GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.788,40 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX ,
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt und ihr, nach Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt und ihr, nach Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
AG1. Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, a GebAG € 1.320,00 2. Aktenstudium
AG2. Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG € 13,60 3. Schreibgebühr
AG3. Schreibgebühr
Paragraph 31, GebAG 19 Urschriften a € 2,00 € 38,00 38 Durchschriften a € 0,90 € 22,80 Zeitversäumnis
AGZeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG € 65,80 Übertrag € 1.460,20 Übertrag € 1.460,20 Reisekosten
AGReisekosten
Paragraph 27, 28, GebAG 24 km a € 0,42 € 10,80 Porto – Telefongebühren – Faxgebühren € 20,00 Zwischensumme € 1.491,00 Umsatzsteuer 20% € 298,20 Gesamtsumme (kaufm. gerundet) € 1.789,00 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen der Antragstellerin kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen der Antragstellerin kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Zu A) Zum offensichtlichen Rechenfehler im Gebührenantrag vom 12.07.2024 Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu § 39).Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat vergleiche OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu Paragraph 39,). In der von der Antragstellerin am 19.07.2024 übermittelten (verbesserten) Honorarnote vom 12.07.2024 beantragte sie
AG Reisekosten in Höhe von insgesamt € 10,80 für 24 km zu je € 0,42 anstelle von richtigerweise € 10,08. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, zumal in den Honorarnoten vom 12.01.2024 und 08.05.2024 unter Hinweis auf dieselbe Kilometeranzahl und denselben Betrag pro Kilometer auch die richtige Summe ausgewiesen war, der sich auf die Gesamtsumme auswirkt.In der von der Antragstellerin am 19.07.2024 übermittelten (verbesserten) Honorarnote vom 12.07.2024 beantragte sie
Paragraph 28, Absatz 2, GebAG Reisekosten in Höhe von insgesamt € 10,80 für 24 km zu je € 0,42 anstelle von richtigerweise € 10,08. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, zumal in den Honorarnoten vom 12.01.2024 und 08.05.2024 unter Hinweis auf dieselbe Kilometeranzahl und denselben Betrag pro Kilometer auch die richtige Summe ausgewiesen war, der sich auf die Gesamtsumme auswirkt. Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Rechenfehler der Antragstellerin handelt, war die Gesamtsumme vom Gericht mit € 1.788,40 richtigzustellen und zu bestimmen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, a GebAG € 1.320,00 Aktenstudium
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG € 13,60 Schreibgebühr
AGSchreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG € 38,00 Zeitversäumnis
AGZeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG € 65,80 Reisekosten
AGReisekosten
Paragraph 28, GebAG € 10,08 Sonstige Kosten
Z 3(doppelte Ausfertigung der Urschrift Sonstige Kosten
Paragraph 31, Ziffer 3 (, d, o, p, p, e, l, t, e, Ausfertigung der Urschrift 19 Seiten à € 0,60) € 22,80 Porto – Telefongebühren – Faxgebühren € 20,00 Zwischensumme € 1.490,28 Umsatzsteuer 20% € 298,06 Gesamtsumme € 1.788,34 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 1.788,40 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.788,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2293493.1.00
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