F, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. II.
GVG, § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 16.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1423218600/250071815 wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Vm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit Mandatsbescheid vom 16.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1423218600/250071815 wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Die Verwaltungsbehörde führte in ihrem Schubhaftbescheid entscheidungswesentlich aus: „In Ihrem Fall treffen Z1, Z2, Z3 und Z9 des § 76 Abs. 3 FPG 2005 auf Sie zu. „In Ihrem Fall treffen Z1, Z2, Z3 und Z9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 auf Sie zu. Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Mit SIS-Ausschreibung vom 11.11.2020 wurde gegen Ihre Person ein Einreiseverbot aus Dänemark erlassen.
3 Z 1 FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, zumal seitens der dänischen Behörden mit 11.11.2020 im SIS-System ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ausgeschrieben worden ist (ID-Nummer: 0009.02201028090035B00000001.01) und eine Gültigkeit bis 25.09.2026 aufweist. Sie sind trotz aufrechter SIS-Ausschreibung unrechtmäßig, unter Umgehung der Grenzkontrolle, in das Bundes-, sowie Schengen-Gebiet zurückgekehrt und haben sich gezielt und bewusst unter Umgehung des MeldeG im Verborgenem aufgehalten, sodass Sie weiterhin einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Gebiet fortführen können. Es besteht tatbestandsgemäß gem. § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG eine erhöhte Fluchtgefahr.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, zumal seitens der dänischen Behörden mit 11.11.2020 im SIS-System ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ausgeschrieben worden ist (ID-Nummer: 0009.02201028090035B00000001.01) und eine Gültigkeit bis 25.09.2026 aufweist. Sie sind trotz aufrechter SIS-Ausschreibung unrechtmäßig, unter Umgehung der Grenzkontrolle, in das Bundes-, sowie Schengen-Gebiet zurückgekehrt und haben sich gezielt und bewusst unter Umgehung des MeldeG im Verborgenem aufgehalten, sodass Sie weiterhin einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Gebiet fortführen können. Es besteht tatbestandsgemäß gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG eine erhöhte Fluchtgefahr.
3 Z 3 FPG liegt Fluchtgefahr vor, zumal Sie trotz durchsetzbaren und rechtskräftigem Einreiseverbot zuwider illegal in das Bundes-, sowie Schengen-Gebiet zurückkehrten und unter Umgehung des MeldeG Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortführen. Sie sind sich dessen bewusst, dass Sie sich unrechtmäßig aufhalten, zumal Sie bewusst die Grenzkontrollen umgangen haben, sodass Sie in das Schengen-Gebiet einreisen haben können. Sie zeigen keinerlei Reue, sowie keine Mitwirkung, zumal Sie sämtliche Vorschriften der Republik missachten und bewusst ignorieren.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegt Fluchtgefahr vor, zumal Sie trotz durchsetzbaren und rechtskräftigem Einreiseverbot zuwider illegal in das Bundes-, sowie Schengen-Gebiet zurückkehrten und unter Umgehung des MeldeG Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortführen. Sie sind sich dessen bewusst, dass Sie sich unrechtmäßig aufhalten, zumal Sie bewusst die Grenzkontrollen umgangen haben, sodass Sie in das Schengen-Gebiet einreisen haben können. Sie zeigen keinerlei Reue, sowie keine Mitwirkung, zumal Sie sämtliche Vorschriften der Republik missachten und bewusst ignorieren. Diese Fluchtgefahr wird
3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert, da Sie über keine für das Verfahren relevante soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz und verschleiern Ihren Wohnsitz bzw. sind obdachlos. Sie verfügen über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und war Ihr Lebensmittelpunkt bis vor kurzen in Ihrem Herkunftsstaat. Weiters sind die in Ihrem Besitz befindlichen Barmittel als irrelevant anzusehen, zumal Sie auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen sind.Diese Fluchtgefahr wird
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert, da Sie über keine für das Verfahren relevante soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz und verschleiern Ihren Wohnsitz bzw. sind obdachlos. Sie verfügen über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und war Ihr Lebensmittelpunkt bis vor kurzen in Ihrem Herkunftsstaat. Weiters sind die in Ihrem Besitz befindlichen Barmittel als irrelevant anzusehen, zumal Sie auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen sind. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. (…) Es ist mit Erledigung Ihres Verfahrens und Ihrer Abschiebung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer zu rechnen, da ein gültiger Reisepass vorliegt, kann Ihre Abschiebung binnen kürzester Zeit erfolgen.“ Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch sonst keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände und sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2025 in rechtswidriger Weise erfolgt sei; sowie weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Außerdem möge der belangten Behörde der Ersatz Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegt werden. Begründend führte der Beschwerdeführer aus:, Begründend führte der Beschwerdeführer aus: „(…) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar über keinen Aufenthaltstitel verfüge in einer der Schengen-Länder, er als chilenischer Staatsbürger jedoch 3 Monate durch den Schengen Raum reisen könne. Er verstehe nicht, wie er ein Einreiseverbot aus Dänemark habe, da er dort nie ein Problem gehabt habe. Er sei im Jahr 2019 mit Freunden dort und habe als Chilene wegen Covid zurückkehren müssen. Er sei mit anderen Chilenen zum chilenischen Konsulat in Dänemark gegangen und es sei eine Rückkehr organisiert worden. Er komme zwar aus Chile, lebe aber mit seiner Freundin in Argentinien. Aus Argentinien sei er am 20.12.2024 ausgereist, um Silvester in Europa zu feiern. Er sei zuerst nach Brasilien, dann nach Portugal geflogen, wo er 2-3 Tage bei einem Freund verbracht habe, bevor er nach Italien weitergereist sei. Für den 27.01.2025 sei seine Rückkehr nach Argentinien geplant gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er nicht gewusst habe, dass ein Einreiseverbot aus Dänemark gegen ihn auferlegt worden war. Für denselben Tag sei eine Rückkehr nach Italien geplant gewesen, zurück aus Österreich. Er habe ca. 700€ in bar und auf der Kreditkarte noch ca. 15.000€ zur Verfügung. Er sei ausreisewillig und wolle so bald wie möglich nach Argentinien ausreisen. Der BF konnte bei seiner Einreise in die Schengen Länder davon ausgehen, dass seine Einreise rechtmäßig war, da er keine Grenzen umging und über den Luftweg nach Portugal einreiste. Offensichtlich wurde im Rahmen der Grenzkontrolle am Flughafen in Portugal die Einreise des BF aufgrund eines Einreiseverbotes nicht verwehrt. Aus den Ausführungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme geht hervor, dass der BF nicht über das Einreiseverbot gegen sich Kenntnis hatte, bzw., wenn doch, dass sich dieses auch auf Österreich beziehe. Aufgrund seiner legalen Einreise in die Schengen-Länder konnte der BF von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in den Schengen-Ländern ausgehen. Der BF umging auch keinerlei Grenzen auf illegale Weise, um nach Europa zu gelangen. Da er nun über das Einreiseverbot und dessen Tragweite Bescheid weiß, ist der BF bereit, nach Argentinien so bald wie möglich auszureisen. (…) Die Behörde unterstellt dem BF, illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein, ignoriert jedoch die Tatsache, dass der BF legal über den Luftweg von Brasilien nach Portugal einreisen konnte und ihm die Einreise nicht verwehrt wurde. Der BF hatte laut eigenen Aussagen keine Kenntnis über das gegen ihn bestehende Einreiseverbot und konnte er aufgrund der unproblematischen Einreise nach Portugal auch von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in den Schengen Ländern ausgehen. Der BF hat sich nach Aufgriff durch die Behörde von Anfang an kooperativ verhalten und keine Informationen verschwiegen. Er hat seinen Aufenthalt vom Anfang bis zum damaligen Zeitpunkt offengelegt: Er sei mit dem Flugzeug in Lissabon gelandet und aus Brasilien geflogen. Die Behörde nahm Einsicht in seinen Reisepass und war die genannte Einreise auch durch einen entsprechenden Stempel belegt, wie die Behörde selbst ausführt. Der BF hat in Österreich keine Handlungen gesetzt, die darauf schließen lassen würden, dass eine Fluchtgefahr bestehe. Er verbrachte vielmehr nur wenige Stunden in Österreich, bevor er festgenommen wurde und wollte eigentlich noch am selben Tag wieder zurück nach Italien fahren. Dem BF ist lediglich vorzuwerfen, keine Kenntnis von einem Einreiseverbot gehabt zu haben, das vor ca. 5 Jahren gegen ihn auferlegt wurde. (…) Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze, bzw. Ausführungen, die sich nicht auf den Einzelfall beziehen. Dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG.Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze, bzw. Ausführungen, die sich nicht auf den Einzelfall beziehen. Dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. (…)“ Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Die Stellungnahme wurde im Rahmen eines dem Beschwerdeführers gewährten Parteiengehörs dessen Rechtsvertreter übermittelt. Dieser äußerte sich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; er führt die im Spruch angeführte Identität und wurde ihm am 29.01.2021 ein Reisepass ausgestellt, den er bei seiner Festnahme mit sich führte. Er ist demnach chilenischer Staatsangehöriger und somit ein Drittstaatangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; er führt die im Spruch angeführte Identität und wurde ihm am 29.01.2021 ein Reisepass ausgestellt, den er bei seiner Festnahme mit sich führte. Er ist demnach chilenischer Staatsangehöriger und somit ein Drittstaatangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005. Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 wegen § 276 (Diebstahl) und § 244 (Gewalt) des dänischen Strafgesetzbuchs in Dänemark zu einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen verurteilt. Die darauffolgende Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem 6-jährigen schengenweiten Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2020 zugestellt und er am 26.09.2020 von Dänemark nach Chile abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2020 wegen Paragraph 276, (Diebstahl) und Paragraph 244, (Gewalt) des dänischen Strafgesetzbuchs in Dänemark zu einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen verurteilt. Die darauffolgende Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem 6-jährigen schengenweiten Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2020 zugestellt und er am 26.09.2020 von Dänemark nach Chile abgeschoben. Am 21.12.2024 reiste er wissentlich und absichtlich unter Missachtung dieses gegen Ihn erlassenen Einreiseverbotes illegal in Portugal, Lissabon ein – das portugiesische Grenzorgan beachtete das Einreiseverbot nicht – und in weiterer Folge nach Italien weiter. Am 15.01.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen, als dieser gemeinsam mit Landsleuten bei Rot über die Kreuzung führ. In der Folge wurde er aufgrund des schengenweiten Einreiseverbotes in Verbindung mit einem Festnahmeauftrag und des illegalen Aufenthaltes
BFA-VG § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.In der Folge wurde er aufgrund des schengenweiten Einreiseverbotes in Verbindung mit einem Festnahmeauftrag und des illegalen Aufenthaltes
Paragraph 40, BFA-VG Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Am 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführer unter Auflage eines gelinderen Mittels aus der Schubhaft entlassen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge des sichergestellten Reisepasses fest. Im Ergebnis kann der Annahme von Fluchtgefahr seitens der Verwaltungsbehörde nicht entgegengetreten werden: Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Dänemark, der Erlassung einer dänischen Rückkehrentscheidung, der Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes fanden ihre schließliche Bestätigung in der Mitteilung der dänischen Rückkehragentur, welche in die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde aufgenommen wurde – dieser Information wie überhaupt den Ausführungen ebendort trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Damit aber ist auch die Beschwerdebehauptung widerlegt, wonach der Beschwerdeführer nicht um das schengenweite Einreiseverbot wusste – auch zeigt die Information der dänischen Rückkehragentur, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in der Schubhafteinvernahme von ihm angegeben, aufgrund der Covid-Krise Dänemark verließ, sondern eben nach Chile abgeschoben wurde. Entgegen des gegen Ihn bestehenden Einreiseverbotes ist der der Beschwerdeführer also wissentlich und absichtlich unter Missachtung der Rechtsordnung illegal in Portugal, Italien und Österreich eingereist. Mit seiner in der Schubhafteinvernahme/Schubhaftbeschwerde vorgetragenen Version hatte er auch unter Beweis gestellt, dass es sich bei ihm um keine vertrauenswürdige Person handelt. Insofern ist auch aus der Kontrollnachlässigkeit des portugiesischen Grenzorgans nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, wie die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt: „Auch wenn der Fremde ohne weitere Schwierigkeiten in Portugal einreisen konnte und die Ausschreibung von Dänemark seitens der portugiesischen nicht berücksichtigt wurde, handelt es sich nichtsdestotrotz um eine illegale Einreise in den Schengenraum.“ Dass der Beschwerdeführer nur bis zum 23.01.2025 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei, der Mitteilung der Verwaltungsbehörde und der Übermittlung des Bescheides, mit welchem das gelindere Mittel angeordnet wurde. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchpunkt A)I. (Schubhaftbescheid, Schubhaftanhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.
3 Z 1 FPG 2005 liegt insofern Fluchtgefahr vor, als seitens der dänischen Behörden mit 11.11.2020 ein sechs Jahre gültiges, schengenweites Einreisesverbot erlassen wurde und der Beschwerdeführer trotz aufrechter SIS-Ausschreibung wissentlich und absichtlich unrechtmäßig, in das Bundes-, sowie Schengen-Gebiet zurückkehrte.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt insofern Fluchtgefahr vor, als seitens der dänischen Behörden mit 11.11.2020 ein sechs Jahre gültiges, schengenweites Einreisesverbot erlassen wurde und der Beschwerdeführer trotz aufrechter SIS-Ausschreibung wissentlich und absichtlich unrechtmäßig, in das Bundes-, sowie Schengen-Gebiet zurückkehrte. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine hochmobile Person, welcher ohne Greifbarkeit für die Behörden durch Europa reist. Er konnte daher lediglich aufgrund einer Verwaltungsübertretung (bei Rot über die Kreuzung gefahren) zufällig aufgegriffen werden. Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes "Fluchtgefahr" begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob - iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie - anzunehmen ist, "dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten" (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FrPolG 2005 idF vor FrÄG 2015 E
3 Z 3 FPG 2005 liegt gegenständlich diesbezüglich eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer im Hinblick auf das ihm schon aus Dänemark bekannte Prozedere mit seiner raschen Abschiebung nach Chile rechnen muss, zumal die österreichischen Behörden im Besitze seines Reisepasses sind.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 liegt gegenständlich diesbezüglich eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer im Hinblick auf das ihm schon aus Dänemark bekannte Prozedere mit seiner raschen Abschiebung nach Chile rechnen muss, zumal die österreichischen Behörden im Besitze seines Reisepasses sind. Aber auch die Annahme des §76 Abs. 3 Z 9 FPG stößt auf keine Bedenken und gehen die Beschwerdeausführungen ins Leere:Aber auch die Annahme des §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG stößt auf keine Bedenken und gehen die Beschwerdeausführungen ins Leere: Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem verfügt er über keinen ordentlichen Wohnsitz. Nicht stichhältig ist weiters die Beschwerdeausführung, wonach die Verwaltungsbehörde eine gehörige Prüfung gelinderer Mittel unterließ: Zutreffend hatte sie wegen Fluchtgefahr und mangelnder sozialer Verankerung die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Selbst wenn man eine zu geringe Auseinandersetzung mit dieser Problematik monieren könnte, bleibt festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Bescheiderlassung in einem Mandatsverfahren nur ein wesentlicher Mangel von Relevanz sind, was jedenfalls gegenständlich aber nicht zu konstatieren war: Im Schubhaftbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels ausreichend begründet; lediglich im Zusammenhang mit der Ausführung, der Beschwerdeführer habe die Grenzkontrolle umgangen, lag die Behörde falsch. In der Beschwerde wurde aber insgesamt die bestehende erhebliche Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht wirklich substantiiert bestritten. Der Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erweist sich daher als rechtmäßig und war daher die Beschwerde spruchgemäß zu verwerfen. Zu Spruchpunkt A) II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2306339.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.