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{'item': 'W123 2294970-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW123 2294970-1 Spruch, W123 2294970-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. 1348743101/230699157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. 1348743101/230699157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.04.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 07.04.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in „ XXXX /Bangladesch“ geboren, seine Muttersprache Bengali und seine Volksgruppenzugehörigkeit Bengale sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern 2001 in Myanmar getötet worden seien und er dann als Kind mit einer Gruppe nach Bangladesch geflüchtet sei. Ab da sei der Beschwerdeführer in einem Asyllager gewesen. Dort sei das Leben sehr schwer gewesen. Er sei auch dort zur Schule gegangen. Dann sei er aus dem Camp rausgegangen, um schwarz zu arbeiten und Geld zu sparen. Mit diesem Geld sei er dann geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Armut und keine Papiere.
  3. Am 07.04.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in „ römisch 40 /Bangladesch“ geboren, seine Muttersprache Bengali und seine Volksgruppenzugehörigkeit Bengale sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern 2001 in Myanmar getötet worden seien und er dann als Kind mit einer Gruppe nach Bangladesch geflüchtet sei. Ab da sei der Beschwerdeführer in einem Asyllager gewesen. Dort sei das Leben sehr schwer gewesen. Er sei auch dort zur Schule gegangen. Dann sei er aus dem Camp rausgegangen, um schwarz zu arbeiten und Geld zu sparen. Mit diesem Geld sei er dann geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Armut und keine Papiere. In der Niederschrift der Erstbefragung findet sich nachfolgender Hinweis: „
  4. Sonstige sachdienliche Hinweise Da der AW behauptet aus Myanmar zu sein und laut Dolmetsch der Dialekt nicht mit dem Dialekt aus Myanmar zusammenpasst. Wurde mit dem BFA Journaldienst Rücksprache gehalten und eine Handyauswertung angeordnet.“
  5. Am 07.05.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: In welcher Sprache haben Sie sich mit Ihren Eltern unterhalten? VP: Ich habe in Rohingya-Bengali gesprochen. LA: Sprechen Sie bitte Ihren Fluchtgrund in Rohingya-Bengali von der Erstbefragung: Anm: Der Partei wird die EB vorgelegt. Die Partei spricht zwei-drei Sätze, teilweise unvollständig und es wurde ein anderer Inhalt wahrnehmend, stotternd wiedergegeben. Nach Rücksprache mit dem Dolmetscher gab dieser an, dass die Partei Bengali gesprochen hat. Weiters kann angegeben werden, dass auf jeden Fall nicht im Dialekt von XXXX gesprochen wurde, welches zumindest als bengalische Sprache eine Ähnlichkeit zur Sprache Rohingya aufweist.Die Partei spricht zwei-drei Sätze, teilweise unvollständig und es wurde ein anderer Inhalt wahrnehmend, stotternd wiedergegeben. Nach Rücksprache mit dem Dolmetscher gab dieser an, dass die Partei Bengali gesprochen hat. Weiters kann angegeben werden, dass auf jeden Fall nicht im Dialekt von römisch 40 gesprochen wurde, welches zumindest als bengalische Sprache eine Ähnlichkeit zur Sprache Rohingya aufweist. LA: Wie alt waren Sie, als Sie nach Bangladesch gekommen sind? VP: Acht Jahre alt plus. LA. Wo waren Sie in Bangladesch aufhältig? VP: Ich war zuerst in XXXX -Camp in XXXX . Dort hatte ich keine guten Lebensmöglichkeiten und bin dann nach Dhaka gezogen, um zu arbeiten.VP: Ich war zuerst in römisch 40 -Camp in römisch 40 . Dort hatte ich keine guten Lebensmöglichkeiten und bin dann nach Dhaka gezogen, um zu arbeiten. LA: Nennen Sie bitte Ihre letzten Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat, bevor Sie nach Österreich gekommen sind? VP: Nachdem ich vom Camp hinausging, bin ich mit Hilfe von einigen Leuten nach Dhaka gekommen, dort war ich bis zu meiner Ausreise. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Es war ganz schlecht. LA: Durch welche Tätigkeit haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient? VP: In den Jahren 2009-2010 habe ich die Arbeit als Maler und Bauarbeiter fertiggelernt und dann habe ich diese Tätigkeiten ausgeführt. Für die Tätigkeiten bekam ich Essen, bis zum Jahr 2009/
  6. […] LA: Sie haben einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Wurden Sie in Myanmar oder in Bangladesch verfolgt? VP: Ich wurde in Myanmar verfolgt und bin deshalb nach Bangladesch gegangen. Und weil ich dort im Camp verfolgt wurde, habe ich auch Bangladesch verlassen. LA: Nennen Sie mir bitte umfassend, detailliert und ausführlich Ihren Fluchtgrund. VP: Wir sind von Myanmar nach Bangladesch zum Camp gekommen. Dort gab es mehr oder weniger eine Unterkunft und Leute von verschiedenen NGOs kamen und gaben Geld und Essen. Oft sind aber auch Leute gekommen, die Durchsuchungen gekommen und Sachen weggenommen haben. Ich war damals noch ein Kind. Oft habe ich in der Warteschlange gewartet um Essen zu bekommen, aber wurde in der Menge weggestoßen und bekam kein Essen mehr. Deshalb habe ich das Camp verlassen. Das ist mein Fluchtgrund. LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen? VP: Ja. Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt. LA: Sie gaben an „wir sind von Myanmar nach Bangladesch zum Camp gekommen“. Wer ist „wir“ VP: Ich und weitere 14 bis 15 Personen aus meinem Dorf. Mit mir ist mein Onkel geflohen. LA: Kam der Onkel mit nach Dhaka? VP: Nein, er ist nach der Ankunft im Camp nach wenigen Tagen wo hingegangen und hat mich alleine gelassen. LA: In welcher Sprache haben Sie sich mit Ihrem Onkel unterhalten? VP: In bengalischer Sprache. LA: Wurden Sie in Dhaka verfolgt? VP: Verfolgt nur im Sinne, dass ich für die Arbeit anfänglich nur Essen bekam. Befragt gebe ich an, dass ich körperlich nicht verfolgt wurde. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation? VP: Nein, befragt, gebe ich an, dass ich Moslem bin. […] LA: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Religion oder Volksgruppe verfolgt? […] LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie morgen in Bangladesch aufwachen würden? VP: Ich bin von diesem Land…. Anm: Die Partei wurde aufgefordert die Frage zu beantworten. VP: Das ist nicht mein Land, ich bin dort nicht in Sicherheit. LA. Nicht in Sicherheit, weshalb? VP: Solange wir dort waren, waren wir in einer Misshandlung, auch im Camp. Befragt gebe ich an, dass es körperliche Misshandlung waren und wir Geldprobleme hatten. LA: War Ihre wirtschaftliche Situation auch ein Grund, weshalb Sie das Land verlassen hatten? VP: Ein vielgrößerer Grund als die wirtschaftliche Situation war, dass ich nicht einmal eine eigene Identität haben konnte. Die wirtschaftliche Situation ist ja ein nachgereichter Grund […]“
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen , gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei, und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen , gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei, und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  9. Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er der Volksgruppe der Rohingya angehöre, seine Eltern in Myanmar getötet worden seien und er als Kind nach Bangladesch geflohen sei. Die eigentliche Muttersprache des Beschwerdeführers sei Rohingya gewesen. Da der Beschwerdeführer jedoch im Kindesalter nach Bangladesch geflüchtet sei und fortan ohne Familienangehörige dort gelebt habe, habe er seit erfolgtem dortigen Spracherwerb eine Mischform, die er als „Rohingya-Bangla“ bezeichne, gesprochen. Die belangte Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Herkunftsstaat Myanmar zu prüfen sei. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zu seiner Flucht im Alter von ca. 7 bis 8 Jahren Rohingya als Muttersprache erlernt und gesprochen habe und sich unter Beachtung seiner persönlichen Umstände noch Reste des Rohingya in seinem derzeitigen gebrauchssprachlichen Auszug fänden, werde der Antrag gestellt, ein diesbezügliches linguistisches Sachverständigengutachten einzuholen.
  10. Am 23.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben vor seiner Reise nach Europa, seinen Gründen für das Verlassen seiner Heimat, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen familiären und privaten Verhältnissen befragt wurde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei diesbezüglich auf die Beschwerde verwiesen wurde; der Antrag auf Einholung eines linguistischen Sachverständigengutachtens bleibe aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, spricht Bengali als Muttersprache und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich in Myanmar geboren und dort ca. 7/8 Jahre lebte. Der Beschwerdeführer besuchte in Bangladesch 5 Jahre die Grundschule, lebte ca. 10 Jahre in Dhaka und war dort als Maler und Bauarbeiter beruflich tätig. Der Beschwerdeführer finanzierte sich die Ausreise aus Bangladesch aus Ersparnissen von seiner beruflichen Tätigkeit in Dhaka. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich in Myanmar getötet wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers oder Geschwister in Bangladesch leben. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über einen Onkel in Bangladesch. Mit diesem könnte er im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch in Kontakt treten. 1.
  13. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner Antragstellung am 06.04.2023 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienangehörige, noch sonstige enge Bezugspersonen in Österreich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, arbeitet bei „ XXXX “ und erhält dort ein nicht fixes Monatsgehalt. Er verfügt über kein Deutschzertifikat und ist nicht Mitglied in einem Verein.Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienangehörige, noch sonstige enge Bezugspersonen in Österreich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, arbeitet bei „ römisch 40 “ und erhält dort ein nicht fixes Monatsgehalt. Er verfügt über kein Deutschzertifikat und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya sei. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
  15. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bangladesch vom 16.08.2024 (Version 6) Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-06-07 09:59 Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023). Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023) Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023). Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei andere Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen. Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 98,9 Prozent der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1,1 Prozent auf andere ethnische Gruppen fallen (CIA 14.4.2023). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 20.3.2023). Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert, zum Teil im Nordosten (ÖB New Delhi 11.2022), hauptsächlich jedoch in den Chittagong Hill Tracts im Südosten, dem am dünnsten besiedelten Gebiet des Landes. Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 24.4.2023). In den frühen 2000er-Jahren lebten dementsprechend ca. eine Million Buddhisten in der Region um Chittagong, Chittagong Hill Tracts, Comilla, Noakhali, Cox‘ Bazar und Barisal (ÖB New Delhi 11.2022). Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 24.4.2023). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 250.000 - 300.000 sogenannter Biharis, die ursprünglich aus Indien stammten (AA 23.8.2022). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf (HRW 12.1.2023). Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten (AA 23.8.2022). Religiöse, ethnische und andere Randgruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden nach wie vor unterrepräsentiert (FH 10.3.2023). Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (AA 23.8.2022). So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zerstörung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt (FH 10.3.2023). Auch außerhalb der Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicherheitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. dazu auch Fallbeispiel aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chittagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater Interessen geschützt (AA 23.8.2022). Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (AA 23.8.2022). So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zerstörung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt (FH 10.3.2023). Auch außerhalb der Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicherheitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vergleiche dazu auch Fallbeispiel aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chittagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater Interessen geschützt (AA 23.8.2022). Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Gruppen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäftigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor - wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Gruppen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäftigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor - wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). In einigen Gebieten, wo indigene Völker leben, beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den Chittagong Hill Tracts mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent lag (USDOS 20.3.2023). Auch berichten Hilfsorganisationen, dass die Gesundheitsversorgung der indigenen Bevölkerung weit unter dem Standard liegt, welcher der Mehrheit im Land zur Verfügung steht. Mehrere Hilfsorganisationen berichten auch von schwerer Ernährungsunsicherheit der indigenen Bevölkerung während der Pandemie aufgrund des plötzlichen Einkommensverlustes (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-06-13 14:04 Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023). Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022). […] Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022). IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-06-05 09:53 Rohingya Letzte Änderung 2024-08-16 15:33 Bevölkerung Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als "Bengalen". 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als "Bengalen". 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022). Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und systematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flüchtlinge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vgl. AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023].Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und systematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flüchtlinge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023]. Die meisten der Flüchtlinge aus den 90er leben seit Jahrzehnten ohne formelle Registrierung über das Land verteilt (AA 23.8.2022). So lebeten vor der Flüchtlingswelle 2017 mindestens 200.000 in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, denen die Regierung - u. a. mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention - kein Asyl gewährt und die daher als illegale Wirtschaftsflüchtlinge gelten (ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind kaum von einheimischen Bangladeschern zu unterscheiden. Oft sind sie in der Lage, sich in die lokale Gemeinschaft und Wirtschaft zu integrieren. Es gibt einige sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber Rohingya schwächen diese ab, z. B. um eine informelle Beschäftigung zu erhalten. Manchmal verschwinden die kulturellen oder sprachlichen Unterschiede im Laufe der Zeit. Einige Rohingya sind optisch auch einigen indigenen Gruppen in Bangladesch ähnlich (DFAT 30.11.2022). In den Kernzonen der Flüchtlingszuströme fühlt sich die bangladeschische Bevölkerung durch die große Zahl an Rohingyas allerdings zunehmend bedrängt (u. a. Sinken des lokalen Lohnniveaus, Abholzung der Wälder), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung - aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen - führt und das allgemeine soziale Klima verschlechtert (ÖB New Delhi 11.2022). Die Betrachtung der Rohingya als Konkurrenz für Arbeitsplätze und Ressourcen durch die lokalen Bevölkerung hat in der Vergangenheit zu Massendemonstrationen gegen die Rohingya geführt (DFAT 30.11.2022). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingya im gesamten Land zur Folge. Außerdem breitet sich Islamismus über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 23.8.2022). Teilweise werden die Flüchtlingslager nunmehr von den Behörden mit Stacheldraht eingezäunt, um die angestammte Bevölkerung von der lokalen zu trennen und Zusammenstöße zu vermeiden (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemeine Situation in den Lagern Die Grundversorgung in den Lagern wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN-Organisationen und NGOs gesichert (AA 23.8.2022). Die Regierung arbeitet größtenteils mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den Rohingya-Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Neuankömmlinge hat zu einer immensen Belastung der Infrastruktur, der Dienstleistungen, der Umwelt und der Aufnahmebevölkerung geführt. Die Lager sind überfüllt. Rohingya in den Lagern sind in hohem Maße von Armut und Kriminalität betroffen und fast vollständig auf humanitäre Hilfe angewiesen (DFAT 30.11.2022). Rohingya ist es nicht erlaubt zu arbeiten. In der Praxis arbeiten einige zum Beispiel in kleinen Geschäften oder Betrieben in den Lagern oder in der lokalen informellen Wirtschaft (DFAT 30.11.2022; USDOS 20.3.2023). Freiwilligeneinsätze mit geringen Aufwandsentschädigungen und begrenzte Lohnarbeit zur Ausführung von Aufgaben in den Lagern sind ihnen erlaubt (USDOS 20.3.2023). Diese Programme von Hilfsorganisationen sind zwar klein, bieten aber einigen Rohingya begrenzte Einkommensmöglichkeiten (DFAT 30.11.2022). Im August billigte die Nationale Task Force den Entwurf eines Rahmens für die Entwicklung von Qualifikationen. Er umreißt die Ausbildung, die den Flüchtlingen und den Aufnahmegemeinschaften mit Unterstützung der Vereinten Nationen angeboten werden darf ( USDOS 20.3.2023). Während der Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie waren auch die Möglichkeiten der Hilfsorganisationen stark eingeschränkt und die Bedingungen in den Lagern verschlechterten sich. Die Beschränkungen blieben bis September 2021 in Kraft (DFAT 30.11.2022). Sicherheitslage in den Lagern, inkl. Naturkatastrophen Der Distrikt Cox's Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wirbelstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungsbedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausungen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vgl. Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023). Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vgl. UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023).Der Distrikt Cox's Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wirbelstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungsbedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausungen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vergleiche Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023). Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vergleiche UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023). Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichten zufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vgl. BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023).Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichten zufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vergleiche BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023). Gewalt, einschließlich Bandengewalt, Waffenkriminalität und Gewalt gegen Frauen, wie häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe, ist in den Lagern weit verbreitet - auch wenn - so schätzt das australische Innenministerium - das Ausmaß manchmal übertrieben dargestellt zu sein scheint, um eine bestimmte politische Darstellung zu unterstützen. Quellen berichten, dass sich das Problem während der COVID-19-Pandemie verschlimmert hat, als weniger internationale Helfer vor Ort waren, Stressfaktoren auftraten und die Menschen isoliert wurden (DFAT 30.11.2022). Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Menschenhandel und Schmuggel in den Lagern weit verbreitet sind, wobei nur wenige Fälle von der Justiz des Landes verfolgt wurden (USDOS 20.3.2023). Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, sind der Gefahr ausgesetzt, Opfer u. a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit oder Menschenhandel zu werden (AA 23.8.2022). Zusätzlich sind Frauen in den Lagern dem Druck religiös-konservativer Gemeinschaften ausgesetzt, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Arbeitsfähigkeit einschränken. Einige Frauen und Mädchen berichten, dass sie sich in den Lagern unsicher fühlen, vor allem nach Einbruch der Dunkelheit (DFAT 30.11.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist ein Problem. Die Rohingya sind auf die für die einzelnen Lager zuständigen Regierungsbeamten (auch Camps in Charge oder CiC genannt) angewiesen, um Verbrechen zu klären. Die CiCs waren weitgehend autonom und gingen unterschiedlich auf die Bedürfnisse der Lager ein. Nach Angaben internationaler Organisationen waren einige CiCs anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Internationale Organisationen äußern Vorwürfe, dass einige Beamte des Grenzschutzes, des Militärs und der Polizei in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern verwickelt waren, was vom "Wegschauen" über Bestechungsgelder bis hin zur direkten Beteiligung reichte (USDOS 20.3.2023). Militante, die mit der Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), einer Miliz aus dem myanmarischen Bundesstaat Rakhine, in Verbindung gebracht werden, sind in den Lagern aktiv, und einige Männer und Jungen befürchten, von diesen Gruppen entführt zu werden. Im Oktober 2021 griffen ARSA-Kämpfer ein islamisches Seminar in den Lagern an, wobei sieben Menschen getötet wurden (DFAT 30.11.2022) Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit der Rohingya ist eingeschränkt. Gemäß der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem UNHCR ist es registrierten Rohingya-Flüchtlingen nicht gestattet, sich außerhalb der offiziellen Lager zu bewegen. Nach dem Zustrom 2017 errichtete die Polizei Kontrollpunkte an den Straßen, um die Bewegungsfreiheit sowohl der registrierten Flüchtlinge als auch der Neuankömmlinge außerhalb der Unterbezirke Ukhiya und Teknaf einzuschränken (USDOS 20.3.2023). Viele Lagerbehörden führten Ausgangssperren und Polizeipatrouillen ein, insbesondere nachts, als Reaktion auf Berichte über gewalttätige Angriffe oder Entführungen in den Lagern. Um die Lager besser zu sichern, hat die Regierung Wachtürme und Zäune errichtet (USDOS 20.3.2023). 2022 setzen die Behörden laut HRW neue Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit, wie Drohungen, häufige Ausgangssperren und Schikanen an Checkpoints ein (HRW 12.1.2023). Gesundheit Die Regierungsbehörden gestatten registrierten und nicht registrierten Rohingyas regelmäßigen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Rohingya benötigten jedoch eine behördliche Genehmigung, um das Lager zu verlassen. Die Hilfsorganisationen übernehmen die Gesundheitskosten. Den verfügbaren Daten zufolge entsprach die Gesamtversorgung den Mindestanforderungen (USDOS 20.3.2023). Quellen berichten allerdings, dass die Gesundheits- und Sozialdienste in den Lagern unzureichend sind, um den humanitären Bedarf zu decken. Andererseits können aufgrund der Präsenz internationaler Hilfsorganisationen in einigen Umständen die Bedingungen besser als in anderen Teilen Bangladeschs sein. Die Dienste der psychischen Gesundheitsversorgung sind unzureichend (DFAT 30.11.2022). Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch (AA 23.8.2022). Übertragbare Krankheiten wie Masern, akute Diarrhöe, Diphtherie und Krätze sind weit verbreitet (DFAT 30.11.2022). Mit Stand September 2022 hatten 453.160 Rohingya-Flüchtlinge (die Hälfte) in Cox's Bazar zwei Dosen des Impfstoffs COVID-19 erhalten (USDOS 20.3.2023). Das neu eingerichtete Lager auf der Insel Bhasan Char verfügt über Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung, aber nicht über Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung, sodass Patienten für eine weiterführende Behandlung an medizinische Einrichtungen außerhalb der Insel überwiesen werden müssen. Durch die erforderlichen Genehmigungen, die Wetterbedingungen und die Verfügbarkeit von Booten wird dies allerdings erschwert (USDOS 20.3.2023). Bildung UNICEF überwand den früheren Widerstand der Regierung gegen formale Bildung, mit einem Pilotprogramm für den Unterricht nach dem nationalen Lehrplan Myanmars (USDOS 20.3.2023). Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte die Umsetzung erst im Dezember 2021 beginnen. Im März 2022 durften alle Lernzentren in den Rohingya-Lagern geöffnet werden (DFAT 30.11.2022). Die Regierung erlaubte humanitären Akteuren in den Lagern mit dem Unterricht nach dem Lehrplan von Myanmar zu beginnen, eine in Bangladesch anerkannte Bildung wird jedoch verweigert (HRW 12.1.2023). Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohingya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023b; vgl. HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023 FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außerdem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023b).Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohingya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023b; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023 FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außerdem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023b). Insgesamt verbesserte sich der Zugang zu Bildung für Rohingya aufgrund des Pilotprojekts trotz der Rückschläge der Schulschließungen. Allerdings schätzt UNICEF, dass von den mehr als 400.000 Rohingya-Kindern im schulpflichtigen Alter in den Flüchtlingslagern 100.000 keine Lernzentren besuchen (AI 27.3.2023b). Umsiedlungen auf die Insel Bhasan Char Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023b). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox's Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, FH 10.3.2023).Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023b). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox's Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, FH 10.3.2023). Vor den Umsiedlungen sind dort feste Häuser und Wohnungen, inkl. Schulen und Gesundheitseinrichtungen, errichtet worden. Menschenrechtsorganisation kritisieren, dass die Menschen auf der Insel ohne Unterstützung nicht selbstständig leben können, da es an nachhaltigen Einkommensmöglichkeiten mangelt. Das Festland ist mehrere Stunden Bootsfahrt von der Insel entfernt. Die Regierung argumentiert mit der Reduzierung der starken Überbelegung der Lager auf dem Festland und folglich mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen (ÖB New Delhi 11.2022). Human Rights Watch berichtet von Lebensmittel- und Medikamentenknappheit sowie Misshandlungen von Sicherheitskräften auf der Insel. Trotz des Engagements des UNHCR werden viele ohne vollständige und informierte Zustimmung umgesiedelt (HRW 12.1.2023). Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023b; vgl. USDOS 20.3.2023).Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023b; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat schließlich begrenzte Transportmöglichkeiten für diejenigen eingerichtet, die aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Cox's Bazar müssen (DFAT 30.11.2022). Das Katastrophenmanagement sagte zu, mindestens zwei Fahrten pro Monat von der Insel zu den Lagern in Cox's Bazar für Familienbesuche zuzulassen. Regelmäßige und zuverlässige Verbindungen vom und zum Festland für Logistik, Handel, Familienbesuche, medizinische und andere Zwecke gibt es allerdings nicht (USDOS 20.3.2023). Das Memorandum of Understanding (MOU) zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung aus dem Jahr 2021 enthält Bestimmungen zur Verbesserung des Schutzes und der Dienstleistungen für Rohingya-Flüchtlinge in Bhasan Char (USDOS 20.3.2023). Rückführungsbemühungen Die Regierung Bangladeschs will eine dauerhafte Ansiedlung vermeiden. Nach erfolgreichen Verhandlungen um eine Repatriierung nach Myanmar lässt die Umsetzung jedoch auf sich warten und verspricht, insbesondere im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen in Myanmar, wenig Aussicht auf Erfolg (AA 23.8.2022). Die Bedingungen für eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr sind nicht gegeben (HRW 12.1.2023). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar, war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich. Myanmar sagte zwar die Aufnahme von Rückkehrern mehrmals zu, unterband diese am Ende jedoch de facto immer mit zahlreichen Hindernissen, allerdings nicht, ohne öffentlich zu verlautbaren, dass man durchaus eine Rückkehr wolle (ÖB New Delhi 11.2022). Registrierung und Dokumente Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volkszählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen laminierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Displaced Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vgl. CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt "Smart Cards", mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Gesundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021).Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volkszählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen laminierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Displaced Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vergleiche CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt "Smart Cards", mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Gesundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021). Wie alle Menschen in Bangladesch können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen haben (DFAT 30.11.2022). Grundversorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:20 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-06-13 14:23 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022) Rückkehr Letzte Änderung 2023-06-14 15:49 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022). Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022). Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.). Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das "Ministry of Women and Children Affairs". Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation "Bangladesh National Womens Lawyers Association" (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogramme siehe Kapitel Kinder]. Dokumente Letzte Änderung 2023-06-13 14:32 Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Person beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeichnungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022). Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) ausgestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden "Smart NICs" ausgestellt. Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind. Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 23.8.2022). Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022). In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.8.2022).
  16. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger von Myanmar und gehöre der Volksgruppe der Rohingya an, ist nicht glaubhaft (s.u., Pkt. 2.2.). In Anbetracht seiner Kenntnisse der Sprache Bengali sowie angesichts seiner gleichbleibenden Angabe, vor seiner Reise nach Europa in Bangladesch gelebt und gearbeitet zu haben, war vielmehr davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch ist und keiner ethnischen Minderheit angehört. 2.
  18. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  19. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen zu Ihrer Person (Identität) ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie dem BFA keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben. Ihre Identität steht somit nicht fest! Sie brachten kein nationales Reisedokument in Vorlage zu bringen, obwohl es Ihnen aufgrund der verstrichenen Zeit leicht möglich gewesen wäre, ein solches zu beschaffen. Sofern Sie im gegenständlichen Bescheid namentlich angesprochen werden, so handelt es sich dabei um eine Verfahrensidentität i. S. d. AVG. In der Erstbefragung vom 07.04.2023 gaben Sie Ihre Staatsangehörigkeit mit Bangladesch an. Ihre Angaben zum Personenstand und Ihrer Gesundheit sind glaubhaft. Dass Sie im Bundesgebiet nicht rechtskräftig verurteilt wurden, konnte aufgrund einer Nachschau im EKIS festgestellt werden. Das Sie kein Rogingya, bzw. Bengali mit Dialekt sprechen wurde von zwei Dolmetscher unabhängig festgestellt. In der Einvernahme vom 07.05.2024 gaben Sie an, dass Sie mit Ihren Eltern in der Sprache Rohingya-Bengali und mit Ihrem Onkel Bengali gesprochen haben. Als vermeintlicher Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya sollte es Ihnen möglich sein, diese Sprache vor der Behörde zu sprechen. Sie waren dazu nicht in der Lage auch nur Wörter oder einfache Sätze in der Sprache der Rohingya wiederzugeben. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie Ihre wahre Identität verschleiern, um sich dadurch einen Vorteil zu erhoffen. Zusammengefasst kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Sie persönlich unglaubwürdig sind. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Aufgrund der oben angeführten Feststellungen, ist Ihre Glaubwürdigkeit sehr stark gemindert. Weitere Indizien sprechen gegen Ihre Glaubwürdigkeit: Es ist Amtswissen, dass geflüchtete Rohingya in Bangladesch registriert werden, Ihnen wird ein Familienbuch oder ein Ausweis ausgestellt. Sie konnten kein solches Schriftstück vorlegen. Sie waren bis zu Ihrer Ausreise in Dhaka aufhältig. Ihre wirtschaftliche/finanzielle Situation war sehr schlecht. Eine persönliche, konkrete ist Ihnen nicht widerfahren. Ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya ist nicht glaubhaft. Somit steht der von Ihnen als Flucht Grund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der im Asylgesetz taxativ aufgezählten Konventionsgründe im Zusammenhang, sondern gründet sich Ihre Furcht lediglich auf einen nicht glaubhaften vorgebrachten Sachverhalt.“ 2.2.
  20. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich in Myanmar geboren und dort ca. 7/8 Jahre gelebt habe bzw. nicht festgestellt werden konnte, ob die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich in Myanmar getötet wurden und daher auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eltern des Beschwerdeführers oder Geschwister in Bangladesch leben, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer als Person insgesamt unglaubwürdig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie bereits die belangte Behörde – davon aus, dass sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner vermeintlichen Angehörigkeit der Volksgruppe der Rohingya und einer darauffolgenden Bedrohung allein dem Zweck dienten, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. So gab der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung selbst zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Bengalen, nicht jedoch jener der Rohingya, wie nachträglich behauptet, angehöre (vgl. AS 36). Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, bereits in der Erstbefragung seine Volksgruppenzugehörigkeit korrekt anzugeben. Dies gelang ihm im Übrigen nicht einmal in der mündlichen Verhandlung, da er sich über diesbezüglichen Vorhalt in (teils massive) Widersprüche verstrickte bzw. falsche Aussagen tätigte (vgl. S 8 in OZ 3, arg. „R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Muslime. R: Das ist Ihre Religionszugehörigkeit. Ich habe nach Ihrer Volksgruppe gefragt. BF: Über die Volksgruppe? R: Könnte es sein, dass Sie von der Volksgruppe Bengale sind? BF: Nein. R: Wieso haben Sie das dann in der Erstbefragung so angegeben (vgl. AS 36)? BF: Nein, ich habe so etwas nicht angegeben. R: Soll ich es Ihnen zeigen, oder glauben Sie es mir? Sie haben das so gesagt und so steht es in der Niederschrift der Erstbefragung. BF: Nein. R: Nochmals gefragt: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin ja Rohingya. R: Wieso sagen Sie das jetzt auf einmal und konnten das vorher nicht sagen? BF: Warum ich es früher nicht sagen konnte? R: Ich habe Ihnen ein paar Fragen davor ganz klar die Frage gestellt welcher Volksgruppe Sie angehören und Sie haben darauf geantwortet „Islam“. Warum haben Sie nicht sofort gesagt, dass Sie Rohingya sind? BF: Ich habe vorhin unter Volksgruppe verstanden, ob ich Muslime bin oder nicht Muslime bin. Später habe ich es verstanden. R: Warum haben Sie dann in der Erstbefragung nicht sofort gesagt, dass Sie der Volksgruppe der Rohingya angehören? BF: Ich habe bei der Erstbefragung schon gesagt, dass ich Rohingya bin und aus Myanmar bin.“).So gab der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung selbst zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Bengalen, nicht jedoch jener der Rohingya, wie nachträglich behauptet, angehöre vergleiche AS 36). Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, bereits in der Erstbefragung seine Volksgruppenzugehörigkeit korrekt anzugeben. Dies gelang ihm im Übrigen nicht einmal in der mündlichen Verhandlung, da er sich über diesbezüglichen Vorhalt in (teils massive) Widersprüche verstrickte bzw. falsche Aussagen tätigte vergleiche S 8 in OZ 3, arg. „R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Muslime. R: Das ist Ihre Religionszugehörigkeit. Ich habe nach Ihrer Volksgruppe gefragt. BF: Über die Volksgruppe? R: Könnte es sein, dass Sie von der Volksgruppe Bengale sind? BF: Nein. R: Wieso haben Sie das dann in der Erstbefragung so angegeben vergleiche AS 36)? BF: Nein, ich habe so etwas nicht angegeben. R: Soll ich es Ihnen zeigen, oder glauben Sie es mir? Sie haben das so gesagt und so steht es in der Niederschrift der Erstbefragung. BF: Nein. R: Nochmals gefragt: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin ja Rohingya. R: Wieso sagen Sie das jetzt auf einmal und konnten das vorher nicht sagen? BF: Warum ich es früher nicht sagen konnte? R: Ich habe Ihnen ein paar Fragen davor ganz klar die Frage gestellt welcher Volksgruppe Sie angehören und Sie haben darauf geantwortet „Islam“. Warum haben Sie nicht sofort gesagt, dass Sie Rohingya sind? BF: Ich habe vorhin unter Volksgruppe verstanden, ob ich Muslime bin oder nicht Muslime bin. Später habe ich es verstanden. R: Warum haben Sie dann in der Erstbefragung nicht sofort gesagt, dass Sie der Volksgruppe der Rohingya angehören? BF: Ich habe bei der Erstbefragung schon gesagt, dass ich Rohingya bin und aus Myanmar bin.“). Soweit auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dazu behauptet wird, dass der Beschwerdeführer die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes offenbar falsch verstanden hätte (vgl. S 15 in OZ 3, arg. „Dem BF ist der Begriff Volksgruppe nicht geläufig. Es könnte an seiner mangelnden allgemeinen Bildung liegen. Wie wir gehört haben, dachte er zuerst dachte er, er wird nach Religion gefragt und erst später verstanden, worauf die Frage abzielte.“), genügt ein Verweis auf die Niederschrift der Erstbefragung, aus der ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen Religionszugehörigkeit einerseits und Volksgruppenzugehörigkeit andererseits sehr wohl geläufig war bzw. ist (vgl. die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, AS 36, „Religionszugehörigkeit: Islam […] Volksgruppenzugehörigkeit: Bengal“).Soweit auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dazu behauptet wird, dass der Beschwerdeführer die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes offenbar falsch verstanden hätte vergleiche S 15 in OZ 3, arg. „Dem BF ist der Begriff Volksgruppe nicht geläufig. Es könnte an seiner mangelnden allgemeinen Bildung liegen. Wie wir gehört haben, dachte er zuerst dachte er, er wird nach Religion gefragt und erst später verstanden, worauf die Frage abzielte.“), genügt ein Verweis auf die Niederschrift der Erstbefragung, aus der ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen Religionszugehörigkeit einerseits und Volksgruppenzugehörigkeit andererseits sehr wohl geläufig war bzw. ist vergleiche die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, AS 36, „Religionszugehörigkeit: Islam […] Volksgruppenzugehörigkeit: Bengal“). 2.2.
  21. Das nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Volksgruppenzugehörigkeit der Rohingya beruht ferner auf den Einschätzungen zweier unabhängiger Dolmetscher (vgl. die diesbezügliche Anmerkung des Dolmetschers Masudur in der Erstbefragung, AS 41, arg. „Da der AW behauptet aus Myanmar zu sein und laut Dolmetsch der Dialekt nicht mit dem Dialekt aus Myanmar zusammenpasst.“ bzw. jene des Dolmetschers Ing. Azad in der Einvernahme vor der belangten Behörde, AS 48, arg. „LA: Sprechen Sie bitte Ihren Fluchtgrund in Rohingya-Bengali von der Erstbefragung: Anm: Der Partei wird die EB vorgelegt. Die Partei spricht zwei-drei Sätze, teilweise unvollständig und es wurde ein anderer Inhalt wahrnehmend, stotternd wiedergegeben. Nach Rücksprache mit dem Dolmetscher gab dieser an, dass die Partei Bengali gesprochen hat. Weiters kann angegeben werden, dass auf jeden Fall nicht im Dialekt von XXXX gesprochen wurde, welches zumindest als bengalische Sprache eine Ähnlichkeit zur Sprache Rohingya aufweist.“ bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht, S 9 in OZ 3, arg. „R fragt D, ob der BF „normales“ Bengali spricht bzw. ob der D irgendetwas zum Dialekt des BF sagen kann. D: Bis jetzt wurde in der Verhandlung dialektfreies Bengali, Standard-Bengali, gesprochen.“). Der Beschwerdeführer war zudem nicht im Stande, auch nur ein paar Sätze in der Sprache Rohingya wiederzugeben, wie vom Dolmetscher offensichtlich bestätigt (vgl. S 11f in OZ 3, arg. „R: Sagen Sie mir bitte jetzt nochmals in Rohingya, wo Sie geboren sind, wie lange Sie in Myanmar gelebt haben und wo Sie dann überall in Bangladesch gelebt haben. BF: Mein Rohingya-Bengali ist nicht so gut. Aber soll ich Ihnen so viel sagen, wie ich kann? R: Ja. D sagt, dass der BF dialektfreies Bengali spricht.“).2.2.
  22. Das nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Volksgruppenzugehörigkeit der Rohingya beruht ferner auf den Einschätzungen zweier unabhängiger Dolmetscher vergleiche die diesbezügliche Anmerkung des Dolmetschers Masudur in der Erstbefragung, AS 41, arg. „Da der AW behauptet aus Myanmar zu sein und laut Dolmetsch der Dialekt nicht mit dem Dialekt aus Myanmar zusammenpasst.“ bzw. jene des Dolmetschers Ing. Azad in der Einvernahme vor der belangten Behörde, AS 48, arg. „LA: Sprechen Sie bitte Ihren Fluchtgrund in Rohingya-Bengali von der Erstbefragung: Anmerkung, Der Partei wird die EB vorgelegt. Die Partei spricht zwei-drei Sätze, teilweise unvollständig und es wurde ein anderer Inhalt wahrnehmend, stotternd wiedergegeben. Nach Rücksprache mit dem Dolmetscher gab dieser an, dass die Partei Bengali gesprochen hat. Weiters kann angegeben werden, dass auf jeden Fall nicht im Dialekt von römisch 40 gesprochen wurde, welches zumindest als bengalische Sprache eine Ähnlichkeit zur Sprache Rohingya aufweist.“ bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht, S 9 in OZ 3, arg. „R fragt D, ob der BF „normales“ Bengali spricht bzw. ob der D irgendetwas zum Dialekt des BF sagen kann. D: Bis jetzt wurde in der Verhandlung dialektfreies Bengali, Standard-Bengali, gesprochen.“). Der Beschwerdeführer war zudem nicht im Stande, auch nur ein paar Sätze in der Sprache Rohingya wiederzugeben, wie vom Dolmetscher offensichtlich bestätigt vergleiche S 11f in OZ 3, arg. „R: Sagen Sie mir bitte jetzt nochmals in Rohingya, wo Sie geboren sind, wie lange Sie in Myanmar gelebt haben und wo Sie dann überall in Bangladesch gelebt haben. BF: Mein Rohingya-Bengali ist nicht so gut. Aber soll ich Ihnen so viel sagen, wie ich kann? R: Ja. D sagt, dass der BF dialektfreies Bengali spricht.“). Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner Behauptung, 6/7 Jahre in Myanmar gelebt zu haben und mit seinen Eltern im „Rohingya-Bengali“-Dialekt gesprochen zu haben (vgl. S 12 in OZ 3), offenbar nicht einmal ansatzweise im Stande ist, ein paar Sätze in seiner „Muttersprache“ wiederzugeben. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – 5 bis 7 Jahre im „Rohingya-Camp“ in Bangladesch gelebt hätte und es – trotz seiner Behauptung – sehr unwahrscheinlich ist, dass er sich mit den anderen „Rohingya-Flüchtlingen“ ausschließlich in Bengali unterhalten hätte (vgl. S 14 in OZ 3, arg. „RV: Kannten Sie im Camp jemanden, mit dem Sie Rohingya sprechen konnten? BF: Die meisten haben Bengali gesprochen und viele sind auch wieder weggegangen, denn die Situation war dort nicht gut und das Essen war schlecht.“).Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner Behauptung, 6/7 Jahre in Myanmar gelebt zu haben und mit seinen Eltern im „Rohingya-Bengali“-Dialekt gesprochen zu haben vergleiche S 12 in OZ 3), offenbar nicht einmal ansatzweise im Stande ist, ein paar Sätze in seiner „Muttersprache“ wiederzugeben. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – 5 bis 7 Jahre im „Rohingya-Camp“ in Bangladesch gelebt hätte und es – trotz seiner Behauptung – sehr unwahrscheinlich ist, dass er sich mit den anderen „Rohingya-Flüchtlingen“ ausschließlich in Bengali unterhalten hätte vergleiche S 14 in OZ 3, arg. „RV: Kannten Sie im Camp jemanden, mit dem Sie Rohingya sprechen konnten? BF: Die meisten haben Bengali gesprochen und viele sind auch wieder weggegangen, denn die Situation war dort nicht gut und das Essen war schlecht.“). 2.2.
  23. Gegen die Volksgruppenzugehörigkeit zu Rohingya bzw. die behauptete Diskriminierung spricht schließlich, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, nach ein paar Jahren das Flüchtlingscamp zu verlassen und sich ein selbstständiges Leben in der Hauptstadt Dhaka – durch seine berufliche Tätigkeit als Maler bzw. Bauarbeiter – aufzubauen. Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich, wie von ihm behauptet, einer systematischen Diskriminierung als Rohingya-Angehöriger ausgesetzt gewesen, wäre ihm diese jahrelange berufliche Tätigkeit wohl nicht möglich gewesen. Noch viel weniger, mit diesem Geld so viel Erspartes zur Seite zu legen, um sich damit später die Flucht nach Europa finanzieren zu können. 2.2.
  24. Es haben sich somit keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehöriger der Rohingya ist und aus diesem Grunde Bangladesch verlassen hätte müssen. Schon deshalb konnte er aber auf die Einholung des beantragten linguistischen Sachverständigengutachtens verzichtet werden, zumal alleine die Behauptung eines Beschwerdeführers, in Myanmar geboren und Angehöriger der Rohingya zu sein, dazu nicht ausreicht und zudem den Grundsätzen des § 39 Abs. 2 AVG, wonach auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen ist, widerspräche.2.2.
  25. Es haben sich somit keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehöriger der Rohingya ist und aus diesem Grunde Bangladesch verlassen hätte müssen. Schon deshalb konnte er aber auf die Einholung des beantragten linguistischen Sachverständigengutachtens verzichtet werden, zumal alleine die Behauptung eines Beschwerdeführers, in Myanmar geboren und Angehöriger der Rohingya zu sein, dazu nicht ausreicht und zudem den Grundsätzen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG, wonach auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen ist, widerspräche. 2.2.
  26. Der Beschwerdeführer konnte aber auch seine Behauptung, in Bangladesch misshandelt, bedroht oder verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft machen, da er sich diesbezüglich in erhebliche Widersprüche verwickelte bzw. sein Vorbringen insgesamt massive Unstimmigkeiten aufweist: So gab der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde explizit an, dass er in Dhaka körperlich nicht verfolgt worden sei (vgl. AS 49) bzw. verneinte die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Religion oder Volksgruppe verfolgt worden sei (vgl. AS 50). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er jedoch plötzlich Gegenteiliges (vgl. S 10 in OZ 3). Den diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters, wonach die nunmehrige Aussage im Widerspruch zur Befragung vor der belangten Behörde steht, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht plausibel aufklären (vgl. S 10 in OZ 3, arg. „R: Ist es richtig, dass Sie in Dhaka verfolgt und misshandelt wurden? BF: Ja. R: Das ist ein Widerspruch zu Ihrer Aussage vor dem BFA. Dort wurden Sie gefragt, ob Sie in Dhaka verfolgt wurden und Sie haben folgendes geantwortet: „Verfolgt nur im Sinne, dass ich für die Arbeit anfänglich nur Essen bekam. Befragt gebe ich an, dass ich körperlich nicht verfolgt wurde.“ (vgl. AS 49). Was sagen Sie dazu? BF: Am Anfang in der Arbeit bekam ich nur Essen, aber ich habe die ganze Frage nicht verstanden. R: Ich verstehe nicht, warum Sie vor dem BFA gesagt haben, dass Sie in Dhaka körperlich nicht verfolgt wurden, wenn Sie heute sagen, dass Sie dort misshandelt wurden. BF: Ich wollte das sagen, aber beim BFA sagte man mir, dass ich nur so viel sagen soll wie ich gefragt werde. Dennoch habe ich etwas gesagt.“), zumal sich der gesamten Niederschrift vom 07.05.2024 kein Hinweis entnehmen lässt, wonach der Beschwerdeführer gehindert worden wäre, sämtliche Fluchtgründe umfassend darzulegen (vgl. vielmehr AS 49, arg. „LA: Nennen Sie mir bitte umfassend, detailliert und ausführlich Ihren Fluchtgrund.“).So gab der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde explizit an, dass er in Dhaka körperlich nicht verfolgt worden sei vergleiche AS 49) bzw. verneinte die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Religion oder Volksgruppe verfolgt worden sei vergleiche AS 50). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er jedoch plötzlich Gegenteiliges vergleiche S 10 in OZ 3). Den diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters, wonach die nunmehrige Aussage im Widerspruch zur Befragung vor der belangten Behörde steht, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht plausibel aufklären vergleiche S 10 in OZ 3, arg. „R: Ist es richtig, dass Sie in Dhaka verfolgt und misshandelt wurden? BF: Ja. R: Das ist ein Widerspruch zu Ihrer Aussage vor dem BFA. Dort wurden Sie gefragt, ob Sie in Dhaka verfolgt wurden und Sie haben folgendes geantwortet: „Verfolgt nur im Sinne, dass ich für die Arbeit anfänglich nur Essen bekam. Befragt gebe ich an, dass ich körperlich nicht verfolgt wurde.“ vergleiche AS 49). Was sagen Sie dazu? BF: Am Anfang in der Arbeit bekam ich nur Essen, aber ich habe die ganze Frage nicht verstanden. R: Ich verstehe nicht, warum Sie vor dem BFA gesagt haben, dass Sie in Dhaka körperlich nicht verfolgt wurden, wenn Sie heute sagen, dass Sie dort misshandelt wurden. BF: Ich wollte das sagen, aber beim BFA sagte man mir, dass ich nur so viel sagen soll wie ich gefragt werde. Dennoch habe ich etwas gesagt.“), zumal sich der gesamten Niederschrift vom 07.05.2024 kein Hinweis entnehmen lässt, wonach der Beschwerdeführer gehindert worden wäre, sämtliche Fluchtgründe umfassend darzulegen vergleiche vielmehr AS 49, arg. „LA: Nennen Sie mir bitte umfassend, detailliert und ausführlich Ihren Fluchtgrund.“). Im Übrigen gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere jenes, wonach ihm mehrfach Geld abgenommen worden sei bzw. er von der Polizei festgenommen worden wäre, einerseits als völlig „wirr“ und unzusammenhängend, andererseits als grob widersprüchlich (vgl. auszugsweise die wesentlichen Passagen der Niederschrift, S 10f in OZ 3, arg. „R: Wurden Sie in Bangladesch jemals von der Regierung verfolgt? BF: Verfolgt? Ich verstehe nicht wie. R: Wer konkret hat Sie in Bangladesch verfolgt bzw. bedroht? BF: Wer mich verfolgt hat? R: Ja, das war die Frage. BF: Wenn wir in die Arbeit gingen und man unsere Identität mitbekam, dann wurde das an die Polizei verständigt und wenn wir Geld hatten, wurde das abgenommen. R: D.h. Sie haben dann kein Geld mehr gehabt? BF: Nein, das Geld, welches ich für das Essen bei mir hatte. Das sonstige Geld hatte ich ja zuhause. R: D.h. das Geld, was Sie aufgrund Ihrer Arbeit verdient haben, das wurde Ihnen nicht weggenommen? BF: Nein, das Geld, welches ich durch die Arbeit bekam, bekam ich ja am Ende des Monats und das Geld, welches wir für das Mittagessen bekamen, das war ja immer bei mir und sonst gab es auch wenig Geld, was man sonst auch bei sich hatte. R: Welches Geld wurde Ihnen dann abgenommen? BF: Das Geld für das Mittagessen, welches wir bekamen und sonst wenig Taschengeld, das man bei sich trug. R: Von wem und warum wurde Ihnen dieses Geld weggenommen? BF: Das waren Leute aus der Stadt von Dhaka. Es ist voll mit bösen Menschen. R: Welche Probleme hatten Sie mit der Polizei? BF: Probleme mit der Polizei gab es, weil sie uns physisch misshandelten und Geld, welches bei uns war, abgenommen wurde. R: Ihnen wurde von der Polizei Geld abgenommen? BF: Wenn die Polizei uns festnahm, dann wurden wir freigelassen, nachdem sie Geld genommen haben. R: Wann wurden Sie erstmals in Bangladesch festgenommen? BF: Wann ich misshandelt wurde? Meinen Sie das? R: Nein. Die Frage war ganz einfach. Wurden Sie in Bangladesch von der Polizei festgenommen? BF: Nein, nie.“).Im Übrigen gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere jenes, wonach ihm mehrfach Geld abgenommen worden sei bzw. er von der Polizei festgenommen worden wäre, einerseits als völlig „wirr“ und unzusammenhängend, andererseits als grob widersprüchlich vergleiche auszugsweise die wesentlichen Passagen der Niederschrift, S 10f in OZ 3, arg. „R: Wurden Sie in Bangladesch jemals von der Regierung verfolgt? BF: Verfolgt? Ich verstehe nicht wie. R: Wer konkret hat Sie in Bangladesch verfolgt bzw. bedroht? BF: Wer mich verfolgt hat? R: Ja, das war die Frage. BF: Wenn wir in die Arbeit gingen und man unsere Identität mitbekam, dann wurde das an die Polizei verständigt und wenn wir Geld hatten, wurde das abgenommen. R: D.h. Sie haben dann kein Geld mehr gehabt? BF: Nein, das Geld, welches ich für das Essen bei mir hatte. Das sonstige Geld hatte ich ja zuhause. R: D.h. das Geld, was Sie aufgrund Ihrer Arbeit verdient haben, das wurde Ihnen nicht weggenommen? BF: Nein, das Geld, welches ich durch die Arbeit bekam, bekam ich ja am Ende des Monats und das Geld, welches wir für das Mittagessen bekamen, das war ja immer bei mir und sonst gab es auch wenig Geld, was man sonst auch bei sich hatte. R: Welches Geld wurde Ihnen dann abgenommen? BF: Das Geld für das Mittagessen, welches wir bekamen und sonst wenig Taschengeld, das man bei sich trug. R: Von wem und warum wurde Ihnen dieses Geld weggenommen? BF: Das waren Leute aus der Stadt von Dhaka. Es ist voll mit bösen Menschen. R: Welche Probleme hatten Sie mit der Polizei? BF: Probleme mit der Polizei gab es, weil sie uns physisch misshandelten und Geld, welches bei uns war, abgenommen wurde. R: Ihnen wurde von der Polizei Geld abgenommen? BF: Wenn die Polizei uns festnahm, dann wurden wir freigelassen, nachdem sie Geld genommen haben. R: Wann wurden Sie erstmals in Bangladesch festgenommen? BF: Wann ich misshandelt wurde? Meinen Sie das? R: Nein. Die Frage war ganz einfach. Wurden Sie in Bangladesch von der Polizei festgenommen? BF: Nein, nie.“). Selbst wenn man jedoch dem Beschwerdeführer Glauben schenken würde und es tatsächlich zu derartigen Vorfällen gekommen sein sollte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie es dem Beschwerdeführer dann möglich gewesen wäre, zunächst 5/6/7 Jahre im XXXX -Camp in XXXX bzw. später noch fast 10 Jahre in Dhaka – trotz der behaupteten permanenten Bedrohungssituation – leben bzw. einer beruflichen Tätigkeit nachkommen zu können. Der Beschwerdeführer konnte den entsprechenden Vorhalt wiederum nicht plausibel und nachvollziehbar aufklären (vgl. S 9f in OZ 3, arg. „R: Wenn Sie solche Schwierigkeiten in Bangladesch hatten: Wie konnten Sie dann dort fast 20 leben und sind nicht schon viel früher geflohen? BF: Zuerst war ich ja in der Schule und da vergingen schon Jahre und es g

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