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{'item': 'L521 2306441-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlL521 2306441-1 Spruch, L521 2306441-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!L521 2306441-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.07.2024, Zl. 1011277015, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.07.2024, Zl. 1011277015, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht: A) I. Der Antrag auf „Privatisierung“ des Österreichischen Rundfunks wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf „Privatisierung“ des Österreichischen Rundfunks wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 im Betrag von EUR 61,20 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 im Betrag von EUR 61,20 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 30.01.2024 nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
  2. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 30.01.2024 nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
  3. Da die beschwerdeführende Partei in weiteren Eingaben an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Ausdruck brachte, auch eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzustreben, übermittelte die ORF-Beitrags Service GmbH der Beschwerdeführerin am 16.05.2024 auf elektronischem Weg ein Antragsformular samt näheren Erläuterungen zu dessen notwendiger Einbringung. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei ist nicht aktenkundig.
  4. Mit Note vom 26.06.2024 brachte die ORF-Beitrags Service GmbH nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der im Spruch angeführten Anschrift hin.
  5. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht.
  6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.07.2024 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 im Betrag von EUR 61,20 binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung verpflichtet.
  7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.07.2024 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 12 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 im Betrag von EUR 61,20 binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung verpflichtet. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz monatlich EUR 15,
  8. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz monatlich EUR 15,
  9. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
  10. Gegen den am 09.07.2024 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom richtet sich die am 29.07.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, in ihrem Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt zu sein. Die ORF-Beitrags Service GmbH sei „eine Firma und keine Behörde“ und daher zur Erlassung von Bescheiden nicht legitimiert. Darüber hinaus sei das in § 31 ORF-Gesetz vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Der Österreichischen Rundfunk verletzte schließlich das Objektivitätsgebot. Die beschwerdeführende Partei beantragte daher „die sofortige Aufhebung der ORF-Gebühr und eine Privatisierung des ORF“.In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, in ihrem Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt zu sein. Die ORF-Beitrags Service GmbH sei „eine Firma und keine Behörde“ und daher zur Erlassung von Bescheiden nicht legitimiert. Darüber hinaus sei das in Paragraph 31, ORF-Gesetz vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Der Österreichischen Rundfunk verletzte schließlich das Objektivitätsgebot. Die beschwerdeführende Partei beantragte daher „die sofortige Aufhebung der ORF-Gebühr und eine Privatisierung des ORF“.
  11. Die auf den 24.01.2025 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr 2016 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Für diese Anschrift wurde bislang weder seitens der beschwerdeführenden Partei, noch seitens anderer dort ihren Hauptwohnsitz unterhaltender Personen der ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt1.
  14. Die am römisch 40 geborene beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr 2016 ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 . Für diese Anschrift wurde bislang weder seitens der beschwerdeführenden Partei, noch seitens anderer dort ihren Hauptwohnsitz unterhaltender Personen der ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt 1.
  15. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 30.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz
  16. Zuvor erging an die beschwerdeführende Partei am 04.01.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 29.02.2024 im Betrag von EUR 30,60 sowie am 22.02.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024 ebenfalls im Betrag von EUR 30,
  17. 1.
  18. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 30.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz
  19. Zuvor erging an die beschwerdeführende Partei am 04.01.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 29.02.2024 im Betrag von EUR 30,60 sowie am 22.02.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024 ebenfalls im Betrag von EUR 30,
  20. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 1011277015 der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden, er ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht strittig.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
  22. Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:3.1.
  23. Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Gegenstand und Zweck §
  24. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“„BegriffsbestimmungenParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“, „Begriffsbestimmungen §
  25. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
  26. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“
  27. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […]“ „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ „Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]“ „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]Paragraph 12, […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
  1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
  2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ „Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […] […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]“ „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]“ „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.1.
  1. Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 116/2023, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, […]“ „Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
  1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
  2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ 3.2. In der Sache: 3.2.1. Der Österreichischer Rundfunk ist gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G als (eigentümerlose) Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien eingerichtet. Eine Änderung der Rechtsform des Österreichischen Rundfunks – im Sinn der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten „Privatisierung“ bedürfte daher einer Gesetzesänderung. Das Bundesverwaltungsgericht ist für derartige Anträge nicht zuständig, das dahingehende Begehren in der Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.1. Der Österreichischer Rundfunk ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G als (eigentümerlose) Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien eingerichtet. Eine Änderung der Rechtsform des Österreichischen Rundfunks – im Sinn der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten „Privatisierung“ bedürfte daher einer Gesetzesänderung. Das Bundesverwaltungsgericht ist für derartige Anträge nicht zuständig, das dahingehende Begehren in der Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2. Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).3.2.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Paragraphen 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G, Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Korrespondierend dazu ist in § 4a ORF-Beitrags-Gesetz die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung vom ORF-Beitrag für jene Beitragsschuldner vorgesehen, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Korrespondierend dazu ist in Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung vom ORF-Beitrag für jene Beitragsschuldner vorgesehen, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmer, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmer, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine volljährige natürliche Person und unterhält seit dem Jahr 2016 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist daher nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung verpflichtet. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen.Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine volljährige natürliche Person und unterhält seit dem Jahr 2016 ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei ist daher nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung verpflichtet. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen. Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei ist daher grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz zur Zahlung des Beitrages für das gesamte Jahr 2024 verpflichtet, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der beschwerdeführenden Partei ohnehin nur Beiträge für insgesamt vier Monate zur Zahlung vorgeschrieben hat.Aufgrund der Übergangsbestimmung in Paragraph 21, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei ist daher grundsätzlich gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz zur Zahlung des Beitrages für das gesamte Jahr 2024 verpflichtet, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der beschwerdeführenden Partei ohnehin nur Beiträge für insgesamt vier Monate zur Zahlung vorgeschrieben hat. 3.2.3. Die beschwerdeführende Partei bestreitet die vorstehend erörterten Umstände in ihrem Rechtsmittel nicht. Sie zieht vielmehr zunächst die Zuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenen Behörde in Zweifel. Die ORF-Beitrags Service GmbH sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024 nicht ordnungsgemäß beliehen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ausdrücklich anordnet, dass für die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht die ORF-Beitrags Service GmbH (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zuständig ist. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich, dass die Festsetzung der Beiträge im Verwaltungsweg durch Erlassung eines Bescheides durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen hat. In diesem Sinne kann dem Einwand, die belangte Behörde sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt, nicht gefolgt werden. Aus dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erschließt sich auch nicht, welche andere Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sein sollte. Eine dahingehende Argumentation bleibt auch die beschwerdeführende Partei schuldig. Dass die Festsetzung des ORF-Beitrags durch die ORF-Beitrags Service GmbH vorzunehmen ist, bestätigte der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.06.2024, G 17/2024, und vom 17.09.2024, G 78/2024, womit auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG gestützte Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass die Antragsteller:innen die Möglichkeit gehabt hätten, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und gegen diesen in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die ORF-Beitrags Service GmbH war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.Dem ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ausdrücklich anordnet, dass für die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht die ORF-Beitrags Service GmbH (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zuständig ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich, dass die Festsetzung der Beiträge im Verwaltungsweg durch Erlassung eines Bescheides durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen hat. In diesem Sinne kann dem Einwand, die belangte Behörde sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt, nicht gefolgt werden. Aus dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erschließt sich auch nicht, welche andere Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sein sollte. Eine dahingehende Argumentation bleibt auch die beschwerdeführende Partei schuldig. Dass die Festsetzung des ORF-Beitrags durch die ORF-Beitrags Service GmbH vorzunehmen ist, bestätigte der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.06.2024, G 17 aus 2024,, und vom 17.09.2024, G 78 aus 2024,, womit auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG gestützte Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass die Antragsteller:innen die Möglichkeit gehabt hätten, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und gegen diesen in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die ORF-Beitrags Service GmbH war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. 3.2.4. Die beschwerdeführende Partei bestandet außerdem die betragliche Höhe der erfolgten Festsetzung des ORF-Beitrages mit dem Argument, das in § 31 ORF-Gesetz vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden und es biete § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege. 3.2.4. Die beschwerdeführende Partei bestandet außerdem die betragliche Höhe der erfolgten Festsetzung des ORF-Beitrages mit dem Argument, das in Paragraph 31, ORF-Gesetz vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden und es biete Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege. Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Rechtstitel grundsätzlich zutreffend aus, dass nach § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Der beschwerdeführenden Partei ist auch insoweit beizutreten, als § 31 Abs. 19 ORF-G und die folgenden Übergangsbestimmungen die für Abgabenvorschriften wünschenswerte Klarheit vermissen lassen. Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung von Kriterien für das Verhalten der Behörde unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 7 EMRK (vgl. VfSlg. 20.279/2018; 20.065/2016; 13.785/1994 jeweils mwN; im Hinblick auf Art. 49 GRC vgl. EuGH 18.07.2013, C-501/11 P, Schindler gegen Kommission; zu Art. 7 EMRK vgl. EGMR 08.01.2007, Witt gegen Deutschland, Nr. 18.397/03). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird § 31 Abs. 19 ORF-G dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot jedoch noch gerecht:Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Rechtstitel grundsätzlich zutreffend aus, dass nach Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Der beschwerdeführenden Partei ist auch insoweit beizutreten, als Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G und die folgenden Übergangsbestimmungen die für Abgabenvorschriften wünschenswerte Klarheit vermissen lassen. Das in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung von Kriterien für das Verhalten der Behörde unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG und Artikel 7, EMRK vergleiche VfSlg. 20.279 aus 2018,; 20.065 aus 2016,; 13.785 aus 1994, jeweils mwN; im Hinblick auf Artikel 49, GRC vergleiche EuGH 18.07.2013, , C-501/11 P, Schindler gegen Kommission; zu Artikel 7, EMRK vergleiche EGMR 08.01.2007, Witt gegen Deutschland, Nr. 18.397/03). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot jedoch noch gerecht: § 31 Abs. 19 ORF-G ermächtigt die Behörde seinem Wortlaut nach – und in Zusammenschau mit den §§ 1 und 21 Abs. 3 ORF-Beitrags Gesetz 2024 – unzweifelhaft, in den Jahren 2024 bis 2026 den ORF-Beitrag „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ einzuheben. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass (
  1. a)die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Millionen Euro und (
  2. b)der ORF-Beitrag in den genannten Übergangsjahren den Betrag von monatlich EUR 15,30 „nicht übersteigen“ darf. Für den Fall der Überdeckung sieht § 31 Abs. 20 ORF-G zunächst die Zuführung des Überschusses zur Widmungsrücklage und bei Überschreitung der Begrenzung des § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz ORF-G die Zuführung zum Sperrkonto. Die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. Einen vergleichbaren Mechanismus sieht § 31 Abs. 22 ORF-G für den Fall vor, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten abzudecken. Auch diesfalls wäre das nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich einzuleiten. § 31 Abs. 21 ORF-G regelt schließlich den Fall der Überdeckung bei gleichzeitiger Steigerung der vom Gesetzgeber angenommenen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 710 Millionen Euro dahingehend, dass diesfalls der 710 Millionen Euro übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen ist, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird.Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ermächtigt die Behörde seinem Wortlaut nach – und in Zusammenschau mit den Paragraphen eins und 21 Absatz 3, ORF-Beitrags Gesetz 2024 – unzweifelhaft, in den Jahren 2024 bis 2026 den ORF-Beitrag „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ einzuheben. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass (
  3. a)die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Millionen Euro und (
  4. b)der ORF-Beitrag in den genannten Übergangsjahren den Betrag von monatlich EUR 15,30 „nicht übersteigen“ darf. Für den Fall der Überdeckung sieht Paragraph 31, Absatz 20, ORF-G zunächst die Zuführung des Überschusses zur Widmungsrücklage und bei Überschreitung der Begrenzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz ORF-G die Zuführung zum Sperrkonto. Die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. Einen vergleichbaren Mechanismus sieht Paragraph 31, Absatz 22, ORF-G für den Fall vor, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten abzudecken. Auch diesfalls wäre das nach den Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich einzuleiten. Paragraph 31, Absatz 21, ORF-G regelt schließlich den Fall der Überdeckung bei gleichzeitiger Steigerung der vom Gesetzgeber angenommenen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 710 Millionen Euro dahingehend, dass diesfalls der 710 Millionen Euro übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen ist, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. § 31 Abs. 19 bis Abs. 22 ORF-G sehen daher ein konsistentes Regime für die in die Jahr 2024 bis 2026 fallende Übergangsphase vor, wobei aus den zitierten Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist, dass in dieser Übergangsphase das in § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren nur unter in den in § 31 Abs. 20 und Abs. 22 ORF-G angeführten Voraussetzungen und somit nicht schlechthin in jedem Fall einzuleiten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für die Festsetzung des ORF-Beitrages in der Übergangsphase das Durchlaufen des in den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen wird klar, dass § 31 Abs. 19 ORF-G als Ermächtigung der Behörde zu sehen ist, in der Übergangsphase den ORF-Beitrag bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat einzuheben. Die notwendige (§ 31 Abs. 2 ORF-G) Angemessenheit des ORF-Beitrages im Hinblick auf das Verbot der Überkompensation der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten wird in der Übergangsphase nicht durch ein ex-ante durchzuführendes Verfahren sichergestellt, sondern im Wege einer begleitenden Kontrolle durch die Prüfungskommission samt einem allfälligen Einschreiten der Regulierungsbehörde. Die Konstruktion ist im Hinblick auf ihren zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich, die vorgesehenen Korrektive, die bestehenden Aufsichtsmittel einschließlich der Befugnisse des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle und schließlich die Notwendigkeit, Übergangsregelungen im Hinblick auf eine durchgehende Finanzierung des Österreichischen Rundfunks – vor dem Hintergrund der durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) in dessen in Art. I Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtung – aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes nicht unsachlich und überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht.Paragraph 31, Absatz 19 bis Absatz 22, ORF-G sehen daher ein konsistentes Regime für die in die Jahr 2024 bis 2026 fallende Übergangsphase vor, wobei aus den zitierten Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist, dass in dieser Übergangsphase das in Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren nur unter in den in Paragraph 31, Absatz 20 und Absatz 22, ORF-G angeführten Voraussetzungen und somit nicht schlechthin in jedem Fall einzuleiten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für die Festsetzung des ORF-Beitrages in der Übergangsphase das Durchlaufen des in den Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen wird klar, dass Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G als Ermächtigung der Behörde zu sehen ist, in der Übergangsphase den ORF-Beitrag bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat einzuheben. Die notwendige (Paragraph 31, Absatz 2, ORF-G) Angemessenheit des ORF-Beitrages im Hinblick auf das Verbot der Überkompensation der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten wird in der Übergangsphase nicht durch ein ex-ante durchzuführendes Verfahren sichergestellt, sondern im Wege einer begleitenden Kontrolle durch die Prüfungskommission samt einem allfälligen Einschreiten der Regulierungsbehörde. Die Konstruktion ist im Hinblick auf ihren zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich, die vorgesehenen Korrektive, die bestehenden Aufsichtsmittel einschließlich der Befugnisse des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle und schließlich die Notwendigkeit, Übergangsregelungen im Hinblick auf eine durchgehende Finanzierung des Österreichischen Rundfunks – vor dem Hintergrund der durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) in dessen in Artikel römisch eins, Absatz 3, vorgesehenen Verpflichtung – aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes nicht unsachlich und überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht. Das aus der Systematik des § 31 ORF-G gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes BGBl I 112/2023 ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auf Basis der von ihm getroffenen Berechnungen der (voraussichtlichen) durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen von einem ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat ausgeht, der zur Abdeckung der Nettokosten erforderlich ist. Die dahingehenden Berechnungen veranschaulichte der Gesetzgeber wie folgt:1Das aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auf Basis der von ihm getroffenen Berechnungen der (voraussichtlichen) durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen von einem ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat ausgeht, der zur Abdeckung der Nettokosten erforderlich ist. Die dahingehenden Berechnungen veranschaulichte der Gesetzgeber wie folgt:1 Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch das BVG Rundfunk und des Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 wird schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde.2 Daraus folgt, dass es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des § 31 Abs. 19 ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22 leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“)3. Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553 aus 2022,, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch das BVG Rundfunk und des Artikel 10, der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 wird schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde.2 Daraus folgt, dass es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht, dass die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Absatz 20 und Absatz 22, leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“)3. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. I BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für § 31 Abs. 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Artikel römisch eins, BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für Paragraph 31, Absatz 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass § 31 Abs. 19 ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf § 31 Abs. 19 ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht, dass aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe von EUR 61,20 für die ersten vier Monate des Jahres 2024 ist daher nicht zu beanstanden.In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht, dass aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe von EUR 61,20 für die ersten vier Monate des Jahres 2024 ist daher nicht zu beanstanden. 3.2.5. Den Gesetzgeber trifft nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83). 3.2.5. Den Gesetzgeber trifft nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren vergleiche Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83). Das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über Art. 10 Abs. 1 EMRK verbunden) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Art. 10 EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk (vgl. VfSlg 20.500/2021; 12.822/1991) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft den Bundesgesetzgeber und umfasst Bestimmungen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, gewährleisten. Rundfunk in diesem Sinne ist eine öffentliche Aufgabe. Für den in Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso in seinen Schutzbereich miteinschließend, Art. 10 EMRK (VfSlg. 20.553/2022).Das BVG Rundfunk und Artikel 10, EMRK konstituieren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über Artikel 10, Absatz eins, EMRK verbunden) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Artikel 10, EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk vergleiche VfSlg 20.500 aus 2021,; 12.822 aus 1991,) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft den Bundesgesetzgeber und umfasst Bestimmungen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, gewährleisten. Rundfunk in diesem Sinne ist eine öffentliche Aufgabe. Für den in Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Rundfunk umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso in seinen Schutzbereich miteinschließend, Artikel 10, EMRK (VfSlg. 20.553 aus 2022,). Der seitens der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende ORF-Beitrag dient der Erfüllung des dargelegten verfassungsgesetzlichen Auftrages durch die Stiftung Österreichischer Rundfunk. Er ist weder ein Entgelt für den Konsum bestimmter Sendungen, noch liegt dem ORF-Beitrag ein anderweitiges Austauschverhältnis zugrunde. Die von der beschwerdeführenden Partei mehrfach vermisste Gegenleistung ist der Beitrag zu einer vielfältigen Medienlandschaft und damit zu Meinungsvielfalt. Schon deshalb ist evident, dass es nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Partei die Programmgestaltung des Österreichischen Rundfunk in jeglicher Hinsicht übereinstimmt. Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die beschwerdeführende Partei hegt. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G zu prüfen. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die beschwerdeführende Partei hegt. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Abseits davon würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den Österreichischer Rundfunk weder die Geltung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen berühren, noch die beschwerdeführende Partei im Einzelfall von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien. Aus dem bezughabenden Vorbringen ist daher nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen. 3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Eine mündliche Erörterung ließe die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen und im Übrigen nur Rechtsfragen strittig sind. 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall hier liegt vor. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall hier liegt vor. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. 3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. 3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. 3.4. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen: 3.4.1. Die volljährige beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr 2016 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist demnach zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung beginnend mit dem Jahr 2024 zu verpflichten. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen, um die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Zahlungsverpflichtung und damit einhergehend (auch) einen Zugang zum Verfassungsgerichtshof zu ermöglich (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, G 78/2024, die wonach die Möglichkeit, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgesprochen wird, ein zumutbarer Rechtsweg zur Geltendmachung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 darstellt).3.4.1. Die volljährige beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr 2016 ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei ist demnach zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung beginnend mit dem Jahr 2024 zu verpflichten. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen, um die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Zahlungsverpflichtung und damit einhergehend (auch) einen Zugang zum Verfassungsgerichtshof zu ermöglich (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, G 78 aus 2024,, die wonach die Möglichkeit, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgesprochen wird, ein zumutbarer Rechtsweg zur Geltendmachung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 darstellt). Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei wurde allerdings mit dem angefochtenen Bescheid nur zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 verpflichtet, sodass die Sache des Beschwerdeverfahrens auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Aufgrund der Übergangsbestimmung in Paragraph 21, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei wurde allerdings mit dem angefochtenen Bescheid nur zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 verpflichtet, sodass die Sache des Beschwerdeverfahrens auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu übertragen ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. Eine allfällige zwischenzeitliche Entrichtung des ORF-Beitrages bewirkt daher nicht die Gegenstandslosigkeit des eingebrachten Rechtsmittels. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass keine Anzeichen für eine zwischenzeitliche Entrichtung des ORF-Beitrages bestehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die ausgesprochene Festsetzung des ORF-Beitragen im Betrag von EUR 61,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 als rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die Abweisung der Beschwerde bedingt daher, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 61,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 mit vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die Abweisung der Beschwerde bedingt daher, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 61,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 mit vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird. 3.4.3. Sofern die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertritt, sie sei vom ORF-Beitrag zu befreien, ist ein dahingehender Antrag erforderlich. Über die dahingehende Vorgehensweise wurde die beschwerdeführende Partei seitens der ORF-Beitrags Service GmbH am 16.05.2024 informiert. Das gegenständliche Verfahren – das aufgrund eines Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz eingeleitet wurde – lässt einen allfälligen Anspruch auf Befreiung vom ORF-Beitrag unberührt.3.4.3. Sofern die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertritt, sie sei vom ORF-Beitrag zu befreien, ist ein dahingehender Antrag erforderlich. Über die dahingehende Vorgehensweise wurde die beschwerdeführende Partei seitens der ORF-Beitrags Service GmbH am 16.05.2024 informiert. Das gegenständliche Verfahren – das aufgrund eines Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz eingeleitet wurde – lässt einen allfälligen Anspruch auf Befreiung vom ORF-Beitrag unberührt. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der den Spruch tragenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der den Spruch tragenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist dennoch zulässig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt. Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, nämlich ob § 31 Abs. 19 ORF-G eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat in der Übergangsphase darstellt, ohne dass zuvor das in den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren zu durchlaufen, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist deshalb zur höchstgerichtlichen Klarstellung dieser Rechtsfrage zuzulassen. Die Revision ist dennoch zulässig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt. Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, nämlich ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat in der Übergangsphase darstellt, ohne dass zuvor das in den Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren zu durchlaufen, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist deshalb zur höchstgerichtlichen Klarstellung dieser Rechtsfrage zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2306441.1.00 1 RV 2082 BlgNr XXVII. GP, 20. 2 RV 2082 BlgNr XXVII. GP, 19. 3 Vorblatt und WFA 2082 BlgNr XXVII. GP, 3, 11.

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