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{'item': 'W141 2303371-1'}

Obsah (18)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 45Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 50§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW141 2303371-1 Spruch, W141 2303371-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 01.08.2024 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.04.2024 bis 29.04.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 789,60 verpflichtet wird. 1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 01.08.2024 wurde

, Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.04.2024 bis 29.04.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 789,60 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer amtlichen Erhebung durch Organe des Finanzamtes Wien am 29.04.2024 beim Dienstgeber XXXX (richtig: XXXX ) in Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Aushelfer/Abrissarbeiten eines Holzgebäudes), welche er dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt habe, betreten worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer amtlichen Erhebung durch Organe des Finanzamtes Wien am 29.04.2024 beim Dienstgeber römisch 40 (richtig: römisch 40 ) in Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Aushelfer/Abrissarbeiten eines Holzgebäudes), welche er dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt habe, betreten worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Er führte begründend an, dass er keine unselbstständige Erwerbstätigkeit für XXXX durchgeführt habe. Seit seiner Jugend sei er mit ihr befreundet. Sie sei eine seiner besten Freundinnen. Sie würden sich gegenseitig in schweren Zeiten helfen. Er habe ihr ein paar Stunden geholfen Ziegelsteine und Holz in ihrem Haus wegzuräumen. Bei Schönwetter seien sie öfters mit den Kindern im Haus der Freundin. An diesem Tag habe er ihr als Freundschaftsdienst einfach geholfen. Sie würden eine persönliche Beziehung haben. Daher verstehe der Beschwerdeführer nicht, warum sein Geld gesperrt worden sei, da er kein Geld bekommen habe um seiner Freundin zu helfen. Es handle sich hier um ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer sei alleinerziehender Vater und komme gut mit seinem Einkommen aus. Er suche eine angemeldete Arbeit.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Er führte begründend an, dass er keine unselbstständige Erwerbstätigkeit für römisch 40 durchgeführt habe. Seit seiner Jugend sei er mit ihr befreundet. Sie sei eine seiner besten Freundinnen. Sie würden sich gegenseitig in schweren Zeiten helfen. Er habe ihr ein paar Stunden geholfen Ziegelsteine und Holz in ihrem Haus wegzuräumen. Bei Schönwetter seien sie öfters mit den Kindern im Haus der Freundin. An diesem Tag habe er ihr als Freundschaftsdienst einfach geholfen. Sie würden eine persönliche Beziehung haben. Daher verstehe der Beschwerdeführer nicht, warum sein Geld gesperrt worden sei, da er kein Geld bekommen habe um seiner Freundin zu helfen. Es handle sich hier um ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer sei alleinerziehender Vater und komme gut mit seinem Einkommen aus. Er suche eine angemeldete Arbeit.
  3. Mit Bescheid vom 08.10.2024 wurde die Beschwerde vom 09.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 08.10.2024 wurde die Beschwerde vom 09.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.10.2024, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Verfahren des Finanzamtes gegen Frau XXXX eingestellt worden sei. Sie habe dem Beschwerdeführer die Belege zugestellt. Er bitte um „einstellung Zuerkennung der Notstantshilfe“ (offenbar gemeint: ersatzlose Behebung des Bescheids über Widerruf und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe). Für weitere Informationen solle man die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg kontaktieren, weil der Beschwerdeführer auch keine Infos bekommen habe. Das Urteil (gemeint: Bescheid) sende er mit. Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Verfahren des Finanzamtes gegen Frau römisch 40 eingestellt worden sei. Sie habe dem Beschwerdeführer die Belege zugestellt. Er bitte um „einstellung Zuerkennung der Notstantshilfe“ (offenbar gemeint: ersatzlose Behebung des Bescheids über Widerruf und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe). Für weitere Informationen solle man die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg kontaktieren, weil der Beschwerdeführer auch keine Infos bekommen habe. Das Urteil (gemeint: Bescheid) sende er mit.
  2. Am 27.11.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 27.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, Thomas SAMPL (BHV) und die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen.
  4. Am 27.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, Thomas SAMPL (BHV) und die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Die belangte Behörde verzichtete auf Befragung durch den VR hin auf die Verlesung des Akteninhaltes. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Sie habe den Beschwerdeführer nicht illegal beschäftigt. Die Z kenne den Beschwerdeführer seit 30 Jahren. Das Dach der Scheune sei zusammengefallen und sie habe ihn angerufen, dass er ihr hilft. Ihr Exmann und sie hätten sich um das Haus seinerzeit gestritten und dieser habe eine Anzeige bei der Finanzpolizei getätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihr schwarzarbeite. Nach der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg sei festgestellt worden, dass es sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt habe, sondern dies von Seiten des Beschwerdeführers ein Freundschaftsdienst gewesen sei und das Verfahren eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom AMS ein Schreiben bekommen, sei wütend zu ihr gekommen und habe gemeint, dass ihm das Geld gesperrt worden sei, die Z Schuld sei und er nicht wisse wie er um die Runden komme, da ihm 800 Euro gesperrt worden seien. Die Z habe ihm die 800 Euro bar in die Hand gegeben. Sie habe für den Beschwerdeführer eine Beschwerde zusammengefasst und ihn gebeten, er solle diese beim AMS einreichen. Er habe ihr mitgeteilt, wenn er das Geld von Seiten des AMS zurückbekomme, werde er ihr die 800 Euro wieder rückzahlen. Nach diesem Streit hätten sie bis heute keinen Kontakt gehabt. Ein paar Mal hätten sie wegen der Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg noch telefonischen Kontakt gehabt. Befragt dazu, weswegen der Beschwerdeführer ihren Vornamen mit „H“ am Schluss geschrieben habe, gab die Z an, dass sie den Namen XXXX erst 2016 bei der Behörde als Namenszusatz beantragt habe und ihre türkischen Freunde sie nur XXXX nennen würden. Nach diesem Streit hätten sie bis heute keinen Kontakt gehabt. Ein paar Mal hätten sie wegen der Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg noch telefonischen Kontakt gehabt. Befragt dazu, weswegen der Beschwerdeführer ihren Vornamen mit „H“ am Schluss geschrieben habe, gab die Z an, dass sie den Namen römisch 40 erst 2016 bei der Behörde als Namenszusatz beantragt habe und ihre türkischen Freunde sie nur römisch 40 nennen würden.

  1. Mit Schreiben vom 28.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift der mündlichen Verhandlung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.11.2014 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 30.05.2015 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,
  3. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend im Zeitraum von 08.04.2024 bis 29.05.2025 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend im Zeitraum von 08.04.2024 bis 29.05.2025 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Notstandshilfe, zuletzt mit Geltendmachung 07.07.2023, mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass er der belangten Behörde jede Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen hat. Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit einer weiteren Person am 29.04.2024 um 11:05 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Vornahme von Aufräumarbeiten auf der Liegenschaft der XXXX in XXXX , wo das Scheunendach eingestürzt war, angetroffen. Der Beschwerdeführer war nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Die Aufräumarbeiten auf der Liegenschaft der XXXX hat der Beschwerdeführer jedoch unentgeltlich im Rahmen eines Freundschaftsdienstes durchgeführt.Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit einer weiteren Person am 29.04.2024 um 11:05 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Vornahme von Aufräumarbeiten auf der Liegenschaft der römisch 40 in römisch 40 , wo das Scheunendach eingestürzt war, angetroffen. Der Beschwerdeführer war nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Die Aufräumarbeiten auf der Liegenschaft der römisch 40 hat der Beschwerdeführer jedoch unentgeltlich im Rahmen eines Freundschaftsdienstes durchgeführt. Das von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, gegen XXXX zur Zl. XXXX geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit Bescheid vom 22.10.2024 eingestellt. Das von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gegen römisch 40 zur Zl. römisch 40 geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Bescheid vom 22.10.2024 eingestellt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Umstand des Bezuges von Notstandshilfe und die Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt und wird vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Die Feststellung zu seinen letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben sich aus dem Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 28.11.
  2. Die Feststellungen zur Belehrung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung ergeben sich bereits aus den vom Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Notstandshilfe, zuletzt zum Geltendmachungszeitpunkt 07.07.2023, unterzeichneten Verpflichtungserklärung auf Seite 4 des Antrages. Dass der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft der XXXX bei Arbeiten angetroffen wurde sowie zum Zeitpunkt des Antreffens durch die Finanzpolizei nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom 02.07.
  3. Dabei ist festzuhalten, wie auch nachfolgend noch dargelegt wird, dass es sich um Aufräumarbeiten und eben nicht Abrissarbeiten handelte. Dass der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft der römisch 40 bei Arbeiten angetroffen wurde sowie zum Zeitpunkt des Antreffens durch die Finanzpolizei nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom 02.07.
  4. Dabei ist festzuhalten, wie auch nachfolgend noch dargelegt wird, dass es sich um Aufräumarbeiten und eben nicht Abrissarbeiten handelte. Die im Akt einliegenden Ablichtungen, welche der belangten Behörde von der Finanzpolizei übermittelt wurden, zeigen Bauschutt in Form von Ziegeln, darunter zum überwiegenden Teil Dachziegel, eine auf dem Boden liegende Holzwand, einen Holzbalken sowie den Ansatz einer Holzkonstruktion, die unmittelbar an eine andere Baute, offenbar gleichen Materials (Holzkonstruktion mit Dachziegeln) angrenzt. In ihrer Stellungnahme (Rechtfertigung) zum Sachverhalt an die Bezirkshauptmannschaft schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Scheune in ihrem Vorgarten eingestürzt, überall Ziegel verstreut gewesen seien und sie den Beschwerdeführer und eine weitere Person um Hilfe gebeten habe. Diese seien Freunde, die ihr lediglich geholfen hätten. Dem folgt auch der erkennende Senat, hat die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht doch glaubwürdig dargelegt, dass das Scheunendach eingestürzt sei und ihr der Beschwerdeführer als Freund bei den Aufräumarbeiten behilflich gewesen sei. Mag es auch sein, dass allfällige Elemente des Grundgerüsts der verbleibenden Baute zu entfernen waren, muss letztlich dennoch von Aufräum- und nicht Abrissarbeiten die Rede sein. Wenn die Beschwerdeführerin zudem angibt, dass sie den Namen XXXX erst 2016 bei der Behörde als Namenszusatz beantragt habe, ihre türkischen Freunde sie nur XXXX nennen und der Beschwerdeführer daher ihren Vornamen mit „H“ geschrieben habe, so war dem ebenso Glauben beizumessen und vermochte keine Zweifel an einer bestehenden Freundschaft und dem Freundschaftsdienst als Ausfluss daraus zu schüren. Die im Akt einliegenden Ablichtungen, welche der belangten Behörde von der Finanzpolizei übermittelt wurden, zeigen Bauschutt in Form von Ziegeln, darunter zum überwiegenden Teil Dachziegel, eine auf dem Boden liegende Holzwand, einen Holzbalken sowie den Ansatz einer Holzkonstruktion, die unmittelbar an eine andere Baute, offenbar gleichen Materials (Holzkonstruktion mit Dachziegeln) angrenzt. In ihrer Stellungnahme (Rechtfertigung) zum Sachverhalt an die Bezirkshauptmannschaft schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Scheune in ihrem Vorgarten eingestürzt, überall Ziegel verstreut gewesen seien und sie den Beschwerdeführer und eine weitere Person um Hilfe gebeten habe. Diese seien Freunde, die ihr lediglich geholfen hätten. Dem folgt auch der erkennende Senat, hat die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht doch glaubwürdig dargelegt, dass das Scheunendach eingestürzt sei und ihr der Beschwerdeführer als Freund bei den Aufräumarbeiten behilflich gewesen sei. Mag es auch sein, dass allfällige Elemente des Grundgerüsts der verbleibenden Baute zu entfernen waren, muss letztlich dennoch von Aufräum- und nicht Abrissarbeiten die Rede sein. Wenn die Beschwerdeführerin zudem angibt, dass sie den Namen römisch 40 erst 2016 bei der Behörde als Namenszusatz beantragt habe, ihre türkischen Freunde sie nur römisch 40 nennen und der Beschwerdeführer daher ihren Vornamen mit „H“ geschrieben habe, so war dem ebenso Glauben beizumessen und vermochte keine Zweifel an einer bestehenden Freundschaft und dem Freundschaftsdienst als Ausfluss daraus zu schüren. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen XXXX folgt aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22.10.
  5. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen römisch 40 folgt aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22.10.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 02.04.2024 bis 29.04.2024, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 789,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs.

3 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig. § 25 Abs. 2 bestimmt, wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.Paragraph 25, Absatz 2, bestimmt, wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwendenGemäß Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden

§ 50Abs.

1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH

  1. 2002, 97/08/0611;
  2. 2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH
  3. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH
  4. 1988, 88/08/0022). Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd § 25 AlVG Suchbegriff handelt (vgl. VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231).Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 25, AlVG Suchbegriff handelt vergleiche VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, 98/08/0270).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 23.04.2003, 98/08/0270). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war bei den Aufräumarbeiten infolge Einsturz des Scheunendaches von der Erbringung eines bloßen Freundschaftsdienstes auszugehen. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person wurden dabei im Zuge einer Kontrolle am 29.04.2024 auf der Liegenschaft der XXXX von der Finanzpolizei angetroffen, doch lagen keine Umstände vor, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses schließen hätten lassen. Es war sohin von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst auszugehen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war bei den Aufräumarbeiten infolge Einsturz des Scheunendaches von der Erbringung eines bloßen Freundschaftsdienstes auszugehen. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person wurden dabei im Zuge einer Kontrolle am 29.04.2024 auf der Liegenschaft der römisch 40 von der Finanzpolizei angetroffen, doch lagen keine Umstände vor, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses schließen hätten lassen. Es war sohin von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst auszugehen.

§ 50Abs. 1 Al

VG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). "Unverzüglich" ist hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz 7) bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141)."Unverzüglich" ist hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" vergleiche Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 50, Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des Paragraph 121, dBGB; so - zu Paragraph 8, Absatz 2, ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 Paragraph 8, ZustG Rz 7) bzw. "ohne unnötigen Aufschub" vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 8, ZustG E 22) zu verstehen (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141). Mit der bloßen Erbringung eines Freundschaftsdienstes liegt im vorliegenden Fall aber auch keine Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG vor, sodass folglich auch keine Anzeigepflicht an die zuständige regionale Geschäftsstelle bestanden hat. Mit der bloßen Erbringung eines Freundschaftsdienstes liegt im vorliegenden Fall aber auch keine Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG vor, sodass folglich auch keine Anzeigepflicht an die zuständige regionale Geschäftsstelle bestanden hat. Die für eine unterlassene Meldepflicht in § 25 Abs. 2 AlVG geregelte Sanktion, wonach das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Da der Beschwerdeführer am 29.04.2024 bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit a AlVG betreten wurde, ist der Rückforderungszeitraum 02.04.2024 bis 29.04.2024. Der Beschwerdeführer bezog für diese 28 Tage Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,20, sohin insgesamt € 789,60. Die für eine unterlassene Meldepflicht in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG geregelte Sanktion, wonach das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Da der Beschwerdeführer am 29.04.2024 bei einer Tätigkeit gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten wurde, ist der Rückforderungszeitraum 02.04.2024 bis 29.04.2024. Der Beschwerdeführer bezog für diese 28 Tage Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,20, sohin insgesamt € 789,60. Die Voraussetzungen für die in § 25 Abs. 2 AlVG geregelte Sanktion einer Rückforderung des Arbeitslosengeldes für zumindest vier Wochen, lagen mangels Bestehen einer Meldepflicht nicht vor. Die Voraussetzungen für die in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG geregelte Sanktion einer Rückforderung des Arbeitslosengeldes für zumindest vier Wochen, lagen mangels Bestehen einer Meldepflicht nicht vor. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), der hier nicht gegeben war, weshalb sich auch der Widerruf der Notstandshilfe für den gesamten Zeitraum von 02.04.2024 bis 29.04.2024 rechtswidrig erfolgt ist. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), der hier nicht gegeben war, weshalb sich auch der Widerruf der Notstandshilfe für den gesamten Zeitraum von 02.04.2024 bis 29.04.2024 rechtswidrig erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2303371.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.