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{'item': 'L517 2298786-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 9Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlL517 2298786-1 Spruch, L517 2298786-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 16.10.2023 – Antrag der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) geltend ab 01.11.202316.10.2023 – Antrag der römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) geltend ab 01.11.2023 24.05.2024 – Stellenagebot bei der XXXX bzw. XXXX ) an die bP24.05.2024 – Stellenagebot bei der römisch 40 bzw. römisch 40 ) an die bP 29.05.2024 – Bewerbung ohne Lebenslauf der bP an die XXXX 29.05.2024 – Bewerbung ohne Lebenslauf der bP an die römisch 40 14.06.2024 – Einladung der bP zu Gesprächstermin bei XXXX am 01.07.202414.06.2024 – Einladung der bP zu Gesprächstermin bei römisch 40 am 01.07.2024 01.07.2024 – Niederschrift mit der bP beim AMS, Bewerbungsgespräch der bP bei Fa. XXXX 01.07.2024 – Niederschrift mit der bP beim AMS, Bewerbungsgespräch der bP bei Fa. römisch 40 23.07.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Tage ab dem 31.05.2024 31.07.2024 – Vollmachtsbekanntgabe Kammer für Arbeiter und Angestellte 05.08.2024 – Beschwerde der bP 07.08.2024 – Parteiengehör 19.08.2024 – Stellungnahme 20.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 30.08.2024 – Vorlageantrag 10.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 24.10.2024 – Ergänzendes Vorbringen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Die bP bezog ab 01.11.2023 beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld. Das AMS hat ihr am 24.05.2024 eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsarbeiterin bei der Firma XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.Die bP bezog ab 01.11.2023 beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld. Das AMS hat ihr am 24.05.2024 eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsarbeiterin bei der Firma römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Am 31.05.2024 versuchte das AMS, den potenziellen Dienstgeber bezüglich des Bewerbungsverhaltens der bP telefonisch zu erreichen. Der Rückruf von diesem erfolgte am 04.06.
  2. Demnach habe die bP sich per E-Mail beworben, aber ohne Lebenslauf; sie habe nur die Bewerbung geschickt. Der Lebenslauf würde noch angefordert werden. Es würde aber schwierig werden, wenn sie schon in der Bewerbung schreiben würde, dass sie zwei chronisch kranke Kinder habe. Nach Aufforderung des AMS übermittelte die bP am 03.06.2024 das mit 29.05.2024 datierte Bewerbungsschreiben. In diesem findet sich u.a. folgende Passage: „Ein wesentlicher Punkt in meiner Lebenssituation ist, dass ich 2 chronisch kranke Kinder habe, auch als Sachwalterin bestellt bin und somit immer wieder kurzfristig, gerade bei akuten Zuständen, für meine Kinder da sein muss und will. Mir war wichtig das sie als Arbeitgeber über meine Situation Bescheid wissen um ihnen eine verlässliche Arbeitsplanung zu ermöglichen.“ Am 14.06.2024 wurde nach einem Telefonat von der Fa. XXXX der bP per E-Mail ein Gesprächstermin am 01.07.2024 bestätigt, dieser Termin fand auch tatsächlich statt.Am 14.06.2024 wurde nach einem Telefonat von der Fa. römisch 40 der bP per E-Mail ein Gesprächstermin am 01.07.2024 bestätigt, dieser Termin fand auch tatsächlich statt. In der Niederschrift beim AMS vom 01.07.2024 gab die bP an, dass sie keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung habe. Die bP gab an, dass sie schon länger nicht bei ihrem in Tirol lebenden Sohn gewesen sei, sie habe ihre Schwester aktiviert, dass sie ihr helfe mit ihrem Sohn. Sie mache teilweise Behördengänge. Sie sei am Samstag, 15.06.2024, dem Wochenende vor ihrer Prüfung zuletzt bei ihrem Sohn in Tirol gewesen und auch am Samstag wieder nach Linz zurückgefahren. Bei ihrer in Deutschland lebenden Tochter sei sie längere Zeit nicht gewesen, ihre Tochter habe eine ständige Betreuerin in Deutschland. Mit Bescheid 23.07.2024, sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 31.05.2024 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Aufgrund der Angaben im Bewerbungsschreiben an die Firma XXXX haben Sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid 23.07.2024, sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 31.05.2024 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Aufgrund der Angaben im Bewerbungsschreiben an die Firma römisch 40 haben Sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Am 31.07.2024 erteilte die bP der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ Vollmacht. Gegen ergangenen Bescheid vom 23.07.2024 erhob die bP am 05.08.2024 innerhalb offener Frist auszugsweise folgende Beschwerde, welche sie mit den Antrag auf eine mündliche Verhandlung verband: „(….) Ich habe mich nach Erhalt der Stellenzuweisung umgehend beim Dienstgeber schriftlich beworben. Aufgrund meiner Bewerbung kam es zu einem Vorstellungsgespräch am
  3. Juli
  4. Bei diesem Bewerbungsgespräch wurde mir mitgeteilt, dass die Stelle bereits besetzt sei. Der Dienstgeber sicherte zu sich bei mir zu melden, sobald er eine passende Stelle hat. Nach dem Vorstellungsgespräch hat sich der Dienstgeber nicht mehr bei mir gemeldet. Ich beginne am
  5. August 2024 bei dem Dienstgeber XXXX als Fußpflegerin für 32 Stunden die Woche zu arbeiten. (.…) Wenn meine Bewerbung unpassend gewesen wäre, hätte sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch geführt. Selbst wenn die belangte Behörde weiterhin von einer Vereitelungshandlung ausgeht, ist mir Nachsicht aufgrund der Beschäftigungsaufnahme mit
  6. August 2024 zu erteilen.“Ich beginne am
  7. August 2024 bei dem Dienstgeber römisch 40 als Fußpflegerin für 32 Stunden die Woche zu arbeiten. (.…) Wenn meine Bewerbung unpassend gewesen wäre, hätte sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch geführt. Selbst wenn die belangte Behörde weiterhin von einer Vereitelungshandlung ausgeht, ist mir Nachsicht aufgrund der Beschäftigungsaufnahme mit
  8. August 2024 zu erteilen.“ Die Behörde informierte die bP über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 07.08.2024 nachweislich. Dabei führte das AMS auszugsweise Folgendes aus: „Im Zuge Ihrer Beschwerde räumen Sie selbst ein, am 01.07.2024 ein Vorstellungsgespräch bei der Fa. XXXX gehabt zu haben, die verfahrensgegenständliche, zugewiesene Stelle jedoch bereits besetzt sei. Es ist Ihnen somit nicht gelungen, Ihre Vereitelungshandlung im fortlaufenden Bewerbungsprozess zu sanieren. Das AMS erachtet es als völlig lebensfremd, dass Sie die Fa. XXXX zu einem Vorstellungsgespräch für ein Beschäftigungsverhältnis einladen soll, das bereits besetzt ist; vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass gerade bei Personaldienstleistern (auch) Vorstellungsgespräche ohne konkreten Bezug zu einer vom AMS vermittelten Beschäftigung stattfinden, wovon hier auszugehen ist. Ihre gemeldete Arbeitsaufnahme am 13.08.2024 liegt in keiner solchen zeitlichen Nähe zur Vereitelungshandlung, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des §10 Abs. 1 AlVG als angebracht erscheinen ließe.“Die Behörde informierte die bP über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 07.08.2024 nachweislich. Dabei führte das AMS auszugsweise Folgendes aus: „Im Zuge Ihrer Beschwerde räumen Sie selbst ein, am 01.07.2024 ein Vorstellungsgespräch bei der Fa. römisch 40 gehabt zu haben, die verfahrensgegenständliche, zugewiesene Stelle jedoch bereits besetzt sei. Es ist Ihnen somit nicht gelungen, Ihre Vereitelungshandlung im fortlaufenden Bewerbungsprozess zu sanieren. Das AMS erachtet es als völlig lebensfremd, dass Sie die Fa. römisch 40 zu einem Vorstellungsgespräch für ein Beschäftigungsverhältnis einladen soll, das bereits besetzt ist; vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass gerade bei Personaldienstleistern (auch) Vorstellungsgespräche ohne konkreten Bezug zu einer vom AMS vermittelten Beschäftigung stattfinden, wovon hier auszugehen ist. Ihre gemeldete Arbeitsaufnahme am 13.08.2024 liegt in keiner solchen zeitlichen Nähe zur Vereitelungshandlung, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des §10 Absatz eins, AlVG als angebracht erscheinen ließe.“ In ihrer Stellungnahme vom 19.08.2024 ergänzte die bP im Wesentlichen, dass sie zu keinem Bewerbungsgespräch eingeladen worden wären, wenn das Bewerbungsschreiben und der nachgereichte Lebenslauf nicht gepasst hätten. Es sei daher von einer Sanierung einer allfälligen Vereitelungshandlung auszugehen. Der Dienstgeber habe sich sogar für das nette Telefonat bedankt. Die bP als Nachweis eine Korrespondenz mit einer Frau XXXX nachgereicht. Die Ansprechperson für das Vorstellungsgespräch war ein Herr XXXX Zu ihrer Arbeitsaufnahme am 13.08.2024 reichte sie als Nachweis für die Anbahnung des Dienstverhältnisses ein Bewerbungsschreiben vom 16.07.2024 nach. Auch brachte sie Folgendes vor: „Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). In ihrer Stellungnahme vom 19.08.2024 ergänzte die bP im Wesentlichen, dass sie zu keinem Bewerbungsgespräch eingeladen worden wären, wenn das Bewerbungsschreiben und der nachgereichte Lebenslauf nicht gepasst hätten. Es sei daher von einer Sanierung einer allfälligen Vereitelungshandlung auszugehen. Der Dienstgeber habe sich sogar für das nette Telefonat bedankt. Die bP als Nachweis eine Korrespondenz mit einer Frau römisch 40 nachgereicht. Die Ansprechperson für das Vorstellungsgespräch war ein Herr römisch 40 Zu ihrer Arbeitsaufnahme am 13.08.2024 reichte sie als Nachweis für die Anbahnung des Dienstverhältnisses ein Bewerbungsschreiben vom 16.07.2024 nach. Auch brachte sie Folgendes vor: „Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden kann, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gerade in meinen Fall können konsequent weiterverfolgte Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist mir jedenfalls, bei weiterer Annahme einer Vereitelungshandlung, eine Nachsicht gem. § 10 Abs 3 AlVG zu erteilen.“Aus diesem Grund ist mir jedenfalls, bei weiterer Annahme einer Vereitelungshandlung, eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erteilen.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2024, zugestellt am 23.08.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 23.07.2024 erhobene Beschwerde ab und erteilte Nachsicht im Ausmaß von einer Woche. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP ein ihr zugewiesenes, zumutbares Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP durch ihre Bewerbung das Nichtzustandekommen der Einstellung herbeigeführt habe. Die bP habe ein Anschreiben ohne Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, in welchem sie auf ihre Verpflichtungen zu ihren chronisch kranken Kindern bzw. auf ihre Tätigkeiten als Sachwalterin und auf die damit verbundenen kurzfristigen, nicht planbaren Abwesenheiten hingewiesen habe. Die mangelhafte Bewerbung der bP erfülle somit den Tatbestand des § 10 AlVG. In ihrer Beschwerde führte die bP an, dass sie auch zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, bei welchem ihr der potentielle Dienstgeber mitteilte, dass die Stelle schon besetzt sei, er sich aber bei einer weiteren freien Stelle bei ihr melden würde. Es kam zu keinem Dienstverhältnis zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber. Die Arbeitsaufnahme der bP am 13.08.2024 bei einem anderen Dienstgeber liege in zeitlichen Nähe zur Vereitelungshandlung, weshalb Nachsicht im Ausmaß von einer Woche als angemessen erscheine. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2024, zugestellt am 23.08.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 23.07.2024 erhobene Beschwerde ab und erteilte Nachsicht im Ausmaß von einer Woche. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP ein ihr zugewiesenes, zumutbares Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP durch ihre Bewerbung das Nichtzustandekommen der Einstellung herbeigeführt habe. Die bP habe ein Anschreiben ohne Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, in welchem sie auf ihre Verpflichtungen zu ihren chronisch kranken Kindern bzw. auf ihre Tätigkeiten als Sachwalterin und auf die damit verbundenen kurzfristigen, nicht planbaren Abwesenheiten hingewiesen habe. Die mangelhafte Bewerbung der bP erfülle somit den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG. In ihrer Beschwerde führte die bP an, dass sie auch zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, bei welchem ihr der potentielle Dienstgeber mitteilte, dass die Stelle schon besetzt sei, er sich aber bei einer weiteren freien Stelle bei ihr melden würde. Es kam zu keinem Dienstverhältnis zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber. Die Arbeitsaufnahme der bP am 13.08.2024 bei einem anderen Dienstgeber liege in zeitlichen Nähe zur Vereitelungshandlung, weshalb Nachsicht im Ausmaß von einer Woche als angemessen erscheine. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 30.08.2024, eingelangt am 04.09.2024, im Rahmen der offenen Frist einen Vorlageantrag ein. Am 10.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 24.10.2024 langte ein ergänzendes Vorbringen der bP, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in XXXX ein, welches sie mit dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung verband und Folgendes vorbrachte: „Die belangte Behörde wirft der bP Arbeitsunwilligkeit iSd § 9 AIVG vor.

§ 9Abs.

1 AIVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Weidereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Am 24.10.2024 langte ein ergänzendes Vorbringen der bP, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in römisch 40 ein, welches sie mit dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung verband und Folgendes vorbrachte: „Die belangte Behörde wirft der bP Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 9, AIVG vor.

Paragraph 9, Absatz eins, AIVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Weidereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die bP war bereit die vom Arbeitsmarktservice mit Schreiben vom 24.05.2024 angebotene Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin bei der XXXX anzunehmen. Sie übermittelte ihre aussagekräftige Bewerbung (mit Hinweis auf die Erwachsenenvertretung und die chronische Erkrankung der Kinder), der Lebenslauf wurde nachgereicht. Aufgrund dessen wurde sie sogar zu einem Bewerbungsgespräch am 01.07.2024 bei Herrn XXXX (Kontaktbeauftragter XXXX im Stellenangebot) eingeladen. Bei diesem längeren Bewerbungsgespräch signalisierte Herr XXXX Interesse. Hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle meinte er, dass die zuständige Person im Urlaub sei und die Stelle bereits besetzt sei, man werde aber auf die bP zukommen, sobald wieder eine Stelle frei ist. Jedoch lässt sich aus der Tatsache, dass man die bP zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, darauf schließen, dass für die potenzielle Arbeitgeberin durchaus eine Beschäftigung der bP in Frage gekommen ist.Die bP war bereit die vom Arbeitsmarktservice mit Schreiben vom 24.05.2024 angebotene Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin bei der römisch 40 anzunehmen. Sie übermittelte ihre aussagekräftige Bewerbung (mit Hinweis auf die Erwachsenenvertretung und die chronische Erkrankung der Kinder), der Lebenslauf wurde nachgereicht. Aufgrund dessen wurde sie sogar zu einem Bewerbungsgespräch am 01.07.2024 bei Herrn römisch 40 (Kontaktbeauftragter römisch 40 im Stellenangebot) eingeladen. Bei diesem längeren Bewerbungsgespräch signalisierte Herr römisch 40 Interesse. Hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle meinte er, dass die zuständige Person im Urlaub sei und die Stelle bereits besetzt sei, man werde aber auf die bP zukommen, sobald wieder eine Stelle frei ist. Jedoch lässt sich aus der Tatsache, dass man die bP zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, darauf schließen, dass für die potenzielle Arbeitgeberin durchaus eine Beschäftigung der bP in Frage gekommen ist. Die belangte Behörde wirft der bP eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AIVG vor. Diese soll in der Erwähnung ihrer chronisch kranken Kinder und der Tätigkeit als Erwachsenenvertreterin in der Bewerbung sowie in der Nachsendung des Lebenslaufes liegen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AIVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Da die bP trotz der von der bB monierten Mängel zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, galt dieser Mangel, für den potenziellen Dienstgeber, offensichtlich als saniert. Es entspricht der üblichen Verkehrsauffassung, dass eine Ladung zu einem Bewerbungsgespräch als sekundärer Schritt im Bewerbungsverfahren gilt. Er gibt somit sein näheres Interesse bekannt. Folglich geht das Argument, dass durch das Verhalten der bP die Chancen auf eine Beschäftigung jedenfalls verringert wurden ins Leere.Die belangte Behörde wirft der bP eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AIVG vor. Diese soll in der Erwähnung ihrer chronisch kranken Kinder und der Tätigkeit als Erwachsenenvertreterin in der Bewerbung sowie in der Nachsendung des Lebenslaufes liegen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Da die bP trotz der von der bB monierten Mängel zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, galt dieser Mangel, für den potenziellen Dienstgeber, offensichtlich als saniert. Es entspricht der üblichen Verkehrsauffassung, dass eine Ladung zu einem Bewerbungsgespräch als sekundärer Schritt im Bewerbungsverfahren gilt. Er gibt somit sein näheres Interesse bekannt. Folglich geht das Argument, dass durch das Verhalten der bP die Chancen auf eine Beschäftigung jedenfalls verringert wurden ins Leere. Des Weiteren wirft die belangte Behörde der bP dolus eventualis vor. Dolus eventualis ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich damit abfindet. Die bP erfuhr eine positive Rückmeldung vom Dienstgeber, einerseits sicherte der Dienstgeber der bP zu, sich bei ihr zu melden, sobald eine passende Stelle frei würde, da die beworbene Stelle bereits besetzt war, andererseits bedankte er sich ausdrücklich in einer E-Mail für das „nette Gespräch". Nach einem Gespräch mit der bP stellte sich heraus, dass sie irrtümlich annahm, einer Wahrheitspflicht zu unterliegen. Die bP verfolgte nicht den Zweck ihre Beschäftigungschancen zu verringern, sie nahm an, sie unterliege einer Wahrheitspflicht, was die Erwachsenenvertretung anbelangt. Dieser Irrtum wurde durch die bB aufgeklärt und legte die bP ihre Lebensverhältnisse in der Bewerbung an ihren jetzigen Dienstgeber nicht offen. Auch das Argument der belangten Behörde, dass die bP zumindest mit dolus eventualis handelte, erweist sich somit als unbegründet. Die bB hat es verabsäumt, den potentiellen Dienstgeber förmlich einzunehmen und die Schlüsse (Nichtheilung der Mängel in der Bewerbung) mit entsprechenden Beweisen zu hinterlegen. Soweit sie sich auf die Angaben im Aktenvermerk stützt, stehen diese im Widerspruch zu den Aussagen der bP. Bei kontradiktorischen Angaben kommt der Glaubwürdigkeit besondere Bedeutung zu. Bei widersprechenden Beweisergebnissen und in Fällen, in der der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen. Selbst wenn das Gericht eine Vereitelungshandlung sieht, ist der bP jedenfalls eine (gänzliche oder zumindest teilweise) Nachsicht zu erteilen. Germäß § 10

(3)AIVG ist die Aufnahme einer anderen Beschäftigung berücksichtigungswürdig. Im Falle einer Aufnahme einer Beschäftigung, noch vor Ablauf der Abschlussfrist ist jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen. Bei einer Beschäftigungsaufnahme nach Ende der Ausschlussfrist werden von der Rsp. schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen der bP verlangt. Die bP hat sich am 16.07.2024 bei ihrem neuen Dienstgeber beworben und am 13.08.2024 die Arbeit aufgenommen. Unter diesen Bedingungen erweist sich die Nachsicht von nur einer Woche als zu gering bemessen im Hinblick gerade auch auf die schwierige Lebenssituation der bP. Ihre beiden erwachsenen Kinder (eines lebt in Tirol, eines in Deutschland) sind psychisch chronisch-krank und brauchen immer wieder die Unterstützung der Mutter. Dabei geht es nicht um die persönliche Betreuung, wie die bB offenbar annimmt, sondern um Vertretungshandlungen iSd Erwachsenenschutzrechts.“Selbst wenn das Gericht eine Vereitelungshandlung sieht, ist der bP jedenfalls eine (gänzliche oder zumindest teilweise) Nachsicht zu erteilen. Germäß Paragraph 10,
(3)AIVG ist die Aufnahme einer anderen Beschäftigung berücksichtigungswürdig. Im Falle einer Aufnahme einer Beschäftigung, noch vor Ablauf der Abschlussfrist ist jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen. Bei einer Beschäftigungsaufnahme nach Ende der Ausschlussfrist werden von der Rsp. schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen der bP verlangt. Die bP hat sich am 16.07.2024 bei ihrem neuen Dienstgeber beworben und am 13.08.2024 die Arbeit aufgenommen. Unter diesen Bedingungen erweist sich die Nachsicht von nur einer Woche als zu gering bemessen im Hinblick gerade auch auf die schwierige Lebenssituation der bP. Ihre beiden erwachsenen Kinder (eines lebt in Tirol, eines in Deutschland) sind psychisch chronisch-krank und brauchen immer wieder die Unterstützung der Mutter. Dabei geht es nicht um die persönliche Betreuung, wie die bB offenbar annimmt, sondern um Vertretungshandlungen iSd Erwachsenenschutzrechts.“ 1.
  1. Feststellungen: Der bP war von 18.01.1999 bis 31.10.2023 bei der XXXX beschäftigt.Der bP war von 18.01.1999 bis 31.10.2023 bei der römisch 40 beschäftigt. Von 01.11.2023 bis 12.08.2024 bezog die bP Arbeitslosengeld Von 13.08.2024 bis zumindest 17.09.2024 war die bP bei der XXXX in Linz beschäftigt. Diese Beschäftigung kam aufgrund einer Bewerbung der bP am 16.07.2024 zustande.Von 13.08.2024 bis zumindest 17.09.2024 war die bP bei der römisch 40 in Linz beschäftigt. Diese Beschäftigung kam aufgrund einer Bewerbung der bP am 16.07.2024 zustande. Am 24.05.2024 wurde der bP eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsmitarbeiterin über die Fa. XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.Am 24.05.2024 wurde der bP eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsmitarbeiterin über die Fa. römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP bewarb sich per E-Mail für die angebotene Stelle. Ein Lebenslauf wurde von ihr dabei nicht übermittelt. Das mit 29.05.2024 datierte Bewerbungsschreiben der bP enthält unter anderem folgende Passagen: „Aktuell bin ich gerade bei der Ausbildung zur Fußpflegerin, wobei die Ausbildung Mitte Juni 2024 abgeschlossen ist… Ein wesentlicher Punkt in meiner Lebenssituation ist, dass ich 2 chronisch kranke Kinder habe, auch als Sachwalterin bestellt bin und somit immer wieder kurzfristig, gerade bei akuten Zuständen, für meine Kinder da sein muss und will. Mir war wichtig das sie als Arbeitgeber über meine Situation Bescheid wissen um ihnen eine verlässliche Arbeitsplanung zu ermöglichen.“ Die bP hat seit 17.05.2023 die gesetzliche Erwachsenenvertretung gem. § 269 Abs. 1 Z 1-5 und Z 8 ABGB für XXXX inne, diese ist befristet mit 17.05.2026.Die bP hat seit 17.05.2023 die gesetzliche Erwachsenenvertretung gem. Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins -, 5 und Ziffer 8, ABGB für römisch 40 inne, diese ist befristet mit 17.05.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 29.06.2022 wurde die bP gem. § 271 zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für ihr Tochter XXXX bestellt. XXXX ist seit 17.05.2021 im beschützten Bereich des Wohnverbundes XXXX aufhältig.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 29.06.2022 wurde die bP gem. Paragraph 271, zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für ihr Tochter römisch 40 bestellt. römisch 40 ist seit 17.05.2021 im beschützten Bereich des Wohnverbundes römisch 40 aufhältig. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich Erwachsenenvertretung wurde aufgrund der von der bP vorgelegten unbedenklichen Unterlagen getroffen. Dass die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses der bP bei der Fa. XXXX ergibt sich aus der von der bP vorgelegten E-Mail vom 16.07.2024.Dass die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses der bP bei der Fa. römisch 40 ergibt sich aus der von der bP vorgelegten E-Mail vom 16.07.
  12. 3.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  15. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  2. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).3.
  3. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). , Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Die bP hat sich nicht ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben. Eine ordnungsgemäße Bewerbung hat neben einem sogenannten Motivationsschreiben jedenfalls auch einen Lebenslauf und sonstige Unterlagen zu Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten zu enthalten. Weder ein Lebenslauf noch sonstige Unterlagen wurden mit der Bewerbung vorgelegt. Daneben enthält das Motivationsschreiben der bP Formulierungen, die geeignet sind, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Einerseits lässt der Hinweis auf die laufende Ausbildung zur Fußpflegerin darauf schließen, dass die bP nicht gewillt war, die angebotene Stelle dauerhaft auszuüben, sondern diese nur als Übergangslösung anzunehmen bis die Ausbildung beendet sein würde und eine entsprechende Stelle gefunden würde. Dies wird durch die von der bP im Verfahren vorgelegte Bewerbung bei der Fa. XXXX bestätigt, wo sie sich als Fußpflegerin beworben hat und auch ab 13.08.2024 als solche tätig wurde.Daneben enthält das Motivationsschreiben der bP Formulierungen, die geeignet sind, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Einerseits lässt der Hinweis auf die laufende Ausbildung zur Fußpflegerin darauf schließen, dass die bP nicht gewillt war, die angebotene Stelle dauerhaft auszuüben, sondern diese nur als Übergangslösung anzunehmen bis die Ausbildung beendet sein würde und eine entsprechende Stelle gefunden würde. Dies wird durch die von der bP im Verfahren vorgelegte Bewerbung bei der Fa. römisch 40 bestätigt, wo sie sich als Fußpflegerin beworben hat und auch ab 13.08.2024 als solche tätig wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach § 10 AlVG sanktionierbar ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. April 2002, Zl. 2002/08/0066, vom
  6. September 2007, Zl. 2006/08/0322, und vom
  7. Juli 2008, Zl. 2007/08/0315).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  8. April 2002, Zl. 2002/08/0066, vom
  9. September 2007, Zl. 2006/08/0322, und vom
  10. Juli 2008, Zl. 2007/08/0315). Außerdem weist die bP im Bewerbungsschreiben auf Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern und die Notwendigkeit, kurzfristig, gerade bei akuten Zuständen für ihre Kinder da sein zu müssen, hin. Abgesehen davon, dass sich diese Behauptungen im Laufe des Verfahrens relativiert haben, die Tochter der bP befindet sich seit 2021 in einer Betreuungseinrichtung in Deutschland, der Sohn wird offenbar bei Bedarf von der Schwester der bP persönlich betreut, erwecken die Formulierungen in der Bewerbung den Eindruck, dass der potentielle Arbeitgeber von vornherein mit unberechenbaren kurzfristigen Abwesenheiten der bP zu rechnen gehabt hätte. Eine sofortige Klarstellung der bP, dass sie dennoch gewillt sei, die angebotene Stelle dauerhaft anzunehmen, erfolgte im Bewerbungsschreiben nicht. Dass die gewählten Formulierungen genau den beschriebenen Effekt bei der Fa. XXXX hatten, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermerk des AMS über ein Telefonat mit der Firma am 04.06.
  11. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass am 04.06.2024 noch immer kein Lebenslauf der bP bei der Fa. XXXX vorhanden war.Dass die gewählten Formulierungen genau den beschriebenen Effekt bei der Fa. römisch 40 hatten, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermerk des AMS über ein Telefonat mit der Firma am 04.06.
  12. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass am 04.06.2024 noch immer kein Lebenslauf der bP bei der Fa. römisch 40 vorhanden war. Die Bewerbung beinhaltet keinerlei Aussagen dazu, worin die Motivation der bP bestand, sich für die angebotene Stelle zu bewerben bzw. keinen Hinweis auf ein Interesse der bP an der angebotenen Stelle, es entsteht aufgrund der oben angeführten Formulierungen der bP vielmehr der Eindruck, die bP habe sich nur beworben, um ihren Verpflichtungen dem AMS gegenüber nachzukommen und in der Folge weiterhin staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. In seinem Erkenntnis vom 04.09.2013 (Zl 2013/08/0101) hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich eines ähnlich gelagerten Falles ausgesprochen, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben - in dem der Unwillen der Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG darstellt (vgl zur Hervorhebung angenommener Schwächen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  13. Februar 2012, Zl 2009/08/0092). Ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre, ist dabei nicht entscheidend (vgl das hg Erkenntnis vom
  14. September 2006, Zl 2005/08/0106).Die Bewerbung beinhaltet keinerlei Aussagen dazu, worin die Motivation der bP bestand, sich für die angebotene Stelle zu bewerben bzw. keinen Hinweis auf ein Interesse der bP an der angebotenen Stelle, es entsteht aufgrund der oben angeführten Formulierungen der bP vielmehr der Eindruck, die bP habe sich nur beworben, um ihren Verpflichtungen dem AMS gegenüber nachzukommen und in der Folge weiterhin staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. In seinem Erkenntnis vom 04.09.2013 (Zl 2013/08/0101) hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich eines ähnlich gelagerten Falles ausgesprochen, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben - in dem der Unwillen der Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellt vergleiche zur Hervorhebung angenommener Schwächen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  15. Februar 2012, Zl 2009/08/0092). Ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre, ist dabei nicht entscheidend vergleiche das hg Erkenntnis vom
  16. September 2006, Zl 2005/08/0106). Im Bewerbungsverhalten der bP ist daher eine Vereitelung gem. § 10 AlVG zu sehen. Im Bewerbungsverhalten der bP ist daher eine Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG zu sehen. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, eine aussagekräftige und das Interesse des potentiellen Dienstgebers weckende Bewerbung zu übermitteln. Die Tatsache, dass die bP eine unvollständige und die oben angeführten Formulierungen enthaltende Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber geschickt hatte, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, der Dienstgeber gab über Rückfrage des AMS an, dass es schwierig werden würde, wenn die Kundin schon in der Bewerbung schreibt, dass sie 2 chronisch kranke Kinder habe. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, die Art und Weise der Abfassung des Bewerbungsschreibens und die Nichtübermittlung eines Lebenslaufs jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, die Art und Weise der Abfassung des Bewerbungsschreibens und die Nichtübermittlung eines Lebenslaufs jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). 3.
  17. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lagen aufgrund der Arbeitsaufnahme der bP am 13.08.2024 vor und wurden von der bB auch entsprechend mit einer Nachsicht von einer Woche gewürdigt. 3.
  18. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen aufgrund der Arbeitsaufnahme der bP am 13.08.2024 vor und wurden von der bB auch entsprechend mit einer Nachsicht von einer Woche gewürdigt. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der für die Beurteilung ausschlaggebende Umstand, nämlich das Bewerbungsschreiben der bP vom 29.05.2024 befindet sich im Akt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2298786.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.