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{'item': 'L515 2218690-3'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 43§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 20§ 7§ 6§ 58§ 1§ 66Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlL515 2218690-3 Spruch, L515 2218690-3/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX), am XXXX (alias XXXX, alias XXXX) geb., StA der Republik Armenien (alias Republik Bulgarien alias Arabische Republik Syrien, alias staatenlos, alias ungeklärt), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ) geb., StA der Republik Armenien (alias Republik Bulgarien alias Arabische Republik Syrien, alias staatenlos, alias ungeklärt), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

VERFAHRENSLEITENDER BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX (alias XXXX, alias XXXX), am XXXX (alias XXXX, alias XXXX) geb., StA der Republik Armenien (alias Republik Bulgarien alias Arabische Republik Syrien, alias staatenlos, alias ungeklärt), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ) geb., StA der Republik Armenien (alias Republik Bulgarien alias Arabische Republik Syrien, alias staatenlos, alias ungeklärt), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX: Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG in Bezug auf die Spruchpunkte I – V und VII für geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraphen 17, 31, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf und römisch sieben für geschlossen erklärt. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise im Jahr 2015 mittels eines gefälschten bulgarischen Reisepasses und somit der Vortäuschung der Unionsbürgerschaft am 17.2.2021 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise im Jahr 2015 mittels eines gefälschten bulgarischen Reisepasses und somit der Vortäuschung der Unionsbürgerschaft am 17.2.2021 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. In Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Formatierungen, Schriftbild, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
  4. In Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Formatierungen, Schriftbild, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „ − Sie reisten illegal und unter Verwendung gefälschter Unterlagen mit der XXXX, geb. XXXX, StA: Bulgarien in das österreichische Bundesgebiet ein und befinden sich seit mindestens Mitte 2015 in Österreich.− Sie reisten illegal und unter Verwendung gefälschter Unterlagen mit der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bulgarien in das österreichische Bundesgebiet ein und befinden sich seit mindestens Mitte 2015 in Österreich. − Am 04.03.2019 wurden Sie durch das LG XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 - 4/74 –BE-0311-725 Z 1 und 2, 130 Abs 2 StGB Verstoß zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten und Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 10,-- gesamt sohin EUR 1.800,-- im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.− Am 04.03.2019 wurden Sie durch das LG römisch 40 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, - 4/74 –BE-0311-725 Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, StGB Verstoß zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten und Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 10,-- gesamt sohin EUR 1.800,-- im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. − Am 13.11.2019 wurden Sie durch das XXXX wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.− Am 13.11.2019 wurden Sie durch das römisch 40 wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. − Am 17.02.2021 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Syrien zu stammen und am XXXX in Aleppo, Syrien geboren worden zu sein.− Am 17.02.2021 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, aus Syrien zu stammen und am römisch 40 in Aleppo, Syrien geboren worden zu sein. − Am selben Tag wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion XXXX niederschriftlich einvernommen und gaben dabei, zu den Gründen Ihrer Ausreise befragt, Folgendes an:− Am selben Tag wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen und gaben dabei, zu den Gründen Ihrer Ausreise befragt, Folgendes an: „Ich hatte dort keine Eltern mehr und keine Zukunft.“ Danach befragt, was Sie im Falle Ihrer Rückkehr erwarten würden, gaben Sie Folgendes an: „Ich habe Angst. Ich finde keine Worte dafür, für meine Angst, aber wenn ich mich so erinnere, will ich nicht mehr zurückkehren.“ − Am 30.05.2022 wurden Sie im Beisein eines von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Armenisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA, niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme: … Syrien verlassen am 15.08.2015 Eingereist erstmals 2015 EAM Verfahren EV am 28.03.2019 Asylantrag am 17.02.2021 Erstbefragung am 17.02.2021 EV am 17.08.2021 Stellungnahme RA Dr. Blumam 30.08.2021 EV mit Sprachanalyse am 27.09.2021 F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Nein F: Sie haben sich im Verfahrensgang ursprünglich als XXXX, geb. XXXX StA Bulgarien identifiziert. Unter anderem im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 28.03.2019 sowie vor dem LG XXXX, AZ XXXX. Wieso haben Sie erst seit der plötzlichen Asylantragstellung Ihren Namen sowie Ihre Staatszugehörigkeit gewechselt?F: Sie haben sich im Verfahrensgang ursprünglich als römisch 40 , geb. römisch 40 StA Bulgarien identifiziert. Unter anderem im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 28.03.2019 sowie vor dem LG römisch 40 , AZ römisch 40 . Wieso haben Sie erst seit der plötzlichen Asylantragstellung Ihren Namen sowie Ihre Staatszugehörigkeit gewechselt? A.: Ich habe den bulgarischen Ausweis in der Türkei gekauft. Mir wurde gesagt, dass es so sl leichter für mich wäre. Ich hatte keine Dokumente aus dem Heimatstaat. Ich habe mich dazu spontan entschieden. Ich habe schon gedacht, dass das nicht so legal sei. Ich konnte dann in Österreich leben. Dann habe ich meinen Asylantrag gestellt, ich habe mich dann auch mit der Kanzlei Dr. Blum beraten. F.: Wenn Sie nicht Bulgare waren, woher hatten Sie dann die von Ihnen am 28.03.2019 vorgelegten Beweismittel ID Karte aus Bulgarien Nr. XXXX und Kopie vom bulgarischen Reisepass Nr. XXXX?F.: Wenn Sie nicht Bulgare waren, woher hatten Sie dann die von Ihnen am 28.03.2019 vorgelegten Beweismittel ID Karte aus Bulgarien Nr. römisch 40 und Kopie vom bulgarischen Reisepass Nr. XXXX? A.: Den habe ich in der Türkei von einem Schlepper gekauft. F.: Was war der Grund, weshalb Sie sich im Vorverfahren als Bulgare XXXX, geb. XXXX ausgegeben haben?F.: Was war der Grund, weshalb Sie sich im Vorverfahren als Bulgare römisch 40 , geb. römisch 40 ausgegeben haben? A.: Ich hatte damals in der Türkei Geld dabei. Da hat der Schlepper gesagt, dass es für mich besser wäre, wenn ich einen Pass kaufen würde. Es war schon komisch für mich, ich dachte, dass ich einen legalen Pass mit meinem Namen bekommen würde, stattdessen bekam ich einen Pass mit einem anderen Namen. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A.: Danke, sehr gut. … F.: Können Sie Deutsch? A.: Ich spreche Deutsch, ich bin seit 2015 hier in Österreich … F.: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A.: Ich spreche Deutsch, und Armenisch und ein wenig Serbokroatisch. … F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.? A.: Ich bin in Aleppo, Syrien geboren und aufgewachsen. Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von ca. einem Jahr, das war 2010 Jahren. Ich habe in der Heimat auch nicht gearbeitet. Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Syrien, ich hatte nur ein Familienbuch, das habe ich aber verloren. gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem Armenisch apostolischen Glauben an. Ich bin ledig und habe keine Kinder. F.: Wie lange haben Sie in Aleppo gelebt.? A.: als Kleinkind ca. 3 Jahre, dann bin ich XXXX (an der türkischen Grenze) gezogen. Dort habe ich bis 2010 gelebt. Anschließend war ich bis 2012 zur Ausreise wieder in Aleppo, dann wieder in XXXX A.: als Kleinkind ca. 3 Jahre, dann bin ich römisch 40 (an der türkischen Grenze) gezogen. Dort habe ich bis 2010 gelebt. Anschließend war ich bis 2012 zur Ausreise wieder in Aleppo, dann wieder in römisch 40 F.: In welchen Bereich Aleppos befindet sich der Friedhof (O, S, N, W oder Mitte)? A.: Das ist im Gebiet XXXX A.: Das ist im Gebiet römisch 40 … F.: Welche Staatsbürgerschaften haben Ihre Eltern? A.: Mein Vater XXXX, XXXX ist XXXX verstorben. Er war Syrer. Meine XXXX, XXXX geboren ist bereits XXXX verstorben. Sie war Armenierin.A.: Mein Vater römisch 40 , römisch 40 ist römisch 40 verstorben. Er war Syrer. Meine römisch 40 , römisch 40 geboren ist bereits römisch 40 verstorben. Sie war Armenierin. F.: Sie haben einmal im Verfahren nagegeben, Ihre Mutter sei Ukrainerin, was stimmt jetzt? A.: Das war nicht richtig, das war unter meiner falschen Identität. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A.: Seit Mitte 2015 F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich lege folgendes vor: Bescheidausfertigung AMS vom 03.03.2022 (Beschäftigt seit 04.04.2022) F.: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A.: Nein, ich hatte nie einen originalen Reisepass. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis)? A.: Nein, ich hatte ein Familienbuch, aber das wurde verloren. F.: Was hat sich in Ihrem Familienleben seit Ihrer letzten Einvernahme geändert? A.: Nein, ich habe meine Freundin noch immer. Wir sind seit 2014 ein Paar. Wir haben uns in XXXX kennengelernt.A.: Nein, ich habe meine Freundin noch immer. Wir sind seit 2014 ein Paar. Wir haben uns in römisch 40 kennengelernt. F.: Sie sind erst 2015 nach Österreich gekommen. A.: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich glaube seit XXXX oder XXXX sind wir ein Paar.A.: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich glaube seit römisch 40 oder römisch 40 sind wir ein Paar. F.: Wie heißt Ihre Freundin? A.: XXXX, sie ist ebenfalls Armenierin. Auf Nachfrage gebe ich an, sie ist am XXXX geboren. Sie wohnt in XXXX. In der XXXX.A.: römisch 40 , sie ist ebenfalls Armenierin. Auf Nachfrage gebe ich an, sie ist am römisch 40 geboren. Sie wohnt in römisch 40 . In der römisch 40 . F.: Leben Sie zusammen? A.: Nein, es ist in letzter Zeit nicht alles klar zwischen uns. Aber ich hoffe, dass sich das wieder ändert. … Was hat sich in Ihrem Privatleben seit Ihrer letzten Einvernahme geändert? A.: Ja, ich habe jetzt eine fixe Arbeit. Zu Ihrem Fluchtgrund: F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. … A.: Bis 2012 waren wir als Familie in Aleppo. Nachdem 2012 im Juni meine Mutter verstorben ist, hat mich mein Vater wieder nach XXXX geholt. Er war vorher 3-4x bei mir XXXX. Im August 2015 hatte ich schon lange nichts von meinem Vater gehört. Am ersten oder zweiten kam ein Freund meines Vaters zu mir. Dieser hat mir dann gesagt, dass mein Vater im Krieg verstorben sei. Dieser Freund hat mir dann geholfen, dass ich in die Türkei gelange.A.: Bis 2012 waren wir als Familie in Aleppo. Nachdem 2012 im Juni meine Mutter verstorben ist, hat mich mein Vater wieder nach römisch 40 geholt. Er war vorher 3-4x bei mir römisch 40 . Im August 2015 hatte ich schon lange nichts von meinem Vater gehört. Am ersten oder zweiten kam ein Freund meines Vaters zu mir. Dieser hat mir dann gesagt, dass mein Vater im Krieg verstorben sei. Dieser Freund hat mir dann geholfen, dass ich in die Türkei gelange. F.: Aber warum haben Sie dann Tall Abyat verlassen? A.: Das hat mein Vater immer gesagt, wenn mit ihm etwas geschehen würde, dann sollte ich allein ausreisen. Wir hatten eigentlich geplant, gemeinsam Syrien zu verlassen. In Syrien hatten wir keine Zukunft. … Zu Ihrem Leben im Bundesgebiet: F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A.: Nein, ich war aber auf Kurse bei der XXXX, dort habe ich Kurse besucht, das war eine Sicherheitsunterweisung.A.: Nein, ich war aber auf Kurse bei der römisch 40 , dort habe ich Kurse besucht, das war eine Sicherheitsunterweisung. F.: Wer lange haben Sie in der XXXX gearbeitet?F.: Wer lange haben Sie in der römisch 40 gearbeitet? A.: Ca. ein Jahr. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe auch in einer Pizzeria und in einer Baufirma gearbeitet. Ich habe auch für eine Firma im Winterdienst gearbeitet. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich arbeite F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht? A.: Ja, ich habe die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Jetzt habe ich eine Arbeit, da habe ich nicht so viel Freizeit. Ich gehe gerne Schwimmen oder mit der Freundin spazieren. Ich gehe auch gerne Fußball spielen. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? … A.: Ja, nicht so viele, aber ein paar schon. XXXX und XXXX. Aber dieA.: Ja, nicht so viele, aber ein paar schon. römisch 40 und römisch 40 . Aber die Familiennamen kenne ich nicht. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Das habe ich vorher gemacht, ich habe beim Tiernotdienst geholfen. Aber mit der Arbeit schaffe ich das nicht mehr. F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? A.: Ich war immer zuhause, ich denke, dass mein richtiges Leben hier begonnen hat. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? A.: Ja, ich hatte Kontakt zu den falschen Personen, ich hatte nicht nachgedacht. Das war 2018 bis 2019. Seither hatte ich keinerlei Probleme mit den Behörden. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja … F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie? A.: Heiraten, ich würde gerne eine Familie gründen. Ich möchte gerne etwas lernen. Frage an die rechtsfreundliche Vertretung: Wollen Sie noch Fragen an den AW stellen? Antwort RV.: JaAntwort Regierungsvorlage, Ja Frage durch RV. Wie sieht es mit dem Militärdienst in Syrien aus?Frage durch Regierungsvorlage Wie sieht es mit dem Militärdienst in Syrien aus? A.: Wenn sie mich aufhalten, dann muss ich einfach kämpfen. F.: Meinen Sie als Nationalität der Mutter armenisch die Volksgruppe oder die Staatsbürgerschaft? A.: Sie ist syrische Staatsbürgerin. Auf Nachfrage gebe ich an, die Familie meiner Freundin stammte aus Armenien. F.: Das BFA ist angehalten worden die jeweiligen Asylwerber darüber in Kenntnis zu setzten, dass es von der Internationalen Organisation für Migration (RESTART) sowie vom VMÖ http://www.verein-menschenrechte.at Reintegrationsprojekte in verschiedensten Staaten gibt. … Können Sie sich vorstellen, bei Bedarf solch ein Programm in Anspruch zu nehmen? A.: Nein, Ich möchte hierbleiben … − Mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich dem eines subsidiärer Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt und einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 sowie gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen.− Mit Bescheid vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich dem eines subsidiärer Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt und einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, sowie gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen. − Am 25.10.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen die Entscheidung bei der Behörde ein. − Mit Erkenntnis vom 22.12.2022 wurde der in der Beschwerde bekämpfte Bescheid behoben. − Am 10.01.2023 langte eine Verständigung über ein Straferkenntnis der LPD XXXX in der Höhe von 2.310€ ein. Sie hatten sich am 13.10.2022 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Personal der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 13.10.2022 um 23:30 Uhr in XXXX ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.− Am 10.01.2023 langte eine Verständigung über ein Straferkenntnis der LPD römisch 40 in der Höhe von 2.310€ ein. Sie hatten sich am 13.10.2022 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Personal der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 13.10.2022 um 23:30 Uhr in römisch 40 ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. − Am 09.03.2023 langte ein Abschlussbericht vom 01.03.2023 wegen des Versachtes auf Diebstahl bei der Behörde ein. − Am 29.06.2023 langte ein Abschlussbericht der LPD OÖ wegen des Verdachtes auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen bei der Behörde ein. − Am 29.06.2023 langte die Anklageerhebung (XXXX) durch die Staatsanwaltschaft XXXX ein.− Am 29.06.2023 langte die Anklageerhebung (römisch 40 ) durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein. − Am 01.09.2023 ging ein Nachtrags-Bericht bei der Behörde ein. − Am 21.02.2024 langte die Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 127, 129

(1)Z 1 StGB (24 Hv 19/23h-18) bei der Behörde ein.− Am 21.02.2024 langte die Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB (24 Hv 19/23h-18) bei der Behörde ein. − Am 05.04.2024 wurde durch die PI XXXX bei Ihnen bezüglich Ihrem Reisepass und der ID-Card Nachschau gehalten. Beides konnte nicht aufgefunden werden.− Am 05.04.2024 wurde durch die PI römisch 40 bei Ihnen bezüglich Ihrem Reisepass und der ID-Card Nachschau gehalten. Beides konnte nicht aufgefunden werden. − Mit Schreiben vom 04.04.2024 wurde durch die Behörde eine Ermittlung bezüglich Ihrer Identität in Auftrag gegeben. − Am 26.04.2024 langte die Beantwortung ein, wonach sich kein Hinweis auf eine armenische Staatsbürgerschaft ergaben. − Am 17.04.2024 langte eine Anfrage Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zum Verfahrensstand bei der Behörde ein. − Am 29.04.2024 erging ein erneutes Ansuchen der Behörde um erneute Ermittlungen mithilfe der Gesichtserkennung. − Am 15.10.2024 ging die Anfragebeantwortung vom 11.10.2024 bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit, in der eindeutig Ihre armenische Staatsangehörigkeit festgestellt wurden, bei der Behörde ein. − Am 22.10.2024 wurden Sie im Beisein eines von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Armenisch und Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA, niederschriftlich einvernommen, wobei Sie dabei im Wesentlichen folgendes angaben: …. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Deutsch, Armenisch, Serbokroatisch … LA: Sind Sie gesund? A: Ein bisschen Zahnprobleme aber eigentlich bin ich gesund. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, Therapie oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Antibiotika vom Zahnarzt verschrieben. Dokumente: LA: Möchten Sie heute im Zuge der Einvernahme neue Beweismittel und/oder Identitätsdokumente vorlegen? A: Arbeitsvorvertrag Anmerkung: Beweismittel wird in Kopie zum Akt gegeben. LA: Sie wurden mittlerweile 2x (am 17.08.2021 und 30.05.2022) im Zuge des Asylverfahren einvernommen. Was hat sich seither an Ihren persönlichen Umständen geändert? A: Ich habe noch immer eine Freundin, ich hab die Arbeit gewechselt. Zeitweise bin ich arbeitslos. Ich fange bald einen Kurs beim AMS an. Nachgefragt: Ich wohne leider noch nicht mit meiner Freundin zusammen. Persönliche Daten: LA: Hat sich an Ihren persönlichen Daten etwas geändert? A: Nein LA: Der Behörde liegt ein Gutachten vor, wonach Ihr Name XXXX, Vatersname XXXX, geb. am XXXX, ist und Sie armenischer Staatsbürger sind. Ihre Adresse in Armenien ist der der Region XXXX, Stadtgemeinde XXXX, Dorf XXXX, XXXX registriert. Sie besitzen einen, am XXXX.2023 abgelaufenen, armenischen Reisepass mit der Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX.2013 von der Passbehörde XXXX. Sie werden überdies seit XXXX.2015 in Armenien wegen Wehrdienstverweigerung gesucht. Was sagen Sie dazu?LA: Der Behörde liegt ein Gutachten vor, wonach Ihr Name römisch 40 , Vatersname römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist und Sie armenischer Staatsbürger sind. Ihre Adresse in Armenien ist der der Region römisch 40 , Stadtgemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 , römisch 40 registriert. Sie besitzen einen, am römisch 40 .2023 abgelaufenen, armenischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2013 von der Passbehörde römisch 40 . Sie werden überdies seit römisch 40 .2015 in Armenien wegen Wehrdienstverweigerung gesucht. Was sagen Sie dazu? … RV gibt nach Beratung an, dass die Bilder unten am Zettel den AW zeigen, aber er nicht die Person oben auf dem Bild ist und der angeführte Reisepass nicht seiner ist. Sie gibt auch an, dass der Sachverständige, der das Gutachten verfasst hat, nicht geeignet ist zur Erstellung eines Gutachten dieser Art. Es wird eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage einer Stellungnahme eingeräumt.Regierungsvorlage gibt nach Beratung an, dass die Bilder unten am Zettel den AW zeigen, aber er nicht die Person oben auf dem Bild ist und der angeführte Reisepass nicht seiner ist. Sie gibt auch an, dass der Sachverständige, der das Gutachten verfasst hat, nicht geeignet ist zur Erstellung eines Gutachten dieser "Art". Es wird eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage einer Stellungnahme eingeräumt. LA: Aus Sicht der Republik Österreich handelt es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat. Mit welcher Verfolgung würden Sie im Falle einer Rückkehr rechnen? A: Das bin ich einfach nicht. LA: Sie wurden trotz bereits mehrmaliger einschlägiger Verurteilung zuletzt im Dezember 2023 erneut verurteilt. Was sagen Sie dazu? A: Das habe ich schon gesagt, ich hatte mit den falschen Leuten Kontakt und habe vor langer Zeit damit aufgehört. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand aufgrund von COI-CMS tagesaktuell) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? Anmerkung: Die Länderinformationen werden der RV mitgegeben.Anmerkung: Die Länderinformationen werden der Regierungsvorlage mitgegeben. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie etwas ergänzen? A: Nein. ….“ I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien)

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien)

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von „7 Jahr/Jahren“ befristete Einreiseverbot erlassen.Gem. 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von „7 Jahr/Jahren“ befristete Einreiseverbot erlassen. I.2.
  1. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der bP um einen armenischen Staatsbürger handelt.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der bP um einen armenischen Staatsbürger handelt. Weiters ging die bB ging davon aus, die bP in Armenien keine Repressalien zu befürchten hat. Sie verfügt über eine ausreichende Existenzgrundlage und bestehen keine krankheits-bedingten oder sonstige Abschiebehindernisse. Die armenische Staatsbürgerschaft nahm die bP aufgrund des Rechercheergebnisses einer Sachverständigen Person, welcher ua. erhob, dass für die bP im Jahre 2013 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde (Anm.: in Armenien werden notorisch bekannter Weise seit dem Jahr 2012 biometrische Pässe ausgestellt). Auch wenn die bP auf dem Foto im armenischen Reisepass noch wesentlich jünger ist als auf aktuellen Bildern, zeige sich zweifelsfrei, dass es sich um die selbe Person handelt. Die armenische Staatsbürgerschaft nahm die bP aufgrund des Rechercheergebnisses einer Sachverständigen Person, welcher ua. erhob, dass für die bP im Jahre 2013 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde Anmerkung, in Armenien werden notorisch bekannter Weise seit dem Jahr 2012 biometrische Pässe ausgestellt). Auch wenn die bP auf dem Foto im armenischen Reisepass noch wesentlich jünger ist als auf aktuellen Bildern, zeige sich zweifelsfrei, dass es sich um die selbe Person handelt. Ebenso stelle es sich als lebensfremd dar, dass ein angeblich syrischer Staatsbürger mit gefälschten bulgarischen Dokumenten in Erscheinung tritt, wenn er davon ausgehen kann, als syrische Staatsbürger Schutzstatus zu erlangen. Dies zeigt viel mehr, dass die bP nicht syrischer Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt, wo er nicht davon ausgehen kann, Schutzstatus zu erlangen. Der weitere relevante Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18

(1)1 BFA-VG). Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,

(1)1 BFA-VG). Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer. I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP gestand nunmehr ein, armenischer Staatsbürger zu sein, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP gestand nunmehr ein, armenischer Staatsbürger zu sein, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie hätte eine falsche Identität aus Angst vor einer Abschiebung nach Armenien angegeben. Sie wäre im Februar 2013 in einen Wahlbetrug beteiligt gewesen. Ihr wären AMD 400.000.000,-- übergeben worden, welche sie für einen Stimmenkauf hätte verwenden sollen. In weiterer Folge wäre die doppelte Summe von ihr zurückverlangt worden. Aus diesem Grund befürchte sie in Armenien schwere Repressalien. In Armenien drohe der bP asylrelevante Verfolgung. Die bP hätte sich in Österreich außerordentlich gut integriert. Sie stelle ihre Delinquenz nicht in Abrede. Sie bedauere diese jedoch und hätten ihr die ihr daraus erwachsenen Konsequenzen die Augen geöffnet. Sie verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, befände sich in einer Lebensgemeinschaft wäre die überwiegende Zeit selbsterhaltungsfähig gewesen. Sie lege darüber hinaus einen Arbeitsvorvertrag vor. Es sei keine negative Zukunftsprognose zu treffen. Die bP befände sich fast 10 Jahre in Österreich, spreche Deutsch auf einem sehr hohen Niveau und hätte in Österreich ihren sozialen Lebensmittelpunkt gefunden. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig zu erklären und der bP eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  4. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  5. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat Armenien der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen sichtlich mobilen, nicht invaliden, arbeits- und anpassungsfähigen Mann. In Armenien ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Die bP leidet an keinen Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar wären und hat sie als armenische Staatsbürger auch Zugang zum armenischen Gesundheits- und Sozialsystem Die volljährige bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf. Anfangs begründete sich ihr Aufenthalt bis kurz vor der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz auf die Vortäuschung der Unionsbürgerschaft aufgrund der Verwendung gefälschter bulgarischer Dokumente im Rechtsverkehr. Seit der gegenständlichen Antragstellung ist die bP als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Die bP hat die sich aus der Aufenthaltsdauer ergebenden sozialen Anknüpfungspunkte, lebt in einer Beziehung und ist der deutschen Sprache mächtig. Die bP wurde in wiederholter Weise in der beschriebenen Form sowohl verwaltungsrechtlich als auch strafrechtlich delinquent und bestehen keine Hinweise, dass in ihrem Hang, sich über die österreichische Rechtsordnung ein echter Gesinnungswandel eintrat. Ihr diesbezügliches Vorbringen wirkt stereotyp und indiziert, dass sie viel weniger ihre Taten, als deren Folgen für sie selbst bedauert. Die täuschte über den überwiegenden Teil ihres Aufenthaltes neben der Vorspieglung der Unionsbürgerschaft auch über ihre Identität, ihre Staatsbürgerschaft und über die Gründe des Verlassens ihres Herkunftsstaates. Die bP konnte durch sich wiederholt durch die bereits beschriebene Vortäuschung der Unionsbürgerschaft auf rechtswidrige Weise Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffen. Die bP stellte den gegenständlichen Antrag und erstattete das nunmehrige erstmals vorgebrachte Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Rückkehrhindernisse nach Armenien sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht um hierdurch die Umsetzung aufenthalts-beendender Maßnahmen zu vereiteln bzw. zumindest um dieser erheblich zu erschweren. Die bP wurde wiederholt über ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren aufgeklärt, ist rechtsfreundlich vertreten und hatte im Administrativverfahren wiederholt die Gelegenheit, ein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten und ein allfälliges Rückkehr-hindernis vorzutragen. Die bP hat im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit relevanten Repressalien zu rechnen. II.1.
  6. Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  7. Die Lage im Herkunftsstaat der bP II.1.2.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  9. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen und in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen veröffentlichten „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen veröffentlichte Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Kriegerische Auseinandersetzungen im armenischen Kernland bestehen nicht und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehen würden. Viel mehr sind Armenien und Aserbaidschan bestrebt, ein Friedensabkommen abzuschließen. Ansprüche Aserbaidschans auf Sansegur oder andere armenische Territorien, sowie das Bestreben nach der Einnahme des sog. „Sansegur-Korridors“ wies Aserbaidschan zurück ( Aserbaidschanischer Präsidentenberater: "Baku erkennt Zangezur als souveränes Territorium Armeniens an" - Caucasus Watch; Aserbaidschanischer Beamter: Der Zangezur-Korridor ist für uns nicht mehr attraktiv - Caucasus Watch). Ebenso gab Armenien im Rahmen einer Grenzeinigung 4 Dörfer an Aserbaidschan ab (Armenien tritt in Grenzeinigung vier Dörfer an Aserbaidschan ab | DiePresse.com). Das Verlassen der Bewohner Berg Karabachs nach Armenien führte zu keiner allgemeinen humanitären Notlage in Armenien für die dortige Bevölkerung. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit.Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit. II.1.2.
  10. Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend folgende Umstände fest:römisch zwei.1.2.
  11. Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend folgende Umstände fest: In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
  12. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2022). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 3.4.2023  statista (5.5.2022): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022  statista (4.5.2022): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 3.4.2023  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.2022): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.8.2022 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, Rentnern, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020). Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020). 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). Quellen:  IOM – Internationale Organisation für Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022  USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf, Zugriff 8.8.2022 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022  ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020  EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022 Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürgen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürgen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 2.10.2023  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 2.10.2023  return from Austria (ohne Datum): Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 2.10.2023
  1. Beweiswürdigung II.2.
  2. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.2 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die überwiegende Zahl der Quellen wurde den bP durch das Länderinformationsblatt der bB bereits im Administrativverfahren zur Kenntnis gebracht. Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Verfahrensparteien nicht dezidiert vorgehalten wurde, wird davon ausgegangen, dass sich diese für die bP als –auch- armenische Staatsbürger und für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt darstellen. Diese Quellen sind auch elektronisch öffentlich zugänglich. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  4. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  5. und Unterpunkte). II.2.
  6. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. römisch zwei.2.
  8. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. II.2.
  10. Die Ausführungen der bB zur armenischen Staatsbürgerschaft der bP stellen sich als schlüssig dar. Auch wenn den Ausführungen der sachverständigen Person nicht der Beweiswert eines Gutachtens, sondern einer Erkenntnisquelle sui generis zukommt, ist auszuführen, dass diesem im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein höherer Beweiswert zukommt, als das ursprünglich unsubstantiierte Bestreiten der armenischen Staatsbürgerschaft durch die bP. Neben dem nunmehrigen Einräumen der armenischen Staatsbürgerschaft wird zur Abrundung auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die bP die arabische Sprache sichtlich nicht beherrscht und im Rahmen der Einvernahme am 23.4.2021, auf die Aufforderung hin, ihren Namen die Anschrift in ihrem Herkunftsstaat in der „Lands-Schrift“ aufzuschreiben, die armenische Schrift verwendete (AS 180), welche als offizielle Verschriftlichung der Staatsprache nur in Armenien verwendet wird. Ebenso erfolgte die Feststellung Identität und Staatsbürgerschaft auf Basis biometrischer Daten.römisch zwei.2.
  11. Die Ausführungen der bB zur armenischen Staatsbürgerschaft der bP stellen sich als schlüssig dar. Auch wenn den Ausführungen der sachverständigen Person nicht der Beweiswert eines Gutachtens, sondern einer Erkenntnisquelle sui generis zukommt, ist auszuführen, dass diesem im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein höherer Beweiswert zukommt, als das ursprünglich unsubstantiierte Bestreiten der armenischen Staatsbürgerschaft durch die bP. Neben dem nunmehrigen Einräumen der armenischen Staatsbürgerschaft wird zur Abrundung auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die bP die arabische Sprache sichtlich nicht beherrscht und im Rahmen der Einvernahme am 23.4.2021, auf die Aufforderung hin, ihren Namen die Anschrift in ihrem Herkunftsstaat in der „Lands-Schrift“ aufzuschreiben, die armenische Schrift verwendete (AS 180), welche als offizielle Verschriftlichung der Staatsprache nur in Armenien verwendet wird. Ebenso erfolgte die Feststellung Identität und Staatsbürgerschaft auf Basis biometrischer Daten. Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, sie sehe sich anlässlich der beschriebenen wahlbetrügerischen Handlungen und Geldforderungen mit Repressalien konfrontiert, ist anzuführen, dass -ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit- diese neue behauptete Tatsache dem Neuerungsverbot

§ 20BFA-VG unterliegt.

Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatte (Z 4). So wurde die bP wiederholt manuduziert, über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt und fand auch eine Rechtsberatung statt. Darüber hinaus wurde der bP vor der Beendigung der niederschriftlichen Befragung vor der bB abschließend die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen. Eine solche Ergänzung fand nicht statt.Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, sie sehe sich anlässlich der beschriebenen wahlbetrügerischen Handlungen und Geldforderungen mit Repressalien konfrontiert, ist anzuführen, dass -ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit- diese neue behauptete Tatsache dem Neuerungsverbot

Paragraph 20, BFA-VG unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,). So wurde die bP wiederholt manuduziert, über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt und fand auch eine Rechtsberatung statt. Darüber hinaus wurde der bP vor der Beendigung der niederschriftlichen Befragung vor der bB abschließend die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen. Eine solche Ergänzung fand nicht statt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur soll das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG Missbräuchen vorbeugen. Diesem Anliegen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH

  1. 2004, G 237/03 ua).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur soll das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG Missbräuchen vorbeugen. Diesem Anliegen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH
  2. 2004, G 237/03 ua). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des administrativen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrensfehler erkennbar ist, welcher der Annahme des Neuerungsverbots entgegenstünde. Ebenso fanden mehrere Einvernahmen statt, wobei die bP vor der belangten Behörde letztmalig am 22.10.2024 befragt wurde und der angefochtene Bescheid wurde erst am 11.12.2024 erlassen. Wäre es der beschwerdeführenden Partei tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu ihrem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihr dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die unverzügliche Einbringung eines Schriftsatzes bei der belangten Behörde, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, der beschwerdeführenden Partei mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Neuerungsverbot nicht annehmen würde, sich am Ergebnis nichts ändern würde, weil in diesem Fall das Vorbringen, eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbingens handelt würde, welche den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
  3. Rechtliche Beurteilung II.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Doppelstaatsbürgerschaft Sicherer Herkunftsstaat,römisch zwei.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Doppelstaatsbürgerschaft Sicherer Herkunftsstaat, II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Sicherer Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.3.1.5. Sicherer Herkunftsstaat Armenien Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt und somit ua. auch von der Annahme, dass die Behörden des Herkunftstaates Armenien der bP gewillt und befähigt sind, sie vor Repressalien Dritter zu schützen- vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Auch sei darauf hingewiesen, dass allgemein gehaltene Berichte für sich alleine noch nicht in der Lage sind die normative Vergewisserung Armeniens im konkreten Einzelfall zu erschüttern. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ II.3.3.
  1. Sicherer Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.3.3.
  2. Sicherer Herkunftsstaat Armenien Der Herkunftsstaat der bP ist gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Der Herkunftsstaat der bP ist gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist. II.3.3.
  3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.3.
  4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  5. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  6. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  7. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  2. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat Armenien der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau auch davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. II.3.3.
  11. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.
  12. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). Die seitens der bB erlassene Rückkehrentscheidung stellt im gegenständlichen Fall keinen Eingriff in das Familienleben der bP dar, weil alle Familienmitglieder im selben Umfang hiervon betroffen sind.Die seitens der bB erlassene Rückkehrentscheidung stellt im gegenständlichen Fall keinen Eingriff in das Familienleben der bP dar, weil alle Familienmitglieder im selben Umfang hiervon betroffen sind., II.3.4.
  13. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und (in dubio) Familienleben darstellt.römisch zwei.3.4.
  14. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und (in dubio) Familienleben darstellt. II.3.4.5.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn sich die Verweildauer der bP inzwischen als verhältnismäßig lang darstellt, ist im gegenständlichen auf den Umstand, dass sich diese im Wesentlichen durch die langjährige Täuschung über die Staatsbürgerschaft und Identität ergab, weshalb sie rein auf Basis der Verweildauer als nicht schützenswert anzusehen ist. Ebenso wird auf die Delinquenz der bP verwiesen. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als sie sich auf Basis gefälschter bulgarischer Unterlagen rechtswidrig im Bundesgebiet befand bzw. im Anschluss der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens rechtswidrig, ungewiss und nicht dauerhaft, sondern nunmehr auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als sie sich auf Basis gefälschter bulgarischer Unterlagen rechtswidrig im Bundesgebiet befand bzw. im Anschluss der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens rechtswidrig, ungewiss und nicht dauerhaft, sondern nunmehr auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 23.06.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 ergibt sich, dass sich die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens durch das Verhalten der bP als erheblich herabgesetzt darstellt. Besonders exzeptionelle und von den dem Urteil des EGMR 23.06.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 abweichende Umstände liegen nicht vor. Diesem lag die mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Ausweisung einer mit einem Norweger verheiratete Mutter von 4 Kindern zu Grunde, welche ursprünglich ebenfalls eine falsche Identität und eine falsche Staatsangehörigkeit angab zu Grunde und in der Ausweisung [sowie einem zweijährigen Einreiseverbot] zu Grunde und das Gericht keine Verletzung von Ar. 8 EMRK feststellte). Die Beschwerdeführerin, eine dschibutische Staatsangehörige, lebte seit 2001 in Norwegen, wo sie einen norwegischen Staatsangehörigen heiratete und sie vier Kinder hatten. Die Kinder sind norwegische Staatsbürger und in Norwegen geboren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Land basierte auf wiederholten falschen Angaben über einen langen Zeitraum. Die zuständigen Behörden erließen eine Ausweisung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Die norwegischen Behörden gingen insbesondere davon aus, dass durch das Verweilen der Beschwerdeführerin in Norwegen unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft die öffentlichen Interessen besonders beeinträchtigt würden. Die Behörden gingen davon aus, dass eine Trennung der Mutter und Kinder vertretbar sei, verwies aber auch auf die Möglichkeit der Familie, der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu folgen, bzw. dass es den Familienmitgliedern ebenso offen stünde, in Norwegen zu verbleiben, falls sie dies nicht wünschten und auch von Norwegen aus mit der Beschwerdeführerin in Kontakt bleiben könnten. Ebenso verwiesen die Behörden auf die Möglichkeit von Besuchen außerhalb des Schengenraumes, sowie auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich (von ihrem Herkunftsstaat aus) um einen legalen Aufenthalt in Norwegen zu bemühen. Ihre Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK geltend.Ihre Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK geltend. Der Gerichtshof wiederholte, dass in Fällen, in denen die Abschiebung eines Familienmitglieds angeordnet wird, die für die Verhältnismäßigkeitsanalyse relevanten Umstände im Allgemeinen das Ausmaß umfassen, in dem das Familienleben erheblich gestört wird, und ob es Gründe der öffentlichen Ordnung gibt, die den Ausschluss überwiegen. Wenn Kinder beteiligt sind, muss deren Wohl berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall stellte der EGMR fest, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion ihre Kinder gleichermaßen, wenn nicht sogar noch mehr betraf, betonte jedoch, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Wiedereinreiseverbot auf zwei Jahre und die entsprechende Rechtsprechung des EGMR stellte bisher eine Verletzung des Familienlebens fest, wenn die Sanktion fünf Jahre beträgt. Der EGMR stellte fest, dass die innerstaatlichen Behörden mit einer Interessenabwägung konfrontiert seien, die in einer Situation vorgenommen werden müsse, in der besonders wichtige Interessen der Einwanderungskontrolle für die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprächen, obwohl eine Abschiebung gleichzeitig eine erhebliche Härte für sie als auch für ihre Familienmitglieder darstellen würde. Der EGMR stellte fest, dass die Behörden des beklagten Staates nach sorgfältiger Abwägung der Fakten und angemessener Abwägung der konkurrierenden Interessen den Ermessensspielraum nicht überschritten. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor. Das hier vorliegende Täuschungsverhalten ist mit jenem im Urteil des EGMR 23.06.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 beschriebenen Sachverhalts vergleichbar. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Aufenthaltsrecht der bP ursprünglich ebenfalls auf Täuschungs-handlungen seitens der volljährigen bP begründet. - Grad der Integration Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Wenn die bP vorbringt, dass sie in der Vergangenheit wiederholt selbsterhaltungsfähig war, wird auf den Umstand verwiesen, dass ihr dies lediglich durch die Vortäuschung der Unionsbürgerschaft auf rechtswidrige Weise gelang und sich dieser Umstand daher zum Nachteil der bP auswirkt. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat der bP Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die bP wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt. Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Chronik der Delinquenz der bP zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  3. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen kann bisheriges Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  4. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen kann bisheriges Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht – oder zumindest nicht im beschriebenen Ausmaß- delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Im Anschluss hielt sie sich jahrelang rechtswidrig im Bundesgebiet auf und verschaffte wiederholt einen rechtswidrigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nachdem das Vortäuschen der bulgarischen Staatsbürgerschaft aufgedeckt wurde, stellte sie rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der volljährigen bP musste während des rechtswidrigen Aufenthaltes und im Anschluss bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  5. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  6. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Ebenso ist festzuhalten, dass sich die Dauer des Verfahrens auch durch das bereits beschriebene Verhalten der bP ergab und sich dieses im Falle eines wahrheitsgemäßen Vorbringens als wesentlich kürzer dargestellt hätte. -Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvo

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