RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlI422 2173194-11 Spruch, I422 2173194-11/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 09.07.2024 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2024 zu Zl. I406 2173194-10/2E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G vom 27.02.2024 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen“.Nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages, dreier Asylfolgeanträge, zweier Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG bzw. gemäß Paragraph 55, AsylG sowie eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG“ beantragte ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) am 27.02.2024 erneut die Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 09.07.2024 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2024 zu Zl. I406 2173194-10/2E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G vom 27.02.2024 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen“. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 600,00verhängt. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ beschieden wurde und nach Bestreitung des Rechtmittelweges in Rechtskraft erwuchs. Dem folgten zwei Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 15.02.2018 und vom 24.01.2019, die wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen wurden. Die Bescheide erwuchsen nach Inanspruchnahme des Rechtmittelgerichtes ebenfalls in Rechtskraft. Dem folgten zwei Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 15.02.2018 und vom 24.01.2019, die wegen bereits entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurden. Die Bescheide erwuchsen nach Inanspruchnahme des Rechtmittelgerichtes ebenfalls in Rechtskraft. In weiter Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.08.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG, der mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgeändert wurde. Dieser Antrag wurde negativ beschieden und eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 04.11.2021 folgte ein neuerlicher Antrag gemäß § 56 AsylG, der aufgrund einer zugleich eingegangenen Antragsbegründung nach § 55 AsylG, als solches umgedeutet und gewertet wurde. Dieser Antrag wurde ebenfalls negativ beschieden und erwuchs nach Bestreitung des Rechtmittelweges in Rechtskraft. In weiter Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.08.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG, der mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgeändert wurde. Dieser Antrag wurde negativ beschieden und eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 04.11.2021 folgte ein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG, der aufgrund einer zugleich eingegangenen Antragsbegründung nach Paragraph 55, AsylG, als solches umgedeutet und gewertet wurde. Dieser Antrag wurde ebenfalls negativ beschieden und erwuchs nach Bestreitung des Rechtmittelweges in Rechtskraft. Am 01.03.2022 wurde infolge mutwilliger Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von EUR 500,00 gegen den Beschwerdeführer verhängt. Die Strafe wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 23.05.2022, zu Zl. W195 2254726-1/2E, in zweiter Instanz bestätigt.Am 01.03.2022 wurde infolge mutwilliger Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von EUR 500,00 gegen den Beschwerdeführer verhängt. Die Strafe wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 23.05.2022, zu Zl. W195 2254726-1/2E, in zweiter Instanz bestätigt. Am 15.11.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 57 AsylG ein, der mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung zurückgewiesen wurde und der nach Beschwerdeerhebung und Bestätigung durch das Rechtsmittelgericht in Rechtskraft erwuchs.Am 15.11.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG ein, der mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung zurückgewiesen wurde und der nach Beschwerdeerhebung und Bestätigung durch das Rechtsmittelgericht in Rechtskraft erwuchs. Dem folgte am 11.09.2023 ein vierter Antrag auf internationaler Schutz. Vor der Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 27.02.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG.Dem folgte am 11.09.2023 ein vierter Antrag auf internationaler Schutz. Vor der Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 27.02.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid vom 28.03.2024 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Inanspruchnahme des Rechtmittelgerichtes ebenfalls in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 28.03.2024 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz wegen bereits entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Inanspruchnahme des Rechtmittelgerichtes ebenfalls in Rechtskraft. Den zuletzt gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vom 27.02.2024 wies die belangte Behörde ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2024 zu Zl. I406 2173194-10/2E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G vom 27.02.2024 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen“. Den zuletzt gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vom 27.02.2024 wies die belangte Behörde ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2024 zu Zl. I406 2173194-10/2E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G vom 27.02.2024 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen“. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten die Behörde mutwillig in Anspruch genommen.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl.en W195 2254726-1/2E, I406 2173194-10/2E und I423 2173194-9/4E.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtsgrundlage: „Mutwillensstrafen §
- Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ 3.
- Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2009, 2007/07/0119). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich nicht zum Erfolg führte und im November 2017 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Mit der ersten Entscheidung des BFA und in weiterer Folge des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Bescheid vom 01.03.2022 wurde aufgrund langjähriger, mutwillig erfolgter Inanspruchnahmen von Behördenkapazitäten eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von EUR 500,00 gegen den Beschwerdeführer verhängt. Die Strafe wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2022, zu Zl. W195 2254726-1/2E, in zweiter Instanz bestätigt.Mit Bescheid vom 01.03.2022 wurde aufgrund langjähriger, mutwillig erfolgter Inanspruchnahmen von Behördenkapazitäten eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von EUR 500,00 gegen den Beschwerdeführer verhängt. Die Strafe wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2022, zu Zl. W195 2254726-1/2E, in zweiter Instanz bestätigt. Trotz der klaren Entscheidungen bezüglich seiner mehrfachen Anträge auf internationalen Schutz und der mehrfachen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer im November 2022 einen Antrag gemäß § 57 AsylG, im September 2023 den bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz sowie im Februar 2024 seinen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Trotz der klaren Entscheidungen bezüglich seiner mehrfachen Anträge auf internationalen Schutz und der mehrfachen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer im November 2022 einen Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG, im September 2023 den bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz sowie im Februar 2024 seinen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vom 15.11.2022 wurde negativ beschieden, zuletzt mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (rechtskräftig seit 10.01.2024). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vom 15.11.2022 wurde negativ beschieden, zuletzt mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (rechtskräftig seit 10.01.2024). Bereits vier Monate vor rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Wie den Verfahrensakten und nicht zuletzt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024, I423 2173194-9, entnommen werden kann, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine neuen bzw. andere Fluchtgründe vorgebracht hat und nicht von entscheidungswesentlichen Änderungen des Sachverhaltes auszugehen war. Am 27.02.2024, somit vier Monate vor Beendigung des Verfahrens bezüglich seines vierten Asylantrages, stellte der Beschwerdeführer seinen bereits dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2024, I406 2173194-10/2E, entnommen werden kann, geht auch im Zuge dieser Entscheidungen kein derart geänderter Sachverhalt hervor, der im Vergleich zum vorangegangenen Antrag eine ergänzende oder neuer Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.Am 27.02.2024, somit vier Monate vor Beendigung des Verfahrens bezüglich seines vierten Asylantrages, stellte der Beschwerdeführer seinen bereits dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2024, I406 2173194-10/2E, entnommen werden kann, geht auch im Zuge dieser Entscheidungen kein derart geänderter Sachverhalt hervor, der im Vergleich zum vorangegangenen Antrag eine ergänzende oder neuer Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Dass ein wiederholter, sich auf gleiche Tatsachen beziehender Antrag, der keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, offenbar mutwillig gestellt ist, ist dem durchschnittlichen Rechtsanwender, der noch dazu eine Rechtsanwältin an seiner Seite hat, vermittelbar. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde nicht dargestellt, dass ihm diese Tatsache nicht bewusst sein konnte oder war. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des rechtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem vorhergegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und dem folgenden Erkenntnis entsprechend aufgeklärt wurde, dass ihm seine aktuelle Stellung im Asylverfahren offensichtlich umfänglich erläutert worden war. Das erkennende Gericht ist sich im Lichte der vorzitierten Judikatur sehr wohl bewusst, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Die Gesamtbetrachtung der Verhältnisse und insbesondere der chronologische Ablauf der gesamten den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren zeigen allerdings zweifelsfrei, dass sich der Beschwerdeführer bei der erneuten Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und der Zwecklosigkeit war. Es liegt offen auf der Hand, dass wider besseren Wissens die belangte Behörde und durch die Beschwerdeerhebung auch das erkennende Gericht in Anspruch genommen wurden. Durch sein Vorgehen band der Beschwerdeführer Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichts, wodurch die Erledigung anderer, begründete Anträgen zeitlich verzögert wurde. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Angesichts des Umstandes, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 01.03.2022 infolge langjähriger, mutwilliger Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt wurde und er dennoch innerhalb von kürzester Zeit erneut weitere – offensichtlich unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, erscheint die Höhe der Strafe auf EUR 600,00 als gerechtfertigt und erforderlich. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Angesichts des Umstandes, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 01.03.2022 infolge langjähriger, mutwilliger Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt wurde und er dennoch innerhalb von kürzester Zeit erneut weitere – offensichtlich unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, erscheint die Höhe der Strafe auf EUR 600,00 als gerechtfertigt und erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf vom Beschwerdeführer unbestrittene Annahmen und den gesamten Akteninhalt stützen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde dem festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Zulässigkeit der Verhängung von Mitwillensstrafen auseinandergesetzt (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 223/03/0019). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung von Mutwillensstrafen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Zulässigkeit der Verhängung von Mitwillensstrafen auseinandergesetzt vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 223/03/0019). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung von Mutwillensstrafen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2173194.11.00