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{'item': 'W195 2293493-1'}

Obsah (16)§ 17Art. 133§ 52§ 43§ 36§ 31§ 32§ 27§ 6§ 59Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 89c§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW195 2293493-1 Spruch, W195 2293493-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Micha

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.788,40 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt und ihr, nach Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt und ihr, nach Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 12.02.2024 langte die Honorarnote (vom 12.01.2024) auf dem Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin verzeichnete sechs Stunden à € 250,00 für Aktenstudium, 1x psychiatrische Untersuchung inkl. Wegzeiten, div. Telefonate und E-Mailverkehr, schriftliches GA, somit einen Betrag von € 1.800,00 (inkl. 20% USt).
  2. Nach entsprechenden Verbesserungsersuchen langte in weiterer Folge am 08.05.2024 eine ebenfalls auf dem Postweg um Gebührenpositionen ergänzte Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin verzeichnete die Antragstellerin € 1.320,00 für Mühewaltung, € 25,00 für Aktenstudium, € 38,00 und € 22,80 für Schreibgebühren, € 68,10 für Zeitversäumnis, € 10,08 für Reisekosten sowie € 20,00 für Porto-, Telefon- und Faxgebühren, somit einen Gesamtbetrag von € 1.805,00 (inkl. 20% USt).
  3. Mit Schreiben vom 02.07.2024 (Mängelbehebungsauftrag) wurde die Antragstellerin unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass die verzeichnete Gebühr für das Aktenstudium nach § 36 GebAG überhöht erscheine. Zudem sei betreffend die Gebühr für Zeitversäumnis anhand des aktenkundigen Verfahrenslaufs lediglich von zwei begonnenen Stunden an Zeitversäumnis auszugehen.
  4. Mit Schreiben vom 02.07.2024 (Mängelbehebungsauftrag) wurde die Antragstellerin unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass die verzeichnete Gebühr für das Aktenstudium nach Paragraph 36, GebAG überhöht erscheine. Zudem sei betreffend die Gebühr für Zeitversäumnis anhand des aktenkundigen Verfahrenslaufs lediglich von zwei begonnenen Stunden an Zeitversäumnis auszugehen.
  5. Am 19.07.2024 langte nachstehende korrigierte Honorarnote vom 12.07.2024 im Postweg beim BVwG ein:
  6. Mühewaltung

§ 43Abs. 1 a Geb

AG1. Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, a GebAG € 1.320,00 2. Aktenstudium

§ 36Geb

AG2. Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG € 13,60 3. Schreibgebühr

§ 31Geb

AG3. Schreibgebühr

Paragraph 31, GebAG 19 Urschriften a € 2,00 € 38,00 38 Durchschriften a € 0,90 € 22,80 Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AGZeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG € 65,80 Übertrag € 1.460,20 Übertrag € 1.460,20 Reisekosten

§ 27, 28 Geb

AGReisekosten

Paragraph 27, 28, GebAG 24 km a € 0,42 € 10,80 Porto – Telefongebühren – Faxgebühren € 20,00 Zwischensumme € 1.491,00 Umsatzsteuer 20% € 298,20 Gesamtsumme (kaufm. gerundet) € 1.789,00 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Gutachten zu erstatten hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Gutachten zu erstatten hatte.
  2. Beweiswürdigung Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 31.01.2023, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 12.01.2024 bzw. 12.07.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.09.2024, GZ. W195 2293493-1/4Z, und der dazu ergangenen Stellungnahme hinsichtlich der Befreiung von der verpflichtenden Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 31.01.2023, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 12.01.2024 bzw. 12.07.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.09.2024, GZ. W195 2293493-1/4Z, und der dazu ergangenen Stellungnahme hinsichtlich der Befreiung von der verpflichtenden Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen der Antragstellerin kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen der Antragstellerin kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist sie daher von der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Zu A) Zum offensichtlichen Rechenfehler im Gebührenantrag vom 12.07.2024 Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu § 39).Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat vergleiche OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu Paragraph 39,). In der von der Antragstellerin am 19.07.2024 übermittelten (verbesserten) Honorarnote vom 12.07.2024 beantragte sie

§ 28Abs. 2 Geb

AG Reisekosten in Höhe von insgesamt € 10,80 für 24 km zu je € 0,42 anstelle von richtigerweise € 10,08. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, zumal in den Honorarnoten vom 12.01.2024 und 08.05.2024 unter Hinweis auf dieselbe Kilometeranzahl und denselben Betrag pro Kilometer auch die richtige Summe ausgewiesen war, der sich auf die Gesamtsumme auswirkt.In der von der Antragstellerin am 19.07.2024 übermittelten (verbesserten) Honorarnote vom 12.07.2024 beantragte sie

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG Reisekosten in Höhe von insgesamt € 10,80 für 24 km zu je € 0,42 anstelle von richtigerweise € 10,08. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, zumal in den Honorarnoten vom 12.01.2024 und 08.05.2024 unter Hinweis auf dieselbe Kilometeranzahl und denselben Betrag pro Kilometer auch die richtige Summe ausgewiesen war, der sich auf die Gesamtsumme auswirkt. Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Rechenfehler der Antragstellerin handelt, war die Gesamtsumme vom Gericht mit € 1.788,40 richtigzustellen und zu bestimmen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Mühewaltung

§ 43Abs. 1 a Geb

AGMühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, a GebAG € 1.320,00 Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG € 13,60 Schreibgebühr

§ 31Abs. 1a Geb

AGSchreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG € 38,00 Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AGZeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG € 65,80 Reisekosten

§ 28Geb

AGReisekosten

Paragraph 28, GebAG € 10,08 Sonstige Kosten

§ 31

Z 3(doppelte Ausfertigung der Urschrift Sonstige Kosten

Paragraph 31, Ziffer 3 (, d, o, p, p, e, l, t, e, Ausfertigung der Urschrift 19 Seiten à € 0,60) € 22,80 Porto – Telefongebühren – Faxgebühren € 20,00 Zwischensumme € 1.490,28 Umsatzsteuer 20% € 298,06 Gesamtsumme € 1.788,34 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 1.788,40 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.788,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2293493.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.