← Österreich

{'item': 'W179 2269158-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW179 2269158-1 Spruch, W179 2269158-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduar

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde; dies mit dem Begehren, dem Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventualiter den angefochtenen Spruchpunkt zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde; dies mit dem Begehren, dem Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventualiter den angefochtenen Spruchpunkt zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  5. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine mündliche Verhandlung an.
  7. Zwischenzeitig ändert sich das Lagebild in Syrien insoweit, als es zu einem Ende der Regierung unter Präsident Bashar al-Assad kommt, und dieser das Land verlässt.
  8. Daraufhin räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ein.
  9. In weiterer Folge zieht der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer (noch vor der Durchführung der Beschwerdeverhandlung) sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom XXXX zurück.
  10. In weiterer Folge zieht der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer (noch vor der Durchführung der Beschwerdeverhandlung) sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom römisch 40 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Der durch die BBU-GmbH vertretene Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom XXXX zurück.Der durch die BBU-GmbH vertretene Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom römisch 40 zurück.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX
  13. Rechtliche Beurteilung:Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom römisch 40
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  16. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2269158.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.