7 AVG zurückgewiesen wird undrömisch eins. soweit er sich auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG stützt,
Paragraph 68, Absatz 7, AVG zurückgewiesen wird und II. soweit er sich auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stützt,
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.römisch zwei. soweit er sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stützt,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist.
1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ I420 2011758-4/7E, die gegen den Bescheid vom 14.01.2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit seiner Zustellung am 12.03.2019 in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.10.2019, E 1349/2019-10, die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 eingebrachten Beschwerde abgelehnt. 4. Mit Eingabe vom 21.01.2021 an die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das im Jahr 2019 erlassene „Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben“. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr einem Jahr seiner Meldeverpflichtung in einer PI nachkomme, dass er weiter unbescholten sei und sich um sein mj. Kind und seine Ehegattin, die wieder schwanger sei und eine Risikoschwangerschaft bettlägerig austrage, kümmere. Er sei durch das Einkommen und die Lebensumstände seiner Ehefrau abgesichert, er sei krankenversichert und es lege eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der Schwiegereltern vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD Wien vom 14.01.2019, Zahl 791329102/180087631 gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes
F zurückgewiesen“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit die gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD Wien vom 14.01.2019, Zahl 791329102/180087631 gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zurückgewiesen“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit die gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021, GZ I410 2011758-7/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen wird. 5. Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023
G 2005 zurückgewiesen.5. Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. Am 27.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 ebenso
G 2005 zurückgewiesen wurde.Am 27.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2023 ebenso
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Beide Entscheidungen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 12.10.2023 zu den GZen I412 2011758-8/3E und I412 2011758-9/3E.
„§ 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. [sic!] Nr. 100/2005 (FPG) idgF“, zurückgewiesen wurde. Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde vom 29.05.2024 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 19.06.2024, mit welchem der Antrag vom 14.03.2023 auf Aufhebung der mit Bescheid vom 14.01.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem erlassenen Einreiseverbot
„§ 60 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. [sic!] Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“, zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid vom 19.06.2024 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2024, Zl. I423 2011758-10/2E behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht das Antragsbegehren behandelt, sondern eine Aufhebung des Einreiseverbots geprüft habe. 7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2023 auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung
F, zurückgewiesen. Begründet wurde angeführt, dass dem Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung eine rechtliche Grundlage fehle.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2023 auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 13, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen. Begründet wurde angeführt, dass dem Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung eine rechtliche Grundlage fehle. 8. Am 18.09.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 22.08.2024 Beschwerde. Begründend wurde angeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Aufhebung der Rückkehrentscheidung existiere.
6 AVG sei die belangte Behörde lediglich dann nicht verpflichtet „Anbringen in Behandlung zu nehmen", wenn sich diese „auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen". Der vorliegende Antrag vom 14.03.2023 habe sich aber sehr wohl erkennbar auf eine „bestimmte Angelegenheit" bezogen. Bloß weil der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Rechtsgrundlage nicht nenne, auf die er diesen stütze, sei die belangte Behörde nicht befugt, mit Zurückweisung
6 AVG vorzugehen. Bekanntlich gelte der Grundsatz „jura novit curia" (die Behörde hat das anzuwendende Recht von Amts wegen zu kennen bzw. zu ermitteln). Anträge müssten lediglich ein bestimmtes Begehren enthalten, das es ermögliche, bei Kenntnis des österreichischen Rechts die rechtliche Grundlage des Antrages festzustellen. Genau dies habe der Beschwerdeführer getan, denn er habe sich in seinem Antrag ausdrücklich auf seinen Iangen Aufenthalt in Österreich seit 2009, seine gute Integration und die Notwendigkeit, seiner österreichischen Ehefrau und seinem österreichischen leiblichen und ehelichen Sohn Beistand zu leisten, bezogen. Aufgrund der Angaben im Antrag vom 14.03.2023 und in den nachfolgenden Eingaben hätte die belangte Behörde bei gehöriger amtswegiger Ergründung des österreichischen Rechts erkennen können, dass der Antrag insbesondere auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt werde: § 52 Abs. 11 FPG, § 60 FPG, § 68 Abs. 2 AVG sowie § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
11 FPG, wonach eine jederzeitige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer auf Dauer als unzulässig festgestellten Rückkehrentscheidung möglich sei, habe die belangte Behörde diesbezüglich geänderte Umstände zu überprüfen und könne gegebenenfalls ihren damaligen Ausspruch zuungunsten der betroffenen Person abändern. Ebenso müsse im Umkehrschluss auch eine Abwägung zugunsten der betroffenen Person möglich sein. Im vorliegenden Fall hätten sich Neuerungen ergeben, die dem Festhalten an der im Jahr 2019 getroffenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Entsprechend § 60 FPG ist ein verhängtes Einreiseverbot auf Antrag zu verkürzen oder aufzuheben, wenn das Österreichische Bundesgebiet fristgerecht verlassen worden sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich die Umstände seit Erlassung des Einreiseverbots allerdings geändert, weshalb dieses zu entfallen habe.
2 AVG könnten Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Aus dem erlassenen Einreiseverbot sei niemandem ein Recht erwachsen, sondern lediglich Verpflichtungen des Beschwerdeführers, weswegen diese Vorrausetzung erfüllt sei. Außerdem sei § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt und die Wideraufnahme des Verfahrens aufgrund der sich mittlerweile intensivierten Integration des Beschwerdeführers zulässig. Selbst wenn — entgegen dem hier dargelegten Rechtsstandpunkt — die Zurückweisung wegen angeblich nicht ausreichenden inhaltlichen Angaben im Antrag rechtlich zulässig wäre, so hätte die belangte Behörde doch gegen ihre aus § 13 Abs. 3 AVG resultierende Verpflichtung, auf eine Heilung des Formgebrechens hinzuwirken, verstoßen. 8. Am 18.09.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 22.08.2024 Beschwerde. Begründend wurde angeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Aufhebung der Rückkehrentscheidung existiere.
Paragraph 13, Absatz 6, AVG sei die belangte Behörde lediglich dann nicht verpflichtet „Anbringen in Behandlung zu nehmen", wenn sich diese „auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen". Der vorliegende Antrag vom 14.03.2023 habe sich aber sehr wohl erkennbar auf eine „bestimmte Angelegenheit" bezogen. Bloß weil der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Rechtsgrundlage nicht nenne, auf die er diesen stütze, sei die belangte Behörde nicht befugt, mit Zurückweisung
Paragraph 13, Absatz 6, AVG vorzugehen. Bekanntlich gelte der Grundsatz „jura novit curia" (die Behörde hat das anzuwendende Recht von Amts wegen zu kennen bzw. zu ermitteln). Anträge müssten lediglich ein bestimmtes Begehren enthalten, das es ermögliche, bei Kenntnis des österreichischen Rechts die rechtliche Grundlage des Antrages festzustellen. Genau dies habe der Beschwerdeführer getan, denn er habe sich in seinem Antrag ausdrücklich auf seinen Iangen Aufenthalt in Österreich seit 2009, seine gute Integration und die Notwendigkeit, seiner österreichischen Ehefrau und seinem österreichischen leiblichen und ehelichen Sohn Beistand zu leisten, bezogen. Aufgrund der Angaben im Antrag vom 14.03.2023 und in den nachfolgenden Eingaben hätte die belangte Behörde bei gehöriger amtswegiger Ergründung des österreichischen Rechts erkennen können, dass der Antrag insbesondere auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt werde: Paragraph 52, Absatz 11, FPG, Paragraph 60, FPG, Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Paragraph 52, Absatz 11, FPG, wonach eine jederzeitige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer auf Dauer als unzulässig festgestellten Rückkehrentscheidung möglich sei, habe die belangte Behörde diesbezüglich geänderte Umstände zu überprüfen und könne gegebenenfalls ihren damaligen Ausspruch zuungunsten der betroffenen Person abändern. Ebenso müsse im Umkehrschluss auch eine Abwägung zugunsten der betroffenen Person möglich sein. Im vorliegenden Fall hätten sich Neuerungen ergeben, die dem Festhalten an der im Jahr 2019 getroffenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Entsprechend Paragraph 60, FPG ist ein verhängtes Einreiseverbot auf Antrag zu verkürzen oder aufzuheben, wenn das Österreichische Bundesgebiet fristgerecht verlassen worden sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich die Umstände seit Erlassung des Einreiseverbots allerdings geändert, weshalb dieses zu entfallen habe.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG könnten Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Aus dem erlassenen Einreiseverbot sei niemandem ein Recht erwachsen, sondern lediglich Verpflichtungen des Beschwerdeführers, weswegen diese Vorrausetzung erfüllt sei. Außerdem sei Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt und die Wideraufnahme des Verfahrens aufgrund der sich mittlerweile intensivierten Integration des Beschwerdeführers zulässig. Selbst wenn — entgegen dem hier dargelegten Rechtsstandpunkt — die Zurückweisung wegen angeblich nicht ausreichenden inhaltlichen Angaben im Antrag rechtlich zulässig wäre, so hätte die belangte Behörde doch gegen ihre aus Paragraph 13, Absatz 3, AVG resultierende Verpflichtung, auf eine Heilung des Formgebrechens hinzuwirken, verstoßen. 9. Mit Schriftsatz vom 20.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.09.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2024 zur Mängelbehebung binnen drei Wochen auf. Es wurde darauf verwiesen, dass der Antrag vom 14.03.2023 mangelhaft sei, da der Beschwerdeführer sein Wiederaufnahmebegehren
1 AVG nicht „konkretisiert und schlüssig“ darlegt habe. Zudem sei gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten worden seien, und zu diesem Zweck der Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben, was der Beschwerdeführer nicht gemacht habe.10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2024 zur Mängelbehebung binnen drei Wochen auf. Es wurde darauf verwiesen, dass der Antrag vom 14.03.2023 mangelhaft sei, da der Beschwerdeführer sein Wiederaufnahmebegehren
Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht „konkretisiert und schlüssig“ darlegt habe. Zudem sei gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten worden seien, und zu diesem Zweck der Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben, was der Beschwerdeführer nicht gemacht habe. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist.
1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ein Antrag auf Aufhebung dieses Einreiseverbots
FPG wurde nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021 zu GZ I410 2011758-7/2E rechtskräftig abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten trotz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig verlassen hat und somit die Grundvoraussetzung dafür nicht erfüllte.Ein Antrag auf Aufhebung dieses Einreiseverbots
Paragraph 60, FPG wurde nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021 zu GZ I410 2011758-7/2E rechtskräftig abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten trotz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig verlassen hat und somit die Grundvoraussetzung dafür nicht erfüllte. Mit Antrag vom 14.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Bescheid vom 14.01.2019 gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung von Amts wegen infolge seiner schon im Zeitpunkt der Erlassung vorliegenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit
2 AVG, in eventu auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel. Diesbezüglich wurde auf die Integrationsverfestigung und das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen. Es wurden im Antrag jedoch keine Angaben zum Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, gemacht. Mit Antrag vom 14.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Bescheid vom 14.01.2019 gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung von Amts wegen infolge seiner schon im Zeitpunkt der Erlassung vorliegenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit
Paragraph 68, Absatz 2, AVG, in eventu auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel. Diesbezüglich wurde auf die Integrationsverfestigung und das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen. Es wurden im Antrag jedoch keine Angaben zum Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2024 zur Mängelbehebung binnen drei Wochen auf. Es wurde darauf verwiesen, dass der Antrag vom 14.03.2023 mangelhaft sei, da der Beschwerdeführer sein Wiederaufnahmebegehren
1 AVG nicht „konkretisiert und schlüssig“ darlegt habe. Zudem sei gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus der „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten worden seien, und zu diesem Zweck der Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben, was der Beschwerdeführer nicht gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2024 zur Mängelbehebung binnen drei Wochen auf. Es wurde darauf verwiesen, dass der Antrag vom 14.03.2023 mangelhaft sei, da der Beschwerdeführer sein Wiederaufnahmebegehren
Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht „konkretisiert und schlüssig“ darlegt habe. Zudem sei gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus der „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten worden seien, und zu diesem Zweck der Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben, was der Beschwerdeführer nicht gemacht habe. Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 27.09.2024 nachweislich per ERV zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde nicht nach.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
6 AVG zurückgewiesen hat. Nach dieser Bestimmung ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.3.2. Zunächst ist anzuführen, dass die belangte Behörde den Antrag vom 14.03.2023 auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 13, Absatz 6, AVG zurückgewiesen hat. Nach dieser Bestimmung ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb
6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb
Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“. Das Anbringen weist im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur jedoch nicht eine derartige Mangelhaftigkeit auf, dass es nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen und dem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist. So wurde im Antrag ausdrücklich die Bestimmungen § 68 Abs. 2 ASVG und § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als rechtliche Grundlagen angeführt.Das Anbringen weist im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur jedoch nicht eine derartige Mangelhaftigkeit auf, dass es nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen und dem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist. So wurde im Antrag ausdrücklich die Bestimmungen Paragraph 68, Absatz 2, ASVG und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als rechtliche Grundlagen angeführt. Dem gegenständlichen Anbringen fehlt sohin nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung, um überhaupt iSd 13 Abs. 6 AVG „in Behandlung genommen“ werden zu können und war daher durchaus einer Behandlung zuzuführen.Dem gegenständlichen Anbringen fehlt sohin nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung, um überhaupt iSd 13 Absatz 6, AVG „in Behandlung genommen“ werden zu können und war daher durchaus einer Behandlung zuzuführen. Zu A) I.: Zurückweisung des Antrages nach § 68 Abs. 2 AVG
7 AVG:Zu A) römisch eins.: Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG
Paragraph 68, Absatz 7, AVG: 3.3.
2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist von Amts wegen, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.3.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist von Amts wegen, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
7 AVG steht niemanden ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht niemanden ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Folglich steht nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung der der Behörde
Abs. 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, d.h. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231; 18.06.2014, 2013/09/0162; 25.03.2015, Ra 2015/13/0007; 08.10.2018, Ra 2018/11/0164; VfGH 05.03.2012, B 18/12). Ein Antrag auf Erlassung eines derartigen Bescheides ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 129 ff mwN).Folglich steht nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG auf die Ausübung der der Behörde
Absatz 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, d.h. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zu vergleiche VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231; 18.06.2014, 2013/09/0162; 25.03.2015, Ra 2015/13/0007; 08.10.2018, Ra 2018/11/0164; VfGH 05.03.2012, B 18/12). Ein Antrag auf Erlassung eines derartigen Bescheides ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 129 ff mwN). Zu A) II: Zurückweisung des Antrages nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG
Vm § 17 VwGVGZu A) II: Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 3.
GH hat der Einschreiter gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH
Paragraph 69, Absatz eins, AVG in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Einschreiter gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH
der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer auf, diese Mängel einer Verbesserung zuzuführen. Aufgrund der angeführten Mängel trug das Bundesverwaltungsgericht daher
der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer auf, diese Mängel einer Verbesserung zuzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ, ist
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 57 mwN).Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ, ist
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 57 mwN). 3.5. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch der Verweis in der Beschwerde auf § 52 Abs. 11 FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schließen sei, dass auch sich zu Gunsten einer Person geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Unzulässigkeit seines verfahrensgegenständlichen Antrags nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst wurde im Falle des Beschwerdeführers ja gerade nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
3 BFA-VG festgestellt, sondern vielmehr deren Zulässigkeit mit Entscheidung der belangten Behörde vom 14.01.2019, sodass die vorliegende Sachverhaltskonstellation a priori gar nicht vom Wortlaut des § 52 Abs. 11 FPG umfasst ist. Außerdem stellt § 52 Abs. 11 FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführen sind. Ein solches Verfahren ist jedoch gar nicht Gegenstand der hier zu überprüfenden Entscheidung. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch der Verweis in der Beschwerde auf Paragraph 52, Absatz 11, FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schließen sei, dass auch sich zu Gunsten einer Person geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Unzulässigkeit seines verfahrensgegenständlichen Antrags nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst wurde im Falle des Beschwerdeführers ja gerade nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, sondern vielmehr deren Zulässigkeit mit Entscheidung der belangten Behörde vom 14.01.2019, sodass die vorliegende Sachverhaltskonstellation a priori gar nicht vom Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 11, FPG umfasst ist. Außerdem stellt Paragraph 52, Absatz 11, FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durchzuführen sind. Ein solches Verfahren ist jedoch gar nicht Gegenstand der hier zu überprüfenden Entscheidung. Wenn in der Beschwerde auf § 60 Abs. 1 FPG verweisen wird, ist anzuführen, dass sich der gegenständliche Antrag nicht auf die Aufhebung oder Abänderung des (mit Bescheid vom 14.01.2019) erlassenen Einreiseverbots richtet, sondern der Rückkehrentscheidung.Wenn in der Beschwerde auf Paragraph 60, Absatz eins, FPG verweisen wird, ist anzuführen, dass sich der gegenständliche Antrag nicht auf die Aufhebung oder Abänderung des (mit Bescheid vom 14.01.2019) erlassenen Einreiseverbots richtet, sondern der Rückkehrentscheidung. Zudem wurde ein Antrag auf Aufhebung dieses Einreiseverbots bereits nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021 zu GZ I410 2011758-7/2E rechtskräftig abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten trotz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig verlassen hatte und somit die Grundvoraussetzung
1 FPG nicht erfüllte.Zudem wurde ein Antrag auf Aufhebung dieses Einreiseverbots bereits nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021 zu GZ I410 2011758-7/2E rechtskräftig abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten trotz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig verlassen hatte und somit die Grundvoraussetzung
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht erfüllte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG entfallen, das aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, das aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I404.2011758.13.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.