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{'item': 'W141 2298327-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 14§ 8a§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW141 2298327-1 Spruch, W141 2298327-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) am 08.03.2024 betreffend die Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 19.02.2024 als Baumeister beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 23.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) am 08.03.2024 betreffend die Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 19.02.2024 als Baumeister beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 23.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Zu den Angaben des Dienstgebers verwies er jedoch auf eine am 29.02.2024 beim AMS Wien Wagramer Straße eingelangte Eingabe. Darin gab er zusammengefasst an, dass seine Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber eingelangt, von diesem ausdrücklich als positiv hervorgehoben worden und es daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch gekommen sei. Hierbei sowie im weiteren Verlaufe seien jedoch noch weitere Punkte zu klären gewesen, welche seiner Ansicht nach vom potenziellen Dienstgeber nicht optimal abgehandelt worden seien. Er sei mit dem Geschäftsführer aber noch im Gespräch und empfinde das Vorgehen des AMS als schikanös. Dass er seine Bewerbung zurückgezogen habe, stimme nicht. In weiterer Folge äußerte er umfassende – aber hier nicht verfahrensgegenständliche – Kritik an der Verfahrensführung des AMS und gab an, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus näher dargestellten Gründen unrichtig seien.
  3. Mit Bescheid des AMS Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 27.05.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.02.2024 bis 18.04.2024 verloren hat.2. Mit Bescheid des AMS Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 27.05.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.02.2024 bis 18.04.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.02.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Baumeister bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.02.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Baumeister bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Gegen den Bescheid vom 27.05.2024 richtete sich die auf vorherige seiner Eingaben Bezug nehmende Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2024. 4. Mit Bescheid vom 08.08.2024 wurde die Beschwerde vom 13.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 08.08.2024 wurde die Beschwerde vom 13.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde am 23.02.2024 eine Mitteilung des zuständigen Service für Unternehmen zur Kenntnis gelangt sei, wonach der Beschwerdeführer seine Bewerbung beim Dienstgeber XXXX zurückgezogen habe. Der potenzielle Dienstgeber habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach mehrmaligen Aufforderungen keine lesbaren Befähigungszeugnisse übermittelt habe. Beim letzten Telefongespräch habe er verärgert auf die die Aufforderung, diese vorzuweisen, reagiert und seine Bewerbung zurückgezogen. Diese Feststellungen würden auf den Angaben der Firma XXXX gründen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde am 23.02.2024 eine Mitteilung des zuständigen Service für Unternehmen zur Kenntnis gelangt sei, wonach der Beschwerdeführer seine Bewerbung beim Dienstgeber römisch 40 zurückgezogen habe. Der potenzielle Dienstgeber habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach mehrmaligen Aufforderungen keine lesbaren Befähigungszeugnisse übermittelt habe. Beim letzten Telefongespräch habe er verärgert auf die die Aufforderung, diese vorzuweisen, reagiert und seine Bewerbung zurückgezogen. Diese Feststellungen würden auf den Angaben der Firma römisch 40 gründen.

  1. Mit 58-seitiger Eingabe vom 21.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin legte er umfassend seine Sicht der Sachlage, die den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen widerspricht, sowie seine Rechtsansicht dar. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach es nicht stimme, dass er seine Bewerbung zurückgezogen habe. Der potentielle Dienstgeber habe ihm mehrfach mitgeteilt, dass er solange nicht eingestellt werden könne, solange keine Zusage für den Auftrag vorliege, für den ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (Baumeister) gesucht werde. Der Beschwerdeführer stehe jedoch nach wie vor in laufendem Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber.
  2. Am 30.08.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, W141 XXXX wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abgewiesen.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, W141 römisch 40 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

  1. Am 27.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV) und die Zeugen (jeweils per Zoom) XXXX (Z1), XXXX (Z2) sowie XXXX (Z3) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer Dipl.-Ing. XXXX hat sich telefonisch entschuldigt, bis dato aber keinen Nachweis für einen Entschuldigungsgrund vorgelegt.
  2. Am 27.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BHV) und die Zeugen (jeweils per Zoom) römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2) sowie römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer Dipl.-Ing. römisch 40 hat sich telefonisch entschuldigt, bis dato aber keinen Nachweis für einen Entschuldigungsgrund vorgelegt. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Vorsitzenden Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Vorsitzenden Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragt BHV, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. VR fragte BHV, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Er sei Geschäftsführer des Bauunternehmens, bei dem sich der Beschwerdeführer beworben habe. Es habe ein Gespräch stattgefunden, in dem der Beschwerdeführer die Nachreichung von Unterlagen zugesagt habe, was er jedoch nicht getan habe. Die Anführung der Qualifikationen bzw. die abgebildeten Urkunden seien nicht lesbar gewesen. Sie hätten eine Kopie der Qualifikationen haben wollen. Es sei um verschiedene Qualifikationen gegangen. Eigenartig angekommen sei, dass jemand der so eine hohe Stellung als Ziviltechniker habe, keine Unterlagen vorlegen wolle. Es sei um Sprengmeister, Ziviltechniker und Baumeister gegangen. Es seien noch viele mehr gewesen. Die Qualifikationen seien auf einem A4-Blatt angeführt gewesen, wobei die Urkunden auf einem daneben befindlichen, ganz kleinen Foto, das etwa ein 25-tel der Seite eingenommen habe, ersichtlich gewesen seien, jedoch nicht lesbar waren. Der Beschwerdeführer hätte als gewerberechtlicher Geschäftsführer beginnen sollen. Der potenzielle Dienstgeber habe auch bezüglich des akademischen Grades bzw. Titels nichts vorgelegt bekommen. Die Bewerbung sei Anfang 2024 erfolgt und am 20.02.2024 habe es ein Mittagessen mit dem Beschwerdeführer gegeben. Er habe seine Kompetenz in den Gesprächen nachgewiesen und der Z1 würde sagen, er habe Kompetenz im Bauwesen. Die Z3 habe mit dem Z1 das Gespräch gesucht, weil sie die Unterlagen nachgefordert hätten. Dann habe es mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch gegeben und er sei positiv angekommen und habe gemeint, er werde das alles unterstützen und bei der Behörde vorbereiten, aber er habe die Unterlagen nicht hergeben wollen. Er habe das telefonisch abgelehnt und seine Bewerbung zurückgezogen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er sei externer Mitarbeiter, arbeite mit dem Unternehmen zusammen und sei Bauingenieur. Bei dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei er dabei gewesen. Es habe ein Projekt gegeben, und der Z2 sei auch involviert bzw. eingeladen gewesen. Nach dem was sie geredet hätten, würde er sagen der Beschwerdeführer habe Kompetenz gezeigt. Von der Z3 habe er später gehört, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen bei dem Gespräch mitgehabt habe. Er habe nur Ausweise gezeigt, aber keine Originalunterlagen. Es sei auf Deutsch gesprochen worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Sie sei Assistentin im Unternehmen und habe mehrmals Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Die Bewerbungsunterlagen habe er geschickt. Die Qualifikationsnachweise seien dabei unleserlich, weil sie nur klein raufkopiert gewesen seien. Sie habe den Beschwerdeführer mündlich und schriftlich aufgefordert die Nachweise in einer leserlichen Form zu übermitteln. Sie habe dann verschiedene Ausreden bekommen, weswegen er das nicht wolle. Einmal habe er per Email geschrieben er sei so beschäftigt wegen dem AMS. Das zweite Mal habe er Bedenken gehabt, dass sie das missbräuchlich verwenden würden. Sie habe ihm gesagt, dass wenn er im Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden wolle, brauche sie die Qualifikationsnachweise leserlich. Sie habe sie nicht bekommen. Im Februar sei er bei einem Telefonat wütend geworden und habe gesagt, er ziehe die Bewerbung zurück und habe aufgelegt. Die Z3 habe dann das AMS informiert, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung zurückgezogen habe. E-Mail-Kontakt habe es noch gegeben und sie hätten in der Zwischenzeit auch telefoniert. Da sei er nicht mehr wütend gewesen. Zeugnisse und, dass er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer ausführen dürfe, hätten sie gebraucht. Sie hätten keine Zeugnisse bekommen und das sei eigenartig gewesen. Sie hätten den gewerberechtlichen Geschäftsführer beim BG einreichen müssen. Manche Sachen dürften sie in dieser Form des Unternehmens nicht machen, z.B. Planung und Statik, da würden Einschränkungen bestehen. Der Z1 habe nicht alle Befugnisse. Sie würden kleinere Sachen bauen und Sanierungen machen. Derzeit bestünde kein Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Derzeit sei die Stelle nicht über das AMS ausgeschrieben. Das Projekt sei momentan in der Warteposition. Das habe sich nicht wie gewünscht entwickelt. Genaue Hintergründe wisse sie nicht, doch nehme sie an, dass es an den Investoren liege. 9. Mit Schreiben vom 28.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Baumeister. Seit 04.02.2011 bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse, und seit 02.04.2014 steht er im Bezug von Notstandshilfe. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 08.03.2021 bis 12.03.2021 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 08.03.2021 bis 12.03.2021 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 Am 14.08.2020 wurde bereits eine Sanktion

§ 38i

Vm § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und hat er seither auch keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.Am 14.08.2020 wurde bereits eine Sanktion

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und hat er seither auch keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. In der am 13.11.2023 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 13.05.2024, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Baumeister bzw. Ziviltechniker unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setzt und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiert. Der Beschwerdeführer fand Anfang Februar 2024 ein Stellenangebot als Baumeister und gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Firma XXXX und bewarb sich dafür am 14.02.2024 eigeninitiativ. Der Beschwerdeführer fand Anfang Februar 2024 ein Stellenangebot als Baumeister und gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 und bewarb sich dafür am 14.02.2024 eigeninitiativ. Da die betreffende Stelle auch bei der belangten Behörde gelistet war, wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2024 die verfahrensgegenständliche Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung bei XXXX mit einem Bruttolohn von € 1.900,- bei Teilzeit bzw. € 3.800,-- bei Vollzeit zugewiesen. Das entsprechende Begleitschreiben der belangten Behörde beinhaltete insbesondere folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“Da die betreffende Stelle auch bei der belangten Behörde gelistet war, wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2024 die verfahrensgegenständliche Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung bei römisch 40 mit einem Bruttolohn von € 1.900,- bei Teilzeit bzw. € 3.800,-- bei Vollzeit zugewiesen. Das entsprechende Begleitschreiben der belangten Behörde beinhaltete insbesondere folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Beschwerdeführer war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. Am 20.02.2024 hatte der Beschwerdeführer ein persönliches Vorstellungsgespräch bei dem potenziellen Dienstgeber in Salzburg. Bei diesem Termin waren neben dem Beschwerdeführer der Geschäftsführer XXXX (Z1) und die Mitarbeiter des Unternehmens XXXX (Z2) sowie XXXX (Z3) anwesend. Nach diesem Gespräch war der potentielle Dienstgeber an einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sehr positiv eingestellt und wurde im Zuge dessen vom Beschwerdeführer auch die Nachreichung der entsprechenden Bewerbungsunterlagen zugesagt. Mit Schreiben vom 20.02.2024 bestätigte XXXX (Z3) der belangten Behörde, dass sie den Beschwerdeführer gerne in das Unternehmen eingliedern würden, aber noch keinen genauen Einstellungstermin festlegen könnten.Am 20.02.2024 hatte der Beschwerdeführer ein persönliches Vorstellungsgespräch bei dem potenziellen Dienstgeber in Salzburg. Bei diesem Termin waren neben dem Beschwerdeführer der Geschäftsführer römisch 40 (Z1) und die Mitarbeiter des Unternehmens römisch 40 (Z2) sowie römisch 40 (Z3) anwesend. Nach diesem Gespräch war der potentielle Dienstgeber an einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sehr positiv eingestellt und wurde im Zuge dessen vom Beschwerdeführer auch die Nachreichung der entsprechenden Bewerbungsunterlagen zugesagt. Mit Schreiben vom 20.02.2024 bestätigte römisch 40 (Z3) der belangten Behörde, dass sie den Beschwerdeführer gerne in das Unternehmen eingliedern würden, aber noch keinen genauen Einstellungstermin festlegen könnten. Da die vom Beschwerdeführer an den potentiellen Dienstgeber übermittelten Befähigungszeugnisse nicht lesbar waren, wurde der Beschwerdeführer wiederholt ersucht, seine Bewerbungsunterlagen erneut und vollständig zu übermitteln. Während eines Telefonates mit XXXX (Z3) Ende Februar 2024 reagierte der Beschwerdeführer verärgert auf die abermalige Aufforderung seine Befähigungszeugnisse vorzulegen und zog seine Bewerbung bei dem potentiellen Dienstgeber zurück. Nach einer erneuten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2024 wurde ihm vom potentiellen Dienstgeber nochmals die Möglichkeit gegeben, seine Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm dies unmöglich sei, da er von einem Arbeitsmarktservice zum anderen eilen müsse, um eine Vielzahl von Schreiben zu verfassen. Ein anderes Mal machte der Beschwerdeführer als Begründung der Nichtübermittlung die Gefahr missbräuchlicher Verwendung seiner Unterlagen geltend. Am 29.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich unvollständige Bewerbungsunterlagen an den potentiellen Dienstgeber. Auch auf letztmalige Aufforderung vom 02.04.2024 hin langten keine (vollständigen und leserlichen) Bewerbungsunterlagen ein. Da die vom Beschwerdeführer an den potentiellen Dienstgeber übermittelten Befähigungszeugnisse nicht lesbar waren, wurde der Beschwerdeführer wiederholt ersucht, seine Bewerbungsunterlagen erneut und vollständig zu übermitteln. Während eines Telefonates mit römisch 40 (Z3) Ende Februar 2024 reagierte der Beschwerdeführer verärgert auf die abermalige Aufforderung seine Befähigungszeugnisse vorzulegen und zog seine Bewerbung bei dem potentiellen Dienstgeber zurück. Nach einer erneuten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2024 wurde ihm vom potentiellen Dienstgeber nochmals die Möglichkeit gegeben, seine Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm dies unmöglich sei, da er von einem Arbeitsmarktservice zum anderen eilen müsse, um eine Vielzahl von Schreiben zu verfassen. Ein anderes Mal machte der Beschwerdeführer als Begründung der Nichtübermittlung die Gefahr missbräuchlicher Verwendung seiner Unterlagen geltend. Am 29.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich unvollständige Bewerbungsunterlagen an den potentiellen Dienstgeber. Auch auf letztmalige Aufforderung vom 02.04.2024 hin langten keine (vollständigen und leserlichen) Bewerbungsunterlagen ein. Eine Beschäftigung kam aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass der Beschwerdeführer keine vollständigen Bewerbungsunterlagen übermittelte und schließlich seine Bewerbung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zurückzog. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 15.10.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zuletzt nach § 10 AlVG verhängte Sanktion gegen den Beschwerdeführer folgt aus der Einsichtnahme in den Bezugsverlauf. Ebenso ergibt sich daraus, dass seither keine neue Anwartschaft erworben wurde. Die zuletzt nach Paragraph 10, AlVG verhängte Sanktion gegen den Beschwerdeführer folgt aus der Einsichtnahme in den Bezugsverlauf. Ebenso ergibt sich daraus, dass seither keine neue Anwartschaft erworben wurde. Die Inhalte der Betreuungsvereinbarung und des gegenständlichen Stellenangebots resultieren aus dem Akt und sind unstrittig. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle eigeninitiativ gefunden und sich selbständig beworben hat, resultieren aus dem Akt und sind ebenfalls unstrittig. Dass ihm die Stelle in der Folge auch zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.
  2. Hieraus folgt auch, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 08.03.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht. Dass ein persönliches Vorstellungsgespräch mit den genannten Personen stattgefunden hat und der potentielle Dienstgeber einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer positiv gegenüberstand, ist einerseits der Stellungnahme desselben vom 29.07.2024 zu entnehmen und ergibt sich andererseits aus der Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dessen Aussage folgt auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Treffens die Nachreichung der (leserlichen) Unterlagen zugesagt hat. Der Zeuge XXXX habe zwar keine unmittelbaren Wahrnehmungen hiervon, doch habe er von der Zeugin XXXX erfahren, dass der Beschwerdeführer lediglich Ausweise, aber keine Originalunterlagen dabeigehabt habe.Dass ein persönliches Vorstellungsgespräch mit den genannten Personen stattgefunden hat und der potentielle Dienstgeber einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer positiv gegenüberstand, ist einerseits der Stellungnahme desselben vom 29.07.2024 zu entnehmen und ergibt sich andererseits aus der Aussage des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dessen Aussage folgt auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Treffens die Nachreichung der (leserlichen) Unterlagen zugesagt hat. Der Zeuge römisch 40 habe zwar keine unmittelbaren Wahrnehmungen hiervon, doch habe er von der Zeugin römisch 40 erfahren, dass der Beschwerdeführer lediglich Ausweise, aber keine Originalunterlagen dabeigehabt habe. Dass jene Unterlagen, die der Beschwerdeführer (wiederholt) übermittelte unleserlich waren, haben die Zeugen XXXX und XXXX glaubwürdig dargelegt. So seien die Qualifikationen auf einem A4-Blatt gelistet gewesen und die darauf ebenso abgelichteten Urkunden etwa ein 25-tel der Seite eingenommen haben mit der Folge, dass deren Inhalt nicht leserlich war. Der Umstand der Unleserlichkeit der vorgelegten Urkunden wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.Dass jene Unterlagen, die der Beschwerdeführer (wiederholt) übermittelte unleserlich waren, haben die Zeugen römisch 40 und römisch 40 glaubwürdig dargelegt. So seien die Qualifikationen auf einem A4-Blatt gelistet gewesen und die darauf ebenso abgelichteten Urkunden etwa ein 25-tel der Seite eingenommen haben mit der Folge, dass deren Inhalt nicht leserlich war. Der Umstand der Unleserlichkeit der vorgelegten Urkunden wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit einer Nachreichung eingeräumt wurde, er unter anderem verärgert reagierte, diverse Gründe für die Weigerung bzw. Unmöglichkeit der Übermittlung vorschob und seine Bewerbung zurückzog, konnte ebenso den Ausführungen der Zeugen XXXX und XXXX in Zusammenschau mit der Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom 29.07.2024 entnommen werden. Für den erkennenden Senat besteht kein Grund an den Ausführungen des potenziellen Dienstgebers und zwar dem Zeugen XXXX als Geschäftsführer und der Zeugin XXXX als Sekretärin desselben, zu zweifeln, zumal diese einerseits persönlich glaubwürdig und konsistent die Abläufe im Zuge des Bewerbungsverfahrens schilderten und andererseits auch nicht ersichtlich wäre inwieweit die Zeugen durch unwahre Angaben einen persönlichen Vorteil ziehen sollten. Dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit einer Nachreichung eingeräumt wurde, er unter anderem verärgert reagierte, diverse Gründe für die Weigerung bzw. Unmöglichkeit der Übermittlung vorschob und seine Bewerbung zurückzog, konnte ebenso den Ausführungen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in Zusammenschau mit der Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom 29.07.2024 entnommen werden. Für den erkennenden Senat besteht kein Grund an den Ausführungen des potenziellen Dienstgebers und zwar dem Zeugen römisch 40 als Geschäftsführer und der Zeugin römisch 40 als Sekretärin desselben, zu zweifeln, zumal diese einerseits persönlich glaubwürdig und konsistent die Abläufe im Zuge des Bewerbungsverfahrens schilderten und andererseits auch nicht ersichtlich wäre inwieweit die Zeugen durch unwahre Angaben einen persönlichen Vorteil ziehen sollten. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass aus den E-Mail-Korrespondenzen mit der Firma XXXX und den Gesprächen mit der Gewerbeaufsichtsbehörde Salzburg hervorgehe, dass die Behauptung, er habe seine Bewerbung zurückgezogen, falsch sei und nicht berücksichtigt worden sei, dass das Unternehmen klargestellt habe, eine Anstellung könne erst nach der erfolgreichen Auftragsvergabe erfolgen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine E-Mail Korrespondenz in Vorlage gebracht wurde.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass aus den E-Mail-Korrespondenzen mit der Firma römisch 40 und den Gesprächen mit der Gewerbeaufsichtsbehörde Salzburg hervorgehe, dass die Behauptung, er habe seine Bewerbung zurückgezogen, falsch sei und nicht berücksichtigt worden sei, dass das Unternehmen klargestellt habe, eine Anstellung könne erst nach der erfolgreichen Auftragsvergabe erfolgen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine E-Mail Korrespondenz in Vorlage gebracht wurde. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Stelle zunächst eigeninitiativ bewarb, deutet tendenziell darauf hin, dass er das Schreiben mit der Listung seiner Qualifikationen und der unleserlichen Ablichtung der Urkunden nicht bereits mit dem Vorsatz verfasste, eine Einstellung zu vereiteln, allerdings waren die weiters vorgebrachten Gründe zweifelsohne lediglich vorgeschoben. Dass die belangte Behörde seine Zeit derart beansprucht hätte, dass ihm nicht einmal die Übermittlung seiner leserlichen Befähigungsnachweise möglich gewesen sei, erscheint völlig abwegig und damit unglaubwürdig. Ebenso lagen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Unterlagen des Beschwerdeführers vor und muss dem Beschwerdeführer ganz generell bewusst sein, dass die Vorlage von Urkunden in einem Bewerbungsverfahren übliche Praxis und unumgänglich ist, um behauptete Qualifikationen auch nachzuweisen. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer durch die, trotz mehrmaliger Einräumung der Gelegenheit hierzu, nicht erfolgte Übermittlung leserlicher Befähigungsnachweise an den Dienstgeber für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.10.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 23.02.2024 bis 18.04.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Strittig war insbesondere, ob der Beschwerdeführer das Zustandekommen des ihm zugewiesenen Stellenangebots vereitelt hat, indem er dem potentiellen Dienstgeber seine Befähigungsnachweise nicht lesbar übermittelte und schließlich seine Bewerbung zurückzog. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Der Beschwerdeführer bewarb sich eigeninitiativ auf die gegenständliche Stelle und brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer daher

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar.Der Beschwerdeführer bewarb sich eigeninitiativ auf die gegenständliche Stelle und brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer daher

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar war, hatte er sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar war, hatte er sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Aus den getroffenen Feststellungen geht eindeutig hervor, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen hat, seine Befähigungsnachweise in lesbarer Form zu übermitteln. In weiterer Folge teilte er dem potentiellen Dienstgeber mit, dass dies unmöglich sei und zog der Beschwerdeführer schließlich seine Bewerbung telefonisch zurück. Damit hat es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass aufgrund seines Verhaltens ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt und hat - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. Soweit der Beschwerdeführer nachdem er seine Bewerbung zurückgezogen hat, wieder Kontakt mit dem Unternehmen aufgenommen hat, ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potentielle Dienstgeber von einer Beschäftigung des Beschwerdeführers Abstand nimmt, wenn der Beschwerdeführer es weiterhin unterlässt, die geforderten Bewerbungsunterlagen vollständig zu übermitteln. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kam das Dienstverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Folglich war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Da der Beschwerdeführer seit seiner letzten Sanktion

§ 10Al

VG keine neue Anwartschaft erworben hat, war eine Sperrfrist für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von acht Wochen auszusprechen.Da der Beschwerdeführer seit seiner letzten Sanktion

Paragraph 10, AlVG keine neue Anwartschaft erworben hat, war eine Sperrfrist für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von acht Wochen auszusprechen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2298327.1.00

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