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{'item': 'W134 2304035-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW134 2304035-3 Spruch, W134 2304035-2/21EW134 2304035-3/2EW134 2304035-2/21E, W134 2304035-3/2E IM NAMEN DER REPU

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber über den Antrag der XXXX , vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien, vom 09.12.2024 betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvertrag für Systemteilnehmerprüfungen“ der Auftraggeberin VKS Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH, vertreten durch Weber Harrer Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rathausplatz 4, 1010 Wien, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien, vom 09.12.2024 betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvertrag für Systemteilnehmerprüfungen“ der Auftraggeberin VKS Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH, vertreten durch Weber Harrer Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rathausplatz 4, 1010 Wien, folgenden Beschluss: A) Dem Antrag „das Bundesverwaltungsgericht möge die Auftraggeberin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ wird teilweise stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen des ausgewiesenen Antragstellervertreters binnen 14 Tagen € 12.960,-- zu bezahlen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.12.2024, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin vom 29.11.2024, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der Pauschalgebühren, Akteneinsicht und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung vom 29.11.2024 gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass entgegen der Begründung der Ausscheidensentscheidung die Antragstellerin der Aufforderung zur Aufklärung hinreichend nachgekommen sei, sie die Preise nachvollziehbar und betriebswirtschaftlich kalkuliert habe und die Zusammensetzung der Preise plausibel sei. Das Angebot der Antragstellerin widerspreche nicht den Vorgaben der Ausschreibungsbestimmungen. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt. Mit Schreiben vom 11.12.2024 erhob die XXXX begründete Einwendungen.Mit Schreiben vom 11.12.2024 erhob die römisch 40 begründete Einwendungen. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2024 erteilte diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und gab an, dass sich das Vergabeverfahren im Stadium der vertieften Preisprüfung der LAFO befinde. Die Zuschlagsentscheidung sei noch nicht erfolgt. Mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2024, W134 2304035-1/2E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens (das Angebot der Antragstellerin wurde ausgeschieden, die Zuschlagsentscheidung ist noch nicht ergangen) ein Schaden durch die Zuschlagserteilung nicht unmittelbar iSd § 350 Abs 1 BVergG 2018 drohe.Mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2024, W134 2304035-1/2E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens (das Angebot der Antragstellerin wurde ausgeschieden, die Zuschlagsentscheidung ist noch nicht ergangen) ein Schaden durch die Zuschlagserteilung nicht unmittelbar iSd Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 drohe. Mit Schreiben vom 19.12.2024 nahm die Auftraggeberin umfassend zum Nachprüfungsantrag Stellung. Mit Schreiben vom 10.01.2025 erstattete die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme. Am 15.01.2025 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung darüber statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel) Die VKS Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH hat einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich für einen Rahmenvertrag für Systemteilnehmerprüfungen, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in der EU ist am 27.05.2024 und in Österreich am 24.05.2024 erfolgt. Bis zum 13.11.2024 wurde von allen Bietern ein endgültiges Angebot („LAFO“) abgegeben. Die Antragstellerin hat ein LAFO abgegeben, welches mit Schreiben vom 29.11.2024 von der Auftraggeberin ausgeschieden wurde. Das Vergabeverfahren befindet sich im Stadium der vertieften Angebotsprüfung der LAFOs nach Bekanntgabe der Ausscheidensentscheidung. Die Zuschlagsentscheidung ist noch nicht ergangen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2024). In Österreich sind Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, also Inverkehrbringer von Verpackungen, für die Entsorgung ihrer Verpackungsabfälle gemäß Verpackungsverordnung grundsätzlich verpflichtet, an einem Sammel- und Verwertungssystem („SVS“) für Verpackungen teilzunehmen. Die Hersteller und Vertreiber zahlen einen Lizenztarif für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen an das beauftragte SVS. Das Entgelt bemisst sich nach Gewicht, Materialart und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 19.12.2024). Wichtigste Zielsetzung der gegenständlich ausgeschriebenen Systemteilnehmerprüfungen ist die Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen (Zuordnung, Vollständigkeit, Höhe …) an die SVS für die von den Systemteilnehmern bzw. von Verpflichteten über einen Bevollmächtigten für den Prüfzeitraum in Österreich in Verkehr gesetzten Packstoffmengen von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen. (Kontrollkonzept vom 09.02.2024, Punkt 4.1.1) Die Auftraggeberin hat bereits in den Jahren 2019 und 2021 Rahmenverträge für Systemteilnehmerprüfungen ausgeschrieben, wobei die Antragstellerin dabei auch den Zuschlag erhielt. Bei diesen beiden Ausschreibungen hat die Auftraggeberin die Anforderung, dass die Leistungserbringung unter Einhaltung der Grundsätze des Fachgutachtens des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über vereinbarte Untersuchungshandlungen (kurz „Fachgutachten KFS/PG 14“) zu erfolgen hat, vorgeschrieben. Bei den Ausschreibungsunterlagen für das Erstangebot im gegenständlichen Vergabeverfahren war die Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 14 ebenfalls noch vorgeschrieben. (Akt des Vergabeverfahrens; Schreiben der Auftraggeberin vom 19.12.2024). Die Ausschreibungsunterlage „Kontrollkonzept“ Punkt 4.1.2, 1. Abs., für das Erstangebot lautet: „4.1.2 Prüfstandard Die Prüfungen sind auf Basis gültiger berufsrechtlicher Regelungen für WP durchzuführen. Demnach werden die Prüfungen anhand des Fachgutachtens des Fachsenats für Unter-nehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über vereinbarte Untersuchungshandlungen (KFS / PG 14) vorgenommen. Details dazu sind zwischen den WP und der VKS abzustimmen.“ Die Ausschreibungsunterlage „Kontrollkonzept“ Punkt 4.1.2, 1. Abs., für das LAFO lautet: „4.1.2 Prüfstandard Die Prüfungen sind auf Basis der – mit den SVS und dem BMK abgestimmten – Prüf- und Berichtskonzepte durchzuführen.“ Bei den Ausschreibungsunterlagen für das LAFO hat die Auftraggeberin somit die Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 14 gestrichen. (Kontrollkonzept vom 09.02.2024, Punkt 4.1.2 Prüfstandard) Der bewertungsrelevante Gesamtpreis des LAFOs der Antragstellerin liegt rund 68 % über dem geschätzten Auftragswert und rund 75 % über dem Mittelwert der LAFOs der übrigen Bieter. Im Wesentlichen ist der höhere Gesamtpreis der Antragstellerin auf ihre höhere Aufwandsabschätzung in Stunden für die einzelnen Prüfungsarten zurückzuführen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 19.12.2024, Rz 36; die von der Auftraggeberin angegebenen Prozentsätze sind richtig) Der von der Antragstellerin in ihrem LAFO angebotene kalkulierte Stundensatz wurde Vergleich zu diesem Stundensatz im Erstangebot um 20 % reduziert. Dabei wurde der Kostenanteil für die zusätzlichen auftragsbezogenen Risikokosten auf Null reduziert und der Kostenanteil für die allgemeinen Gemeinkosten um 20 % reduziert. (Akt des Vergabeverfahrens) 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht und im Verfahren unstrittig waren. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Ausschreibungsunterlagen, welche mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest wurden und an welche daher alle am Vergabeverfahren Beteiligten gebunden sind, sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 15. 03. 2017, Ra 2014/04/0052). Im Zweifel sind Festlegungen der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/00 17). Die Auftraggeberin hat in der Ausschreibungsunterlage „Kontrollkonzept“ Punkt 4.1.2, 1. Abs., für das LAFO die Anwendbarkeit des Fachgutachtens KFS/PG 14 gestrichen. Für das Erstangebot war das Fachgutachten KFS/PG 14 noch anwendbar gewesen. Bei der verpflichtenden Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 14 handelt es sich um eine Mindestanforderung, die in der Ausschreibung festgelegt wurde. Gemäß § 114 Abs. 5 letzter Satz BVergG 2018 dürfen die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden. Die Auftraggeberin hat somit rechtswidriger Weise die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen während des Verhandlungsverfahrens geändert. Da die Ausschreibungsunterlagen jedoch nicht angefochten und damit bestandfest wurden, sind sie dennoch anzuwenden.Die Auftraggeberin hat in der Ausschreibungsunterlage „Kontrollkonzept“ Punkt 4.1.2, 1. Abs., für das LAFO die Anwendbarkeit des Fachgutachtens KFS/PG 14 gestrichen. Für das Erstangebot war das Fachgutachten KFS/PG 14 noch anwendbar gewesen. Bei der verpflichtenden Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 14 handelt es sich um eine Mindestanforderung, die in der Ausschreibung festgelegt wurde. Gemäß Paragraph 114, Absatz 5, letzter Satz BVergG 2018 dürfen die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden. Die Auftraggeberin hat somit rechtswidriger Weise die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen während des Verhandlungsverfahrens geändert. Da die Ausschreibungsunterlagen jedoch nicht angefochten und damit bestandfest wurden, sind sie dennoch anzuwenden. Die Auftraggeberin hat die hier gegenständliche gesonderte anfechtbare Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, im Wesentlichen mit den folgenden zwei Ausscheidensgründen begründet: Aussscheidensgrund 1) Das Angebot der Antragstellerin weise einen unangemessen hohen Gesamtpreis auf. Aussscheidensgrund 2) Die Reduktion des Stundensatzes zwischen Erstangebot und LAFO sei nicht nachvollziehbar. 3.

  1. a)Zum Ausscheidensgrund 1) Die Auftraggeberin brachte dazu im Wesentlichen vor, der bewertungsrelevante Gesamtpreis des Angebots der Antragstellerin liege rund 68 % über dem geschätzten Auftragswert und um rund 75 % über dem Mittelwert der übrigen Bieter. Im Wesentlichen sei der überhöhte Gesamtpreis der Antragstellerin auf die nicht nachvollziehbare Aufwandsschätzung in Stunden für alle Prüfungsarten der Antragstellerin zurückzuführen, die in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits in den vergangenen Jahren Auftragnehmerin gewesen sei und die Ausschreibung de facto mit einer inhaltsgleichen Leistungsbeschreibung durchgeführt worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Die Ausschreibung in der Version LAFO finde keinen Verweis mehr auf irgendein Fachgutachten. Entscheidend sei ausschließlich die Leistungsbeschreibung, das Prüf- und Berichtskonzept der Ausschreibung. Die Antragstellerin sei die einzige Bieterin im gegenständlichen Verfahren die von einem Mehraufwand von ca. 70 % trotz unveränderter Leistungsbeschreibung in der Vergangenheit ausgehe. Die Antragstellerin brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Auftraggeberin ursprünglich das Fachgutachten KFS/PG 14 in der Absicht vereinbart habe, den Leistungsumfang einzuschränken, um damit die Kalkulation und somit auch den Gesamtpreis im Vergabeverfahren zu reduzieren. Dies sei möglich, da das Fachgutachten KFS/PG 14 Grundprinzipien festlege, die den Arbeitsumfang und damit auch den Preis sowie das damit im Zusammenhang stehende Auftragsrisiko im Vergleich zu anderen Standards, wie etwa dem Fachgutachten KFS/PG 13, deutlich einschränke. Durch die Streichung des Fachgutachtens KFS/PG 14 ergebe sich ein erheblicher Mehraufwand bei der Leistungserbringung, weil dann für die Antragstellerin die Verpflichtung bestehe, sich über die im Prüfungs- und Berichtskonzept der Auftraggeberin explizit vorgegebenen Arbeitsschritte hinaus damit zu beschäftigen, ob weitere Arbeitsschritte im konkreten Fall angemessen oder sogar geboten seien. Das Fachgutachten KFS/PG 14 schreibe vor, dass im Falle von Untersuchungshandlungen unter Verwendung von Stichproben, die Art der Stichprobenziehung und der Umfang der Stichprobe von der Auftraggeberin zu bestimmen sei. Wenn die Leistungserbringung nicht nach den Vorschriften des Fachgutachtens KFS/PG 14 erbracht werde, liege die Verantwortung und damit der Arbeitsaufwand für eine angemessene Stichprobenziehung bei der Antragstellerin, was zu entsprechendem Mehraufwand führe. § 72 Abs 1 WTBG 2017 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, WTBG 2017 lautet: „Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.“ § 2 Abs 1 der Verordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Allgemeine Richtlinie über die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (WT-AARL 2017-KSW) lautet:Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Allgemeine Richtlinie über die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (WT-AARL 2017-KSW) lautet: „Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig auszuführen. Dabei sind sie verpflichtet, die anerkannten fachlichen Regeln, insbesondere die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu beachten.“ Da die Antragstellerin Wirtschaftstreuhänder ist (vgl. Mitgliederverzeichnis unter https://ksw.or.at/mitgliederverzeichnis; vgl dazu auch § 151 Abs 4 WTBG) ist sie gem. § 72 Abs 1 WTBG 2017 iVm § 2 WT-AARL 2017-KSW verpflichtet, die anerkannten fachlichen Regeln, insbesondere die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu beachten. Diesbezüglich irrt die Auftraggeberin, wenn sie meint, dass die Anwendung konkreter Fachgutachten genauso wie Ö-Normen in der Ausschreibung vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden müsse. Die oben genannte Verpflichtung der Berufsberechtigten die anerkannten fachlichen Regeln, insbesondere die Fachgutachten, einzuhalten gilt gem. § 2 WT-AARL 2017-KSW unabhängig davon, ob sie vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde oder nicht.Da die Antragstellerin Wirtschaftstreuhänder ist vergleiche Mitgliederverzeichnis unter https://ksw.or.at/mitgliederverzeichnis; vergleiche dazu auch Paragraph 151, Absatz 4, WTBG) ist sie gem. Paragraph 72, Absatz eins, WTBG 2017 in Verbindung mit Paragraph 2, WT-AARL 2017-KSW verpflichtet, die anerkannten fachlichen Regeln, insbesondere die Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu beachten. Diesbezüglich irrt die Auftraggeberin, wenn sie meint, dass die Anwendung konkreter Fachgutachten genauso wie Ö-Normen in der Ausschreibung vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden müsse. Die oben genannte Verpflichtung der Berufsberechtigten die anerkannten fachlichen Regeln, insbesondere die Fachgutachten, einzuhalten gilt gem. Paragraph 2, WT-AARL 2017-KSW unabhängig davon, ob sie vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde oder nicht. Da die Auftraggeberin die Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 14 aus den Ausschreibungsunterlagen gestrichen hat, kann fraglich sein, welches der Fachgutachten, also etwa das Fachgutachten KFS/PG 14, das Fachgutachten KFS/PG 13 oder ein anderes Fachgutachten bei der Kalkulation der Angebote zugrunde gelegt werden soll. Das liegt im Ermessen des Berufsberechtigten. Die Leistungsbeschreibung ist dadurch ungenauer geworden. Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, unterwirft sich die Antragstellerin selbst durch die Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 13 einem strengeren Maßstab, als das die Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 14 wäre, der für sie selbst einen Wettbewerbsnachteil darstellt, da die Anwendung dieses strengeren Maßstabes zeitaufwendiger und damit teurer ist. Das Fachgutachten KFS/PG 13 regelt sonstige Prüfungen, die mit der Abgabe einer zusammenfassenden Beurteilung des Prüfers enden (Rz 14, Fachgutachten KFS/PG 13). Dem gegenüber regelt das Fachgutachten KFS/PG 14 in der Fassung März 2024 Untersuchungshandlungen nicht mit einer umfänglichen zusammenfassenden Beurteilung eines Prüfziels, sondern mit der Berichterstattung über gemachte Feststellungen (Rz 8, Fachgutachten KFS/PG 14, Fassung März 2024). Daraus resultiert, dass sich der Prüfer im Falle von Fachgutachten KFS/PG 14 grundsätzlich nicht mit der Definition der Untersuchungshandlungen/Prüfungshandlungen auseinanderzusetzen hat, während dies unter dem Fachgutachten KFS/PG 13 nicht möglich ist. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Anwendung des Fachgutachten KFS/PG 13 anstatt des Fachgutachtens KFS/PG 14 für den Berufsberechtigten eine deutlich höhere Verantwortlichkeit und einen deutlich höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat. In dem Erkenntnis vom 03.09.2024, RA 2021/04/0101, führte der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus: „18 § 137 BVergG 2018 konkretisiert den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 BVergG 2018 (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22). Nach dessen Abs. 1 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen (vgl. zu § 125 BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN). Die Beurteilung der Preisangemessenheit hat gemäß dieser Bestimmung, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die „ausgeschriebene“ Leistung zu erfolgen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.„18 Paragraph 137, BVergG 2018 konkretisiert den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 vergleiche VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22). Nach dessen Absatz eins, ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen vergleiche zu Paragraph 125, BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN). Die Beurteilung der Preisangemessenheit hat gemäß dieser Bestimmung, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die „ausgeschriebene“ Leistung zu erfolgen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. 19 Weisen Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis auf, muss der Auftraggeber gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen. […]19 Weisen Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis auf, muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen. […] 22 Der Auftraggeber hat zunächst im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 137 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018 zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind (vgl. zum Ziel der vertieften Angebotsprüfung gemäß dem mit § 137 Abs. 3 BVergG 2018 inhaltlich weitgehend überstimmenden § 125 Abs. 4 BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 29). § 137 Abs. 3 BVergG 2018 beinhaltet die bei einer vertieften Angebotsprüfung anzulegenden Maßstäbe. Gemäß Z 1 kann insbesondere geprüft werden, ob im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Diese Bestimmung verweist im Kontext der Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Personalkosten demonstrativ auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge. Dies stellt eine flankierende Maßnahme zur leichteren Aufdeckung von Lohn- und Sozialdumping dar (vgl. die Erläuterungen zum BVergG 2018, RV 69 BlgNR 26. GP, 153).22 Der Auftraggeber hat zunächst im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 137, Absatz 3, erster Satz BVergG 2018 zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind vergleiche zum Ziel der vertieften Angebotsprüfung gemäß dem mit Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 inhaltlich weitgehend überstimmenden Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 29). Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 beinhaltet die bei einer vertieften Angebotsprüfung anzulegenden Maßstäbe. Gemäß Ziffer eins, kann insbesondere geprüft werden, ob im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Diese Bestimmung verweist im Kontext der Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Personalkosten demonstrativ auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge. Dies stellt eine flankierende Maßnahme zur leichteren Aufdeckung von Lohn- und Sozialdumping dar vergleiche die Erläuterungen zum BVergG 2018, Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. GP, 153). 23 Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. II. 2., mwN).23 Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. römisch zwei. 2., mwN). 24 Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen (vgl. Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [2019], § 137, Rn. 15).24 Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen vergleiche Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [2019], Paragraph 137,, Rn. 15). 25 Kommt der Auftraggeber hingegen zum Ergebnis, dass das Angebot betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar ist, hat er gemäß § 138 Abs. 5 erster Satz BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die Aufklärung hat nach der Rechtsprechung des EuGH in kontradiktorischer Weise zu erfolgen, indem der Auftraggeber Aufklärung über die Elemente des als ungewöhnlich eingestuften Angebots zu verlangen hat, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben (etwa durch Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität des Angebots). Anschließend hat der Auftraggeber dieses Angebot unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die der Bieter auf dieses Verlangen hin eingereicht hat, zu beurteilen. Dadurch soll Willkür des Auftraggebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden (vgl. etwa EuGH 29.3.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko u.a., Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 46 bis 49). Die Möglichkeit des Bieters, dem Auftraggeber vor dessen Entscheidung über ein allfälliges Ausscheiden die Seriosität seines Angebots darzulegen, setzt voraus, dass der Auftraggeber im Zuge seines Verlangens um Aufklärung dem Bieter gegenüber jene Punkte offenlegt, die ihm im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zweifelhaft erscheinen (vgl. EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 58).25 Kommt der Auftraggeber hingegen zum Ergebnis, dass das Angebot betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar ist, hat er gemäß Paragraph 138, Absatz 5, erster Satz BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die Aufklärung hat nach der Rechtsprechung des EuGH in kontradiktorischer Weise zu erfolgen, indem der Auftraggeber Aufklärung über die Elemente des als ungewöhnlich eingestuften Angebots zu verlangen hat, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben (etwa durch Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität des Angebots). Anschließend hat der Auftraggeber dieses Angebot unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die der Bieter auf dieses Verlangen hin eingereicht hat, zu beurteilen. Dadurch soll Willkür des Auftraggebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden vergleiche etwa EuGH 29.3.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko u.a., Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 46 bis 49). Die Möglichkeit des Bieters, dem Auftraggeber vor dessen Entscheidung über ein allfälliges Ausscheiden die Seriosität seines Angebots darzulegen, setzt voraus, dass der Auftraggeber im Zuge seines Verlangens um Aufklärung dem Bieter gegenüber jene Punkte offenlegt, die ihm im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zweifelhaft erscheinen vergleiche EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 58). 26 Die abschließende Beurteilung des zweifelhaften Angebots im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung hat unter Berücksichtigung aller durch den Bieter im Rahmen der Aufklärung vorgebrachten Argumente zu erfolgen. Bei der Prüfung hat der Auftraggeber insbesondere folgende Erklärungen des Bieters zu berücksichtigen: die Wirtschaftlichkeit des Fertigungs- oder Bauvorhabens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die Einhaltung der in § 93 BVergG 2018 (Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen) genannten rechtlichen Bestimmungen, die Einhaltung aller Verpflichtungen, die den Bieter bei einer Heranziehung von Subunternehmern treffen, sowie die Möglichkeit einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. Ein derartiges Vorbringen ist vom Bieter zu belegen (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP, 154, unter Bezugnahme auf Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU). 26 Die abschließende Beurteilung des zweifelhaften Angebots im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung hat unter Berücksichtigung aller durch den Bieter im Rahmen der Aufklärung vorgebrachten Argumente zu erfolgen. Bei der Prüfung hat der Auftraggeber insbesondere folgende Erklärungen des Bieters zu berücksichtigen: die Wirtschaftlichkeit des Fertigungs- oder Bauvorhabens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die Einhaltung der in Paragraph 93, BVergG 2018 (Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen) genannten rechtlichen Bestimmungen, die Einhaltung aller Verpflichtungen, die den Bieter bei einer Heranziehung von Subunternehmern treffen, sowie die Möglichkeit einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. Ein derartiges Vorbringen ist vom Bieter zu belegen vergleiche Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. GP, 154, unter Bezugnahme auf Artikel 69, Absatz 2, der Richtlinie 2014/24/EU). 27 Ein Ausscheiden des Angebots nach § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß § 138 Abs. 5 zweiter Satz BVergG 2018 nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.27 Ein Ausscheiden des Angebots nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz BVergG 2018 nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben. 28 Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens etwa über die Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung nach § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 hat das Verwaltungsgericht nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht an Hand der im Einzelnen maßgeblichen in § 137 Abs. 3 BVergG 2018 genannten Kriterien zu prüfen. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vertieften Angebotsprüfung nach § 125 BVergG 2006 etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN). Auf neue, im Nachprüfungsverfahren erstmals vorgebrachte Erklärungen des Bieters betreffend die Plausibilität des Preises ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. noch zum BVergG 2006 VwGH 28.9.2011, 2007/04/0102).28 Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens etwa über die Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 hat das Verwaltungsgericht nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht an Hand der im Einzelnen maßgeblichen in Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 genannten Kriterien zu prüfen. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vertieften Angebotsprüfung nach Paragraph 125, BVergG 2006 etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN). Auf neue, im Nachprüfungsverfahren erstmals vorgebrachte Erklärungen des Bieters betreffend die Plausibilität des Preises ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche noch zum BVergG 2006 VwGH 28.9.2011, 2007/04/0102). 29 Durch die Wortfolge „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ ist auch das Vorliegen nicht plausibler Teilpreise (siehe § 137 Abs. 3 Z 2 BVergG 2018) erfasst, weil diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP, 155; sowie zum BVergG 2006 wiederum VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 18, mwN).29 Durch die Wortfolge „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ ist auch das Vorliegen nicht plausibler Teilpreise (siehe Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2018) erfasst, weil diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen vergleiche Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. GP, 155; sowie zum BVergG 2006 wiederum VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 18, mwN). 30 Die Frage, ob ein Angebot eine - durch eine auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung nach § 137 Abs. 3 BVergG 2018 festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zu dem zu § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 vergleichbaren Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0034, Rn. 8, mwN).30 Die Frage, ob ein Angebot eine - durch eine auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung nach Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen vergleiche zu dem zu Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 vergleichbaren Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0034, Rn. 8, mwN). 31 Nur wenn das Verwaltungsgericht auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 rechtmäßig.“31 Nur wenn das Verwaltungsgericht auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 rechtmäßig.“ Aufgrund des von der Auftraggeberin veranlassten Wegfalls der gebotenen Anwendbarkeit des Fachgutachtens KFS/PG 14 in den Ausschreibungsunterlagen und der dadurch bedingten ungenaueren Leistungsbeschreibung erscheint es bei der gebotenen Grobprüfung unter Berücksichtigung des Vorliegens einer geistigen Dienstleistung sowie eines zweistufigen Vergabeverfahrens und damit eines geringeren erforderlichen Konkretisierungsgrads (vgl. VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0020) offensichtlich, dass es bei den abgegebenen Angeboten zu erheblichen Preisunterschieden kommen kann. Diese Preisunterschiede resultieren auch aus der nunmehr im Ermessen des Bieters liegenden Anwendung des entsprechenden Fachgutachtens. Eine Kalkulation unter Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 13 statt KFS/PG 14, wie sie die Antragstellerin offenkundig vorgenommen hat, führt, wie die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 26.11.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat (vgl Verhandlungsschrift Seite 10 ff), bei einem seriösen Unternehmer zu einer höheren Verantwortlichkeit und einem deutlich höheren Zeitaufwand und damit zu einem deutlich höheren Preis, da z.B. die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Systemteilnehmer geleisteten Entpflichtungsentgelte zuzusichern ist und der Bieter in einem höheren Maß eigenständig und eigenverantwortlich Überlegungen anzustellen hat. Es liegt ja geradezu in der Natur der Beschaffung von Leistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens, dass es sich dabei nicht um die Beschaffung von standardisierten Leistungen handelt (vgl. EBRV 69 BlgNr. XXVI. GP 65). Es erscheint daher offenkundig plausibel und betriebswirtschaftlich erklärbar, dass die Antragstellerin im Vergleich zu ihren Angeboten in den Vorjahren für die Durchführung der Systemteilnehmerprüfungen deutlich mehr Zeit kalkuliert und daher zu einem deutlich höheren Preis anbietet. Ebenso erscheint es plausibel, dass andere Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren, welche möglicherweise ein anderes Fachgutachten anwenden, weniger Zeit kalkulieren und daher zu günstigeren Preisen anbieten können. Aufgrund des von der Auftraggeberin veranlassten Wegfalls der gebotenen Anwendbarkeit des Fachgutachtens KFS/PG 14 in den Ausschreibungsunterlagen und der dadurch bedingten ungenaueren Leistungsbeschreibung erscheint es bei der gebotenen Grobprüfung unter Berücksichtigung des Vorliegens einer geistigen Dienstleistung sowie eines zweistufigen Vergabeverfahrens und damit eines geringeren erforderlichen Konkretisierungsgrads vergleiche VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0020) offensichtlich, dass es bei den abgegebenen Angeboten zu erheblichen Preisunterschieden kommen kann. Diese Preisunterschiede resultieren auch aus der nunmehr im Ermessen des Bieters liegenden Anwendung des entsprechenden Fachgutachtens. Eine Kalkulation unter Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 13 statt KFS/PG 14, wie sie die Antragstellerin offenkundig vorgenommen hat, führt, wie die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 26.11.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat vergleiche Verhandlungsschrift Seite 10 ff), bei einem seriösen Unternehmer zu einer höheren Verantwortlichkeit und einem deutlich höheren Zeitaufwand und damit zu einem deutlich höheren Preis, da z.B. die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Systemteilnehmer geleisteten Entpflichtungsentgelte zuzusichern ist und der Bieter in einem höheren Maß eigenständig und eigenverantwortlich Überlegungen anzustellen hat. Es liegt ja geradezu in der Natur der Beschaffung von Leistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens, dass es sich dabei nicht um die Beschaffung von standardisierten Leistungen handelt vergleiche EBRV 69 BlgNr. römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 65). Es erscheint daher offenkundig plausibel und betriebswirtschaftlich erklärbar, dass die Antragstellerin im Vergleich zu ihren Angeboten in den Vorjahren für die Durchführung der Systemteilnehmerprüfungen deutlich mehr Zeit kalkuliert und daher zu einem deutlich höheren Preis anbietet. Ebenso erscheint es plausibel, dass andere Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren, welche möglicherweise ein anderes Fachgutachten anwenden, weniger Zeit kalkulieren und daher zu günstigeren Preisen anbieten können. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin durch die von ihr vorgegebenen Zuschlagskriterien (50 % Qualität und 50 % Preis) die Bieter und offenbar insbesondere die Antragstellerin animiert hat, bei Angebotslegung besonderen Wert auf die Qualität zu legen. Auch deshalb erscheint die relativ große Preisdifferenz zwischen dem Angebot der Antragstellerin und den Angeboten der anderen Bieter im gegenständlichen und den früheren Vergabeverfahren plausibel und betriebswirtschaftlich erklärbar. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass der relativ hohe Unterschied zwischen dem Gesamtpreis der Antragstellerin und den Gesamtpreisen der anderen Bieter (ca. 75%) sowie zum geschätzten Auftragswert (ca. 68%) betriebswirtschaftlich erklärbar- und nachvollziehbar ist, weil bei der gegenständlichen geistigen Dienstleistung die im Zuge eines zweistufigen Vergabeverfahrens und somit mit einem geringeren erforderlichen Konkretisierungsgrad vergeben wird, aufgrund des von der Auftraggeberin veranlassten Wegfalls der gebotenen Anwendbarkeit des Fachgutachtens KFS/PG 14 in den Ausschreibungsunterlagen die Leistungsbeschreibung ungenauer geworden ist als sie es zuvor war und weil aufgrund der die Qualität relativ hoch bewertenden Zuschlagskriterien ein Anreiz für qualitätvolle Angebote geschaffen wurde. In einer solchen Situation sind große Preisunterschiede bei den Angeboten geradezu zu erwarten. Wenn die Auftraggeberin vorbringt, entscheidend sei ausschließlich die Leistungsbeschreibung, das Prüf- und Berichtskonzept der Ausschreibung, nicht aber die entsprechenden Fachgutachten so zeigt das, dass sie bei der vertieften Angebotsprüfung einem Rechtsirrtum unterlegen ist, da das entsprechende Fachgutachten, wie oben im Detail ausgeführt, sehr wohl zu berücksichtigen ist. Wenn die Auftraggeberin vorbringt, dass sich die Leistungsbeschreibung bei den ähnlichen Vergabeverfahren in der Vergangenheit nicht verändert habe übersieht sie, dass die verpflichtende Anwendbarkeit des Fachgutachtens KFS/PG 14 nunmehr weggefallen ist, was eine (unzulässige aber b estandfeste) Änderung der Mindestanforderungen darstellt, weshalb die angebotenen Preise der vergangenen Vergabeverfahren und auch die Preise der Erstangebote im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht 1:1 mit den Preisen des LAFO im gegenständlichen Vergabeverfahren vergleichbar sind. Da die Auftraggeberin somit bei ihrer vertieften Angebotsprüfung von falschen Grundlagen ausgegangen ist, ist die vertiefte Angebotsprüfung der Auftraggeberin nicht nachvollziehbar. 3.
  2. b)Zum Ausscheidensgrund 2) Die Auftraggeberin brachte dazu im Wesentlichen vor, die Reduktion des Stundensatzes zwischen Erstangebot und LAFO sei nicht nachvollziehbar, da der Leistungsinhalt zwischen Erstangebot und LAFO aufgrund der Verhandlungsvorschläge der Bieter nur geringfügig geändert worden sei, was aber keine Stundensatzreduktion von 20 % rechtfertige. Die Antragstellerin brachte dazu im Wesentlichen vor, die Reduktion des Stundensatzes zwischen Erstangebot und LAFO resultiere einerseits aus den etwas geringeren allgemeinen Gemeinkosten die sich aus der Reduzierung des Gesamtpreises ergeben würde und andererseits aus den Klarstellungen der Auftraggeberin, dass die Haftung pro Schadensfall mit € 726.730 im Falle grober Fahrlässigkeit begrenzt sei und dass das Risiko einer darüber hinausgehenden Haftung als vernachlässigbar einzuschätzen sei. Wie die Antragstellerin im Vergabeverfahren, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, ergibt sich die Reduktion des Stundensatzes zwischen Erstangebot und LAFO aus dem etwas geringeren allgemeinen Gemeinkosten die sich aus der Reduzierung des Gesamtpreises ergeben sowie aus den Klarstellungen der Auftraggeberin, dass die Haftung pro Schadensfall mit € 726.730 im Falle grober Fahrlässigkeit begrenzt ist, da das Risiko einer darüber hinausgehenden Haftung für die Antragstellerin als vernachlässigbar einzuschätzen ist, wobei die Antragstellerin beim Erstangebot offenbar noch von einem wesentlich höheren Risiko ausgegangen ist. Es liegt ja geradezu in der Natur der Beschaffung von Leistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens, dass es sich dabei nicht um die Beschaffung von standardisierten Leistungen handelt (vgl. EBRV 69 BlgNr. XXVI. GP 65), weshalb eine derartige Reduktion des Stundensatzes zwischen Erstangebot und LAFO offenkundig plausibel und betriebswirtschaftlich erklärbar erscheint.Wie die Antragstellerin im Vergabeverfahren, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, ergibt sich die Reduktion des Stundensatzes zwischen Erstangebot und LAFO aus dem etwas geringeren allgemeinen Gemeinkosten die sich aus der Reduzierung des Gesamtpreises ergeben sowie aus den Klarstellungen der Auftraggeberin, dass die Haftung pro Schadensfall mit € 726.730 im Falle grober Fahrlässigkeit begrenzt ist, da das Risiko einer darüber hinausgehenden Haftung für die Antragstellerin als vernachlässigbar einzuschätzen ist, wobei die Antragstellerin beim Erstangebot offenbar noch von einem wesentlich höheren Risiko ausgegangen ist. Es liegt ja geradezu in der Natur der Beschaffung von Leistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens, dass es sich dabei nicht um die Beschaffung von standardisierten Leistungen handelt vergleiche EBRV 69 BlgNr. römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 65), weshalb eine derartige Reduktion des Stundensatzes zwischen Erstangebot und LAFO offenkundig plausibel und betriebswirtschaftlich erklärbar erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zu Spruchpunkt 2.) A) - Gebührenersatz: Für den hier vorliegenden Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von über € 4.440.000 war an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag € 12.960 sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 6.480 zu entrichten. Die Antragstellerin hat korrekt € 19.440 an Pauschalgebühren entrichtet. Da dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben wurde, hat die Antragstellerin gem § 341 Abs 2 BVergG 2018 keinen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für diesen Antrag. Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, hat die Antragstellerin gem § 341 Abs 1 BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz der Gebühren für diesen Antrag.Für den hier vorliegenden Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von über € 4.440.000 war an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag € 12.960 sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 6.480 zu entrichten. Die Antragstellerin hat korrekt € 19.440 an Pauschalgebühren entrichtet. Da dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben wurde, hat die Antragstellerin gem Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 keinen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für diesen Antrag. Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, hat die Antragstellerin gem Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz der Gebühren für diesen Antrag. 5. Revision (Spruchpunkte 1) B) und 2) B)): Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Art 133Abs 9 i

Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W134.2304035.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.