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W168 2294117-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW168 2294117-1 Spruch, W168 2294117 -1/12EBESCHLUSSW168 2294117 -1/12E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA: China, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ASt Wr. Neustadt vom 11.05.2024, Zahl 1383714807-240161642:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: China, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ASt Wr. Neustadt vom 11.05.2024, Zahl 1383714807-240161642: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die BF stellte am 29.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hierbei gab dieser an den im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehörige der VR China zu sein.Hierbei gab dieser an den im Spruch genannten Namen zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsangehörige der VR China zu sein. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung der LPD Wien im weiteren Verlauf gab die BF (Beschwerdeführerin) an, dass sie unter keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, welchen sie an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Am 27.03.2024 wurde die BF betreffend den Grund für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte die BF insbesondere konkret aus, dass sie von den Gläubigern des Ex Mannes belästigt worden zu sein und diese verlangt hätten, dass sie seine Schulden zurückzahle solle. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2024, Zahl 1383714807-240161642 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, es wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt. Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, bzw. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2024, Zahl 1383714807-240161642 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1iVm Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, es wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt. Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, bzw. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 11.06.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Am 30.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein durch den Vertreter der BF übermittelter Schriftsatz ein, mit dem diese ausdrücklich die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Beschwerdepunkte gegen den Bescheid des BFA vom 11.05.2024, Zahl 1383714807-240161642 zurückzog. Gleichzeitig stellte die BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Verfahrenseinstellung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss., In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5)., Die BF hat mit Schriftsatz vom 31.01.2025, über ihre Vertretung, einen Schriftsatz an das BVwG übermittelt in dem diese konkret, ausdrücklich und mit konkreter Bezeichnung des gegenständlichen Verfahrens, die Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzieht. Aufgrund der damit unmissverständlich und ausdrücklich konkret durch die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Zurückziehung der Beschwerde vom 11.06.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 11.05.2024, Zahl 1383714807-240161642 wurde dieser durch die Beschwerde vormals beim BVwG angefochtene Bescheid des BFA rechtskräftig. Das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.Das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen., Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W168.2294117.1.00

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