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{'item': 'W180 2241404-2'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133§ 7§ 15§ 83§§ 88§ 76§ 18§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 17§ 2§ 12§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW180 2241404-2 Spruch, W180 2241404-2/18E Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2021 bis 20.04.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2021 bis 20.04.2021 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabebebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabebebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2005 unter falscher Identität einen Asylantrag

§ 7Asyl

G

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2005 unter falscher Identität einen Asylantrag

Paragraph 7, AsylG

  1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006 wurde dieser Asylantrag abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder die Abschiebung des BF in die Mongolei zulässig ist und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010 als unbegründet abgewiesen.
  3. Der BF reiste am 20.05.2011 aus dem Bundesgebiet aus.
  4. Der BF reiste mit einem polnischen Visum erneut in das österreichische Bundesgebiet.
  5. In weiterer Folge wurde gegen den BF im Jahr 2012 eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  6. In weiterer Folge wurde gegen den BF im Jahr 2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  7. Der BF hielt sich seither im Verborgenen auf und war für die Behörde nicht mehr greifbar. Im Jahr 2017 meldete er unter neuer Identität einen Wohnsitz an. Zuvor war er am 18.05.2017 mit einem ungarischen Visum in den Schengenraum eingereist.
  8. Am 18.08.2017 stellte der BF beim Magistrat der Stadt XXXX ) einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Aufgrund dieses laufenden Verfahrens wurde auch sein am 13.05.2019 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen.
  9. Am 18.08.2017 stellte der BF beim Magistrat der Stadt römisch 40 ) einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Aufgrund dieses laufenden Verfahrens wurde auch sein am 13.05.2019 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2018 wurde der BF

§ 15und § 127 St

GB sowie §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2018 wurde der BF

Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB sowie Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. 10. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.02.2019 wurde der BF

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.10. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.02.2019 wurde der BF

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. 11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.02.2020 wurde der BF

§§ 88Abs. 1, 88 Abs. 4 2. Fall (§ 81 Abs. 2) St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.02.2020 wurde der BF

Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 4,

  1. Fall (Paragraph 81, Absatz 2,) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.09.2020 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da sich der BF an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhielt, und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
  3. Am 04.01.2021 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten, kontrolliert und aufgrund des vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
  4. Am 04.01.2021 wurde der BF vom BFA zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme äußerte der BF den Wunsch, einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der BF stellte daraufhin gegenüber dem beigezogenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag.
  5. Mit Bescheid vom 04.01.2021 ordnete das BFA

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.01.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. 15. Mit Bescheid vom 04.01.2021 ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.01.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. 16. Mit Aktenvermerk vom 04.01.2021 hielt das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG fest.16. Mit Aktenvermerk vom 04.01.2021 hielt das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. 17. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.01.2021 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. Unter Verweis auf § 59 Abs. 5 FPG wurde vor dem Hintergrund der mit Bescheid vom 16.09.2020 erlassenen aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18BFA-VG erfolgte nicht.17.

Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.01.2021 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. Unter Verweis auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG wurde vor dem Hintergrund der mit Bescheid vom 16.09.2020 erlassenen aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, BFA-VG erfolgte nicht. 18. Nach Durchführung von regelmäßigen Schubhaftprüfungen

§ 80Abs.

6 FPG legte das BFA am 14.04.2021 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung dem Bundesverwaltungsgericht vor.18. Nach Durchführung von regelmäßigen Schubhaftprüfungen

Paragraph 80, Absatz 6, FPG legte das BFA am 14.04.2021 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung dem Bundesverwaltungsgericht vor. 19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021, W115 2241404-1, wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig war.19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021, W115 2241404-1, wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig war. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dauer des Asylverfahrens zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar sei, da über den Asylfolgeantrag erst mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021 entschieden wurde. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht erfolgt und komme dem BF weiterhin faktischer Abschiebeschutz zu. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der verbleibenden restlichen gesetzlichen Schubhafthöchstdauer absehbar sei. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig.

  1. Der BF wurde daher am 20.04.2021 aus der Schubhaft entlassen.
  2. Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 04.01.2021 bis 20.04.2021 Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2021 verwiesen und ausgeführt, dass schon ab Asylantragstellung keine Notwendigkeit bestanden habe, den BF in Schubhaft anzuhalten, da ihm faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei. Das Asylverfahren sei bisher nicht abgeschlossen. Es hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Im Übrigen gehe der BF davon aus, dass ihm der Bescheid des BFA vom 16.09.2020, in dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt worden seien, nicht zugestellt worden sei.
  3. Das BFA legte am 02.06.2021 die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2021, W233 2190556-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2021 als unbegründet abgewiesen.
  5. Auf Anfrage des BVwG wurden fehlende Aktenteile am 15.01.2025 nachgereicht. Ebenfalls am 15.01.2025 wurde der Aktenvermerk vom 04.01.2021

§ 76Abs. 6 FPG nachgereicht.24. Auf Anfrage des BVw

G wurden fehlende Aktenteile am 15.01.2025 nachgereicht. Ebenfalls am 15.01.2025 wurde der Aktenvermerk vom 04.01.2021

Paragraph 76, Absatz 6, FPG nachgereicht.

  1. Weitere Aktenteile zum Asylverfahren des BF wurden am 16.01.2025 nachgereicht.
  2. Das BFA erstattete am 20.01.2025 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass im Rahmen der Einvernahme am 04.01.2021 mündlich die Schubhaft über den BF verhängt worden sei. Anschließend habe der BF bekannt gegeben, einen Asylantrag stellen zu wollen, und sei der zuständige Beamte der LPD darüber in Kenntnis gesetzt worden. Um 17:00 Uhr sei der Schubhaftbescheid zugestellt worden, gleichzeitig sei der Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG vorbereitet worden. Seitens der LPD sei die früheste Asylantragstellung um 17:00 Uhr aktenkundig. Um 17:15 Uhr sei die Zustellung des Aktenvermerks erfolgt.
  3. Das BFA erstattete am 20.01.2025 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass im Rahmen der Einvernahme am 04.01.2021 mündlich die Schubhaft über den BF verhängt worden sei. Anschließend habe der BF bekannt gegeben, einen Asylantrag stellen zu wollen, und sei der zuständige Beamte der LPD darüber in Kenntnis gesetzt worden. Um 17:00 Uhr sei der Schubhaftbescheid zugestellt worden, gleichzeitig sei der Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG vorbereitet worden. Seitens der LPD sei die früheste Asylantragstellung um 17:00 Uhr aktenkundig. Um 17:15 Uhr sei die Zustellung des Aktenvermerks erfolgt.
  4. Mit Schreiben des BFA vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Asylantragstellung des BF am Ende der Einvernahme erfolgt sei; in der Folge sei versehentlich die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Ziffer 2 FPG verhängt worden.27. Mit Schreiben des BFA vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Asylantragstellung des BF am Ende der Einvernahme erfolgt sei; in der Folge sei versehentlich die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG verhängt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
  2. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  3. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei. Die Identität des BF steht fest. 1.
  4. Der BF reiste zuletzt am 18.05.2017 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2020 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen den BF liegt daher seit 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.
  5. Der BF wurde am 04.01.2021 festgenommen und dem BFA vorgeführt. Im Rahmen einer Einvernahme äußerte er den Wunsch, einen (weiteren) Asylantrag stellen zu wollen. Daraufhin wurde ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes herangezogen, gegenüber dem der BF einen Asylantrag stellte. Nach der Asylantragstellung wurde dem BF der Bescheid

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG, mit dem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.Nach der Asylantragstellung wurde dem BF der Bescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, mit dem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit Aktenvermerk vom 04.01.2021 hielt das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG fest.Mit Aktenvermerk vom 04.01.2021 hielt das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. 1.

  1. Der BF wurde von 04.01.2021, 17:00 Uhr, bis 20.04.2021, 13:15 Uhr, in Schubhaft angehalten.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, das IZR sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  3. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  4. Die Staatsangehörigkeit und Identität des BF steht auf Grundlage des vorliegenden Reisepasses, der in Kopie im Akt aufliegt, fest. 2.
  5. Die Feststellungen zum Vorliegen einer Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt des BFA, insbesondere auf dem Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid. 2.
  6. Die Festnahme des BF und die darauffolgende Einvernahme gehen aus dem Verwaltungsakt hervor, insbesondere aus dem Protokoll der Einvernahme vom 04.01.
  7. Darin wurde festgehalten, dass der BF den Wunsch äußerte, einen Asylantrag stellen zu wollen. In der Anhaltedatei des Innenministeriums wurde festgehalten, dass der BF am 04.01.2021 ab 17:00 Uhr in Schubhaft angehalten wurde. Das BFA bestätigte in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 17:00 als Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF im PAZ und steht dieser Zeitpunkt mit dem weiteren Vorbringen des BFA, wonach das Ersuchen um Zustellung des Schubhaftbescheides an das PAZ um 16:43 erfolgte, im Einklang. In der Niederschrift zur Erstbefragung des BF zum Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 ist auf Seite 2 als Zeitpunkt der Antragstellung „04.01.2021, 17:00 Uhr“ angeführt. Im Aktenvermerk vom 04.01.2017

§ 76Abs.

6 FPG, worin festgehalten wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ist jedoch vermerkt, dass der BF „während der Einvernahme“ vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt habe. In der Anhaltedatei des Innenministeriums wurde festgehalten, dass der BF am 04.01.2021 ab 17:00 Uhr in Schubhaft angehalten wurde. Das BFA bestätigte in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 17:00 als Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF im PAZ und steht dieser Zeitpunkt mit dem weiteren Vorbringen des BFA, wonach das Ersuchen um Zustellung des Schubhaftbescheides an das PAZ um 16:43 erfolgte, im Einklang. In der Niederschrift zur Erstbefragung des BF zum Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 ist auf Seite 2 als Zeitpunkt der Antragstellung „04.01.2021, 17:00 Uhr“ angeführt. Im Aktenvermerk vom 04.01.2017

Paragraph 76, Absatz 6, FPG, worin festgehalten wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ist jedoch vermerkt, dass der BF „während der Einvernahme“ vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt habe. In seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 führte das BFA aus, dass ein zuständiger Beamter der LPD noch während der Einvernahme über die Asylantragstellung in Kenntnis gesetzt worden sei. Weiters führte das BFA aus, dass der Asylantrag nach der mündlichen Verkündung der Verhängung der Schubhaft gestellt worden sei. Damit wird jedoch verkannt, dass, da die Schubhaft nach § 76 Abs. 4 FPG schriftlich mit Bescheid anzuordnen ist, eine mündliche Verkündung nicht in Frage kommt. Bereits diese (erste) Stellungnahme des BFA legt in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG, in dem festgehalten wurde, dass der BF den Asylantrag während der Einvernahme gestellt habe, nahe, dass die Asylantragstellung vor Zustellung des Bescheides, und damit Verhängung der Schubhaft, erfolgt ist.In seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 führte das BFA aus, dass ein zuständiger Beamter der LPD noch während der Einvernahme über die Asylantragstellung in Kenntnis gesetzt worden sei. Weiters führte das BFA aus, dass der Asylantrag nach der mündlichen Verkündung der Verhängung der Schubhaft gestellt worden sei. Damit wird jedoch verkannt, dass, da die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG schriftlich mit Bescheid anzuordnen ist, eine mündliche Verkündung nicht in Frage kommt. Bereits diese (erste) Stellungnahme des BFA legt in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG, in dem festgehalten wurde, dass der BF den Asylantrag während der Einvernahme gestellt habe, nahe, dass die Asylantragstellung vor Zustellung des Bescheides, und damit Verhängung der Schubhaft, erfolgt ist. In einer weiteren Mitteilung vom 20.01.2025 führte das BFA schließlich aus, dass die Asylantragstellung des BF am Ende der Einvernahme erfolgt sei. In weiterer Folge sei versehentlich die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG verhängt worden.In einer weiteren Mitteilung vom 20.01.2025 führte das BFA schließlich aus, dass die Asylantragstellung des BF am Ende der Einvernahme erfolgt sei. In weiterer Folge sei versehentlich die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG verhängt worden. Aufgrund des Aktenvermerks

§ 76Abs.

6 FPG vom 04.01.2021, des Protokolls der Einvernahme vom 04.01.2021 und der Stellungnahmen des BFA vom 20.01.2025 gelangt der erkennende Richter beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der BF noch vor der Zustellung des Schubhaftbescheides (17:00) am 04.01.2021 im Zuge oder am Ende der Einvernahme vor dem BFA einen Asylantrag gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte. Dagegen spricht einzig, dass im Protokoll der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 als Zeitpunkt der Antragstellung der 04.01.2021 17:00 Uhr angeführt ist. Dazu ist aber anzumerken, dass das BFA niemals vorgebracht hat, dass die Asylantragstellung tatsächlich zu diesem Zeitpunkt (17:00) erfolgt sei, sondern es wurde in der ersten Stellungnahme vom 20.01.2025 nur angeführt, dass seitens der LPD die „früheste“ Antragstellung am 04.01.2021, 17:00 „aktenkundig“ sei, womit wohl die besagte Angabe im Protokoll der Erstbefragung gemeint war. Gegen diesen Zeitpunkt spricht bereits der Aktenvermerk des BFA

§ 76Abs.

6 FPG und wurde vom BFA – wie bereits erwähnt – Aufgrund des Aktenvermerks

Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 04.01.2021, des Protokolls der Einvernahme vom 04.01.2021 und der Stellungnahmen des BFA vom 20.01.2025 gelangt der erkennende Richter beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der BF noch vor der Zustellung des Schubhaftbescheides (17:00) am 04.01.2021 im Zuge oder am Ende der Einvernahme vor dem BFA einen Asylantrag gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte. Dagegen spricht einzig, dass im Protokoll der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 als Zeitpunkt der Antragstellung der 04.01.2021 17:00 Uhr angeführt ist. Dazu ist aber anzumerken, dass das BFA niemals vorgebracht hat, dass die Asylantragstellung tatsächlich zu diesem Zeitpunkt (17:00) erfolgt sei, sondern es wurde in der ersten Stellungnahme vom 20.01.2025 nur angeführt, dass seitens der LPD die „früheste“ Antragstellung am 04.01.2021, 17:00 „aktenkundig“ sei, womit wohl die besagte Angabe im Protokoll der Erstbefragung gemeint war. Gegen diesen Zeitpunkt spricht bereits der Aktenvermerk des BFA

Paragraph 76, Absatz 6, FPG und wurde vom BFA – wie bereits erwähnt – auch nicht dieser Zeitpunkt als Zeitpunkt der Asylantragstellung vorgebracht. Im Gegenteil: Mit der zweiten Stellungnahme vom 20.01.2025 bestätigte das BFA schließlich, dass die Asylantragstellung am Ende der Einvernahme am 04.01.2021 erfolgte. Damit ergibt sich aus den Angaben des BFA, dass der BF vor Schubhaftverhängung einen Asylantrag stellte und der Schubhaftbescheid daher auf einer falschen Rechtsgrundlage beruht. Es war daher die Feststellung, dass der BF vor Schubhaftverhängung einen Asylantrag stellte, zu treffen. 2.

  1. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei des Innenministeriums.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A 3.
  3. Zu Spruchpunkt I – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.07.2021, Anhaltung in Schubhaft:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.07.2021, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  5. §§ 76, 77 sowie 78 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
  6. Paragraphen 76, 77, sowie 78 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  5. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. des Näheren VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 10, und darauf Bezug nehmend aus der letzten Zeit etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 8/10, und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche des Näheren VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 10, und darauf Bezug nehmend aus der letzten Zeit etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 8/10, und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14). 3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es liegt gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aus dem Wortlaut § 76 Abs. 6 FPG ergibt, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Aus dem Wortlaut Paragraph 76, Absatz 6, FPG ergibt, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

§ 17Abs. 1 Asyl

G ergibt sich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Paragraph 17, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Zwar können Anträge auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G auf welche Weise auch immer artikuliert werden, diese können aber nur bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei einer Sicherheitsbehörde gestellt werden, und insbesondere nicht bei der Regionaldirektion des BFA (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 17 K 1).

§ 17Abs. 5 Asyl

G hat eine Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, vor der ein Fremder um internationalen Schutz ersucht, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Zwar können Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auf welche Weise auch immer artikuliert werden, diese können aber nur bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei einer Sicherheitsbehörde gestellt werden, und insbesondere nicht bei der Regionaldirektion des BFA vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 17, K 1).

Paragraph 17, Absatz 5, AsylG hat eine Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, vor der ein Fremder um internationalen Schutz ersucht, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Im vorliegenden Fall wurde, wie den Feststellungen entnommen werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz im Anschluss am Ende der Einvernahme am 04.01.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt. Erst nach der Asylantragstellung wurde dem BF der Bescheid, mit dem über ihn die Schubhaftnach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt und damit die Schubhaft über ihn verhängt. Eine mündliche Verhängung der Schubhaft, wie vom BFA in der Stellungnahme vom 20.01.2025 vorgebracht, kommt aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 76 Abs. 4 FPG, wonach die Schubhaft schriftlich mit Bescheid zu verhängen ist, nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall wurde, wie den Feststellungen entnommen werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz im Anschluss am Ende der Einvernahme am 04.01.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt. Erst nach der Asylantragstellung wurde dem BF der Bescheid, mit dem über ihn die Schubhaftnach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt und damit die Schubhaft über ihn verhängt. Eine mündliche Verhängung der Schubhaft, wie vom BFA in der Stellungnahme vom 20.01.2025 vorgebracht, kommt aufgrund der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, FPG, wonach die Schubhaft schriftlich mit Bescheid zu verhängen ist, nicht in Betracht. Dem BF kam daher ab Stellung eines Asylantrags als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“

§ 12Abs. 1 Asyl

G 2005 faktischer Abschiebeschutz zu. Dem BF kam daher ab Stellung eines Asylantrags als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“

Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zu. Gegen einen über faktischen Abschiebeschutz verfügenden Fremden kommt – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337; 17.04.2020, Ro 2020/21/0004) – von vornherein nur der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Betracht. Gegen einen über faktischen Abschiebeschutz verfügenden Fremden kommt – wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen hat vergleiche etwa VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337; 17.04.2020, Ro 2020/21/0004) – von vornherein nur der Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Betracht. Gegenständlich wäre von der Behörde eine Schubhaftverhängung nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des BF in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erwägen gewesen.Gegenständlich wäre von der Behörde eine Schubhaftverhängung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des BF in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erwägen gewesen. Stattdessen verhängte die Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG und damit gestützt auf einen nicht zutreffenden Schubhafttatbestand. Wie die Behörde selbst einräumte, handelte es sich dabei um ein Versehen. Indem die Behörde den Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage stützte, belastete sie diesen und in der Folge die auf den Bescheid gestützte (und gegenständlich in Beschwerde gezogene) Anhaltung des BF in Schubhaft mit Rechtswidrigkeit. Stattdessen verhängte die Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und damit gestützt auf einen nicht zutreffenden Schubhafttatbestand. Wie die Behörde selbst einräumte, handelte es sich dabei um ein Versehen. Indem die Behörde den Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage stützte, belastete sie diesen und in der Folge die auf den Bescheid gestützte (und gegenständlich in Beschwerde gezogene) Anhaltung des BF in Schubhaft mit Rechtswidrigkeit. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass mit dem Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG auch kein „Umstieg“ auf eine taugliche Rechtsgrundlage für die Anhaltung des BF erfolgte, da dieser Schubhafttatbestand die weitere Anhaltung eines Fremden dann ermöglicht, wenn dieser „während einer Anhaltung in Schubhaft“ einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt werde). Im vorliegenden Fall war das gerade nicht der Fall, die Antragstellung erfolgte nicht im Stande der Schubhaft sondern vor Verhängung der Schubhaft, weshalb § 76 Abs. 6 FPG für die Anhaltung des BF nicht in Betracht kommt.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass mit dem Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch kein „Umstieg“ auf eine taugliche Rechtsgrundlage für die Anhaltung des BF erfolgte, da dieser Schubhafttatbestand die weitere Anhaltung eines Fremden dann ermöglicht, wenn dieser „während einer Anhaltung in Schubhaft“ einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt werde). Im vorliegenden Fall war das gerade nicht der Fall, die Antragstellung erfolgte nicht im Stande der Schubhaft sondern vor Verhängung der Schubhaft, weshalb Paragraph 76, Absatz 6, FPG für die Anhaltung des BF nicht in Betracht kommt. Es war daher

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG die Anhaltung des BF in Schubhaft von 04.01.2021 bis 20.04.2021 für rechtswidrig zu erklären. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Anhaltung des BF in Schubhaft von 04.01.2021 bis 20.04.2021 für rechtswidrig zu erklären. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher

§ 35Abs. 1 Vw

GVG dem BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach § 35 Abs. 3 VwGVG sohin nicht. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG sohin nicht. In der Beschwerde wurde Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt, weshalb Aufwandersatz in Höhe der Eingabegebühr (€ 30,--), welche nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersatzfähig ist (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336), ebenfalls zuzusprechen war, somit insgesamt Aufwendungen in der Höhe von € 767,60. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Anhaltung in Schubhaft im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Anhaltung in Schubhaft im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war. Zu Spruchteil B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W180.2241404.2.00

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