← Österreich

{'item': 'W195 2298788-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 59Art. 130§ 53b§ 38§ 89c

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW195 2298788-1 Spruch, W195 2298788-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Micha

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 157,70 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX um schriftliche Übersetzung von – in ukrainischer Sprache – übermittelten Dokumenten ersucht.
  2. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 um schriftliche Übersetzung von – in ukrainischer Sprache – übermittelten Dokumenten ersucht.
  3. Die entsprechende schriftliche Übersetzung übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht zunächst am 26.06.2024 per E-Mail sowie am 04.07.2024 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und brachte im Zuge dessen auch einen Antrag für Dolmetscher:innen (schriftliche Übersetzung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In ihrer Honorarnote machte die Antragstellerin (unter anderem) für die schriftliche Übersetzung eine Mühewaltungsgebühr

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. a Geb

AG in Höhe von € 193,50 für „129 Zeilen“ geltend. 2. Die entsprechende schriftliche Übersetzung übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht zunächst am 26.06.2024 per E-Mail sowie am 04.07.2024 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und brachte im Zuge dessen auch einen Antrag für Dolmetscher:innen (schriftliche Übersetzung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In ihrer Honorarnote machte die Antragstellerin (unter anderem) für die schriftliche Übersetzung eine Mühewaltungsgebühr

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG in Höhe von € 193,50 für „129 Zeilen“ geltend.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 03.12.2024; GZ. W195 2298788-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass in Hinblick auf die geltend gemachte Mühewaltungsgebühr für die schriftliche Übersetzung lediglich eine Gebühr von 118,15 Euro (4332/55*1,50 Euro je Zeile) zuerkannt werden könne, da die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Übersetzung einen Übersetzungstext mit (lediglich) insgesamt 4332 Anschlägen (samt Leerzeichen) enthalte.
  2. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin nachweislich am 03.12.2024 zugestellt.
  3. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.06.2024 im Rahmen des Verfahrens zur XXXX vom Bundesverwaltungsgericht mit der schriftlichen Übersetzung von – in ukrainischer Sprache – übermittelten Dokumenten ersucht wurde und die Antragstellerin diese dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der diesbezüglichen Honorarnote am 04.07.2024 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.06.2024 im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht mit der schriftlichen Übersetzung von – in ukrainischer Sprache – übermittelten Dokumenten ersucht wurde und die Antragstellerin diese dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der diesbezüglichen Honorarnote am 04.07.2024 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte.
  5. Beweiswürdigung Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX dem Übersetzungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. XXXX , der – von der Antragstellerin am 26.06.2024 bzw. 04.07.2024 übermittelten – schriftlichen Übersetzung, dem Gebührenantrag vom 03.07.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2024, GZ. W195 2298788-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Übersetzungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. römisch 40 , der – von der Antragstellerin am 26.06.2024 bzw. 04.07.2024 übermittelten – schriftlichen Übersetzung, dem Gebührenantrag vom 03.07.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2024, GZ. W195 2298788-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur beantragten Mühewaltungsgebühr

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. a Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr

§ 54Abs. 4 Geb

AG 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr

Paragraph 54, Absatz 4, GebAG 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Die Antragstellerin machte in ihrer Honorarnote für die (schriftliche) Übersetzung des ihr – in ukrainischer Sprache – übermittelten (zweiseitigen) Dokuments in die deutsche Sprache eine Mühewaltungsgebühr

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. a Geb

AG in Höhe von € 193,50 für „129 Zeilen“ geltend. Die Antragstellerin machte in ihrer Honorarnote für die (schriftliche) Übersetzung des ihr – in ukrainischer Sprache – übermittelten (zweiseitigen) Dokuments in die deutsche Sprache eine Mühewaltungsgebühr

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG in Höhe von € 193,50 für „129 Zeilen“ geltend. Die dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2024 per E-Mail sowie am 04.07.2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte schriftliche Übersetzung enthält allerdings einen Übersetzungstext mit nur insgesamt 4332 Anschlägen. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen „Normzeile“, wonach als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) gelten, kann der Antragstellerin für die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache lediglich eine Gebühr in Höhe von 118,15 Euro (4332/55*1,50 Euro je Zeile) zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG € Übersetzung(en) Schriftstücke je Zeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen) € 1,50 78,76 Zeilen Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest € 20,00 118,15 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 13,20 13,20 Zwischensumme 131,35 20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 26,27 Gesamtsumme 157,62 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 157,70 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 157,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2298788.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.