RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW129 2304238-1 Spruch, W129 2304238-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: (
- a)Vorverfahren 1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin als ordentlicher Studierender zugelassen. Im Laufe des Studiums kam es zu Beschwerden über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika. 2. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen, gemäß § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als erfüllt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG als erfüllt. 4. Am 05.04.2020 stellte der Beschwerdeführer (außerhalb der Zulassungsfrist) erneut einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.05.2020 als unzulässig zurückgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 5. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 18.06.2020, Zl. E 1147/2020-12, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 6. Mit Beschluss vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020 erhobene ordentliche Revision zurück. 7. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mehrere Anträge auf Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche entweder als unzulässig zurückgewiesen oder abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0017-5). Den dritten Antrag auf Wiederaufnahme wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.07.2022, Zl. W129 2225014-7/2E, als unzulässig zurück und verhängte über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 100,00 Euro. 8. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 erneut einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz 5568. Auch durch die „Quereinsteigerregelung“ konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt werden, da für das Studienjahr 2020/2021 kein Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand. Daher wurde sein Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin mit Bescheid vom 14.10.2020 abgewiesen.8. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 erneut einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz 5568. Auch durch die „Quereinsteigerregelung“ konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt werden, da für das Studienjahr 2020 aus 2021, kein Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand. Daher wurde sein Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin mit Bescheid vom 14.10.2020 abgewiesen. 9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W129 2240280-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. 10. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 24.06.2021, Zl. E 1675/2021-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 11. Mit Beschluss vom 08.11.2021, Zl. Ra 2021/10/0071-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2021 erhobene Revision zurück. 12. Am 15.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/2023.12. Am 15.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ab dem Wintersemester 2022 aus 2023,. 13. Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl. 2022-10/02, wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. W129 2268069-1/2E, als unbegründet ab. 14. Mit E-Mail vom 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2023/2024 an der Medizinischen Universität Wien.14. Mit E-Mail vom 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das fünfte Studienjahr (9. Semester) im Wintersemester 2023 aus 2024, an der Medizinischen Universität Wien. 15. Mit Bescheid vom 19.09.2023, Zl. 2023-09/01, wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.03.2024, Zl. W128 2282051-1/8E, ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin am 17.03.2020 rechtskräftig verloren habe und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium ohne Absolvierung des Auswahlverfahrens zurecht verweigere. (
- b)Gegenständliches Verfahren 16. Mit E-Mail vom 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2024/2025 (9. Semester).16. Mit E-Mail vom 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2024 aus 2025, (9. Semester). 17. Mit Bescheid vom 03.09.2024, Zl. 2024-09/01, zugestellt am 09.09.2024 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Antragsteller sich nicht innerhalb des Anmeldezeitraumes für den Aufnahmetest MedAT-H angemeldet und auch die Kostenbeteiligung hierfür nicht einbezahlt habe, die Anmeldung jedoch Voraussetzung für die Testteilnahme sei. Da zum Studium Humanmedizin nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden könnten, die nach absolviertem Test einen Rangplatz erhalten haben und dies auf den Beschwerdeführer schon mangels Anmeldung und Teilnahme am MedAT-H nicht zutreffe, sei seinem Antrag nicht zu entsprechen gewesen. 18. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese – kongruent zu seinen Beschwerden aus den Vorjahren (siehe I. (
- a)13. und 15.) – wie folgt: Er habe bis 2019 Medizin studiert und sei willkürlich vom Rektorat vom Studium ausgeschlossen worden. Dabei habe man sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt. Die Behörde habe Feststellungen getroffen, die in der Aktenlage keine Deckung finden würden. Ein Gutachter habe die Wiederaufnahme des Studiums ausdrücklich empfohlen. Das Aufnahmeverfahren gelte nicht für Studenten höherer Semester, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur für die erstmalige Zulassung. An anderen Universitäten gebe es die Regelung, dass Studierende nach einer Unterbrechung ihr Studium fortsetzen könnten, ohne sich dem Aufnahmeverfahren stellen zu müssen. Außerdem hätten die Universitäten im Zuge ihrer Autonomie nicht die Kompetenz Zulässigkeitsvoraussetzungen, die über die im UG definierten Voraussetzungen hinausgehen, zu erlassen. Darüber hinaus habe die Medizinische Universität Wien im Jahr 2017 und 2020 zwei gesetzeswidrige Satzungsänderungen durchgeführt. Die Entscheidung der belangten Behörde sei willkürhaft und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot.18. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese – kongruent zu seinen Beschwerden aus den Vorjahren (siehe römisch eins. (
- a)13. und 15.) – wie folgt: Er habe bis 2019 Medizin studiert und sei willkürlich vom Rektorat vom Studium ausgeschlossen worden. Dabei habe man sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt. Die Behörde habe Feststellungen getroffen, die in der Aktenlage keine Deckung finden würden. Ein Gutachter habe die Wiederaufnahme des Studiums ausdrücklich empfohlen. Das Aufnahmeverfahren gelte nicht für Studenten höherer Semester, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur für die erstmalige Zulassung. An anderen Universitäten gebe es die Regelung, dass Studierende nach einer Unterbrechung ihr Studium fortsetzen könnten, ohne sich dem Aufnahmeverfahren stellen zu müssen. Außerdem hätten die Universitäten im Zuge ihrer Autonomie nicht die Kompetenz Zulässigkeitsvoraussetzungen, die über die im UG definierten Voraussetzungen hinausgehen, zu erlassen. Darüber hinaus habe die Medizinische Universität Wien im Jahr 2017 und 2020 zwei gesetzeswidrige Satzungsänderungen durchgeführt. Die Entscheidung der belangten Behörde sei willkürhaft und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot. 19. Die Senatskommission für Beschwerden in Studienangelegenheiten beschloss in ihrer Sitzung vom 24.10.2024 kein Gutachten zu erstellen, was durch den Senat am 22.11.2024 genehmigt wurde. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.11.2024, hg eingelangt am 12.12.2024, dem Bundesverwaltungsgericht vor. 20. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2025, Zl XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: 1. finanzielle Angelegenheiten, Vermögens- und Einkommensverwaltung, 2. Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, 3. Vertretung bei Geschäften, die über die des täglichen Lebens hinausgehen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit März 2024 im Ausland befindet und eine Rückkehr nach Österreich bis auf Weiteres nicht beabsichtigt.20. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2025, Zl römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: 1. finanzielle Angelegenheiten, Vermögens- und Einkommensverwaltung, 2. Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, 3. Vertretung bei Geschäften, die über die des täglichen Lebens hinausgehen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit März 2024 im Ausland befindet und eine Rückkehr nach Österreich bis auf Weiteres nicht beabsichtigt. 21. Mit Schreiben vom 14.01.2025, Zl. W129 2304238-1/4Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vor, dass eine aktuelle Zulassung und ein aktives Studium an der Medizinischen Universität aufgrund des Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umsetzbar erscheinen und die Beschwerde daher gegenstandslos geworden sei, weshalb beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gleichzeitig wurde hierzu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. 22. Am 15.01.2025 brachte der Beschwerdeführer ein als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen die Leiter der Gerichtsabteilungen W128 und W129 des Bundesverwaltungsgerichts betiteltes Schreiben beim Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts ein. 23. Mit E-Mail vom 17.02.2024 meldete der Beschwerdeführer, dass sein Interesse an einer Entscheidung weiterhin bestehe, seine Rückkehr nach Österreich nicht ausgeschlossen sei und er weiterhin um rechtliche Klarheit kämpfe. Es sei von Willkür zu sprechen, „solange es keine logische, nachvollziehbare Erklärung, keine einheitliche Rechtsprechung und keine Erkenntnisse gibt, die auf dem Gesetz basieren“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere steht folgender Sachverhalt fest:Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen, gemäß § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 18.06.2020, Zl. E 1147/2020-12, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020 erhobene ordentliche Revision zurück.Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/4E, erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 18.06.2020, Zl. E 1147/2020-12, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020 erhobene ordentliche Revision zurück. Mit E-Mail vom 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2024/2025 (9. Semester). Mit E-Mail vom 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Wintersemester 2024 aus 2025, (9. Semester). Der Beschwerdeführer meldete sich innerhalb des Anmeldezeitraumes nicht für den Aufnahmetest MedAT-H an und zahlte auch die Kostenbeteiligung hierfür nicht ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: §71c des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:§71c des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, lautet: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien § 71c.
(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 c,
(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2)In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden: Studium Gesamt Human- und Zahnmedizin bis zu 2.000 Psychologie 1.300 Veterinärmedizin bis zu 250
(3)In den Studien gemäß Abs 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(3)In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(4)§ 71b Abs 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs 9 ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(4)Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(5)Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
(5)Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
(5a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Abs 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Abs 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(5a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs 9 ist anzuwenden.
(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.
(6a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet 5 vH der gemäß Abs 2 zu vergebenden Studienplätze der Veterinärmedizin für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet 5 vH der gemäß Absatz 2, zu vergebenden Studienplätze der Veterinärmedizin für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs 8 ist nicht anzuwenden.
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2024/2025, Mbl. 2023/2024,
- Stück, Nr. 10 (abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2024/2025 wie folgt fest:Die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2024 aus 2025,, Mbl. 2023 aus 2024,,
- Stück, Nr. 10 (abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2024 aus 2025, wie folgt fest: Nach § 4 Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2024/2025 für das Diplomstudium Humanmedizin 692 Studienplätze festgelegt. In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Für diesen Aufnahmetest müssen sich die Studienwerberinnen und Studienwerber innerhalt eines festgelegten Zeitraumes anmelden. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (§ 10 Abs 4 Zulassungsverordnung). Die 692 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen.Nach Paragraph 4, Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2024 aus 2025, für das Diplomstudium Humanmedizin 692 Studienplätze festgelegt. In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Für diesen Aufnahmetest müssen sich die Studienwerberinnen und Studienwerber innerhalt eines festgelegten Zeitraumes anmelden. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (Paragraph 10, Absatz 4, Zulassungsverordnung). Die 692 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen. Nach § 11 Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben.Nach Paragraph 11, Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben. Für „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“, somit Personen die bereits eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erhalten und Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS absolviert haben, trifft § 14 Zulassungsverordnung folgende Regelung:Für „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“, somit Personen die bereits eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erhalten und Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS absolviert haben, trifft Paragraph 14, Zulassungsverordnung folgende Regelung: § 14.
(1)Studienwerber:innen, welche bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und das Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind ungeachtet von §§ 5ff auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wennParagraph 14,
(1)Studienwerber:innen, welche bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und das Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind ungeachtet von Paragraphen 5 f, f, auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das
- oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn
- ein Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr gemäß dem Curriculum jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte an gleichwertigen Studienleistungen vorlegt wird,
- die Zulassungsvoraussetzungen für das
- oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt sind,
- die Zulassungsvoraussetzungen für das
- oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraphen 63 f, f und 91 UG erfüllt sind,
- nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und
- an Studienwerber:innen im Rahmen des für Quereinsteiger:innen festgelegten Verfahrens gemäß Abs 2 ein freier Platz vergeben wurde.
- an Studienwerber:innen im Rahmen des für Quereinsteiger:innen festgelegten Verfahrens gemäß Absatz 2, ein freier Platz vergeben wurde.
(2)Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für Quereinsteiger:innen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).
(3)Beantragen weniger Studienwerber:innen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede:r Studienwerber:in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt sind
(3)Beantragen weniger Studienwerber:innen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede:r Studienwerber:in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind
(4)Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.
(4)Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der Paragraphen 72 f, f, UG. Daher finden die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 79 UG keine Anwendung. 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.
- Gemäß § 68 Abs 1 Z 8 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird.3.2.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen […], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwerwiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammentreffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR XXV. GP, 139).Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen […], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwerwiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammentreffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR römisch 25 . GP, 139). Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 gemäß § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung verlor der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, Zl. W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung verlor der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. 3.2.
- §71c UG und die Zulassungsverordnung (siehe oben Punkt 3.1.) stellen eine verbindliche Regelung für die Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen des Zulassungsverfahrens dar. Der Beschwerdeführer hat sich weder fristgerecht für das Aufnahmeverfahren angemeldet, noch daran teilgenommen. Daher bestehen keinerlei Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Studienplatz zugewiesen bzw. dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin verweigert hat. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer keine weiteren Beschränkungen für die neuerliche Zulassung als Wegfall der Gefährdung andeutet, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss von 08.11.2021 bereits über ein derartiges Vorbringen Anmerkungen getroffen hat, wobei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Revision desselben Beschwerdeführers gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Ausgangspunkt des Verfahrens war ebenso ein Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien, welcher wie im gegenständlichen Fall den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin abwies. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.11.2021, Ra 2021/10/0071, in Rz 10, aus wie folgt: „Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs 1 Z 8 UG und des § 63 Abs 7 letzter Satz UG, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt (vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vom
- Juni 2021). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 93/2021) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs 1 Z 8 UG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor. Für das vom Revisionswerber angestrebte „Wiederaufleben“ der erloschenen Zulassung fehlt es demnach ebenso an einer gesetzlichen Grundlage wie für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.“ (Ra 2021/10/0071-7, Rz 10)„Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG und des Paragraph 63, Absatz 7, letzter Satz UG, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt vergleiche auch den diesbezüglichen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vom
- Juni 2021). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor. Für das vom Revisionswerber angestrebte „Wiederaufleben“ der erloschenen Zulassung fehlt es demnach ebenso an einer gesetzlichen Grundlage wie für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.“ (Ra 2021/10/0071-7, Rz 10) Für den VwGH war die Fassung vor der Novellierung BGBl. NR. 93/2021 maßgeblich. Dabei lautete der letzte Satz des §63 Abs 7 UG wie folgt:Für den VwGH war die Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt NR. 93 aus 2021, maßgeblich. Dabei lautete der letzte Satz des §63 Absatz 7, UG wie folgt: „§ 63 Abs 7 UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.“„§ 63 Absatz 7, UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.“ Mit der UG-Novelle BGBl. 93/2021 wurde die neuerliche Zulassung nicht an das Verstreichen von drei Semestern, sondern an das Erfordernis der mangelnden Gefährdung geknüpft. Daher lautet die für diesen Fall maßgebliche Fassung des UG wie folgt:Mit der UG-Novelle Bundesgesetzblatt 93 aus 2021, wurde die neuerliche Zulassung nicht an das Verstreichen von drei Semestern, sondern an das Erfordernis der mangelnden Gefährdung geknüpft. Daher lautet die für diesen Fall maßgebliche Fassung des UG wie folgt: „§ 63 Abs 7 UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.“„§ 63 Absatz 7, UG [...] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.“ Dabei bleiben die vom VwGH getroffenen Feststellungen zum Wortlaut „erlischt“ und „neuerliche Zulassung“ unverändert. Sohin fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer auf abweichende Vorgangsweisen anderer Universitäten in Bezug auf die neuerliche Zulassung von Personen, die die Neuaufnahme ihres früher betriebenen Studiums anstreben, hinweist, ist zu entgegnen, dass dies im Rahmen der Universitätsautonomie erfolgt und eine Anwendung der internen Ordnungsvorschriften einer anderen Universität auf das Zulassungsverfahren der Medizinischen Universität Wien unzulässig ist. Ebenso muss außer Betracht bleiben, ob eine neuerliche Zulassung die Empfehlung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie umsetzen könnte, wonach der Beschwerdeführer „exklusiv sein Studium weiterführen“ sollte. 3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer ein willkürhaftes Verhalten der Behörde rügt, kann nicht erkannt werden, dass seitens der belangten Behörde ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage, ein Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes gegeben war (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057; VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). 3.2.
- Soweit die Beschwerde eine grundrechtswidrige Unverhältnismäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Allgemeinen bzw. eine unsachliche Vorgangsweise im Besonderen rügt, kann nicht erkannt werden, inwiefern die belangte Behörde in sachlich ungerechtfertigter Weise vorgegangen wäre, zumal für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, warum es unsachlich wäre, sich im Falle eines neuerlichen Zulassungsantrages (aufgrund des früheren Erlöschens der Zulassung) dennoch einem Auswahlverfahren stellen zu müssen. Da zudem bereits eine Nicht-Zulassung aufgrund eines unzureichenden Ergebnisses beim Aufnahmetest (bzw. auch Querschnittstest) keinen rechtlichen Bedenken seitens des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes begegnete, muss dies umso mehr für eine Nicht-Zulassung aufgrund völligen Unterlassens der Teilnahme bzw. der Anmeldung am Auswahlverfahren gelten. 3.2.
- Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden. 3.2.
- Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.2.
- Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Durch die erneute Antragstellung auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien durch den Beschwerdeführer wurden – in Hinblick auf die oben dargestellten Vorverfahren und die dabei ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte – keine neuen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen. Die Sach- und Rechtslage ist daher nach wie vor geklärt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vergleiche etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W129.2304238.1.00