und Ausstattung der Wohnung römisch 40 , römisch 40 , basieren auf dem Polizeibericht und den dazu vorgelegten Fotos. Eine Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung lässt sich daraus jedoch nicht nachvollziehen, zumal er nicht in einem Betriebsraum, einem Arbeitsplatz oder auf einer Betriebsfremden nicht zugänglichen auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens vergleiche Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG) angetroffen wurde. Die Unterkunftnahme in eine Wohnung, die (auch) von Personen genutzt wird, die einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, ist nicht mit einer „Betretung“ des BF bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG gleichzusetzen. Da in der Wohnung gleichzeitig mehrere Personen Unterkunft genommen hatten, können die vorgefundene Arbeitskleidung und Arbeitsutensilien ihm nicht einmal konkret zugeordnet werden. Der BF gab weder vor dem BFA noch in der Beschwerde relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Inland an, sodass von deren Fehlen ausgegangen wird, zumal er offenbar kein Naheverhältnis zu den einzigen von ihm genannten Verwandten im Inland, den Söhnen seiner Tante, hat. Es ist glaubhaft, dass ihn sein in den USA lebender Bruder finanziell unterstützt. Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten. Es liegt zwar eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§§ 120 Abs 1a iVm 31 Abs 1 und 1a FPG) gegen ihn vor; der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens geht jedoch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Auch sonst liegen dem BVwG keine Hinweise auf rechtskräftige Bestrafungen des BF wegen Verwaltungsübertretungen vor. Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten. Es liegt zwar eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraphen 120, Absatz eins a, in Verbindung mit 31 Absatz eins und eins a FPG) gegen ihn vor; der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens geht jedoch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Auch sonst liegen dem BVwG keine Hinweise auf rechtskräftige Bestrafungen des BF wegen Verwaltungsübertretungen vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids. In Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III. hat der BF auf Rechtsmittel verzichtet. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. hat der BF auf Rechtsmittel verzichtet. Als Staatsangehöriger des Kosovo ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß § 53 Abs 2 Z 1 bzw. Z 3 FPG, dass er wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde, sowie gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG, dass er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Als Staatsangehöriger des Kosovo ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, FPG, dass er wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde, sowie gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, dass er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Eine rechtskräftige Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung liegt hier nicht vor. Die vorliegende Anzeige erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 1 bzw. Z 3 FPG nicht. Eine rechtskräftige Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung liegt hier nicht vor. Die vorliegende Anzeige erfüllt den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, FPG nicht. Auch der bloße Vorwurf, der BF sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, erfüllt § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht. Dieser Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Auch der bloße Vorwurf, der BF sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht. Dieser Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Hier wurde der BF nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, sondern bei der polizeilichen Kontrolle einer Wohnung. Alleine der Umstand, dass diese auch von Personen bewohnt wurde, die im Bundesgebiet unerlaubt arbeiten, führt nicht dazu, dass eine „Betretung“ des BF bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG angenommen werden kann. Hier wurde der BF nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, sondern bei der polizeilichen Kontrolle einer Wohnung. Alleine der Umstand, dass diese auch von Personen bewohnt wurde, die im Bundesgebiet unerlaubt arbeiten, führt nicht dazu, dass eine „Betretung“ des BF bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG angenommen werden kann. Da das Verhalten des BF somit weder die vom BFA herangezogenen Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1 und 7 FPG erfüllt noch ein anderes in § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG genanntes Fehlverhalten vorliegt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt haben, auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt des BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Da das Verhalten des BF somit weder die vom BFA herangezogenen Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und 7 FPG erfüllt noch ein anderes in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG genanntes Fehlverhalten vorliegt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt haben, auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt des BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Da der BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihm trotz seines rechtswidrigen Aufenthalts keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen gemäß Art 8 Abs 2 EMRK iSd § 53 Abs 2 FPG ausgeht, ist das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da der BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihm trotz seines rechtswidrigen Aufenthalts keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausgeht, ist das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern bereits vor der Erhebung der Beschwerde auf Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtete und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, fehlt ihm in Bezug auf die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es ist nicht sinnvoll, ihm nachträglich noch eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, zumal die (rechtskräftige und durchsetzbare) Rückkehrentscheidung ohnedies für 18 Monate gültig bleibt. Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern bereits vor der Erhebung der Beschwerde auf Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtete und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, fehlt ihm in Bezug auf die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es ist nicht sinnvoll, ihm nachträglich noch eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, zumal die (rechtskräftige und durchsetzbare) Rückkehrentscheidung ohnedies für 18 Monate gültig bleibt. Es macht für die Rechtsposition des BF auch deshalb keinen Unterschied, ob die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids aufrecht bleiben oder behoben bzw. abgeändert werden, weil das gegen ihn erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, sodass der in der Beschwerde ins Treffen geführter Aufhebungsantrag gemäß § 60 FPG nicht in Frage kommt. Da der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 702 ff). Es macht für die Rechtsposition des BF auch deshalb keinen Unterschied, ob die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufrecht bleiben oder behoben bzw. abgeändert werden, weil das gegen ihn erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, sodass der in der Beschwerde ins Treffen geführter Aufhebungsantrag gemäß Paragraph 60, FPG nicht in Frage kommt. Da der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 702 ff). Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. zurückzuweisen ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids zu beheben und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zurückzuweisen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei den vorliegenden Einzelfallentscheidungen an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei den vorliegenden Einzelfallentscheidungen an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2305792.1.00

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