← Österreich

{'item': 'L532 2297200-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlL532 2297200-1 Spruch, L532 2296765-1/11E L532 2297200-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. XXXX , 2) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , 2) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (i.d.F. kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch jeweils als BF1 oder BF2 bezeichnet) sind Brüder und türkischer Staatsangehörigkeit. Sie stellten nach gemeinsamer illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer in der Fassung kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch jeweils als BF1 oder BF2 bezeichnet) sind Brüder und türkischer Staatsangehörigkeit. Sie stellten nach gemeinsamer illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

  1. Der BF1 wurde am 27.10.2022 und der BF2 am 24.10.2022 polizeilich erstbefragt: Im Wesentlichen führte der BF1 zu seinem Fluchtgrund aus, ein Bruder sei in einen Motorradunfall mit einem Militärfahrzeug verwickelt und verletzt worden, woraufhin sie gegen den Schädiger den Klagsweg beschritten und Kompensation von ihm eingefordert hätten. In der Folge sei es zur Verfolgung gekommen. Sie seien verprügelt und das Haus mehrmals durchsucht worden. Weitere Antragsgründe bestünden nicht. Im Rückkehrfall drohe ihnen der Tod. Die BF2 machte als Fluchtgrund psychischen Druck durch die Polizei sowie politische Probleme eines Bruders geltend. Sie seien von der Polizei ständig kontrolliert und auch geschlagen worden. In der Türkei herrsche großer Rassismus gegenüber Kurden. Ansonsten seien keine Fluchtgründe verwirklicht. Im Rückkehrfall sei er um sein Leben besorgt.
  2. Nach Zulassung der Verfahren wurden der BF1 am 05.03.2024 und der BF2 am 12.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Sie konkretisierten dabei im Wesentlichen das vom BF1 bereits in der Erstbefragung dargelegte Vorbringen (insbesondere dahin, dass es sich beim Verfolger um einen [ehemaligen] Polizisten gehandelt habe) und äußerten sich dem Grunde nach - allerdings mit erheblichen Abweichungen im Detail, worauf hier noch nicht näher eingegangen wird - gleichbleibend.
  3. Nach Zulassung der Verfahren wurden der BF1 am 05.03.2024 und der BF2 am 12.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Sie konkretisierten dabei im Wesentlichen das vom BF1 bereits in der Erstbefragung dargelegte Vorbringen (insbesondere dahin, dass es sich beim Verfolger um einen [ehemaligen] Polizisten gehandelt habe) und äußerten sich dem Grunde nach - allerdings mit erheblichen Abweichungen im Detail, worauf hier noch nicht näher eingegangen wird - gleichbleibend.
  4. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt wurde den BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt wurde den BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung der Status von asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen. Begründend legte die bB im Hinblick auf die negativen Asylentscheidungen gleichlautend im Wesentlichen dar, das Vorbringen der BF sei sowohl in sich als auch untereinander vielfach widersprüchlich und daher unglaubhaft.
  6. Die Rechtsvertretung brachte rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) ein. Im Wesentlichen wurden darin Ermittlungsmängel - insbesondere infolge unzureichender Befragungen der BF - geltend gemacht, die sich auf mehrere Beweisthemen erstreckt hätten. Ganz wesentlich sei gewesen, dass die BF beim Bundesamt Beweismittel zur Verurteilung des Verfolgers vorlegen wollten, die bB die Entgegennahme jedoch mutwillig verweigert habe. Im Übrigen trat die Beschwerde der behördlichen Beweiswürdigung in einzelnen Punkten entgegen; die bB sei - entsprechend ihren Verfahrensfehlern - vielfach tatsachenirrig vorgegangen bzw. hätten sich einzelne Widersprüche bei rechtsrichtigem Vorgehen leicht auflösen lassen. Beispielsweise habe der BF2 nicht vorbringen wollen, dass sein verunfallter Bruder keinerlei Schadensvergütung bekommen habe, sondern vielmehr auszudrücken versucht, dass dieser keine (Bestechungs-)Zahlungen angenommen habe, um die Klage zurückzuziehen. Auch seien rassistische Verfolgungsmotive - im Hinblick auf die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit der BF - unzureichend erwogen worden. Weiters wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dessen Schutzrelevanz hervorgehoben.
  7. Die Rechtsvertretung brachte rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) ein. Im Wesentlichen wurden darin Ermittlungsmängel - insbesondere infolge unzureichender Befragungen der BF - geltend gemacht, die sich auf mehrere Beweisthemen erstreckt hätten. Ganz wesentlich sei gewesen, dass die BF beim Bundesamt Beweismittel zur Verurteilung des Verfolgers vorlegen wollten, die bB die Entgegennahme jedoch mutwillig verweigert habe. Im Übrigen trat die Beschwerde der behördlichen Beweiswürdigung in einzelnen Punkten entgegen; die bB sei - entsprechend ihren Verfahrensfehlern - vielfach tatsachenirrig vorgegangen bzw. hätten sich einzelne Widersprüche bei rechtsrichtigem Vorgehen leicht auflösen lassen. Beispielsweise habe der BF2 nicht vorbringen wollen, dass sein verunfallter Bruder keinerlei Schadensvergütung bekommen habe, sondern vielmehr auszudrücken versucht, dass dieser keine (Bestechungs-)Zahlungen angenommen habe, um die Klage zurückzuziehen. Auch seien rassistische Verfolgungsmotive - im Hinblick auf die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit der BF - unzureichend erwogen worden. Weiters wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dessen Schutzrelevanz hervorgehoben. 4.
  8. Im Anhang wurden türkischsprachige Beweismittel vorgelegt.
  9. Am 01.08.2024 (BF1) bzw. 09.08.2024 (BF2) langten die Administrativakte bei der Einlaufstelle des BVwG ein.
  10. Mit hg. Parteiengehör vom 28.10.2024 wurde das am 18.10.2024 aktualisierte Länderinformationsblatt Türkei (Version 9) den BF zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt.
  11. Mit 04.11.2024 erteilte das BVwG einen Übersetzungsauftrag hinsichtlich der von den BF anlässlich der Beschwerdeerhebung beigebrachten Schriftstücke.
  12. Am 05.11.2024 erstattete der BF2 eine Dokumentenvorlage im Hinblick auf medizinische Unterlagen, die nach seinen Angaben bezeugen sollen, dass er im Jahr 2020 ein Krankenhaus aufgesucht habe, weil er von Leuten zusammengeschlagen worden sei. Der BF2 vermute, dass es sich bei diesen Leuten um Vertraute und/oder Freunde jenes Polizisten gehandelt habe, der seinerzeit wegen eines Unfalles mit dem Bruder seiner Person namens XXXX verurteilt worden sei und seine Anstellung verloren habe. Ergänzende Ausführungen hiezu wurden der mündlichen Verhandlung vorbehalten.
  13. Am 05.11.2024 erstattete der BF2 eine Dokumentenvorlage im Hinblick auf medizinische Unterlagen, die nach seinen Angaben bezeugen sollen, dass er im Jahr 2020 ein Krankenhaus aufgesucht habe, weil er von Leuten zusammengeschlagen worden sei. Der BF2 vermute, dass es sich bei diesen Leuten um Vertraute und/oder Freunde jenes Polizisten gehandelt habe, der seinerzeit wegen eines Unfalles mit dem Bruder seiner Person namens römisch 40 verurteilt worden sei und seine Anstellung verloren habe. Ergänzende Ausführungen hiezu wurden der mündlichen Verhandlung vorbehalten.
  14. Nachdem die am 04.11.2024 in Auftrag gegebenen Übersetzungen hg. einlangten, wurde der BF2 und das Bundesamt mit hg. Note vom 06.11.2024 vom diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und letzterem zusätzlich die am 05.11.2024 eingebrachten medizinischen Unterlagen des BF2 übermittelt.
  15. Am 11.11.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Es wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Es wird zu Kenntnis genommen. Es gibt keine weitere Stellungnahme. Regierungsvorlage, Es wird zu Kenntnis genommen. Es gibt keine weitere Stellungnahme. RI: Die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden wurden von einer Dolmetscherin übersetzt. Diese Übersetzungen wurden dem BFA und der BBU mit 06.11.2024 zugestellt. Gibt es hiezu eine Äußerung? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Mit 05.11.2024 langten hg. weitere türkischsprachige Beweismittel über die BBU GmbH ein. Ich bitte den Dolmetscher um Sichtung der Unterlagen und Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts. D: Das ist eine Niederschrift eines BF gemäß Strafprozessordnung Paragraph
  16. Er stellt bei der Polizeistation XXXX wegen vorsätzlicher Körperverletzung Zahl XXXX : die Personalien des Aussagenden: XXXX , Personenkennzahl, Name des Vaters und der Mutter, Geburtsort und Datum, die standesamtliche Eintragsnummer Bandnummer, Familienreihennummer, Ort der standesamtlichen Eintragung, die Meldeadresse, Beruf und monatliches Einkommen, Beruf ist Arbeiter, Einkommen ist nicht angegeben, Telefonnummer, schulische Ausbildung ist Hauptschule, Familienstand, Geschlecht: ledig und männlich. Rechte des Aussagenden sind angeführt. Diese wurden erklärt und erläutert. Jetzt übersetze ich die Aussage des BF 2: Die obigen Angaben sind mir gehörig und richtig. Ich habe gemäß der Strafprozessordnung des Gesetzes mit der Zahl 5271 meine gesetzlichen Rechte gelesen, verstanden und will nach freien Willen auf die mir gestellten Fragen antworten. Der BF 2 beginnt somit mit seiner Aussage. Am 07.12.2020 um 21:30 Uhr war ich auf einem freien Gelände im Stadtteil XXXX in der Gasse XXXX , saß und trank Alkohol. Zu diesem Zeitpunkt kamen 3 Männer mit Operationsmasken im Gesicht im Alter von 20-25 Jahren, welche ich vorher nie gesehen habe, ich sie nicht mehr wiedererkennen würde gekommen. Die Personen schauten mich an und sprachen untereinander Arabisch. Ich habe nicht verstanden, was die Personen gesprochen haben. Ich vermute, dass diese Personen Syrer sind aufgrund ihrer Sprache. Diese Personen sind direkt auf mich zugegangen und haben mich mit Fußtritten und Ohrfeigen attackiert. Ich war wegen der Schläge nicht mehr bei Sinnen. Ich bin um 23:00 Uhr wieder aufgewacht und es war niemand bei mir. Ich bin danach in das Stadtkrankenhaus nach meinen Möglichkeiten und habe mich dort behandeln lassen. Es geht mir derzeit gut. Ich bin zur Polizeistation gekommen um über diesen Vorfall auszusagen. Bezüglich des Vorfalles erhebe ich keine Beschwerde und Klage. D: Das ist eine Niederschrift eines BF gemäß Strafprozessordnung Paragraph
  17. Er stellt bei der Polizeistation römisch 40 wegen vorsätzlicher Körperverletzung Zahl römisch 40 : die Personalien des Aussagenden: römisch 40 , Personenkennzahl, Name des Vaters und der Mutter, Geburtsort und Datum, die standesamtliche Eintragsnummer Bandnummer, Familienreihennummer, Ort der standesamtlichen Eintragung, die Meldeadresse, Beruf und monatliches Einkommen, Beruf ist Arbeiter, Einkommen ist nicht angegeben, Telefonnummer, schulische Ausbildung ist Hauptschule, Familienstand, Geschlecht: ledig und männlich. Rechte des Aussagenden sind angeführt. Diese wurden erklärt und erläutert. Jetzt übersetze ich die Aussage des BF 2: Die obigen Angaben sind mir gehörig und richtig. Ich habe gemäß der Strafprozessordnung des Gesetzes mit der Zahl 5271 meine gesetzlichen Rechte gelesen, verstanden und will nach freien Willen auf die mir gestellten Fragen antworten. Der BF 2 beginnt somit mit seiner Aussage. Am 07.12.2020 um 21:30 Uhr war ich auf einem freien Gelände im Stadtteil römisch 40 in der Gasse römisch 40 , saß und trank Alkohol. Zu diesem Zeitpunkt kamen 3 Männer mit Operationsmasken im Gesicht im Alter von 20-25 Jahren, welche ich vorher nie gesehen habe, ich sie nicht mehr wiedererkennen würde gekommen. Die Personen schauten mich an und sprachen untereinander Arabisch. Ich habe nicht verstanden, was die Personen gesprochen haben. Ich vermute, dass diese Personen Syrer sind aufgrund ihrer Sprache. Diese Personen sind direkt auf mich zugegangen und haben mich mit Fußtritten und Ohrfeigen attackiert. Ich war wegen der Schläge nicht mehr bei Sinnen. Ich bin um 23:00 Uhr wieder aufgewacht und es war niemand bei mir. Ich bin danach in das Stadtkrankenhaus nach meinen Möglichkeiten und habe mich dort behandeln lassen. Es geht mir derzeit gut. Ich bin zur Polizeistation gekommen um über diesen Vorfall auszusagen. Bezüglich des Vorfalles erhebe ich keine Beschwerde und Klage. Die Bedingungen im Artikel 234 der StPO wurden erfüllt. Nachdem der Aussagende erklärt hat, dass er nicht mehr hinzuzufügen habe, wurden diese Niederschrift erstellt, von den Anwesenden gelesen und nach Bestätigung der Richtigkeit unterschrieben. 08.12.2020-05:48, die Unterschriften sind vorhanden, der die Aussage Aufnehmende, der die Aussage Schreibende, der Vertreter, wobei kein Vertreter verlangt wurde, der Aussagende, darunter die Namen und die Unterschriften.
  18. Seite des Formulars: Das ist ein Schreiben des Stadtkrankenhauses XXXX gerichtet an die Oberstaatsanwaltschaft, an die Bezirkssicherheitsdirektion und an die Bezirkssicherheitskommandatur. Es handelt sich dabei um ein Attest vom 08.12.2020 um 01:55 Uhr. Der Absender ist die Polizei des Krankenhauses. Dann sind die Daten des Untersuchtem angegeben. Das ist XXXX . Es geht um Körperverletzung und Aufnahme des Berichtes. Die Anwesenden sind angeführt. Die Beschwerden des Untersuchtem sind Kopfschmerzen, Halsschmerzen, allgemeine Schmerzen am Körper und Schmerzen an der Nase. Die Vorgeschichte des Untersuchten ist nicht angegeben. Er war in der Radiologie, 04.
  19. Diagnosen bezüglich Läsionen ist angekreuzt: Kopf und Hals, Brust, Rücken-Lende, obere Extremitäten, untere Extremitäten.
  20. Seite des Formulars: Das ist ein Schreiben des Stadtkrankenhauses römisch 40 gerichtet an die Oberstaatsanwaltschaft, an die Bezirkssicherheitsdirektion und an die Bezirkssicherheitskommandatur. Es handelt sich dabei um ein Attest vom 08.12.2020 um 01:55 Uhr. Der Absender ist die Polizei des Krankenhauses. Dann sind die Daten des Untersuchtem angegeben. Das ist römisch 40 . Es geht um Körperverletzung und Aufnahme des Berichtes. Die Anwesenden sind angeführt. Die Beschwerden des Untersuchtem sind Kopfschmerzen, Halsschmerzen, allgemeine Schmerzen am Körper und Schmerzen an der Nase. Die Vorgeschichte des Untersuchten ist nicht angegeben. Er war in der Radiologie, 04.
  21. Diagnosen bezüglich Läsionen ist angekreuzt: Kopf und Hals, Brust, Rücken-Lende, obere Extremitäten, untere Extremitäten.
  22. Seite des Formulars: psychiatrische Untersuchung ergibt nichts Auffälliges. An der Nase wurde eine Fraktur festgestellt, könnte aber von früher sein. Das ist ein vorläufiges Attest. Keine Lebensgefahr. Da ist eine Skizze. Es sind die Schmerzstellen angerührt. Am Rücken wurde ein Ödem festgestellt. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF 1: Ja. Ich habe zuerst einen Test gemacht, dann habe ich mich zu einem Sprachkurs gemeldet für A1/
  23. Dann habe ich einen Kurs bekommen, wobei dieser Kurs abgesagt wurde, weil 4 Kursteilnehmer sich abgemeldet haben. Dann wurde wieder ein Kurs ausgeschrieben. 2 Teilnehmer sagten ab und ich konnte wieder keinen Kurs besuchen. Wir haben eine Wohnung gefunden. Nachdem es sehr schwer war, eine Wohnung für einen Flüchtling zu finden, haben wir alles auf unseren Namen gemeldet, wie Stromliefervertrag, auch den Mietvertrag. Das kann ich vorlegen. Wir arbeiten seit ca. 1 Jahr. Der Chef ist sehr zufrieden mit mir, deshalb hat er ein Befürworterschreiben für mich geschrieben. Das habe ich in .pdf dabei. Ich habe freiwillig Hilfe geleistet in der Altenbetreuung. Anscheinend bin ich nicht genug vertrauenswürdig, weil ich keine Bestätigung bekommen habe. Sonst gibt es nichts. Nachgefragt, ob ich den Mietvertrag und das Referenzschreiben dabeihabe, gebe ich an, das ich den Mietvertrag dabei habe und das Referenzschreiben am Handy habe. RI weist darauf hin, das Beweismittel grundsätzlich in Papierform in der Verhandlung vorzulegen sind. BF 1: Ich habe das Schreiben gestern bekommen und hatte keine Möglichkeit, es auszudrucken. Ich werde es meinen RV nachschicken. BF 1: Ich habe das Schreiben gestern bekommen und hatte keine Möglichkeit, es auszudrucken. Ich werde es meinen Regierungsvorlage nachschicken. BF 2 wird darauf hingewiesen, dass er sich nicht in die Befragung des BF 1 einmengen möge. RI gewährt Frist von 2 Tagen für die Übermittlung von Integrationsunterlagen (Referenzschreiben und Mietvertrag). RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF 2: Ich habe genauso einen Test gemacht, habe mich für einen Kurs gemeldet, mir wurde gesagt, dass sie sich zurückmelden würden. Ich bin Mitglied im Fitnesscenter. Sonst gibt es nichts. Anm.: BF 1 mischte sich in die Befragung des BF 2 ein und wird vom RI nachdrücklich darauf hingewiesen, dies zu unterlassen, andernfalls er des Verhandlungssaals verwiesen würde. Anmerkung, BF 1 mischte sich in die Befragung des BF 2 ein und wird vom RI nachdrücklich darauf hingewiesen, dies zu unterlassen, andernfalls er des Verhandlungssaals verwiesen würde. RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF 1: Nein. BF 2: Nein. Wir sind noch nicht zum Kurs geladen worden. RI: Gehen Sie einer legalen Erwerbstätigkeit nach? BF 1: Ja. BF 2: Ich arbeite derzeit nicht. Ich werde jedoch am 17.
  24. in der Firma „ XXXX “ (phon.) zu arbeiten beginnen. Die machen Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern. BF 2: Ich arbeite derzeit nicht. Ich werde jedoch am 17.
  25. in der Firma „ römisch 40 “ (phon.) zu arbeiten beginnen. Die machen Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern. RI: Verfügen Sie dafür über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS? BF 1: Ja, habe ich. Nachgefragt, ich arbeite in einer Putzfirma als Reinigungskraft. BF 2: Ja. Ich habe eine Beschäftigungsbewilligung, weil ich bereits 10 Monate lang in einer Reinigungsfirma gearbeitet habe. Ich habe ca. 10 Tage in einem Kebabgeschäft gearbeitet. Aber diese Reinigungsfirma ist eine österreichische Firma. Ich finde, das ist besser. (RI weist BF darauf hin, dass Bescheidadressaten von Beschäftigungsbewilligungen die Arbeitgeber, nicht die Arbeitnehmer sind, er braucht daher jeweils neue Beschäftigungsbewilligungen) Ich habe ein Schreiben von der Firma, dass sie mich aufnehmen werden. Das haben sie beim Arbeitsamt bekanntgegeben, dass sie mich aufnehmen werden. Sie haben sogar das Datum bekanntgegeben. RI: Wieviel verdienen Sie monatlich netto bzw. wie viel werden Sie monatlich verdienen? BF 1: EUR 1.604,--. BF 2: Sie haben EUR 1.600,-- bis 1.700,-- gesagt. Sie sagten, dass ich unter Umständen extra Überstunden machen muss. RI: Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet? BF 1: Ich habe vorerst eine Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr bekommen, also die Firma. Diese Bewilligung ist bereits abgelaufen. Die Firma erhielt eine neue Beschäftigungsbewilligung. BF 2: Genauso. Ich habe eine Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr in der Gastronomie bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich in verschiedenen Firmen arbeiten könne. Dann war ich in einem Kebabgeschäft wegen der Arbeit. Sie sagten, dass kein neuer Antrag für eine Beschäftigungsbewilligung gestellt werden müsse. RI: Hinterfragen Sie das lieber. Das AuslBG ist nicht mein Rechtsbereich, aber das käme mir merkwürdig vor; insbesondere bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des AuslBG. BF 2: Also wie der Arbeitgeber das mit dem Arbeitsamt geregelt hat, kann ich nicht sagen. Er sagte, es gäbe keine Probleme, weil ich bereits in der Gastronomie gearbeitet habe. Er wird schon einen weiteren Antrag gestellt haben. RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach? BF 1: Ungefähr seit Juli
  26. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF 1: Ich habe nur meinen Bruder. BF 2: Genauso. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF 1: Ja, habe ich. Meine Onkel mütterlicherseits. Nachgefragt, wo diese leben, gebe ich an: in Deutschland. Nachgefragt, wieviele Personen das seien, es handelt sich um zwei Onkel. Nachgefragt, ob ich zu diesen Personen einen besonderen Nahebezug habe: nein, seit meinem hiesigen Aufenthalt. Nachgefragt, früher hatte ich Kontakt, seit ich hier bin, nicht mehr. BF 2: Genauso wie bei meinem Bruder. Ich habe auch zwei Onkel in Deutschland. Sie haben den Kontakt zu uns abgebrochen seit wir hier sind. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF 1: Nachdem das Arbeitsende bei uns nicht fix ist, gehen wir auch zu unterschiedlichen Zeiten zur Arbeit. In meiner Freizeit gehe ich mit Freunden ins Kaffeehaus. Wir gehen spazieren, um die Müdigkeit von der Arbeit abzuwerfen. Wir gehen manchmal Billardspielen. Im Allgemeinen verbringe ich meine Zeit Hause. BF 2: Ich arbeite zwar nicht, aber in meiner Freizeit gehe ich ins Fitnesscenter, ich bleibe dort zwei bis drei Stunden. Morgens spaziere ich, ich gehe zu den Freunden ins Kaffeehaus. Ich bin fast immer dort im Kaffeehaus „ XXXX “. Das ist aber ein türkisches Kaffeehaus. Ich möchte mich entschuldigen für mein Eingreifen vorhin als ich gesprochen habe. Ich bin Gerichtsverhandlungen nicht gewohnt. BF 2: Ich arbeite zwar nicht, aber in meiner Freizeit gehe ich ins Fitnesscenter, ich bleibe dort zwei bis drei Stunden. Morgens spaziere ich, ich gehe zu den Freunden ins Kaffeehaus. Ich bin fast immer dort im Kaffeehaus „ römisch 40 “. Das ist aber ein türkisches Kaffeehaus. Ich möchte mich entschuldigen für mein Eingreifen vorhin als ich gesprochen habe. Ich bin Gerichtsverhandlungen nicht gewohnt. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF 1: Ja. Natürlich. BF 2: Ja. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF 1: Ich bin im Allgemeinen bei meinen Arbeitskollegen. Also wir sind alle miteinander fleißig. Sie sind sehr freundesnahe. Wir grillen manchmal miteinander. Wir haben keine Probleme. BF 2: Ich habe Freunde in XXXX und in XXXX . Sie arbeiten alle. Ich habe auch türkische Freunde, die hier geboren wurden. Ich komme mit allen gut aus. Ich habe in Österreich bisher keine Probleme mit Freunden erlebt. BF 2: Ich habe Freunde in römisch 40 und in römisch 40 . Sie arbeiten alle. Ich habe auch türkische Freunde, die hier geboren wurden. Ich komme mit allen gut aus. Ich habe in Österreich bisher keine Probleme mit Freunden erlebt. RI: Welcher Herkunft sind Ihre Freunde und über welches Aufenthaltsrecht verfügen diese? BF 1: Aus Ungarn, Italien, Kroatien, Personen, die hier aufgewachsen sind. Ich habe aber auch Freunde, die aus der Türkei gekommen sind. BF 2: Gleich. RI: Auf welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Freunden? BF 1: Nachdem ich in einem Hotel gearbeitet habe, muss ich Deutsch und Englisch sprechen. Ich spreche beide Sprachen. BF 2: Ich spreche Türkisch. Ich habe Deutsch in meinen Arbeitsstätten gelernt. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF 1: Ja. BF 2: Nein. RI: Wie heißt Ihre Freundin, wann wurde Sie geboren, welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Freundin? BF 1: Sie ist aus Ungarn. Sie wohnt in XXXX . Sie heißt XXXX . Ich sage immer „ XXXX “ zu ihr. BF 1: Sie ist aus Ungarn. Sie wohnt in römisch 40 . Sie heißt römisch 40 . Ich sage immer „ römisch 40 “ zu ihr. RI: Wann wurde sie geboren, wie lautet der Nachname? BF 1: Mit dem ungarischen Familiennamen tue ich mir schwer. Sie ist 52 Jahre alt. RI: Wann, wo und wie lernten Sie sich kennen? BF 1: Ich habe sie in XXXX im Camp kennengelernt. Im Jahr
  27. BF 1: Ich habe sie in römisch 40 im Camp kennengelernt. Im Jahr
  28. RI: Können Sie mir das näher erklären? BF 1: Wir waren damals im Camp, es ging uns finanziell nicht gut. Ich besuchte dort ein Kaffeehaus. Und in diesem Kaffeehaus lernten wir uns kennen. RI: Auf welcher Sprache unterhalten Sie sich? BF 1: Damals konnte ich noch nicht gut Deutsch sprechen. Ich benutzte einen Übersetzer. Jetzt sprechen wir Deutsch. RI: Seit wann sind Sie ein Paar? BF 1: Das ist mit Unterbrechungen. Wir hatten Unterbrechungen, aber derzeit sind wir ein Paar. RI: Wann waren Sie erstmals ein Paar? BF 1:
  29. Mit Lücken. RI: Seit wann sind Sie aktuell ein Paar? BF 1: Man kann sagen seit vier Monaten. RI: Wie gestaltet sich der Beziehungsalltag? BF 1: Muss ich darüber sprechen? RI weist BF 1 darauf hin, dass er über die Aussageverweigerungsgründe belehrt wurde. BF 1: Das ist kein Problem, ich kann schon antworten. Sie lebt in XXXX . Ich habe zwei Tage in der Woche frei. An diesen Tagen besuche ich sie. Wir kochen und essen miteinander. Sie hat zwei Hunde. Mit diesen Hunden gehen wir spazieren. Wir schauen uns gemeinsam Filme an. Im Allgemeinen vergeht die Zeit so. BF 1: Das ist kein Problem, ich kann schon antworten. Sie lebt in römisch 40 . Ich habe zwei Tage in der Woche frei. An diesen Tagen besuche ich sie. Wir kochen und essen miteinander. Sie hat zwei Hunde. Mit diesen Hunden gehen wir spazieren. Wir schauen uns gemeinsam Filme an. Im Allgemeinen vergeht die Zeit so. RI: Ist Ihre Freundin schwanger von Ihnen? BF 1: Nein. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF 1: Nein. Ich bin kein Mitglied und betätige mich auch nicht ehrenamtlich. BF 2: Auch nicht. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF 1: In erster Linie werde ich schleunigst Deutsch lernen. Ich möchte meinen Führerschein umschreiben lassen. Ein Auto kaufen. Eine gute Arbeit finden. BF 2: Ich möchte ein Restaurant eröffnen. Deutsch lernen. Ich habe mich bisher noch nicht schwer damit befasst, weil mein Aufenthalt hier noch nicht gesichert ist. Ich möchte ein schönes Auto kaufen. Und ich werde alles tun, um in Österreich ein schönes Leben zu haben. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF 1: Ja. BF 2: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF 1: Nein. BF 2: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF 1: Ich habe keine Verurteilungen. Geldstrafen habe ich aber schon bezahlt. Nachgefragt, ich habe eine Zahlungsaufforderung idHv EUR 35,-- bekommen. Das habe ich zu spät bezahlt. Deshalb habe ich eine Strafe bezahlt. Nachgefragt, was er angestellt habe, ich habe nichts angestellt. Nachgefragt, warum er EUR 35,-- hätte bezahlen müssen, das ist meine Internetrechnung. Seit wir hier sind, hatten wir keine Vorfälle. Wir sind Personen, die die Vorschriften ernst nehmen. BF 2: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF 1: Ja, natürlich. Ich spreche Deutsch. BF 2: Ja. Ich spreche Deutsch. RI: „Wie sind Sie heute hierher zu Gericht gekommen?“ BF 1: Für Asyl. Ich bin Asyl für diese. Ich bin gekommen für Asyl. BF 2: Ich Asyl, ich komme Gericht. (Anm.: BF 2 akustisch kaum zu verstehen)BF 2: Ich Asyl, ich komme Gericht. Anmerkung, BF 2 akustisch kaum zu verstehen) RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF 1: Wie bitte? (Frage wird wiederholt) Ich verstehe. BF 2: Nicht verstehen. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF 1: (auf Türkisch) Er fragt etwas über die Freizeit, aber ich weiß nicht, was er will. (auf Deutsch) Normalerweise ich kann sprechen. Aber mein Kurslehrer hat gesagt, du hast keine Grammatik. Und dann kann ich gut sprechen. Es ist natürlich in der Türkei ist Grammatik für mich schwer. Das ist für mich sehr schwer. Normalerweise ich spreche jeden Tag fix Deutsch. Im Hotel sprechen wir Handtuch und Bettwäsche tauschen und Abreise. Normalerweise im Hotel fix sprechen Deutsch. Das ist fix. Jeden Tag. BF 2: (BF 2 schüttelt Kopf) (auf Türkisch) Fragt er mich, was ich in meiner Freizeit mache? Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF 1: Hauptschule. Nachgefragt, ich besuchte acht Jahre die Schule. BF 2: Hauptschulabschluss, acht Jahre. RI: Haben Sie in der Türkei einen Beruf erlernt? BF 1: Ja, ich habe in vielen Berufen gearbeitet. Aber Schwerpunkt war Elektrik. Nachgefragt, ob der BF 1 den Beruf erlernt oder er nur in dem Beruf gearbeitet habe, gebe ich an, dass ich das nur erlernt habe, bei einem Bekannten. BF 2: Ich bin Koch für türkische Gerichte. Nachgefragt, ob der BF 2 den Beruf offiziell erlernt habe, ich bin nicht in eine Schule gegangen, sondern habe sechs Jahre lang in einem Restaurant gearbeitet. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF 1: Ich habe in einer Zigarettenfabrik im Labor gearbeitet. Und habe Erfahrung in Sachen Elektrik. BF 2: Ich habe Erfahrung als Koch. Und habe in Gärten und auf Feldern gearbeitet. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF 1: Wir sind oberhalb der Mittelschicht. Ich spreche jetzt von meiner Familie. Nachgefragt, wie er seine persönliche Lage einschätze, ich habe das auch für mich gesagt. BF 2: Gleich. Das Vermögen der Familie gehört uns allen. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF 1: Meine Eltern leben in unserem Haus in XXXX . Das ist ein zweigeschossiges Haus. Dort leben meine Eltern. Und ich habe zwei Brüder, eine Schwägerin und die Tochter von meinem Bruder. Mein älterer Bruder und die Schwägerin leben im Erdgeschoss, die anderen im Obergeschoss. BF 1: Meine Eltern leben in unserem Haus in römisch 40 . Das ist ein zweigeschossiges Haus. Dort leben meine Eltern. Und ich habe zwei Brüder, eine Schwägerin und die Tochter von meinem Bruder. Mein älterer Bruder und die Schwägerin leben im Erdgeschoss, die anderen im Obergeschoss. BF 2: Gleich wie mein Bruder. RI: Haben Sie noch weitere Familienangehörige (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, etc.) in der Türkei? BF 1: Ja, Natürlich. Nachgefragt, es sind viele. BF 2: Gleich wie mein Bruder. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF 1: Ich spreche am meisten mit meinen Eltern. Mit den Verwandten ist der Kontakt selten. Nachgefragt, ich spreche unterschiedlich oft mit meinen Eltern, ein bis zwei Mal pro Woche. Es ist ganz unterschiedlich. Manchmal spreche ich sogar täglich mit Ihnen. BF 2: Ich habe Kontakt mit meiner Familie. Fünf Mal pro Woche. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF 1: Unterschiedlich, es gibt Arme, Mittelschicht, Reiche. Nachgefragt, ob meine Verwandten in der Türkei Probleme haben, meines Wissens nach nicht. BF 2: Ich schließe mich der Aussage meines Bruders an. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Brüder? BF 1: Ich habe kein gutes Gedächtnis. Ein älterer Bruder ist 30 Jahre alt. Ein weiterer Bruder ist 33 Jahre alt. Mein jüngerer Bruder ist 24 Jahre alt, er ist hier und sitzt neben mir. Der andere jüngere Bruder ist 20 Jahre alt. RI: Sie sprachen vorhin von zwei Brüdern in der Türkei. Hält sich der dritte Bruder auch in der Türkei auf? BF 1: Ja. RI: Wie alt sind Ihre Eltern? BF 1: Ich weiß, dass meine Mutter 53 Jahre alt ist. Mein Vater ist ungefähr 65 Jahre alt. Mein Vater ist 1970 geboren. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Brüder? BF 2: Wie er gesagt hat: ein älterer Bruder ist 33 Jahre alt, der andere
  30. Mein jüngerer Bruder ist 20 Jahre alt. RI: Da nun ein dritter Bruder erwähnt wurde, gibt es noch weitere Geschwister, von denen ich noch nichts weiß? BF 1: Die Geschwister haben wir vorhin ja schon angegeben. RI: Ja, aber da erwähnten Sie zwei Brüder. Dann kam plötzlich ein dritter Bruder dazu. BF 1: Ja, aber den anderen Bruder habe ich nicht erwähnt, weil er nicht im Haus wohnt. RI: Gibt es jetzt noch weitere Geschwister oder sind wir fertig mit den drei Brüdern in der Türkei und dem BF 2? BF 1: Es gibt drei Brüder in der Türkei und zwei in Österreich. RI: Sind bei den beiden Brüdern in Österreich Sie mit eingerechnet? BF 1: Hier sind mein Bruder und ich. Die Verhandlung wird um 11:21 Uhr unterbrochen. Fortsetzung um 11:24 Uhr. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Brüder im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt? BF 1: Mein Vater ist ein Pensionist und arbeitet zugleich. Aber nur fallweise. Der zweitälteste Bruder arbeitet in einer Fabrik. Der älteste Bruder arbeitet in einer anderen Fabrik. Wir haben ein Feld, damit bestreiten wir unseren Lebensunterhalt. Der jüngste Bruder arbeitet nicht, er wird bald zum Militärdienst gehen. Meine Mutter arbeitet nicht. BF 2: Gleich wie mein Bruder. Mein Vater arbeitet nur fallweise. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF 1: Gehobene Mittelschicht. BF 2: Ich schließe mich an. RI: Ist das oben genannte Haus in XXXX im Eigentum Ihrer Familie stehend oder gemietet?RI: Ist das oben genannte Haus in römisch 40 im Eigentum Ihrer Familie stehend oder gemietet? BF 1: Das Haus gehört uns. BF 2: Ich schließe mich an. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF 1: Ja, ich habe dort gelebt. BF 2: Ja. RI: Können Sie mir Ihre Adresse im Heimatland bekanntgeben? BF 1: XXXX mah. XXXX Sok. Nr XXXX , XXXX / XXXX BF 1: römisch 40 mah. römisch 40 Sok. Nr römisch 40 , römisch 40 / römisch 40 BF 2: Ich schließe mich an. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF 1: XXXX . BF 1: römisch 40 . BF 2: XXXX . BF 2: römisch 40 . RI: Wann war die Ausreise? BF 1: Ich kann das Datum nicht so genau sagen, vielleicht weiß mein Bruder es besser. BF 2: Das war zwischen
  31. und
  32. Oktober
  33. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF 1: Wir hatten türkisches Geld, das wir in Euro gewechselt haben. Also wir haben einen ganz normalen Tag erlebt. Mit dem Unterschied, dass wir wussten, dass wir das Land verlassen werden. BF 2: Ich schließe mich an. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie von der Türkei nach Österreich? BF 1: Wir sind nur mit einem Fahrzeug gekommen. Es war ein Sattelschlepper. Das Kennzeichen sah ich nicht. Ich weiß nicht, durch welche Länder wir gefahren sind. BF 2: Ich schließe mich an. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF 1: Illegal. BF 2: Illegal. RI: Warum reisten Sie nicht legal aus? BF 1: Wir sind irgendwie illegal ausgereist. RI wiederholt die Frage. BF 1: Wir hatten keine Chance, weil wir kein Visum hatten. Es musste schnell gehen. So verließen wir das Land. RI: Warum reisten Sie nicht legal aus? BF 2: Aufgrund unserer Probleme glaube ich, dass wir keinen Reisepass bekommen hätten, darum suchte ich gar nicht darum an. Die Verhandlung wird um 11:35 Uhr unterbrochen. Fortsetzung um 11:38 Uhr. RI: Hatten Sie ein konkretes Reiseziel anlässlich Ihrer Ausreise? BF 1: Zuerst war Deutschland das Zielland, später haben wir uns entschlossen, hier zu bleiben. BF 2: Genauso. Als wir nach Österreich gekommen sind, und Österreich in Europa ist, haben wir uns entschlossen hier zu bleiben. RI: Warum wollten Sie anfangs gerade nach Deutschland? BF 1: Wegen vieler Erzählungen. Nachdem Österreich ein vertrauenswürdiges und sicheres Land ist, haben wir uns entschlossen, hier zu bleiben. BF 2: Ich schließe mich an. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. Um 11:39 Uhr wird der BF 2 ersucht, den Verhandlungssaal zu verlassen. Nach Abschluss der Befragung des BF 1 wird er aufgerufen. Beginn der Befragung des BF 1 um 11:40 Uhr RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF 1: Also da war wahrscheinlich ein Missverständnis. Entweder habe ich es falsch erzählt oder der Dolmetscher verstand es falsch. Es ging um einen Panzer. Manche Sachen sind in der Niederschrift nur kurzgefasst worden, andere wurden gar nicht erwähnt. RI: Meinen Sie damit, dass Sachen nicht niederschrieben wurden oder dass Sachen nicht angesprochen wurden? BF 1: Es wurde darüber gesprochen, es wurde aber nicht niedergeschrieben. Oder es ist nicht voll übersetzt worden. RI: Haben Sie das im Zuge der Rückübersetzung moniert? BF 1: Ich hatte keine Rückübersetzung. Ich habe einfach ein Schreiben bekommen, das ich mir anzuschauen hatte. Manche Dokumente, die ich abgeben wollte, wurden nicht angenommen. RI: Auf AS 97 werden die Rückübersetzung der Niederschrift sowie Ihre Bestätigung der Richtigkeit festgehalten. BF 1: Ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir rückübersetzt wurde. Das ist schon lange her. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF 1: Es war ruhig. Ich war nur schlaflos. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF 1: Wie ich schon vorhin sagte: es geht um den Unfall meines älteren Bruders, welcher mit einem Motorrad gefahren ist und ein Panzer ihm von hinten aufgefahren ist. Mein Bruder stürzte. Er brach sich sein Bein. Nach seiner Genesung wollte mein Bruder eine Schadenersatzklage erheben. Wir haben diesen Fall gewonnen. Mein älterer Bruder hat dann einen Schadenersatz bekommen. Der Polizist wurde eine Zeitlang suspendiert. Mein jüngerer Bruder war damals um die 16 Jahre alt. Damals hatten wir keine Probleme, weil wir noch jung waren. Ab dem
  34. Lebensjahr übte dieser Polizist, der das Ganze nicht verdaut hatte, Druck aus und drohte uns am Telefon. Das Ganze ist so ausgeweitet, sodass er mir und meinem jüngeren Bruder und dem älteren Bruder Schläge versetzt hat. Ich habe deshalb meine Stadt gewechselt. Das habe ich beim ersten Mal, bei meiner ersten Einvernahme, auch schon gesagt, das wurde aber nicht niedergeschrieben. Ich habe meine Stadt verlassen, bin nach XXXX und nach XXXX übersiedelt. Ich war da mit einem Cousin zusammen. Wir haben gemeinsam Elektrikerarbeiten verrichtet. Auch dort rief er uns an. Er sagte immer wieder, dass das Ganze nicht liegen wird. Sowohl in XXXX als auch in XXXX rief er uns an. Nachdem das nicht aufhörte, bin ich wieder zu meinen Eltern zurückgekehrt und habe dort in der Zigarettenfabrik zu arbeiten begonnen. Ich hatte eine 3-Schicht-Arbeit. Ich musste auch Nachts arbeiten. Ich musste zur Abholung gehen, um so zur Arbeit zu gelangen. Da wurde ich in einer dunklen Straße von diesem Polizisten aufgehalten. Er sagte mir, dass auch ich das zu bezahlen habe, was mein älterer Bruder getan hat. Er schlug mehrmals auf mich ein. Ich war deshalb im Krankenhaus und wollte einen Verletzungsbericht. Einen solchen bekam ich aber nicht. BF 1: Wie ich schon vorhin sagte: es geht um den Unfall meines älteren Bruders, welcher mit einem Motorrad gefahren ist und ein Panzer ihm von hinten aufgefahren ist. Mein Bruder stürzte. Er brach sich sein Bein. Nach seiner Genesung wollte mein Bruder eine Schadenersatzklage erheben. Wir haben diesen Fall gewonnen. Mein älterer Bruder hat dann einen Schadenersatz bekommen. Der Polizist wurde eine Zeitlang suspendiert. Mein jüngerer Bruder war damals um die 16 Jahre alt. Damals hatten wir keine Probleme, weil wir noch jung waren. Ab dem
  35. Lebensjahr übte dieser Polizist, der das Ganze nicht verdaut hatte, Druck aus und drohte uns am Telefon. Das Ganze ist so ausgeweitet, sodass er mir und meinem jüngeren Bruder und dem älteren Bruder Schläge versetzt hat. Ich habe deshalb meine Stadt gewechselt. Das habe ich beim ersten Mal, bei meiner ersten Einvernahme, auch schon gesagt, das wurde aber nicht niedergeschrieben. Ich habe meine Stadt verlassen, bin nach römisch 40 und nach römisch 40 übersiedelt. Ich war da mit einem Cousin zusammen. Wir haben gemeinsam Elektrikerarbeiten verrichtet. Auch dort rief er uns an. Er sagte immer wieder, dass das Ganze nicht liegen wird. Sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 rief er uns an. Nachdem das nicht aufhörte, bin ich wieder zu meinen Eltern zurückgekehrt und habe dort in der Zigarettenfabrik zu arbeiten begonnen. Ich hatte eine 3-Schicht-Arbeit. Ich musste auch Nachts arbeiten. Ich musste zur Abholung gehen, um so zur Arbeit zu gelangen. Da wurde ich in einer dunklen Straße von diesem Polizisten aufgehalten. Er sagte mir, dass auch ich das zu bezahlen habe, was mein älterer Bruder getan hat. Er schlug mehrmals auf mich ein. Ich war deshalb im Krankenhaus und wollte einen Verletzungsbericht. Einen solchen bekam ich aber nicht. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wann von wem verwirklicht? Bitte um stichwortartige Schilderung. Mir geht es vor allem um eine zeitliche Einordnung. BF 1: Als ich 16/17 Jahre alt war, war der Unfall. Erst ab meinem
  36. Lebensjahr begann das Ganze. RI: Wann wurden Sie erstmals bedroht, wann zuletzt? BF 1: Das erste Mal war das im Jahr 2015 oder
  37. Zwischen November und Dezember. Zuletzt im November bis Dezember
  38. Wir sind für ihn nicht mehr erreichbar, weil unsere Telefonnummern sich geändert haben. Aber sie haben noch Kontakt zu uns nach Hause. RI: Zu wievielen Bedrohungshandlungen kam es insgesamt? BF 1: Das ist sehr schwer zu sagen, weil er manchmal ein oder zwei Jahre nichts gemacht hat. Aber er hat sich immer wieder in Erinnerung gebracht. RI: Wann wurden Sie abgepasst und geschlagen? BF 1: Das war, als ich wegen der Nachtschicht zum Serviceauto ging. RI: Könnten Sie das datumsmäßig einordnen? BF 1: Es dürfte 2018 gewesen sein. RI: Gab es noch weitere körperliche Übergriffe gegen Ihre Person? BF 1: Was das Physische anbelangt wurde ich geschlagen, aber es war auch ein psychischer Druck vorhanden. RI: Also wurden Sie nur einmal geschlagen? BF 1: Nein, mehrmals. RI: Ich meine damit, ob es mehrere solche Vorfälle gab? BF 1: Ja, es waren mehrere Vorfälle. RI: Wie viele? BF 1: Niemand zählt wie oft er geschlagen worden ist. Ich habe das nicht gezählt, aber psychisch war das sehr schwer. RI: Wurden Sie jemals schwerer verletzt dabei? BF 1: Einmal hatte ich einen gebrochenen Arm, ansonsten hatte ich blaue Flecken und Quetschwunden. RI: Wann wurde Ihnen der Arm gebrochen? BF 1: Ich weiß, dass das nach 2018 war. RI: War der Täter jeweils der Polizist? BF 1: Ja. Es war immer der Polizist. Er holte von seinen Freunden insoweit Hilfe, um zu erfahren, wo wir uns aufhalten. RI: Haben Sie sich jemals an die Behörden gewandt, um Schutz zu finden? BF 1: Ja, natürlich. Ich war bei der Polizei. Aber er hatte so viele Bekannte, wen ich will ich wo anzeigen? Und auch, wenn ich ihn angezeigt hätte, hätte er sein Verhalten fortsetzen können. RI: Wann kam es zuletzt zu einem körperlichen Übergriff gegen Sie? BF 1: Das dauerte bis zum Jahr 2022 an. RI: Können Sie den Unfall noch genauer datumsmäßig einordnen? BF 1: Ich weiß, dass das im Jahr 2012 war. Aber zu welchem Datum weiß ich nicht. RI: Welcher Ihrer Brüder war vom Unfall betroffen? BF 1: Mein ältester Bruder war mit seinem Freund an diesem Unfall beteiligt. RI: Wie heißt dieser älteste Bruder? BF 1: XXXX . BF 1: römisch 40 . RI: Wo hält sich dieser Bruder derzeit auf? BF 1: XXXX arbeitet in einer Fabrik. Er hat ein invalides Kind. BF 1: römisch 40 arbeitet in einer Fabrik. Er hat ein invalides Kind. RI wiederholt die Frage BF 1: Zu Hause. Nachgefragt, in der Türkei. RI: Warum kann sich Ihre Familie, insbesondere der betroffene Bruder, im Herkunftsstaat aufhalten, Sie jedoch mussten ausreisen? BF 1: Er hat eine Familie in der Türkei. Auch meine Eltern verkaufen jetzt das Haus, sie wollen auch woanders hinziehen. Mein Neffe ist invalide. RI: Wo wollen Ihre Eltern hinziehen? BF 1: In das Dorf meines Vaters in XXXX . BF 1: In das Dorf meines Vaters in römisch 40 . RI: Welche Folgen hatte der Unfall für den Unfallverursacher bzw. die Behörde? BF 1: Es wurde ein bestimmter Betrag als Schadenersatz ausbezahlt. Die Höhe weiß ich aber nicht. Und der Polizist wurde zehn Monate vom Dienst suspendiert. RI: Warum haben Sie vor der Polizei von einem Militärfahrzeug gesprochen, vor dem BFA aber von einem Polizeifahrzeug? BF 1: Ich habe „Polizeifahrzeug“ gesagt, aber die anwesenden Personen meinten, ein Panzer müsse ein Militärfahrzeug sein. Aber auch die Polizei hat solche Fahrzeuge. RI: Warum hat der BF 2 vor dem BFA vorgebracht, es sei kein Schmerzengeld an Ihren Bruder bezahlt worden, Sie aber brachten (und bringen) sehr wohl vor, Schmerzengeld wäre bezahlt worden? BF 1: Ich glaube, er ist da etwas unachtsam. Es wurde bezahlt. Und er ist jünger als ich. Es kann sein, dass er sich nicht mehr daran erinnern. RI: Wie erklären Sie mir, dass der BF 2 beim BFA gesagt hat, die Schikanen hätten den Zweck gehabt, dass eine Anzeige zurückgezogen wird, während Sie vorbrachten, es seien keine konkreten Forderungen gestellt worden? BF 1: Der Polizist hat von uns nichts gefordert. Aber er hatte Wut, weil er nicht arbeiten konnte. RI: Aber das liegt schon lange zurück, beinahe ein Jahrzehnt. BF 1: Ja, stimmt. Aber manchmal war ein, zwei oder drei Jahre lang nichts. Aber dann brachte er sich wieder in Erinnerung. Zuletzt
  39. RI: Welchen Zweck haben die Verfolgungshandlungen Ihrer Ansicht nach, wenn ich Sie das jetzt frage? BF 1: Er wollte uns quälen. Er wollte uns seine Wut zeigen. RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis? BF 1: Wenn man mehrmals geschlagen wird, ist das Grund genug. Und auch ein ausreichender Grund. RI: Gab es ein Ereignis, wegen dessen Sie gesagt haben „jetzt reicht es, jetzt müssen wir weg“? BF 1: Diese Vorfälle waren dauernd bis
  40. Bis meine Eltern sagten, verlasst das Land. RI: Warum reisten Sie nicht schon viel früher aus? BF 1: Als er sich zwei Jahre lang nicht meldete, dachten wir, dass es vorbei sei. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF 1: Was soll noch passieren? Das kann bis zum Tod führen, wenn ich zurückkehre. RI: Gibt es konkrete Hinweise, dass er Sie töten würde? BF 1: Ja, die ganzen Schläge, die ich erhalten habe. RI: Was genau spricht dagegen, dass Sie sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederlassen? BF 1: Ich war in XXXX und in XXXX . Auch mein Bruder war in vielen Städten. Aber er hat mich auch dort telefonisch erreicht. Das wurde ich auch in meiner Ersteinvernahme gefragt, warum ich nicht in eine andere Stadt verzogen bin. Ich sagte „Je weiter weg, desto besser“. BF 1: Ich war in römisch 40 und in römisch 40 . Auch mein Bruder war in vielen Städten. Aber er hat mich auch dort telefonisch erreicht. Das wurde ich auch in meiner Ersteinvernahme gefragt, warum ich nicht in eine andere Stadt verzogen bin. Ich sagte „Je weiter weg, desto besser“. RI: Warum haben Sie nicht Ihre Telefonnummer gewechselt? BF 1: Ich habe mehrmals meine Nummer gewechselt. Aber in der Türkei kann man sehr leicht Informationen einholen. Die Verhandlung wird um 12:20 Uhr unterbrochen. Fortsetzung um 12:32 Uhr. RI: Warum ist der Verfolger gerade hinter Ihnen und dem BF 2 her? Sie und Ihr Bruder sagten vorher unisono, Ihr Familie hätte keine Probleme. BF 1: Natürlich sind meine Eltern auch psychisch dadurch belastet. Aber ich habe nicht direkt gesagt, dass sie keine Probleme hätten. RI: S. 12 der VHS: „[…] Nachgefragt, ob meine Verwandten in der Türkei Probleme haben, meines Wissens nach nicht.“ BF: 1: Meinen Sie damit die Kernfamilie oder die Verwandten? RI: Die Frage bezog sich gut erkennbar auf alle Verwandten. BF 1: Ich kann sagen, dass meine Verwandten keine Probleme, aber die Kernfamilie schon. RI: Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF 1: Dieser Mann ist immer noch dort. Ich weiß, dass er nicht gestorben ist. Ich würde das nicht ertragen, wenn sich das Ganze wiederholen würde. Meine Eltern werden zwar nicht geschlagen, aber sie sind psychisch belastet. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die Sie schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF 1: Nein. Nach meiner Rückkehr kann ich nicht sagen, was passieren wird. Aber das kann bis zum Tode führen. Wenn ich die Garantie hätte, dass ich nicht sterben muss, würde ich morgen zurückkehren. Ich habe meine Eltern seit zwei Jahren nicht gesehen. Wer will das? RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF 1: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF 1: Nein, keine Probleme. Ende der Befragung des BF 1 um 12:37 Uhr Aufruf des BF 2 um 12:38 Uhr Beginn der Befragung des BF 2 um 12:39 Uhr RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF 2: Es wurde alles rückübersetzt. Aber die Dokumente, die wir abgeben wollten, wurden nicht angenommen. Ich wollte damals mein ärztliches Attest vorlegen. Das haben sie nicht angenommen. Und auch Grundbuchsauszüge. Zum Nachweis, dass ein Vermögen in der Türkei besteht. RI: Einen Grundbuchsauszug halte ich auch für wenig verfahrensrelevant. Atteste und gerichtliche Dokumente wurden vorgelegt. BF 2: Bezüglich des Unfalls wurden Unterlagen abgegeben. Aber die letzten Papiere, die wir jetzt unübersetzt abgegeben habe, das haben sie damals nicht angenommen. RI: Das mag stimmen. Ich möchte damit sagen, dass diese Papiere im Beschwerdeverfahren abgegeben und übersetzt wurde. Oder fehlt noch etwas? BF 2: Ich wollte damit sagen, dass diese Dokumente damals nicht abgegeben wurden. Sonst gibt es keine Unterlagen. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF 2: Beim BFA ist das die erste Einvernahme? RI: Nein, die große Einvernahme. Die zweite. BF 2: In XXXX , oder? BF 2: In römisch 40 , oder? RI: In XXXX waren Sie. RI: In römisch 40 waren Sie. BF 2: Ja, in XXXX hatten wir eine Einvernahme. Es war ganz normal. Wir wurden befragt, wie wir hergekommen sind. Es verlief eigentlich gut. Uns wurde gesagt, dass wir die Unterlagen bei der nächsten Verhandlung abgeben können. Uns wurde gesagt, dass die Türkei ein sicheres Land sei und dass es für uns schwer sein werde. Sie sagten, in Syrien und Afghanistan gäbe es Kriege. In der Türkei nicht, die Türkei sei ein sicheres Land. BF 2: Ja, in römisch 40 hatten wir eine Einvernahme. Es war ganz normal. Wir wurden befragt, wie wir hergekommen sind. Es verlief eigentlich gut. Uns wurde gesagt, dass wir die Unterlagen bei der nächsten Verhandlung abgeben können. Uns wurde gesagt, dass die Türkei ein sicheres Land sei und dass es für uns schwer sein werde. Sie sagten, in Syrien und Afghanistan gäbe es Kriege. In der Türkei nicht, die Türkei sei ein sicheres Land. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF 2: Das war als ich das letzte Mal geschlagen wurde. Das war Ende
  41. Das dürfte am
  42. oder
  43. Dezember gewesen sein. Danach war ich beim Militärdienst. Danach haben mein Bruder und ich uns entschlossen, herzukommen. RI: Was können Sie mir über diesen Vorfall im Dezember 2020 erzählen? BF 2: Drei Personen brachten mich in den Garten und schlugen mich im Garten. Zwei Stunden lang hat das gedauert. Sie holten mich von meinem Stadtviertel. Sie hielten die Pistole gegen mich und weil ich nichts dagegen tun konnte, musste ich ins Fahrzeug einsteigen. Drei Personen, die ich nicht kenne, sagten, dass ich aussagen solle, dass mich Syrer geschlagen hätte, wenn ich gefragt werde. Und, dass ich alkoholisiert war, sollte ich sagen. Als ich im Krankenhaus war, wurde gesagt, dass ich keinen Alkohol getrunken habe. RI: Bei der Polizei sagten Sie aber aus, Sie hätten Alkohol getrunken? BF 2: Als ich geschlagen wurde, wurde mir gesagt, wie ich auszusagen habe. RI: Warum wurden Sie im Dezember 2020 geschlagen? BF 2: Ich schätze, dass dieser Polizist vorhat, uns in Unruhe zu versetzen. Ich habe sonst keine Feinde. RI: Gibt es Hinweise darauf, dass dieser Polizist dahintersteckt? BF 2: Ich habe nichts in der Hand, dass der Polizist dahintersteckt. Ich denke so. Aber ich habe keine Feinde. Ich erkläre mir das so, weil ich vorher schon bedroht wurde. RI: Wie wurden Sie da bedroht? BF 2: Telefonisch. RI: Gab es bei der Drohung eine Bezugnahme auf einen derartigen körperlichen Übergriff? BF 2: Er sagte am Telefon, dass er vom Dienst suspendiert wurde und dass er uns ein sehr schlechtes Leben bescheren werde. RI: Im vorhin übersetzten polizeilichen Schriftstück wurde Folgendes festgehalten „Bezüglich des Vorfalles erhebe ich keine Beschwerde und Klage.“. Warum erheben Sie keine Beschwerde und keine Klage, wenn Sie zusammengeschlagen werden? BF 2: RI: Wurden Sie beim dem Vorfall verletzt? BF 2: Ich musste das sagen, weil ich das nicht noch einmal erleben wollte. Sie bedrohten mich mit dem Umbringen. Sie sagten, dass sie das Gleiche auch einem anderen Familienmitglied antun könnten. RI: Gab es noch weitere gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen (Beschimpfungen, Drohungen, körperliche Übergriffe)? BF 2: Drohungen waren immer, aber die Schläge nicht immer. Nachgefragt, wie viele körperliche Übergriffe es gegeben hätte, gebe ich an, nur einmal. RI: Was können Sie mir über die Drohungen gegen Ihre Person erzählen? BF 2: Vor diesem Vorfall? RI: In erster Linie, ja. BF 2: Er sagte uns, dass er uns den Weg abschneiden werde, wir ein sehr schlechtes Leben haben werden, er uns in Unruhe versetzen wird. RI: Kam es nach dem Vorfall noch zu Drohungen? BF 2: Danach war ich beim Militärdienst. Aber nach dem Militärdienst im Jahr 2021, es dürfte Dezember gewesen sein, hatte ich nochmals eine Bedrohung. Nachgefragt in welcher Form, gebe ich an, telefonisch, mir wurde gesagt, „wir werden dich das noch einmal erleben lassen, es ist noch nicht zu Ende“. Er hat uns bei jedem Telefonat bedroht. Aber nur ich wurde geschlagen. RI: Also sonst wurde kein Bruder geschlagen? BF 2: Ich war damals sehr jung, ich weiß nicht so genau Bescheid. Es kann sein, dass sie meinen ältesten Bruder auch geschlagen haben. RI: Wann kam es zu den ersten, wann zu den letzten Drohungen? BF 2: Ich war 18 Jahre alt, als ich erstmals bedroht wurde. Und die letzte Drohung war im Dezember
  44. RI: Wie viele Drohungen gab es insgesamt? BF 2: Es waren drei Drohungen und einmal wurde ich geschlagen. RI: Wann genau war der Unfall? BF 2:
  45. RI: Welcher Ihrer Brüder war vom Unfall betroffen? BF 2: XXXX . BF 2: römisch 40 . RI: Wo hält sich dieser Bruder derzeit auf? BF 2: In der Türkei, er hat ein behindertes Kind. RI: Warum kann sich Ihre Familie, insbesondere der betroffene Bruder, im Herkunftsstaat aufhalten, Sie jedoch mussten ausreisen? BF 2: Er hat nur ein Kind und dieses Kind ist behindert, deshalb kann er das Land nicht verlassen. RI: Welche Folgen hatte der Unfall für den Unfallverursacher bzw. die Behörde? BF 2: Der Polizist wurde suspendiert. Mein Bruder war damals im Krankenhaus. In seinem Herz wurde ein Loch festgestellt. Mein Bruder hat Anzeige erstattet. RI: Warum haben Sie vor der Polizei allgemeine politische Probleme Ihres Bruders sowie Rassismus vorgebracht, aber nicht, dass es Probleme wegen eines Unfalls gegeben hätte? BF 2: Wir haben ja die Unterlagen über den Unfall vorgelegt. Wir haben das schon erzählt. Politische Probleme haben wir das deshalb gesagt, weil uns ein einzelner Polizist nicht so viele Probleme machen kann. Es muss der Staat hinter ihm stehen. RI: Warum haben Sie vor dem BFA vorgebracht, es sei kein Schmerzengeld an Ihren Bruder bezahlt worden, der BF 1 brachte aber sehr wohl vor, Schmerzengeld wäre bezahlt worden? BF 2: Habe ich nicht gesagt, Schmerzengeld wurde bezahlt? Ich weiß darüber nicht so genau Bescheid. RI: Wie erklären Sie mir, dass Sie vor dem BFA gesagt haben, die Schikanen hätten den Zweck gehabt, dass eine Anzeige zurückgezogen wird, während der BF 1 vorbrachte, es seien keine konkreten Forderungen gestellt worden? BF 2: Gegenüber meinem ältesten Bruder wurden Drohungen ausgesprochen insofern, dass er seine Anzeige zurückzieht. Er wurde aufgefordert, seine Anzeige zurückzuziehen. Das war während des Verfahrens. Nachher kamen dann die Drohungen. RI: Welchen Zweck haben die Verfolgungshandlungen Ihrer Ansicht nach, wenn ich Sie das jetzt frage? BF 2: Der Polizist hatte Wut gegen uns. Weil er suspendiert wurde und nun keine Arbeit mehr hat. „Ihr habt mein Leben versaut und ich werde euer Leben versauen“. RI: Ihr Bruder sagte, der Polizist wäre nur 10 Monate suspendiert gewesen. BF 2: Aber er ist kein Polizist mehr. RI: Warum verfolgt man Sie und Ihren Bruder nach so vielen Jahren noch? BF 2: Weil er von seinem mehrjährigen Dienst entfernt wurde. RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis? BF 2: Das waren die Schläge, die ich bekommen habe. Danach haben mein Bruder und ich unseren Plan gemacht und verließen das Land im Oktober
  46. Davor habe ich meinen Militärdienst abgeschlossen. RI: Warum reisten Sie nicht schon früher aus, zB direkt nach den Schlägen? BF 2: Wir haben gar nicht daran gedacht, ins Ausland auszureisen. Erst nachdem die Familie uns das empfohlen hat, haben wir uns dazu entschlossen. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF 2: Sie haben mich mit dem Tode bedroht. Es wurde mir mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Mir wurde ein Fußtritt in die Kehle versetzt. Ich war im Gesicht voller Blut. Ich habe Angst davor, dass sie diese Tat wiederholen werden. […] RI: Sie sagten gerade eben, der Verfolger wäre kein Polizist mehr. Davor sagten Sie Folgendes aus: „Wir haben das schon erzählt. Politische Probleme haben wir das deshalb gesagt, weil uns ein einzelner Polizist nicht so viele Probleme machen kann. Es muss der Staat hinter ihm stehen.“. Aus dieser Angabe kann man schließen, dass ein aktiver Polizist, der vom Staat gedeckt wird, Sie verfolgt. Können Sie diesen – möglicherweise scheinbaren – Widerspruch auflösen? BF 2: Er hat früher den Dienst für den Staat geleistet und alle seine Freunde sind immer noch im Dienst. Er holt sich Hilfe von seinen Freunden. RI: Was genau spricht dagegen, dass Sie sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederlassen? BF 2: Ich war in anderen Städten in der Türkei z.B. in XXXX , XXXX und XXXX . BF 2: Ich war in anderen Städten in der Türkei z.B. in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . RI: Warum ist der Verfolger gerade hinter Ihnen und dem BF 1 her? Sie und Ihr Bruder sagten vorher unisono, Ihr Familie hätte keine Probleme. BF 2: Nein, sie bedrohen auch die Familie. RI: Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF 2: Er es kann sein, dass sich die Tat wiederholt und es besteht Todesgefahr. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die Sie schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF 2: Nein, nur das, was ich erzählt habe. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF 2: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF 2: Nein. Ende der Befragung des BF 2 um 13:44 Uhr […]“
  47. Am 13.11.2024 legte der BF1 dem BVwG - entsprechend seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung - ein Referenzschreiben seines Arbeitgebers sowie einen Auszug aus seinem aktuellen Mietvertrag vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  48. Feststellungen: Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der BF gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der BF gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 1.
  49. Die Identitäten der BF stehen fest. Bei ihren Personen handelt es um türkische Staatsangehörige, die Brüder sind und im Hinblick auf ihren Namen und ihr Geburtsdatum jeweils die im Spruch gesondert ausgewiesenen Datensätze führen. Sie gehören der kurdischen Volksgruppe an und sind islamischen Glaubens, im Übrigen ledig und kinderlos. Sie beherrschen Türkisch in Wort und Schrift. Bis zur (schlepperunterstützten und somit illegalen) Ausreise im Oktober 2022 lebten die BF gemeinsam in der Stadt und gleichnamigen Provinz XXXX in einem Haus, welches im Eigentum deren Eltern steht. Dort absolvierten sie auch ihre Primarschulbildung, erwarben über die Hauptschule hinaus jedoch keinen Abschluss. Anschließend traten die BF ins Erwerbsleben ein. Der BF1 wurde - ohne eine vollwertige Berufsqualifikation zu erlangen - als Elektriker praktisch angelernt und fand zudem Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Unternehmen zur Herstellung von Tabakprodukten vor. Der BF2 war ca. vier oder sechs Jahre lang als Koch tätig, nachdem er sich zuvor als Aushilfskraft in der Landwirtschaft seines Vaters eingebracht hatte. Bis zur (schlepperunterstützten und somit illegalen) Ausreise im Oktober 2022 lebten die BF gemeinsam in der Stadt und gleichnamigen Provinz römisch 40 in einem Haus, welches im Eigentum deren Eltern steht. Dort absolvierten sie auch ihre Primarschulbildung, erwarben über die Hauptschule hinaus jedoch keinen Abschluss. Anschließend traten die BF ins Erwerbsleben ein. Der BF1 wurde - ohne eine vollwertige Berufsqualifikation zu erlangen - als Elektriker praktisch angelernt und fand zudem Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Unternehmen zur Herstellung von Tabakprodukten vor. Der BF2 war ca. vier oder sechs Jahre lang als Koch tätig, nachdem er sich zuvor als Aushilfskraft in der Landwirtschaft seines Vaters eingebracht hatte. 1.
  50. Die BF verfügen im Herkunftsstaat - neben den Eltern - jeweils über drei (volljährige) Brüder sowie ein umfangreiches Netz an entfernter Verwandtschaft in Person mehrerer Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Die Angehörigen der BF sind mit keinen Problemen konfrontiert und gesellschaftlich, insbesondere beruflich und/oder im Hinblick auf ihre Vermögensverhältnisse (Einkommen, Immobilien, Wohnraum etc.), gut situiert. Sie gehören der gehobenen finanziellen Mittelschicht in der Türkei an und stehen mit den BF in laufendem Kontakt. 1.
  51. Die BF sind körperlich und geistig gesund und bedürfen keiner Medikation. 1.
  52. Die BF hatten vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Religionsbekenntnisses, ihres politischen Hintergrundes oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
  53. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihnen droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in ihrer Herkunftsregion. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat im Oktober 2022 und gelangten auf dem Landweg illegal - über von Schleppern bereitgestellten Mitfahrgelegenheiten in einem Sattelzugfahrzeug - nach Österreich, wo sie schließlich am 23.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF wurden nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr werden sie wiederum in den Familienverband integriert werden. XXXX ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF wurden nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr werden sie wiederum in den Familienverband integriert werden. , römisch 40 ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  54. Die BF sind in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates integriert. Dort verfügen die BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, insbesondere über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern, sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion in Gestalt der Eltern und dreier Brüder und/oder entfernterer Angehöriger. Zumindest zu ihrer nahen Verwandtschaft pflegen die BF regelmäßigen Kontakt. Die BF werden nach erfolgter Rückkehr zumindest kurzfristig die Unterstützung ihrer Eltern bzw. Brüder in Anspruch nehmen und einer Arbeit nachgehen oder Transferleistungen in Anspruch nehmen können. Im Übrigen werden die BF im Stande sein, selbst für ihren Lebensunterhalt Sorge zu tragen. 1.
  55. Die BF halten sich spätestens seit 23.10.2022 in Österreich auf. Sie reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, sind seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügen über keine anderen Aufenthaltstitel. Die BF beziehen gegenwärtig keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sondern gehen bzw. gingen seit 05.08.2023 (BF1) bzw. von 05.08.2023 bis 31.05.2024 (BF2), von 03.06.2024 bis 10.06.2024 (BF2) und nunmehr laufend seit 23.01.2025 (BF2) legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Der BF2 war zudem von 18.07.2024 bis 04.12.2024 arbeitslos gemeldet und beanspruchte in diesem Zeitraum entsprechende Transferleistungen des AMS. Die BF beziehen aktuell von einer Mietwohnung in XXXX aus einen gemeinsamen Wohnsitz und sind aktuell selbsterhaltungsfähig.Die BF beziehen gegenwärtig keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sondern gehen bzw. gingen seit 05.08.2023 (BF1) bzw. von 05.08.2023 bis 31.05.2024 (BF2), von 03.06.2024 bis 10.06.2024 (BF2) und nunmehr laufend seit 23.01.2025 (BF2) legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Der BF2 war zudem von 18.07.2024 bis 04.12.2024 arbeitslos gemeldet und beanspruchte in diesem Zeitraum entsprechende Transferleistungen des AMS. Die BF beziehen aktuell von einer Mietwohnung in römisch 40 aus einen gemeinsamen Wohnsitz und sind aktuell selbsterhaltungsfähig. Die BF schlossen keinen Deutsch- bzw. Integrationskurs ab und sind in deutscher Sprache nur marginal (BF1) bzw. gar nicht (BF2) kommunikationsfähig. In Österreich leben keine Familienangehörigen der BF. In der Bundesrepublik Deutschland halten sich zwei Onkel ihrer Personen auf; die BF haben zu diesen allerdings keinen Kontakt. Ihre Freizeit verbringen die BF mit diversen Unternehmungen mit Sozialkontakten sowie in türkischen Kaffeehäusern. Die BF verfügen im Bundesgebiet über keinen maßgeblichen Freundeskreis. Die BF führen in Österreich keine relevanten Liebesbeziehungen. Sie sind auch nicht in Vereinen oder ehrenamtlich engagiert. Im Übrigen sind die BF strafrechtlich unbescholten; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebensowenig aktenkundig. 1.
  56. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  57. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  58. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). Duvar 18.5.2023 In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
  59. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14). Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023). Kommunalwahlen Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präside

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.