GVG iVm § 53a Abs. 2 AVGrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die folgenden, am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen, Verhandlungen ein: Einbringungsdatum Honorarnote Nr. Verhandlungsdatum Beschwerdeverfahren 27.07.2024 540/24 vom 19.07.2024 19.07.2024 XXXX römisch 40 27.07.2024 548/24 vom 23.07.2024 23.07.2024 XXXX römisch 40 27.07.2024 552/24 vom 24.07.2024 24.07.2024 XXXX römisch 40 05.08.2024 566/24 vom 29.07.2024 29.07.2024 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 05.08.2024 572/24 vom 31.07.2024 31.07.2024 XXXX römisch 40 29.09.2024 664/24 vom 23.09.2024 23.09.2024 XXXX römisch 40 3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2024, GZen. W195 2300966-1/2Z, W195 2300967-1/2Z, W195 2300968-1/2Z, W195 2300969-1/2Z, W195 2300973-1/2Z sowie W195 2300977-1/2Z, wurde der Antragsteller (zusammengefasst) unter Vorhalt von bisher von diesem für seine Übersetzungstätigkeit beim Bundesverwaltungsgericht gelegten Honorarnoten darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm in den verfahrensgegenständlichen Honorarnoten jeweils pauschal und unter Angabe einer exakt gleichlautenden Begründung verzeichnete Gebühr für Zeitversäumnis
AG nicht nachvollziehbar und erhöht erscheint und der Antragsteller vor diesem Hintergrund zur Übermittlung einer differenzierten und substantiierten Aufgliederung seiner Zeitversäumnis für jeden einzelnen der verfahrensgegenständlichen Verhandlungstermine aufgefordert.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2024, GZen. W195 2300966-1/2Z, W195 2300967-1/2Z, W195 2300968-1/2Z, W195 2300969-1/2Z, W195 2300973-1/2Z sowie W195 2300977-1/2Z, wurde der Antragsteller (zusammengefasst) unter Vorhalt von bisher von diesem für seine Übersetzungstätigkeit beim Bundesverwaltungsgericht gelegten Honorarnoten darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm in den verfahrensgegenständlichen Honorarnoten jeweils pauschal und unter Angabe einer exakt gleichlautenden Begründung verzeichnete Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG nicht nachvollziehbar und erhöht erscheint und der Antragsteller vor diesem Hintergrund zur Übermittlung einer differenzierten und substantiierten Aufgliederung seiner Zeitversäumnis für jeden einzelnen der verfahrensgegenständlichen Verhandlungstermine aufgefordert. Das Schreiben vom 19.11.2024 wurde dem Antragsteller am 22.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt, in der Folge aber nicht durch diesen behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben
AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben
Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
AG:Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG:
AG hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. In seinen oben angeführten Honorarnoten macht der Antragsteller jeweils gleichlautend für die an unterschiedlichen Tagen sowie zu unterschiedlichen Tageszeiten stattgefundenen Beschwerdeverhandlungen pauschal eine Entschädigung für drei begonnene Stunden à € 32,90 (in Summe jeweils € 98,70) Zeitversäumnis
AG geltend und begründet dies wie folgt:In seinen oben angeführten Honorarnoten macht der Antragsteller jeweils gleichlautend für die an unterschiedlichen Tagen sowie zu unterschiedlichen Tageszeiten stattgefundenen Beschwerdeverhandlungen pauschal eine Entschädigung für drei begonnene Stunden à € 32,90 (in Summe jeweils € 98,70) Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG geltend und begründet dies wie folgt: „Von Meiner Wohnung zum Auto 5-7 Min, Fahrt 25-35 Min, Parkplatzsuche 5-10 Min, vom Parkplatz bis zum BVwG 5-7 Min) Rückreise gleich, Parksuche bei meiner Wohnung dauert jedoch länger XXXX ca. 15 Min. Gesamt 130 Min= 3h“„Von Meiner Wohnung zum Auto 5-7 Min, Fahrt 25-35 Min, Parkplatzsuche 5-10 Min, vom Parkplatz bis zum BVwG 5-7 Min) Rückreise gleich, Parksuche bei meiner Wohnung dauert jedoch länger römisch 40 ca. 15 Min. Gesamt 130 Min= 3h“ Im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Dolmetscher beim Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller für die (idente) Strecke von seiner Wohnung in XXXX , an den Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, sowie den Rückweg jeweils eine Gebühr für Zeitversäumnis von zwei begonnenen Stunden geltend gemacht (vgl. dazu seine Honorarnoten 501/24 vom 03.07.2024, 526/24 vom 12.07.2024 sowie 532/24 vom 16.07.2024, welche ihm jeweils antragsgemäß ausbezahlt wurden).Im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Dolmetscher beim Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller für die (idente) Strecke von seiner Wohnung in römisch 40 , an den Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, sowie den Rückweg jeweils eine Gebühr für Zeitversäumnis von zwei begonnenen Stunden geltend gemacht vergleiche dazu seine Honorarnoten 501/24 vom 03.07.2024, 526/24 vom 12.07.2024 sowie 532/24 vom 16.07.2024, welche ihm jeweils antragsgemäß ausbezahlt wurden). Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen (hier: Dolmetscher) über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird oder solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 93 zu § 38 mwN, insb. OGH 10 ObS 100/10v).Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen (hier: Dolmetscher) über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird oder solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 93 zu Paragraph 38, mwN, insb. OGH 10 ObS 100/10v). Vor dem Hintergrund, wonach der Antragsteller in den verfahrensgegenständlichen Honorarnoten pauschal und unter Angabe einer exakt gleichlautenden Begründung eine Gebühr für Zeitversäumnis geltend macht, liegen gegenständlich Anhaltspunkte vor, wonach die Angaben des Dolmetschers zu dessen Zeitaufwand nicht als wahr anzunehmen sind. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller für die Fahrt von seiner Wohnung an das Bundesverwaltungsgericht sowie den Rückweg an sechs unterschiedlichen Tagen, zu jeweils unterschiedlichen Tageszeiten, exakt dieselbe (Weg-)Zeit sowie die idente Zeit für die Suche nach einem Parkplatz aufgewendet hat. Insbesondere da er in den bisherigen, aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher in beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren gelegten, Honorarnoten, jeweils eine Gebühr für Zeitversäumnis von zwei begonnenen Stunden für die idente Wegstrecke verzeichnet hat und zudem vom Bestehen einer zumindest in einem geringfügigen Ausmaß unterschiedlichen Verkehrslage an den betroffenen Tagen auszugehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und mangels einer substantiierten (weiteren) Aufgliederung der Zeitversäumnis für jeden einzelnen der verfahrensgegenständlichen Verhandlungstermine, kann vorliegend für die betroffenen Honorarnoten im Hinblick darauf, dass der Antragsteller für die Fahrt von seiner Wohnadresse XXXX , für die Fahrt an den Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196 sowie die Rückfahrt ausweislich einer Abfrage der Routenplaner https://www.google.com/maps bzw. https://www.wienerlinien.at/route-planen sowohl bei Anreise mit dem PKW, als auch bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels, jeweils rund 25 bis 35 Minuten benötigt sowie unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von rund 20-30 Minuten für eine (allfällige) Parkplatzsuche, Fußwege sowie die Sicherheitskontrolle lediglich eine Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis à € 32,90
AG in der Höhe von in Summe jeweils € 65,80 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und mangels einer substantiierten (weiteren) Aufgliederung der Zeitversäumnis für jeden einzelnen der verfahrensgegenständlichen Verhandlungstermine, kann vorliegend für die betroffenen Honorarnoten im Hinblick darauf, dass der Antragsteller für die Fahrt von seiner Wohnadresse römisch 40 , für die Fahrt an den Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196 sowie die Rückfahrt ausweislich einer Abfrage der Routenplaner https://www.google.com/maps bzw. https://www.wienerlinien.at/route-planen sowohl bei Anreise mit dem PKW, als auch bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels, jeweils rund 25 bis 35 Minuten benötigt sowie unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von rund 20-30 Minuten für eine (allfällige) Parkplatzsuche, Fußwege sowie die Sicherheitskontrolle lediglich eine Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis à € 32,90
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in der Höhe von in Summe jeweils € 65,80 zuerkannt werden. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung in den gegenständlichen Verfahren: A.I.1. Honorarnote Nr. 540/24 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG € 2 begonnene Stunden à € 32,90 65,80 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 17 km à € 0,42 (PKW) 7,14 Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG Mittagessen € 12,30 12,30 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen ergibt sich der um 25% erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG):
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2300969.1.00
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