Obsah (11)
Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlL517 2298550-1 Spruch, L517 2298550-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 10.05.2024 – Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) durch das AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)10.05.2024 – Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) durch das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 15.05.2024 – Bescheid per E-AMS Konto; Rückforderung des Bezugs vom 01.08.2021 bis 16.09.2021 16.05.2024 – Bescheid über eAMS an bP zugestellt 18.06.2024 – Erste Zahlungsmahnung 20.06.2024 – Bescheid in e-AMS Konto von bP gelesen 21.06.2024 – Beschwerde 18.07.2024 – Zweite Zahlungsmahnung 22.07.2024 – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde 20.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde als verspätet zurückgewiesen 26.08.2024 – Vorlageantrag 04.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Vom 01.12.2021 bis 31.12.2023 war die bP bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in XXXX gemeldet. Vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 war sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in XXXX gemeldet.Vom 01.12.2021 bis 31.12.2023 war die bP bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in römisch 40 gemeldet. Vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 war sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in römisch 40 gemeldet. Die bP verfügt seit 15.04.2020 über ein aktives eAMS Konto. Mit Bescheid vom 15.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP vom 01.08.2021 bis 16.09.2021 gem. § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 25 Abs. 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 850,23 € verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Laut Einkommenssteuerbescheid 2021 übersteigt das durchschnittlich erzielte Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Aus diesem Grund liegt Arbeitslosigkeit ab 01.08.2021 nicht vor. Eine Rückforderung ist jedoch nur bis zum tatsächlich erzielten Nettoeinkommen möglich. Dieses Nettoeinkommen beträgt EUR 2.767.
- Das tgl. Nettoeinkommen beträgt EUR 18,
- Die Rückforderung beträgt daher EUR 850,23 (01.08.2021 – 16.09.2021 47 tage x EUR 18.09 = 850,23).“Mit Bescheid vom 15.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP vom 01.08.2021 bis 16.09.2021 gem. Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 850,23 € verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Laut Einkommenssteuerbescheid 2021 übersteigt das durchschnittlich erzielte Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Aus diesem Grund liegt Arbeitslosigkeit ab 01.08.2021 nicht vor. Eine Rückforderung ist jedoch nur bis zum tatsächlich erzielten Nettoeinkommen möglich. Dieses Nettoeinkommen beträgt EUR 2.767.
- Das tgl. Nettoeinkommen beträgt EUR 18,
- Die Rückforderung beträgt daher EUR 850,23 (01.08.2021 – 16.09.2021 47 tage x EUR 18.09 = 850,23).“ Der Bescheid wurde der bP am 15.05.2024 elektronisch über eAMS übermittelt und von ihr am 20.06.2024 gelesen. Das AMS erinnerte die bP mit Mahnung vom 18.06.2024 an die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv. € 850,
- Am 21.06.2024 meldete sich die bP beim AMS und gab bekannt, dass sie keine Nachricht über das Erlangen des Bescheides erhalten habe. Die Mahnung habe sie erhalten. Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 21.06.2024 Beschwerde, in welcher sie Folgendes bekannt gab: „Ich nehme Bezug auf den Bescheid vom
- Juni
- Gestern habe ich mein digitales AMS Postfach geöffnet und feststellen müssen, dass ich bereits eine Mahnung zu einem Bescheid erhalten habe. Jedoch habe ich nie einen Brief an meine aktuelle Wohnadresse erhalten und hatte daher nie die Möglichkeit auf den Bescheid zu reagieren. Heute, den
- Juni 2024 habe ich mit dem AMS Telefoniert. Jedoch bekam ich keine Auskunft zu meiner Situation und mir wurde lediglich mitgeteilt, dass ich die Beschwerde schriftlich einbringen muss, wobei niemals von einer Beschwerde die Rede war. Ich wollte lediglich verstehen, weshalb ich das Geld zurückbezahlen solle. Deshalb reiche ich mit heute den,
- Juni 2024 eine Beschwerde ein, da ich zwischen 01.08.2021 und 16.09.2021 in keinem Arbeitsverhältnis war und zu diesem Zeitpunkt auch kein Einkommen bezogen habe, außer das vom AMS selbst.“ Das AMS erinnerte die bP mit Mahnung vom 18.07.2024 erneut an die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv. € 850,
- Mit Mitteilung vom 22.07.2024 gewährte das AMS der Beschwerde der bP aufschiebende Wirkung, da die Beschwerde geprüft werde und bis dahin vorläufig keine Rückzahlung zu leisten sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 15.05.2024 erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP laut Einkommenssteuerbescheid 2021 während ihres Arbeitslosengeldbezuges durch eine selbständige Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Somit liege der Tatbestand des § 24 Abs. 2 AlVG und ein Rückforderungsanspruch des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gem. § 25 Abs. 1 AlVG vor. Die bP wandte in ihrer verspäteten Beschwerde ein, dass sie keine Nachricht über die Zustellung des Bescheides im e-AMS Konto erhalten habe und im genannten Zeitraum keiner Tätigkeit nachgegangen sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 15.05.2024 erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP laut Einkommenssteuerbescheid 2021 während ihres Arbeitslosengeldbezuges durch eine selbständige Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Somit liege der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und ein Rückforderungsanspruch des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor. Die bP wandte in ihrer verspäteten Beschwerde ein, dass sie keine Nachricht über die Zustellung des Bescheides im e-AMS Konto erhalten habe und im genannten Zeitraum keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 26.08.2024 per e-AMS Konto im Rahmen der offenen Frist einen Vorlageantrag ein. Am 04.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Feststellungen: Die bP war vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 31.10.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in XXXX gemeldet.Die bP war vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 31.10.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in römisch 40 gemeldet. Die bP verfügt seit 15.04.2020 über ein aktives e-AMS Konto. Es wurde ihr zuletzt am 12.11.2021 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch auf des eAMS-Konto übermittelt. Diese Mitteilung wurde von der bP am 16.11.2021 gelesen. Zwischen 13.11.2021 und 14.05.2024 wurden keine Nachrichten vom AMS an die bP über das eAMS-Konto übermittelt. Die bP ist seit 04.09.2023 bis zumindest 16.09.2024 als Angestelltenlehrling bei der XXXX tätig gewesen.Die bP ist seit 04.09.2023 bis zumindest 16.09.2024 als Angestelltenlehrling bei der römisch 40 tätig gewesen. Im Akt befindet sich ein mit „Weisung“ überschriebenes Dokument, erstellt am 10.05.2024, mit folgendem Inhalt: „Lt Einkommensteuerbescheid liegt im Jahr 2021 ein zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 2767,50 (2.840,50 – 73,- Sonderausgaben) vor. Dieses Einkommen übersteigt die geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86 und somit liegt ab 1.8.21 Arbeitslosigkeit nicht mehr vor. Da vom Kunden Erklärungen für August und September abgegeben wurden, ist eine Rückforderung nur bis zum tatsächlich erzielten Nettoeinkommen möglich. Dieses Nettoeinkommen beträgt EUR 2.767,50 (kein Abzug der Einkommensteuer, weil diese negativ ist!). Das tgl. Nettoeinkommen beträgt daher EUR 18,09 (2767,5/153 Tage). Rückzufordern sind 47 Tage, die Rückforderung beträgt daher EUR 850,
- Der Differenzbetrag muss abgeschrieben werden. Die weiteren Bearbeitungsschritte (Erstellung Rückforderungsbescheid TAB 82 und Abschreibung) sind, sobald der gesamte Übergenuss feststeht, durchzuführen.“ Am 15.05.2024 übermittelte das AMS der bP einen Bescheid, mit dem das Arbeitslosengeld der bP vom 01.08.2021 – 16.09.2021 widerrufen wurde und die bP zu einer Rückzahlung in Höhe von EUR 850,23 verpflichtet wurde. Der Bescheid wurde der bP am 15.05.2024 elektronisch über eAMS übermittelt und von ihr am 20.06.2024 gelesen. Am 18.06.2024 übermittelte das AMS der bP eine Mahnung über ihr eAMS-Konto. Diese wurde am 21.06.2024 von der bP gelesen. Die bP reichte am 21.06.2024 eine Beschwerde ein, in welcher sie bekannt gab, dass sie keine Nachricht zur Zustellung des Bescheides erhalten habe und keiner Tätigkeit im genannten Zeitraum nachgegangen sei. Am 20.08.2024 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Der im Verfahren festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG sind bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […] 3.
- Die bB ist davon ausgegangen, dass der bP der Bescheid vom 16.05.2024 ordnungsgemäß zugestellt wurde und durch die Zustellung die 4wöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Von einer ordnungsgemäßen Zustellung kann jedoch nicht gesprochen werden. Die bP nutzte zuletzt im Jahr 2021 ihr eAMS-Konto, auch war sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der vermeintlichen Zustellung des Bescheids über das eAMS-Konto gar nicht arbeitslos. Aus dem AJ-WEB-Auszug ergibt sich, dass die bP von 04.09.2023 bis zumindest 16.09.2024 als Angestelltenlehrling bei der XXXX beschäftigt war. Es bestand im Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheids demnach einerseits keine Veranlassung für das AMS, den Bescheid elektronisch zu übermitteln, andererseits auch keine Verpflichtung der bP, regelmäßig bzw. überhaupt Einsicht in ihr eAMS-Konto zu nehmen. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids an die bP erfolgte daher nicht wie von der bB angenommen am 15.05.2024, sondern frühestens mit dem tatsächlichen Zugang durch das Lesen des Dokuments am 20.06.
- Die am 21.06.2024 von der bP erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und hätte die bB in der Sache selbst entscheiden müssen.3.
- Die bB ist davon ausgegangen, dass der bP der Bescheid vom 16.05.2024 ordnungsgemäß zugestellt wurde und durch die Zustellung die 4wöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Von einer ordnungsgemäßen Zustellung kann jedoch nicht gesprochen werden. Die bP nutzte zuletzt im Jahr 2021 ihr eAMS-Konto, auch war sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der vermeintlichen Zustellung des Bescheids über das eAMS-Konto gar nicht arbeitslos. Aus dem AJ-WEB-Auszug ergibt sich, dass die bP von 04.09.2023 bis zumindest 16.09.2024 als Angestelltenlehrling bei der römisch 40 beschäftigt war. Es bestand im Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheids demnach einerseits keine Veranlassung für das AMS, den Bescheid elektronisch zu übermitteln, andererseits auch keine Verpflichtung der bP, regelmäßig bzw. überhaupt Einsicht in ihr eAMS-Konto zu nehmen. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids an die bP erfolgte daher nicht wie von der bB angenommen am 15.05.2024, sondern frühestens mit dem tatsächlichen Zugang durch das Lesen des Dokuments am 20.06.
- Die am 21.06.2024 von der bP erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und hätte die bB in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem erkennenden Gericht ist es als Rechtsmittelinstanz verwehrt, ohne Vorliegen einer erstinstanzlichen Sachentscheidung in der Sache selbst zu entscheiden, es war daher mit einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vorzugehen. Die bB wird im fortgesetzten Verfahren eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes vornehmen müssen, insbesondere sind Feststellungen hinsichtlich der konkreten Zuordnung der erzielten Einkünfte zu einer im Widerrufszeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit zu treffen. Dabei wird laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, dass nur das auf eben diesen Zeitraum entfallende Einkommen maßgeblich ist. Wird dargelegt, dass eine klar abgrenzbare Erwerbstätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahrs ausgeübt wurde, dann sind die entsprechenden Einkommensbestandteile (allenfalls nach Herausrechnung aus dem auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten erfassenden Gesamtbetrag) ausschließlich auf jene Monate aufzuteilen, in denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. VwGH vom 29.08.2024, Ra 2023/08/0121).Dabei wird laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, dass nur das auf eben diesen Zeitraum entfallende Einkommen maßgeblich ist. Wird dargelegt, dass eine klar abgrenzbare Erwerbstätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahrs ausgeübt wurde, dann sind die entsprechenden Einkommensbestandteile (allenfalls nach Herausrechnung aus dem auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten erfassenden Gesamtbetrag) ausschließlich auf jene Monate aufzuteilen, in denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde vergleiche VwGH vom 29.08.2024, Ra 2023/08/0121). Nach Abschluss allfälliger noch erforderlicher Ermittlungen hat die bB einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher den Sachverhalt, von dem er ausgeht, klar und übersichtlich wiedergibt, eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Beweiswürdigung enthält, und die zu lösende Rechtsfrage schlüssig darstellt. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2298550.1.00