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W156 2219442-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW156 2219442-1 Spruch, W156 2219442-1/76E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: NÖGKK) vom 27.03.2019 wurde das Unternehmen XXXX nunmehr die beschwerdeführende Partei XXXX GmbH, als Dienstgeberin zur Zahlung eines sich aus der für den Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 durchgeführten GPLA-Prüfung ergebenden Nachverrechnungsbeitrages an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 840.081,21 zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen in Höhe von € 98.387,53, somit insgesamt in Höhe von € 938.468,74 verpflichtet.
  2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: NÖGKK) vom 27.03.2019 wurde das Unternehmen römisch 40 nunmehr die beschwerdeführende Partei römisch 40 GmbH, als Dienstgeberin zur Zahlung eines sich aus der für den Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 durchgeführten GPLA-Prüfung ergebenden Nachverrechnungsbeitrages an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 840.081,21 zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen in Höhe von € 98.387,53, somit insgesamt in Höhe von € 938.468,74 verpflichtet.
  3. Mit als Beschwerde bezeichnetem Anbringen vom 26.04.2019 erhob XXXX (in weiterer Folge: FT) Beschwerde, welche von der NÖGKK mit Schreiben vom 27.05.2019 samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  4. Mit als Beschwerde bezeichnetem Anbringen vom 26.04.2019 erhob römisch 40 (in weiterer Folge: FT) Beschwerde, welche von der NÖGKK mit Schreiben vom 27.05.2019 samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  5. Am 15.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit „Vollmachtsbekanntgabe, ergänzendes Beschwerdevorbringen, Beweisanträge“ betiteltes Schreiben vom 14.01.2020 ein, in welchem als Beschwerdeführerin „ XXXX “ genannt wird.
  6. Am 15.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit „Vollmachtsbekanntgabe, ergänzendes Beschwerdevorbringen, Beweisanträge“ betiteltes Schreiben vom 14.01.2020 ein, in welchem als Beschwerdeführerin „ römisch 40 “ genannt wird. Dieses wurde der Österreichischen Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 21.01.2020 übergeben.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2020, W156 2219942-1/55E, wurde die Beschwerde des FT hinsichtlich der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 567.669,66 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde darüber hinaus stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2020, W156 2219942-1/55E, wurde die Beschwerde des FT hinsichtlich der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 567.669,66 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde darüber hinaus stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  9. Über die von FT erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2024, Ra 2021/08/0052-9, dass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abgeändert wurde, dass die Beschwerde des FT gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.03.2019 zurückgewiesen wurde.
  10. Über die von FT erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.08.2024, Ra 2021/08/0052-9, dass das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abgeändert wurde, dass die Beschwerde des FT gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.03.2019 zurückgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 26.04.2019 nach seinem objektiven Erklärungswert zweifelsfrei dem Revisionswerber, und damit FT, zuzurechnen gewesen sei. Der nach Zustellung der Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des FT namens einer von FT verschiedenen Person (nämlich XXXX GmbH) eingebrachte Schriftsatz („Vollmachtsbekanntgabe, Ergänzendes Beschwerdevorbringen, Beweisanträge“) habe nicht als bloße Klarstellung des Zurechnungssubjekts einer insofern undeutlichen Beschwerde und damit als bloße Ergänzung dieser Beschwerde qualifiziert werden können, sondern sei als Anbringen einer (vom Revisionswerber FT verschiedenen) Person zu betrachten gewesen, welcher die Beschwerde vom 26.04.2019 nicht zuzurechnen gewesen sei. Dieses Anbringen sei als gesonderte Beschwerde der darin als Zurechnungssubjekt angeführten GmbH zu qualifizieren und wäre vom Bundesverwaltungsgericht (und zwar nach Maßgabe des von ihm festzustellenden Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Bescheides an diese GmbH allenfalls durch Zurückweisung wegen Verspätung) entsprechend zu erledigen gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 26.04.2019 nach seinem objektiven Erklärungswert zweifelsfrei dem Revisionswerber, und damit FT, zuzurechnen gewesen sei. Der nach Zustellung der Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des FT namens einer von FT verschiedenen Person (nämlich römisch 40 GmbH) eingebrachte Schriftsatz („Vollmachtsbekanntgabe, Ergänzendes Beschwerdevorbringen, Beweisanträge“) habe nicht als bloße Klarstellung des Zurechnungssubjekts einer insofern undeutlichen Beschwerde und damit als bloße Ergänzung dieser Beschwerde qualifiziert werden können, sondern sei als Anbringen einer (vom Revisionswerber FT verschiedenen) Person zu betrachten gewesen, welcher die Beschwerde vom 26.04.2019 nicht zuzurechnen gewesen sei. Dieses Anbringen sei als gesonderte Beschwerde der darin als Zurechnungssubjekt angeführten GmbH zu qualifizieren und wäre vom Bundesverwaltungsgericht (und zwar nach Maßgabe des von ihm festzustellenden Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Bescheides an diese GmbH allenfalls durch Zurückweisung wegen Verspätung) entsprechend zu erledigen gewesen.
  11. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2024 wurde der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei nach Wiedergabe des Erkenntnisses des VwGH und der relevanten rechtlichen Bestimmungen mitgeteilt, dass sich die Beschwerde vom 14.01.2020 gegen den Bescheid der NÖGKK, ausgehend von einer Zustellung am 01.04.2019, als verspätet erweise.
  12. Mit Stellungnahme vom 25.11.2024 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Prüfzeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2015 vor der rechtlichen Existenz der Bescheidadressatin liege und es somit auszuschließen sei, dass sie für die Beitragsverbindlichkeiten als Haftungspflichtige heranzuziehen sein könnte. Der angefochtene Bescheid der NÖGKK mit seinem schon im Spruch verwirrenden Bescheidadressatin sei ausschließlich der XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH, zugestellt worden. Diese aber habe die beschwerdeführende Partei der Behörde gegenüber niemals vertreten und ihr gegenüber auch niemals ein solches Vertretungsverhältnis offengelegt, sodass ihr der angefochtene Bescheid auch nicht wirksam zugestellt werden habe können.
  13. Mit Stellungnahme vom 25.11.2024 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Prüfzeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2015 vor der rechtlichen Existenz der Bescheidadressatin liege und es somit auszuschließen sei, dass sie für die Beitragsverbindlichkeiten als Haftungspflichtige heranzuziehen sein könnte. Der angefochtene Bescheid der NÖGKK mit seinem schon im Spruch verwirrenden Bescheidadressatin sei ausschließlich der römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft mbH, zugestellt worden. Diese aber habe die beschwerdeführende Partei der Behörde gegenüber niemals vertreten und ihr gegenüber auch niemals ein solches Vertretungsverhältnis offengelegt, sodass ihr der angefochtene Bescheid auch nicht wirksam zugestellt werden habe können.
  14. Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die ÖGK mit Stellungnahme vom 10.12.2024 mit, dass eine Vollmacht der XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH der NÖGKK mit E-Mail vom 16.12.2016 vorgelegt worden sei. Die Vollmacht wurde in Kopie übermittelt.
  15. Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die ÖGK mit Stellungnahme vom 10.12.2024 mit, dass eine Vollmacht der römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft mbH der NÖGKK mit E-Mail vom 16.12.2016 vorgelegt worden sei. Die Vollmacht wurde in Kopie übermittelt.
  16. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.12.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der ÖGK vom 10.12.2024 sowie die Vollmacht übermittelt und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Das Einzelunternehmen XXXX e.U., FN XXXX , wurde am 26.11.2009 in das Firmenbuch eingetragen und mit Vertrag vom 29.11.2016 in die XXXX GmbH, FN XXXX eingebracht. FT war ab 01.03.2013 Inhaber des Einzelunternehmens XXXX ., ab Einbringung in die XXXX war FT deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.1.
  19. Das Einzelunternehmen römisch 40 e.U., FN römisch 40 , wurde am 26.11.2009 in das Firmenbuch eingetragen und mit Vertrag vom 29.11.2016 in die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 eingebracht. FT war ab 01.03.2013 Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 ., ab Einbringung in die römisch 40 war FT deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Am 15.06.2016 wurde eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitrum vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 am Firmensitz der beschwerdeführenden Partei begonnen. Mit 29.11.2016 erteilte die XXXX der XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH, XXXX , die Vollmacht, unter anderem Schriftstücke der Krankenkasse bzw. Sozialversicherung an die beschwerdeführende Partei zu empfangen, welche nunmehr an die Steuerberatung zuzustellen seien. Die Vollmacht wurde am 16.12.2016 an die NÖGKK übermittelt und war im Zustellungszeitpunkt auch aufrecht. Mit 29.11.2016 erteilte die römisch 40 der römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft mbH, römisch 40 , die Vollmacht, unter anderem Schriftstücke der Krankenkasse bzw. Sozialversicherung an die beschwerdeführende Partei zu empfangen, welche nunmehr an die Steuerberatung zuzustellen seien. Die Vollmacht wurde am 16.12.2016 an die NÖGKK übermittelt und war im Zustellungszeitpunkt auch aufrecht. 1.
  20. Der Bescheid der NÖGKK vom 27.03.2019 war an XXXX nunmehr XXXX GmbH, gerichtet. 1.
  21. Der Bescheid der NÖGKK vom 27.03.2019 war an römisch 40 nunmehr römisch 40 GmbH, gerichtet. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids lautete wie folgt: „Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“„Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“ Der Bescheid ist amtssigniert, die Fertigungsklausel lautet wie folgt: „Ergeht an: XXXX e.U., nunmehr XXXX GmbH, XXXX ;z. H. XXXX “. römisch 40 e.U., nunmehr römisch 40 GmbH, römisch 40 ;, z. H. römisch 40 “. Der Bescheid wurde per RSb-Brief an die Steuerbereitungskanzlei versandt und dort am 01.04.2019 übernommen. 1.
  22. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2024, Ra 2021/08/0052-9, wurde die Beschwerde vom 26.04.2019 vom einschreitenden Steuerberater XXXX für seinen Mandanten FT eingebracht, an den der Bescheid der NÖGKK jedoch nicht gerichtet war. Diese Beschwerde wurde daher durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.1.
  23. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2024, Ra 2021/08/0052-9, wurde die Beschwerde vom 26.04.2019 vom einschreitenden Steuerberater römisch 40 für seinen Mandanten FT eingebracht, an den der Bescheid der NÖGKK jedoch nicht gerichtet war. Diese Beschwerde wurde daher durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters vom 14.01.2020, welcher als „Vollmachtsbekanntgabe, ergänzendes Beschwerdevorbringen, Beweisanträge“ bezeichnet war, wurde durch die XXXX GmbH Beschwerde gegen den Bescheid der NÖGKK vom 27.03.2019 eingebracht. Diese wurde der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2020 übergeben.Mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters vom 14.01.2020, welcher als „Vollmachtsbekanntgabe, ergänzendes Beschwerdevorbringen, Beweisanträge“ bezeichnet war, wurde durch die römisch 40 GmbH Beschwerde gegen den Bescheid der NÖGKK vom 27.03.2019 eingebracht. Diese wurde der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2020 übergeben. Eine der beschwerdeführenden XXXX GmbH zuzurechnendes, als Beschwerde erkennbares Schreiben langte vor dem 14.01.2020 weder bei der belangten Behörde noch beim Bundesverwaltungsgericht ein.Eine der beschwerdeführenden römisch 40 GmbH zuzurechnendes, als Beschwerde erkennbares Schreiben langte vor dem 14.01.2020 weder bei der belangten Behörde noch beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, den Unterlagen zur GPLA, dem Bescheid sowie den vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen und den Angaben in den mündlichen Verhandlungen. 2.
  25. Die Feststellungen zum Einzelunternehmen sowie der GmbH ergeben sich aus den jeweiligen Firmenbuchauszügen, die von der belangten Behörde durchgeführt wurden und im Akt einliegen. Ebenso liegen die Unterlagen der GPLA im Akt ein. Die Vollmachtsurkunde der beschwerdeführenden Partei an die XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 29.11.2016 wurde von der ÖGK mit Stellungnahme vom 10.12.2024 vorgelegt (OZ 70). Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es habe nie ein Vertretungsverhältnis bestanden und sei dies auch nicht offengelegt worden, kann somit nicht gefolgt werden, zumal dies erstmals mit Stellungnahme vom 25.11.2024 – und somit fünf Jahre nach Übermittlung des Bescheids – vorgebracht wurde. Etwa in der Stellungnahme zur Vollmachtsbekanntgabe vom 14.01.2020 wird dazu keinerlei Vorbringen erstattet, sondern vielmehr das Beschwerdevorbringen vom 26.04.2019 ausdrücklich vollinhaltlich aufrechterhalten und darauf verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass der damals einschreitenden Steuerberater bestehende Zweifel an der Vollmacht bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 26.04.2019 vorgebracht hätte. Zum Vorhalt der Vollmachtsurkunde im Rahmen des Parteiengehörs nahm die beschwerdeführende Partei schließlich auch keine Stellung.Die Vollmachtsurkunde der beschwerdeführenden Partei an die römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 29.11.2016 wurde von der ÖGK mit Stellungnahme vom 10.12.2024 vorgelegt (OZ 70). Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es habe nie ein Vertretungsverhältnis bestanden und sei dies auch nicht offengelegt worden, kann somit nicht gefolgt werden, zumal dies erstmals mit Stellungnahme vom 25.11.2024 – und somit fünf Jahre nach Übermittlung des Bescheids – vorgebracht wurde. Etwa in der Stellungnahme zur Vollmachtsbekanntgabe vom 14.01.2020 wird dazu keinerlei Vorbringen erstattet, sondern vielmehr das Beschwerdevorbringen vom 26.04.2019 ausdrücklich vollinhaltlich aufrechterhalten und darauf verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass der damals einschreitenden Steuerberater bestehende Zweifel an der Vollmacht bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 26.04.2019 vorgebracht hätte. Zum Vorhalt der Vollmachtsurkunde im Rahmen des Parteiengehörs nahm die beschwerdeführende Partei schließlich auch keine Stellung. Schließlich ergibt sich aus einem Aktenvermerk der NÖGKK vom 28.03.2019, dass der Behörde im Rahmen eines Telefonats mit der XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH mitgeteilt worden sei, dass das Unternehmen nach wie vor von der Steuerberatungsgesellschaft vertreten werde und diese Bescheidadressat sei. Schließlich ergibt sich aus einem Aktenvermerk der NÖGKK vom 28.03.2019, dass der Behörde im Rahmen eines Telefonats mit der römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft mbH mitgeteilt worden sei, dass das Unternehmen nach wie vor von der Steuerberatungsgesellschaft vertreten werde und diese Bescheidadressat sei. 2.
  26. Eine Kopie des Bescheids der NÖGKK vom 27.03.2019 liegt ebenso im Akt ein, auf dessen Seite 54 ist die Amtssignatur und Fertigungsklausel ersichtlich. Der Rückschein der Sendung liegt ebenso im Akt ein und geht daraus eine Übernahme des Bescheids am 01.04.2019 hervor. Dieses Datum wird im Übrigen auch in der Beschwerde des FT vom 26.04.2019 bei den Angaben zur Rechtzeitigkeit angeführt (Beschwerde S. 2: „Der angefochtene Bescheid vom 27.3.2019 wurde meinem Mandanten am 1.4.2019 zugestellt.“). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Steuerberatungsgesellschaft dem FT den übermittelten Bescheid ausgehändigt hat. 2.
  27. Der Beschwerdeschriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 14.01.2020 liegt im Akt ein (OZ 9). Dass diese der belangten Behörde am 21.01.2020 übergeben wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift (vgl. OZ 12).2.
  28. Der Beschwerdeschriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 14.01.2020 liegt im Akt ein (OZ 9). Dass diese der belangten Behörde am 21.01.2020 übergeben wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vergleiche OZ 12). Das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2024, Ra 2021/08/0052-9, liegt im Akt ein. Der beschwerdeführenden Partei wurde dies sowie der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Umstände davon ausgehe, dass sich die Beschwerde vom 14.01.2020 als verspätet erweise, zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei bereits vor dem 14.01.2020 eine Beschwerde eingebracht hätte, und ist dies überdies aus dem Akt auch nicht ersichtlich.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet Gemäß § 13 Abs. 4 ZustellG ist in dem Fall, in dem der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG ist in dem Fall, in dem der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden. Da auch ein steuerlicher Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, ist der Bescheid an dem Tag der von einer/einem „Angestellten des Empfängers“ bestätigten Übernahme rechtswirksam zugestellt worden. Dies ungeachtet der Frage, ob es sich dabei (arbeitsvertragsrechtlich) um eine/einen Angestellte des steuerlichen Vertreters des Abgabepflichtigen oder dessen in derselben Kanzlei tätigen Partners handelte und ungeachtet der Frage, welche der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Bescheid nun definitiv übernommen hat. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an den steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen kommt es daher nicht mehr an (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 13 Rz E61 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).Da auch ein steuerlicher Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, ist der Bescheid an dem Tag der von einer/einem „Angestellten des Empfängers“ bestätigten Übernahme rechtswirksam zugestellt worden. Dies ungeachtet der Frage, ob es sich dabei (arbeitsvertragsrechtlich) um eine/einen Angestellte des steuerlichen Vertreters des Abgabepflichtigen oder dessen in derselben Kanzlei tätigen Partners handelte und ungeachtet der Frage, welche der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Bescheid nun definitiv übernommen hat. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an den steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen kommt es daher nicht mehr an vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 13, Rz E61 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die beschwerdeführende Partei ab 29.11.2016 durch die XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten, weshalb der Bescheid der NÖGKK vom 27.03.2019 gemäß § 13 Abs. 4 ZustellG auch an diese Kanzlei zuzustellen war. Der gegenständliche Bescheid wurde am 01.04.2019 an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei übergeben und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Dies wurde im Übrigen auch in der Beschwerde des FT im Wege seiner Rechtsvertretung vorgebracht.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die beschwerdeführende Partei ab 29.11.2016 durch die römisch 40 Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten, weshalb der Bescheid der NÖGKK vom 27.03.2019 gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG auch an diese Kanzlei zuzustellen war. Der gegenständliche Bescheid wurde am 01.04.2019 an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei übergeben und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Dies wurde im Übrigen auch in der Beschwerde des FT im Wege seiner Rechtsvertretung vorgebracht. Ein Zustellmangel liegt somit gegenständlich nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Ausgehend von der Zustellung am 01.04.2109 endete die, im Bescheid auch korrekt angeführte, vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 29.04.2019.Ausgehend von der Zustellung am 01.04.2109 endete die, im Bescheid auch korrekt angeführte, vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 29.04.
  30. Die gegenständliche Beschwerde vom 14.01.2020, welche am 15.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und am 21.01.2020 an die belangte Behörde übergeben wurde, erweist sich somit als verspätet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2219442.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.